GmbH-Verlustvortrag

Erfolg beim BFH!

GmbH-Verlustvortrag: Erfolg auf ganzer Linie beim BFH

In unserem letzten Artikel hatten wir bereits über das erfolgreiche Klageverfahren beim Finanzgericht zum Verlustvortrag bei einer GmbH nach § 8c KStG gegen das Finanzamt Bonn-Innenstadt berichtet. Gegenstand war dabei der drohende Untergang des Verlustvortrags bei der GmbH beim GmbH-Anteilsverkauf. Nun können wir verkünden, dass die Klage erfolgreich auch vor dem Bundesfinanzhof gewonnen wurde. Dies geschah, weil der Beschwerdeführer, das Finanzamt Bonn-Innenstadt, die Beschwerde auf Grund der geringen Erfolgsaussichten zurücknahm. In diesem Artikel fassen wir noch einmal kurz und prägnant alle Fakten zu diesem Fall für Sie zusammen. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustvortrags aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

25. April 2017

Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen 
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung
23. April 2019 Erfolg auf ganzer Linie beim BFH (dieser Beitrag)

1. JUHN Partner als kompetenter Prozessbevollmächtigter vor dem BFH

1.1. Laut Finanzamt sollten die Verlustvorträge in vollem Umfang untergehen

Eine steuerrechtliche Auseinandersetzung mit dem Finanzamt Bonn-Innenstadt zum Thema GmbH-Verlustvortrag ließ eine Mandantin Kontakt zu uns aufnehmen. Auf Grund der Spezialisierung unserer Kanzlei auf das Unternehmensteuerrecht konnten wir in diesem Streitfall als kompetenter Partner an der Seite unserer Mandantin gleich zu Beginn Klage beim Finanzgericht Köln einreichen. Der erzielte Zwischenerfolg beim Finanzgericht Köln war somit die logische Folge. Abschließend konnten wir auch den damit verbundenen Enderfolg für unsere Mandantin verbuchen. Insbesondere unsere Expertise auf dem Gebiet der Übertragung von Unternehmen beziehungsweise von Unternehmensbeteiligungen hat zu unserem absehbaren Erfolg beigetragen.

1.2. Ausgangslage zum GmbH-Verlustvortrag

Nachdem im Jahr 2013 51 % der Geschäftsanteile an zwei Erwerber zu 16 % und 35 % verkauft wurden, fasste das Finanzamt Bonn-Innenstadt beide Käufe als einen Vorgang zusammen, so dass in diesem Fall der Verlustvortrag vollständig untergegangen wäre. Dabei wurde mit dem Paragraph § 8c Absatz 1 Satz 3 KStG argumentiert. Dieser Paragraph besagt nämlich, dass auch beim Erwerb von Geschäftsanteilen durch eine Gruppe von Erwerbern, die das gleiche Ziel verfolgen, diese Übertragung in steuerlicher Hinsicht einheitlich behandelt wird. Mit anderen Worten: Statt zwei separate Transaktionen zu berücksichtigen, müssten beide zusammen als eine einzige Übertragung gelten. Dies hätte jedoch andere Konsequenzen bei der damit verbundenen Übertragung des anteiligen GmbH-Verlustvortrags bedeutet.

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2. Erfolg beim Finanzgericht Köln: Verlustvortrag bei einer GmbH gerettet

2.1. GmbH-Verlustvortrag: Kein Erwerb nach § 8c KStG

Bei der mündlichen Verhandlung im Mai 2018 konnten wir als Bevollmächtigter gegenüber dem Finanzgericht darlegen, dass es sich in diesem Fall keineswegs um eine Erwerbergruppe nach § 8c KStG, sondern um zwei einzelne Erwerbungen handelt. Mit 16 % und 35 % sind diese daher zumindest teilweise verlustabzugsfähig. Dies konnten wir dann auch mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. November 2016 (Az. I R 30/15) untermauern.

2.1. GmbH-Verlustvortrag: Nachweis der stillen Reserven

In einem zweiten Schritt konnten wir belegen, dass gleichwohl stille Reserven bestanden haben. Da das Eigenkapital der GmbH negativ war, die Anschaffungskosten durch die Erwerber hingegen positiv waren, musste die Differenz als stille Reserve gelten. Hierbei konnten wir uns also entsprechend auf die Stille-Reserve-Klausel stützen.

Auf Grund dieser Beweislage entschied das Finanzgericht zugunsten unserer Mandantin. Außerdem schloss es die Zulassung zur Revision beim Bundesfinanzhof aus.


3. Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof

Daraufhin legte das Finanzamt Bonn-Innenstadt zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, sodass die Streitfrage über den Verlustvortrag bei einer GmbH durch den Bundesfinanzhof entschieden werden sollte.

Doch bereits bevor es zur Verhandlung kam, zog das Finanzamt Bonn-Innenstadt seine Beschwerde zurück und akzeptierte so das Urteil des Finanzgerichts Köln. Zur Begründung dieses Schrittes hat offensichtlich die Einsicht beigetragen, dass der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung bestätigen würde. Somit bestand seitens des Finanzamts Bonn-Innenstadt keine Aussicht auf Erfolg. Der bei den Übertragungen jeweils anteilig erworbene GmbH-Verlustvortrag konnten hingegen vor dem drohenden Untergang bewahrt werden.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf komplizierte Rechtsfragen im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Klageverfahren schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Rettung von Verlustvorträgen
  2. Betreuung von Betriebsprüfungen
  3. Anfertigung ausführlicher Einspruchsbegründungen
  4. Führen von Klageverfahren bei Finanzgerichten und BFH
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte
  6. Steuerrechtsberatung durch unsere Steuerberater in Köln, Bonn und bundesweit

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Verlustnutzung

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum Verlustabzug bei Körperschaften gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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