GbR in GmbH umwandeln

mit Holding

GbR in GmbH mit Holding umwandeln

Bei nachhaltigem unternehmerischem Erfolg wird selbst eine GbR mit nur zwei Gesellschaftern irgendwann einmal zu klein. Vor allem die Frage nach der Haftungsbeschränkung nimmt mit dem Erfolg zu. Daneben werden auch Fragen nach der Verwendung des Gewinns immer komplexer. Kein Wunder also, wenn nach einiger Zeit Gesellschafter einer GbR ihre Gesellschaft in eine GmbH umwandeln möchten, am besten gleich mit einer Holding für jeden oder jede von ihnen. Doch gibt es hierbei einige Risiken, bei denen man schon vorab wissen sollte, wie man sie umschifft.

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Unser Video: Umwandlung einer GbR in eine GmbH mit Holding

In diesem Video erklären wir, wie man eine GbR steuerneutral in eine GmbH umwandelt und dabei sogar eine Holdingstruktur aufbaut.

Inhaltsverzeichnis


1. GbR in GmbH steuerneutral umwandeln – Einleitung

Wer eine Geschäftsidee auf den Markt bringt, ohne dabei eine bestimmte Rechtsform zu wählen, betreibt ein Einzelunternehmen. Wenn jedoch zwei Partner ohne Wahl einer bestimmten Rechtsform mit ihrer Idee loslegen, handeln sie meist automatisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das liegt daran, dass sie erst ab einer gewissen Unternehmensgröße statt im Rahmen der Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nun ein Rechtssubjekt darstellen, dass den Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegt. Bei kleinen Unternehmen ist man also meistens im Bereich einer GbR. Das Gegenstück für größere Unternehmen im Sinne des HGB wäre hingegen die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Bleiben wir aber ruhig noch bei der GbR, weil sie im Grunde die elementarste Form einer Personengesellschaft darstellt. So hat die GbR sehr viele Vor-, aber auch manche Nachteile. Insbesondere die Frage nach der Haftungsbeschränkung kann mit wachsendem Erfolg deutlich an Bedeutung gewinnen. Denn als GbR sind die Gesellschafter dahinter stets für alle Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft haftbar. Anders ausgedrückt, im Haftungsfall sind sie sogar dazu verpflichtet, ihr gesamtes Privatvermögen zur Deckung aller finanzieller Ansprüche Dritter einzusetzen. Früher oder später führt dies bei fast allen GbR-Gesellschaftern (ebenso wie bei Einzelunternehmern) zur Erkenntnis, dass man dies ändern sollte. Nur in was sollte man eine GbR umwandeln?

2. GbR in GmbH umwandeln

Wenn eine GbR das Musterbeispiel für eine Gesellschaft ist, in der alle Gesellschafter gleichermaßen für die Geschicke ihres Unternehmens verantwortlich sind und entsprechend haften, dann ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das genaue Gegenteil aus dem Kreis der Kapitalgesellschaften. Denn, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, hier haften die Gesellschafter allenfalls beschränkt, nämlich bis zur Höhe ihrer Einlage. Außerdem bietet die GmbH den weiteren Vorteil, dass man sie auch nur mit einem einzigen Gesellschafter zu gründen vermag. Aber das ist wieder ein ganz anderer Aspekt.

Wichtig für unsere Betrachtungen ist jedenfalls, dass man die GmbH als Zielstruktur für die Umwandlung einer GbR eindeutig favorisieren kann. Zwar gibt es auch noch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), aber dies ist nur eine Minimalversion einer GmbH, für die bereits ein Stammkapital von EUR 1 zur Gründung ausreicht. Jedoch muss die UG Teile ihrer zukünftigen Gewinne dazu aufwenden, um das Stammkapital auf die Höhe des Mindeststammkapitals einer regulären GmbH zu erhöhen, sodass man am Ende ohnehin bei einer GmbH landet. Und andere Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft (AG), sind nur in selten Fällen für unsere hier vorgestellten Zwecke geeignet; sie sind einfach zu groß dimensioniert.

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3. GbR in GmbH umwandeln: so geht man vor

Also gut, die GmbH soll nun die GbR ersetzen. Schon stellt sich die nächste Frage: wie macht man das? Man könnte ja einfach die GbR im Rahmen einer Umwandlung in eine GmbH umwandeln. Ja, das geht, eröffnet aber ein anderes Thema. Denn wenn es darum geht, zu entscheiden, was mit den Gewinnen geschehen soll, müssen sich alle Gesellschafter untereinander verständigen. Niemand kann dann ganz frei über den eigenen Gewinnanteil verfügen. Wie löst man nun dieses Hindernis?

Mit einer Holding. Genauer gesagt mit einer Holding für jeden Gesellschafter. Denn dann kann jeder Gesellschafter selber entscheiden, ob er seinen Gewinnanteil ausschütten oder lieber thesaurieren oder reinvestieren möchte. Wenn man also schon die GbR in eine GmbH umwandeln möchte, sollte man auch über die Frage nachdenken, ob sich vielleicht auch eine Holdingstruktur lohnt. Und oft lautet die Antwort ja.

Doch schon beim nächsten Schritt lauern steuerliche Risiken. Wandelt man nämlich eine GbR in eine GmbH um und geht anschließend daran, Holdings für die Gesellschafter zu gründen, dann ist dies ein Vorgang, der nach dem Umwandlungssteuergesetz steuerpflichtig ist. Um nämlich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steuerneutral einzubringen, muss die Beteiligungsquote mehr als 50 % betragen (§ 20 Absatz 1 Satz 2 UmwStG).

Bei einem einzelnen Gesellschafter ist diese Bedingung ja leicht zu erfüllen, aber bei zwei Gesellschaftern? Jeder Partner hat doch bei gleicher Beteiligungsquote mit 50 % Anteilen an der GmbH zu wenig, um die Voraussetzungen für die steuerneutrale Einbringung in die eigene Holding vornehmen zu können. Und nur einem der beiden Gesellschafter über eine Mehrheitsbeteiligung eine Holding zuzugestehen ist auch keine sinnvolle Lösung. Scheitert am Ende die Umwandlung der GbR in eine GmbH an diesem Detail?

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4. GbR in GmbH mit Holding umwandeln – die richtige Reihenfolge

Die kurze Antwort lautet: auf keinen Fall. Denn wenn man eine bestimmte Reihenfolge bei der Umwandlung der GbR in eine GmbH einhält, kann man die GbR durchaus steuerneutral in eine GmbH mit Holding überführen. Dazu müssen die beiden Gesellschafter aber als erstes, noch vor der Umwandlung der GbR, je eine neue GmbH gründen. Diese bleibt zunächst aber leer, weil sie die zukünftige Holdinggesellschaften sein werden. Sind diese GmbHs gegründet, bringt jeder GbR-Gesellschafter seine 50 % GbR-Anteile in seine Holding-GmbH ein. Ist dies steuerneutral vollzogen, kann man dann abschließend auch die GbR in eine GmbH umwandeln.

Nun fragen Sie sich, warum dies plötzlich doch steuerneutral möglich ist, wo doch die Einbringung von GmbH-Beteiligungen mit einer Quote von maximal 50 % noch zu einer Besteuerung führte? Weil das Umwandlungssteuerrecht eben nur die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungshöhe von 50 % oder weniger für steuerpflichtig hält. Für Personengesellschaft gilt hingegen keine derartig strenge Regelung zur Höhe der Beteiligung. Und genau dies haben wir in unserem Ablauf auch ausgenutzt. Deshalb ist die Reihenfolge der einzelnen Schritte bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH mit Holdingstruktur so essentiell wichtig. Ansonsten führt dies zu unliebsamen steuerlichen Überraschungen.

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5. GbR in GmbH mit Holdingstruktur umwandeln – Fazit

Wie man eine GbR in eine Holdingstruktur steuerneutral überführt ist ein schönes Beispiel dafür, warum man stets den Rat einer guten Steuerberatung einholen sollte – gerade in Angelegenheiten, die mit Umwandlungssteuer zusammenhängen könnten. Denn so einfach, wie sich die Umwandlung anfangs vielleicht auch darstellen mag, kann sie durchaus steuerliche Fallstricke enthalten. Die Folge können hohe Steuerzahlungen sein, die sich im Vorhinein durch geschickte Gestaltung vermeiden lassen könnten. Es empfiehlt sich daher, die Umwandelung einer GbR oder einer anderen Personengesellschaft sowie von Einzelunternehmen stets in Kooperation mit einer Steuerberatungskanzlei durchzuführen. Unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht – darunter auch die Umwandlung und Strukturierung von Unternehmen – spezialisiert.


Steuerberater für Umwandlungssteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Umwandlungsvorgängen spezialisiert. Bei der Einbringung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Strategische Unternehmensstrukturierung zur langfristigen Steueroptimierung
  2. Behandlung von Spezialthemen (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft)

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung inklusive Anteilstausch, Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung)
  2. Informationen zu allen umwandlungsbedingten Sperrfristen

Personengesellschaften

  1. Informationen zur Besteuerung nach dem Transparenzprinzip
  2. Sicherung aller Vorteile der GmbH & Co. KG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (6) Steuerplanung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: