Mit einer Familienstiftung kann man viele Aspekte gestalten. Einerseits ist eine Stiftung dazu in der Lage, um das Vermögen zu schützen und die nachfolgenden Generationen über die Vermögenserträge finanziell zu unterstützen. Andererseits ist eine Familienstiftung auch ein sehr interessantes Vehikel, um Steuern zu sparen. Hier wollen wir darstellen, wie wir eine Familienstiftung Autos an die eigenen Unternehmen vermieten lassen und dabei gleich auf mehr als eine Weise Steuervorteile genießen können. Denn einerseits kann man Umsatzsteuer bei der Anschaffung sparen. Dann kann man die Mietkosten als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn der Unternehmen abziehen. Dabei zahlt die Familienstiftung nur Körperschaftsteuer, jedoch keine Gewerbesteuer. Und beim Verkauf der Autos kann die Familienstiftung den Gewinn unter Umständen sogar steuerfrei vereinnahmen. Gleichzeitig können die eigenen Kinder als Destinatäre die Leistungen der Familienstiftung bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei beziehen. Steuergeschenke, wohin man sieht…

Unser Video: Familienstiftung vermietet Auto
In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung ein Auto an den Stifter vermietet und so Steuern sparen hilft.
Inhaltsverzeichnis
1. Autos vermieten per Familienstiftung – Einleitung
Lange Zeit galt eine Familienstiftung ebenso wie gemeinnützige Stiftungen allgemein als exotische Randerscheinungen unserer Gesellschaft. Wenn es darum ging, Vermögen zu verwalten, stand im Bewusstsein der meisten Deutschen das verschwiegene Bankdepot in der Schweiz oder die anonyme Briefkastenfirma in Panama vor der Stiftung als Alternative im Vordergrund. Doch haben sich im Laufe des letzten Jahrzehnts die Prioritäten deutlich verschoben. Schließlich sind in beiden Fällen oftmals in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen unversteuert geblieben. Folglich kam es immer wieder zu Steuerhinterziehung, die früher aber meist unerkannt blieb. Allerdings veränderte sich die Wahrnehmung recht abrupt, als die Finanzverwaltung dazu überging, Bankdaten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz zu erwerben.
Fast zur selben Zeit berichteten Medien über Steuertricks mittels ausländischer Briefkastenfirmen. Somit ist das Bewusstsein über derartige Praktiken zur legalen, vor allem aber illegalen Steuervermeidung in der Allgemeinheit geschärft. Eine Folge davon ist, dass Steuerhinterziehung das Image eines Kavalierdelikts verlor. Eine andere war jedoch, dass nun die Suche nach legalen Alternativen zur Vermögensmehrung, Vermögensverwaltung und Vermögenssicherung in den Vordergrund rückte.
Dies ist der Grund, warum auch die Familienstiftung mittlerweile zu einem anerkannten Vehikel zur Vermögensverwaltung und Steuergestaltung aufgestiegen ist. Aus diesem Grund möchten auch wir als innovative Steuerberatungskanzlei mit einem Schwerpunkt auf der Besteuerung von Körperschaften darlegen, wie vielseitig vorteilhaft eine Familienstiftung sein kann. In unserem Beispiel soll es nun konkret um ein Konstrukt gehen, bei der wir eine Familienstiftung Autos an die Unternehmen ihrer Destinatäre vermieten lassen.
2. Autos vermieten per Familienstiftung: Rechtsgrundlagen
Werfen wir jedoch zunächst einen Blick auf die Rechtsgrundlagen, die einen Sachverhalt rund um eine Familienstiftung stets begleiten. Damit rücken vor allem diejenigen Rechtsgrundlagen in den Vordergrund der Betrachtungen, die die Errichtung einer Familienstiftung regeln. Darüber informieren uns die §§ 80 fort folgend BGB. Zwar kann man eine Stiftung auch durch testamentarischen Willen errichten, doch soll uns hier vor allem das Stiftungsgeschäft interessieren, weil dies noch zu Lebzeiten der Stifter zu ihrem steuerlichen Vorteil beitragen kann. Dabei ist die Errichtung einer Familienstiftung von jener einer gemeinnützigen Stiftung abzugrenzen. Denn die Aufgabe einer Familienstiftung ist die Versorgung der vom Stifter in der Stiftungssatzung benannten Destinatäre, also derjenigen Personen, die Leistungen von der Familienstiftung erhalten sollen.
Dabei ist es wichtig, die Sonderstellung von Stiftungen in steuerlicher Hinsicht zu verstehen. Zunächst sei darauf verwiesen, dass eine Stiftung eine Körperschaft ohne Eigentümer ist. Als Körperschaft ist die Stiftung eine juristische Person. Somit ist sie auch entsprechend den Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts sowie aller hierbei relevanter Rechtsvorschriften des Einkommensteuerrechts ein steuerpflichtiges Subjekt. Da sie aber als verselbständigte Vermögensmasse keine originäre oder nach dem Körperschaftsteuergesetz definierte gewerbliche Tätigkeit ausführt, es sei denn sie betreibt tatsächlich ein Gewerbe, ist eine Stiftung kein Steuersubjekt in Bezug auf die Gewerbesteuer.

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3. Autos vermieten per Familienstiftung – unser Gestaltungsmodell
3.1. An wen soll die Familienstiftung Autos vermieten?
Kommen wir nun also zum spannenden Teil, in dem wir die Steuergestaltung unseres Models besprechen. Kernelement ist selbstredend, dass wir über eine Familienstiftung Autos vermieten. Die Frage, die man sich nun an dieser Stelle gegenübersieht, ist, an wen die Familienstiftung Autos vermieten soll. Die Antwort hierauf lautet, dass wir sie an die Unternehmen der Destinatäre vermieten. Beispielsweise könnte man die Autos als Dienstwagen für die Geschäftsführung eines solchen Unternehmens vermieten. Außerdem kommt die Vermietung von Autos auch zur Bereitstellung für die Angestellten des Unternehmens in Frage. Aber auch in erheblich größerem Stil könnte die Vermietung von Autos oder anderer Fahrzeuge durch die Familienstiftung in Betracht kommen. Wesentlich hierbei ist, dass die Familienstiftung hierdurch keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Ansonsten wäre als Folge mit einer Gewerbesteuer zu rechnen.
3.2. Worin liegt der Steuervorteil?
Doch worin liegt der Steuervorteil, wenn wir als leistungsberechtigte Familienmitglieder mit unserer Familienstiftung Autos an die eigene Firma vermieten? An dieser Stelle sollten wir ergänzen, dass es gleich mehrere Steuervorteile hierbei gibt.
3.2.1. Steuervorteil durch Vermeidung der Gewerbesteuer bei der Familienstiftung
Einerseits kann die Familienstiftung die Einnahmen lediglich mit 15 % Körperschaftsteuer versteuern. Hätten wir für die Vermietung ein eigenes Vermietungsunternehmen gegründet, würden wir in der Regel auch noch Gewerbesteuer in etwa gleicher Höhe darauf entrichten. Wir sparen also an dieser Stelle schon mal etwa 50 % an Steuern ein. Übrigens gilt diese Steuerersparnis auch dann, wenn wir ein Auto oder ein anderes Fahrzeug über ein externes Unternehmen mieten oder leasen würden. Denn in den Miet- oder Leasingkosten muss der Vermieter ja auch stets die eigenen Gewerbesteuern hierauf mit einpreisen.
3.2.2. Steuervorteil Betriebsausgabenabzug der Mietkosten
Zweitens kann unser Unternehmen die Aufwendungen, die ihm beim Vermieten der Autos durch die Familienstiftung entstehen, als Betriebsausgaben abziehen. Selbstverständlich reduziert dies somit unseren steuerpflichtigen Gewinn. Dabei wissen wir sehr wohl, dass dies auch die Gewerbesteuer unseres Unternehmens reduziert, bei der Familienstiftung aber keine Besteuerung in Bezug auf die Gewerbesteuer auslöst. Im Prinzip ist dies der eigentliche Grund, warum wir im vorigen Abschnitt von einer Steuerreduktion von etwa 50 % sprechen.
3.2.3. Steuervorteil durch Optieren zum Ausweis der Umsatzsteuer
Drittens kann die Familienstiftung Autos auch mit Umsatzsteuer vermieten. Dazu muss sie aktiv einen Antrag beim Finanzamt stellen und eine Umsatzsteuer-ID-Nummer anfordern. Der steuerliche Vorteil dabei ist, dass sie selbst die mit der Anschaffung und anderer mit der Vermietung einhergehenden Kosten durch Ausweis der Vorsteuer reduzieren kann. Dies entspricht somit einer Steuerersparnis von 19 %. Gleichzeitig muss die Familienstiftung ihre Autos mit Umsatzsteuer vermieten. Aber da die Vermietung an unser Unternehmen erfolgt, von dem wir annehmen wollen, dass es selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, behandeln wir dort die Umsatzsteuer als Vorsteuer. Sie fällt also mit keinem Cent ins Gewicht.
3.2.4. Steuervorteil durch Abschreibung der Autos
Viertens müssen wir hierbei auch überlegen, dass die reguläre Abschreibung der vermieteten Autos auf Ebene der Familienstiftung zu Steuervorteilen führen kann. Dadurch, dass wir mit der Familienstiftung Autos vermieten und dafür Einnahmen generieren, steht ihr auch das Anrecht einer Abschreibung für Abnutzung zu. In der Regel geht man hierbei von einer linearen Abschreibung über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren aus. Hält die Familienstiftung die von ihr vermieteten Autos über diesen Zeitraum, dann fällt der Buchwert am Ende der Abschreibungsperiode gegen EUR 0.
3.2.5. Steuervorteil beim Verkauf der Autos
Dennoch sind Autos dann immer noch einiges Wert. Will nun die Familienstiftung Autos, die zumindest teilweise abgeschrieben sind, verkaufen, kann sie dafür einen marktüblichen Preis fordern. Diesen Mehrwert, der über dem Buchwert liegt, muss man als Körperschaft eigentlich als Buchgewinn versteuern. Aber die Familienstiftung ist keine Kapitalgesellschaft mit Anteilseignern, sondern eine verselbständigte Vermögensmasse. Daher unterliegt sie in dieser Hinsicht stattdessen den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
Dort regelt § 22 Nummer 2 EStG unter Verweis auf § 23 EStG die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften. Dabei gilt, dass keine Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften von beweglichen Gegenständen des täglichen Gebrauchs erfolgt. Tatsächlich zählen Autos in dieser Hinsicht als Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
Allerdings gibt es hierzu noch eine Einschränkung. Denn wenn man mit einem solchen Gegenstand zuvor Einkünfte generieren konnte, dann bleiben die Veräußerungsgewinn bis zum Ablauf einer zehnjährigen Sperrfrist steuerpflichtig. Doch liegt hierbei der Fokus auf der Bedeutung des Wortes Einkünfte. Denn als Einkünfte versteht man im Steuerrecht eben nur positive Einkünfte. Wenn die Familienstiftung also keinen Gewinn aus der Vermietung der Autos herbeiführt, dann findet auch keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns statt. Durch die Abschreibung der Autos über ihre Nutzungsdauer haben wir aber auch einen Wertverlust festgestellt. Wenn die jährlichen Vermietungseinkünfte also unter der jährlichen Abschreibungsrate bleiben, dann sind bei der Familienstiftung keine positiven Einkünfte feststellbar. Ergo kann die Familienstiftung die zuvor vermieteten Autos steuerfrei verkaufen!

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4. Mit der Familienstiftung Autos vermieten: weitere Optimierungsoptionen
4.1. Autos vermieten per Familienstiftung: Gewinnoptimierung mit hochwertigen Autos
Der fünfte Punkt des vorigen Kapitels lädt ganz besonders zur Steuergestaltung ein. Denn wenn wir davon ausgehen, dass die Familienstiftung hochpreisige Autos mit geringem Wertverlust zu vermieten gedenkt, dann steigt der steuerfreie Gewinn aus dem Verkauf nochmals deutlich. Gleichzeitig generiert die Familienstiftung in jeder Abschreibungsperiode hohe Abschreibungsraten. Also kann sie auf diese Weise entsprechend hohe Mietgebühren einfordern, ohne dabei positive Einkünfte zu riskieren. Diese hohen Mietkosten sind als Betriebsausgaben aber auch für das eigene Unternehmen der Destinatäre vorteilhaft; dies haben wir ja bereits festgehalten.
Noch vorteilhafter ist aber der Verkauf von Autos, die nach ihrer Anschaffung durch die Familienstiftung in ihrem realen Wert sogar steigen statt zu fallen. Denn dann entsteht ein tatsächlicher Gewinn, denn der Verkaufspreis liegt ja dann über den Anschaffungskosten. Dennoch bleibt der Gewinn steuerfrei, sofern man die vorgenannten Bedingungen einhält. Da dies bei Neuwagen allerdings nur selten der Fall ist, sollte man hierbei vielleicht eher in der Nachfrage steigende Oldtimer in Betracht ziehen. Ein Shelby Mustang ist sicherlich für den einen oder anderen Unternehmer doch auch ein attraktiver Firmenwagen, oder?
4.2. Autos vermieten per Familienstiftung: Steueroptimierung mit Elektroautos
Außerdem kann man die Autos, die wir über die Familienstiftung an die eigenen Unternehmen vermieten, auch als Dienstwagen nutzen. Wenn wir hierbei Elektroautos bevorzugen, dann kann man im Vergleich zu Autos mit konventionellem Antrieb ebenfalls eine ganze Menge an Steuern zahlen. Denn hierbei ist die Besteuerung der Privatnutzung steuerlich begünstigt. So zahlt man nur die Hälfte oder sogar nur ein Viertel der eigentlich anfallenden Steuern (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG).
4.3. Steuervorteil durch Nutzung des Grundfreibetrags der leistungsempfangenden Kinder
Eine indirekte Steueroptimierung sollte man hierbei ebenfalls noch beachten. Denn wenn die Familienstiftung Leistungen an die eigenen Kinder als Destinatäre zahlt, dann bleiben diese Einnahmen der Kinder bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei. Wenn man dabei davon ausgeht, dass bereits ein Neugeborenes solche Leistungen bezieht, kommen bis zum Eintritt ins Erwachsenenalter mit 18 Jahren bezogen auf den heutigen Grundfreibetrag von etwa jährlich EUR 10.000 Steuerersparnisse von über EUR 180.000 zusammen. Und das sogar für jedes Kind. Doch muss man dazu die Stiftung noch im Jahr der Geburt des Kindes errichten, um den vollen Vorteil des Grundfreibetrags auszuschöpfen.
Selbstverständlich muss die Familienstiftung auch in der Lage sein, um Leistungen in dieser Größenordnung zu gewähren. Wenn man aber die Abschreibungsrate der Autos, die wir per Familienstiftung an unser Unternehmen vermieten, heranzieht, um Mieteinnahmen in etwa gleicher Höhe zu erwirtschaften, dann sollte dies durchaus realistisch sein. Wenn wir etwa Autos mit Anschaffungskosten in Höhe von EUR 60.000 von der Familienstiftung an unser Unternehmen vermieten lassen, dann kann man bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren jährlich EUR 10.000 an Mieteinnahmen steuerfrei vereinnahmen. Diese kann man dann steuerfrei an das Kind auszahlen oder für bestimmte Zwecke ausgeben.

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5. Autos durch die Familienstiftung vermieten: Fazit
Kommen wir nun zum Fazit. Wir sehen, dass eine Familienstiftung auf mehr als eine Weise Steuern sparen hilft, wenn wir sie Autos an die eigenen Unternehmen vermieten lassen. Dies funktioniert auch, wenn die Familienstiftung mehr als nur ein Auto oder andere Fahrzeuge an die Unternehmen der Destinatäre vermietet. Doch müssen wir hierbei darauf achten, dass auf diesem Weg keine gewerbliche Tätigkeit entsteht. Andernfalls führt dies zu einer Besteuerung der Mieteinnahmen mit Gewerbesteuer.
Doch stellen die vielen Steuervorteile, die man mit dem Vermieten von Autos durch eine Familienstiftung erreichen kann, nur einen Nebeneffekt dar. Denn der eigentliche Zweck einer Familienstiftung ist ein anderer. Familienstiftungen dienen in erster Linie der Verselbständigung von Vermögen zum Wohle von Familienmitgliedern, und zwar über Generationen hinweg. Damit übernimmt eine Familienstiftung die Aufgabe einer finanziellen Versorgung der Familienmitglieder. Um dies zu erreichen, verwaltet die Familienstiftung das auf sie übertragene Vermögen mit dem Ziel, Einkünfte zu generieren, die dann die Leistungen an die Destinatäre finanzieren.
Übrigens sei hierbei erwähnt, dass beim Stiftungsgeschäft Schenkungsteuer anfällt. Schon aus diesem Grund ist die Familienstiftung kein Gestaltungsmodel, mit dem man primär durch das Vermieten von Autos Steuervorteile erzielen kann. Vielmehr würde die Schenkungsteuer den Steuervorteil durch die Vermietung wohl mehr als aufwiegen. Somit ist das Vermieten von Autos durch eine Familienstiftung eben nur ein weiterer Pluspunkt auf einer langen Liste an Vorteilen, die eine Familienstiftung auszuzeichnen vermag.
Steuerberater für Körperschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Körperschaftsteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer Stiftungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Stiftungen
- Individualisierte Informationen in Bezug auf die Errichtung einer Stiftung
- Juristische Begleitung bei der Ausarbeitung der Stiftungssatzung
- Informationen über aktuelle Änderungen im Stiftungsrecht
- Empfehlungen zu Stiftungen in Liechtenstein
- Erläuterung der Vorteile von Familienstiftungen bei der Vermeidung der Wegzugsteuer
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur „Familienholding“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Die unternehmerischen Erfolge werden nur durch eine effektive Compliance gesichert. Neben der Risikovermeidung geht es vor allem darum, das Vertrauen von Aktionären, Kunden und Geschäftspartnern zu gewinnen und zu erhalten. Daher ist es Ziel, durch Compliance Management Systeme, die auch den Bereich der Tax Compliance umfassen, Risiken wirksam zu verringern. Wir erklären, welche Standards für die Ausgestaltung von zukunftssicheren Compliance Management Systemen herangezogen werden können.

Wirtschaftsprüfung: Prüfungspflicht erkennen & vermeiden
Wir erklären, wie Sie die Wirtschaftsprüfungsplicht erkennen und vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen zur Compliance
1.1. Keine gesetzliche Grundlage zur Compliance
Der Gesetzgeber hat den Unternehmen, abgesehen von der Finanzdienstleistungsbranche, keine konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung der Compliance gemacht. § 91 Absatz 3 AktG verpflichtet lediglich den Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft, ein dem Umfang der Geschäftstätigkeit und Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagement-System einzurichten. Dazu gehört auch die Compliance. Ebenfalls ist ein Compliance Management System (CMS) Bestandteil der Corporate Governance des Unternehmens.
Die Ausgestaltung der Compliance liegt ansonsten jedoch in der Eigenverantwortung der Unternehmensleitungen. Werden dabei Maßstäbe für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten gesucht, bietet es sich an, auf übertragbare Strukturen aus anderen, bereits gesetzlich stärker regulierten Bereichen zurückzugreifen. Hilfreich ist daher ein Blick auf die Finanzdienstleistungsindustrie.
1.2. Vorteile effektiver Compliance
1.2.1. Steuerstrafrechtliche Vorteile
Im Hinblick auf Tax Compliance hat die Finanzverwaltung einem internen Kontrollsystem eine Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten verhindernde Wirkung zuerkannt. Denn ein internes Kontrollsystem kann nach den Regelungen im Anwendungserlass zu § 153 AO zumindest ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit spricht.

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1.2.2. Ordnungsrechtliche Vorteile
Die Unternehmensleitung kann sich zudem durch ein funktionierendes Compliance Management System von dem Vorwurf des Organisationsverschuldens und damit einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 130 OWiG exkulpieren. Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 OWiG begeht, wer als Inhaber eines Unternehmens oder Betriebs vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter zu vermeiden. Die Aufsichtspflicht kann zwar auf einen Compliance Officer übertragen werden. Allerdings verbleibt auch hier, wie es sich aus § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG ergibt, stets eine Überwachungspflicht bei der Unternehmensleitung.
2. Compliance: Modell der drei Verteidigungslinien
2.1. Ausgestaltung des Modells
Ein Modell zur Regelung der Compliance ist das sogenannte Modell der drei Verteidigungslinien (Three Lines of Defense). Dies nimmt zur Grundlage, dass prozessuales Denken und Vorgehen zur Vermeidung von Haftungsrisiken eines Unternehmens mit hohem Reifegrad dient und gerade nicht das punktuelle Lösen rechtlicher Sachverhalte. Hierzu bilden die ersten beiden Verteidigungslinien das so genannte interne Kontrollsystem (IKS). Dieses wird prozessneutral auf der dritten Stufe durch die jeweilige interne Revision geprüft.
2.2. Erste Verteidigungslinie
Auf der ersten Verteidigungslinie sind alle Organisationseinheiten eines Unternehmens, die die Verantwortung für die im Unternehmen ablaufenden Prozesse haben, aufzufinden. Sie sind somit für die Überwachung und Reduktion dieser Risiken primär als erste Verteidigungslinie verantwortlich. Sie tragen daher auch die Risiken, die aus diesen Prozessen resultieren können.
Die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Verteidigungslinien sind ebenfalls detailliert zu beschreiben und aufeinander abzustimmen. Dann lassen sich Doppelungen in den Aufgabenstellungen und das Entstehen risikorelevanter Lücken vermeiden. Risiko relevante Schulungen und spezifische Trainings sind dabei eine wesentliche Grundlage.
2.3. Regelmäßige Fehler
In der Praxis ist oft erkennbar, dass die Organisationseinheiten der ersten Verteidigungslinie gerade steuerrechtliche Risiken nicht kennen. Deswegen vernachlässigen sie auch die Reduktion dieser Risiken und lassen damit unternehmensbezogenes Organisationsverschulden erkennen. Fehleranfällig sind dabei in der Regel die Schnittstellen, die der Buchführung vorgelagert sind, wie Kassen, Enterprise-Resource-Planning-Systeme oder digitale Umsatzsteuertools.
Bei den inzwischen weitgehend digitalisierten Unternehmensabläufen löst dann ein Geschäftsbereich einen Umsatz aus, der automatisch mittels Steuerkennzeichen in das ERP-System gebucht wird. Die automatisiert erstellte Kundenrechnung wird anschließend in das Buchführungssystem transferiert.
Gleiches gilt für Eingangsumsätze, bei welchen es dem Besteller obliegt, die umsatzsteuerlich relevanten Daten zu bearbeiten, die für einen Vorsteuerabzug maßgeblich sind. Problematisch sind dabei unter anderem Fälle, in denen von der Betriebsprüfung aufgedeckte Fehler in der steuerlichen Behandlung wiederkehrender Sachverhalte nicht zu einer Änderung der fehlerhaften Praxis führen, sondern in einer Anschlussbetriebsprüfung erneut als Fehler entdeckt werden. Da die fehlerhafte Behandlung des Sachverhalts aus der Vergangenheit bekannt ist, wird sich hier der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens nur schwer ausräumen lassen.

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2.4. Zweite Verteidigungslinie
Die zweite Verteidigungslinie wird von Aufgaben des Risikomanagements und der Compliance eingenommen. Dabei unterscheiden sich Risikomanagement und Compliance nach den Risiken. Denn die Organisationseinheit des Risikomanagements ist auf das Management finanzieller Risiken gerichtet. Hingegen betrifft die Organisationseinheit Compliance nicht-finanzielle Risiken. Diese beiden Funktionen beraten und überwachen risikobasiert die in der ersten Verteidigungslinie befindlichen Organisationseinheiten im Hinblick auf die Reduktion von geschäftsmodellbezogenen potenziellen Risiken. Daher hat insbesondere die Compliance Funktion sogenannte Second Level Kontrollen auf die existierenden Kontrollen der ersten Verteidigungslinie vorzunehmen. Sie prüfen daher die Existenz, Angemessenheit und Wirksamkeit der relevanten Kontrollen.
3. Compliance in der Finanzdienstleistungsindustrie
In der Finanzdienstleistungsindustrie haben sich einige Anforderungen an das Compliance System entwickelt. Diese für die Finanzdienstleistungsindustrie bestehenden Grundsätze wurden in den letzten Jahren immer mehr als allgemeingültige Grundsätze entwickelt. Dabei sind Compliance Funktionen unabhängig, dauerhaft und wirksam einzurichten.
3.1. Unabhängige Compliance Funktion
Die Compliance-Funktion muss ihre Aufgaben unabhängig von den anderen Geschäftsbereichen und ihre Überwachungsaufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung erfüllen. Andere Geschäftsbereiche dürfen daher keine Weisungsrechte gegenüber den Mitarbeitern der Compliance-Funktion besitzen und auf deren Tätigkeit auch sonst keinen Einfluss nehmen können.
Überstimmungen wesentlicher Bewertungen und Empfehlungen des Compliance-Beauftragten sind zu dokumentieren und in den Compliance-Bericht aufzunehmen. Als eine solche wesentliche Empfehlung ist dabei etwa die Empfehlung des Compliance-Beauftragten, ein bestimmtes Produkt nicht zur Aufnahme in den Vertrieb zuzulassen, anzusehen. Diesbezüglich ist ebenfalls ein Eskalationsprozess zur Geschäftsleitung einzurichten.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit wird in der Kreditwirtschaft die Ernennung des Compliance-Beauftragten für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten empfohlen. Ein geeignetes Mittel zur Stärkung des Compliance-Beauftragten ist ebenfalls die Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers. Eine Orientierung der Stellung, Befugnisse und Vergütung des Compliance-Beauftragten an den Leiter der internen Revision, des Risikocontrollings und der Rechtsabteilung des Unternehmens wird in der Kreditwirtschaft ebenfalls empfohlen.

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3.2. Dauerhafte Compliance
Die Compliance-Funktion muss ebenfalls dauerhaft eingerichtet sein. Daher ist auch den Compliance-Beauftragten ein ausreichend qualifizierter Vertreter zuzuordnen.
3.3. Wirksame Compliance
Es sind insbesondere die folgenden Kriterien einzubeziehen: Art und Wechselwirkungen der angebotenen Produkte, Dienstleistungen und sonstigen Geschäftsaktivitäten, deren Spektrum und Volumen im absoluten und relativen Vergleich zu den sonstigen Geschäftsaktivitäten. Ebenfalls ist die Bilanzsumme und die Einkünfte aus Provisionen, Gebühren und anderen Einkommensquellen im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten und Dienstleistungen anzugeben. Weiterhin müssen auch die Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und angesprochenen Kunden aufgeführt werden.
Steuerberater und Rechtsanwälte für Unternehmen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Im Bereich der Tax Compliance schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmensberatung
- Finanzierungsberatung bei Start-Up Unternehmen
- Veränderung der unternehmerischen Eigenschaften durch Mergers & Acquisitions
- Beachtung der geltenden Frauenquoten
- Schutz des Vermögens
- Gründung eines Unternehmens in den USA
- Mitarbeiterbeteiligungen
Laufende Steuerberatung
- Grundlagen zur Bilanzierung im Handelsrecht
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
- Beratungen zum Country-by-Country Report
- Fremdwährungsforderungen und Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz korrekt bewerten
- Zusammenfassende Meldung richtig abgeben
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Regelmäßig soll die Gründung einer GmbH schnell gehen. Daher greifen Gründung auf eine von unterschiedlichen Dienstleistern angebotene Vorratsgesellschaft zurück. Alternativ nutzen viele aus Kostengründen auch eine eigene alte Gesellschaft, die sie nicht mehr nutzen. Wir erklären, wie solche Gründungen zu bewerten sind und worauf zu achten ist.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern einer GmbH spezialisiert. Dabei begleiten und beraten wir unsere Mandanten von Gründung über die Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle bis zu einer Liquidation der Gesellschaft. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
20. Januar 2022 | Steuerliche Optimierungen bei der GmbH: Inkongruente Gewinnausschüttungen sind kein Gestaltungsmissbrauch |
11. Mai 2022 | Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien: steuerliche und andere Vorteile |
20. Mai 2022 | Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG) |
4. Juli 2022 | Liquidation einer GmbH im Steuerrecht |
9. September 2022 | Vorratsgesellschaft & Mantelgesellschaft: Das gibt es bei der Gründung einer GmbH zu beachten (dieser Beitrag) |

Unser Video: GmbH gründen!
In diesem Video erklären wir, wie Sie in Deutschland eine GmbH gründen und, was Sie zur Gründung einer GmbH wissen müssen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorratsgesellschaft und Mantelgesellschaft: Was ist das?
Eine Vorratsgesellschaft ist eine von verschiedenen Dienstleistern angebotene Gesellschaft in der Regel eine GmbH. Diese können Gründer erwerben, um den langen Weg der eigenen Gründung einer GmbH nicht gehen zu müssen. Daher ist das Hauptziel der Vorratsgesellschaft die schnelle Gründung einer GmbH. Bei einer Mantelgesellschaft wird hingegen eine alte Gesellschaft des Gründers neu aktiviert. Daher wird eine Mantelgesellschaft regelmäßig aus Kostengründen, zur Vermeidung des Erfordernisses des Stammkapitals gegründet.
Faktisch liegt daher in diesen Fällen keine tatsächliche aber doch eine wirtschaftliche Neugründung vor. Daher liegt eine wirtschaftliche Neugründung immer dann vor, wenn eine bereits im Handelsregister eingetragene und damit rechtlich bereits bestehende GmbH erstmals (sogenannte Vorratsgesellschaft) oder erneut (sogenannte Mantelgesellschaft) mit einem Unternehmen ausgestattet wird und ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für die rechtliche Neugründung geltenden Vorschriften auf die Fälle der wirtschaftlichen Neugründung entsprechend anzuwenden sind.
2. Vorratsgesellschaft als erstmalige Aktivierung eines Unternehmens
Weitgehend unproblematisch ist diese Rechtsprechung bei den Gesellschaften, die bewusst auf Vorrat gegründet werden und alsbald nach ihrer rechtlichen Gründung verkauft und erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet werden. Dann gelten die Vorschriften zum Schutz der Gläubiger über eine rechtliche Neugründung sinngemäß. Deswegen müssen die Geschäftsführer der Gesellschaft die erstmalige oder erneute Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister offenlegen. Dabei müssen die Geschäftsführer versichern, dass die vereinbarten Leistungen bewirkt worden sind und sich die Einlagen in ihrer freien Verfügung befinden. Wird die wirtschaftliche Gründung nicht oder nicht rechtzeitig offengelegt, haften die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft für etwaige Verluste in der Regel persönlich. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung ist in diesen Fällen aber offensichtlich. Im Zusammenhang mit dem Verkauf wird die wirtschaftliche Neugründung daher gegenüber dem Registergericht routinemäßig offengelegt und die Versicherung bezüglich des weiterhin vorhandenen Stammkapitals entsprechend § 8 Absatz 2 GmbHG durch den Geschäftsführer abgegeben.

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3. Mantelgesellschaft als erneute Aktivierung eines Unternehmens
Problematisch ist die wirtschaftliche Neugründung in den Fällen der Mantelgesellschaft, da diese anderes als die Vorratsgesellschaft schon einen Geschäftsbetrieb hatte. Daher soll bei der Mantelgesellschaft eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen, wenn die GmbH vorher kein aktives Unternehmen mehr betrieben hat und mithin nur noch eine leere Hülle darstellt. Dann kann der neue Geschäftsbetrieb weder unter wesentlichen Änderungen noch unter Einschränkungen beziehungsweise Erweiterungen des Tätigkeitsgebietes an die bisherige Tätigkeit anknüpfen.
Typische, aber nicht notwendige Indizien für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die Änderung der Satzung, durch die Änderung der Firma, des Sitz oder des Unternehmensgegenstand. Regelmäßig werden dann auch die Geschäftsführer ausgetauscht und Geschäftsanteile verkauft. Zudem gilt als Indiz auch das Fehlen von Aktiva. Liegen diese Indizien vor, so kann daher in der Regel von einer wirtschaftlichen Neugründung ausgegangen werden.
In der Praxis wird in solchen Fällen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung oft verkannt. Dann unterbleibt auch die entsprechende Offenlegung und Versicherung gegenüber dem Registergericht. Dann kann es zu einer persönlichen Haftung der Beteiligten kommen.
4. Rechtsfolgen einer wirtschaftlichen Neugründung bei Vorratsgesellschaft und Mantelgesellschaft
4.1. Offenlegung und Versicherung
Wenn nach den obigen Kriterien festzustellen ist, dass eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich daran anschließen.
Zunächst müssen die Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Reaktivierung der Gesellschaft die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenlegen. Gleichzeitig müssen Sie eine Versicherung über die Aufbringung und das Vorhandensein des satzungsmäßigen Stammkapitals der Gesellschaft abgegeben. Daher kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Aktivierung des Unternehmens an. Folglich sollte eine Geschäftsaufnahme stets erst nach Zugang der Offenlegung sowie der Versicherung beim Registergericht erfolgen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können beispielsweise die persönliche Haftung des Geschäftsführers zur Folge haben. Ferner gibt es eine Handelndenhaftung analog § 11 Absatz 2 GmbHG, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen wurden, ohne dass die Gesellschafter zugestimmt haben.
Die Offenlegung und die Versicherung müssen zusammen erfolgen. Dabei kann es mit Blick auf denkbare Zweifel des Registergerichts an der Richtigkeit der Versicherung empfehlenswert sein, geeignete Nachweise über das vorhandene Kapital der Gesellschaft, beispielsweise durch Bankauszüge beizufügen.

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4.2. Haftung der Gesellschafter einer Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft
Für die Gesellschafter besteht das Risiko, von der Gesellschaft nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung in Anspruch genommen zu werden. Indessen hat der BGH entschieden, dass bei der wirtschaftlichen Neugründung die Haftung der Gesellschafter auf die Unterbilanz begrenzt sein kann. Demnach ist die Unterbilanz in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist zu betrachten, also zum Beispiel durch Anmeldung der Satzungsänderungen, des Geschäftsführerwechsels oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Rechtsstellung der Gläubiger verbessert sich demnach nicht dadurch, dass die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt wird.
In der Praxis dürfte aber die Höhe der Unterbilanz im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung später oftmals nur schwer festzustellen sein, sodass der Beweislastverteilung erhebliche Bedeutung zukommt. Der BGH nimmt insoweit allein die Gesellschafter in die Pflicht. Dies ist gewissermaßen die Sanktion für die Verletzung der Offenlegungsverpflichtung. Den Gesellschaftern obliegt es daher darzulegen und zu beweisen, dass im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung keine Unterbilanz bestanden hat. Können sie diesen Beweis nicht erbringen, haften sie daher auch für spätere Verluste.
4.3. Haftung der Erwerber eines Anteils an einer Vorratsgesellschaft
Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich um eine rückständige Leistungsverpflichtung. Daher haften auch die Erwerber eines Geschäftsanteils gemäß § 16 Absatz 2 GmbHG. Den Erwerber trifft diese Haftung verschuldensunabhängig. Vor dem Erwerb von GmbH-Anteilen sollte daher jeder Erwerber genau prüfen, ob bei der Gesellschaft in der Vergangenheit möglicherweise eine wirtschaftliche Neugründung erfolgt ist und diese ordnungsgemäß offengelegt worden ist. Deswegen könnte sich der Erwerber von dem Veräußerer in dem Anteilskaufvertrag garantieren lassen, dass die Gesellschaft seit ihrer Gründung stets unternehmerisch aktiv war und keine wirtschaftliche Neugründung erfolgt ist.

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5. Fazit zur Vorratsgesellschaft
Bei einer Vorratsgesellschaft bestehen die Probleme der Erkennung einer wirtschaftlichen Neugründung nicht so, wie bei einer Mantelgesellschaft. Bei letzterer dürfen Sie nicht vergessen, die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht gegenüber offenzulegen und die Versicherung darüber abzugeben, dass das Stammkapital vorliegt. Im Zweifel sollten Sie daher für neue Geschäfte nach Möglichkeit eher eine neue Gesellschaft rechtlich gründen.
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- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
- Haftung der Personengesellschafter
Handelsrecht
- Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
- Besonderheiten für Kaufleute
- Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
- Handelsregister und seine Publizitätswirkungen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Gesellschaften sollen oft anlässlich einer Umstrukturierung gegründet werden. Beispielsweise sollen bestehende Anteile an einer GmbH oder ein Einzelunternehmen in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, um so eine Holding-Struktur zu entwickeln. Um sich dabei den Aufwand einer Sachgründung mit Sachgründungsbericht und Werthaltigkeitsprüfung zu sparen, können Anteile oder auch das Einzelunternehmen im Rahmen eines Sachagio eingebracht werden. Wir erklären folgend, wie dies funktioniert.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Unternehmen spezialisiert. Dabei strukturieren wir die Unternehmen so um, dass die Steuerlast optimiert wird. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
2. April 2021 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerneutral nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen |
5. April 2021 | Die steuerneutrale Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG |
21. Oktober 2021 | Umwandlungsvorgänge im UmwStG: Überblick über verschiedene Fälle |
28. Dezember 2021 | Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile: So reduzieren Sie die Steuerlast! |
8. September 2022 | Sachagio: Sacheinlage durch Aufgeld bei der Gründung einer GmbH als Gestaltungsmittel (dieser Beitrag) |

Unser Video: Familienstiftung vermietet Auto
In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung ein Auto an den Stifter vermietet und so Steuern sparen hilft.
Inhaltsverzeichnis
1. Sachagio: Was ist das?
Sie wollen GmbH-Anteile oder ein Einzelunternehmen irgendwie in eine GmbH einbringen. Dann ist es wichtig, dass dies steuerneutral ohne Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebs oder Anteils geschieht. Grundsätzlich muss dazu mindestens ein Geschäftsanteil neu ausgegeben werden. Dies lässt sich aber schneller und effizienter, auf einem ebenfalls steuerneutralem Weg gestalten. Dazu lässt sich eine Bargründung mit dem Aufgeld der Einbringung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sogenanntes Sachagio durchführen. Ein entsprechendes Modell ist aber auch bei einer Barkapitalerhöhung denkbar. Dann muss ebenfalls neben der Barkapitalerhöhung die Einbringung des einzelnen Vermögensgegenstandes vereinbart werden. Der Vermögensgegenstand ist dann der Anteil oder das Einzelunternehmen.
2. Gestaltungsmodel mit Sachagio
2.1. Ausganspunkt der Gestaltung mit einem Sachagio
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Nutzung der Vorteile der § 20, § 21 UmwStG nicht zwingend eine Sacheinlage nötig. Eine Sacheinlage wäre dabei die Übertragung des Betriebs oder der Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Vielmehr reicht eine Bargründung mit der Verpflichtung zur Leistung eines Agios in Form des Betriebs oder der Anteile aus. Dies ermöglicht dem Gründer die GmbH mittels Bargründung zu errichten und sich darüber hinaus in einem Einbringungsvertrag zur Übertragung seines gesamten Einzelunternehmens auf die GmbH zu verpflichten. Die Verpflichtung kann dabei rein schuldrechtlich oder auch als korporatives Sachagio im Sinne des § 3 Absatz 2 GmbHG erfolgen. Daher übernimmt der Gesellschafter bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung auf, als Aufgeld einen Anteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.

Haben Sie Fragen zum Sachagio?
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2.2. Voraussetzung der Steuerneutralität bei Sachagio
Dann kann der Gründer einen Antrag nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG auf Fortführung der Buchwerte stellen. Dadurch erfolgt die Einbringung steuerneutral. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft später nach dem KStG besteuert wird, das eingebrachte Passivvermögen nicht höher als die Aktiva ist und keine weitere Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen erbracht wird, die über 25 % der Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens beträgt.
Die Einbringung des begünstigten BV muss zudem in einem direkten Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Entstehung und Ausgabe neuer Anteile erfolgen. So mangelt es an einer Einbringung im Sinne des § 20 UmwStG, wenn bei der Gründung oder Kapitalerhöhung zunächst eine Einzahlungsforderung auf Geld vereinbart wird, ohne dass von vorneherein die Übertragung einer Sacheinlage vereinbart ist, sondern erst später eine Sacheinlage unter Verrechnung der Einzahlungsforderung auf die Kapitalgesellschaft vereinbart und vollzogen wird. Daher sollte auch die Einbringung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Anteilen erfolgen. Zudem sollte, damit der Gegenleistungszusammenhang nicht verwischt wird, das Agio in die Rücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nummer 1 HGB und nicht als sonstige Zuzahlung gemäß § 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB gebucht werden.
2.3. Rechtsfolgen des Antrags
Wenn der Antrag gestellt wird, so gelten die übernommenen Buchwerte als Veräußerungspreis. Abzüglich der Transaktionskosten ergibt sich damit meist ein Einbringungsverlust, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Buchwerte bilden dann die Anschaffungskosten bei der neugegründeten GmbH. Dann können Sie zudem gemäß § 20 Absatz 6 UmwStG beantragen, dass der steuerliche Einbringungszeitpunkt auf den 1. Januar des nächsten Jahres und damit einen Tag nach dem Stichtag des Jahresabschlusses gelegt wird. Dies ist gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 UmwStG bis acht Monate, also bis zum Ablauf des Monats August möglich.

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In diesem Video erklären wir, wie Sie in Deutschland eine GmbH gründen und, was Sie zur Gründung einer GmbH wissen müssen.
2.4. Achtung: Sperrfrist
Zu beachten ist, dass die Anteile ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag mit einer Sperrfrist von sieben Jahren belegt sind (§ 22 UmwStG). Daher eignet sich diese Einbringung nur begrenzt zur Vorbereitung einer Unternehmensveräußerung. Werden die Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, wird der Einbringungsvorgang rückwirkend steuerpflichtig, sodass es je nach Zeitablauf zu einer Versteuerung des Wertes der Anteile kommt. In den sieben auf die Einbringung folgenden Jahre müssen daher jährlich spätestens bis zum 31. Mai gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass Ihnen die Anteile an der GmbH noch zustehen. Dazu ist eine Bestätigung der GmbH ausreichend. Sinnvoll ist darüber hinaus die Vorlage einer jeweils aktuellen Gesellschafterliste aus dem Handelsregister. Wird gegen die Nachweispflicht verstoßen, gilt die Einbringung nachträglich als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Auf den fristgemäßen Nachweis ist daher dringend zu achten. In einem unserer anderen Beiträge erklären wir aber, wie Sie durch eine geschickte Gestaltung die Sperrfrist vermeiden können.
2.5. Sachagio richtig vertraglich vereinbaren
Daher sind die Verträge so auszugestalten, dass eine Barkapitalerhöhung simultan mit der Verpflichtung der Einbringung der Anteile beschlossen und vereinbart wird. Hierbei ist es wichtig, die Verpflichtung zur Einbringung der Sacheinlage in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen. Die Gesellschafterversammlung beschließt dann zum einen die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen und zum anderen die Einbringung des Sachagios.

Fachberatung für steuerneutrale Einbringungen?
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3. Sachagio: Diese Vorteile gibt es
Dieses Gestaltungsmodell hat Vorzüge. Durch die Einlage eines Sachagios ersparen Sie sich Diskussionen mit dem Registerrichter über die Werthaltigkeit der Sacheinlage. So kann der Einbringungs- und Eintragungsprozess beschleunigt und registermäßig weniger streitanfällig ausgestaltet werden. So kann die Umstrukturierung steuerneutral und einfach durchgeführt werden ohne, dass Sie diverse Formalitäten beachten müssen.
Steuerberater für Gesellschafter
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Gesellschafter spezialisiert. Bei der Umstrukturierung der Unternehmensstruktur und Gründung von Holding-Strukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
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Bei der Gründung einer GmbH müssen Sie ein Stammkapital von 25 000 Euro einbringen. Dies kann durch Bareinlagen oder Sacheinlagen geschehen. Zudem gibt es aber auch gewisse Haftungsrisiken. Wir erklären, wie Sie das Stammkapital in die GmbH einbringen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern einer GmbH spezialisiert. Dabei begleiten und beraten wir unsere Mandanten von Gründung über die Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle bis zu einer Liquidation der Gesellschaft. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
20. Januar 2022 | Steuerliche Optimierungen bei der GmbH: Inkongruente Gewinnausschüttungen sind kein Gestaltungsmissbrauch |
11. Mai 2022 | Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien: steuerliche und andere Vorteile |
20. Mai 2022 | Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG) |
4. Juli 2022 | Liquidation einer GmbH im Steuerrecht |
7. September 2022 | So bringen Sie das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH richtig ein (dieser Beitrag) |

Unser Video: GmbH gründen!
In diesem Video erklären wir, wie Sie in Deutschland eine GmbH gründen und, was Sie zur Gründung einer GmbH wissen müssen.
Inhaltsverzeichnis
1. Gründung einer GmbH
Bei der Gründung einer GmbH ist es vor allem wichtig, das Stammkapital in die GmbH einzubringen. Dazu kann schon der Gesellschaftsvertrag gewisse Weichen stellen. Echten Mehrwert bietet der eigen erstellte Gesellschaftsvertrag dann, wenn er zukünftige Entwicklungen und Probleme berücksichtigt.

Haben Sie Fragen zur Gründung einer GmbH?
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2. Stammkapital schuldbefreiend einbezahlen
2.1. Darum ist Stammkapital notwendig
Die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals von 25 000 Euro ist wesentliche Voraussetzung für die Gründung der GmbH. Nur, wenn das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger allein zur Verfügung stehende Vermögen vollständig und richtig aufgebracht ist, lässt es sich nach Ansicht des Gesetzgebers rechtfertigen, die Haftung der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafter zu beschränken. Daher ist der GmbH-Geschäftsführer auch verpflichtet, hinsichtlich der Einlageverpflichtung eine Versicherung über die nötigen Zahlungen beziehungsweise Leistungen abzugeben. Die falsche Versicherung ist zudem nach § 82 GmbHG strafbar.
2.2. Stammkapital nicht befreiend geleistet
Es gibt deshalb einige Fälle, in denen das Stammkapital nicht schuldbefreiend geleistet wird. Dann tritt keine Erfüllungswirkung ein und die Verpflichtung zur Leistung der Einlage besteht fort. Einer dieser Fälle liegt vor, wenn wenn die Gesellschaft einem Dritten Sicherheiten stellt, damit dieser dem Gesellschafter oder einem verbunden Unternehmen ein Darlehen für die Einlagegewährung gewährt.
Ebenfalls nicht schuldbefreiend wird die Einbringung, wenn der Gesellschafter das Stammkapital einbezahlt und darauffolgend ein Darlehen von der GmbH bekommt. Dieser Fall ist nunmehr auch in dem § 19 Absatz 5 GmbHG geregelt. Demnach kann eine solche Absprache dennoch zur schuldbefreienden Wirkung führen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Daher muss das an den Gesellschafter gewährte Darlehen, jederzeit kündbar sein, so dass die Leistung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gedeckt ist. Konstitutiv erforderlich für die befreiende Wirkung ist aber auch noch die Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Handelsregister. Die fehlerhafte Anmeldung berührt jedoch die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht. Daher kann sie ausschließlich strafrechtliche Sanktionen nach § 82 GmbHG für den Geschäftsführer zur Folge haben.

Fachberatung für Unternehmensstrukturen?
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3. Stammkapital durch Sacheinlage
3.1. Anforderungen an die Sacheinlage als Stammkapital
Das Stammkapital kann auch durch die Einlage einer Sache geleistet werden. Dann muss gemäß § 5 Absatz 4 GmbHG die eingelegte Sache im Gesellschaftsvertrag möglichst konkret benannt werden. Zudem ist ein schriftlicher Sachgründungsbericht anzufertigen. Darin sind Angaben über die Sacheinlage und die Umstände der Einbringung zu machen.
Dabei können Sacheinlagen aber auch mit Bareinlagen kombiniert werden, was sich dann Mischeinlage nennt. Diese ist abzugrenzen von der gemischten Einlage. Eine gemischte Sacheinlage liegt vor, wenn der Gegenstand der Sacheinlage höherwertig ist als der geschuldete Nennbetrag und die Gesellschaft in der Sacheinlagevereinbarung verpflichtet wird, dem Gesellschafter den Unterschiedsbetrag durch Zahlung auszugleichen oder der Gesellschafter ein in die Kapitalrücklage (§ 272 Absatz 2 Nummer 1 HGB) einzustellendes Sachagio leistet.
3.2. Verdeckte Sacheinlage
Diese strengen Voraussetzungen werden bei Sacheinlagen als Stammkapital oft nicht beachtet. Um Umgehungsversuchen zu begegnen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage entwickelt. Von einer solchen verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn die strengen Regeln der Sacheinlage durch eine Trennung in Bareinlage mit einem anschließendem Sachkauf, einer Kreditrückzahlung oder etwas Vergleichbaren unterlaufen werden. Daher liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn die Gründung oder Kapitalerhöhung formal als Bargründung beziehungsweise Barkapitalerhöhung vollzogen, aber wirtschaftlich wie eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung durchgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer Verrechnung der jeweiligen Zahlungsansprüche kommt oder Kaufpreis und Bareinlage gezahlt werden. Beispielsweise werden in Gründungsfällen oft körperliche Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens, wie ein Pkw oder Büroausstattung aus dem Vermögen eines Gesellschafters erworben und das auf seine Bareinlage geleistete Geld als Kompensation an ihn zurückgezahlt.
Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage sind in dem § 19 Absatz 4 GmbHG geregelt. Erkennt der Registerrichter eine verdeckte Sacheinlage, weist er die Anmeldung zurück. Erfolgt die Eintragung der GmbH in das Handelsregister trotzdem, so führt die verdeckte Sacheinlage gemäß § 19 Absatz 4 GmbHG, soweit sie werthaltig ist, zu der teilweisen Erfüllung der Bareinlageschuld. Dann erlischt im Falle einer vollständigen Werthaltigkeit die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters, allerdings nicht rückwirkend durch Erfüllung, sondern durch Anrechnung ex nunc. Ansonsten hat der Gesellschafter eine etwaige Wertdifferenz zur Einlageverpflichtung in bar zu leisten.
Neben der Differenzhaftung des Einlegers und der Strafbarkeit des Geschäftsführers kommen weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung (§ 43 GmbHG) und die Mitgesellschafter (§ 9a GmbHG) in Betracht. Trotz der Anrechnungslösung ist Gründern daher von einer Verschleierung der Sachgründung eindringlich abzuraten. Sollen anlässlich der Gründung einzelne Vermögensgegenstände oder auch ein Einzelunternehmen in die Gesellschaft eingebracht werden, ist den Gründern zu einem sogenannten Sachagio zu raten. In einem anderen Beitrag haben wir erklärt, wie genau diese Gestaltung funktioniert.
Für Sie ebenfalls interessant: Einbringung: Bargründung mit Sachkapitalerhöhung
Wir klären, wie Sie Wirtschaftsgüter in die GmbH einbringen.
4. Fazit zum Stammkapital und dessen Einbringung
Es ist daher wichtig, im Gesellschaftsvertrag genau zu regeln, wie das Stammkapital in die GmbH eingebracht werden soll. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Gesellschaftsvertrag genau und deutlich zu formulieren. Kontaktieren Sie uns dazu gerne.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zur Gründung einer GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Die Selbstauflösung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist bis jetzt nur möglich, wenn die Satzung einen hinreichend bestimmten Selbstauflösungsvorbehalt enthält und dieser auch erfüllt ist. Mit § 87 BGB-neu sieht nun erstmals das Bundesrecht ein gesetzliches Selbstauflösungsrecht vor, das zudem nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend und abschließend ist. Wir erklären die Voraussetzung des neuen Selbstauflösungsrechts.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung von Steuergestaltungsmodellen mit Stiftungen insbesondere in Lichtenstein spezialisiert. Dabei gründen wir für unsere Mandanten Stiftungen und optimieren ihre Satzung, um das beste Gestaltungsmodell zu finden. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
12. Dezember 2019 | https://www.juhn.com/fachwissen/besteuerung-immobilien/familienstiftung/ |
2. September 2020 | Wie eine doppelte Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindert |
17. Februar 2021 | Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung |
8. Juni 2022 | Spende an verbundene Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen |
06. September 2022 | Selbstauflösung bei Stiftungen unter dem neuen Recht (dieser Beitrag) |

Unser Video: Familienstiftung für Immobilien: Steuervorteile
In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung bei Immobilien nutzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Selbstauflösung nach derzeitigem Recht
1.1. Statutarische Ermächtigung in der Satzung
Zahlreiche Satzungen von Stiftungen bürgerlichen Rechts beinhalten eine statutarische Ermächtigung zur Selbstauflösung. Dann kann der Stiftungsvorstand unter bestimmten Voraussetzungen die Stiftung kraft Beschlusses aufzulösen. Voraussetzung dafür ist oft zum Beispiel die Unmöglichkeit des Stiftungszwecks oder dessen Erfüllung beziehungsweise einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Das Selbstauflösungsrecht tritt dabei regelmäßig neben das Recht zur Satzungsänderung oder Zusammenlegung beziehungsweise Zulegung.
1.2. Hintergrund
Hintergrund solcher statutarischer Regelungen ist, dass Stiftungen als verselbständigtes und grundsätzlich auf Dauer angelegtes Zweckvermögen prinzipiell nicht frei auflösbar sind, sondern allenfalls auf der Basis einer anerkannten Rechtsgrundlage. Da der Stifter mit Errichtung der Stiftung von dieser rechtlich getrennt wird und die Stiftung sich selbst gehört, kann der Stifter die Stiftung insbesondere nicht nachträglich wegen einer bloßen Willensänderung einfach widerrufen. Vielmehr muss die Stiftung gegen eine entsprechende Einflussnahme des Stifters oder anderer Personen geschützt werden.
Daher ist auch bundesrechtlich nur eine eine behördliche Aufhebung nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 BGB vorgesehen. Aber auch diese gilt nur unter den engen Voraussetzungen der Unmöglichkeit des Stiftungszwecks beziehungsweise dessen Erfüllung oder der Gemeinwohlgefährdung. Allein auf Ebene einiger Landesstiftungsgesetze ist eine Selbstauflösung vorgesehen. In NRW gibt es beispielsweise den § 5 Absatz 2 Nummer 1 NRWStiftG. Jedoch ist diese Norm mit Blick auf die Kompetenz des Landes höchst umstritten. Diese derzeitige gesetzliche Ausgangslage erklärt, warum zahlreiche Stiftungssatzungen die Selbstauflösungsberechtigung durch den Stiftungsvorstand oder ein anderes Organ vorsehen.
1.3. Derzeit Selbstauflösung wirksam, wenn Satzung hinreichend bestimmt
Auch heute schon wird ein Selbstauflösungsrecht in einer Satzung als zulässig erachtet. Jedoch muss der Stifter im Stiftungsgeschäft die Bedingungen, unter denen eine solche Auflösung möglich sein soll, hinreichend konkret bestimmen. Daher kann der Stifter die Entscheidung der Auslösung nicht in das Ermessen der Stiftungsorgane stellen. Das Bestimmtheitserfordernis sichert folglich ab, dass sich die Organe nicht an die Stelle des ursprünglichen Stifterwillens setzen können. Mithin müssen die Kriterien objektiv ausgerichtet sein und sich unabhängig von dem Willen der Stiftungsorgane und Dritter ermitteln lassen.

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2. Die Selbstauflösung nach § 87 BGB-neu
2.1. Geltung der neuen Selbstauflösung
Das neue Stiftungsrecht tritt gemäß Artikel 11 Absatz 2 StiftRGV am 1. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind gemäß Artikel 229 § 59 EGBGB-neu die §§ 82a – 88 BGB-neu rückwirkend auf alle Bestandsstiftungen anzuwenden. Das Selbstauflösungsrecht ist eines von mehreren Änderungen. Daneben gibt es Neuerungen bei der Satzungsänderung und ab 2026 ein Stiftungsregister.
2.2. Voraussetzung zur Selbstauflösung
Das neue gesetzliche Selbstauflösungsrecht steht gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu dem Stiftungsvorstand zu. Demnach kann dieser die Stiftung auflösen, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Jedoch kann die Satzung der Stiftung dieses Recht auch einem anderen Stiftungsorgan übertragen. Hat sich die bei der Errichtung der Stiftung gestellte Prognose, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, als unzutreffend erwiesen, kann sie daher aufgelöst werden. Erfasst werden hiermit insbesondere notleidende Stiftungen, die nicht mehr über ein ausreichendes Vermögen verfügen und bei denen auch nicht zu erwarten ist, dass sich die Vermögenslage absehbar bessern wird.
Die Auflösung bedarf gemäß § 87 Absatz 3 BGB-neu der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Das gesetzliche Selbstauflösungsrecht ist zudem abschließend und zwingend. Das heißt, dass statutarische Regelungen, die eine Auflösung erleichterten oder erschwerten, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind. Gleiches gilt für eine Abänderung des Rangverhältnisses zwischen Satzungsänderung und Selbstauflösung.
2.3. Selbstauflösung nachrangig zur Satzungsänderung
Das Selbstauflösungsrecht ist durch das Tatbestandsmerkmal der endgültigen Nichterreichung des Zweck nachrangig zu der Satzungsänderung nach § 85 Absätze 1 bis 3 BGB-neu. Daher wird die Satzungsänderung immer als milderes Mittel eingestuft, wohingegen das Selbstauflösungsrecht ultima ratio ist. Wenn sich die Stiftung einen anderen Zweck geben kann oder ihren Zweck erheblich beschränken kann, beispielsweise indem sie einen von zwei Stiftungszwecken streicht, ist eine Auflösung somit ausgeschlossen.

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Wir erklären, wie Sie mit einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich optimieren können.
2.4. Selbstauflösung und behördliche Aufhebung
Materiell-rechtlich ist nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu die Selbstauflösung einer Ewigkeitsstiftung nur unter einer Voraussetzung möglich, nämlich dann, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter derselben Voraussetzung ist nach § 87a Absatz 1 BGB-neu jedoch auch die behördliche Aufhebung vorgesehen. Letztere darf allerdings lediglich subsidiär zur Selbstauflösung nach § 87 Absatz 1 BGB-neu erfolgen und mithin nur, wenn das zuständige Organ nicht unverzüglich über die Auflösung entscheidet. Daneben muss die Behörde wegen Gemeinwohlgefährdung aufheben.
3. Gesetzliches Selbstauflösungsrecht und Satzung
3.1. Verhältnis zur Selbstauflösung nach der Satzung
Der neue § 87 Absatz 1 BGB, der das gesetzliche Selbstauflösungsrecht regelt, tritt ab dem 01. Juli 2023 in Kraft. Gemäß Artikel 229 § 59 EGBGB-neu wirkt diese Regelung auch für Bestandsstiftungen. Daher ist zu klären, welche Folgen diese Regelung schon jetzt für die Selbstauflösung nach der Satzung hat.
Denkbar wäre eine Vorwirkung, also die Beeinflussung des geltenden Rechts durch einen noch nicht in Kraft getretenen Rechtssetzungsakt. Beispielsweise könnte der § 87 Absatz 1 BGB-neu im Rahmen der Auslegung der Klausel in der Satzung zu berücksichtigen sein. Dann wird das geltende Recht auch im Lichte des künftigen Rechts ausgelegt, sofern die jeweiligen Regelungen des geltenden Rechts Auslegungsspielräume oder Ermessensspielräume beinhalten. Ein solcher Weg ist vorzugswürdig, da die Regelung nun mal erst am 01. Juli 2023 in Kraft tritt und lediglich rückwirkend auch für bestehende Stiftungen gilt.

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3.2. Folgen für Selbstauflösung nach der Satzung ab 01. Juli 2023
Mit Blick auf das gesetzliche Selbstauflösungsrecht ist ab dem 01. Juli 2023 folglich das Selbstauflösungsrecht in der Satzung obsolet geworden. Da § 87 BGB-neu abschließend und zwingend ist, kann statutarisch die Auflösung weder an erschwerte noch an erleichterte Auflösungsvoraussetzungen gebunden werden. Eine solche Regelung wäre daher wegen Verstoßes gegen den zwingend ausgeformten § 87 BGB-neu nach § 134 BGB nichtig. Was als Gestaltungsmöglichkeit verbleibt, ist daher zum einen, den gesetzlichen Auflösungsgrund mittels Regelbeispielen zu konkretisieren und zum anderen, die Auflösungskompetenz einem anderen Organ zuzuweisen. Daher sollten die zuständigen Stiftungsorgane prüfen, ob das Selbstauflösungsrecht in der Satzung den strengen Anforderungen genügt.
4. Fazit
Bisher gehört es zu einer vorausschauenden Satzungsgestaltung dazu, dem Stiftungsvorstand oder einem anderen Stiftungsorgan die Kompetenz einzuräumen, die Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen aufzulösen. Bislang war man bezüglich der Ausgestaltung solcher statutarischer Auflösungsvorbehalte recht frei. Zu beachten war allein das Bestimmtheitserfordernis, welches untersagt, dem Stiftungsvorstand ein freies Auflösungsrecht einzuräumen.
Mit § 87 Abs. 1 BGB-neu fällt die Notwendigkeit, die Selbstauflösung in der Satzung vorzusehen, dem Grunde nach weg. Für die Satzungsgestaltung bleibt damit nur noch ein begrenzter Gestaltungsspielraum.
Das neue Recht entfaltet in der derzeitigen Übergangsphase bereits Vorwirkung, da es bei der Auslegung der als ein Auslegungselement zu berücksichtigen ist. Folge hiervon ist, dass eine Auflösung der Stiftung nicht mehr auf inhaltlich abweichende Gründe gestützt werden kann.
Steuerberater für Stiftungen
Unsere Kanzlei hat sich auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Bei der Gründung von Stiftungen zur Reduktion der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Gründung der richtigen Stiftung
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein gegenüber einer deutschen Stiftung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Es bleibt zwar dabei, dass es für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, eines Stiftungsgeschäfts, einer Satzung und der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Jedoch weichen einige Neuregelungen erheblich von dem bisherigen Stiftungsrecht ab. Deswegen sollten auch bestehende rechtsfähige Stiftungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ihre Satzung auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Wir erklären die Neuerungen und was Sie überprüfen sollten.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung effizienter Steuergestaltungsmodelle spezialisiert. Dabei gründen wir für unsere Mandanten regelmäßig Stiftungen, um die Steuerlast geschickt zu minimieren. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
12. Dezember 2019 | Familienstiftung für Immobilienvermögen: Jetzt Steuervorteile sichern! |
2. September 2020 | Wie eine doppelte Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindert |
17. Februar 2021 | Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung |
8. Juni 2022 | Spende an verbundene Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen |
5. September 2022 | Änderungen im Stiftungsrecht: Dann müssen Sie ihre Stiftungssatzung anpassen (dieser Beitrag) |

Unser Video: Familienstiftung für Immobilien: Steuervorteile
In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung bei Immobilien nutzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Stiftungsrecht: Ziel der Reform
1.1. Stiftungsrecht vereinheitlichen
Die Stiftungsreform verfolgt das Ziel, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht betrifft die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Es beruht auf Bundesrecht und Landesrecht. Deswegen besteht kein einheitliches Stiftungsrecht. Daher kam es bei der Anwendung der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften und der Kombination mit Bundesrecht häufig zu Streitfragen. Das Stiftungsrecht ist nun mehr abschließend im BGB geregelt. Entsprechend sind die einzelnen Landesstiftungsgesetze an die Reform anzupassen.
1.2. Mehr Transparenz für Stiftungen unter neuem Stiftungsrecht
Zudem sollen die Stiftungen im Rechtsverkehr transparenter werden. Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, wie aber beispielweise das Handelsregister oder Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts. Deshalb wird zum 1. Januar 2026 das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Dadurch soll den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden. Eingetragene Stiftungen tragen ab diesem Zeitpunkt den Zusatz „e.S.“ und Verbrauchsstiftungen den Zusatz „e.VS.“.
1.3. Größere Flexibilität in der Satzung nach neuem Stiftungsrecht
Das neue Stiftungsrecht gewährt den Stiftern bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten daher infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten ihren Anpassungsbedarf prüfen. Im Folgenden gehen wir auf etwaige Anpassungserfordernisse ein.

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2. Änderungen im Stiftungsrecht
2.1. Verbot der Dauertestamentsvollstreckung im neuen Stiftungsrecht
Mit der Formulierung des § 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB neue Fassung hat der Gesetzgeber im neuen Stiftungsrecht die Streitfrage geklärt, ob ein Stifter, der eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin einsetzt, Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Stiftung anordnen kann. Der Gesetzgeber hat eine solche Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass die erbende Stiftung das Vermögen selbst verwalten oder mitverwalten können muss. Daher muss die Stiftung nicht nur Inhaberin des Stiftungsvermögens sein, sondern auch uneingeschränkt über das eigene Vermögen verfügen können.
Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bei der Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen führt nach dem neuen Stiftungsrecht zu einer Versagung der Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, da die Anerkennungsvoraussetzungen des § 82 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Daher sollten die Stifter, die in ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die Errichtung einer Stiftung und die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet haben, ihr Testament oder ihren Erbvertrag auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. So lässt sich eine Versagung der Anerkennung der Stiftung vermeiden.
2.2. Form des Stiftungsgeschäfts
Der Gesetzgeber hat in § 81 Absatz 3 BGB neue Fassung klargestellt, dass das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform bedarf, sofern nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Daher bedarf es auch keiner notariellen Beurkundung in analoger Anwendung von § 311b BGB oder § 15 Absatz 3 GmbHG bei solchen Stiftungsgeschäften, in denen der Stifter die Einbringung von Grundbesitz oder eines GmbH-Anteils verspricht. Hingegen gilt für das Stiftungsgeschäft, welches in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist, nicht das Schriftformerfordernis. Vielmehr unterliegt es den strengeren Formvorschriften der Verfügung von Todes wegen.
2.3. Stiftungsvermögen unter neuem Stiftungsrecht
2.3.1. Aufteilung in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen
Der § 83b BGB neue Fassung enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Für rechtsfähige Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.
Zu dem Grundstockvermögen gehören das der Stiftung gewidmete Vermögen. Daneben umfasst das Grundstockvermögen auch das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden. Zuletzt stellt auch das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde, Grundstockvermögen dar.
Davon ist das sonstige Vermögen zu unterscheiden. Das sonstige Vermögen bezieht sich auf das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung und ist nicht mit den, nach Gemeinnützigkeitsrecht zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO, zu verwechseln. Daher gehören alle Vermögensgegenstände zum sonstigen Vermögen, die nicht Grundstockvermögen sind.

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2.3.2. Ermächtigung des Stifters Grundstockvermögen zu bestimmen
Durch § 83b Absatz 2 Nummer 3 BGB neue Fassung wird dem Stifter bei der Satzungsgestaltung ein größerer Spielraum gewährt. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass die Stiftungsorgane sonstiges Vermögen, das nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden muss, zu Grundstockvermögen bestimmen können. Dazu zählen beispielsweise Erträge.
Dabei hat der Stifter unterschiedliche Möglichkeiten, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Beispielsweise kann er die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz der Stiftungserträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens zu verwenden (Thesaurierungsklausel). Andererseits können die Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen, sofern die Satzung keine Regelung enthält.
Das neue Stiftungsrecht enthält jedoch keine Regelungen dazu, welche formalen Anforderungen an eine nachträgliche Änderung des Grundstockvermögens zu stellen sind. Auch die Satzung muss keine näheren Regelungen zum Vermögen der Stiftung enthalten. Eine stiftungsrechtliche Kapitalerhöhung vollzieht sich daher außerhalb der Satzung und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig. Gleichwohl sollten die Stiftungsorgane die stiftungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen prüfen.
2.3.3. Ermächtigung des Stifters sonstiges Vermögen zu bestimmen
Der Stifter hat künftig gemäß § 83b Absatz 3 BGB neue Fassung zudem die Möglichkeit, einen Teil seines gewidmeten Vermögens im Stiftungsgeschäft zu sonstigem Vermögen zu bestimmen. Daher muss das Vermögen nicht ausschließlich dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Durch eine solche Regelung in der Satzung verfügt die Stiftung von Beginn an über Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen darf. Diese unterfallen gemäß 62 Absatz 3 Nummer 2 AO bei steuerbegünstigten Stiftungen auch nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
Daher kann der Stifter durch eine sorgfältige Planung in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist und unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf. Beispielweise kann sich der Stifter die Gründungskosten aus dem sonstigen Vermögen erstatten lassen. Enthält die Satzung hingegen keine ausdrückliche Regelung, wird das sonstige Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Stiftungsorgans verwendet.
2.4. Verwaltung des Grundstockvermögens unter neuem Stiftungsrecht
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus dem Grundstockvermögen zu erfüllen. Dadurch hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung im neuen Stiftungsrecht erstmals in § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung normiert. Dieser Vermögenserhalt bezieht sich auf das Grundstockvermögen als Ganzes und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot des Verbrauchs von Grundstockvermögen. Vielmehr verlangt er von den zuständigen Stiftungsorganen, dass sie das Vermögen als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks so verwalten, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Nutzungen aus dem Vermögen gegenwärtig und langfristig gewährleistet ist.
Wie das Vermögen zu erhalten ist schreibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Daher müssen Sie anhand des Stiftungszwecks, der Art und dem Umfang des Grundstockvermögens und der konkreten Nutzung des Grundstockvermögens einen eigenen Weg ausarbeiten. Dabei sollten Sie folgendes Vorgehen beachten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck beispielsweise unmittelbar durch den Gebrauch einzelner Vermögensgegenstände, wie durch die Nutzung von stiftungseigenem Grundbesitz, ist für den Vermögenserhalt der Gebrauchswert des Gegenstandes zu erhalten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck hingegen mittels der Erträge aus der Anlage des Grundstockvermögens, ist der Erhalt der Ertragskraft der Anlage zu erhalten. Entsprechend ist die Anlage sorgfältig zu planen, um spätere Werteverluste zu vermeiden. Aufgrund der Niedrigzinsphase hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

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2.5. Organe der Stiftung
Nun mehr enthält das Stiftungsrecht eigene Regelungen zu den Stiftungsorganen. Gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung muss jede Stiftung einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Dabei ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes bedarf daher einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung.
Dies kann im Rechtsverkehr mit Dritten zu Haftungsproblemen für den Vorstand führen, wenn der Dritte keine Kenntnis von der satzungsgemäßen Beschränkung hat. Der Vorstand kann in diesen Fällen als falsus procurator handeln, wodurch das Rechtsgeschäft einer nachträglichen Genehmigung für die Wirksamkeit bedarf. Daher kann die satzungsmäßige Beschränkung bei gemeinnützigen Stiftungen zu erheblichen Haftungsproblemen führen. Durch die Einführung des Stiftungsregisters zum 1.Januar 2026 wird das Problem der Transparenz dadurch gelöst, dass gemäß § 2 Nummer 6 Stiftungsregistergesetz satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Register einzutragen sind. Jedoch beseitigt die Eintragung in das Stiftungsregister etwaige Schwierigkeiten bei dem Verständnis der Haftungsbeschränkung. Daher sollten Sie konkrete und eindeutige Regelungen in der Satzung treffen.
2.6. Haftungsbeschränkung eines Stiftungsmitglieds
Künftig kann auch die Haftung von Stiftungsmitgliedern beschränkt werden. Demnach liegt gemäß § 84a Absatz 2 Satz 2 BGB neue Fassung keine Pflichtverletzung vor, wenn ein Stiftungsorgan bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben vernünftigerweise auf der Grundlage angemessener Informationen, annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dies wird vor allem bei nachteiligen Anlageentscheidungen des Stiftungsvermögens relevant. Daher verletzt ein Organmitglied, das beispielsweise bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben einhält und auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handelt, seine Geschäftsführungspflichten nicht.
Zudem ermöglicht das Stiftungsrecht nunmehr gemäß § 84a Absatz 3 Satz 3 BGB neue Fassung den Ausschluss der Haftungsprivilegierung von ehrenamtlich oder geringfügig vergüteten Organmitgliedern. Bei anderen Organmitglieder kann demgegenüber gemäß § 84a Absatz 1 Satz 2 BGB neue Fassung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch eine Regelung in der Satzung erfolgen. Eine Anordnung des Stifters ist hierfür nicht erforderlich.
3. Fazit zum neuen Stiftungsrecht
Das neue Stiftungsrecht bringt diverse Neuregelungen. Einige davon haben wir in diesem Beitrag besprochen, andere, wie zum Beispiel die Möglichkeiten der Selbstauflösung und der Satzungsänderung besprechen wir in anderen Beiträgen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, so kontaktieren Sie uns sehr gern über das Kontaktformular. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie eine Stiftung gründen und etwaige Satzungsanpassungen vornehmen können, um so das beste individuelle Steuergestaltungsmodel für Sie zu finden.
Steuerberater für Stiftungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Bei der Gründung von Stiftungen zur Reduktion der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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Ein grenzüberschreitender Formwechsel liegt vor, wenn ein Rechtsträger seinen Sitz in einen anderen Staat verlegt und die Rechtsform in eine solche des Zuzugsstaates umwandelt. Im deutschen Recht gibt es dazu derzeit jedoch noch keine gesetzlichen Regelungen. Wir erklären, was Sie bei einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel zu beachten haben.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die individueller Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast spezialisiert. Dabei arbeiten wir für unsere Mandanten die beste Rechtsform aus und begleiten sie bei etwaigen Umwandlungsprozessen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
11. September 2020 | Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft – Grundlage – Zulässigkeit – Voraussetzung |
2. November 2020 | Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften |
13. Januar 2021 | Der Porsche/VW-Steuertrick: So profitieren auch Sie davon |
14. Januar 2021 | Steuerneutrale Verschmelzung: GmbH in Personengesellschaft umwandeln |
02. September | Grenzüberschreitender Formwechsel: Verfahrensrechtliche Schritte und praktische Hinweise (dieser Beitrag) |

Unser Video: Familienstiftung vermietet Auto
In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung ein Auto an den Stifter vermietet und so Steuern sparen hilft.
Inhaltsverzeichnis
1. Grenzüberschreitender Formwechsel: Grundlagen
Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel verlegt ein Rechtsträger seinen Sitz in einen anderen Staat und wandelt sich in diesem Zuge in eine Rechtsform des Zuzugsstaates um. Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist jedoch im deutschen Recht noch nicht geregelt. Deswegen werden bis heute die Vorschriften zum Formwechsel und die zur grenzüberschreitenden Verschmelzung analog angewendet. Jedoch gibt es einen neuen Gesetzesentwurf, der den grenzüberschreitenden Formwechsel in das Umwandlungsgesetz einführt und am 31. Januar 2023 in Kraft treten soll. Die darin enthaltenen Bestimmungen orientieren sich aber an dem Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Daher entsprechen die Neuregelungen weitestgehend den schon bislang angewandten Vorschriften der §§ 122a ff. UmwG.
2. Grenzüberschreitender Formwechsel: Die einzelnen Verfahrensschritte
2.1. Grenzüberschreitender Formwechsel: Beginn mit Umwandlungsplan
Die Einreichung eines Entwurfs des Umwandlungsplans zwecks Bekanntmachung im elektronischen Informationssystem des Handelsregisters markiert den Beginn des Formwechselverfahrens. Daher sind auch an den Entwurf schon gewisse Rechtsfolgen geknüpft. Zum einen löst er die Wartefrist aus, die den frühesten Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Umwandlungsbeschluss gefasst werden kann. Zum anderen gilt dann die Gläubigerschutzfrist, wonach Gläubiger der Gesellschaft zwei Monate lang ab diesem Zeitpunkt ihre Ansprüche schriftlich zwecks Sicherheitsleistung gegenüber der Gesellschaft anmelden können. Daher ist der Entwurf ab dem Tag der Bekanntmachung für die Gläubiger am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht und zur Anfertigung etwaiger Kopien auszulegen.
Der spätere Umwandlungsplan muss durch notarielle Beurkundung aufgestellt werden. Der Umwandlungsplan soll dem Informationsbedürfnis der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer dienen. Deswegen muss er über die wesentlichen Bedingungen des Formwechsels informieren. Dazu gehören beispielsweise die künftige Rechtsform im Zielstaat und die Eigenschaften der Beteiligung der Anteilseigner nach den Vorschriften für die neue Rechtsform. Förderungen oder Beihilfen, die die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren erhalten hat, müssen ebenfalls dargestellt werden.
Zudem muss der Umwandlungsplan einen Zeitplan zum Formwechselverfahren enthalten. Darin erforderlich ist die Angabe des Zeitpunkts der Einreichung des Plans zwecks Bekanntmachung im Handelsregister. Zudem muss er den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Geltendmachung der Gläubigerrechte enthalten und zuletzt den Zeitpunkt der Anmeldung des Formwechsels.
Künftig geregelt sein wird der Umwandlungsplan in § 335 UmwG.

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2.2. Umwandlungsbericht
Ein grenzüberschreitender Formwechsel erfordert zudem einen Umwandlungsbericht. Dieser erläutert und begründet die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Formwechsels, sowie die Auswirkungen für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Jedoch ist es den Gesellschaftern möglich, auf diesen Bericht zu verzichten. Künftig wird der § 337 UmwG den Umwandlungsbericht regeln.
2.3. Umwandlungsbeschluss
In der Folge ist frühestens einen Monat nach Bekanntmachung des Umwandlungsplans ein Umwandlungsbeschluss zu fassen und notariell zu beurkunden. Die Regelungen dazu werden sich künftig in § 339 UmwG finden.
2.4. Anmeldung zum Handelsregister
Ein grenzüberschreitender Formwechsel endet auf Seiten des deutschen Rechts mit der Anmeldung zum Handelsregister, durch das vertretungsberechtigte Organ. In der Anmeldung ist eine beglaubigte Abschrift des beurkundeten Umwandlungsbeschlusses zu übermitteln. Im Fall des Verzichts auf den Umwandlungsbericht ist dies in der Anmeldung anzugeben.
Das vertretungsberechtigte Organ muss gewisse Versicherungen abgeben. Zum einen muss bestätigt werden, dass allen Gläubigern eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, die sich nach Bekanntmachung des Umwandlungsplans bei der Gesellschaft gemeldet und einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben. Zum anderen muss versichert werden, dass Arbeitnehmernehmerrechte eingehalten wurden und den Gesellschaftern der Entwurf des Umwandlungsplans übermittelt wurde.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt ein Eintrag ins Handelsregister mit dem Vermerk, dass der Formwechsel durchgeführt ist und mit Eintragung ins Register des Zielrechtsstaats wirksam wird.

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2.5. Eintragung und grenzüberschreitender Formwechsel im Zuzugsstaat
Die Eintragung des Formwechsels im Zuzugsstaat richtet sich schließlich allein nach den dortigen Vorschriften. Beispielsweise ist nach dem luxemburgischen Recht die Eintragung der Gesellschaft in das dortige Handelsregister und Firmenregister (sogenanntes Registre du Commence et des Sociétés) nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Daher entsteht die Gesellschaft der Zielrechtsform bereits nach dem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss ohne weitere Registereintragung wirksam.
Da die Rechtsordnungen des Wegzugstaats und Zielstaats der formwechselnden Gesellschaft regelmäßig nicht identisch sind, stellt sich die Frage, welche Rechtsform die Gesellschaft im Zwischenstadium aufweist. Zu einem solchen Zwischenstadium kommt es, wenn die Rechtsordnung des Zielstaates für das Wirksamwerden des Formwechsels nicht die Eintragung in ein Register, sondern den Gesellschafterbeschluss nach dortigem Recht als konstitutiv ansieht. Demgegenüber geht das deutsche Recht aber von dem Wirksamwerden ab der Eintragung aus. Dieses Problem lässt sich lösen, indem dem Registergericht frühzeitig nach der Anmeldung eine Notarbescheinigung aus dem Staat der Zielrechtsform vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für die Gründung der Zielrechtsform ohne die Eintragung in ein dortiges Register erfüllt sind. Einem Registereintrag kommt dann nur noch lediglich deklaratorische Wirkung zu.
2.6. Erfolgreicher grenzüberschreitender Formwechsel: Löschung im Handelsregister in Deutschland
Nachdem die Gesellschaft im Zuzugsstaat entweder durch den Beschluss der Anteilseigner oder durch Eintragung in das Handelsregister ihre Zielrechtsform angenommen und damit dort ihren Sitz begründet hat, ist sie im Handelsregister zu löschen. Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist dann erfolgreich durchgeführt.
3. Nachträgliche Änderungen im Umwandlungsplan
Die Angaben im Entwurf des Umwandlungsplans können unrichtig werden. Wenigstens, wenn wesentliche Veränderungen vorliegen, die Gläubigerrechte berühren, dann ist eine erneute Bekanntgabe der geänderten Fassung erforderlich. Dann würde auch ein neuer Fristlauf der Gläubigerschutzfrist für den Umwandlungsbeschluss gelten.
Rechtsanwälte und Steuerberater für Gesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der Entwicklung der optimalen Unternehmensstruktur und etwaigen Umwandlungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Umwandlungen
- Beratungen zum Formwechsel
- Beratung zu Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
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Das Steuerentlastungsgesetz dient der finanziellen Entlastung der Bürger und der Wirtschaft angesichts der stark gestiegen Energiepreise. Wir erklären, welche Maßnahmen der Gesetzgeber getroffen hat und welche Auswirkungen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch ergeben.

Unser Video: Zu komplex: Steuergesetze in Deutschland?
In diesem Video erklären wir, wie Steuergesetze entstehen und wer sie tatsächlich schreibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerentlastungsgesetz: Überblick
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält steuerliche Maßnahmen zur Abmilderungen der finanziellen Auswirkungen angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich. Dazu gehören unteranderem die folgenden Punkte:
- Zum 1.7.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, was dazu führen soll, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben.
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich um EUR 200 auf EUR 1.200.
- Auch der Grundfreibetrags erhöht sich um EUR 363 auf EUR 10.347 .
- Vorgezogen erhöht sich auch die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, sogenannte Fernpendlerpauschale auf EUR 0,38.
- Der Mindestlohn erhöht sich zudem zum 01.10.2022 auf EUR 12.
- Das Steuerentlastungsgesetz führt zudem die Energiepreispauschale von EUR 300 als einmaligen Zuschuss zum Gehalt ein.
- Ergänzend zum Kindergeld gibt es einen Bonus von EUR 100.
Einige dieser Maßnahmen besprechen wir folgend und erklären, wie diese praktisch umgesetzt werden.
2. Steuerentlastungsgesetz: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Pendlerpauschale
2.1. Erhöhung des Grundfreibetrags durch das Steuerentlastungsgesetz
Der Grundfreibetrag beträgt gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG derzeit EUR 9.984. Durch das Steuerentlastungsgesetz erhöht er sich für den Veranlagungszeitraum 2022 um EUR 363 auf dann EUR 10.347. Dadurch soll die Inflationsrate ausgeglichen werden.
2.2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags durch das Steuerentlastungsgesetz
Der Arbeitnehmerpauschbetrag im Sinne des § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird durch das Steuerentlastungsgesetz von derzeit EUR 1.000 auf EUR 1.200 erhöht. Dadurch sollen Arbeitnehmer unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden. Die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags wirkt sich gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG unmittelbar auf die Lohnsteuer aus. Daher ist sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.
Zu beachten ist allerdings, dass von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags nur diejenigen Arbeitnehmer profitieren, bei denen nicht ohnehin bereits tatsächlich höhere Werbungskosten anfallen. Steuerpflichtige, die hingegen an 220 Arbeitstagen täglich 20 Kilometer zur Arbeit pendeln, können bereits EUR 1.320 Pendlerpauschale geltend machen. Daher profitieren sie nicht von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags.
2.3. Parktische Umsetzung
Sowohl die Erhöhung des Grundfreibetrags als auch die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags erfolgen rückwirkend zum 01.01.2022. Beide Erhöhungen schlagen daher auf bereits erfolgte Lohnsteuerabzüge durch den Arbeitgeber durch. Daher sind bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzüge vom Arbeitgeber zu korrigieren. Dabei kann der Arbeitgeber die Korrektur durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug vornehmen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Neuberechnung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteueranmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Haben Sie Fragen zur praktischen Umsetzung?
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3. Energiepauschale eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz
3.1. Ausgestaltung der Energiepauschale durch das Steuerentlastungsgesetz
Die Energiepreispauschale ist mit über EUR 10 Milliarden die betragsmäßig umfangreichste Entlastungsmaßnahme aus dem Steuerentlastungsgesetz. Sie soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen darstellen. Die Energiepreispauschale wird daher neben der Pendlerpauschale sowie der Mobilitätsprämie gewährt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale mit den §§ 112 bis 122 EStG in einen eigenen Abschnitt des EStG integriert. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022. Die Stichtagsregelung hat jedoch lediglich Bedeutung für die verfahrensrechtliche Abwicklung der Auszahlung der Energiepreispauschale.
Gemäß § 112 EStG wird Anspruchsberechtigten für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von EUR 300 gewährt. Dabei ist die Anspruchsberechtigung in § 117 EStG geregelt. Anspruchsberechtigt sind demnach die Arbeitnehmer, die am Stichtag des 01.09.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen
- und für die der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt.
3.2. Praktische Umsetzung
3.3.1. Auszahlung an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz als Lohn durch ihren Arbeitgeber abzüglich der hierauf entfallenden Lohnsteuer ausbezahlt. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszuzahlen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Davon sind jedoch nur inländische Arbeitgeber, ausländische Verleiher oder – bei einer Arbeitnehmerentsendung – das inländische aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, erfasst.
3.3.2. Refinanzierung des Arbeitgebers
Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Hierzu entnehmen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer, und zwar Monatszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist, Quartalszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist und Jahreszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die an alle Arbeitnehmer zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Die Arbeitgeber sind daher nicht endgültig mit der Energiepreispauschale belastet.
§ 117 Absatz 3 EStG sieht dabei für den Arbeitgeber zwei Entlastungen vor. Demnach müssen Quartalszahler die Energiepreispauschale nicht zwingend bereits im September ausbezahlen, sondern können die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Jahreszahler können sogar komplett von einer Auszahlung der Energiepreispauschale absehen. Dann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerfestsetzung. Dadurch sollen Unbilligkeiten durch eine allzu lange Vorfinanzierung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber abgemildert werden.
Auch die Arbeitgeber haben in der Regel selbst wiederum Anspruch auf die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz, wenn sie im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen.

Fachberatung für Unternehmer?
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3.3. Auszahlung und Versteuerung bei selbständiger Betätigung
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erfolgt die Gewährung der Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als EUR 300, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf EUR 0. Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht. Der Überhang wird vielmehr erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.
Auch bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach §§ 13, 15 oder 18 EStG zählt die Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Energiepreispauschale gilt jedoch stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 EStG. Diese Zuordnung erreicht bei Gewerbetreibenden, dass die Energiepreispauschale nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dennoch greift die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG nicht. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmer spezialisiert. Beim der Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, so ist dies regelmäßig nicht umsatzsteuerbar. Ausnahmen bestehen aber bei unternehmerisch durchgeführten Veräußerungen. Dennoch sind diese umsatzsteuerbefreit. Dabei ist aber unter gewissen Voraussetzungen die Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich. Wir erklären, wann die Option möglich und sinnvoll ist.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern spezialisiert. Dabei arbeiten wir für unsere Mandanten auch individuelle Gestaltungsmodelle aus, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen wollen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum | Thema |
9. Oktober 2020 | Firma verkaufen ohne Steuern? Drei Optionen die sie Ihrem Ziel näher bringen |
23. April 2021 | Firmenanteile kaufen – Kaufpreis in Ergänzungsbilanz abschreiben |
18. Juni 2021 | Geschäftsveräußerung: Share-Deal nicht umsatzsteuerbar – Beachten Sie auch nachteilige Rechtsfolgen! |
19. November 2021 | Anteile an einer insolventen GmbH: Rückforderung des Kaufpreises möglich? |
31. August 2022 | Anteilsveräußerung: So wird die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteuert (dieser Beitrag) |

Unser Video: Familienstiftung vermietet Auto
In diesem Video erklären wir, wie eine Familienstiftung ein Auto an den Stifter vermietet und so Steuern sparen hilft.
Inhaltsverzeichnis
1. Anteile an einer GmbH verkaufen: Dann ist die Umsatzsteuer zu beachten
Sie wollen Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen? Dann müssen Sie tatsächlich auch die Umsatzsteuer beachten. Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft stellt umsatzsteuerlich nämlich eine Lieferung dar. Wird Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Wenn die Beteiligung vom Verkäufer im unternehmerischen Bereich gehalten wird und der Ort der Lieferung im Inland verortet ist, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.
§ 4 Nummer 8 UStG stellt die Übertragung der Anteile aber von der Umsatzsteuer frei. Dennoch sollten Sie sich mit der umsatzsteuerlichen Bewertung befassen. Sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, kann nämlich nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, was unter Umständen für Sie vorteilhaft sein kann.
2. Anteile an einer GmbH verkaufen: Umsatzsteuerliche Grundsätze
2.1. Unternehmerisch Anteile an einer GmbH verkaufen
Damit die Veräußerungseinkünfte, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, umsatzsteuerbar sind, muss die Veräußerung unternehmerisch durchgeführt sein. Das bloße Halten und Veräußern von Beteiligungen ist unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht unternehmerisch. Steuerbar kann der Verkauf aber sein, wenn er die umsatzsteuerbare Tätigkeit des Verkäufers unmittelbar, dauerhaft oder notwendig erweitert hat. Zudem können Finanzinvestoren, die Gesellschaften erwerben und weiterveräußern unternehmerisch tätig sein.
Ferner ist die Vorschrift des § 1 Absatz 1a UStG zu beachten. Demnach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind und der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.
Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden. Das kann zum Beispiel anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines Asset-Deals übertragen wird.

Für Sie ebenfalls interessant: Geschäftsführergehalt
In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
2.2. Steuerbefreiung
Wird die Veräußerung unternehmerisch betrieben, so ist sie nach den Voraussetzungen des § 4 Nummer 8 UStG umsatzsteuerfrei. Zu beachten ist aber, dass nicht zwingend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unter die Befreiungen fallen. Dienstleistungen, die lediglich administrativer oder technischer Art sind, unterfallen jedoch regelmäßig nicht den Befreiungsvorschriften für die Anteilsübertragung.
2.3. Option zur Regelbesteuerung
Ist die Anteilsveräußerung nach diesen Grundsätzen umsatzsteuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit, so besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG. Dies gilt daher aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie aus den Transaktionskosten die Vorsteuer über den Vorsteuerabzug ziehen wollen, welche Sie sonst nur als erhöhte Anschaffungskosten geltend machen können.
Reine Holding-Gesellschaften erfüllen die Voraussetzungen der Option jedoch regelmäßig nicht. Für den Käufer kann die Option des Verkäufers nachteilig sein, wenn er keinen Vorsteuerabzug für den Kauf der Beteiligung hat, da sich der Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht. Er ist daher mit einer Klausel, wonach dem Verkäufer die Option zur Umsatzsteuerpflicht untersagt wird, gut beraten.

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3. Anteile an einer GmbH verkaufen – Handlungsempfehlungen
Auch, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, sollten Sie die Umsatzsteuer also im Blick haben. Im Regelfall wird eine Belastung der Anteilsübertragung mit Umsatzsteuer nicht eintreten oder aber vermeidbar sein. In bestimmten Konstellationen kann es aber durchaus sinnvoll sein, die Umsatzsteuerpflicht gezielt herbeizuführen, um die Erstattung von Vorsteuerbeträgen geltend machen zu können. Dazu raten wir insbesondere, wenn Sie hohe Transaktionskosten haben und der Käufer die Vorsteuer aus dem Kauf der Anteile ziehen kann.
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GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
- Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
- Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: