Abspaltung: Wann entsteht Grunderwerbsteuer?
Die Abspaltung löst als Form der Spaltung (§ 1 UmwG) Grunderwerbsteuer aus, wenn in ihrem Rahmen ein Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Die Beteiligten können dies allerdings vermeiden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Konzernklausel (§ 6a GrEStG) vorliegen. Wir geben einen Überblick über diese Vorschrift und zeigen, wann bei der Abspaltung keine Grunderwerbsteuer anfällt!
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Inhaltsverzeichnis
1. Die Abspaltung: Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG!
Die Abspaltung stellt einen umwandlungsrechtlichen Vorgang (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwG) dar. In ihrem Rahmen spaltet der übertragende Rechtsträger einen Teil seines Vermögens zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger ab. Eine Personengesellschaft (OHG) könnte zum Beispiel ihren Teilbetrieb „Warenlager“ auf eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH „Lagerwirtschaft“ abspalten.
Bei der Abspaltung entsteht Grunderwerbsteuer. Denn der Vorgang fällt unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG. Dies gilt allerdings nur, wenn sich im übertragenen Vermögensteil auch tatsächlich ein Grundstück befindet; der Besteuerung unterliegt in diesem Fall der nach § 151 BewG ermittelte Grundbesitzwert.
Hintergrund ist, dass bei der Abspaltung das gesamte Vermögen auf den neuen Rechtsträger – zum Beispiel eine GmbH – übergeht. Grundlage dieser Übertragung ist allerdings kein „klassischer“ notarieller Vertrag, sondern sind zivilrechtliche Regelungen und vertragliche Vereinbarungen. Das Grundstück wechselt also ohne gesonderten Kaufvertrag und ohne Auflassung den Rechtsträger und ist fortan zum Beispiel einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen.
2. Keine Grunderwerbsteuer bei Abspaltung: Die Konzernklausel des § 6a GrEStG
Sind an einer Abspaltung ausschließlich
- ein herrschendes Unternehmen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und
- eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt,
findet die sogenannte Konzernklausel Anwendung. Die Abspaltung unterliegt dann nicht der Grunderwerbsteuer. Zu beachten ist, dass bei der Abspaltung zur Neugründung die sogenannte Vorbehaltensfrist von 5 Jahren aus umwandlungsrechtlichen Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies führt dazu, dass die Befreiung nach § 6a GrEStG trotz eines solchen „Verstoßes“ zu gewähren ist (BFH, II R 21/19 (II R 56/15) BStBl II 2020 S. 344).
Etwas Anderes gilt allerdings bei Abspaltungen zur Aufnahme. Immer dann, wenn das aufnehmende Unternehmen vor der Umwandlung bereits besteht, kann auch die Vorbehaltensfrist von 5 Jahren eingehalten werden. Hier wird die Befreiung nach § 6a GrEStG nur gewährt, wenn die Unternehmen die notwendigen Fristen sowie die 95%ige Beteiligungsquote tatsächlich einhalten.

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3. Abspaltung ohne Grunderwerbsteuer: Voraussetzungen genau prüfen!
Damit eine Abspaltung ohne Grunderwerbsteuer „über die Bühne gehen“ kann, obwohl sich in den jeweiligen Betriebsvermögen Grundstücke befinden, sind alle Voraussetzungen des § 6a GrEStG einzuhalten. Erforderlich ist insbesondere ein herrschendes Unternehmen, von dem mehrere Gesellschaften abhängig sein müssen. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn das abhängige Unternehmen an der Gesellschaft oder an den Gesellschaften zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Die Beteiligung von 95 % muss 5 Jahre vor und 5 Jahre nach der Umwandlung bestanden haben sowie bestehen bleiben. Ausnahmen von dieser Frist sind nur möglich, wenn die beteiligten Unternehmen sie aus umwandlungsrechtlichen Gründen nicht einhalten können. Dies wiederum ist vor allem dann der Fall, wenn die abhängige Gesellschaft aus dem herrschenden Unternehmen neu entsteht, etwa bei
- der Ausgliederung zur Neugründung (BFH II R 16/19 (II R 36/14) BStBl II 2020 S. 333),
- der Abspaltung zur Neugründung oder
- der Verschmelzung auf das herrschende Unternehmen (BFH, II R 20/19 (II R 53/15) BStBl II 2020 S. 341).
In all diesen Fällen besteht die jeweilige Gesellschaft erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung. Alternativ erlischt sie. Dadurch besteht keine Möglichkeit, die Vor- oder Nachbehaltensfrist einzuhalten – und ursächlich hierfür ist das Umwandlungsrecht selbst.
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