Umsatzsteuerliche Auswirkungen für Privatpersonen

Brexit 2019

Brexit 2019: Umsatzsteuerliche Auswirkungen für Privatpersonen

Brexit: 29.März 2019. Bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien sowie bei der Lieferung nach Großbritannien werden sich sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen durch den Austritt aus der EU Konsequenzen ergeben. Als Pendant zu unserem vorherigen Beitrag „Brexit und seine umsatzsteuerliche Folgen für den Unternehmer“ beleuchten wir im nachfolgenden Beitrag die umsatzsteuerlichen Auswirkungen durch den Brexit auf eine natürliche Person.

Diesen Beitrag haben wir zusammen mit der FOM-Hochschule  angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Herrn Daniel Maurice Frings (Bachelor of Art in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter zweitgutachterlicher Betreuung von FOM-Dozent  Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.


1. Großbritannien wird zum Drittstaat

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt ausschließlich für Mitgliedstaaten der EU gemäß Artikel 5 (1) MwStSystRL in Verbindung mit Artikel 5 (2) MwStSystRL. Ferner wird jeder Staat, auf den der Vertrag keine Anwendung findet, nach Artikel 5 (4) MwStSystRL als Drittland qualifiziert. Unabhängig von einem Verbleib im EWR würde das Vereinigte Königreich unweigerlich zu einem Drittstaat werden. Eine legislative Änderung der MwStSystRL ist grundsätzlich nicht zu erwarten, da die MwStSystRL auf das EU-Recht zugreift.[2] Allerdings einigten sich die Europäische Union und Großbritannien auf eine Übergangsphase bis 2020, während derer Großbritannien weiterhin Teil der Zollunion bleibt.

Haben Sie Fragen zum
Brexit?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Umsatzsteuerliche Auswirkungen für die Privatperson

Für Privatpersonen wird sich hinsichtlich des Versands an einen Empfänger insofern eine Änderung ergeben, dass Großbritannien als Drittland nicht mehr der Europäischen Zollunion angehört. Es ist daher wahrscheinlich, dass die deutsche Privatperson bei einer Lieferung in das Vereinigte Königreich Zollformalitäten erfüllen muss. Inwiefern diese sich erstrecken werden, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird, wie bei dem Versand in andere Drittstaaten, eine Zollinhaltserklärung erforderlich sein. In einer Zollinhaltserklärung hat der Versender unter anderem Angaben zum Wert und dem Inhalt der Sendung zu machen.[4]

2.1 Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren

Bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien werden für den Empfänger künftig wohl, abhängig vom Warenwert, sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch Zollgebühren fällig. Hierbei wird zwischen unentgeltlichen Sendungen und entgeltlichen Sendungen differenziert. Bisher können natürliche Personen Geschenke von in Großbritannien ansässigen Personen ohne Mengen oder Warenwertgrenze in Empfang nehmen.

Unentgeltlich bedeutet gem. Artikel 25 Abs. 2 c) der Zollbefreiungsverordnung, dass der Empfänger die Sendung ohne irgendeine Bezahlung erhält. Als Bezahlung gilt hierbei auch der Tausch oder eine sonstige Gegenleistung.[5]

Bei entgeltlichen Lieferungen nach Deutschland wird der Empfänger künftig je nach Warenwert Einfuhrabgaben in Form von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer leisten müssen. Ob die Lieferung dabei von einem Unternehmen für getätigte Käufe oder von Privatpersonen stammt ist irrelevant, soweit eine entgeltliche Lieferung vorliegt. Auch ein Tauschgeschäft zwischen Privatpersonen würde somit einfuhrabgabenpflichtig werden.

2.2 Zollbefreiungen

Nach Artikel 25 i. V. m. Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind Waren, die eine im Inland ansässige natürliche Person von einer Person aus einem Drittland erhält, bis zu einem Warenwert von 45 Euro von den Eingangsabgaben befreit, soweit diese keinen kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Als Eingangsabgaben sind unter anderem Zölle gemäß Artikel 2 Abs. 1 a) definiert. Zudem werden in Artikel 27 vereinzelte Waren, wie zum Beispiel Zigaretten, alkoholische Getränke oder Parfums auch mengenmäßig begrenzt. Bei einem Übersteigen der zulässigen Höchstgrenze für diese Warengruppen werden somit Einfuhrabgaben fällig, auch ohne Überschreiten des Warenwertes von 45 Euro.

Grundsätzlich wird neben den Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig, hier gilt die Freigrenze des Warenwertes von 45 Euro, da die Vorschriften für Zölle der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2009 sinngemäß nach § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) gültig sind. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich nach der Höhe der Steuersätze gemäß § 12 UStG. Der Steuersatz beträgt aktuell 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG und kann sich gemäß § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte Warengruppen auf 7 Prozent ermäßigen. Als Bemessungsgrundlage dient dazu der Zollwert laut § 11 Abs. 1 UStG.

Bei dem Überschreiten des Warenwertes von 45 Euro für unentgeltliche Sendungen wird neben den im Unionszollkodex festgelegten Abgaben auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig, § 1 Abs. 1 S. 3 des Zollverwaltungsgesetz. Übersteigt der Wert nicht 700 Euro, so werden pauschalisierte Abgabensätze in Höhe von 15 Prozent beziehungsweise 17,5 Prozent nach § 29 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 6 der Zollverordnung erhoben. In diesen ist bereits die Einfuhrumsatzsteuer enthalten. Auf Antrag kann jedoch gem. § 29 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz von der Pauschalisierung abgesehen werden und die Erhebung erfolgt nach dem Zolltarif und den Steuergesetzen. Erst bei einem Warenwert ab 700 Euro für unentgeltliche Sendungen hat der Empfänger die Einfuhrabgaben nach den Abgabensätzen des Zolltarifs zu tragen.

2.3 Zollbefreiungsverordnung

Bei entgeltlichen Lieferungen sind Sendungen mit einem geringem Wert nach Artikel 23 Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 2 Abs. 1 a) befreit. Der geringe Wert wird in Artikel 23 Abs. 2 Zollbefreiungsverordnung je Sendung mit 150 Euro definiert. Ausgenommen hiervon sind jedoch gem. Artikel 24 Zollbefreiungsverordnung alkoholische Getränke, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren.

Für entgeltliche Sendungen mit einem geringen Wert wird dennoch Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Bei entgeltlichen Sendungen mit einem Warenwert von unter 22 Euro wird allerdings keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, erst ab einem Warenwert von 22 Euro bis 150 Euro ist Einfuhrumsatzsteuer abzuführen.[6]


Steuerberater für Limited Umwandlungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim […] schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Internationale Steuerberatung
  2. Beratung zur Rechtsformwahl in Deutschland (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
  3. Betreuung der grenzüberschreitenden Verschmelzung der UK-Limited auf eine Schwester-GmbH
  4. Beratung zu den Folgen des Brexit
  5. Beratung zu den Gestaltungsalternativen im Rahmen des Brexit
  6. Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
  7. Langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für Limited-Lösungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Hierbei haben wir bereits im Jahr 2014 zu den Umwandlungsmöglichkeiten der Limited in eine deutsche GmbH vorgetragen (Folien 8 ff.). Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Limited-Umwandlung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.



[1] Dorn/Schwarz, NWB 2016, 2182 (2188).

[2] UStG, MwStSystRL/Huschens, Rz. 74.

[3] o.V., https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf, 15. November 2018.

[4]o.V.,http://www.zoll.de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0002_zollinhaltserklaerung.html?nn=289850&faqCalledDoc=289850, 30. November 2018.

[5]o.V., http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html#doc289538bodyText1, 02. Dezember 2018.

[6]o.V., http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html#doc289538bodyText1, 02. Dezember 2018.