Cum Ex: Ein Skandal mit Ansage?
Der Skandal um Cum Ex beschäftigte Deutschland in den vergangenen Jahren sehr intensiv. Schließlich ging es hierbei um einen erheblichen Schaden in Milliardenhöhe, der Deutschland über Jahre hinweg entstanden ist. Dabei wäre er vermeidbar gewesen, wenn Deutschland schon frühzeitig erkannt hätte, dass die Finanzindustrie ein vermeintliches Schlupfloch der Steuergesetzgebung nutzte, das es erlaubte, dass Kapitalertragsteuer an zwei unterschiedliche Personen scheinbar rechtmäßig erstattet wurde, obwohl sie zuvor nur einmal gezahlt wurde. Diesen dreisten Griff in die Steuerkasse des Staates erkannte die Justiz erst viele Jahre später als unrechtmäßig, wobei die herrschende Meinung lange Zeit eine gegenteilige war.
Unser Video: Cum Ex erklärt vom Kronzeugen, Dr. Steck
In diesem Video erklärt unser Interviewgast Dr. Steck, wie er zuerst das Geschäft mit Cum Ex verkaufte und später die Seite wechselte.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Cum Ex Skandal – Einleitung
Cum Ex war lange Zeit in den Medien omnipräsent und auch an Stammtischen in aller Munde. Schließlich ging es dabei um die unrechtmäßige Aneignung von vorsichtig geschätzt EUR 10 Milliarden. Dabei soll sich der Skandal um Geschäfte gehandelt haben, die von der Finanzindustrie in Kooperation mit vermögenden Investoren vorgenommen wurden.
Doch sind diese Geschäftspraktiken nur ein Skandal im Skandal. Denn der Staat wusste von den Cum Ex-Trades, ließ sie zu und unternahm viel zu spät und zu wenig, um sie zu stoppen. Am Ende musste die Justiz nachträglich dafür sorgen, dass Cum Ex als Steuerhinterziehung eingestuft wurde. Sie arbeitet nun mühsam viele Einzelfälle ab, die eigentlich niemals hätten entstehen dürfen, wenn die Politik die Kompetenz besäßen hätte, mit solchen unerwünschten Gestaltungen souverän umzugehen.
2. Cum Ex als Geschäftsmodell
Bevor wir aber diesen Teil der Geschichte rund um Cum Ex beleuchten, wollen wir kurz erläutern, wieso sich der Staat in die Kasse greifen ließ.
Beim Geschäftsmodell Cum Ex handelt es sich um eine Reihe an Finanztransaktionen rund um den Hauptversammlungstag großer deutscher DAX-Konzerne. Involviert waren zu Beginn drei Parteien, nämlich zwei Banken und eine Privatperson mit ausreichend liquiden Mitteln. Kurz vor dem jeweiligen Stichtag, an dem Aktiengesellschaften über die Ausschüttung von Dividenden an ihre Aktionäre entschieden, führten die zwei Banken eine Aktienleihe durch. Die Bank, die die Aktien verlieh, war eine sogenannte Verwahrstelle, bei der große, institutionelle Anleger, wie etwa Rentenversicherungsträger, ihre Aktienbeteiligungen verwahren ließen. Somit war die Verwahrstelle zwar die Besitzerin der Aktien, aber keinesfalls ihre Eigentümerin. Dennoch war diese Verleihung von Aktien an eine andere Bank gegen Gebühr durchaus üblich und legal.
Die zweite Bank, die die Aktien lieh, wollen wir als Mittlerbank bezeichnen, um sie von der Verwahrstelle besser unterscheiden zu können. Noch vor dem Tag der Hauptversammlung verkaufte nun die Mittlerbank in einem Leerverkauf ein möglichst großes Aktienpaket an den privaten Investor. Der Investor erhielt die Aktien allerdings erst am Tag nach der Hauptversammlung, somit ohne Dividendenanspruch. Die Dividende strich nämlich die Verwahrstelle ein.
Dies führte nun zu einem Geschäft, bei dem Aktien mit Anspruch auf Dividenden übertragen wurden, die am folgenden Tag ohne Dividendenanspruch weitergereicht wurden. Aktien mit Dividendenanspruch werden nach dem lateinischen Wort für „mit“ Cum genannt. Folglich heißen solche ohne diesen Anspruch Ex. Aus diesem Grund erhielten diese Geschäfte die Bezeichnung Cum Ex.

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3. Wie der Steuerschaden durch Cum Ex entstand
3.1. Vorgehensweise bei Cum Ex
Dies ist allerdings nur das Setup zum Cum Ex-Coup. Denn nun war die Mittlerbank vertraglich dazu verpflichtet, die Aktien an den Privatinvestor zu liefern. Um dies zu erreichen, war eben die Aktienleihe erforderlich. Die Mittlerbank verkaufte also Aktien, die sie nur geliehen hatte. Wie wollte sie diese denn dann an die Verwahrstelle zurückgeben?
Normalerweise haben Banken keine Schwierigkeiten damit, Aktien jeder Art über die Börse zu erwerben. Hätte die Mittlerbank etwa einen Gewinn mit ihrem Leerverkauf erzielt, hätte sie einfach die Aktien von einem anderen Anbieter erworben und sie dann zum vereinbarten Rückgabetermin an die Verwahrstelle zurückgegeben. Bei Cum Ex haben aber die Mittlerbank und der Privatinvestor schon beim Abschluss des Kaufvertrags den baldigen Rückkauf vereinbart. Über die weiteren Konditionen sprechen wir noch.
3.2. Der steuerliche Aspekt zu Cum Ex
Blicken wir aber nun auf die steuerliche Seite. Die Dividendenausschüttung durch die Aktiengesellschaft führt bei der Verwahrstelle zu einem steuerpflichtigen Gewinn. In Deutschland war schon damals die Quellenbesteuerung mittels Kapitalertragsteuer hierfür maßgebend. Das bedeutet, dass die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer von der Dividende einbehalten und an den Fiskus abführen musste. Die Verwahrstelle erhielt somit eine Netto-Dividende. Gesetzlich steht ihr dadurch eine Steuererstattung zu. Um dies zu erreichen, stellt sie sich eine entsprechende Bescheinigung darüber aus, dass sie die Dividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer erhalten hat.
Der Privatinvestor hat nun seinerseits Aktien erworben, bei denen zuvor eine Dividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer gezahlt wurde. Seine Depotbank, auf der die gekauften Aktien kurz nach dem Zahltag der Dividenden eingegangen sind, sieht nun ihrerseits alle Grundlagen gegeben, um ihrem Kunden eine solche Bescheinigung für steuerliche Zwecke auszustellen.
Cum Ex hat nämlich zu einer Aufspaltung der Eigentumsverhältnisse geführt. So kann man einerseits die Verwahrstelle als zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien ansehen. Der Investor hingegen trat, wegen des Leerkaufs der Aktien, als wirtschaftlicher Eigentümer in Erscheinung. Beide Eigentümer waren, so die Lesart der Cum Ex-Akteure und ihrer Rechtsanwälte, zur Rückforderung der Kapitalertragsteuer berechtigt.
3.3. Wie hat sich Cum Ex für alle Beteiligten ausgezahlt?
Nun zum spannenden wirtschaftlichen Aspekt. Die Aktienleihe unter Banken ist eigentlich mit nur geringen Gebühren verbunden. Allein aus diesem Antrieb heraus hätte sich die Leihe für keine der beiden Banken gelohnt. Die Mittlerbank hat weiterhin Aktien zum Aktienkurs mit Dividendenanspruch an den Privatinvestor verkauft, aber ohne geliefert. Der Privatinvestor hätte somit normalerweise ein Verlustgeschäft in Höhe der Nettodividende gemacht. Da dies alles andere als vorteilhaft ist, muss er also ebenfalls ein anderes Motiv verfolgt haben.
Tatsächlich hat der Privatinvestor drei Zahlungen erhalten. Einerseits hat er von der Mittlerbank einen Ausgleich in Höhe der Nettodividende erhalten. Schließlich ist diese ihm ja durch den Leerverkauf entgangen. Außerdem hat der Fiskus ihm die Kapitalertragsteuer erstattet. Darüber hinaus hat der Privatinvestor beim Rückverkauf der Aktien an die Mittlerbank einen Preis vereinbart, der über dem regulären Aktienkurs liegt. Da der rasche Rückverkauf der Aktien fest mit der Mittlerbank als Termingeschäft vereinbart wurde, ergab sich auch kein Risiko für den Privatinvestor.
Dass sich die Mittlerbank dennoch auf einen Rückkaufpreis eingelassen hat, der über dem Börsenwert der Aktie lag, liegt einzig und allein daran, dass sie indirekt von der doppelten Erstattung der Kapitalertragsteuer profitierte. Schließlich verkaufte sie Aktien, die sie bloß geliehen hatte, mit Gewinn in Höhe des Kursunterschieds (Börsenwert vor und nach der Hauptversammlung) abzüglich eines Betrags in Höhe der Nettodividende (Ausgleichszahlung) an den Privatinvestor. Sie teilte daher den verbleibenden Gewinn sowohl mit dem Privatinvestor (über den höheren Rückkaufpreis) als auch mit der Verwahrstelle. Denn die Verwahrstelle und die Mittlerbank haben statt eine übliche, geringe Gebühr, eine Beteiligung am Gewinn aus der doppelten Erstattung vereinbart.

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4. Cum Ex und die Politik
4.1. Versagen des Staates bei Cum Ex
All diese Geschäfte liefen über einen längeren Zeitraum. Die Hochphase lag dabei zwischen 2006 und 2011. Erst 2012 hatte der Gesetzgeber eindeutige Gesetze geschaffen, die das Treiben mit Cum Ex endgültig verhindern sollten. Doch schon allein die Tatsache, dass diese Praktiken so lange ungehindert erfolgen konnten, ist im Grunde bereits ein Skandal.
Es kommt aber noch schlimmer. Denn als der Gesetzgeber endlich die Tragweite des Problems begriff und dabei offenbar davon ausging, dass Cum Ex durch Ausnutzen einer vermeintlichen Gesetzeslücke möglich geworden war, wandte er sich ausgerechnet an die Finanzindustrie, um sich bei der Änderung der Steuergesetze unterstützen zu lassen. Tatsächlich hatte diese bereits Jahre zuvor vermutet, dass Cum Ex irgendwann einmal verhindert werden würde. Daher hatte sie vorsorglich dem Gesetzgeber vorgeschlagen, bei der Entwicklung der Gesetzesänderungen behilflich zu sein.
Was dann geschah, könnte man mit dem Sprichwort „den Bock zum Gärtner machen“ beschreiben. Denn die Regeln, die Cum Ex verhindern sollten, stammten aus der Feder der Finanzindustrie. Es lag also in ihrem Interesse, einerseits das Bedürfnis des Gesetzgebers nach einer Verhinderung der doppelten Erstattung zu erfüllen. Andererseits sicherten sie sich Hintertürchen, um Cum Ex dennoch weiterhin zu ermöglichen. Dabei verlagerte man einfach die Mittlerbank ins Ausland. Denn die gesetzliche Neuerung sah lediglich eine ergänzende Regel vor. Nämlich, dass zukünftig auch die Mittlerbank zum Einbehalten der Kapitalertragsteuer verpflichtet sei, sofern sich diese in Deutschland befindet. Denn wenn sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Mittlerbank Kapitalertragsteuer einbehielten, konnte ja kein Schaden entstehen. Sollten also sowohl die Verwahrstelle als auch der Privatinvestor die Steuer ruhig wie bisher zurückfordern.
4.2. Warum hat der Gesetzgeber sich auf die Finanzindustrie verlassen?
Das ist somit der eigentliche Skandal, dass sich der Staat außerstande sah, aus eigener Kraft heraus diese unlauteren Transaktionen zu unterbinden. Stattdessen hat er sich auch noch von jenen Akteuren bei der Gesetzesgestaltung leiten lassen, vielleicht sogar abhängig gemacht, die ganz offensichtlich andere Interessen verfolgten. Das geht dabei soweit, dass der Gesetzestext praktisch dem Entwurf glich, den die Finanzindustrie als ihre Lösung vorgelegt hatte. War denn das Finanzministerium wirklich so unfähig, die sich darin versteckenden Gefahren zu erkennen?
Wir wissen zu wenig, um dies zuverlässig beurteilen zu können. Jedoch erscheint uns diese Möglichkeit nur schwer vorstellbar. Wenn wir aber davon ausgehen, dass es im Bundesministerium der Finanzen durchaus hochbezahlte, weil kompetente Mitarbeiter gegeben hatte, dann stellt sich automatisch die Frage, ob man vielleicht wider besseren Wissens die falschen Entscheidungen im Gesetzgebungsprozess getroffen hatte. Liegt hier also ein noch unerkannter Skandal rund um Cum Ex verborgen?
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In diesem Video erklären wir, was der Gesetzgeber an der bisherigen Selbstanzeige ändern möchte.
5. Aufarbeitung des Cum Ex Skandals – Fazit
Sicher, Cum Ex ist ein sehr komplexes, klein- und aufgabenteiliges Geschäftsmodell gewesen. Es ging im Grunde darum, das Bundeszentralamt für Steuern davon zu überzeugen, dass Kapitalertragsteuer, die einmal abgeführt wurde, zwei Mal erstattet werden sollte. Hätte man das einfach so verlangt, wäre man ausgelacht worden. Doch da die Behörde keine Kenntnis über die Trennung der Eigentumsverhältnisse und der damit verbundenen Erstattungsberechtigung erlangen konnte, ging sie eben strikt nach dem Wortlaut des Gesetzes vor. Folglich erstattete der Fiskus beiden Parteien die Steuer. Die verzwickten Transaktionen rund um den Stichtag der Dividendenauszahlung haben aber genau dies vorgegaukelt – mit Erfolg. Deshalb blieben diese Aktivitäten lange Zeit der Finanzverwaltung verborgen, obwohl die Finanzindustrie schon von sich aus angefragt hatte, ob man bei der Abschaffung behilflich sein könne. Und selbst nachdem die Gesetzesänderung schließlich zum Jahr 2012 eine scheinbare Verhinderung herbeigeführt hatte, blieb der Gesetzgeber blind für den Griff in seine Kasse.
Tatsächlich kam erst durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Köln langsam der Verdacht auf, dass Cum Ex mehr ist als ein lästiges Ärgernis aus der Vergangenheit. Sie entwickelte die juristische Auffassung, dass es sich bei Cum Ex um Steuerhinterziehung handeln musste. Damals ging man in steuerrechtlichen Kreisen nämlich davon aus, dass es sich um eine Gesetzeslücke gehandelt habe. Folglich sah man es keinesfalls als strafbar an, Geschäfte mit Cum Ex zu betreiben. Mit der anderslautenden Auffassung gelangten die durchaus komplizierten Ermittlungen, unter Einbeziehung eines Kronzeugen, zum Resultat, dass die Verantwortlichen durch die Justiz zur Rechenschaft gezogen gehörten. So kam es dann auch. Als schließlich 2021 das abschließende Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigte, dass Cum Ex Steuerhinterziehung darstellt, bedeutete dies, dass es im Grunde die Justiz allein fertigbringen musste, solche Praktiken zu unterbinden.
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