9.000 Umweltbonus bei Elektroautos

steuerfrei

Elektroautos kaufen: bis zu EUR 9.000 Umweltbonus – steuerfrei

Für die Förderung der Elektromobilität sind aktuell höhere Prämien sowohl für reine Elektrofahrzeuge als auch für Plug-In-Hybride verfügbar. Dabei steigt derzeit der staatliche Förderanteil am Umweltbonus zeitlich befristet auf den doppelten Betrag an. Somit kann ein Käufer nun maximal EUR 9.000 über den Umweltbonus beim Kauf eines neuen Elektrofahrzeugs sparen, wobei dieser Vorteil nur bis zum 31.12.2021 besteht. Außerdem ist die Förderung auch beim Leasing eines Elektromobils im gleichen Umfang wie bei einem Kauf möglich. Davon profitieren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Körperschaften, Vereine oder Stiftungen, die den Wechsel zur Elektromobilität vollziehen möchten. Dabei gilt die Förderung einerseits wie bisher für Neuwagen, andererseits aber auch für Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 03.11.2019 ihre Erstzulassung und nach dem 03.06.2020 ihre Zweitzulassung erhielten. Als weitere Bedingung ist zu beachten, dass das geförderte Fahrzeug mindestens für sechs Monate auf den Antragsteller angemeldet bleibt.

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1. Welche Fahrzeuge fördert der Umweltbonus?

Ganz allgemein kommen beim Kauf eines neuen Fahrzeugs mit elektrischem Antrieb nur dann Fördermittel des Bunds in Betracht, wenn auch die jeweiligen Automobilhersteller an der Förderung teilnehmen. Bisher teilten sich Staat und Hersteller jeweils zur Hälfte den Förderbeitrag. Seit dem 01.09.2020 hat der Gesetzgeber die bisherige staatliche Förderung um einen ebenso hohen Betrag als Innovationsprämie ergänzt. Dieser gilt nun für Neuwagen mit Erstzulassung ab dem 03.06.2020, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber rückwirkend auch noch für gebrauchte Fahrzeuge in Anspruch genommen werden. Dabei muss die Erstzulassung des Fahrzeugs nach dem 04.11.2019 erfolgt sein und seine zweite Zulassung nach dem 03.06.2020 erhalten haben. Dies gilt auch, wenn das Elektromobil seine Erstzulassung zuvor im EU-Ausland erhielt.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Liste der förderfähigen Fahrzeuge, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) erstellt und laufend aktualisiert. Sie bestimmt, welche Fahrzeuge nach aktuellem Stand tatsächlich die staatliche Förderung erhalten dürfen. Zwar sind die Mehrzahl der in der Liste enthaltenen Fahrzeuge PKW, doch umfasst die Förderung auch eine Reihe an Lieferwagen sowie anderer gewerblicher Nutzfahrzeuge. Dabei war eine der Bedingungen, um in der Liste Berücksichtigung zu finden, dass der Nettolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs maximal EUR 65.000 beträgt. Weiterhin kann der Umweltbonus sowohl für rein elektrisch angetriebene oder mit einem elektrischen Energiewandler auf Wasserstoffbasis (Brennstoffzellenantrieb) ausgestattete Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, als auch für extern aufladbare Plug-In-Hybride.

2. Förderhöhe beim Umweltbonus

Sowohl bei den elektrisch angetriebenen Fahrzeugen als auch bei den Plug-In-Hybriden gibt es zwei unterschiedliche Förderklassen. Dabei unterscheidet man die beiden Klassen nach dem Nettolistenpreis. Hierbei liegt die Grenze bei einem in Deutschland gültigem Nettolistenpreis von EUR 40.000.

Um es vorwegzunehmen, Fahrzeuge, in der Klasse mit dem geringeren Nettolistenpreis, erhalten eine etwas höhere Förderung, als Fahrzeuge in der anderen Preisklasse. Damit sollen insbesondere Käufer mit geringerem Vermögen beim Wechsel zur Elektromobilität gezielt unterstützt werden. Denn schließlich liegt der Kaufförderung über den Umweltbonus die Absicht zugrunde, möglichst viele Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor durch solche mit einem umweltfreundlicheren Antrieb zu ersetzen.

2.1. Umweltbonus bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis bis EUR 40.000

Elektroautos, die höchstens EUR 40.000 kosten, erhalten die bisherige Herstellerprämie von EUR 3.000 sowie eine nun doppelt so hohe staatliche Förderung. Damit liegt der Umweltbonus insgesamt bei EUR 9.000, was den maximalen Förderbetrag darstellt.

Demgegenüber erhalten Plug-In-Hybride in dieser Preisklasse eine geringere Kaufförderung. So liegt die Förderhöhe der Hersteller bei EUR 2.250 und die von staatlicher Seite bei EUR 4.500, somit insgesamt bei EUR 6.750.

2.2. Umweltbonus bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis zwischen EUR 40.000 und EUR 65.000

Nun betrachten wir die Förderung der Elektromobile in der Preisklasse über EUR 40.000 bis zu einem Maximalbetrag von EUR 65.000. Dabei sind sowohl die Prämien, die der Bund als auch die Hersteller gewähren, etwas geringer, als in der zuvor vorgestellten Preisklasse. Dennoch ist die Förderhöhe auch hier beträchtlich. So liegt sie bei den Elektromobilen mit einer Herstellerprämie von EUR 2.500 nur geringfügig unter jener, die man für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis unter EUR 40.000 gewährt. Folglich beträgt die staatliche Förderung EUR 5.000. Also erhält man hierbei einen Umweltbonus von insgesamt EUR 7.500.

Bei den Plug-In-Hybriden fördern die Hersteller den Kauf mit einer Prämie von EUR 1.875, die der Bund um EUR 3.750 aufstockt. Deshalb ist auch der geringste Umweltbonus mit EUR 5.625 immer noch ein respektabler Vorteil, den man gerne in Anspruch nimmt.

3. Wer ist berechtigt, einen Umweltbonus zu beantragen?

Als weitere wichtige Entscheidungshilfe in Bezug auf den Umweltbonus ist die Frage zu klären, ob man überhaupt zum Kreis jener gehört, die ihn erhalten können. Zum Glück gibt es eine für viele Interessierte erfreuliche Antwort hierauf. Denn bis auf wenige Ausnahmen kann im Grunde jeder die Umweltprämie beantragen. Lediglich staatliche Institutionen und die Automobilhersteller selbst sind dabei aus naheliegenden Gründen ausgeschlossen. Doch ganz gleich, ob Privatperson, Unternehmen, Körperschaft, Verein oder Stiftung, sie alle können mit dem Umweltbonus beim Kauf eines Elektrofahrzeugs viel Geld sparen.

Außerdem ist man auch dann dazu berechtigt den Umweltbonus zu beantragen, wenn man statt eines Kaufvertrags einen Leasingvertrag für das gewünschte Elektrofahrzeug unterzeichnet. Allerdings gilt die Förderung nur in den Fällen, in denen der Leasingnehmer die Eigennutzung des Fahrzeugs beabsichtigt. Somit hat die bisherige Regelung in dieser Hinsicht auch weiterhin Bestand.

Weiterhin sollte man beachten, dass die Förderung ausgeschlossen ist, wenn ein Antragsteller einen Insolvenzantrag gestellt hat oder gar in einem Insolvenzverfahren (bezogen auf die eigenen Finanzen) involviert ist. Ganz allgemein ist auch die Förderung von Fahrzeugen ausgeschlossen, die eine andere öffentliche Förderung beim Erwerb erhalten.

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4. Zeitraum der Förderung per Umweltbonus

Nun wollen unsere Leser sicher auch gerne wissen, wie lange die Förderung der Elektromobilität über den Umweltbonus gilt. Dazu hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2025 gesetzt. Allerdings gilt die doppelte Förderhöhe durch den Bund mittels der Innovationsprämie nur bis zum 31.12.2021. Wer also von der höheren Innovationsprämie profitieren möchte, sollte rasch zur Tat schreiten. Schließlich haben manche Hersteller auf Grund der nun ansteigenden Nachfrage nach Elektroautos und der kürzlich erhöhten Umweltprämie längere Auslieferungszeiten für ihre Produkte.

5. Bedingungen zum Erhalt des Umweltbonus

Eine wichtige Bedingung, die man einhalten muss, um den Umweltbonus zu erhalten, ist, dass das angeschaffte Elektrofahrzeug mindestens für die Dauer von sechs Monaten auf den Antragsteller zugelassen bleibt.

Weitere Bedingungen sind an den Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs geknüpft. Bei der Inanspruchnahme der Kaufprämie darf das gebrauchte Elektromobil höchstens zwölf Monate lang mit der Erstzulassung am Verkehr teilgenommen haben, wobei die Laufleistung keinesfalls über 15.000 km liegen darf. Um die doppelte Förderprämie des Bundes zu erhalten, muss man den Antrag auf Gewährung des Umweltbonus spätestens bis zum 31.12.2021 stellen. Ansonsten reicht es, den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Zweitzulassung zu stellen. Ganz wichtig ist aber auch der Kaufpreis des gebrauchten Elektrowagens. Denn wenn der Kaufpreis mehr als 80 % des Bruttolistenpreis abzüglich der Bruttoförderung des Herstellers beträgt, dann ist eine Förderung über den Umweltbonus ebenfalls ausgeschlossen.

Der letzte Punkt, der hier zur Sprache kommen soll, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, wenn auch nur mäßig abschätzbar. Denn die Bundesmittel, die zur Förderung der Elektromobilität zur Verfügung stehen, sind auf EUR 1.200.000.000 begrenzt. Wenn also die Fördermittel aufgebraucht sind, kann man beim Kauf eines Elektrofahrzeugs keinen Umweltbonus von staatlicher Seite erwarten. Deshalb, und weil der Umweltbonus zuletzt tatsächlich viele Kaufinteressierte angelockt hat, sollte man, wenn man tatsächlich den Wechsel zur Elektromobilität beabsichtigt, den Erwerb eines Elektromobils schon bald in die Tat umsetzen.

6. Zwei Rechenbeispiele zum Umweltbonus

Um den finanziellen Vorteil des Umweltbonus zu demonstrieren, wollen wir zwei Rechenbeispiele vorstellen. Zum einen nehmen wir dabei ein Neufahrzeug, das in der BAFA-Liste bei den Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis unter EUR 40.000 steht. Zum anderen wollen wir schauen, was man bei der Anschaffung eines Elektromobils spart, das einen Nettolistenpreis im Bereich zwischen EUR 40.000 und EUR 65.000 vorweist.

6.1. Rechenbeispiel zum Umweltbonus: Nettolistenpreis unter EUR 40.000

Da durch den Umweltbonus das größte Sparpotential bei einem möglichst günstigen Elektrofahrzeug erreichbar ist, wählen wir hierzu den Citroën C-Zero mit einem Nettolistenpreis von exakt EUR 15.000. Rechnet man die Umsatzsteuer mit dem derzeit noch gültigen Umsatzsteuersatz von 16 % hinzu, beträgt der Bruttopreis, den eine Privatperson zahlen würde, EUR 17.400. Nun ziehen wir noch den Umweltbonus für dieses rein elektrisch angetriebene Auto ab. Bei einer Gesamthöhe von EUR 9.000 bleiben dann nur noch Anschaffungskosten von EUR 7.920 für dieses Elektroauto übrig. Hierbei haben wir den Herstelleranteil am Umweltbonus als umsatzsteuerpflichtig berücksichtigt. Somit beträgt die Förderung für dieses exemplarische Elektromobil mehr als 50 % der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer.

6.2. Rechenbeispiel zum Umweltbonus: Nettolistenpreis über EUR 40.000

Im Vergleich dazu berechnen wir den Vorteil, den der Umweltbonus beim Kauf eines Elektrofahrzeugs im Preissegment über EUR 40.000 bedeutet. Weil wir auch ein Beispiel für einen gewerblichen Transporter geben möchten, wählen wir hierzu den Renault Master Z.E. zu einem Nettolistenpreis von EUR 64.000. Da die gewerbliche Nutzung hierbei im Vordergrund steht, können wir die Umsatzsteuer ganz einfach über die Vorsteuer neutralisieren und sparen uns damit ihre Berechnung. Somit kostet der Lieferwagen unter Anrechnung des Umweltbonus in Höhe von EUR 7.500 im Endeffekt lediglich EUR 56.500. Also spart man mit dem Umweltbonus in diesem Beispiel, das bewusst am oberen Ende des Nettolistenpreise angesiedelt ist, einen Anteil von knapp 12 %.

7. Staatliche Förderung für die AVAS-Anlage

Nebenbei sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es neben dem Umweltbonus auch noch eine Förderung beim Einbau einer sogenannten AVAS-Anlage. AVAS steht für Acoustic Vehicle Alerting System und bezeichnet ein Gerät, dass in geräuscharme Fahrzeuge, wie zum Beispiel Elektromobile, eingebaut wird, damit andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, sie besser wahrnehmen können. Die Förderung zum Einbau einer AVAS-Anlage beträgt pauschal EUR 100.


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