§ 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung
Eine Rücklage nach § 6b EStG ermöglicht die zunächst steuerfreie Realisierung betrieblicher Veräußerungsgewinne. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer die § 6b Rücklage zeitnah auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut überträgt. Keine Rolle spielt dabei, bei welchem Veräußerungsvorgang die Rücklage gebildet wurde. Eine § 6b Rücklage kann daher auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung gebildet werden.

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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätze der § 6b Rücklage
Verkaufen Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaften ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (zum Beispiel eine Immobilie), ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert als Gewinn zu versteuern. Die Steuerpflicht tritt dabei im Jahr des Verkaufes ein.
Bei bestimmten Wirtschaftsgütern können Unternehmer diese Besteuerung allerdings vermeiden. Der Gewinn entsteht also weiterhin im Wirtschaftsjahr des Verkaufs, wird hier allerdings in eine Rücklage nach § 6b EStG (die sogenannte § 6b Rücklage) eingestellt. Durch die Zuführung zur Rücklage entsteht eine Betriebsausgabe in Höhe des Gewinns, wodurch der Veräußerungsgewinn schlussendlich nicht zu versteuern ist.
Möglich ist die Bildung einer § 6b Rücklage unter anderem bei der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist jeweils, dass diese Wirtschaftsgüter mindestens 6 Jahre lang zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört haben. Für Umlaufvermögen kann ein Unternehmer also keine Rücklage nach § 6b EStG bilden.
Entscheidend ist also nur die Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Der Unternehmer kann die § 6b Rücklage daher auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bilden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
2. Bildung einer § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe
Eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Absatz 3 EStG liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit einstellt. In diesem Zuge werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen, also die „entscheidenden Wirtschaftsgüter“ des Betriebsvermögens
- entweder in das Privatvermögen des Unternehmers oder der Mitunternehmer überführt oder
- an fremde Dritte oder andere Personen verkauft.
Soweit eine Entnahme in das Privatvermögen erfolgt, ist diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 16 Absatz 3 Satz 7 EStG). Bei ihm handelt es sich um den Verkehrswert des jeweiligen Gegenstandes. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert (Entnahmewert) und dem Buchwert des Wirtschaftsgutes ergibt den Gewinn, der im Rahmen der Betriebsaufgabe nach § 16 Absatz 2 EStG zu versteuern ist.
Soweit die Wirtschaftsgüter aber veräußert werden, ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis anzusetzen (§ 16 Absatz 3 Satz 6 EStG). Auch hier ist die Differenz zum Buchwert zu versteuern.
Beide Werte zusammen ergeben den Aufgabegewinn, der gegebenenfalls nach § 34 EStG begünstigt ist (sogenannte Fünftel-Regelung oder „halber Steuersatz“).
Um nun eine § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe bilden zu können, muss ein begünstigtes Wirtschaftsgut veräußert werden. Entscheidend ist hier die Veräußerung, weil eine Entnahme ins Privatvermögen nicht unter diesen Begriff fällt und daher keine Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG ermöglicht. Soweit eine § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe gebildet wird, mindert diese den anzusetzenden Aufgabegewinn in der entsprechenden Höhe.
Auch bei Betriebsaufgaben sind folgende Wirtschaftsgüter begünstigt:
- Grund und Boden
- Gebäude
- Anteile an Kapitalgesellschaften
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist allerdings nur in der nach § 3 Nummer 40 EStG steuerpflichtigen Höhe begünstigt. Die Bildung einer § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe scheidet hier also im Umfang von 40 % des steuerbaren Veräußerungsgewinnes aus.

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3. Bildung einer § 6b Rücklage bei Betriebsveräußerung
Neben der Betriebsaufgabe kann der Unternehmer die § 6b Rücklage auch bei Betriebsveräußerung bilden. Eine solche liegt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens in einem Vorgang auf eine andere Person übergehen.
Für die Bildung der § 6b Rücklage ist allerdings unerheblich, ob das begünstigte Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt oder nicht. Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Gegenstand einerseits unter § 6b Absatz 1 EStG fällt und andererseits im Rahmen der Veräußerung auf einen Erwerber übergeht. Eine Entnahme ins Privatvermögen reicht auch hier nicht für die Bildung der Rücklage nach § 6b EStG aus.
4. Übertragungsmöglichkeiten der Rücklage nach § 6b EStG
Gibt ein Unternehmer seinen Betrieb auf oder stellt eine Personengesellschaft ihre unternehmerischen Aktivitäten ein, ist das Unternehmen regelmäßig beendet. Nicht immer plant der Steuerpflichtige dann, ein neues Einzelunternehmen zu eröffnen, um die bei der Aufgabe oder Veräußerung gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein hier angeschafftes Wirtschaftsgut zu übertragen.
Eine Übertragung ist daher nach R 6b.2 Absatz 6 EStR auch auf andere Betriebe möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe oder im laufenden Betrieb des Unternehmens gebildet hat. Konkret kann er die Rücklage übertragen auf
- Wirtschaftsgüter, die zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen geführten Betrieb gehören oder
- Wirtschaftsgüter übertragen, die zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der der Stpfl. als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen als Mitunternehmer zuzurechnen sind.
Ist die Rücklage nach § 6b EStG Bestandteil eines Sonderbetriebsvermögens, kann der Mitunternehmer sie auf Wirtschaftsgüter übertragen, die
- zu demselben Sonderbetriebsvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Personengesellschaft gehören oder
- zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, der das veräußerte Wirtschaftsgut gedient hat, oder
- zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, soweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen als Mitunternehmer zuzurechnen sind, oder
- zu einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb gehören.
Ist die § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe im Gesamthandsvermögen entstanden, kann der Unternehmer sie auf jegliche Betriebs- und Sonderbetriebsvermögen übertragen. Eine Übertragung ist aber auch hier immer nur insoweit möglich, als der Unternehmer an den jeweiligen Wirtschaftsgütern auch tatsächlich beteiligt ist.
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