Neben gewerblichen Einkünften und der Land- und Forstwirtschaft kennt das Einkommensteuergesetz (EStG) innerhalb der Gewinneinkünfte noch die selbstständige Arbeit. Sie ist in § 18 EStG abschließend geregelt und umfasst die sogenannten Freiberufler. Die Unterschiede zum Gewerbebetrieb sind überschaubar, wobei Freiberuflerinnen und Freiberufler insbesondere bei der Gewinnermittlung etwas mehr Freiheiten genießen.

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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

In diesem Video erklären wir, was Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind und wie Sie bei der Berechnung vorgehen!

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Die selbstständige Arbeit in der Einkommensteuer

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Gewinneinkünfte, bei denen der Unternehmer einen Gewinn und keinen Überschuss (Stichwort Überschusseinkünfte) berechnet. Generell ist die Bezeichnung „selbstständige Arbeit“ dabei etwas irreführend, schließlich ist auch ein Gewerbetreibender und eine Landwirtin selbstständig. Allerdings teilt Ihnen der Gesetzgeber den wesentlichen Unterschied zu den genannten Einkunftsarten direkt in § 18 Absatz 1 Satz 2 EStG mit, denn Freiberufler sind selbstständige

Die selbstständige Tätigkeit ist insbesondere durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „künstlerisch, schriftstellerisch, lehrend“ und den Abschluss des zweiten Satzes mit den Worten „und ähnliche Berufe“ vielfältig. Anhand der Aufzählung der sogenannten Katalogberufe können Sie aber bereits erkennen, dass es sich in der Regel um Personen mit abgeschlossenem Studium und/oder einem absolvierten Staatsexamen handelt.

Dies aber auch nur zur groben Orientierung, denn für eine Tätigkeit als Schriftsteller oder Künstler benötigen Sie nicht zwingend ein Studium. Viel mehr geht es hier um die „Schöpfungshöhe“ der Arbeiten, die diese Berufsgruppen ausführen. Die besondere steuerliche Privilegierung folgt dabei aus selbiger im Grundgesetz (GG).

Neben den Katalogberufen gehören noch die Einnahmen aus staatlichen Lotterien auf Unternehmerseite, aus der Vollstreckung von Testamenten und im Zusammenhang mit Aufsichtsratstätigkeiten.

2. Gewinnermittlung – so berechnen Sie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Bei der Gewinnermittlung unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht wesentlich von jenen aus Gewerbebetrieb. Eine entscheidende Besonderheit besteht aber darin, dass es keine Bilanzierungspflichten nach § 141 Abgabenordnung (AO) gibt. Denn diese Vorschrift schließt lediglich Gewerbebetreibende sowie Land- und Forstwirte ein. Freiberufler können ihren Gewinn also immer durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, egal

im jeweiligen Kalenderjahr übersteigt.

Ausnahmen können für Personengesellschaften gelten, die kraft Rechtsform zur Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet sind. Dies sind insbesondere OHG und KG, da diese stets als Kaufleute gelten – selbst dann, wenn der Geschäftszweck zum Beispiel der Betrieb einer Arztpraxis ist.

Sobald eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen als denen des Steuerrechts besteht, sind auch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach den bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln (§ 140 AO). Behalten Sie diese Besonderheit stets im Hinterkopf!

2.1 Die Bilanzierung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Die doppelte Buchführung (oder Bilanzierung) zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass Sie Geschäftsvorfälle immer im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung erfassen. Forderungen tauchen in Bilanz und Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) auf, sobald Sie sie geltend gemacht haben. Der tatsächliche Zufluss auf dem Girokonto ist unerheblich.

„Doppelt“ ist die Buchführung deshalb, weil sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV am Ende eines Wirtschaftsjahres derselbe Gewinn ablesbar ist.

2.2 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Freiberuflerinnen und Freiberufler ermitteln die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Regel via EÜR, auch wenn sie freiwillig zur Bilanzierung wechseln könnten. Bei der EÜR gilt, anders als in der Bilanz, das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das § 11 EStG normiert. Einnahmen sind mit Zugang auf dem Konto, Ausgaben mit Abfluss von diesem zu erfassen. Sie gehören immer in das jeweilige Wirtschaftsjahr.

Klar ist aber auch, dass ein Wahlrecht zur EÜR nicht mehr besteht, wenn die originären Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in einer GmbH erzielt werden (etwa im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft). Hier findet eine Umwidmung der Einkünfte statt, außerdem sind Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) immer zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.

Haben Sie Fragen zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG und zur Gewinnermittlung?

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3. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung bei selbstständigen Einkünften

Möglicherweise wissen Sie bereits, dass Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs stets solche aus Gewerbebetrieb darstellen (§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 EStG). Dies passt auf den ersten Blick nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, allerdings hat der Gesetzgeber in § 18 Absatz 3 EStG einen entsprechenden Verweis auf § 16 EStG untergebracht.

Die Folge: Einkünfte aus der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder des Verkaufs berechnen Sie genauso wie im Falle eines Gewerbebetriebs. Allerdings handelt es sich beim entstehenden Gewinn oder Verlust nicht um einen solchen „aus Gewerbebetrieb“, sondern „aus selbstständiger Tätigkeit“ – in der Praxis eine reine Formsache.

Wurde der Gewinn bis zur Betriebsaufgabe via Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, müssen Sie zum Aufgabezeitpunkt einen Übergangsgewinn oder Übergangsverlust berechnen. Hintergrund ist § 16 Absatz 2 Satz 2 EStG, in dem der Gesetzgeber vorschreibt, den Wert des Betriebsvermögens zwingend im Rahmen einer Bilanz zu ermitteln und anzusetzen. Das Ergebnis dieser Rechnung gehört (noch) zum laufenden Gewinn oder Verlust.

4. Fiktive Betriebsaufgabe beim Wegzug ins Ausland

Beachten Sie, dass es beim Wegzug ins Ausland auch dann zur sogenannten Wegzugsbesteuerung kommen kann, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. § 16 Absatz 3a EStG regelt, dass der „Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ einer Veräußerung gleichzustellen ist. In § 18 Absatz 3 Satz 2 EStG wiederum finden Sie dann die benötigte Verweisung auf die genannte Vorschrift.

Der Hintergrund liegt auch hier mehr oder weniger auf der Hand: Sie haben als Freiberuflerin oder Freiberufler die inländische Infrastruktur genutzt und möglicherweise Förderungen erhalten, der Fiskus verliert aber das Besteuerungsrecht für laufende und einmalige Gewinne. Entsprechend gilt aus Sicht des Gesetzgebers der Grundsatz „lieber jetzt als gar nicht besteuern“.

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