Zusammenfassende Meldung

Meldezeitraum, Umfang, Steuerstrafrecht

Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG): Fristen, Inhalt, steuerstrafrechtliche Risiken

Unternehmer müssen eine Vielzahl von komplexen und oft grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen umsatzsteuerlich würdigen, um sie in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung richtig anzugeben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen sie daneben auch eine zusammenfassende Meldung abgeben. Daher können insbesondere im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen Probleme entstehen. Wir erklären die zusammenfasssende Meldung nach § 18a UStG und worauf Sie achten müssen – vor allem unter steuerstrafrechtlichen Aspekten.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerliche Beratung von Unternehmen spezialisiert. Dabei übernehmen wir für unsere Mandanten nicht nur die steuerliche Gestaltung sondern auch die laufende Beratung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
20. Juli 2022 Das Eigenkapital in der Handelsbilanz
19. Juli 2022 Der Lagebericht als Ergänzung zum Jahresabschluss
19. Oktober 2018 Der Anhang zum Jahresabschluss: welche Informationen fließen ein?
26. Juli 2022 Das Gesamtkostenverfahren bei der Gewinn- und Verlustrechnung
11. August 2022 Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG): Fristen / Inhalt / steuerstrafrechtliche Risiken (dieser Beitrag)
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Unser Video: Systematik & Prüfungsschema | Umsatzsteuer

In diesem Video erklären wir, die Systematik der Umsatzsteuer.

Inhaltsverzeichnis


1. Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)

Unternehmer, die gewisse grenzüberschreitende Umsätze ausführen, müssen gemäß § 18a UStG eine zusammenfassende Meldung abgeben. Dafür schulden regelmäßig die Leistungsempfänger die Steuer. Daher soll die zusammenfassende Meldung den für die Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden ermöglichen, zu prüfen, ob der Leistungsempfänger den Leistungsbezug ordnungsgemäß versteuert. Somit soll Steuerhinterziehung bekämpft werden. Die zusammenfassende Meldung dient daher dazu, die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen.

2. Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

2.1. Mechanismus der innergemeinschaftlichen Lieferung

Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 Satz 1 UStG vor, so sind innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b) UStG steuerfrei. Dann müssen die Unternehmer, die eine solche innergemeinschaftliche Warenlieferung oder ein innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausführen, eine zusammenfassende Meldung abgeben. Überdies trifft diese Pflicht gemäß § 18a Absatz 2 UStG auch Unternehmer, die sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 UStG beziehen.

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2.2. Zusammenfassende Meldung: Fristen und Inhalt

Nach § 18a Absatz 1 Satz 1 UStG muss der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine zusammenfassende Meldung übermitteln. Daher muss der Unternehmer sie für jeden Kalendermonat abgeben, in dem er meldepflichtige Umsätze ausführt. Hingegen müssen Unternehmer, die die Umsatzschwelle des § 18a Absatz 1 Satz 2 UStG nicht überschreiten, sie innerhalb von 25 Tagen nach einem Kalendervierteljahr abgeben. Entsprechendes gilt auch für die Meldepflicht nach § 18a Absatz 2 UStG. Demgegenüber trifft Kleinunternehmer keine diesbezügliche Meldepflicht. Die zusammenfassende Meldung muss dabei für jeden Erwerber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes enthalten. Die Angaben werden von dem BZSt an die Mitgliedsstaaten übermittelt.

2.3. Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung

In der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu übermitteln ist, erklärt der Unternehmer die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei. Dann muss er die zusammenfassende Meldung beim BZSt abgeben. Die Abgabe der zusammenfassenden Meldung erfolgt daher zeitlich nach Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe einer ordnungsgemäßen zusammenfassenden Meldung nicht nach, so ist die Steuerbefreiung grundsätzlich zu versagen. Daher steht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Abgabe der zusammenfassenden Meldung beziehungsweise mit dem fruchtlosen Ablauf der Abgabefrist fest, ob der Umsatz von der Steuer befreit ist. Eine etwaige Versagung der Steuerbefreiung folgt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung daher zeitlich nach. Die Versagung der Steuerbefreiung erfolgt aber rückwirkend, also auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück.

Jedoch kann der Unternehmer, dadurch dass er die fehlerhafte zusammenfassende Meldung korrigiert, rückwirkend die Steuerbefreiung wiedererlangen. Der Unternehmer ist verpflichtet die fehlerhafte zusammenfassende Meldung nachträglich innerhalb eines Monats zu berichtigen. Zudem hat die Finanzverwaltung entschieden, dass zum einen innerhalb der Monatsfrist auch eine unterlassene zusammenfassende Meldung nachgeholt werden kann. Daneben soll auch die Korrektur nach Ablauf der Monatsfrist, aber innerhalb der Festsetzungsfrist dazu führen, dass die Steuerbefreiung rückwirkend anerkannt wird. Die Monatsfrist dient daher nur dem Bußgeldverfahren.

3. Zusammenfassende Meldung: Steuerstrafrechtliche Aspekte

3.1. Steuerstrafrechtliche Folgen durch Verknüpfung mit Steuerbefreiung

Immer, wenn den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten treffen, so stellt sich die Frage nach steuerstrafrechtlichen  Risiken. Die Regelungen in § 18a UStG dienen zwar nicht dazu, die ordnungsgemäße Besteuerung im Inland sicherzustellen. Verstöße gegen die Pflichten nach § 18a UStG werden aber nach dem Bußgeldtatbestand in § 26a Absatz 2 Nummer 5 UStG sanktioniert. Zudem können sich aus der Verknüpfung von Steuerbefreiung und ordnungsgemäßer Abgabe der zusammenfassenden Meldung steuerstrafrechtliche Folgen ergeben.

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3.2. Richtige Umsatzsteuervoranmeldung

Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor und ist die Umsatzsteuervoranmeldung richtig und auch vollständig. Dann wird die Umsatzsteuervoranmeldung nicht dadurch unrichtig, dass der Unternehmer im Nachgang keine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung übermittelt und so rückwirkend die Steuerbefreiung verliert.

Bei dem umgekehrten Fall von nachträglichen Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen, die auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurückwirken, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Tat, also der Abgabe der Voranmeldung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Steueranspruchs zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen sind für die Tatbestandsverwirklichung daher dann unerheblich, selbst wenn ihnen nach dem materiellen Steuerrecht Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zukommt.

Strafbarkeitsrisiken ergeben sich daher für den Unternehmer bei Abgabe der Voranmeldung nicht, wenn die Voranmeldung vor einer fehlerhaften zusammenfassenden Meldung oder vor Ablauf der für die Meldepflicht geltenden Abgabefrist eingereicht wird.

3.3. Keine Umsatzsteuervoranmeldung

Gibt der Unternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldung ab, so besteht die Erklärungspflicht fort. Gibt der Unternehmer nach Versagung der Steuerbefreiung die Voranmeldung weiterhin nicht ab, kann dies gemäß § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO, § 378 Absatz 1 AO sanktioniert werden.

3.4. Zusammenfassende Meldung fehlerhaft

Gibt der Unternehmer die zusammenfassende Meldung hingegen vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26a Absatz 2 Nummer 5 UStG. Eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung von Umsatzsteuer im Inland scheidet hingegen aus: Zwar verliert der Unternehmer rückwirkend die Steuerbefreiung, sodass die bisher in der Voranmeldung erklärte und festgesetzte Umsatzsteuer zu niedrig ist. Indes führt die pflichtwidrige Abgabe der zusammenfassenden Meldung nicht objektiv zurechenbar zur Steuerverkürzung, da die innergemeinschaftliche Lieferung bei dem rechtmäßigem Alternativverhalten der ordnungsgemäßen Abgabe steuerfrei wäre.

Möglich ist hingegen eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Hinterziehung von Umsatzsteuer im Bestimmungsland (§ 370 Absatz 6 Satz 2 AO), wenn die nicht ordnungsgemäße Abgabe der zusammenfassenden Meldung der Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen Mitgliedstaat dient.

3.5. Unterlassene Anzeige

Erkennt der Steuerpflichtige, dass die Steuerbefreiung nachträglich entfallen ist, weil er keine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung abgegeben hat, muss er den Wegfall der Steuerbefreiung gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemäß § 153 AO unverzüglich anzeigen. Erkennt der Unternehmer, dass die Steuerbefreiung weggefallen ist und versäumt er die unverzügliche Anzeige nach § 153 Absatz 2 AO, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO erfüllt. In der Nachholung oder der Berichtigung der zusammenfassenden Meldung vor der Tatvollendung kann aber ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegen. Nach Tatvollendung ist dem Steuerpflichtigen zu empfehlen, die Nachholung oder die Berichtigung der zusammenfassenden Meldung bei dem BZSt mit einer gleichzeitigen Mitteilung an das für ihn zuständige Finanzamt zu verbinden, die die Voraussetzungen einer strafbefreienden oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige erfüllt, § 371, § 378 Absatz 3 AO.

Keine Strafbarkeitsrisiken bestehen hingegen, wenn der Unternehmer entweder unverzüglich die Anzeige nach § 153 Absatz 2 AO erstattet oder vor Ablauf der Frist die zusammenfassende Meldung abgibt oder berichtigt. Im letzten Fall erlischt auch die Anzeigepflicht nach § 153 Absatz 2 AO.

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4. Fazit: Zusammenfassende Meldung und Steuerstrafrecht

Abschließend betrachtet führen Fehler bei der zusammenfassenden Meldung zu steuerstrafrechtlichen Problemen, wenn der Unternehmer sich an der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Bestimmungsland beteiligt. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn der Unternehmer nach Abgabe der Voranmeldung erkennt, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt keine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung abgegeben hat und es  vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt unverzüglich den Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 153 Absatz 2 AO anzuzeigen oder innerhalb dieses Zeitraums eine zusammenfassende Meldung abzugeben oder zu berichtigen. Zuletzt ist es steuerstrafrechtlich relevant, wenn der Unternehmer die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung vorsätzlich oder leichtfertig als steuerfrei erklärt, obwohl er keine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung für die entsprechenden Voranmeldungszeiträume abgegeben hat und damit die Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.


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  3. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
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