EuGH: Innenumsatz einer Mehrwertsteuergruppe steuerfrei
In einem unserer Beiträge haben wir angekündigt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald zur Mehrwertsteuergruppe entscheiden wird. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG geregelt. Rechtsfolge ist, dass Innenumsätze im Organkreis steuerfrei sind. Es bestanden erhebliche Bedenken an der Unionsrechtskonformität dieser Regelungen. Wir erklären wie der EuGH entschieden hat und warum.
Unser Video: Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
In diesem Video erklären wir, was eine umsatzsteuerliche Organschaft ist und welche Rechtsfolgen sie hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Mehrwertsteuergruppe: Voraussetzungen, Rechtsfolge
Grundlage der Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist der § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Die Norm sieht vor, dass die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dann liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dabei sind die Wirkungen der Organschaft auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
Die Rechtsfolge einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist bisher, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften oder zwischen Organgesellschaften desselben Organkreises nicht steuerbare Innenleistungen darstellen. Damit unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. Diese Praxis gilt nun schon eine lange Zeit.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht die Vereinfachung der Abwicklung von Leistungsbeziehungen im Konzern. Die Organschaft hat für Konzerne, die steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen, erhebliche Bedeutung, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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2. Problem: Verlust von Besteuerungssubstrat
Dementsprechend sollte der EuGH entscheiden, ob Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft selbst dann nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistung geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Zur Klärung der Unionskonformität dieser Regelung legte der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH jeweils Vorlagefragen vor. Der BFH hielt es für möglich, dass die deutsche Regelung, nach der Organgesellschaften unselbstständig sind, zwar nicht mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 22 Sechste RL 77/388/EWG (Artikel 11 MwStSystRL) vereinbar ist. Sie könnte aber dennoch durch die allgemeinen Grundsätze zur Selbstständigkeit gerechtfertigt und damit zulässig sein. Falls letzteres zutrifft, wollte der BFH wissen, ob EU-Mitgliedstaaten die Unselbstständigkeit typisierend festlegen dürfen. Dabei stellte der BFH folgende Vorlagefragen:
- Sind die Innenumsätze zwischen Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft generell steuerbar?
- Sind Innenumsätze zwischen Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft zumindest dann steuerbar, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?
Unser Video: Europäischer Gerichtshof in Luxemburg: Verfahren beim EuGH in Steuersachen
In diesem Video erklären wir, wie ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof abläuft.
3. EuGH: Innenumsätze einer Mehrwertsteuergruppe steuerfrei
3.1. Keine selbstständige Tätigkeit eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe
3.1.1. Definition des Steuerpflichtigen
Der EuGH kannte die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze nun endgültig an. Dabei stellte er folgende Erwägungen an.
Nach Artikel 2 Nummer 1 unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Für die Entscheidung des EuGH zentral ist nun, wer als Steuerpflichtiger gilt. Zu klären war, ob ein Unternehmen, welches Mitglied der Organschaft ist, Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie sein kann.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Eine Dienstleistung soll nach der Rechtsprechung des EuGH zudem nur dann der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses ist entscheidend, ob der Leistende einer selbstständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht. Das ist dann der Fall, wenn er das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Zu klären ist mithin, ob ein Unternehmen einer Mehrwertsteuergruppe selbstständig tätig ist.
3.1.2. Mehrwertsteuergruppe als ein Steuerpflichtiger
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 ermöglicht jedem Mitgliedstaat mehrere, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Die Umsetzung dieser Regelung verlangt, dass die nationale Regelung es Einheiten, zwischen denen diese Beziehung besteht, gestattet, zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Dann gelten die untergeordneten Einheiten nicht als Steuerpflichtiger. Vielmehr muss die nationale Umsatzregelung für eine Mehrwertsteuergruppe nur einen einzigen Steuerpflichtigen vorsehen. Der Gruppe darf daher auch nur eine Mehrwertsteuer-Nummer zugeteilt werden.
Der Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, ist also kein von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger. Daher muss nicht bestimmt werden, ob er die Voraussetzungen der Selbstständigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, wenn er für eine andere Einheit dieser Gruppe gegen Entgelt eine Leistung erbringt. Diese Leistung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Nummer 1.

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3.2. Ausnahme bei Verlust des Steuersubstrats
Problematisch ist noch der Fall, dass der Erbringer der Leistung kein Recht auf Abzug der geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat. Dieser könnte einer anderen Behandlung bedürfen, weil in diesem Fall die Gefahr von Steuerverlusten besteht. Bei der Mehrwertsteuergruppe steht das Recht, auf Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer der Gruppe selbst und nicht deren einzelnen Mitgliedern zu. Die Gefahr von Steuerverlusten ergibt sich in erster Linie nicht aus der Anwendung besonderer Voraussetzungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf die Regelung über die Mehrwertsteuer-Gruppe, sondern aus der Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen Mehrwertsteuer-Systems und seiner Vorschriften über den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.
Die Zugehörigkeit zu einer Mehrwertsteuergruppe beendet die eigenständige Steuerpflicht der Gruppenmitglieder. Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedern vollzieht sich daher innerhalb des einzigen Steuerpflichtigen – der Mehrwertsteuergruppe. Damit ist die Leistung innerhalb der Mehrwertsteuergruppe ein rein unternehmensinterner Vorgang, der daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Dabei kann auch eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe keine Rolle spielen.
Die Zweifel an der Steuerfreiheit der Innenumsätze resultierten aus früheren Entscheidungen des EuGH. Der EuGH stellt in den Urteil heraus, dass Gegenstand der älteren Entscheidungen nicht die Frage der Steuerbarkeit der Innenumsätze war. Demnach ist er von diesen Entscheidungen auch nicht abgerückt.
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