Gewerbesteueranrechnung

Video & Transkript

Video: Gewerbesteueanrechnung auf die Einkommensteuer (Corona-Konjunkturpaket 2020)

Wenn Sie Einzelunternehmer sind oder Personengesellschaft sind, zahlen Sie sowohl Einkommensteuer als auch Gewerbesteuer. Das wäre eigentlich eine Doppelbelastung und zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung, hat der Gesetzgeber sich entschieden, dass man die Gewerbesteuer, damals mit dem 1,8fachen, auf die Einkommensteuer anrechnen kann. Zum 1. Januar 2008 hatte er diese Anrechnungsmöglichkeit dann deutlich erhöht von 1,8 auf das 3,8fache auf die Einkommensteuer. Das ist deutlich besser und jetzt durch Corona soll man die Anrechnung weiter erhöhen können und zwar auf das 4,0fache des Gewerbesteuermessbetrages. Und was genau diese Gewerbesteueranrechnung ist, wie man die ausrechnet, das schauen wir uns heute in diesem Video einmal an.

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1. Einleitung zur Gewerbesteueranrechnung

Herzlich Willkommen, mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Aber natürlich beraten wir auch Mandanten in der Rechtsform der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens. Und da gibt es ja den Effekt der Gewerbesteueranrechnung. Und das schauen wir uns heute gemeinsam einmal an.

2. Beispiel zur Gewerbesteueranrechnung

2.1. Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags

Ich habe hier eine Personengesellschaft mitgebracht und wir unterstellen, dass diese Personengesellschaft einen Gewinn macht von 100 000 Euro. Und ja, diesen Gewinn von EUR 100.000 kann ich jetzt reduzieren, um einen Freibetrag von EUR 24.500 bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen, ja, bei der Gewerbesteuer, sodass ich bei der Gewerbesteuer nur EUR 75.500 erfassen muss. Und jetzt sagt das Gesetz an dieser Stelle: multipliziere das bitte mit 3,5 %, sodass sie an dieser Stelle, ja, 2.642,5 als sogenannten Gewerbesteuermessbetrag haben, und das teilt das Finanzamt der Gemeinde mit.

2.2. Berechnung der Gewerbesteuer

Und die Gemeinde wird das dann multiplizieren, mindestens mit 200 %. Das ist der Mindesthebesatz für Gemeinden. Das geht theoretisch hoch bis 900, da gibt es auch eine Gemeinde in der Eifel, aber viele sind so bei 400, 450 bis maximal 500 %. Also sagen wir mal bis 500 % und ein realistischer Wert sind 450 % Gewerbesteuerhebesatz von der Gemeinde. Dann nehme ich das noch mal 4,5 und dann bin ich bei einer Gewerbesteuer von EUR 11.891.

2.3. Gewerbesteueranrechnung

Ja, das ist meine Gewerbesteuer an dieser Stelle und auf 100.000 gesehen sind das circa 11,8 % oder 11,9 %, weil ich habe ja noch den Freibetrag. Wenn ich jetzt nicht 100.000 Gewinn mache, sondern 100 Millionen, ist der Freibetrag wirtschaftlich egal. Ich rechne in der Praxis dann immer ungefähr mit 15 %, weil das ein realistischer Wert ist.

So, was passiert bei der Einkommensteuer. Er muss EUR 100.000 versteuern – die Gewerbesteuer selber kann er nicht als Betriebsausgabe abziehen – und zahlt hierauf irgendwo zwischen 0 und 42 % Reichsteuersatz, ja sogar 45 %. Ich nehme mal 42 %, das ist ein bisschen viel bei nur 100.000 Gewinn. Aber angenommen, das wäre so; sind EUR 42.000. Er hat ja bereits auch unten die 11.891 an Gewerbesteuer gezahlt. Das fehlt ja von der Gesamtliquidität.

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3. Verfassungsrechtliche Bedenken zur Gewerbesteuer

Und das wäre jetzt eine zu hohe Gesamtbelastung 42 % und ungefähr nochmal EUR 12.000. Damit kommen wir über EUR 50.000 hinweg und über EUR 50.000, damit über 50 %. Und das ist verfassungsrechtlich ein bisschen problematisch. Das könnte fast eine Enteignung sein, wenn jemand 100.000 verdient, dagegen EUR 90.000 an Steuern weg. Das wäre fast eine Enteignung. Und deswegen sagt der Gesetzgeber, das ist in der Summe ein bisschen viel.

4. Einführung der Gewerbesteueranrechnung

Es muss jetzt einen Rabatt geben – und jetzt fängt es an, kompliziert zu werden. Die Einkommensteuer bekommt ja der Bund, und die Gewerbesteuer bekommen ja Städte und Gemeinden. Und man kommt jetzt die Gewerbesteuer wegfallen lassen. Ja, das will man aber nicht, weil dann bekommen die Städte und Gemeinden nichts mehr.

Und man könnte jetzt die Einkommensteuer von 42 % auf 30 % reduzieren. Das will natürlich der Bund nicht, weil dieser Rabatt gäbe es ja nicht nur für Gewerbetreibende, sondern gäb’s ja auch für Angestellte und alle anderen.

Und deswegen hat der Gesetzgeber sich überlegt: diejenigen, die schon Gewerbesteuer gezahlt haben (11.891), können diese Gewerbesteuer anrechnen auf die Einkommensteuer. Ja, und was genau rechnet man da jetzt an? Man rechnet hier den Gewerbesteuermessbetrag, die 2.642, die kann man anrechnen.

Ursprünglich war das das 1,8 fache, dann war es seit 2008 das 3,8fache, also mal 3,8, und jetzt soll es demnächst 4,0fache werden, so der Vorschlag der großen Koalition. Und wenn ich das jetzt einmal ausrechne: das sind die 2.642,5 mal 4,0, sind das an dieser Stelle, wo ich quasi eine Gutschrift auf die Einkommensteuer bekomme von 10.570, sodass ich unter dem Strich eine Gesamtbelastung habe von EUR 56.679 und damit also ja, 56 %, die ich an dieser Stelle netto generiere.

Ja, das ist die Gewerbesteueranrechnung unten, was ich den Gewerbeertrag mal 3,5 sind 2.600, multipliziert mit ursprünglich 1,8, jetzt 3,8 und in Zukunft wahrscheinlich 4,0, sodass ich oben den gedanklichen Rabatt auf die Einkommensteuer zahlen muss, sodass ich unterm Strich nicht mehr EUR 42.000 Einkommensteuersteuer überweisen muss, sondern noch EUR 32.000.

5. Vollumfängliche Beratung zur Gewerbesteueranrechnung bei JUHN Partner

Ja, das war’s von meiner Seite. Vergessen Sie nicht, den (.) Kanal zu abonnieren uns bei Facebook und YouTube zu folgen. Und wenn Sie Fragen haben, sei es zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften oder zur Besteuerung von, ja, Personengesellschaften, wir haben da einen vollumfänglichen Beratungsansatz. Das heißt, wir gucken uns erst Ihre Steuerstruktur an und versuchen diese dann noch zu optimieren und betreuen sie langfristig im Rahmen der laufenden Steuerberatung. Das heißt, wir übernehmen die Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärung und so weiter und so fort. (…)


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Optimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Gestaltungsberatung zur Gewinnausschüttung von Personengesellschaften
  4. Beratung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Beteiligungen an Personengesellschaften bei Erbschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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