Bewertung bei der Umsatzsteuer

Unselbstständige Stiftungen

Bei einer unselbstständigen Stiftung können Leistungen zwischen Unternehmen und Stiftung umsatzsteuerlich relevant sein. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt insbesondere davon ab, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt und wer umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt.

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Umsatzsteuer bei unselbstständiger Stiftung: So sollten Sie künftig handeln

Sie haben ein Unternehmen und tauschen Leistungen mit einer Stiftung aus, dessen Rechtsträger Ihr Unternehmen ist und die ihr Vermögen verwaltet. Dann liegt eine unselbstständige Stiftung vor. Bei dieser stellt sich die Frage, ob Sie Umsatzsteuer auf den Leistungsaustausch schuldet.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
17. September 2021 Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer?
8. Juni 2022 Spende an verbundene Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen
8. August 2022 Umsatzsteuer bei unselbstständiger Stiftung: So sollten sie künftig handeln (dieser Beitrag)
Unser Video: Gemeinnützige Stiftung: Steuerliche Vorteile für Kunstgegenstände

Unser Video: Gemeinnützige Stiftung: Steuerliche Vorteile für Kunstgegenstände

Wir erklären Steuervorteile von gemeinnützigen Stiftungen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Stiftungen im Umsatzsteuerrecht

1.1. Was ist eine unselbstständige Stiftung?

Die unselbstständige Stiftung unterscheidet sich von der selbstständigen Stiftung dadurch, dass sie keine juristische Person ist und es ihr an der Rechtsfähigkeit fehlt. Daher kann sie nicht selbst im Rechtsverkehr handeln. Der Stifter überträgt vielmehr als Treuhänder Vermögenswerte zur dauerhaften Verfolgung des von ihm vorgegebenen Stiftungszweckes. Dabei kann der Treuhänder auch eine selbstständige Stiftung sein. Die unselbstständige Stiftung bedarf daher eines Rechtsträgers, in dessen Eigentum das Stiftungsvermögen steht und der im Rechtsverkehr in eigenem Namen für die Stiftung handelt.

1.2. Unselbstständige Stiftung und Umsatzsteuer nach bisherigem Verständnis

Bisher war anerkannt, dass auch unselbstständige Stiftungen Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können. Sie sollten lediglich aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Betätigung kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft wurde aufgrund der fehlenden finanziellen Eingliederung von Stiftungen abgelehnt. Daher wird für die Leistungsbeziehung Umsatzsteuer geschuldet.

Beispielsweise kann ein gemeinnütziger Verein mehrere unselbstständige Stiftungen, welche als funktional eigene Abteilungen des Vereins geführt werden, beraten und verwalten. Für diese Tätigkeiten kann der Verein ein Entgelt von der Stiftung erhalten. Auf Grund der fehlenden Rechtsfähigkeit kann die Stiftung nicht über eigenes Personal verfügen. Daher schließt der Verein Anstellungsverträge mit dem benötigten Personal. Früher hat das Finanzamt dann die dauerhafte Überlassung des Personals des Vereins an die nichtrechtsfähige Stiftung gegen Aufwandsersatz als einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz beurteilt.

Haben Sie Fragen zur Gründung von unselbstständigen Stiftungen?

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

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2. Unselbstständige Stiftung nach neuem Verständnis

Das Finanzgericht (FG) Münster hat dieses Verständnis nunmehr umgekehrt. Demnach fehlt den unselbstständigen Stiftungen die Qualität eines Rechtssubjekts und damit die Möglichkeit, umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger zu sein. Daher kann auch das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis zwischen Rechtsträger und der unselbstständigen Stiftung nicht bestehen. Es ist vielmehr widersprüchlich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen und eine unselbstständige Stiftung als Leistenden oder Leistungsempfänger anzusehen, obwohl sie mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Partei derartiger Rechtsverhältnisse sein kann. Die ertragsteuerrechtliche Fiktion der Steuersubjektivität von unselbständigen Stiftungen in § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG ist folglich nicht auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar.

Die jeweiligen Stiftungsgeschäfte sind zudem als Schenkung unter Auflagen zu verstehen. Der Verein ist daher planmäßig dauerhaft zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Stiftungsvermögens geworden. Daher können dem Stiftungsvermögen auch Forderungen von Gläubigern des Vereins ausgesetzt sein. Demnach erfolgen die Verwaltungsleistungen des Vereins nach Einschätzung des FG Münster nur innerhalb seines eigenen Unternehmens. Innenumsätze zwischen den Organisationseinheiten eines einheitlichen Unternehmens sind jedoch nicht umsatzsteuerbar. Dennoch hat das Finanzgericht die Revision zu dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Daher bleibt abzuwarten, wie der BFH Leistungen an unselbstständige Stiftungen einordnet.

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3. Folgen für die unselbstständige Stiftung

3.1. Bedeutung der Entscheidung

Demnach können nach Auffassung des FG Münster unselbstständige Stiftungen nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Daher kann zwischen ihnen und dem Verein kein Leistungsaustauschverhältnis bestehen. Auch andere grundlegende steuerrechtliche Entscheidungen gehen in diese Richtung. Der rechtlichen Selbstständigkeit kommt daher wohl künftig eine größere Bedeutung zu.

3.2. So sollte eine unselbstständige Stiftung nun handeln

Für unselbstständige Stiftungen und ihre Stiftungsträger bleibt jedenfalls festzuhalten, dass im Nachgang zu dieser Entscheidung auch der BFH zu dem Ergebnis kommen könnte, dass kein Leistungsaustauschverhältnis besteht. Das hätte zur Folge, dass Umsatzsteuer für Verwaltungstätigkeiten und eine Personalbereitstellung des Stiftungsträgers gegenüber der unselbstständigen Stiftung bislang fälschlich der Umsatzsteuer unterworfen worden wären.

Stiftungsträger unselbstständiger Stiftungen sollten daher nunmehr prüfen, wie die vermeintlichen Leistungen des Stiftungsträgers an die Stiftungen bislang behandelt wurden. Bescheide, in denen auch Umsatzsteuer aus vermeintlichen Leistungen des Stiftungsträgers an die verwaltete unselbstständige Stiftung enthalten ist, sollten offen gehalten werden, um abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern zu können. Sollten Sie dazu Fragen haben, so kontaktieren Sie uns doch gerne.

Sofern Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über die Betätigung des Rechtsträgers erstellt wurden, bedarf es dabei keiner Rechnungskorrekturen. Abrechnungen über solche Innenumsätze mit gesondertem Steuerausweis stellen keine tauglichen Rechnungen im Sinne von § 14c Absatz 1 Satz 1 UStG dar.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen und Stiftungen spezialisiert. Beim der Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Stiftungen

  1. Beratung zu Stiftungen in Lichtenstein (Vorteile zur deutschen Stiftung, Verwaltung, Unternehmensbeteiligungen, Vermeidung der Vermögensteuer, steuerfrei ins Ausland ziehen)
  2. Beratung zu Stiftungen nach deutschem Recht (Satzungsänderungen bei der Stiftung, Zusammenlegung oder Zulegung von Stiftungen, Selbstauflösungsrecht)
  3. Stiftung zur Vermeidung der Wegzugsteuer
  4. Modelle mit einer Holding (Kombination mit einer Holding um Steuervorteile zu erhalten, Stiftungsholding)

Umsatzsteuer

  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  3. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  6. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf und den Rahmen einer möglichen vollwertigen Erstberatung.

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