Streaming-Einkünfte

Besteuerung von Einnahmen aus Twitch, YouTube, etc.

Streaming: Besteuerung der Einnahmen

Wenn Sie auf den bekannten Plattformen wie Twitch und YouTube mit dem Streamen anfangen und dort beispielsweise den Twitch Affiliate Status erreichen, kommt schnell die Frage auf, wie die Einnahmen aus dem Streaming zu versteuern sind. Denn ihre Zuschauer können Sie über Abonnements, Spenden und Trinkgelder unterstützen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Besteuerung von Streaming-Einnahmen, insbesondere welche Voraussetzungen dabei an einen Gewerbebetrieb gebunden sind. Zudem wird kurz erläutert, welches Formular für eine Steuererklärung genutzt werden sollte, sowie welche Ausgaben man berücksichtigen kann.

Unser Video:
Besteuerung von Influencern

In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten die Besteuerung von Influencern in sich birgt und welche Vorteile Influencer dabei erhalten können.


1.  Streaming: Die Tätigkeit

Wenn Sie auf Twitch, Mixer oder YouTube anfangen zu streamen, können Ihre Zuschauer Sie mit Abonnements (Subscriptions) oder direkte Spenden beziehngsweise Trinkgeldern (Tips, Donations) unterstützen, welche direkt und indirekt dem Streamer zukommen. Dadurch können Ihre Zuschauer Ihren Stream unterstützen und sich für das ‚Entertainment‘ bedanken. Im Gegenzug erhalten die Zuschauer eine Namenserwähnung im Stream und/oder bekommen dafür Namenszusatz und Emotes im Chat freigeschaltet. Der Unterhaltungsfaktor des Streams ist dabei ein entscheidender Mittelpunkt.

Richtigerweise kommt da natürlich die Frage auf: Muss ich diese Einnahmen versteuern?

2. Besteuerung der Einnahmen aus dem Streaming

Die Einnahmen aus dem Streaming erfüllen dabei alle Anforderungen an einen klassischen Gewerbebetrieb. Denn ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Absatz 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit voraus, welche mit einer Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wird auch vorausgesetzt und liegt vor, da der Stream keine „geschlossene Gesellschaft“ ist oder nur bestimmten Leuten zugänglich ist.

2.1. Die Anforderungen an einen Streaming-Gewerbebetrieb: Selbständigkeit und Nachhaltigkeit

Eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit liegt dabei beim Streaming vor, da die Tätigkeit im eigenen (Künstler-)Namen und auf eigenes Risiko und Initiative erfolgt (Selbständigkeit). Sowohl die Gewinne als auch mögliche Verluste obliegen Ihnen, zudem haben Sie die Verantwortung des Kanals in den Händen. Da eine Wiederholungsabsicht („nicht nur einmalig“) vorliegt, liegt auch die Nachhaltigkeit vor.

2.2. Die Anforderungen an einen Streaming-Gewerbebetrieb: Gewinnerzielungsabsicht

Unter der Gewinnerzielungsabsicht versteht man, dass das Unternehmen zukünftig einen Gewinn erzielt. Anfangsverluste sind bei neuen Unternehmen regelmäßig zu verbuchen, weswegen über eine sogenannte Totalprognose ein Zeitraum von beispielsweise zehn Jahren untersucht wird. Die Untersuchung kommt dann meist zum Schluss, dass im gesamten Zeitraum ein Gewinn anfällt.

Die Gewinnerzielungsabsicht ist vor allem für die Unterscheidung von der Liebhaberei wichtig: Liebhaberei liegt dann vor, wenn ihr Unternehmen nur Verluste erzielt. In solchen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass diese Tätigkeit kein Unternehmen für Sie ist (Stichpunkt: Lebensunterhalt) sondern ein reines Hobby darstellt.

Bezogen aufs Streaming lässt sich sagen, dass zwar in den Anfangsphasen schon Kosten durch Technik, Software, etc. anfallen, im Großen und Ganzen aber ein Gewinn entsteht.

2.3. Warum liegt beim Streaming keine künstlerische Tätigkeit vor?

Häufig kommt auch die Frage auf, warum nicht auch selbständige Einkünfte (§ 18 EStG) in Betracht kommen können. Selbständige Einkünfte würden zum einen einen freien Beruf (zum Beispiel Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Arzt) voraussetzen, finden aber auch auf künstlerische, unterrichtende Tätigkeiten Anwendung.

Wenn Sie also beispielsweise einen kreativen Stream veranstalten (Zeichnen, Basteln, etc.) könnte man schon zu dieser Überlegung kommen. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings in Literatur und Finanzverwaltungsauffassung scharf umschrieben. Zudem würde in solchen Fällen noch ein weiteres Problem bestehen: Streaming ist Unterhaltung. Und Unterhaltung ist keine künstlerische Tätigkeit in diesem steuerlichen Sinne. Auch schädlich ist hier die Werbung, welche vor oder während den Streams geschaltet wird.

Fragen zu Einnahmen
aus Streaming?

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3. Folge: Streaming als Gewerbebetrieb

Da Streaming als Tätigkeit solche Anforderungen regelmäßig erfüllt, stellt die Streaming-Tätigkeit einen Gewerbebetrieb dar. Damit sind die Einnahmen aus dem Streaming auch in der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Dazu sind hier namentlich die Anlage G und die dazugehörige Anlage EÜR zu nennen.

3.1. Betriebsausgaben

Die Einnahmen stellen den Bruttogewinn dar. Um nun von den Einnahmen zu den Einkünften zu kommen, müssen die Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu den Betriebsausgaben und Kosten eines Streamer könnten zum Beispiel gehören:

  • Ausrüstung, Equipment und Hardware wie beispielsweise Licht, Kamera, Mikrofon
  • Software und Programme
  • Grafiken und sonstige Bilder
  • Erstellte Videos/ Musik, welche verwendet werden

3.2. Verlustvortrag feststellen lassen

Diese Ausgaben sollten definitiv in der Steuererklärung berücksichtigt werden. In den ersten Jahren der Tätigkeit kann es unter anderem zu teuren Anschaffungen kommen. Sollte es hieraus zu einem Verlustvortrag kommen, können diese Verluste mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Der Verlustvortrag muss vom Finanzamt festgestellt werden, daher ist auch im Fall des Verlustes eine Steuererklärung einzureichen. Die Höhe wäre im Einzelfall zu prüfen.

3.3. Streaming als Gewerbe: Gewerbesteuer

Jeder Gewerbebetrieb zahlt in Deutschland auch Gewerbesteuer. Allerdings gibt es für Einzelunternehmen (was Streamer regelmäßig sind, sofern keine Umwandlung oder Einbringung geschehen ist) und Personengesellschaften einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von EUR 24.500. Sollte ihr Gewinn also unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen, wird das Finanzamt keine Gewerbesteuer erheben. In vielen Fällen wird auch keine eigene Gewerbesteuererklärung fällig, da das Finanzamt offensichtlich erkennen wird, dass der Freibetrag nicht überschritten wird.

3.4. Umfang des Streaming-Betriebes

Wie bereits genannt, umfasst der Streaming-Betrieb die Abonnements, Spenden und „Trinkgelder“. Aber auch andere Einnahmen welche im Zusammenhang mit dem Kanal beispielsweise Streaming anfallen, sind diesem zuzurechnen. Weitere Einnahmen können beispielsweise generiert werden durch Sponsorenverträge oder durch Amazon-Affiliate-Links. Sollten Sie zudem Preisgelder durch eSport-Turniere erzielen, so sind auch diese hier inbegriffen.

3.5. Gewerbeanmeldung als Streamer

Neben den steuerlichen Feststellungen ist noch festzuhalten, dass ein ausgeübtes Gewerbe in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angemeldet werden muss. Informieren Sie sich dafür am besten bei ihrer zuständigen Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen.

Gleichzeitig wird dadurch das zuständige Finanzamt von der Stadt oder Gemeinde informiert. Regelmäßig übersendet das Finanzamt Ihnen den ‚Fragebogen zur steuerlichen Erfassung‚ welchen Sie ausfüllen, unterschreiben und dem Finanzamt zurücksenden sollen.

3.6. Streaming & Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung

Sollten Sie im Jahr nicht mehr als EUR 22.000 einnehmen (brutto) und voraussichtlich die EUR 50.000-Grenze nicht überschreiten, so sollten Sie in Erwägung ziehen für umsatzsteuerliche Zwecke die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

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4. Streaming und YouTube-Videos: Gewerbebetrieb im Gesamten

Viele Streamer schneiden auch Ausschnitte ihrer Streams zusammen, um diese mit anderen Videos zusammen auf YouTube hochzuladen (Clips, Uncut-Videos). Auch durch die Monetarisierung von Videos bei YouTube kann man einen Gewerbebetrieb begründen. In diesem Zusammenhang muss man sich die Frage stellen, ob dann zwischen dem Streaming und der Monetarisierung von Videos ein gemeinsamer Gewerbebetrieb vorliegt oder zwei verschiedene Gewerbebetriebe bestehen. Hierbei ist die Unterscheidung wichtig, da der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von EUR 24.500 jeweils pro Gewerbebetrieb gilt.

4.1. Streaming: Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben

Gewerbebetriebe müssen drei Voraussetzungen erfüllen, damit Sie voneinander abgegrenzt sind.

Diese drei Voraussetzungen sind die organisatorische Trennung, die wirtschaftliche Trennung und die finanzielle Trennung. Unter der organisatorischen Trennung versteht man die Abläufe des Betriebes sowie die Geschäftsführung. Diese müssen bei den Betrieben voneinander getrennt sein. Ähnlich verhält es sich bei der finanziellen Trennung. Dabei muss die Finanzierung und das Kapital zwischen den Betrieben getrennt sein. Dadurch läuft jeder Betrieb finanziell für sich und hat seine eigene Buchführung.

4.2. Streaming: Wirtschaftliche Trennung zwischen den Betrieben

Die wirtschaftliche Trennung erfordert eine Abgrenzung zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb. Demnach ist zum Beispiel zwischen einem Restaurant und einem Schlachtereibetrieb eine Trennung gegeben. Es ist auf die originäre Tätigkeit des Gewerbebetriebs abzustellen.

Auf Ihre Tätigkeiten des Streamings und der Monetarisierung von Videos bezogen lässt sich schließen, dass der entscheidende Punkt der ‚Content‘ ist. Und im Mittelpunkt des ‚Contents‘ steht der Streamer selbst. Es ist also davon auszugehen, dass keine ausreichende wirtschaftliche Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeiten vorliegt. Damit liegt ein gemeinsamer Gewerbebetrieb vor.


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