Die Eigenheimschaukel

Was steckt hinter dem Sylter Modell?

Eigenheimschaukel: Vermögen steuerfrei übertragen!

Die sogenannte Eigenheimschaukel, auch bekannt als „Sylter Modell“ ist eine interessante Gestaltung zur steuerfreien Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten und Lebenspartnern. Praktische Bedeutung hat sie vor allem bei vermögenden Privatpersonen, die Bargeld auf ihren Ehepartner übertragen möchten. Denn im „Betriebsmantel“, etwa bei GmbH-Anteilen, lassen sich die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen in der Regel geschickter einsetzen.

Die Eigenheimschaukel führt durch Hin- und Rückübertragung des selbstbewohnten Eigenheims zur steuerfreien Vermögensübertragung. Kern der Gestaltung ist § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG, denn diese Vorschrift ermöglicht eine steuerneutrale Übertragung sogenannter Familienheime.

poster

Unser Video: Immobilien mit der Familie steuerfrei vermieten

In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer Familien-GbR Immobilien steuerfrei vermieten und übertragen können!

Inhaltsverzeichnis


1. Ausgangsfall: Ehepartner möchten Vermögen untereinander übertragen

Die Eigenheimschaukel setzt einen bestimmten Ausgangsfall voraus, denn nur in dieser Konstellation sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt:

Ehepartner A möchte Vermögen auf seine Ehepartnerin B übertragen. A ist im Besitz des gemeinsamen Einfamilienhauses und hat gleichzeitig erhebliches Barvermögen.

Angenommen, A hat Barvermögen im Umfang von EUR 2.000.000. Dieses möchte er auf seine Ehefrau übertragen, dabei aber keine Schenkungsteuer auslösen. Sie würde bei einer „direkten Schenkung“ anfallen, da lediglich der Freibetrag von EUR 500.000 von der Bereicherung insgesamt abgezogen werden. Es verbleiben EUR 1.500.000, auf die das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzt.

An dieser Stelle kommt die Eigenheimschaukel ins Spiel. Die Ehegatten machen sich den Umstand, dass A gleichzeitig im Besitz des gemeinsamen Einfamilienhauses ist, geschickt zunutze.

2. Die Eigenheimschaukel in der Praxis

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft. „Familienheim“ ist dabei jede Immobilie einschließlich Eigentumswohnungen, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken unterhalten und genutzt wird. Das Eigentum muss zivilrechtlich beim übertragenen Ehegatten liegen, kann aber auch auf beide verteilt sein (Bruchteilseigentum).

Wenden wir die Norm auf unser Beispiel im ersten Absatz an, kann A seiner Ehefrau zwar kein Bargeld, aber das gemeinsam genutzte Haus steuerfrei übertragen.

Hiermit haben die Ehegatten das Ziel allerdings noch nicht erreicht. Denn nun ist zwar B im Besitz der Immobilie, tatsächlich soll sie aber einen Teil des Barvermögens von A erhalten.

Daher veräußert B die Immobilie an A und setzt hierbei einen Kaufpreis fest, der so auch auf dem freien Markt erzielbar wäre. Damit liegt keine Schenkung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. A zahlt den Kaufpreis an B, wodurch A wieder im Besitz des Eigenheims ist. Gleichzeitig wurde das Barvermögen – wie von den Ehegatten gewünscht – steuerneutral auf B übertragen. Keiner dieser Vorgänge löst Grunderwerbsteuer aus, da entsprechende Übertragungen zwischen Ehegatten auch hier von der Besteuerung ausgenommen sind.

image

Haben Sie Fragen zur steuerfreien Übertragung von Immobilien?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Achtung: „Schamfrist“ bei Eigenheimschaukel einhalten!

Die Eigenheimschaukel ist zwar ein in Praxis und Rechtsprechung anerkanntes Gestaltungsmodell, setzt aber gleichwohl eine detaillierte Planung voraus. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

  • Gleichwertigkeit: Der Kaufpreis, den der Verkäufer-Ehegatte für das Familienheim festlegt, muss marktüblich sein. Die Übertragung von Barvermögen ist daher nur möglich, soweit sich der entsprechende Betrag auch im Wert der Immobilie widerspiegelt. Möchte A EUR 2.000.000 an B übertragen, muss B beim „Rückverkauf“ der Immobilie einen Kaufpreis in dieser Höhe festlegen. Damit hier keine gemischte Schenkung vorliegt, sollte sich der Immobilienwert ebenfalls in dieser Größenordnung bewegen
  • Gestaltungsmissbrauch/Schamfrist: Ähnlich zur Kettenschenkung, muss zwischen den Übertragungen eine gewisse Schamfrist liegen. Hier können wenige Tage oder Wochen bereits ausreichen, da das Finanzamt sonst mitunter einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO annimmt
  • Freiwilligkeit: Auch hier sind Parallelen zur Kettenschenkungs-Rechtsprechung des BFH erkennbar. Der Ehegatte, der das Familienheim übernimmt und im zweiten Schritt veräußert, muss diese Handlungen freiwillig vollziehen. Es darf insbesondere keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung bestehen, das Familienheim an den früheren Eigentümer zurückzuveräußern. Auch hier besteht sonst die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs

Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wird das „Konstrukt“ der Eigenheimschaukel für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen. Das Finanzamt bewertet den Vorgang dann so, als hätte der eine Ehepartner dem anderen unmittelbar Barvermögen zugewendet. Rechtsfolge ist, dass die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG keine Anwendung findet.


Steuerberater für Immobiliensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei der Besteuerung von Immobilien spezialisiert. Hier schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilienbesteuerung

  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH, Nutzung von Gewerbesteuervorteilen durch die erweiterte Grundstückskürzung
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften,
  5. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr