Kryptowährung verkaufen

Spekulationsfrist bei Lending legal umgehen

Kryptowährung nach Lending steuerfrei verkaufen

Der Verkauf von Kryptowährungen ist nach einem Jahr prinzipiell steuerfrei. Wenn man jedoch eine Kryptowährung zwischenzeitlich zum Erzielen von Einkünften, etwa durch Lending, verwendet, und dann innerhalb einer Spekulationsfrist von zehn Jahren verkaufen möchte, dann zahlt man Einkommensteuer. Jedoch kann man nach mindestens drei Jahren nach der Anschaffung die Kryptowährung in eine Kapitalgesellschaft einbringen. Dies ist keine steuerpflichtige Veräußerung, führt also auch zu keiner Besteuerung. Aber die Bewertung der eingelegten Kryptowährung findet als realitätsnaher Teilwert statt. Möchte man die Kryptowährung, mit der man zuvor Lending betrieben hatte, aus dem Gesellschaftsvermögen verkaufen, dann sind Buchwert und aktueller Verkaufswert praktisch gleich. Bilanziell entsteht also kein steuerpflichtiger Gewinn. Um den Gewinn steuerfrei aus der Gesellschaft zu entnehmen, nutzt man aus, dass man für die Übertragung der Kryptowährung in das Gesellschaftsvermögen eine Einzahlung auf das steuerliche Einlagekonto erhalten hat. Den Inhalt dieses steuerlichen Einlagekontos kann man als Gesellschafter jedoch steuerfrei entnehmen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir auch individuelle Gestaltungsmodelle für unsere Mandanten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen 
28. Februar 2022 Kryptowährung nach Lending steuerfrei verkaufen (dieser Beitrag)

Unser Video:
Kryptowährungen trotz Lending steuerfrei verkaufen

In diesem Video erklären wir, wie man trotz Lending 10 Jahre Spekulationsfrist auf 3 Jahre schrumpft.

Inhaltsverzeichnis


1. Kryptowährung nach Lending verkaufen – Einleitung

Wer eine Kryptowährung als Spekulationsobjekt anschafft, der setzt auf einen steigenden Kurs, sodass man die sie schließlich gewinnbringen verkaufen kann. Allerdings kann man mit Kryptowährungen auch auf andere Weisen Geld verdienen. Denn beim Verleih von Kryptowährungen, den man auch als Lending beschreibt, kann man auch Zinsen oder Gebühren erheben. Allerdings hat der Unterschied, ob man eine Kryptowährung lediglich gewinnbringend verkaufen möchte, oder ob man zwischen Kauf und Verkauf auch noch auf andere Weise mit Bitcoins und seinesgleichen Geld verdienen möchte, steuerliche Implikationen. Denn das Lending führt dazu, dass man eine Kryptowährung erst nach einer zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei aus dem Privatvermögen verkaufen kann.

Wir wollen nun jedoch aufzeigen, wie man es gestalten kann, dass man eine Kryptowährung, mit der man Lending betrieben hat, schon vor Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen kann.

2. Kryptowährung nach Lending verkaufen – Rechtsgrundlagen

Bevor wir in die Details zu unserem Gestaltungsmodell eingehen, möchten wir noch darstellen, welche gesetzlichen und anderen Vorschriften es in diesem Zusammenhang gibt. Insbesondere die Grundlagen für das Verständnis, warum man eine Kryptowährung erst nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen kann, falls man zuvor Lending mit ihr betrieben hat, sind hierbei wichtig. Daneben müssen wir aber auch in die gesetzlichen Vorschriften schauen, die die Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft betreffen. Denn unser Gestaltungsmodell lässt sich mit einem Blick in die Bilanz einer für unsere Zwecke zu gründenden GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (hiernach einfach nur UG) am besten erläutern.

2.1. Kryptowährung ohne Lending steuerfrei verkaufen

Wer eine Kryptowährung also steuerfrei verkaufen möchte, der muss beim Lending auf die Spekulationsfrist achten. Prinzipiell gilt dazu, dass nach § 22 Nummer 2 EStG der Verkauf eines nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG undefinierten anderen Wirtschaftsguts nach einer Frist von einem Jahr steuerfrei aus dem Privatvermögen möglich ist. Allerdings gilt hierfür eine Einschränkung, wenn man diese sogenannten anderen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen hält und zwischen der Anschaffung und der Veräußerung für die Erzielung von Gewinn verwendet. Lending von Kryptowährungen, dass mit einer Vergütung einhergeht, gehört somit ebenfalls hierzu. In einem solchen Fall gilt, dass erst nach zehn Jahren ein steuerfreier Verkauf solcher anderer Wirtschaftsgüter möglich ist (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG).

2.2. Kryptowährungen sind andere Wirtschaftsgüter

Nun ist jedoch die Frage zu klären, was eine Kryptowährung im steuerlichen Sinne überhaupt ist. Denn wenn  Kryptowährungen Devisen gleichgestellt wären, würden sie ohne eine Spekulationsfrist auskommen, da sie dann unter die Besteuerung von Kapitalerträgen fallen würden. Tatsächlich stellt ein noch im Entwurf befindliches BMF-Schreiben klar, dass Kryptowährungen zu den anderen Wirtschaftsgütern zählen. Man findet diese Einordnung unter der Randziffer 39 des Entwurfs.

2.3. Einordnung der Einlage der Kryptowährung in die Gesellschaft

Ohne im Detail auf die Einzelheiten unseres hiergleich vorgestellten Gestaltungsmodells einzugehen, fügen wir noch einige Anmerkungen zu den Rechtsvorschriften zur verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft an. Dabei ist eine verdeckte Einlage nach R 8.9 KStR definiert. Sie führt nach § 23 Absatz 1  Satz 5 Nummer 2 EStG in bestimmten Fällen zu einer Einordnung als Veräußerung. Somit würde dies bedeuten, dass auch die Einlage der Kryptowährung zur einer Besteuerung führen könnte – und zwar ohne sie tatsächlich zu verkaufen. Zum Glück gilt diese Vorschrift jedoch nur für Immobilienvermögen. Da wir es aber hier mit anderen Wirtschaftsgütern zu tun haben, liegt auch keine Veräußerung im Wege der verdeckten Einlage vor.

2.4. Bilanzielle Behandlung der Einlage von Kryptowährungen

Dementsprend muss man die Einlage einer Kryptowährung in der Bilanz buchen. Folglich finden die entsprechenden Bilanzierungsvorschriften Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Kryptowährung verkaufen möchte, ganz gleich, ob zuvor Lending stattgefunden hat. Hierbei gilt der Teilwert zum Zeitpunkt der Aktivierung der Kryptowährung in der Bilanz als maßgebend (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG). Allerdings kann man die Einlage nur dann mit dem Teilwert ansetzen, wenn die Person, die die Einlage vornimmt, den eingelegten Gegenstand vor mehr als drei Jahren angeschafft hat. Ist diese Frist unterschritten, findet der Bilanzansatz in Höhe der Anschaffungskosten statt.

Dies wollen wir nun in unserem Gestaltungsmodell anwenden und nutzen. Denn je höher der bilanzielle Ansatz einer Einlage ist, desto geringer ist die steuerpflichtige Differenz des Werts zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Haben Sie Fragen zur
Besteuerung von Kryptowährungen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Kryptowährung nach Lending steuerfrei verkaufen – unser Modell

3.1. Ausgangslage zum Modell Kryptowährung nach Lending steuerfrei verkaufen

Gehen wir nun der Reihe nach vor. Angenommen man hat seit einiger Zeit eine Kryptowährung im privaten Wallet, mit der man Lending betreibt. Wenn man nun die Kryptowährung verkaufen möchte, dann muss man hierzu auch die Spekulatonsfrist beachten. Denn das zwischenzeitliche Lending hat ja zu weiteren Einkünften geführt. Die Voraussetzung für eine Besteuerung wäre somit eigentlich gegeben.

3.2. Gründung einer Kapitalgesellschaft und Einlage der Kryptowährung

Deshalb gründen wir in unserem Modell entweder eine GmbH oder eine UG. Anschließend legen wir die Kryptowährung in die Kapitalgesellschaft ein. Weil dies nach dem Gesetz zwar eine verdeckte Einlage darstellt, dabei jedoch keine Veräußerung durch die Übertragung auf die Gesellschaft stattfindet, bleibt die Übertragung trotz vorherigem Lending steuerfrei.

Die bilanzielle Konsequenz hierbei ist die Aktivierung der Kryptowährung. Auf der Passivseite kann dies als Kapitalrücklage oder als Gewinnvortrag geschehen. Der relevante Punkt hierbei ist, dass man die Buchung auf der Passivseite im Sinne des § 27 EStG als Einzahlung auf das steuerliche Einlagekonto der Gesellschafter behandelt. Dazu gleich mehr.

Dabei ist die Höhe des Werts, mit denen man die eingelegte Kryptowährung aktiviert, hierbei entscheidend. Denn nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG muss man dies entweder mit den Anschaffungskosten oder mit dem Teilwert vornehmen. Wenn wir jedoch nach der privaten Anschaffung der Kryptowährung drei Jahre warten, bis wir die Gesellschaft gründen, dann können wir zu unserem Vorteil den Teilwert hierbei ansetzen. Und der Teilwert ist halt der Wert, den die Kryptowährung zum Zeitpunkt der Einlage im freien Handel erzielen würde. Wenn also seit der Anschaffung der Kryptowährung ihr Kurs gestiegen ist, dann ist der Teilwert, den wir in der Bilanz ansetzen, höher, als die tatsächlichen ursprünglichen Anschaffungskosten. Dadurch umgehen wir die Besteuerung der Differenz dieser Werte sogar auf mehrfache Weise.

3.3. Steuerfreier Verkauf der Kryptowährung durch die Kapitalgesellschaft

Nun ermöglicht uns § 23 EStG den steuerfreien Verkauf mit dem Ansatz der aktuellen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der verdeckten Einlage. Denn durch die Einlage der Kryptowährung sind wir ja jetzt von der persönlichen Steuerpflicht als Privatperson zur Körperschaftsteuer übergewechselt. Und der Blick in die Bilanzen zeigt, dass der Gewinn aus dem Verkauf genauso hoch ist, wie die steuerliche Einlage des Gesellschafters, die er kurz zuvor durchführte. Somit ist aus bilanzieller Sicht kein Gewinn durch den Verkauf entstanden. Dies liegt aber ganz klar an der Tatsache, dass die Bewertung der Einlage nach dem aktuellen Wert erfolgt, die tatsächliche Wertsteigerung aber bereits vor der Übertragung in die Gesellschaft stattfand. Da die tatsächliche Wertsteigerung bei der verdeckten Einlage keine Veräußerung darstellt, blieb sie bislang und bis zu diesem Ende unversteuert – und zwar ganz legal.

3.4. Steuerfreie entnahmen des Verkaufserlöses aus der Kapitalgesellschaft

Der letzte Punkt ist nun, dass man den Gewinn auch ohne Steuern auf privater Ebene aus der Gesellschaft herauszieht. Und nun rückt die Einordnung der Einlage als Einzahlung auf das steuerliche Einlagekonto der Gesellschafter in den Vordergrund. Denn Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können den Inhalt ihres steuerlichen Einlagekontos steuerfrei auszahlen lassen.

Fachberatung für
Bitcoin & Co.?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Kryptowährung trotz Lending steuerfrei verkaufen – Fazit

Für viele mag diese Steuergestaltung fragwürdig erscheinen. Schließlich hat der Gesetzgeber aus gutem Grund eine Spekulationsfrist eingeführt. Aber die hier genutzte Gesetzeslücke ist eindeutig. Daher kann man sie nutzen. Gleichzeitig muss man aber auch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Gesetzeslücke irgendwann aber schließen mag. Außerdem muss man bei dieser Gestaltung auch auf Details wie den Kosten zur Gründung der Kapitalgesellschaft oder der Umsetzung eines solchen Projektes achten. Ein solcher Artikel kann daher allenfalls als Vorstellung einer Idee gelten. Die Umsetzung in die Realität mag da doch etwas komplexer ausfallen.

Zumindest ist dies ein schönes Beispiel für die Kreativität unserer Steuerberater, die sich täglich darum bemühen, Ihre Steuern zu reduzieren. Denn den zahllosen gesetzlichen und anderen rechtlichen Vorgaben haben wir es ja schließlich zu verdanken, dass man einen Gewinn mal mit mehr oder mit weniger Steuern belegt. Warum also mehr zahlen als eigentlich erforderlich?

Wenn nun auch Sie sich eine solche Steuerberatung für Ihre Zwecke wünschen, dann haben Sie jetzt die Gelegenheit, aus einem Traumwunsch in die noch bessere Realität überzutreten. Sie brauchen uns nur noch anzurufen. Auch Ihnen helfen wir gerne mit maßgeschneiderten Gestaltungen, Ihre Steuern auf ein Minimum zu reduzieren. Und im besten Fall bleiben Ihre Einkünfte steuerfrei.


Steuerberater für die Besteuerung von Kryptowährungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert. Bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowährungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Empfehlungen zur Besteuerung von Kryptowährungen im Ausland
  2. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, VAE, USA)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr