Unternehmenskauf: So haften Sie für die Verbindlichkeiten
Beim Unternehmenskauf müssen Sie sich auch darüber Gedanken machen, wie Sie für die Altverbindlichkeiten des Unternehmens haften. Deswegen erklären wir, wann und in welchem Umfang Sie haften.
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Unser Video: Unternehmenskauf finanzieren und trotz Share Deal Steuern sparen – So geht’s
In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihren Unternehmenskauf finanzieren können.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmenskauf beim Einzelunternehmen
1.1. Problem der Haftung beim Einzelunternehmen
Schließt der Einzelunternehmer ein Geschäft im Namen seines Unternehmens ab, so ist nicht das Unternehmen der Geschäftspartner geworden. Vielmehr ist der Inhaber persönlich berechtigt und verpflichtet. Anders ist das lediglich bei den Handelsgesellschaften und juristischen Personen. Diese sind rechtsfähig und können daher Träger von Rechten und Pflichten sein.
Der Handelsverkehr geht allerdings davon aus, dass Gläubiger von Geschäftsverbindlichkeiten diese grundsätzlich gegen das Unternehmen als solches geltend machen können. Dabei ist ihnen gleichgültig, wer der jeweilige Inhaber ist. Aufgrund dieser Verkehrsanschauung gibt es die Regelungen in den §§ 25, 27, 28 HGB. Danach gehen unter den dortigen Voraussetzungen Verbindlichkeiten auf den neuen Unternehmensinhaber über. Das Gesetz trifft dabei eine Unterscheidung zwischen drei Fällen: Dem Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschäft (§ 25 HGB), dem Inhaberwechsel durch Erbfolge (§ 27 HGB) und dem Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes (§ 28 HGB).
1.2. Haftungsregel beim Unternehmenskauf: § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB
Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Die Haftung des früheren Inhabers bleibt deswegen unberührt. Jedoch haftet dieser gemäß § 26 HGB grundsätzliche nur fünf Jahre.
2. Unternehmenskauf: Firmenfortführung durch den Erwerber
Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Die Norm betrifft damit die Frage, von wem der Gläubiger einer Forderung gegen das Handelsgeschäft im Fall der Übernahme durch einen Dritten die Leistung verlangen kann.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben wird und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Zudem darf die Haftung des Erwerbers nicht ausgeschlossen sein.
Liegen die Voraussetzungen des § 25 HGB nicht vor beispielsweise, weil der Betrieb nicht fortgeführt wird, kann der Anschein der Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens aber auch eine Haftung nach den allgemeinen Rechtsscheinsregeln begründen.

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2.1. Handelsgeschäft
Nach dem Wortlaut des § 25 HGB muss der erworbene Betrieb ein Handelsgeschäft sein. Auf einen nichtkaufmännischen Betrieb kann die Norm nicht angewandt werden, weil bei diesem kein Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB in das Handelsregister eingetragen werden kann. Der nichtkaufmännische Unternehmer würde ansonsten verschärfter haften, als der kaufmännische Unternehmer.
2.2. Erwerb unter Lebenden
Ein Erwerb unter Lebenden liegt vor, wenn der Rechtsträger wechselt. Die bloße Umbenennung eines Unternehmens führt nicht zur Anwendung des § 25 Absatz 1 HGB. Bei einer solchen Firmenänderung besteht die Haftung für Altschulden ohnehin, weil sich der Rechtsträger nicht ändert.
Jedoch reicht für den Erwerb jeder rein tatsächliche Erwerb aus. Daher ist kein dinglicher Erwerb und kein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag erforderlich. Es reicht folglich, wenn ein zeitlich beschränkter Erwerb, wie Pacht oder Nießbrauch vorliegt. Grund dafür ist, dass die Haftung entscheidend auf der Fortführung des Unternehmens beruht.
Beim Erwerb des Handelsgeschäfts im Insolvenzverfahren greift die Haftungsvorschrift des § 25 Absatz 1 HGB hingegen nicht ein. Dann sollen sich die Insolvenzgläubiger nur aus der vom Erwerber erbrachten Gegenleistung befriedigen, nicht aber durch Rückgriff auf das sonstige Vermögen des Erwerbers.

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2.3. Fortführung des Handelsgeschäfts nach dem Unternehmenskauf
Der Erwerber muss das Geschäft fortführen und die Firma beibehalten.
Das Handelsgeschäft ist fortgeführt, wenn zumindest der, den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird. Dadurch muss sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellen. Daher greift die Haftung auch, wenn nur einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgeschlossen werden, solange nur der wesentliche Kern übernommen wird. Im Einzelfall ist folglich genau zu prüfen, welcher Teil den wesentlichen Kern ausmacht.
2.4. Zudem: Fortführung der bisherigen Firma
Zudem muss das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt werden. Jedoch ist dabei eine wortgetreue und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, ob der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Es genügt daher, dass der Kern der Firma und die prägenden Zusätze übernommen werden.
Bei der Beurteilung, ob der prägende Zusatz übernommen wurde, gibt es gewisse Leitlinien. Ein Familienname gehört regelmäßig zum Firmenkern oder ist zumindest ein prägender Zusatz. Führt ein Einzelkaufmann neben seinem Familiennamen auch seinen Vornamen als Firmenbestandteil, so sind beide Bestandteile gleichermaßen prägend. Wird im Zuge einer Übertragung zwar der Nachnahme beibehalten, aber der Vorname ausgetauscht, liegt in der Regel eine derart gravierende Veränderung vor, dass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss. Jedoch stellt die Änderung des Rechtsformzusatzes beispielsweise von „e.K.“(eingetragener Kaufmann) zu „GmbH“ keine gravierende Änderung der Firma dar. Denn der Rechtsverkehr sieht die Unternehmen als identisch an, auch wenn der Rechtsträger gewechselt hat.
Entscheidend ist zudem allein die tatsächliche Firmenfortführung. Daher ist es unerheblich, ob im Handelsregister eine andere Firma eingetragen wurde oder, ober die Fortführung im Innenverhältnis zum Veräußerer berechtigt ist, also dieser insbesondere gemäß § 22 HGB zugestimmt hat.
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2.5. Kein Haftungsausschluss
Erwerber und Veräußerer können die Haftung durch Vereinbarung ausschließen. Gegenüber Dritten wird diese Vereinbarung aber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt worden ist. Dies müsste allerdings unverzüglich nach der Übergabe erfolgen, da der Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs erfolgt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses ist allerdings nur zulässig, wenn eine Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt.
Ein nachträglicher Haftungsausschluss ist nicht möglich, außer er erfolgt unverzüglich nach der Geschäftsübernahme. Der neue Geschäftsinhaber kann sich auch nicht durch eine Anfechtung des Übernahmevertrags im Innenverhältnis lösen. § 25 HGB knüpft die Haftung allein an die tatsächliche Übernahme und Fortführung des Geschäfts samt der Firma an. Diese ist ein reiner Realakt und kann daher nicht angefochten werden. Die Anfechtung kommt nur für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen in Betracht.
3. Forderungsübergang beim Unternehmenskauf
Der neue Betriebsinhaber haftet aber nicht nur. Vielmehr gelten gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 HGB die im Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen. Die Norm betrifft daher die Frage, an wen der Schuldner im Falle der Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen Dritten leisten muss.
3.1. Fortführung der Betriebs und der Firma mit Zustimmung
Dazu muss wieder ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben werden und unter der bisherigen Firma fortgeführt werden. Jedoch muss auch die Einwilligung des bisherigen Inhabers in die Fortführung der Firma durch den Erwerber (§ 22 HGB) vorliegen. Anders als bei § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB muss die Fortführung daher auch im Innenverhältnis des Erwerbes zum Veräußerer zulässig sein.
3.2. Forderungsübergang nicht ausgeschlossen
Die Forderung geht nach allgemeinen Regeln nicht über, wenn die Übertragung der Forderung durch Vereinbarung zwischen Veräußerer und dem Schuldner ausgeschlossen oder von dessen Zustimmung abhängig gemacht ist. Veräußerer und Schuldner müssten also ein Abtretungsverbot vereinbart haben. Grundsätzlich sind solche Abtretungsverbote gemäß § 399 Variante 2 BGB möglich. Jedoch kann eine Abtretung trotz der Vereinbarung des Abtretungsverbots gemäß § 354a Absatz 1 HGB wirksam sein. Danach kann eine Geldforderung, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist, gleichwohl wirksam abgetreten werden, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Daher sind Abtretungsverbote unbeachtlich, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft für beide eine Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist, also beide Kaufmänner sind und die Vermutung des § 344 Absatz 1 HGB nicht widerlegt wurde.
Außerdem erfasst der Übergang nur solche Forderungen, die ohne Wahrung einer besonderen Form übertragen werden können und überhaupt übertragbar sind. Die Abtretungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, da die Fiktion der Abtretung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht weitergehen kann als eine wirklich erfolgte Abtretung. Zudem darf auch zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Handelsgeschäfts keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein, welche im Handelsregister eingetragen oder dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt ist (§ 25 Absatz 2 HGB).
Sind die Voraussetzungen des Forderungsübergangs erfüllt, so kann der ursprüngliche Betriebsinhaber die Forderung nicht mehr geltend machen.
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