Steuerglossar

Konzernunternehmen erklärt

Konzernunternehmen

Das Wichtigste in Kürze

Zusammengefasst erhalten Konzernunternehmen regelmäßig eine andere steuerliche Behandlung. Durch Regelungen wie den Fremdvergleichsgrundsatz und die Behandlung von Organschaften tragen die gesetzlichen Vorschriften dazu bei, Transparenz und Steuergerechtigkeit im internationalen und nationalen Kontext zu gewährleisten.


Was sind Konzernunternehmen?

Konzernunternehmen sind rechtlich eigenständige Unternehmen, die aufgrund von Kapitalbeteiligungen, vertraglichen Vereinbarungen oder persönlicher Bindungen miteinander verbunden sind. Die Beziehung zueinander hat Einfluss auf die steuerliche Behandlung von Transaktionen, Gewinnen und Verbindlichkeiten hat. Die rechtliche Grundlage zur Definition verbundener Unternehmen findet sich unter anderem in § 15 AktG. Steuerrechtlich sind vor allem § 14, 8 Absatz 3 Satz 2 KStG sowie § 1 AStG aber auch § 2 Absatz 2 Satz 2 UStG relevant.

Nach § 15 AktG gelten Unternehmen als verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausübt. Dies kann durch eine Mehrheitsbeteiligung, ein Beherrschungsvertrag oder andere Formen der Kontrolle geschehen. Im Steuerrecht ist der Begriff oft enger definiert als im Gesellschaftsrecht.

Im Körperschaftsteuerrecht gibt es für Konzernunternehmen die Möglichkeit, eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG zu bilden. Verbundene Unternehmen können sich steuerlich zu einer Organschaft zusammenschließen. Dann verrechnet das Tochterunternehmen (Organgesellschaft) seine Gewinne mit den Verlusten des Mutterunternehmen (Organträger). Diese Gewinne werden dann beim Organträger versteuert, wodurch eine steuerliche Einheit entsteht. Voraussetzung für die Bildung einer Organschaft ist ein zum einen Gewinnabführungsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen. Zum anderen bedarf es einer wirtschaftlichen sowie organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Mutterunternehmen. Die Organschaft erleichtert die Steuererklärung und erlaubt die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Konzerns.

Ein weiteres wichtiges Thema sind verdeckte Gewinnausschüttungen, die in § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG geregelt sind. Bei Konzernunternehmen kommt es vor, dass Gewinne nicht offen als Dividenden ausgeschüttet, sondern in Form unangemessener Transaktionen oder Leistungen entnommen werden. Dies geschieht beispielsweise durch überhöhte Vergütungen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen. Verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten eine steuerliche Korrektur. Sie erhöhen den zu versteuernden Gewinn der Körperschaft, während sie beim Empfänger nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Ein zentraler steuerlicher Aspekt für Konzernunternehmen ist die Regelung der Verrechnungspreise nach § 1 AStG. Wenn Konzernunternehmen grenzüberschreitend Transaktionen tätigen, müssen diese zu marktüblichen Konditionen erfolgen (Fremdvergleichsgrundsatz). Werden diese Preise manipuliert, um Gewinne in Länder mit niedrigeren Steuersätzen zu verlagern, kann das Finanzamt die Preise korrigieren und die Gewinne steuerlich neu verteilen.

Auch im Bereich der Umsatzsteuer können Konzernunternehmen eine abweichende steuerliche Behandlung erfahren. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG können wirtschaftlich und organisatorisch verbundene Unternehmen auch für Zwecke der Umsatzsteuer eine Organschaft bilden. In einer Organschaft wird die Umsatzsteuer für alle beteiligten Unternehmen zentral über das Organträgerunternehmen abgeführt. Das erleichtert die Verwaltungsaufgaben und kann steuerliche Vorteile bieten. Zudem sind Innenumsätze steuerfrei

Verbundene Unternehmen sind außerdem von Bedeutung bei der Konzernplanung. Konzerne können durch eine geschickte Strukturierung der Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerliche Vorteile nutzen. Sie müssen dabei jedoch die strengen Regelungen des Steuerrechts einhalten, um Sanktionen oder Nachzahlungen zu vermeiden.

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr