Neben gewerblichen Einkünften und der Land- und Forstwirtschaft kennt das Einkommensteuergesetz (EStG) innerhalb der Gewinneinkünfte noch die selbstständige Arbeit. Sie ist in § 18 EStG abschließend geregelt und umfasst die sogenannten Freiberufler. Die Unterschiede zum Gewerbebetrieb sind überschaubar, wobei Freiberuflerinnen und Freiberufler insbesondere bei der Gewinnermittlung etwas mehr Freiheiten genießen.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen: Die selbstständige Arbeit in der Einkommensteuer
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Gewinneinkünfte, bei denen der Unternehmer einen Gewinn und keinen Überschuss (Stichwort Überschusseinkünfte) berechnet. Generell ist die Bezeichnung „selbstständige Arbeit“ dabei etwas irreführend, schließlich ist auch ein Gewerbetreibender und eine Landwirtin selbstständig. Allerdings teilt Ihnen der Gesetzgeber den wesentlichen Unterschied zu den genannten Einkunftsarten direkt in § 18 Absatz 1 Satz 2 EStG mit, denn Freiberufler sind selbstständige
- Künstler, Schriftsteller, Lehrende und Unterrichtende,
- Ärzte, insbesondere auch Tier- und Zahnärzte sowie Gymnasten und Heilpraktiker,
- Rechtsberater wie Anwälte, Notare und Steuerberater, entfernt aber auch Steuerbevollmächtigte sowie vereidigte Buchprüfer,
- Beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.
Die selbstständige Tätigkeit ist insbesondere durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „künstlerisch, schriftstellerisch, lehrend“ und den Abschluss des zweiten Satzes mit den Worten „und ähnliche Berufe“ vielfältig. Anhand der Aufzählung der sogenannten Katalogberufe können Sie aber bereits erkennen, dass es sich in der Regel um Personen mit abgeschlossenem Studium und/oder einem absolvierten Staatsexamen handelt.
Dies aber auch nur zur groben Orientierung, denn für eine Tätigkeit als Schriftsteller oder Künstler benötigen Sie nicht zwingend ein Studium. Viel mehr geht es hier um die „Schöpfungshöhe“ der Arbeiten, die diese Berufsgruppen ausführen. Die besondere steuerliche Privilegierung folgt dabei aus selbiger im Grundgesetz (GG).
Neben den Katalogberufen gehören noch die Einnahmen aus staatlichen Lotterien auf Unternehmerseite, aus der Vollstreckung von Testamenten und im Zusammenhang mit Aufsichtsratstätigkeiten.
2. Gewinnermittlung – so berechnen Sie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Bei der Gewinnermittlung unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht wesentlich von jenen aus Gewerbebetrieb. Eine entscheidende Besonderheit besteht aber darin, dass es keine Bilanzierungspflichten nach § 141 Abgabenordnung (AO) gibt. Denn diese Vorschrift schließt lediglich Gewerbebetreibende sowie Land- und Forstwirte ein. Freiberufler können ihren Gewinn also immer durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, egal
- ob der Gewinn die Grenze von EUR 60.000 oder
- der Umsatz die Grenze von EUR 600.000
im jeweiligen Kalenderjahr übersteigt.
Ausnahmen können für Personengesellschaften gelten, die kraft Rechtsform zur Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet sind. Dies sind insbesondere OHG und KG, da diese stets als Kaufleute gelten – selbst dann, wenn der Geschäftszweck zum Beispiel der Betrieb einer Arztpraxis ist.
Sobald eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen als denen des Steuerrechts besteht, sind auch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach den bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln (§ 140 AO). Behalten Sie diese Besonderheit stets im Hinterkopf!
2.1 Die Bilanzierung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit
Die doppelte Buchführung (oder Bilanzierung) zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass Sie Geschäftsvorfälle immer im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung erfassen. Forderungen tauchen in Bilanz und Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) auf, sobald Sie sie geltend gemacht haben. Der tatsächliche Zufluss auf dem Girokonto ist unerheblich.
„Doppelt“ ist die Buchführung deshalb, weil sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV am Ende eines Wirtschaftsjahres derselbe Gewinn ablesbar ist.
2.2 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Freiberuflerinnen und Freiberufler ermitteln die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Regel via EÜR, auch wenn sie freiwillig zur Bilanzierung wechseln könnten. Bei der EÜR gilt, anders als in der Bilanz, das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das § 11 EStG normiert. Einnahmen sind mit Zugang auf dem Konto, Ausgaben mit Abfluss von diesem zu erfassen. Sie gehören immer in das jeweilige Wirtschaftsjahr.
Klar ist aber auch, dass ein Wahlrecht zur EÜR nicht mehr besteht, wenn die originären Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in einer GmbH erzielt werden (etwa im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft). Hier findet eine Umwidmung der Einkünfte statt, außerdem sind Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) immer zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.

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3. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung bei selbstständigen Einkünften
Möglicherweise wissen Sie bereits, dass Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs stets solche aus Gewerbebetrieb darstellen (§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 EStG). Dies passt auf den ersten Blick nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, allerdings hat der Gesetzgeber in § 18 Absatz 3 EStG einen entsprechenden Verweis auf § 16 EStG untergebracht.
Die Folge: Einkünfte aus der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder des Verkaufs berechnen Sie genauso wie im Falle eines Gewerbebetriebs. Allerdings handelt es sich beim entstehenden Gewinn oder Verlust nicht um einen solchen „aus Gewerbebetrieb“, sondern „aus selbstständiger Tätigkeit“ – in der Praxis eine reine Formsache.
Wurde der Gewinn bis zur Betriebsaufgabe via Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, müssen Sie zum Aufgabezeitpunkt einen Übergangsgewinn oder Übergangsverlust berechnen. Hintergrund ist § 16 Absatz 2 Satz 2 EStG, in dem der Gesetzgeber vorschreibt, den Wert des Betriebsvermögens zwingend im Rahmen einer Bilanz zu ermitteln und anzusetzen. Das Ergebnis dieser Rechnung gehört (noch) zum laufenden Gewinn oder Verlust.
4. Fiktive Betriebsaufgabe beim Wegzug ins Ausland
Beachten Sie, dass es beim Wegzug ins Ausland auch dann zur sogenannten Wegzugsbesteuerung kommen kann, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. § 16 Absatz 3a EStG regelt, dass der „Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ einer Veräußerung gleichzustellen ist. In § 18 Absatz 3 Satz 2 EStG wiederum finden Sie dann die benötigte Verweisung auf die genannte Vorschrift.
Der Hintergrund liegt auch hier mehr oder weniger auf der Hand: Sie haben als Freiberuflerin oder Freiberufler die inländische Infrastruktur genutzt und möglicherweise Förderungen erhalten, der Fiskus verliert aber das Besteuerungsrecht für laufende und einmalige Gewinne. Entsprechend gilt aus Sicht des Gesetzgebers der Grundsatz „lieber jetzt als gar nicht besteuern“.
Steuerberater – auch für selbstständige Einkünfte
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften und sind die Einkunftsart, die in Deutschland am häufigsten vorkommt. Denn sie betreffen die „klassischen“ Arbeitnehmer und Beamten, die für eine festgelegte Wochenarbeitszeit ein ebenfalls fest vereinbartes Gehalt beziehen. Als besonders „spannend“ würden wir die Einkunftsart dabei nicht bezeichnen, da der Gesetzgeber nur wenig Spielraum für Gestaltungen gelassen hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen: Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?
Der Gesetzgeber hat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend geregelt. Die Vorschrift ist vergleichsweise überschaubar und umfasst folgende Bezüge:
- Gehälter und Sachbezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
- Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Weihnachtsfeiern)
- Wartegelder und Ruhegehälter, die von früheren Arbeitgebern gezahlt werden
- laufende Beiträge des Arbeitgebers an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen
In § 19 Absatz 1 Satz 2 EStG wird ergänzend klargestellt, dass die Einkünfte auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf sie hat. Ein Klassiker hier wären Boni und Weihnachtsgeld.
1.1. Gehälter und Sachbezüge aus Dienstverhältnissen
Unter den Begriff der „Gehälter“ fallen insbesondere der laufende Arbeitslohn und Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten. In § 8 Absatz 1 Satz 1 EStG ist darüber hinaus für alle Einkunftsarten geregelt, dass auch Sachbezüge der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt die Besonderheit, dass derartige Bezüge steuerfrei sind, wenn ihr Wert monatlich EUR 50 nicht übersteigt.
Gehälter sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 Absatz 1 EStG anzusetzen, wenn sie auf dem Bankkonto eingehen (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Kommt das Dezembergehalt bis zum zehnten Januar des Folgejahres an, gilt es noch als im Dezember zugeflossen. Hintergrund ist § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG, da das Gehalt eine „regelmäßig wiederkehrende Einnahme“ ist, die „kurze Zeit“ nach dem Kalenderjahr zufließt.
Was „kurz“ ist, hat der Gesetzgeber dabei allerdings nur in den Einkommensteuer-Hinweisen (EStH) definiert.
1.2. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen führen ebenfalls zu (weiteren) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zuwendung erhält. „Zuwendung“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind dabei alle Sach- und Geldleistungen, insbesondere also Unterkunft und Verpflegung. Zuwendungen, die eine Begleitperson des Arbeitnehmers erhält, sind den Einkünften des Arbeitnehmers zuzurechnen.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wert der Zuwendung je Veranstaltung bei weniger als EUR 110 liegt. Maßgeblich bei der Ermittlung des Wertes sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, geteilt durch die Zahl der Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ob tatsächlich alle Beschäftigten an der Veranstaltung partizipieren, spielt dabei keine Rolle.
Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr statt, gehört der wirtschaftliche Vorteil ab der dritten Veranstaltung unabhängig vom Wert zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer hat also maximal zwei „freie Events“ pro Jahr (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 4 EStG).
1.3. Wartegelder, Ruhegelder und Witwenbezüge
Diese Bezüge gehören immer zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden. Klassischerweise sind dies etwa:
- Ruhegehälter nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
- Betriebsrenten und Leistungen aufgrund einer Pensionszusage
- Witwengelder, beispielsweise durch tarifvertragliche Vereinbarungen
Für solche Versorgungsleistungen gelten besondere Steuervergünstigungen. Diese finden Sie in § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG. In dieser Tabelle regelt der Gesetzgeber den sogenannten Versorgungsfreibetrag, ausgestaltet als prozentualen Abzug vom Bruttobezug und gedeckelt auf einen Höchstbetrag. Maßgeblich für die Höhe des steuerfreien Anteils ist das Jahr, in dem die Leistungen erstmals zufließen.

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2. Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ notwendig sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Hierbei unterscheiden Sie allerdings zwischen „klassischen“ Werbungskosten des § 9 EStG und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der in § 9a EStG geregelt ist.
2.1. Die regulären Werbungskosten bei der nichtselbstständigen Arbeit
Zu den Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören im Grundsatz alle Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Denkbar sind dabei vor allem diese Aufwendungen:
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (erster Tätigkeitsstätte), ansetzbar mit EUR 0,30 je Kilometer – ab dem 21. Kilometer sind es EUR 0,35 bis 2021 und EUR 0,38 ab dem Jahr 2022
- Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, sofern sich der Arbeitnehmer gegen eine Abschreibung über die übliche Nutzungsdauer entscheidet
- Schuldzinsen, zum Beispiel für ein aufgenommenes Darlehen, mit dem Studienkosten finanziert wurden (Stichwort BAföG)
- Fahrt- und Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, also der Anmietung einer zweiten Wohnung oder eines Zimmers in der Nähe des Arbeitsortes
- Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Sie liegen vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung beruflich tätig wird
Weitere Besonderheiten gelten für Menschen mit Behinderung, bestimmte Berufsgruppen und bestimmte Aufwendungen. Sie alle aufzulisten, würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen.
2.2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Sofern die Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Grenze von
- EUR 1.200 bei laufenden Gehältern und
- EUR 102 bei Versorgungsleistungen
nicht überschreiten, berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung dennoch diese Summen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Er kann die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit maximal auf EUR 0,00 mindern. Auch der Arbeitgeber bezieht die geltenden Pauschbeträge bereits in die Lohnbuchhaltung ein.
3. Exkurs: Sondervorschrift § 19a EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Mit dem ab 2021 geltenden § 19a EStG hat der Gesetzgeber sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen (englisch ESOP für „Employee Stock Option Plan“) attraktiver gemacht. Denn die Gutschrift dieser Anteile, beispielsweise ins Depot oder im Rahmen einer notariellen Vereinbarung, unterliegt nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG im Gegensatz zur sofortigen Berücksichtigung anderer Sachbezüge nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Absatz 1 EStG) erst beim Anteilsverkauf der Besteuerung.
Alternativ wird die Besteuerung zwölf Jahre nach der Übertragung oder bei einer früheren Kündigung des Beschäftigten nachgeholt (§ 19a Absatz 4 Nummer 2 und 3 EStG). Maßgeblich für die Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist dann der damalige Wert des Sachbezugs, konkret also der Anteile.
Steuerberater für unternehmerische Einkünfte
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung rund um Kapitalgesellschaften spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung rund um die GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH sowie GmbH & Co. KG
- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Unternehmenskauf
- Beratung beim Kauf eines Unternehmens (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung bei Ihrem Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Betreuung bei der Ausgestaltung des Verkaufsvertrags
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Als Unternehmerin oder Unternehmer unterliegen Sie keiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Neben dem privaten Vermögensaufbau durch Investitionen ins eigene Unternehmen und am Kapitalmarkt bietet sich für die Altersvorsorge auch der Abschluss einer Rürup-Rente (Basisrente) an. Denn sie ermöglicht die Zahlung einer lebenslangen Rente, freie Wahl der Investments und bietet Steuersparpotenzial durch die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist eine Rürup-Rente?
Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine private Rentenversicherung. Sie gehört, anders als Riester- und sonstige private Rentenpolicen, zur ersten Säule der Altersvorsorge, was spürbare Steuervorteile bedingt. Benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup, hat sie der Gesetzgeber im Jahr 2005 als Alternative zur gesetzlichen Rente eingeführt. Ziel war und ist, eine für Selbstständige attraktive, weil ebenfalls steuerbegünstigte, Form der Vorsorge zu schaffen.
Möglich ist der Abschluss einer Rürup-Rente mit folgenden Sparformen:
- Konventionell mit Garantieverzinsung und Überschussbeteiligung („klassische“ Lebensversicherung)
- Fondsgebundene Rentenversicherung
- Fondssparplan, insbesondere mit börsengehandelten Indexfonds (ETFs)
Die Anlagemöglichkeiten entsprechen damit weitgehend und mit der wesentlichen Ausnahme von Aktien denen, die auch die Börse bietet. Der Unterschied besteht lediglich im „Versicherungsmantel“, der vor allem bei der späteren Auszahlung deutlich wird. Denn der Versicherer darf keine Einmalleistung tätigen, sondern muss das zum Fälligkeitszeitpunkt bestehende Vertragsguthaben verrenten und als lebenslange Rente (Leibrente) an die bezugsberechtigte Person überweisen.
Eine Rürup-Rente sichert das Langlebigkeitsrisiko ab. Der Versicherer zahlt die Rente auch dann lebenslang aus, wenn der Versicherte länger als kalkuliert lebt und das Vermögen damit rechnerisch bereits verbraucht wurde. Die Gegenleistung für dieses vom Versicherer zu tragende Risiko ist die Risikoprämie, eingepreist in die laufenden Vertragsgebühren.
Gute Rürup-Verträge bieten die Möglichkeit, die Geldanlage frei von engen Vorgaben zu gestalten. Als Versicherter können Sie so besonders günstige ETFs auswählen und diese – gegebenenfalls ergänzend zum privaten Aktiendepot – im Versicherungsmantel besparen. Der weltweit streuende und beliebteste ETF (MSCI World) konnte seit 1975 beispielsweise eine durchschnittliche Jahresrendite von knapp 9 % erwirtschaften.
2. Steuerliche Behandlung und Vorteile der Rürup-Rente
Dass Sie bei der Rürup-Rente lebenslange Zahlungen erhalten, haben wir nun bereits geklärt. Schauen wir uns nun also an, wie der Gesetzgeber die zusätzliche Altersvorsorge gerade bei Selbstständigen fördert und welche Steuervorteile sich hier nutzen lassen. Dazu sei angemerkt, dass auch Arbeitnehmer und Beamte einen Rürup-Vertrag abschließen können. Wirklich rentabel ist die Versicherung aber meist nur dann, wenn die Höchstbeträge auch tatsächlich ausgeschöpft werden.

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2.1. Abziehbarkeit von Sonderausgaben nach § 10 EStG
Beiträge für einen Rürup-Vertrag sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG Sonderausgaben. Voraussetzungen für den Abzug sind, dass der Vertrag
- dem Aufbau einer eigenen, kapitalgedeckten (nicht umlagefinanzierten) Altersvorsorge dient,
- lediglich die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente und keine Einmalzahlungen vorsieht,
- zusätzlich maximal eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenabsicherung enthält, und
- der Steuerpflichtige die erste Auszahlung frühestens mit Erreichen des 62. Lebensjahres beanspruchen kann.
Eine Übertragung der Ansprüche auf Auszahlung, etwa auf eine GmbH, ist für den Steuerabzug schädlich. Entsprechende Konditionen werden Sie daher bei sämtlichen Rürup-Verträgen vorfinden, denn nur dann sind die steuerlichen Vorzüge tatsächlich nutzbar. Für den Abzug von Beiträgen gelten nach § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EStG die folgenden Höchstgrenzen (Stand 2023):
- Singles und einzelveranlagte Ehegatten: EUR 26.528
- Zusammenveranlagte Ehegatten: EUR 53.056
Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % ergibt sich somit eine Steuerersparnis von rund EUR 24.000 pro Jahr. Durch die Verdopplung des Höchstbetrages bei Zusammenveranlagung können Sie den Abzug Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes zusätzlich nutzen.
Alle gezahlten Beiträge sind mit ihrem Abfluss (§ 11 Absatz 2 Satz 1 EStG) abzugsfähig. Wählen Sie einen Rürup-Vertrag mit der Option, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, können Sie dieses Recht geschickt zum Jahresende ausnutzen. Ist zusätzliche Liquidität vorhanden, investieren Sie dieses Geld einfach in die vorhandene Rürup-Rente – und generieren weitere Sonderausgaben, die Ihre Steuerbelastung unmittelbar reduzieren.
2.2. Besteuerung der ausgezahlten Rürup-Rente
Rürup-Renten stellen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie unterliegen, sofern die Auszahlung vor dem Kalenderjahr 2040 beginnt, nur mit dem in der Tabelle festgelegten Ertragsanteil der Besteuerung. Findet die erste Rentenzahlung im Jahr 2040 oder später statt, sind 100 % der Rentenleistungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Beispiel: Sie erhalten die erste Auszahlung aus Ihrer Rürup-Rente im Jahr 2030. Nach der Tabelle 1 in § 22 EStG unterliegt die Jahresleistung zu 90 % der Besteuerung. Haben Sie EUR 60.000 erhalten, sind hiervon also EUR 54.000 (EUR 60.000 x 90 %) der Einkommensteuer zu unterwerfen. Auf diese Summe findet der persönliche Steuersatz von bis zu 45 % Anwendung.

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3. Bis zu 45 % Einkommensteuer – warum sich die Rürup-Rente trotzdem lohnen kann!
Möglicherweise stellen Sie sich an diesem Punkt des Beitrags die Frage, aus welchen Gründen sich eine Rürup-Rente lohnt – denn schließlich fallen je nach Auszahlungszeitpunkt bis zu 45 % Einkommensteuer auf die Rentenzahlungen an. Lassen Sie uns daher zentrale Pluspunkte der Rürup-Rente zusammenfassen und einen Vergleich zu anderen Vorsorgeformen ziehen:
- Vorteil gegenüber der gesetzlichen Rente: Nehmen wir für einen Vergleich mit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente einmal die Werte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Hand. Nach ihnen beträgt die maximal erreichbare Rente nach 45 Beitragsjahren und einem konstanten Verdienst an oder über der Beitragsbemessungsgrenze EUR 3.242 pro Monat (EUR 38.904 pro Jahr). Auch diese Rente fällt unter § 22 EStG und ist damit ab 2040 in voller Höhe zu versteuern. Führen wir dieselbe Berechnung mit der Rürup-Rente durch, erhalten wir bei 45 Einzahlungsjahren mit jeweils EUR 26.528, einer Kostenquote von 1 % und einer zu erwartenden, durchschnittlichen Wertentwicklung des gewählten ETF von 8 % pro Jahr eine Jahresrente von EUR 233.590. Dabei haben wir mit einem marküblichen Rentenfaktor von 24 gerechnet. Er gibt die Höhe der Rente je EUR 10.000 Vertragsvermögen an. Nach dem BMF-Steuerrechner ergibt sich ein Steuersatz von 40 %; netto bleiben entsprechend EUR 140.150 pro Jahr.
- Vorteile gegenüber eines privaten Aktien- und ETF-Depots: Hätten Sie die genannten Beträge in Ihr privates Depot investiert, stünde nach derselben Zeit ein höheres Endvermögen zur Verfügung – denn hier fallen die Verwaltungskosten des Versicherers weg. Allerdings besteht nur beim Abschluss im „Versicherungsmantel“ eine lebenslange Auszahlungsmöglichkeit. Das Langlebigkeitsrisiko tragen Sie beim privaten Vermögensaufbau selbst. Umschichtungen des Vermögens (Verkauf von Anteilen und Neukauf anderer Anteile) sind im privaten Depot außerdem steuerpflichtig, soweit Gewinne entstehen.
- Vorteil durch Sonderausgabenabzug: Durch den „Versicherungsmantel“ sind alle gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar. Dies gilt zwar auch für die gesetzliche Rentenversicherung, hier ist die Rente allerdings gedeckelt – ein klarer Nachteil.
4. Sind Rürup-Verträge der „heilige Grahl“ der Altersvorsorge?
Zugegeben, die von uns genannten Zahlen klingen geradezu märchenhaft – nachprüfen lassen sie sich aber einfach mit verschiedensten Zinseszinsrechnern. Wie in anderen Bereichen des Vermögensaufbaus auch, sollten Sie die Rürup-Rente lediglich als Baustein einer ausgewogenen Altersvorsorge sehen. Schließlich bringt die Versicherung auch Nachteile mit sich, insbesondere
- den gegebenenfalls fast vollständigen Verlust des Vertragsvermögens bei einem frühzeitigen Ableben des Bezugsberechtigten,
- die fehlende Flexibilität, da ausschließlich eine Auszahlung als Rente möglich ist und
- den Kostenfaktor der Abschluss- und Verwaltungsgebühren, die der Versicherer von den Beiträgen einbehält.
Durch die beachtlichen Renditemöglichkeiten an der Börse und die breite Risikostreuung durch Anlage in ETFs ist die Rürup Rente aber dennoch, insbesondere auch wegen des erheblichen Steuervorteils in der Einzahlungsphase, eine echte Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Steuerberater für Unternehmenssteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmerinnen und Unternehmern spezialisiert. Mit Blick auf Altersvorsorge und Vermögensaufbau schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Steuerrecht – privat
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle mit und ohne Auslandsbezug
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Als halber Steuersatz bezeichnet man umgangssprachlich eine einmalige Steuervergünstigung, die Unternehmerinnen und Unternehmer ab dem 55. Lebensjahr erhalten können, wenn sie ihr Unternehmen veräußern oder aufgeben. Auf diese Weise soll die finanzielle Absicherung des Lebensabends steuerlich erleichtert werden. Mit dieser Intention des Gesetzgebers im Hinterkopf, entwickeln wir hier ein Gestaltungsmodell für Freiberufler, mit dem man einerseits trotz Nutzung des halben Steuersatzes weiterarbeiten kann, gleichzeitig aber auch hohe Abschreibungen ansetzt, um die Einkommensteuer über mehrere Jahre hinweg zu minimieren. So versüßt man sich den Einstieg in den Ausstieg.
Inhaltsverzeichnis
1. Halber Steuersatz – Einleitung
Wer ein Leben lang als Unternehmer gearbeitet hat, steht am Ende dieser Laufbahn vor der Frage, was aus dem Unternehmen werden soll, wenn man in den Ruhestand wechselt. Meistens kommt es zur einen oder anderen Form der Unternehmensnachfolge. Allerdings ist das nur durch eine Beendigung oder Übertragung des Unternehmens möglich. Und darauf fällt bekanntlich Steuer an. Da aber insbesondere der Verkaufserlös gleichzeitig einen Teil zur finanziellen Altersvorsorge beisteuern soll, hat sich der Gesetzgeber etwas Besonderes einfallen lassen. Im Allgemeinen nennt man es halber Steuersatz. Mit anderen Worten: wer vor dem altersbedingt eintretenden Ruhestand das eigene Unternehmen veräußert, braucht nur die halbe Steuer zu zahlen.
2. Halber Steuersatz – gesetzliche Grundlagen
Bevor wir nun genauer betrachten, wie ein halber Steuersatz in der Praxis konkret zur Anwendung kommt, wollen wir uns auf die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen berufen. Dazu lesen wir in § 34 Absatz 3 EStG alle Details, die hierfür erforderlich sind. So ist einerseits ein Lebensalter der Steuerpflichtigen, die den halben Steuersatz nutzen wollen, von 55 Jahren vorgeschrieben. Alternativ kommt der halbe Steuersatz auch bei Steuerpflichtigen zur Anwendung, die im Sinne des Sozialversicherungsrechts dauerhaft berufsunfähig sind.
Als weitere Voraussetzung gilt, dass der halbe Steuersatz nur auf einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn anwendbar ist. Sollten also mehrere derartige Unternehmensveräußerungen einer Besteuerung unterliegen, dann muss sich die steuerpflichtige Person aktiv entscheiden, für welchen der Gewinne der halbe Steuersatz gelten soll. Also ist der halbe Steuersatz ein Steuerprivileg, das man nur einmal im Leben nutzen darf.
Weiterhin sei erwähnt, dass die Bezeichnung halber Steuersatz ein wenig ungenau, weil veraltet, ist. Tatsächlich beträgt der halbe Steuersatz derzeit 56 % des durchschnittlich anwendbaren Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %. Und es gibt inzwischen eine Obergrenze zur Gewinnhöhe, die man mit dem halben Steuersatz senken darf. Sie beträgt EUR 5.000.000. Last, not least, ein halber Steuersatz ist beim Finanzamt nur auf Antrag erhältlich.
Um die Rechtsgrundlagen ganz genau zu zitieren, muss man auch auf § 16 EStG verweisen. Denn hier ist die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Betriebs geregelt. Somit bezieht sich die korrekte Vorschrift in Hinsicht auf den halben Steuersatz auf § 16 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 EStG.

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3. Halber Steuersatz – unser Gestaltungsmodell
Mit diesem Hintergrundwissen sind wir gut gerüstet, um nun ein Gestaltungsmodell zu wagen, bei dem der halbe Steuersatz die Schlüsselrolle spielt. Dazu nehmen wir am besten einen Freiberufler, denn für diese Unternehmer lohnt sich der halbe Steuersatz in unserem Modell ganz besonders. Später führen wir aber auch noch aus, wie auch Gewerbetreibende dieses Modell für sich nutzen können, wenn auch mit einem geringeren Vorteilspotential.
3.1. Halber Steuersatz bei Freiberuflern
Nehmen wir also an, Frau Bau ist Architektin und gerade 55 Jahre jung geworden. Als Freiberuflerin führt sie ihr eigenes Architekturbüro, das sie vor ihrem Ruhestand veräußern möchte. Allerdings plant sie noch einige Jahre weiter zu arbeiten. Dazu empfehlen wir Frau Bau bereits jetzt ihr Architekturbüro zu veräußern und zwar an eine von ihr zuvor zu diesem Zweck gegründete GmbH. Tatsächlich sollte der Verkaufspreis angemessen sein, was bedeutet, dass auch fremde Dritte den gleichen Preis beim Erwerb ihres Architekturbüros ansetzen würden.
Da Frau Bau alle Voraussetzungen zum Erhalt des halben Steuersatzes erfüllt, kann sie nun den Antrag nach § 34 Absatz 3 Satz 1 EStG beim Finanzamt stellen. Gehen wir einfach davon aus, dass es Frau Bau glückt, den maximalen Gewinn von EUR 5.000.000, den man mit dem halben Steuersatz optimieren kann, anzusetzen. Regulär würde das Finanzamt hierauf einen persönlichen Steuersatz von 45 % ansetzen. Die Steuer würde dann EUR 2.250.000 betragen. Doch aufgrund von Frau Baus Antrag korrigieren wir nun den Betrag auf EUR 1.260.000.
Zwar mag diese Steuer auf den ersten Blick unsinnig erscheinen, denn wir versteuern an dieser Stelle gewissermaßen einen Gewinn, den man noch hätte hinauszögern können. Aber sehen wir nun, warum es dennoch steuerlich vorteilhaft ist, den halben Steuersatz bereits jetzt zu nutzen.
Denn nun kann die neu gegründete GmbH die Anschaffungskosten Jahr für Jahr steuerlich abschreiben. Da es sich um den Erwerb eines freiberuflichen Büros handelt, kann die GmbH den Kaufpreis bereits im Laufe von nur drei bis fünf Jahren abschreiben. Und das ist ein enormer steuerlicher Vorteil, denn die Abschreibung senkt die laufenden Gewinne derart stark, dass in diesem Zeitraum praktisch keine Steuern anfallen.

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3.2. Halber Steuersatz bei Gewerbetreibenden
Das gleiche Gestaltungsmodell kann man auch bei Gewerbetreibenden anwenden, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 EStG erfüllen. Allerdings schreibt man den erworbenen Unternehmenswert in diesem Fall über einen Zeitraum von 15 Jahren ab. Wenn man also bedenkt, dass die steuerpflichtige Person dieses Modell im Alter von 55 Jahren anwendet, dann hat sich die Abschreibung erst dann vollständig ausgezahlt, wenn die Person 70 Jahre alt wird. Darum ist es eher unwahrscheinlich, dass gewerbliche Unternehmer dieses Gestaltungsmodell nutzen.
Ungeachtet dessen ist auch für sie der halbe Steuersatz als Steuerprivileg sehr attraktiv, wenn auch nur in der vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Weise.
4. Halber Steuersatz – weitere Gestaltungsmöglichkeiten
An das Gestaltungsmodel, das auf dem Ansatz halber Steuersatz basiert, kann man idealerweise eine weitere Gestaltungsoption anknüpfen. So kann man den Kaufpreis für das Unternehmen als Darlehen gegenüber der eigenen GmbH ansetzen, sodass die GmbH eine Kaufpreisverbindlichkeit trifft. Statt nun jährlich ihre Gewinne an die steuerpflichtige Person auszuschütten, können nun die Gewinne zur Tilgung dieser Verbindlichkeit dienen. Der steuerliche Vorteil dabei ist, dass Tilgungsleistungen keine steuerlichen Konsequenzen haben; sie sind steuerfrei. Auf diese Weise erhalten Anteilseigner über Jahre hinweg steuerfreie Zahlungen von ihrer Gesellschaft. Hätten sie hingegen ihr freiberufliches oder auf andere Weise selbständiges Unternehmen weitergeführt, wäre weiterhin jährlich Einkommensteuer angefallen. Doch nun haben wir die Gewinne in steuerfreie Tilgungsleistungen umgewidmet.
5. Halber Steuersatz – Schlussanmerkungen
Eine fundierte Gestaltungsberatung kann mitunter zu enormen steuerlichen Vorteilen führen. In diesem Beispiel konnten wir eindrücklich demonstrieren, dass wir als Steuerberatungskanzlei auf vielfältige Weise Steuergesetze zum Vorteil unserer Mandanten anzuwenden verstehen. Dabei sind wir uns stets des Risikos bewusst, das durch Gestaltungsmissbrauch droht. Folglich stellen wir unsere Gestaltungen stets mit einem soliden Fundament auf, mit dem wir Gestaltungsmissbrauch bereits im Ansatz ausschließen. Schließlich ist es ja im Interesse unserer Mandanten, dass sich ihre Investitionen in eine gleichermaßen fachkundige wie praxistaugliche Gestaltungsberatung tatsächlich finanziell lohnen.
Wenn also auch Sie sich für eine solche oder eine andere Steuergestaltung interessieren, dann wählen Sie jetzt eine der verschiedenen Möglichkeiten, um mit uns in Kontakt zu treten. Gerne vereinbaren wir einen Erstberatungstermin, um mit Ihnen die Möglichkeiten weiterer Steueroptimierungen auszuloten.
Steuerberater für Freiberufler und gewerbliche Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung des halben Steuersatzes schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmensverkauf
- Beratung beim Unternehmensverkauf durch Nutzung der Vorteile beim Share Deal
- Unterstützung bei der Planung der Unternehmensnachfolge
- Empfehlung zum Verkauf des eigenen Unternehmens an die eigene Stiftung in Liechtenstein
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung (Hinweis zur Anwendung des halben Steuersatzes auf Folie 9):
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Für Ärzte gelten in Bezug auf ihr Berufsrecht besondere Regeln. Sie bedingen, dass eine Ärztin oder ein Arzt Steuern kaum auf die gleiche konventionelle Art wie andere Freiberufler sparen können. Doch hat sich in den beiden vergangenen Jahrzehnten einiges gewandelt. Deshalb betrachten wir nun, wie eine Ärztin oder ein Arzt Steuern zu sparen vermag, indem sie ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH gründen. Darüber hinaus wollen wir eruieren, ob sie, so wie andere Unternehmer, auch eine Holding gründen können. Vor allem dieses Vorhaben ist mit besonderen Hürden verbunden. Dennoch wollen wir einen Weg aufzeigen, mit dem eine Ärztin oder ein Arzt Steuern über eine solche Holding sparen können.
Inhaltsverzeichnis
1. So spart eine Ärztin oder ein Arzt Steuern – Einleitung
Ärzte sind schon besondere Menschen. Dabei denkt man sicherlich in erster Linie an die große Verantwortung, die sie für Leib und Leben ihrer Patienten tragen. Andere mögen hingegen eher an üppige Honorare denken, die Ärzte bisweilen verdienen. Dabei vergisst man schnell, dass der Arztberuf kein Job ist, den man täglich von 9.00 bis 17.00 Uhr pflichtgemäß ableistet und danach die Freizeit genießt. Tatsächlich leisten viele Ärzte oft das doppelte Arbeitspensum. Sie haben sich ihre Honorare also sicherlich verdient.
Was sie aber tatsächlich von vielen anderen Berufsgruppen unterscheidet, ist der Umfang, in dem sie Steuern sparen können. Zwar behandelt sie das Steuerrecht genauso wie auch andere Freiberufler, doch auf Ebene des Berufsrechts unterliegen Ärzte besonderen Einschränkungen, die auch auf die Besteuerung einwirken. Daher haben wir uns Gedanken gemacht, wie auch ein Arzt oder eine Ärztin in die Lage kommen kann, um Steuern auf die gleiche Weise wie andere Unternehmer zu sparen.
2. Wovon es abhängt, ob Ärztin oder Arzt Steuern sparen kann
Damit haben wir schon einmal einen Teil des Themas eingegrenzt. Denn in unserem Beitrag soll es um Ärzte gehen, die als freiberufliche Unternehmer tätig sind. Sie führen also eigenverantwortlich eine Praxis, die sie nach den Regeln des jeweils für sie geltenden Berufsrechts betreiben. Dabei hängen die Regelungen des Berufsrechts der Ärzte vom jeweiligen Bundesland ab, in dem sie tätig sind, sowie von der Ärztekammer, der sie angehören. Da aber eine Beschreibung all dieser Besonderheiten weit über den Rahmen des hier Darstellbaren hinausgeht, wollen wir uns lediglich auf allgemeine Aspekte konzentrieren, die Ärzte beim Steuern sparen nutzen können. Außerdem bleiben hierbei auch Besonderheiten in Bezug auf die unterschiedlichen fachärztlichen Ausrichtungen außer Ansatz, dem Umfang des Beitrag zuliebe.

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3. Arzt vs. andere Freiberufler: Unterschiede bei den Rechtsformen
Zunächst möchten wir die Unterschiede bei der Besteuerung darstellen, denen Ärzte im Vergleich zu anderen Freiberuflern unterliegen. Erst wenn wir verstehen, worin diese Unterschiede bestehen, ist es uns möglich, nach Lösungen für diese Herausforderungen zu suchen.
3.1. Arztpraxen im Wandel
Dabei stellt vor allem ein Aspekt einen bedeutenden steuerlichen Nachteil von Ärzten gegenüber anderen Berufsgruppen dar. So sind sie in der Vergangenheit stets als Einzelpraxis tätig geworden. Erst in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten haben sich vermehrt Gemeinschaftspraxen etabliert. Meist war der Grund hierfür, dass man auf diese Weise Kosten sparen konnte. Da die Ausstattung moderner Praxen immer kostspieliger wurde, war dies ein effektiver Weg, um sich die Kosten zu teilen. Vor allem in der Radiologie sind Innovationen wie moderne Kernspintomographen derart kostenintensive Anschaffungen, dass sich lange Zeit nur die großen Kliniken solche Geräte leisten konnten. Mittlerweile sind die Preise für derartige Geräte zwar vergleichsweise gesunken, doch nur in bestimmten Situationen sind Einzelpraxen in der Lage, derart kostspielige Anschaffungen vorzunehmen. Sie dann auch kosteneffizient und mit Gewinn zu betreiben, ist eine weitere Hürde.
Damit hat sich aber auch in anderen medizinischen Bereichen die Einsicht verbreitet, dass man eine Praxis mit mehreren Ärzten effizienter betreiben kann, als eine Einzelpraxis. Außerdem kann man auf diese Weise auch mehrere verwandte Fachbereiche in einer Gemeinschaftspraxis bündeln, sodass sie sich idealerweise gegenseitig ergänzen. Folglich kam das Konzept des Medizinischen Versorgungszentrums auf, bei dem mindestens zwei Ärzte zusammenwirken.
3.2. Rechtsformen für Arztpraxen
Dabei kommt es aber eben auch auf die Rechtsform an. Eine Gemeinschaftspraxis mit mehreren Ärzten kann man etwa als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft gründen. Ein MVZ kann man hingegen auch als GmbH oder Aktiengesellschaft gründen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. So bestehen etwa bei der Gesellschaftsstruktur und der Geschäftsführung sowie zur Haftung einige Unterschiede, die sich nach der gewählten Rechtsform richten.
Was einem Arzt oder einer Ärztin im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen verwehrt bleibt, ist die Möglichkeit, als alleiniger Gesellschafter eine GmbH zu gründen. Um ein MVZ in dieser Rechtsform zu gründen, sind also mindestens zwei Ärzte erforderlich. Ähnlich muss man daher auch die Option GmbH & Co. KG betrachten. Da mindestens zwei Ärzte zur Gründung der Komplementär-GmbH erforderlich sind, ist diese Rechtsform für Mediziner praktisch ausgeschlossen. Denn als Komplementär kommt ebenfalls nur ein Berufsträger in Frage.
3.3. Keine Holding im klassischen Sinn für Ärzte
Auf die gleiche Weise muss man auch die Gründung einer Holding betrachten. Hier ist ebenfalls eine Einschränkung vorhanden, denn die Holdinggesellschaft selbst ist den gleichen Regeln zur GmbH-Gründung unterworfen, wie das MVZ.
Dabei ist es gerade die Holding, die erhebliche steuerliche und andere Vorteile in sich vereint. Aber genau diese sind Ärzten, im Unterschied zu Gewerbetreibenden, praktisch verwehrt. Wir wollen nun schauen, ob es trotzdem Möglichkeiten gibt, um diese Vorteile zu erhalten.

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4. Auf diese Weise können Ärzte eine Holding gründen
Wie wir also soeben feststellen mussten, ist die Einbringung eines MVZs in eine Holding für Ärzte keine echte Option. Zumindest ist sie keine Unternehmensstruktur, wie sie etwa für gewerbliche Unternehmer selbstverständlich ist. Denn wenn Ärzte eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, dann müssen sie dies stets zu mehreren Personen beschließen. Dieser Umstand steht aber dem gängigen Konzept einer Holding entgegen. Es ist ja gerade der Sinn einer Holding, eine Zwischenstufe zwischen dem operativen Geschäft, in diesem Fall dem MVZ, und den indirekt mit ihm verbundenen Unternehmer einzuschieben. Selbst bei einer GmbH, an der mehrere Unternehmer als Gesellschafter beteiligt sind, gründet jeder Unternehmer eine eigene Holding. So eine Struktur ist für eine Ärztin oder einen Arzt also ausgeschlossen.
Trotzdem wollen wir nun versuchen, dies so weit wie möglich auch für Ärzte zu realisieren. Dazu gründen zwei oder mehr Ärzte, neben einem MVZ, eine weitere GmbH, diesmal aber als Klinik.
Eine Klinik hört sich zunächst einmal irgendwie befremdlich an, weil sie auf den ersten Blick als Holding völlig überdimensioniert wirkt. Keine Sorge, da wir die Klinik lediglich als Holding für das MVZ brauchen, reicht es aus, sie in wirklich kleinem Umfang auszustatten. Denkbar ist beispielsweise, dass sie lediglich über ein paar Betten verfügt, die man für Patienten vorhält, die zu einer ambulanten Operation in das im gleichen Gebäude befindliche MVZ kommen. Damit hätte man einerseits die Bedingungen zur Holding für Ärzte nach den Vorschriften ihres Berufsrechts erfüllt und gleichzeitig die Voraussetzungen geschaffen, um die vielen Vorteile einer Holding zu nutzen.
5. Wie Ärzte mit MVZ und Holding Steuern sparen
5.1. Steuern sparen für Ärzte mit einem MVZ
Von welchen Vorteilen profitiert ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH? Der größte Vorteil ist sicherlich, dass die GmbH der MVZ die Fähigkeit verleiht, ihre Steuern auf etwa 30 % des Gewinns zu reduzieren. In allen anderen als Personenunternehmen geführten Arztpraxen zahlen die Ärzte Einkommensteuer nach dem persönlich Einkommensteuertarif. Da Ärzte recht hohe Einkünfte erzielen, kommt bei ihnen in der Regel der Spitzensteuersatz von 42 % zur Anwendung. Wenn sie von diesem versteuerten Gewinnen zum Beispiel Neuanschaffungen finanzieren müssen, dann ist dies im Vergleich zur GmbH deutlich ungünstiger. Klar, eine GmbH schüttet ihre Dividenden an ihre Gesellschafter auch unter Anwendung einer Besteuerung aus. Doch kann man diese als Gesellschafter selber steuern. Außerdem kann man ein Geschäftsführergehalt ansetzen, dass bei der GmbH dazu führt, dass es als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen GmbH-Gewinn reduziert.
5.2. Steuern sparen für Ärzte mit einer Holding zum MVZ
Und jetzt betrachten wir die Vorteile, die ein MVZ mit einer übergeordneten Holding erlangt. Dabei geht es einerseits um das Schachtelprivileg, das bei der Besteuerung der Holding zum Tragen kommt. Denn wenn eine Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, an der sie zu Jahresbeginn mindestens zu 15 % beteiligt ist, dann fallen nur 1,5 % an Steuern auf Ebene der Holding an. Beide Bedingungen sind in der Konstellation MVZ und Holding leicht erfüllbar. Somit steht der Holding die Investition in kostspielige Anschaffung deutlich schneller frei, als wenn ein Arzt oder eine Ärztin dies für ihre Einzelpraxis aus ihrem privat versteuertem Gewinn finanzieren müsste.
Weiterhin kann nun die Holding die Anschaffung an ihre MVZ vermieten. Die Mietkosten sind dann auf Ebene des MVZ ebenfalls als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Noch schöner ist allerdings, dass nun auch die Holding über erhebliches Abschreibungspotential verfügt. Auch dieses führt zu einer Herabsenkung des steuerpflichtigen Gewinns, diesmal auf Ebene der Holding. Obschon indirekt, sparen eine Ärztin oder ein Arzt Steuern eben auch auf diese Weise.
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GmbH
- Professionelle, kontextbezogene Beratung zur GmbH-Besteuerung
- Umfassende Betreuung bei der GmbH-Gründung
- Entwicklung individueller Steuergestaltungen zur optimierten Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
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Das Steuerentlastungsgesetz dient der finanziellen Entlastung der Bürger und der Wirtschaft angesichts der stark gestiegen Energiepreise. Wir erklären, welche Maßnahmen der Gesetzgeber getroffen hat und welche Auswirkungen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch ergeben.
Unser Video: Zu komplex: Steuergesetze in Deutschland?
In diesem Video erklären wir, wie Steuergesetze entstehen und wer sie tatsächlich schreibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerentlastungsgesetz: Überblick
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält steuerliche Maßnahmen zur Abmilderungen der finanziellen Auswirkungen angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich. Dazu gehören unteranderem die folgenden Punkte:
- Zum 1.7.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, was dazu führen soll, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben.
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich um EUR 200 auf EUR 1.200.
- Auch der Grundfreibetrags erhöht sich um EUR 363 auf EUR 10.347 .
- Vorgezogen erhöht sich auch die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, sogenannte Fernpendlerpauschale auf EUR 0,38.
- Der Mindestlohn erhöht sich zudem zum 01.10.2022 auf EUR 12.
- Das Steuerentlastungsgesetz führt zudem die Energiepreispauschale von EUR 300 als einmaligen Zuschuss zum Gehalt ein.
- Ergänzend zum Kindergeld gibt es einen Bonus von EUR 100.
Einige dieser Maßnahmen besprechen wir folgend und erklären, wie diese praktisch umgesetzt werden.
2. Steuerentlastungsgesetz: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Pendlerpauschale
2.1. Erhöhung des Grundfreibetrags durch das Steuerentlastungsgesetz
Der Grundfreibetrag beträgt gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG derzeit EUR 9.984. Durch das Steuerentlastungsgesetz erhöht er sich für den Veranlagungszeitraum 2022 um EUR 363 auf dann EUR 10.347. Dadurch soll die Inflationsrate ausgeglichen werden.
2.2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags durch das Steuerentlastungsgesetz
Der Arbeitnehmerpauschbetrag im Sinne des § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird durch das Steuerentlastungsgesetz von derzeit EUR 1.000 auf EUR 1.200 erhöht. Dadurch sollen Arbeitnehmer unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden. Die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags wirkt sich gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG unmittelbar auf die Lohnsteuer aus. Daher ist sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.
Zu beachten ist allerdings, dass von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags nur diejenigen Arbeitnehmer profitieren, bei denen nicht ohnehin bereits tatsächlich höhere Werbungskosten anfallen. Steuerpflichtige, die hingegen an 220 Arbeitstagen täglich 20 Kilometer zur Arbeit pendeln, können bereits EUR 1.320 Pendlerpauschale geltend machen. Daher profitieren sie nicht von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags.
2.3. Parktische Umsetzung
Sowohl die Erhöhung des Grundfreibetrags als auch die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags erfolgen rückwirkend zum 01.01.2022. Beide Erhöhungen schlagen daher auf bereits erfolgte Lohnsteuerabzüge durch den Arbeitgeber durch. Daher sind bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzüge vom Arbeitgeber zu korrigieren. Dabei kann der Arbeitgeber die Korrektur durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug vornehmen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Neuberechnung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteueranmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Haben Sie Fragen zur praktischen Umsetzung?
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3. Energiepauschale eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz
3.1. Ausgestaltung der Energiepauschale durch das Steuerentlastungsgesetz
Die Energiepreispauschale ist mit über EUR 10 Milliarden die betragsmäßig umfangreichste Entlastungsmaßnahme aus dem Steuerentlastungsgesetz. Sie soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen darstellen. Die Energiepreispauschale wird daher neben der Pendlerpauschale sowie der Mobilitätsprämie gewährt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale mit den §§ 112 bis 122 EStG in einen eigenen Abschnitt des EStG integriert. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022. Die Stichtagsregelung hat jedoch lediglich Bedeutung für die verfahrensrechtliche Abwicklung der Auszahlung der Energiepreispauschale.
Gemäß § 112 EStG wird Anspruchsberechtigten für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von EUR 300 gewährt. Dabei ist die Anspruchsberechtigung in § 117 EStG geregelt. Anspruchsberechtigt sind demnach die Arbeitnehmer, die am Stichtag des 01.09.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen
- und für die der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt.
3.2. Praktische Umsetzung
3.3.1. Auszahlung an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz als Lohn durch ihren Arbeitgeber abzüglich der hierauf entfallenden Lohnsteuer ausbezahlt. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszuzahlen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Davon sind jedoch nur inländische Arbeitgeber, ausländische Verleiher oder – bei einer Arbeitnehmerentsendung – das inländische aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, erfasst.
3.3.2. Refinanzierung des Arbeitgebers
Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Hierzu entnehmen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer, und zwar Monatszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist, Quartalszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist und Jahreszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die an alle Arbeitnehmer zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Die Arbeitgeber sind daher nicht endgültig mit der Energiepreispauschale belastet.
§ 117 Absatz 3 EStG sieht dabei für den Arbeitgeber zwei Entlastungen vor. Demnach müssen Quartalszahler die Energiepreispauschale nicht zwingend bereits im September ausbezahlen, sondern können die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Jahreszahler können sogar komplett von einer Auszahlung der Energiepreispauschale absehen. Dann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerfestsetzung. Dadurch sollen Unbilligkeiten durch eine allzu lange Vorfinanzierung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber abgemildert werden.
Auch die Arbeitgeber haben in der Regel selbst wiederum Anspruch auf die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz, wenn sie im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen.

Fachberatung für Unternehmer?
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3.3. Auszahlung und Versteuerung bei selbständiger Betätigung
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erfolgt die Gewährung der Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als EUR 300, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf EUR 0. Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht. Der Überhang wird vielmehr erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.
Auch bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach §§ 13, 15 oder 18 EStG zählt die Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Energiepreispauschale gilt jedoch stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 EStG. Diese Zuordnung erreicht bei Gewerbetreibenden, dass die Energiepreispauschale nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dennoch greift die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG nicht. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmer spezialisiert. Beim der Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
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§ 10b Absatz 1 EStG erlaubt den Abzug von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO. Bei den an solche Organisationen geleisteten Zuwendungen ist zwischen dem Mitgliedsbeitrag und der Spende zu differenzieren. Wir erklären, wann Sie gezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden abziehen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Mitgliedsbeitrag grundsätzlich abzugsfähig
Gemäß § 10b Absatz 1 EStG dürfen die zahlenden Steuerpflichtigen ihre Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO als Sonderausgaben abziehen. Auch Kapitalgesellschaften dürfen diese Zuwendungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG vom Einkommen abziehen. Zuwendungen in diesem Sinne ist sowohl eine Spenden als auch ein Mitgliedsbeitrag. Spenden sind altruisitisch motivierte, unentgeltliche Zuwendungen oder Geschenke. Dementsprechend schließt ein Leistungsaustausch die Annahme einer Spende aus. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Ein Mitgliedsbeitrag hingegen ist in der Regel eine geleistete Zahlungen auf Grund satzungsmäßiger Bestimmung. Daher werden sie meist nicht freiwillig gezahlt. Außerdem erhält der Zahlende in Folge der Mitgliedschaft einen Vorteil. Dieser besitzt Gegenleistungscharakter und schließt daher die Spendeneigenschaft aus. Daher kann er lediglich als Mitgliedsbeitrag steuerlich abgezogen werden.
2. Mitgliedsbeitrag nur bis bestimmter Höhe abzugsfähig
Der Steuerpflichtige darf den Mitgliedsbeitrag und die Spende bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen. Die Höchstgrenzen übersteigenden Zuwendungen können Sie aber gemäß § 1ob Absatz 1 Satz 9, 10 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen abziehen.
3. Steuerbegünstigte Körperschaften
Spende und Mitgliedsbeitrag sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an eine nach den §§ 52-54 AO begünstigte Körperschaft im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG geleistet werden. Gemäß § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG sind dies inländische juristische Personen, aber auch beschränkt steuerpflichtige EU-Körperschaften und EWR-Körperschaften, soweit sie die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AO erfüllen. Hingegen muss der Steuerpflichtige bei solchen EU-Körperschaften und EWR-Körperschaften, die nicht in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, nachweisen, dass die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrecht vorliegen. Dies erfordert einen Nachweis darüber, dass die ausländische Körperschaft nicht nur die gemeinnützige Zweckbestimmung, sondern auch die zweckgerechte Mittelverwendung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts verwirklicht.

Haben Sie Fragen zur
Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen?
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3. Mitgliedsbeitrag dann vom Abzug ausgeschlossen
3.1. Ausschlusstatbestände für den Mitgliedsbeitrag
In § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG sind diverse Ausschlusstatbestände festgelegt. Bei dessen eingreifen sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig. Demnach darf der Mitgliedsbeitrag an Sport und Freizeitvereine im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21, 22, 23 AO, wie beispielsweise Vereine der Heimatkunde und Tierzucht nicht abgezogen werden. Daneben sind auch Mitgliedsbeiträge an Vereine der kulturellen Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen gemäß § 1ob Absatz 1 Satz 8 EStG nicht abzugsfähig. Diesem Ausschluss liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht des Mitglieds die Erlangung einer Gegenleistung in Form der Freizeitgestaltung im Vordergrund steht.
3.2.Mitgliedsbeitrag für Kunst und Kultur
3.2.1. Der Ausschluss des Abzugs bei kulturellen Betätigungen
Problematisch bei diesen Ausschlusstatbeständen ist der Ausschluss für kulturelle Betätigungen. Nach § 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 EStG darf der Mitgliedsbeitrag für kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht abgezogen werden. Freizeitgestaltung soll insbesondere dann vorliegen, wenn sich die Mitglieder insbesondere selbst aktiv beteiligen. Dementsprechend sind Mitgliedsbeiträge im Rahmen von Betätigungen im Laientheater, Laienorchester oder Laienchor nicht abzugsfähig. Der Ausschluss der Mitgliedsbeiträge vom Sonderausgabenabzug greift aber dann nicht ein, wenn die Körperschaft unterschiedliche Zwecke verfolgt und ein Zwecke, der übergeordneter Natur ist, nicht der Freizeitgestaltung dient. Dies wird durch das „in erster Linie“ begründet.
3.2.2. Demgegenüber kein Ausschluss bei Förderung von Kunst und Kultur
Fördert die Körperschaft hingegen Kunst und Kultur, so gilt § 10b Absatz 1 Satz 7 EStG. Demnach ist der Mitgliedsbeitrag, der an gemeinnützige Körperschaften geht, die Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO fördern, grundsätzlich abzugsfähig. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.
Damit könnten sich § 10b Absatz 1 Satz 7 und dessen Satz 8 Nummer 2 EStG eigentlich widersprechen. In Satz 7 heißt es aber, dass die Mitgliedsbeiträge nur abzugsfähig sind, soweit sie nicht Satz 8 Nummer 2 EStG erfüllen. Abzugsfähig sind daher Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO fördern. Dies gilt ausdrücklich selbst dann, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Allerdings darf die kulturelle Betätigung nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Damit stellen Körperschaften, die passiv Kunst beziehungsweise Kultur fördern solche im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 7 EStG dar. Dies sind beispielsweise Fördervereine. Daher sind dessen Mitgliedsbeiträge abzugsfähig.
3.2.3. Problem: Aufteilungsgebot oder Abzugsverbot
Ursprünglich sah die Finanzverwaltung vor, dass selbst die Möglichkeit der Inanspruchnahme geldwerter Vorteile durch einzelne Mitglieder dazu führt, dass sämtliche Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag nicht abziehen dürfen.
Dennoch ist fraglich, wie der Satz „soweit nicht § 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 EStG vorliegt“ zu verstehen ist. Daraus könnte sich ein Aufteilungsgebot ergeben, nach dem in Freizeitgestaltung und Kunst und Kulturförderung aufzuteilen ist und dann lediglich der Mitgliedsbeitrag im Verhältnis zur Kulturförderung und Kunstförderung abzugsfähig ist. Dafür spricht zunächst das Wort „soweit“. Dieses statuiert auch an diversen anderen Stellen im Gesetz ein Aufteilungsgebot. Gegen das Aufteilungsgebot spricht jedoch, dass die Norm durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements geändert wurde. Dieses Gesetz sollte dazu dienen, das Gemeinnützigkeitsrecht durch den Abbau bürokratischer Hemmnisse einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu gestalten. Dem steht es aber entgegen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Abzugsfähigkeit zunächst hinreichend substantiiert darlegen muss, zu wieviel Prozent die kulturelle Betätigung seiner Freizeitgestaltung dient.
3.2.4. Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und Kunstförderung schwer
Grundsätzlich lassen sich Satz 7 und Satz 8 Nummer 2, wie aufgeführt, in passiv und aktiv unterteilen. Agiert der Steuerpflichtige selbst, so liegt eine aktive Betätigung vor, die unter den Satz 8 Nummer 2 fällt. Dann darf er den Mitgliedsbeitrag nicht abziehen. Fördert die Körperschaft Kunst und Kultur, nimmt also leidglich passiv teil, so liegt Satz 7 vor.
Unklar ist dennoch, wann eine kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Insbesondere die Eintrittsverbilligung für den Besuch einer Aufführung, welche der Freizeitgestaltung dient, und das eigene Konzert des Hobbymusikers zur Finanzierung seiner Aufwendungen sollten doch auf derselben Stufe stehen. Die Unterscheidung zwischen Förderverein (gefördert wird hier durch die Eintrittsverbilligung) und eigener kultureller Betätigung ist mithin fließend.
3.2.5. Mitgliedsbeitrag abziehen – diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt es
Durch die Abgrenzungsschwierigkeiten eröffnen sich diverse Gestaltungsmöglichkeiten, um den Mitgliedern dennoch den Abzug für ihre Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. Insbesondere können Fördervereine gegründet werden. An diese Fördervereine gezahlte Mitgliedsbeiträge sind dann für die Mitglieder steuerlich abzugsfähig.
Gestaltungsmissbrauch liegt allenfalls dann vor, wenn in Höhe des eigentlich zu leistenden Mitgliedsbeitrags eine Spende an einen Dachverband überwiesen wird, mit der Auflage, den Betrag an die Körperschaft weiterzuleiten. Der Abzug einer solchen Spende ist daher nicht möglich. Die Körperschaft, die für eine solche Umgehungszahlung eine Zuwendungsbestätigung ausstellt gefährdet zudem ihren Gemeinnützigkeitsstauts. Problematisch sind überdies Spenden, die infolge informeller Absprachen von praktisch allen Mitgliedern der Körperschaft erwartet werden und somit eigentlich nicht abziehbare Mitgliedsbeiträgen darstellen.

Fachberatung für Gestaltungen zur Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen?
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4. Spendennachweis
Damit sichergestellt ist, dass der Mitgliedsbeitrag wirklich erbracht wurde bedarf es eines Nachweises. Nach § 50 Absatz 1 EStDV erfolgt dies durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Dieser ist in BStBl. I 2013, 1333 veröffentlicht.
Steuerberater für steuerbegünstigte Empfänger und Ihre Spender
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Spenden und Mitgliedbeiträgen spezialisiert. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Gemeinnützigkeitsrecht – Privat
Gemeinnützigkeitsrecht – Unternehmen
- Beurteilung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
- Spendenabzugsbescheinigung
- Abzugsfähigkeit von Spenden der Unternehmen
- Gründung Stiftungen
- Vorteile eines eingetragenen Vereins
- Verbindung von Stiftungen
Schenkung
- Beratung zum Schenkungsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
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Ökologisch ist es sinnvoll mit dem Fahrrad zur Arbeit zu radeln. Doch wie ist es steuerrechtlich zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt und können sich aus diesen Sachzuwendungen Steuervorteile ergeben? Dieser Frage geht unser Beitrag nach.
Wir haben schon einige Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer publiziert, in denen wir steueroptimierte Gestaltungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erklären und geschickte Abzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmer erläutern:
Datum |
Thema |
5. Oktober 2021 |
Vermögenswirksame Leistungen: Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung? |
23. November 2021 |
Weiterbildung: Kosten steuerfrei und beitragsfrei erstatten! |
26. November 2021 |
Studienkosten von der Steuer absetzen: Werbungskosten vs. Sonderausgaben |
30. November 2021 |
Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer: Wann sollten Sie was als Werbungskosten abziehen? |
18. Februar 2022 |
Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer: Fahrräder und E-Bikes überlassen steuerrechtlich vorteilhaft? (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Umweltfreundliches Verhalten möchte der Gesetzgeber fördern
Natürlich ist es umweltfreundlich, wenn der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt. Deswegen ist es auch Ziel des Steuergesetzgebers ein solches Verhalten zu begünstigen. Das geschieht insbesondere bei den Ertragsteuern. Hingegen ist das Umsatzsteuerrecht europarechtlich durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie harmonisiert. Entsprechend kann der Gesetzgeber dort keine umfassenden Begünstigungen festlegen, da er sonst der Gefahr eines unionsrechtswidrigen Gesetzes ausgesetzt sein würde. Dadurch kommt es dazu, dass die Beurteilung der Fahrradüberlassung durch den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtlich und einkommensteuerrechtlich divergiert.
2. Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei Sachzuwendungen
2.1. Fahrrad neben dem Arbeitslohn
Der Einkommensteuer des Arbeitnehmers unterliegt nicht nur der Arbeitslohn, sondern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG auch die „anderen Vorteile“, die er vom Arbeitgeber erhält. Darf der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Fahrrad auch für private Zwecke benutzen, so stellt diese Sachzuwendung natürlich einen Vorteil dar. Daher unterliegt dieser eigentlich nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG als „anderer Vorteil“ der Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Dennoch sind Sachzuwendungen in Form der Überlassung eines Fahrrads gemäß § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Folglich hat der Arbeitnehmer den Vorteil nicht zu versteuern.

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2.2. Fahrrad anstelle des Arbeitslohns
Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrrades auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Dann ist die Besteuerung auf Seiten des Arbeitnehmers anders zu bewerten. Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 37 EStG gilt in diesem Fall nicht, da der Vorteil dann nicht neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Vielmehr sind die Sachzuwendungen bei der Einkommensteuer anzusetzen. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers beträgt dann 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers. Bei der Lohnsteuer wird die Preisempfehlung aber zu lediglich einem Viertel berücksichtigt.
Dazu folgendes Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält ein E-Bike von seinem Arbeitnehmer mit einem Herstellerpreis von 4.000 Euro zuzüglich 760 Euro Umsatzsteuer. Dann ermittelt sich der geldwerte Vorteil wie folgt: Ein-Viertel des Herstellerpreises von 4.000 Euro ist anzusetzen und auf volle 100 abzurunden. Daher sind 1.000 Euro anzusetzen. Davon machen 1 Prozent den geldwerten Vorteil aus. Das sind dann 10 Euro. Für diese 10 Euro fällt somit Lohnsteuer an.
3. Auswirkungen von Sachzuwendungen für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf die Aufwendungen in Ansehung des § 3c Absatz 1 EStG nicht gewinnmindernd abziehen, wenn er das Fahrrad neben dem Lohn überlässt. Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns kann wenigstens der Teil abgezogen werden, für den der Arbeitnehmer Steuern zahlen muss. Im obigen Beispiel wären das dann 10 Euro.

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4. Umsatzsteuerliche Behandlung der Sachzuwendungen
4.1. Sachzuwendungen sind umsatzsteuerbare sonstige Leistung
Die einkommensteuerliche Begünstigung hat auf die umsatzsteuerliche Bewertung keine Auswirkungen. Daher stellt die Überlassung des Fahrrades an das Personal eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG dar. Von Entgeltlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Fahrrad als Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Überlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Davon ist stets dann auszugehen, wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Dann liegt ein sogenannter tauschähnlichen Umsatz im Sinne des § 3 Absatz 12 Satz 2 UStG vor. Folglich handelt es sich immer um eine entgeltliche Leistung unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer finanziell durch Gehaltsverzicht oder Zuzahlung beteiligt.
4.2. Bemessungsgrundlage bei Sachzuwendungen
Die Bemessungsgrundlage ist der Teil des Werts des Fahrrads, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Zuzahlungen des Arbeitgebers mindern hingegen die Bemessungsgrundlage nicht.
Bei einer Überlassung neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Sie als monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ansetzen. Wenn der Arbeitnehmer aus dem vorherigen Beispiel nun also nicht auf seinen Arbeitslohn verzichtet, so liegt daher ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage beläuft sich dann auf 1 Prozent x 4.700 (unverbindliche Preisempfehlung 4.000 Euro + Umsatzsteuer 760 Euro, Abgerundet auf volle 100 Euro) = 47 Euro; 47 Euro x 100/119 = 39,49 Euro. Die Umsatzsteuer darauf beträgt dann 7,49 Euro.
Verzichtet der Arbeitnehmer hingegen auf einen Teil seines Arbeitsentgelts, so lässt sich der Wert der Arbeitsleistung betragsmäßig eindeutig in Höhe der Barlohnherabsetzung bestimmen. Daher scheidet die oben genannte 1 Prozent – Methode aus. Dennoch ist die Mindestbemessungsrundlage nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG zu beachten. Diese gilt, wenn sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt und bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Im Beispiel beläuft sich der Verzicht auf 50 Euro. Die reguläre Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 1 UStG beträgt dann 50 Euro x 100/119 = 42.01 Euro. Hingegen beträgt die Mindestbemessungsgrundlage: 4.000 Euro / 5 Jahre (§ 15a UStG-Zeitraum) / 12 Monate = 66,66 Euro. Daher gilt die Mindestbemessungsgrundlage, weil diese höher als die reguläre Bemessungsgrundlage ist. Die Umsatzsteuer beträgt daher 12,66 Euro.
Da die Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit ist erhält der Arbeitgeber aus den Anschaffungskosten des Fahrrades einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
5. Fazit: Zu Sachzuwendungen von Fahrrädern
Für den Arbeitnehmer hat die Überlassung des Fahrrades steuerlich keine Auswirkungen. Sie ist in der Regel steuerfrei. Den Arbeitgeber hingegen treffen die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen und eine umsatzsteuerliche Belastung. All dies ist daher im Rahmen der Kalkulation bei einer Fahrradüberlassung zu berücksichtigen.
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Die Vergütung für Rechtsanwälte ist in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Seit dem 1.10.2021 gibt es durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wichtige Änderungen für die anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen. Dabei wird insbesondere die Möglichkeit erweitert, eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren. Wir geben einen Überblick über die Änderungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Verbot der erfolgsabhängigen Vergütung § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO
§ 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO verbietet erfolgsabhängige Vergütungen grundsätzlich. Das gilt aber nur, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Diese Regelung ist unverändert geblieben. Dennoch erlaubt nun § 4a RVG in einem weitem Maße die Erfolgshonorare. Daher hat sich die Rechtslage trotz fehlender Änderung des grundsätzlichen Verbotes in § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO drastisch geändert.
2. Was ist eine erfolgsabhängige Vergütung?
Gemäß § 49b BRAO ist es dem Rechtsanwalt grundsätzlich verboten, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Dazu verhalten sich auch erfolgsabhängige Vergütungen. Erfolgsabhängige Vergütungen sind Vergütungen, die an sich oder in ihrer Höhe von dem Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags erhält. Ein Erfolgshonorar liegt hingegen nicht vor, wenn sich die gesetzlichen Gebühren ohne Erfordernis der Erfüllung weiterer Bedingungen erhöhen.
Erfolgsabhängige Vergütungen können daher im Widerspruch zu dem gesetzlichen Mindesthonorar stehen. Deswegen sind diese erfolgsabhängigen Vergütungen auch grundsätzlich verboten. Dennoch bedarf es im Einzelfall Regeln, die die Erhebung eines Erfolgshonorars ermöglichen. Diese sind in § 4a Absatz 1 RVG geregelt.
3. Wann ist die erfolgsabhängige Vergütung möglich?
Bislang war eine erfolgsabhängige Vergütung durch einen Rechtsanwalt nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach dem 01.1o.2021 werden diese Möglichkeiten aber erheblich erweitert. Die Neuregelung des § 4a Absatz 1 RVG eröffnet in drei weiteren Fällen die Möglichkeit des Erfolgshonorars.
Diese Änderungen beruhen auf sogenannten Legal-Tech-Angeboten. Unternehmen wollen die Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher erleichtern, indem sie das Recht durchsetzen. Funktionieren tun diese Praktiken, indem man auf einer Homepage seine Daten eingibt und dann geprüft wird, ob man schlechter behandelt wird, als man eigentlich behandelt werden sollte. Sollte man schlechter behandelt werden, so gibt man seine Daten dem Unternehmen weiter und tritt seine Ansprüche, die man gegen den Gegner hat, an das Unternehmen ab. Die Unternehmen gehen dann außergerichtlich gegen die Gegner des „Mandanten“ vor. Es handelt sich daher faktisch um ein Inkassounternehmen. Da diese Unternehmen in der Regel Erfolgshonorare vereinbaren, bedrohen sie die Tätigkeiten der Verbraucheranwälte natürlich erheblich. Deswegen müssen auch die Vergütungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte verändert werden.

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3.1. Ohne erfolgsabhängige Vergütung von der Rechtsverfolgung abgehalten (im Einzelfall)
Zunächst bleibt nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RVG unverändert die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei ist für die Beurteilung irrelevant, ob man eine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann.
3.2. Geldforderung unter EUR 2.000
In einem neuen Fall kann man ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn der Auftrag eine Geldforderung in Höhe von weniger als EUR 2.000 betrifft. Irrelevant ist dabei, ob mehrere Forderungen vorliegen. Einzig und allein ist entscheidend, dass der Wert unter EUR 2.000 bleibt. Auch der Grund, warum man einen Anwalt beauftragt, ist irrelevant. Daher kann man ihn sowohl damit beauftragen, die Forderung einzutreiben als auch damit, sie abzuwenden. Andere Forderungen als Geldforderungen bleiben von dieser Regelung aber unberücksichtigt.
3.3. Inkassotätigkeiten
Die erfolgsabhängige Vergütung ist nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 RVG zulässig, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine außergerichtliches Inkassotätigkeit ist. Zudem ist ein Erfolgshonorar zulässig, wenn der Anwalt in einer Inkassodienstleistung im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung tätig wird.
4. Erfolgsabhängige Vergütung: Formale Aspekte
4.1. erfolgsabhängige Vergütung: Wie hoch darf sie sein?
Bei einer Geldforderung von höchstens EUR 2.000 oder bei einer erfolgsabhängigen Vergütung im Einzelfall nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RVG darf man für den Fall des Misserfolges nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde. Für die anderen Möglichkeiten der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Bei Inkassotätigkeiten nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 RVG ist es möglich, Vereinbarungen zu treffen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen.
4.2. Inhalt der Vergütungsvereinbarung
In § 4a Absatz 3 RVG ist geregelt, welchen Inhalt die Vergütungsvereinbarung haben muss. Demnach ist zu regeln, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung zu zahlen ist. Es sind Angaben darüber zu machen, ob und wenn ja welchen Einfluss die Vereinbarung auf gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll. Weiterhin müssen die wesentlichen Gründe angegeben werden, die für die Bestimmung des Erfolgshonorar entscheidend sind. Angeben muss man letztens auch die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsabhängige Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Letzteres gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine erfolgsabhängige Vergütung für den Einzelfall umfasst.
Steuerberater für Freiberufler, Selbständige und Unternehmen
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- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
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Für die Jahre 2020 und 2021 ist neben dem häuslichen Arbeitszimmer infolge der Corona Pandemie eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Dabei ergeben sich aber gewisse Abgrenzungsfragen. Dazu hat sich nun das BMF geäußert. Dabei wurden auch Vereinfachungen für den Abzug eines regulären Arbeitszimmers verkündet. Dieser Beitrag zeigt Vereinfachungen durch das BMF-Schreiben und dessen Vorteile.
Die Corona-Pandemie hat viele andere steuerliche Probleme aufgeworfen. Daher haben wir diese schon in einigen Beiträgen besprochen:
Datum |
Thema |
26. April 2021 |
Corona-Soforthilfe: Wann ist sie zu versteuern? |
22. September 2021 |
Vermögensabgabe zu Corona – in welcher Form könnte sie kommen? |
01. April 2020 | COVInsAG Neues Gesetz zur Insolvenz von Unternehmen infolge der Corona-Pandemie! |
30. November 2021 |
Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer: Wann sollten Sie was abziehen? (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
Zunächst stellt sich natürlich die Frage, wie sich Home-Office-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer zueinander verhalten. Daneben ist zu klären, welcher Abzug, wann von Vorteil ist. Die Abzugsmöglichkeit des häuslichen Arbeitszimmers besteht schon viele Jahre. Demgegenüber wurde die Home-Office-Pauschale erst 2020 begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 in § 4 V Nr. 6b S. 4 EStG zum Abzug zugelassen. Zunächst stehen beide Abzugsmöglichkeiten sowohl Arbeitnehmern als auch Unternehmern zu. Dennoch gibt es beiden Abzugsmöglichkeiten Unterschiede. Diese spiegeln sich beispielsweise in den Voraussetzungen der Abzugsmöglichkeit und der Höhe des Abzugs wieder. Liegt ein tatsächliches Arbeitszimmer vor, so liegen auch gleichzeitig die Voraussetzungen des Abzugs der Home-Office-Pauschale vor. Dabei ist wichtig zu erkennen, dass Sie sich für einen Abzugsbetrag entscheiden müssen. Es kann daher nur entweder das häusliche Arbeitszimmer oder die Home-Office-Pauschale abgezogen werden. Daher ist entscheidend, welchen Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeiten unterliegen.

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2. Unterschiede zwischen Home-Office-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer
2.1. Anforderungen an die Arbeitsstelle
Das häusliche Arbeitszimmer hat andere Voraussetzungen, um es zum Abzug zuzulassen als die Home-Office-Pauschale. Die Home-Office-Pauschale stellt keine besonderen Anforderungen an die Arbeitsstelle. Bei dem häuslichen Arbeitszimmer hingegen muss ein richtiges Arbeitszimmer vorliegen. Dabei handelt es sich um einen in die Wohnung eingebundenen, abgeschlossenen und abgetrennten Büroraum. Daher darf es sich nicht um eine Arbeitsecke handeln. Als Arbeitsstelle für die Home-Office-Pauschale hingegen reicht auch beispielsweise ein Esstisch in der Küche.
2.2. Anderer Arbeitsplatz nur für Home-Office-Pauschale irrelevant
Zudem hat es eine Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit, ob noch ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Bei der Abzugsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmer ist es schädlich, wenn man einen weiteren Arbeitsplatz hat. Dieser muss sich aber auch als solcher eignen. Daher könnte ein Platz in einem Großraumbüro diesen Anforderungen unter Umständen nicht gerecht werden. Zudem steht Ihnen auch kein anderer Arbeitsplatz zu, wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes, beispielsweise um den Kontakt zu Kollegen zu vermeiden, nicht in Ihr eigentliches Büro gehen. Das gilt währen der Corona-Pandemie selbst ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers. Bei der Abzugsmöglichkeit der Home-Office-Pauschale hingegen ist es irrelevant, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Daher kann diese auch abgezogen werden, wenn man ein Büro an der Arbeitsstelle hat.
Ein weiteres Thema bei welchem der Arbeitgeber teilweise in der Pflicht steht wären vermögenswirksame Leistungen, sofern Sie das interessiert können Sie sich gerne in einem anderen Beitrag von uns darüber informieren.
2.3. Anforderungen an die Tätigkeit
Weiterhin muss auch die Tätigkeit an der Arbeitsstelle gewissen Voraussetzungen genügen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur abzugsfähig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Andernfalls ist das häusliche Arbeitszimmer nur beschränkt abzugsfähig und die Höhe auf maximal 1.250 Euro pro Jahr beschränkt. Das BMF stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ab März 202o davon auszugehen ist, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Bei einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit im Arbeitszimmer kann daher davon ausgegangen werden, dass sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Folglich sind die Kosten Ihres Arbeitszimmers unbeschränkt abzugsfähig. Im Rahmen der Home-Office-Pauschale muss die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit eines Tages an der Arbeitsstelle erbracht werden. Dabei müssen aber keine Mindestzeiten beachtet werden.
2.4. Abzugsbetrag
Bei der Home-Office-Pauschale können jeden Tag der beruflichen Nutzung 5 € abgezogen werden. Jedoch ist die Abzugsmöglichkeit auf 600 Euro pro Jahr beschränkt. Es können daher nur 120 Tage beachtet werden. Die Abzugsmöglichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist demgegenüber der Höhe nach nicht beschränkt. Vielmehr können grundsätzlich die tatsächlich entstandenen und auf das Arbeitszimmer entfallende Kosten abgezogen werden.

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3. Erleichterungen durch das BMF-Schreiben
3.1. Nachweise zur Home-Office-Pauschale
Das BMF-Schreiben hat einige Erleichterungen für den Abzug der Home-Office-Pauschale gebracht. Zunächst reicht für den Abzug die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im Arbeitszimmer oder im Home-Office durch schlüssige Angaben. Dennoch darf das Finanzamt den Einzelfall überprüfen und im Zweifel Nachweise anfordern.
3.2. Home-Office-Pauschale: Zusätzliche Erwerbsaufwendungen abzugsfähig
Weiterhin deckt die Home-Office-Pauschale lediglich die Raumkosten ab. Zusätzlich können reguläre Arbeitsmittel geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise der Schreibtisch, der Bürostuhl, Lampen, der Laptop oder ein Drucker. Auch Ihre Telefonkosten und Ihre Internetkosten können Sie geltend machen. Hinsichtlich der Telefonkosten sollten sie pauschal 20 % Ihrer Aufwendungen geltend machen und sich auf R 9.1 Abs. 5 S. 4 LStR berufen. Zusätzlich können auch die Tickets für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn diese gar nicht benutzt wurden. Dafür können sie die Entfernungspauschale für jede Fahrt zum Betrieb Ihres Arbeitgebers geltend machen. Diese beträgt 0,30 Euro je Fahrt und je einfachen Entfernungskilometer. Soweit Tickets für öffentliche Verkehrsmittel diesen Betrag übersteigen sind diese Kosten gemäß § 9 II 2 EStG abzugsfähig.
4. Home-Office Pauschale oder häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abziehen?
Sobald Sie ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, so können Sie auch die Home-Office-Pauschale abziehen. Dennoch dürfen Sie nur eine der Abzugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Daher ist maßgeblich, wo Sie höhere Kosten abziehen können. Sie sollten daher die Kosten, die Ihnen für das Arbeitszimmer entstanden sind mit der Home-Office-Pauschale vergleichen. Letztere können Sie ohnehin nur bis zu 600 € geltend machen. Bei höheren Aufwendungen sollten Sie daher das Arbeitszimmer abziehen. Es ist Ihnen daher zu Raten, das Arbeitszimmer nur abzuziehen, wenn die Kosten 600 Euro übersteigen.
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- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
- Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Beratung zur Abgrenzung von typisch und atypisch stillen Gesellschaften
- Nutzung von Gewerbesteuervorteilen bei der atypisch stillen Gesellschaft
- Umfassende Beratung zu allen Arten der stillen Gesellschaft
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