Immobilien in Familien-KG

Als Familie gemeinsam investieren

Familien-KG – Chancen und Herausforderungen

Eine Familien-KG ist eine Form von Gesellschaft, bei der ausschließlich die engsten Familienangehörigen Gesellschafter sind. Dadurch lassen sich eine ganze Reihe an Vorteilen realisieren. Dazu zählt unter anderem die steueroptimierte Übertragung von Immobilienvermögen unter Umgehung sowohl der Grunderwerbsteuer als auch einer eventuellen Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Weiterhin können die minderjährigen Kinder jährlich ihren Grundfreibetrag ausschöpfen. Die Regel ist nämlich, dass Kinder, da sie selber noch kein Einkommen erzielen, ihren Grundfreibetrag praktisch Jahr für Jahr verfallen lassen. Bis sie erwachsen sind und einer eigenen beruflichen Tätigkeit nachgehen, kann somit viel Steuern gespart werden. Allerdings stellt die Gründung einer Familien-KG mit minderjährigen Kindern auch viele rechtliche Hürden auf. So kann beispielsweise eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder erforderlich sein.

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Unser Video: Familiengesellschaft mit Immobilien

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Familien-KG steuerliche Vorteile für die ganze Familie ausschöpfen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Investieren mit einer Familien-KG – Einleitung

In vielen Familien liegt das Immobilieneigentum traditionell in den Händen der Eltern. Die Kinder stehen oft erst dann in der Verantwortung, wenn sie die Immobilien erben. Wenn man aber fragt, warum man keine bessere Lösung gesucht hat, dann hört man entsprechend oft: „Das ist halt schon immer so gewesen.“ Mal ehrlich, das ist doch nur eine Ausrede, kein zulässiges, weil logisch begründetes Argument.

Deshalb möchten wir in diesem Beitrag einen Weg aufzeigen, wie man als Familie mit einer Familien-KG sowohl steueroptimiert in Immobilien investieren als auch langfristig die Vermögensnachfolge planen kann. Folgen Sie uns also und staunen Sie über die vielfältigen Möglichkeiten einer Familien-KG. Doch seien sie gleichzeitig auch gewarnt, denn es gibt dabei eine Reihe an Herausforderungen. Mit unserem Input lassen sich diese aber dennoch meistern.

2. Aufbau und Vorteile einer Familien-KG

Eine Familien-KG ist eigentlich nur eine KG, an der alle beteiligten Gesellschafter aus der eigenen Familie stammen. Es sind also die Eltern und die Kinder Gesellschafter einer gemeinsamen KG. Diese Familien-KG ist nun in unserem Beispiel an Immobilien beteiligt und zieht daraus ihre Gewinne. Und wo wir von Gewinnen sprechen, lauern auch Steuern gleich um die Ecke. Also sprechen wir nun über die Steuern und die Möglichkeiten, warum man mit einer Familien-KG in dieser Hinsicht mit Vorteilen rechnen kann.

Als Personengesellschaft besteuert man den Gewinn einer KG transparent. Das bedeutet, dass statt der Gesellschaft die Gesellschafter die Steuer auf den Gewinn zu zahlen haben. Es handelt sich also um eine persönliche Einkommensteuerpflicht aller Gesellschafter. Die Steuer fällt dabei prinzipiell anteilig nach den Beteiligungsverhältnissen an. Beides bedeutet auf den ersten Blick einen Nachteil für die Kinder. Sollen sie etwa auch Steuern zahlen müssen?

Unsere Antwort: Unbedingt! Denn da die Kinder im minderjährigen Alter in der Regel keine eigenen steuerpflichtigen Einnahmen zu versteuern haben, können sie vom Grundfreibetrag keinen Gebrauch machen. Im Idealfall würden die Kinder als Gesellschafter der Familien-KG also ebenfalls keine Steuern zahlen müssen, aber dennoch einen Gewinn verbuchen. Rechnet man dies nun für mehrere Kinder und über einen Zeitraum von 25 Jahren hoch, nämlich von Geburt an bis zum Abschluss ihres Studiums und dem darauffolgenden Eintritt ins Berufsleben, kann man auf erstaunliche Summen an Steuereinsparungen kommen. Es geht also beim Grundfreibetrag um ein Potenzial, das meist ungenutzt bleibt, mit einer Familien-KG gehoben werden kann.

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3. Herausforderungen, die man bei einer Familien-KG beachten muss

3.1. Gründung einer Familien-KG

Es sollen also die eigenen Kinder als Gesellschafter in die gemeinsame Familien-KG eintreten. Selbstverständlich wollen und können dabei die Eltern die Geschäftsführung übernehmen. Zumindest ist dies erforderlich, solange die Kinder noch minderjährig sind. Doch damit entsteht bereits die erste Hürde. Denn die Eltern und die Kinder wollen sich ja auf die Gründung einer KG einlassen. Während man aber als Erwachsener eine solche Entscheidung frei treffen kann, sind es in unserem Fall die Eltern, die den Entschluss zu diesem Schritt für ihre Kinder treffen.

Das dürfen sie im Grundsatz auch, schließlich sind sie die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Doch wenn Eltern sowohl ihre eigene Zustimmung zur KG-Gründung treffen als auch die für ihre Kinder, dann handelt es sich um ein sogenanntes Insichgeschäft nach § 181 BGB. Ein Insichgeschäft ist dabei ein Geschäft mit sich selbst. Im Falle der Familien-KG besteht es darin, dass die Eltern dem Gesellschaftsvertrag sowohl als eigenständige Person als auch als gesetzlicher Vertreter der Kinder zustimmen. Familienrechtlich ist das jedoch kritisch. Deshalb muss man hier auf eine Behelfslösung zugreifen, den Ergänzungspfleger.

3.2. Die Rolle der Ergänzungspfleger

Ein Ergänzungspfleger tritt somit in Erscheinung, um eine unabhängige Wahrung der Rechte minderjähriger Kinder zu gewährleisten. Denn Minderjährige sollen bei Geschäften vor negativen Folgen geschützt werden. Ein solches Risiko könnte zum Beispiel sein, dass Kinder in einer Gesellschaft auch das Risiko tragen, das von ihnen eingesetzte Kapital zu verlieren. In einer Familien-KG werden die Kinder allerdings lediglich die Rolle von Kommanditisten einnehmen. Sie haften somit nur mit dem eingebrachten Kapital, und das kann man relativ gering halten. Das Risiko des Eintritts der Kinder in die Familien-KG ist also vertretbar.

Allerdings braucht man Ergänzungspfleger für mehr als den Gründungsprozess. Schließlich ist die Mitwirkung der Kinder als KG-Gesellschafter bei den jährlichen und anderen außerordentlichen Gesellschafterversammlungen erforderlich.

3.3. Entscheidungen des Familiengerichts

Neben dem Ergänzungspfleger kann es aber auch Fälle geben, bei denen zusätzlich das Familiengericht seine Einwilligung geben muss. Das gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit der Familien-KG aus dem rein vermögensverwaltenden in den gewerblichen Bereich rutscht. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Familien-KG eine gewerbliche Immobilie vermieten möchte. Oder wenn die Gesellschaft mehr als drei Objekte erwerben möchte.

3.4. Einflussmöglichkeiten der Eltern als Geschäftsführer

Dann sollten wir noch die Möglichkeiten zur Beeinflussung beschreiben, den die Eltern als Geschäftsführer beziehungsweise im Rahmen des Gesellschaftsvertrags auf die Familien-KG haben können. So besteht beispielsweise die Option, den Gewinn, den die Gesellschaft an die Gesellschafter auszahlen soll, zu bestimmen. Auf diese Weise kann man steuern, wie viel vom Gewinn die Kinder tatsächlich nutzen können – kurz und mittelfristig. So könnte man etwa regeln, dass die Auszahlung nur so hoch sein soll, dass die Kinder davon die eventuell anfallende Steuer begleichen können. Damit beugt man dem Risiko vor, dass die Kinder ihren Gewinn eventuell verprassen.

Ein weiterer Aspekt ist der Ausschluss von eventuell eingeheirateten Ehepartnern. Denn wenn ein Kind jemanden heiratet, tritt ohne entsprechenden Ehevertrag automatisch der Ehestand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Das würde aber dem Ehepartner ein Mitspracherecht bei der Vermögensverwaltung ermöglichen. Möchte man dies ausschließen, wäre die Vereinbarung des Ehestands der Gütertrennung erforderlich. Also kann man die Kinder im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG dazu verpflichten, bei Eheschließung einen Ehevertrag zu schließen, der diesen Einfluss des Ehepartners ausbedingt.

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4. Immobilienbestand steueroptimiert auf Familien-KG übertragen

Nachdem wir nun eine ganze Reihe an Aspekten rund um die Familien-KG beleuchtet haben, wollen wir schauen, wie Eltern ihre Immobilien möglichst steueroptimiert in die gemeinsame Gesellschaft überführen können. Schließlich haben die meisten Eltern das Immobilienvermögen vor Gründung der KG noch in ihrem Privatvermögen. Wie überführt man dies nun, ohne dass dabei Steuern anfallen?

Die eleganteste Lösung ist bei Immobilien oft der Verkauf. In unserem Fall verkaufen die Eltern also ihre Immobilien an die soeben gegründete Familien-KG. Der Vorteil dabei ist, dass dadurch, dass nur Familienangehörige zu den Gesellschaftern gehören, keiner Grunderwerbsteuer anfällt.

Ein weiterer, langfristig wirkender steuerlicher Vorteil liegt in der Vermögensübertragung. Denn man kann die Beteiligungsverhältnisse an der Familien-KG so strukturieren, dass den Kindern zumindest ein Großteil am Gesellschaftsvermögen zusteht. Auf diese Weise nimmt man die Frage der Vermögensübertragung einer später ohnehin unvermeidbaren Erbschaft vorweg. Der Vorteil dabei ist, dass man dadurch die Erbschaftsteuer gleich mit vermeiden kann.

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Ebenfalls interessant: Ergänzungspflegschaft für minderjährige Kinder

In diesem Video erörtern wir, wieso Ergänzungspfleger bei Familiengesellschaften wichtig sind.

5. Fazit zur Familien-KG

Selbstverständlich sind all dies lediglich erste Anhaltspunkte, die wir vorstellen möchten, um die Möglichkeiten, die in einer Familien-KG stecken, anzudeuten. Im Detail muss man noch viele weitere Aspekte zur Familien-KG ansprechen und entsprechend berücksichtigen, wenn man von den Vorteilen einer solchen Gesellschaft profitieren möchte. Doch eins ist auch schon jetzt klar: Eine Familien-KG zur Vermögensverwaltung mit Immobilien ist eine lohnende Sache. Schon allein die Tatsache, dass man es den Kindern ermöglicht, ein eigenes kleines Vermögen im Laufe der Jahre aufzubauen, ohne dass sie nennenswert Steuern zahlen brauchen, ist phänomenal. Bis sie also selber erwachsen sind, kann man die Vorfreude darauf genießen. Es ist ein schönes Gefühl, zu wissen, dass man so einen wesentlichen Beitrag zur finanziellen Absicherung der Liebsten leistet, aber auch, dass dies auf eine steuerlich besonders elegante Art und Weise gelingt.


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