Steuerfrei zurück?

Warum Influencer kaum Steuern zahlen.

Influencer-Rückkehr aus Dubai: 3 Gründe, warum bei richtigem Zuzug kaum deutsche Steuern anfallen

Dass Influencer aus Dubai zurück nach Deutschland kommen und der Fiskus sie „sehnsüchtig“ am Flughafen erwartet, ist ein hübsches Bild – und das einzige Verdienst der heute show, die das Thema kürzlich satirisch aufbereitet hat. Steuerrechtlich ist die Lage nämlich eine ganz andere: Wer beim Rückzug nach Deutschland nicht mit den Schultern zuckt, sondern strukturiert vorgeht, zahlt auf seine im Ausland aufgebauten Vermögenswerte in Deutschland nahezu keine Steuern.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerliche Beratung beim Zuzug nach Deutschland spezialisiert – sei es bei Influencern, Unternehmern, vermögenden Privatpersonen oder Familien, die ihre Auslandsstruktur (insbesondere aus Dubai, Zypern oder der Schweiz) wieder nach Deutschland verlagern wollen. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten ein individuelles Zuzugskonzept aus.

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Unser Video: Dubai Steuertrick – Warum Influencer kaum Steuern zahlen

In diesem Video erklären wir, wie die Aussagen der heute show zum Thema Influencer, Dubai und Steuern schlicht falsch ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Ausgangslage: Influencer, Dubai und der Wunsch nach Rückkehr

In den vergangenen Jahren ist Dubai zum bevorzugten Wegzugsziel deutscher Influencer, Unternehmer und Online-Selbstständiger geworden. Die Vereinigten Arabischen Emirate locken mit einer Einkommensteuer von 0 %, einer Körperschaftsteuer von 9 % (mit zahlreichen Befreiungen, insbesondere für Free-Zone-Gesellschaften) und einem Lebensumfeld, das vor allem im Social-Media-Geschäft als kameragerecht gilt.

Die typische Konstellation sieht so aus: Der deutsche Influencer zieht nach Dubai, gibt seinen deutschen Wohnsitz auf, gründet entweder ein Einzelunternehmen oder eine LLC in einer der Dubai-Freizonen und verlagert seine gesamten Einkünfte aus Werbung, Affiliate-Marketing, Lizenzrechten und Markendeals dorthin. Über mehrere Jahre baut er auf diesem Weg ein erhebliches Vermögen auf, das in Deutschland zu keinem Zeitpunkt der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.

Irgendwann – oft aus familiären Gründen, wegen der Schule der Kinder oder schlicht aus persönlicher Heimkehr – entsteht der Wunsch, wieder in Deutschland zu leben. An dieser Stelle setzt die „heute show“ ein und suggeriert, das Finanzamt würde nun für alle Auslandsjahre die Hand aufhalten. Tatsächlich aber regelt das deutsche Steuerrecht den Zuzug – also das Gegenstück zur Wegzugsbesteuerung – in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Steuerpflichtigen.

2. Drei Gründe, warum bei der Rückkehr nach Deutschland kaum Steuern anfallen für Influencer

2.1. Grund 1: Keine rückwirkende Besteuerung der Auslandseinkünfte

Die zentrale Regel des deutschen Einkommensteuerrechts lautet: Wer in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig – und zwar mit seinem Welteinkommen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in Deutschland allenfalls beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG), also nur mit ganz bestimmten inländischen Einkünften.

Aus dieser Grundregel folgt eine wichtige zeitliche Konsequenz: Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an einen jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfenden Sachverhalt an. Solange der Influencer in Dubai ansässig war und keinen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhielt, hat Deutschland an seinen weltweiten Einkünften kein Besteuerungsrecht – und es entsteht auch keines, wenn er später wieder zuzieht.

Es gibt – anders als die satirische Darstellung suggeriert – kein deutsches Steuerrecht, das Auslandseinkünfte einer Person rückwirkend besteuert, sobald sie wieder Wohnsitz in Deutschland nimmt. Auch das Außensteuergesetz (insbesondere § 2 AStG zur erweitert beschränkten Steuerpflicht) kennt eine solche Rückwirkung nicht; es greift nur in den Jahren nach dem Wegzug, nicht aber in den Jahren des Auslandsaufenthalts und erst recht nicht nach dem Rückzug.eifel nicht um Kleinbeträge, sondern um substanzielle Steuervorteile, die Sie jetzt absichern können – oder verlieren.

2.2. Grund 2: Vorübergehender Aufenthalt unter 183 Tagen – keine unbeschränkte Steuerpflicht

Viele Mandanten kommen mit der Vorstellung, schon der erste Schritt zurück nach Deutschland mache sie zum unbeschränkt Steuerpflichtigen. Das ist unzutreffend. Der Tatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht setzt – neben der deutschen Staatsangehörigkeit, die für sich genommen nicht ausreicht – entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland voraus.

2.2.1. Wohnsitz im Sinne des § 8 AO

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht: Wer beim Rückkehrurlaub im Hotel oder Apartment auf Zeit übernachtet – selbst über mehrere Wochen – und gerade keinen Mietvertrag über eine Wohnung mit eigenen Schlüsseln abschließt, begründet damit regelmäßig keinen Wohnsitz im steuerlichen Sinne.

2.2.2. Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO

Daneben begründet jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets – und zwar von Beginn an – ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO). Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer sich nur für weniger als 183 Tage zusammenhängend in Deutschland aufhält und ausschließlich zu Besuchs- oder Erholungszwecken (Aufenthalte im Hotel, bei Freunden oder Familie), verbleibt nach dem Wortlaut des § 9 Satz 3 AO im Bereich des bloßen vorübergehenden Aufenthalts und löst keine unbeschränkte Steuerpflicht aus.

2.3. Grund 3: Step-up beim Zuzug – fiktive Abschreibung über 15 Jahre

Der eigentlich spannende und in der Praxis bislang wenig bekannte Punkt ist Grund 3: Selbst Influencer, die dauerhaft nach Deutschland zurückkehren und ihre Auslandsstruktur mitbringen, zahlen über einen Zeitraum von rund 13,75 bis 15 Jahren faktisch kaum Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Der Grund dafür ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG: der sogenannte Step-up bei Zuzug oder Verstrickung.

2.3.1. Spiegelbild der Wegzugsbesteuerung

Wer Deutschland verlässt, wird mit dem gemeinen Wert seiner GmbH-Anteile besteuert, als hätte er sie verkauft – das ist die berühmte Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Beim Zuzug nach Deutschland greift der genau umgekehrte Mechanismus: Wirtschaftsgüter, die erstmals in den Bereich der deutschen Besteuerung gelangen, werden mit dem gemeinen Wert angesetzt. Hier sind je nach Sachverhalt verschiedene Normen einschlägig:

  • Beim Einzelunternehmer, der sein Unternehmen aus dem Ausland nach Deutschland verlagert: § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG – Bewertung mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Verstrickung.
  • Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen: § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG – die historischen Anschaffungskosten werden, sofern die Anteile zuvor in einem Staat steuerverhaftet waren, der eine der Wegzugsbesteuerung vergleichbare Regelung kennt, durch den dort angesetzten Wert ersetzt.
  • Bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern (insbesondere immateriellen Wirtschaftsgütern wie Marken-, Bild- und Lizenzrechten) aus einer ausländischen Gesellschaft auf eine deutsche GmbH: Anschaffung gegen Entgelt zum Verkehrswert, abschreibungsfähig nach § 7 EStG.

2.3.2. Bewertung mit dem Faktor 13,75

Der gemeine Wert eines Unternehmens lässt sich in vielen Fällen über das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG ermitteln. Hierbei wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (nach Steuern und nach Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns) mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, der seit 2016 gesetzlich auf 13,75 festgelegt ist (§ 203 Abs. 1 BewG).

Das ist exakt jener Faktor, mit dem die Finanzverwaltung beim Wegzug nach § 6 AStG den fiktiven Veräußerungsgewinn berechnet – und der nun beim Zuzug spiegelbildlich zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Ein Influencer-Einzelunternehmen mit nachhaltig 1.000.000 € Jahresgewinn nach Steuern wird damit auf einen Unternehmenswert von 13.750.000 € bewertet.

2.3.3. Abschreibung des Geschäftswerts über 15 Jahre

Der so ermittelte Unternehmens- bzw. Geschäftswert ist in Deutschland als Geschäfts- oder Firmenwert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre linear abzuschreiben. Auf den Beispielwert von 13,75 Mio. € entfällt damit eine jährliche Abschreibung von rund 916.667 € (≈ 920.000 €) – und das über volle 15 Jahre.

Diese Abschreibung mindert in voller Höhe den steuerpflichtigen Gewinn des Influencers in Deutschland – und zwar völlig unabhängig davon, ob er das Unternehmen tatsächlich „gekauft“ hat oder ob es ihm vorher schon zustand. Es handelt sich um eine fiktive Abschreibung auf einen vorher im Ausland aufgebauten Vermögenswert, der erstmals in den Bereich der deutschen Besteuerung gelangt.

Mit anderen Worten: Der Influencer kann in den ersten 15 Jahren nach Zuzug jedes Jahr etwa 920.000 € als Betriebsausgabe geltend machen – Geld, das nie in irgendeiner Kasse abgeflossen ist, weil die Abschreibung auf den fiktiv angesetzten Geschäftswert läuft. Sofern der laufende Jahresgewinn in Deutschland unter diesem Betrag bleibt, entsteht im Ergebnis keine Steuer.

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3. Gestaltungsvarianten in der Praxis

3.1. Variante A: Rückkehr als Einzelunternehmer

Hat der Influencer im Ausland sein Geschäft als Einzelunternehmen geführt – also ohne zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft – verlagert er beim Zuzug nach Deutschland sämtliche Wirtschaftsgüter und den Geschäftswert in sein neues deutsches Einzelunternehmen. Steuerlich liegt darin eine Verstrickung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG: Das Wirtschaftsgut wird erstmals deutschem Besteuerungsrecht unterworfen.

Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert. Dieser gemeine Wert bildet künftig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung – wahlweise auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Marken, Domains, Bildrechte, Hardware) oder pauschal auf einen einheitlichen Geschäfts- oder Firmenwert.

3.2. Variante B: Übertragung der Rechte von Dubai-LLC auf neue deutsche GmbH

Aus Sicht der Steueroptimierung interessanter – und in der Beratungspraxis häufiger anzutreffen – ist die Konstellation, in der die Auslandsgesellschaft (typischerweise eine Dubai-LLC oder eine andere Free-Zone-Gesellschaft) erhalten bleibt und nur die Marken-, Bild- und Lizenzrechte auf eine neu gegründete deutsche GmbH verkauft werden.

Der Mechanismus funktioniert in drei Schritten:

  1. Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter: Die in der Dubai-LLC angesammelten Markenrechte, Persönlichkeitsrechte für kommerzielle Nutzung, Followerschaft, Bildrechte und sonstige Lizenzen werden auf Basis nachhaltig erzielbarer Lizenzentgelte bewertet. Auch hier ergibt sich, je nach Substanz, regelmäßig ein Betrag in der Größenordnung des 13,75-fachen Jahresertrags – also im obigen Beispiel rund 13,75 Mio. €.
  2. Verkauf an die deutsche GmbH: Die Dubai-LLC veräußert sämtliche Rechte für einen Kaufpreis von 13,75 Mio. € an die deutsche GmbH. Auf den Veräußerungsgewinn fällt in Dubai die Corporate Tax von 9 % an – oder, bei zulässiger Strukturierung über eine Qualifying-Free-Zone-Gesellschaft, sogar 0 %.
  3. Abschreibung in Deutschland: Die deutsche GmbH aktiviert die erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten in Höhe von 13,75 Mio. € und schreibt diese über die Nutzungsdauer (typischerweise 15 Jahre für den firmenähnlichen Wert) ab. Auch hier entstehen wieder rund 920.000 € jährliche Betriebsausgaben.

3.2.1. Die Ausschüttung vor Zuzug – der entscheidende Timing-Aspekt

Besonders elegant wird die Gestaltung, wenn der Kaufpreis aus dem Verkauf der Rechte vor dem Zuzug nach Deutschland aus der Dubai-LLC an den Gesellschafter ausgeschüttet wird:

  • Die Dubai-LLC erhält den Kaufpreis von 13,75 Mio. € auf ihrem Bankkonto in Dubai.
  • Sie schüttet diesen Betrag – solange der Influencer noch in Dubai ansässig ist – vollständig an ihn aus. In Dubai fällt auf Ausschüttungen an natürliche Personen keine Einkommensteuer an.
  • Erst nach Erhalt der Ausschüttung auf das private Konto verlegt der Influencer seinen Wohnsitz nach Deutschland.

Das Geld kommt damit netto und steuerfrei auf das deutsche Privatkonto – und parallel hat der Influencer in der deutschen GmbH ein Abschreibungsvolumen von 13,75 Mio. € aufgebaut, das die nächsten 15 Jahre den Gewinn der GmbH mindert.

3.3. Variante C: Beibehaltung der Auslandsgesellschaft

Eine dritte Variante kommt in Betracht, wenn die Dubai-LLC nach dem Zuzug bewusst weitergeführt werden soll – etwa weil dort substanzielle Geschäftsbeziehungen bestehen oder Vermögenswerte gebunden sind, die nicht ohne erhebliche Friktionen zurück nach Deutschland transferiert werden können.

In dieser Konstellation rückt allerdings die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG in den Fokus: Sofern die Dubai-LLC passive Einkünfte erzielt und vom in Deutschland ansässigen Gesellschafter beherrscht wird, werden ihre Erträge dem deutschen Gesellschafter zur Besteuerung zugerechnet, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Hierauf gehen wir in einem separaten Fachbeitrag im Detail ein.

4. Risiken und Stolperfallen

So elegant die geschilderten Gestaltungen sind – sie funktionieren nur, wenn einige Stolperfallen vermieden werden. Zu den wichtigsten Risiken zählen:

4.1. Substanzanforderungen in Dubai

Die VAE haben mit dem Economic Substance Regulations Act und der zum 01.06.2023 in Kraft getretenen Corporate Tax (CT-Law) deutlich verschärfte Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz der Auslandsgesellschaft eingeführt. Mietverträge, qualifiziertes Personal vor Ort und nachweisbare Geschäftstätigkeit sind unverzichtbar, um den Status der Free Zone (insbesondere die 0 %-CT) zu sichern.

4.2. Verrechnungspreise nach § 1 AStG

Der Verkauf der Rechte von der Dubai-LLC an die deutsche GmbH ist eine Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen und unterliegt der Fremdvergleichsprüfung nach § 1 AStG. Der angesetzte Kaufpreis muss durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung – typischerweise eine Lizenzpreisableitung nach IDW S 5 oder ein vereinfachtes Ertragswertverfahren – fundiert dokumentiert werden. Andernfalls droht eine Korrektur durch die Betriebsprüfung.

4.3. Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Wer als deutscher Staatsangehöriger in einen niedrig besteuerten Staat verzogen ist und dort weniger als zehn Jahre ansässig war, kann unter den Voraussetzungen des § 2 AStG für bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug der sogenannten erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese ist beim umgekehrten Rückzug zwar in den allermeisten Fällen unproblematisch, sollte aber in der Beratung mitgedacht werden – vor allem bei mehrfachen Wohnsitzwechseln.

4.4. Rückkehrerregelung der Wegzugsbesteuerung

Hat der Influencer beim ursprünglichen Wegzug nach Dubai eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG zahlen müssen oder gestundet bekommen, ist die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG zu prüfen. Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren – auf Antrag bis zu zwölf Jahren – nach Deutschland zurück, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend, allerdings nur unter engen Voraussetzungen (z. B. ununterbrochene Inhaberschaft der Anteile, keine Gewinnausschüttungen oberhalb eines bestimmten Grenzwerts).

4.5. Treaty Shopping und allgemeine Missbrauchsklauseln

Schließlich greifen – neben § 42 AO – die allgemeinen Missbrauchsklauseln aus DBA und der Mutter-Tochter-Richtlinie. Insbesondere die Verlagerung von Rechten kurz vor Rückzug, ohne wirtschaftliche Substanz im Ausland, kann bei der Finanzverwaltung den Verdacht einer Gesamtplangestaltung auslösen. Eine sorgfältige Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe ist daher unverzichtbar.nen, an deren Ende das Bundesverfassungsgericht die Norm erneut korrigieren dürfte.

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5. Zusammenfassung

Die in der „heute show“ satirisch verzerrte Vorstellung, das deutsche Finanzamt würde Influencer bei der Rückkehr aus Dubai mit der vollen Steuerlast der vergangenen Jahre konfrontieren, hält dem deutschen Steuerrecht in keinem Punkt stand:

  • Auslandseinkünfte aus Jahren ohne deutsche Steuerpflicht werden bei Rückzug nicht nachversteuert.
  • Vorübergehende Aufenthalte unter 183 Tagen ohne Wohnsitzanmietung begründen keine unbeschränkte Steuerpflicht.
  • Beim dauerhaften Zuzug profitiert der Steuerpflichtige vom Step-up auf den gemeinen Wert seiner mitgebrachten Wirtschaftsgüter – und über die 15-jährige Abschreibung des Geschäftswerts entstehen jährlich hohe Betriebsausgaben, die den laufenden Gewinn in Deutschland weitgehend neutralisieren.

Die Gestaltung erfordert allerdings Erfahrung und sorgfältige Planung – insbesondere im Hinblick auf das Timing der Ausschüttung vor Zuzug, die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter und die Substanzfrage in Dubai. Wer hier mit dem falschen Berater oder ohne professionelle Begleitung agiert, verliert leicht den größten Teil des möglichen Vorteils.

Steuerberater für internationales Steuerrecht und Zuzug nach Deutschland

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung beim Zuzug nach Deutschland spezialisiert. Bei der Begleitung von Mandanten, die aus Dubai, Zypern, der Schweiz oder anderen Auslandsstandorten nach Deutschland zurückkehren, schätzen Mandanten unser Know-how insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratung im internationalen Steuerrecht (Zuzugsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen)
  2. Bewertung von Unternehmen und immateriellen Wirtschaftsgütern beim grenzüberschreitenden Transfer (Lizenzpreisableitung, Ertragswertverfahren)
  3. Entwicklung individueller Zuzugskonzepte (Timing, Rechtsformwahl, Asset-Transfer)
  4. Strukturierung von Holding-, Treuhand- und Stiftungslösungen im Zusammenhang mit dem Zuzug
  5. Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung in Betriebsprüfungs- und Einspruchsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

Weitere Beiträge:

  • Fix und Flip mit Dubai LLC: Steuern auf 15 % senken (link)
  • Fünf steuerliche Fehler beim Auswandern nach Dubai (link)
  • Betriebsstätte Dubai: Steuerliche Behandlung (link)

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