Verlustvorträge retten!

§ 8d KStG

Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!

Beim Verkauf einer GmbH kommt es durch § 8c KStG häufig zum Untergang von angesammelten Verlustvorträgen. Die Verluste sind dann steuerlich nicht mehr nutzbar. Hierzu haben wir bereits erläutert, wie Sie gegen § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (Verlustuntergang 25 % bis 50 %) wegen Verfassungswidrigkeit Einspruch einlegen und wie die Erfolgschancen beim Verlustvortrag beim Finanzgericht und BFH sind. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie die Verlustvorträge beim GmbH-Verkauf zusätzlich mit dem neuen § 8d KStG nutzen können. So ist dies nur unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte möglich, die den Erhalt der erworbenen GmbH sicherstellen sollen. Denn das Ziel des Gesetzes ist ja die Vermeidung einer Verwendung der Verlustvorträge außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs. Wenn man also diese Punkte beachtet, dann können die erworbenen Verlustvorträge dennoch retten.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2017 Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft! (dieser Beitrag)
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung
09. Mai 2019 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Unser Video:
Verlustvorträge

In diesem Video erklären wir Ihnen sechs neue Gestaltungsmodelle beim Verlustvortrag und wie Sie die beim GmbH-Kauf nutzen können.

1. Problembereich Verlustuntergang nach § 8c KStG

Bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmers wird häufig der Verkauf der GmbH in Erwägung gezogen. Oftmals stellen dabei in der Vergangenheit in der Gesellschaft angesammelte Verlustvorträge ein Hindernis dar. Denn diese gehen nämlich nach der Rechtsfolge des § 8c KStG anteilig unter, wenn ein Anteil von über 25 % der GmbH veräußert wird (schädlicher Anteilserwerb). Und bei der Veräußerung von 50 % (schädlicher Anteilserwerb) oder mehr verfallen sogar alle Verlustvorträge. Dadurch sind die Verluste, die sich in den Folgejahren steuermindernd ausgewirkt hätten, steuerlich untergegangen.


2. Untergang von Verlustvorträgen vermeiden – § 8d KStG

Um den Steuerpflichtigen von der Rechtsfolge des § 8c KStG Abhilfe zu schaffen, wurde der § 8d KStG eingeführt. Im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs kommt es bei Anwendung des § 8d KStG zu keinem Verlustuntergang. Hierzu muss der Steuerpflichtige einen Antrag stellen. Dadurch qualifiziert man dann die Verluste zu sogenannten fortführungsgebundenen Verlustvorträgen um. Nun hängt der Erhalt der Verlustvorträge davon ab, ob der Erwerber den Geschäftsbetrieb der GmbH in einigen wesentlichen Aspekten unverändert fortführt.


3. Voraussetzungen für den Verlusterhalt mittels fortführungsgebundenem Verlustvortrag

Falls sich Steuerpflichtige für die Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags entscheiden, unterliegen sie den Beschränkungen der Vorschrift. Denn der Erhalt der Verluste ist, wie bereits angedeutet, an einige Voraussetzungen geknüpft:

  1. Geschäftsbetrieb wird nicht eingestellt
  2. Geschäftsbetriebs wird nicht ruhend gestellt
  3. Geschäftsbetrieb wird keiner einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt
  4. Körperschaft nimmt keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb auf
  5. Kapitalgesellschaft beteiligt sich nicht an einer Mitunternehmerschaft
  6. Körperschaft nimmt nicht die Stellung eines Organträgers ein
  7. auf die Körperschaft übertragenen Wirtschaftsgüter werden ausschließlich zum gemeinen Wert angesetzt

Dabei hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen geschaffen, um eine anderweitige Nutzung der Verlustvorträge außerhalb des ursprünglichen Geschäftsbetriebs zu vermeiden.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

4. Nachteile der fortführungsgebundenen Verlustvorträge

Schließlich kann insbesondere die Voraussetzung, dass der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt werden darf, ein Hindernis darstellen. Denn hierunter wird nicht nur die tatsächliche Betriebsaufgabe subsumiert, sondern auch die Veränderung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs. Hierzu führt die Vorschrift folgende qualitative Merkmale als Vergleichsbeispiele an:

  • angebotene Dienstleistungen und Produkte
  • Kunden- und Lieferantenkreis
  • bediente Märkte
  • Qualifikation der Arbeitnehmer

Also wenn es nach dem Anteilserwerb zu einer Änderung der vorgenannten Merkmale kommt, dann tritt die negative Rechtsfolge des § 8d KStG ein: der Untergang aller fortführungsgebundenen Verlustvorträge.

Klar ist, dass die Beibehaltung aller Merkmale des Geschäftsbetriebs in vielen Fällen unrealistisch ist. Schon vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen in den Vorjahren Verluste erwirtschaftet hat, ist die Anpassung des Geschäftsbetriebs zur Vermeidung der Insolvenz notwendig.


5. Wann lohnt sich der Erhalt der Verlustvorträge mittels § 8d KStG?

In der Regel lohnt sich die Anwendung des § 8d KStG insbesondere in Fällen, in denen eine Änderung des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. Außerdem kann sie in solchen Fällen vorteilhaft sein, in denen Steuerpflichtige mehr als 50 % der Anteile an der GmbH verkaufen.

5.1. Schädlicher Beteiligungserwerb unter 50 %

Weiterhin bewirkt § 8d KStG, dass zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs alle Verlustvorträge zu fortführungsgebundenen Verlustvorträgen werden. Für den Fall, dass Steuerpflichtige die Vorschrift bei einem schädlichen Anteilserwerbs von beispielsweise 30 % (weniger als 50 %) nutzen, kommt es bei einer Änderung des Geschäftsbetriebs zu einem vollständigen Verlustuntergang. Hätte der Steuerpflichtige den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG hingegen unterlassen, wären gemäß § 8c Absatz 1 KStG nur anteilig 30 % der Verlustvorträge untergegangen. Also hätte die Anwendung des § 8d KStG in diesem Fall eine negative Wirkung für den Steuerpflichtigen.

5.2. Schädlicher Beteiligungserwerb über 50 %

Wie bereits geschildert gehen durch § 8c Absatz 2 KStG die Verlustvorträge bei Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an einer GmbH vollständig unter. Doch durch Anwendung des § 8d KStG kann man den Verlustuntergang in die Zukunft verschieben oder sogar vollständig vermeiden. Selbst wenn die negative Rechtsfolge des § 8d KStG alle Verluste untergehen lässt, erfährt der Steuerpflichtige keine anderen Nachteile, wie jene, die er auch durch die Rechtsfolge des § 8c KStG erfahren hätte. Generell kann man jedoch sagen, dass es sich im Fall der Veräußerung/Erwerb von mehr als 50 % einer GmbH lohnt, den Antrag auf Fortführung der Verlustvorträge nach § 8d KStG zu stellen.

Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die Prüfung, ob in Ihrem konkreten Fall die Fortführung der Verlustvorträge nach § 8d KStG einen Mehrwert bietet. Sprechen Sie uns einfach darauf an.


Steuerberater für GmbH-Verlustvorträge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmenskauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zur Nutzung von Verlustvorträge beim GmbH-Kauf
  2. Einspruchsverfahren zur Verfassungswidrigkeit bei Anteilskäufen zwischen 25 und 50 %
  3. Rettung von Verlustvorträgen durch § 8d KStG
  4. Führen von Klageverfahren bei Finanzgerichten und BFH

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für GmbH-Verluste

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Verlustuntergang nach § 8c KStG gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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