Steuerglossar

Pauschalbesteuerung

Pauschalbesteuerung für Minijobs, geringfügige Beschäftigung

Das Wichtigste in Kürze

Minijobs bieten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Vorteile. Arbeitgeber können die Komplexität der Lohnabrechnung reduzieren und Arbeitnehmer können ein zusätzliches Einkommen erzielen, ohne die vollen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt in 3 Varianten. Entweder mit einer Pauschalbesteuerung von 2 %, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15 % berechnet wird oder mit 20 %, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.


Was ist die Pauschalbesteuerung für geringfügige Beschäftigung?

Minijobs sind in Deutschland eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, die durch besondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen charakterisiert ist. Das Hauptziel der Einführung von Minijobs war es, Arbeitnehmern eine Möglichkeit zu bieten, geringfügige Einkünfte zu erzielen, ohne unter die regulären Sozialversicherungsvorschriften und Steuervorschriften zu fallen. Arbeitgeber sollen demgegenüber Anreize zur legalen Einstellung von Minijobbern haben. Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, bei denen das regelmäßige Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat nicht überschreitet. Sie können sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich ausgeübt werden. Bei mehreren Minijobs sind die Gehälter zusammen zuzählen.

Einer der größten Vorteile bei einem Minijob ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur einen pauschalen Steuersatz auf das Gehalt des Minijobbers zahlt, statt den individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu verwenden.

Zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, hat er die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt zu berechnen (§ 40a Absatz 2 EStG). Eine individuelle Abrechnung erfolgt dann nicht. Dieser Betrag deckt die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ab. Der 2%ige Pauschalsteuersatz gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht in der Kirche ist.

Übt der Minijobber zum Beispiel mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2 % berechnet werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die 2 %ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15 % zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge beträgt die Lohnsteuer dann 20 % vom Arbeitsentgelt (§40a Absatz 2a EStG). Zusätzlich fällt gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Der Arbeitgeber kann aber auch in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer auf die Pauschalbesteuerung verzichten. Dann rechnet er die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ab. Der Arbeitnehmer muss dann aber den den Arbeitslohn in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Es ist vor der Wahl der Besteuerungsmethode genau zu überprüfen, welche am optimalsten ist. Überschreiten Sie im Jahr den Grundfreibetrag von 10 908 Euro nicht, so fällt ohnehin keine Steuer an. Dann lohnt sich die 2 % Pauschalbesteuerung nicht.

Ein weiterer Vorteil neben der Pauschalbesteuerung ist die reduzierte Sozialversicherungspflicht. Während reguläre Arbeitnehmer sowohl Arbeitgeberanteil als auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen müssen, zahlt der Arbeitgeber bei Minijobs pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Diese betragen derzeit 13% für die Krankenversicherung und 15% für die Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der Minijobber selbst keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Dennoch ist er krankenversichert. In Bezug auf die Rentenversicherung hat der Minijobber die Möglichkeit, auf die Befreiung vom Arbeitnehmeranteil zu verzichten. Dadurch ist er voll rentenversicherungspflichtig zu sein, wodurch später auch ein Anspruch auf Rentenversicherungsleistungen entstehen kann.

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