Der obligatorische Vertrag

Wann liegt er vor?

Obligatorischer Vertrag im Zivil- und Steuerrecht

Der Begriff des „obligatorischen Vertrages“ ist im Steuerrecht insbesondere beim Erwerb von Wirtschaftsgütern von Bedeutung. Denn nach ihm richtet sich unter anderem, wann das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand auf den Erwerber übergeht. Im Falle der Grunderwerbsteuer entsteht der Steueranspruch mit dem obligatorischen Vertrag, während im Ertragsteuerrecht mitunter andere Grundsätze gelten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Zivilrechtliche Grundlage: Der Vertrag als Einigung zweier Parteien

Die Grundlagen vertraglicher Beziehungen sind in § 311 Absatz 1 BGB geregelt. Demnach besteht ein Vertrag in der Einigung zweier Personen über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses. In der Regel handelt es sich beim Vertrag um gegenseitige Schuldverhältnisse. Beide Parteien sind also zu einer Leistung verpflichtet, beim Kaufvertrag etwa zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Vertragsparteien schließen Verträge grundsätzlich freiwillig. Handlungen, die eine der beiden Parteien zur Unterschrift zwingen, führen in der Regel zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Zustimmung einer Vertragspartei durch Drohung oder Erpressung herbeigeführt wurde.

Während für alle Verträge zunächst dieselben Grundsätze gelten, kennt das BGB mehrere Vertragstypen mit teilweise weitergehenden Bestimmungen in den jeweiligen Normen. Die wichtigsten Verträge sind:

  • Kaufvertrag (§ 433 BGB): Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass ein Gegenstand zu einem bestimmten Preis den Eigentümer wechselt
  • Darlehensvertrag (§ 488 BGB): Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbaren die Gewährung eines Kredites, wobei der Darlehensnehmer in der Regel monatliche Raten, stets jedoch Zinsen zu entrichten hat
  • Miet- und Pachtvertrag (§§ 535, 581 BGB): Ein Vermieter oder Verpächter überlässt ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt zur Nutzung an einen anderen, den Mieter oder Pächter
  • Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB): Mehrere Personen gründen eine Gesellschaft, um ein gemeinsames (unternehmerisches) Ziel zu verfolgen. Die Konditionen werden vertraglich geregelt

Der Vertrag bildet also die Grundlage eines einmaligen Rechtsgeschäfts oder einer dauerhaften Zusammenarbeit. Er sollte schriftlich verfasst und digital abgelegt werden, damit alle Parteien dauerhaft Rechtssicherheit haben. Mündliche Verträge sind zwar meist wirksam, problematisch kann hier aber die Beweisführung werden.

2. Der obligatorische Vertrag im Steuerrecht: Welcher Zeitpunkt zählt?

Das Steuerrecht kennt den Begriff des „obligatorischen Vertrages“ ebenfalls. Er wird auch als „obligatorisches Rechtsgeschäft“ bezeichnet und sagt aus, zu welchem Zeitpunkt ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen geschlossener Vertrag Folgen für die Besteuerung auslöst oder auslösen kann. Dabei ist allerdings zwischen den einzelnen Steuerarten zu unterscheiden.

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2.1. Der obligatorische Vertrag im Ertragsteuerrecht

Im Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) bezeichnet der obligatorische Vertrag den Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes. Er entscheidet darüber, wann der erworbene Gegenstand in der Bilanz oder der Gewinnermittlung des Unternehmens zu erfassen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Die Abschreibung richtet sich dabei nach den §§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und 7 Absatz 1 und 4 EStG.

Entscheidend ist, wann der Gegenstand angeschafft wurde. In § 9a EStDV spricht der Gesetzgeber hierbei vom „Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht“, wobei diese regelmäßig mit dem zivilrechtlichen Übergang des Eigentums zusammenfällt (BFH III R 92/08, BStBl II 14, 190). Entscheidend ist, wann das Eigentum nach dem Willen der Vertragsparteien übergehen soll (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Dies muss nicht zwingend mit Kaufpreiszahlung geschehen.

Was für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt, ist auch auf Grundstücke anzuwenden. Hier muss allerdings beachtet werden, dass Verträge nur bei Einhaltung der notariellen Form (§ 311b BGB) rechtsgültig sind. Wann der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten schlussendlich erfolgt, können die Vertragsparteien aber auch hier frei regeln.

Achtung: Das Steuerrecht kennt den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO), das mit dem zivilrechtlichen Eigentum auseinanderfallen kann. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

2.2. Grundsatz des obligatorischen Rechtsgeschäfts im Umsatzsteuerrecht

Die Umsatzsteuer entsteht bei Lieferungen und sonstigen Leistungen mit der Ausführung der jeweiligen Leistung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG). Eine Leistung ist dabei „ausgeführt“, wenn der jeweilige Erfolg eingetreten ist, bei der Lieferung also beispielsweise die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand.

In der Regel gelten die zivilrechtlichen Grundsätze daher auch für die Umsatzsteuer. Besonderheiten sind allerdings bei Leasing-Modellen, dem sogenannten Mietkauf sowie der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zu beachten. Auch die Sicherungsübereignung stellt einen Sonderfall dar (zum Beispiel hierzu BFH 29. 10. 1998 – V B 38/98, BFH/NV 1999, 680).

2.3. Entstehung der Grunderwerbsteuer mit Abschluss des obligatorischen Vertrages

Werden Grundstücke veräußert, unterliegt der entsprechende Vorgang mit dem Kaufpreis der Grunderwerbsteuer (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG). Die Steuer entsteht dabei mit Abschluss des Kaufvertrages, auch wenn die Kaufpreiszahlung (noch) nicht erfolgt ist (BFH 22.9.2004 – II R 45/02, BFH/NV 2005, 1137).

Entscheidend ist für die Grunderwerbsteuer daher nur das sogenannte Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft, also der eigentliche Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, ist zunächst unerheblich.

Da die Grunderwerbsteuer zunächst „verfrüht“ entsteht, sieht das Gesetz mit § 16 Absatz 1 GrEStG eine Aufhebung der Steuerfestsetzung vor. Sie findet immer dann statt, wenn es trotz des obligatorischen Vertrages nicht zu einem Eigentumsübergang kommt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine der Vertragsparteien die Vertragsbedingungen nicht erfüllt, zum Beispiel die Zahlung des Kaufpreises verweigert.

3. Fazit: Die Bedeutung des obligatorischen Vertrages

Dem obligatorischen Vertrag kommen im Steuerrecht unterschiedliche Bedeutungen zu. In der Regel knüpft die Besteuerung allerdings an die zivilrechtlichen Regelungen an, sodass es auf den tatsächlichen Übergang des Eigentums ankommt. Besonderheiten ergeben sich indes, wenn zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO) auseinanderfallen. Für die Besteuerung ist in diesen Fällen der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend.


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