Mit einer Kapitalgesellschaft in einem Land, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder wo der Körperschaftsteuersatz bei oder nahe 0 % liegt, kann man beträchtlich Steuern sparen. Dazu gründet man eine Kapitalgesellschaft in einem solchen Land und überträgt ihr hierfür beträchtliches Kapital. Dann gründen wir ein weiteres Auslandsunternehmen, das von der ersten Kapitalgesellschaft ein hohes Darlehen erhält. Da die Zinssätze aktuell relativ hoch sind, kann dies dazu führen, dass die Zinsen für das Darlehen den steuerlich relevanten Gewinn des operativen Unternehmens komplett aufzehrt. Wenn wir nun den Gewinn im Ausland versteuern, fällt keine Steuer an. Auch die ausländische Kapitalgesellschaft bleibt steuerfrei. Allerdings müssen wir dafür sorgen, dass keine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland entsteht. Denn nur so schaffen wir es die Gewinne im Ausland zu versteuern und gleichzeitig in Deutschland steuerfrei zu bleiben.

Unser Video: Gewinne ins Ausland verschieben
In diesem Video erklären wir, wie man Unternehmensgewinne ins Ausland verschiebt, um sie dort mit nur 0 % zu versteuern.
Inhaltsverzeichnis
1. Gewinne im Ausland versteuern – Einleitung
Viele Unternehmer in Deutschland finden die Steuersätze hierzulande zu hoch. Kein Wunder, denn je nach Region und entsprechendem lokalen Gewerbesteuerhebesatz kann durchaus eine Steuer von insgesamt 32 % auf Kapitalgesellschaften anfallen. Dazu kommt noch eine Kapitalertragsteuer von pauschal 25 %, sodass man schnell rund die Hälfte des Bruttogewinns an den Fiskus abtreten muss. Und mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % geht es Einzelunternehmern und Personengesellschaftern ganz ähnlich.
Ganz anders im Ausland. Hier ist die Bandbreite der Unternehmensteuern zwar beträchtlich, doch kann man sich ja einmal gedanklich ausmalen, wie es wäre, wenn man sich die passende Steueroase aussuchen könnte. Klar, dann würde man sicherlich 0 % Steuern zahlen.
Also fragen wir Sie: was hindert Sie daran, Ihre Gewinne im Ausland mit 0 % zu versteuern? Freuen Sie sich nun auf einige spannende Fakten rund um internationale Steuergestaltungen sowie eine überraschende Antwort auf diese Frage.
2. Gewinne versteuern: Deutschland im internationalen Vergleich
Bevor wir uns mit der Erarbeitung der für Sie sicherlich interessanten Antwort kommen, beleuchten wir erst noch deutsche Steuern im internationalen Vergleich.
Wie bereits erwähnt, haben wir in Deutschland mit einem recht hohen Anteil der Steuern, die vom Gewinn zehren, zu rechnen. Gehen wir im Folgenden vereinfachend von einer GmbH aus, die moderate 15 % an Gewerbesteuer zu entrichten hat. Insgesamt rechnet man somit mit 30 % an Steuern auf Unternehmensebene.
Wenn wir über unsere südlichen Grenzen blicken, fallen auf vergleichbare Unternehmensgewinne in Österreich 25 % und in der Schweiz etwa zwischen 20 und 30 % an. Noch besser sieht es etwa in Malta, Rumänien oder Zypern aus. Malta erlaubt sich zwar einen Anteil von 35 % des Gewinns zu erheben, erlaubt bei ausländischen Beteiligungsverhältnissen aber einen Rabatt von 80 %, sodass effektiv nur 7 % an Steuern anfallen. Zypern mit 12,5 % liegt da in etwa auf gleichem Niveau. In Rumänien sind es ebenfalls nur 16 %. Und in der Sonderwirtschaftszone auf Madeira staunt man sogar über mickrige 5 % an Körperschaftsteuern. Sogar in Schweden, das ebenfalls als klassisches Hochsteuerland bekannt ist, zahlen Kapitalgesellschaften lediglich 20,6 %. Damit ist klar, dass selbst innerhalb der EU oder des EWR steuerlich vorteilhaftere Konditionen zu finden sind.
Aber es geht sogar noch besser. Wenn Sie Gewinne im Ausland versteuern wollen, sodass keine Steuer anfällt, dann laden die klassischen Steueroasen Bahamas, Bermudas oder Cayman Islands freudig dazu ein. Und die Liste ließe sich um noch einige weitere, in steuerlicher Hinsicht etwas exotischere Optionen wie etwa Belize, Gibraltar, die Kanalinseln und die Isle of Man erweitern.

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3. Wie wir Gewinne günstig im Ausland versteuern
3.1. Zwei Optionen zur Gründung eines Unternehmen im Ausland
Das Konzept ist im Grunde recht simpel. Dazu müssen wir zusätzlich zu unserer GmbH in Deutschland auch eine Kapitalgesellschaft im Ausland gründen. Selbstverständlich ist dies dann in einem Steuerregime, das keine Körperschaftsteuer erhebt. Dabei haben wir grundsätzlich zwei Optionen. Entweder wir gründen das Unternehmen als Tochterunternehmen, oder es stellt ein eigenständiges Unternehmen dar.
3.2. Gewinne im Ausland versteuern: Aufbau unseres Gestaltungsmodells
In unserem Fall machen wir von Option 2 Gebrauch. Für unsere Zwecke ist dies wichtig, denn wir wollen hierbei zunächst Eigenkapital investieren. Tatsächlich sollte das Eigenkapital möglichst hoch sein, weil wir dies nämlich noch brauchen. Sagen wir also, wir gründen mit viel Eigenkapital eine Limited (Ltd.) auf den Bahamas.
Im zweiten Schritt setzen wir das Eigenkapital nun dazu ein, um es als Fremdkapital zu investieren. Den größten Nutzen ziehen wir als Unternehmer daraus, dass wir es in ein eigenes operatives Unternehmen investieren. Dazu gründet unsere deutsche GmbH im Ausland ein operatives Unternehmen. Mit diesem Darlehen sorgen wir nämlich dafür, dass dieses Unternehmen hohe Zinsen zu entrichten hat. Als weitere Voraussetzung für unser Steuergestaltungsmodell muss dieses Unternehmen in der Lage sein, die Zinskosten von seinem Gewinn steuerlich abziehen zu dürfen. Je höher also der Zinssatz ist, und somit die Zinsen, desto vorteilhafter ist unser Modell. Da in letzter Zeit die Zinsen allgemein gestiegen sind, sollte es sogar möglich sein, dass die Zinskosten den Gewinn des operativen Unternehmens vollständig eliminieren. Denn darauf legen wir es tatsächlich an. Zumindest werden wir auf diese indirekte Weise Gewinne mit 0 % im Ausland versteuern.
Was sich betriebswirtschaftlich wie eine Ungeheuerlichkeit anhört, ist für uns jedoch ein Segen. Denn die hohen Zinsen, die unsere Ltd. vereinnahmt, bleiben ja auf den Bahamas steuerfrei. Die Frage ist nun allerdings, wie wir sie auch steuerfrei auf die deutsche Holding übertragen.
Na ganz einfach per Gewinnausschüttung. Denn auf Dividenden von Tochterunternehmen, wie es in unserem Fall die Ltd. auf den Bahamas ist, fallen nach § 8b KStG in Deutschland lediglich 1,5 % Körperschaftsteuern an.

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4. Gewinne im Ausland versteuern: Hürden in Deutschland
Wie Sie sicherlich schon denken können, erzeugt unser Steuergestaltungsmodell bei deutschen Finanzämtern keinen kollektiven Freudentaumel. So hat der Gesetzgeber in Deutschland Gegenmaßnahmen ergriffen, um in solchen steuerlichen Situationen eine Besteuerung im Inland durchführen zu können. Wenig überraschend dabei ist, dass das Steuerobjekt von der ausländischen Kapitalgesellschaft in einer Fiktion auf die deutschen Gesellschafter übergeht. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 7 AStG, der die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung begründet.
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn eine in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Person als beherrschender Gesellschafter einer ausländischen Körperschaft, die ihren Sitz im niedrigbesteuernden Ausland hat, von dieser Gewinne erhält. Dabei gilt dies nur, wenn die ausländische Körperschaft keine aktiven Einkünfte erzielt. Dazu stellt § 8 AStG in einem Katalog klar, was man unter aktiven Einkünfte zu verstehen hat. Hierzu zählen insbesondere die Produktion von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen.
In Bezug auf unser Steuergestaltungsmodell bedeutet dieses Detail jedoch, dass unsere Ltd. auf den Bahamas lediglich passive Einkünfte erzielt. Wir kommen in Deutschland somit mit der Hinzurechnungsbesteuerung in Kontakt. Aber auch dafür lassen sich durch geschickte Gestaltungen Wege finden, um letztendlich die Gewinne als aktive Einkünfte lediglich im Ausland zu versteuern.

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5. Gewinne im Ausland versteuern – Fazit
Wer mit unserem Steuergestaltungsmodell im Ausland Gewinne erzielen und möglichst gering versteuern möchte, sollte sich von uns vorab beraten lassen. Denn wir wissen, wie man diese Gestaltungen rechtssicher aufsetzt. Mehr noch: wir wissen auch, wie man die Finanzämter von der Umsetzung überzeugen kann. Denn Recht zu haben ist ohne Bedeutung, wenn sich das Finanzamt unkooperativ zeigt. Dazu empfehlen wir in unserer Beratungspraxis vorab einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden zu stellen. Auf diese Weise wollen wir erreichen, dass sich die zuständigen Beamten in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung festlegen. Sollte es nämlich bereits bei der Antragsprüfung zu Unklarheiten kommen, haben wir Gelegenheit diese zu klären, bevor die Steuer tatsächlich entsteht und fällig wird.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die Hinzurechnungsbesteuerung ab 2024 in Teilen abgeschwächt werden soll. Dabei soll einerseits der Niedrigsteuersatz als wesentliches Kriterium zur Hinzurechnungsbesteuerung von derzeit 25 % auf 15 % absinken. Dies erschien schon seit vielen Jahren als angemessenes Erfordernis. Tatsächlich wollte man das Gesetz in dieser Hinsicht bereits in vergangenen Legislaturperioden überarbeiten, was aber bislang ausblieb. Andererseits monierten viele Experten und Betroffene, dass die Gewerbesteuer an die Hinzurechnungsbesteuerung gekoppelt ist. Dies soll ab 2024 endlich entfallen.
Inzwischen hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf verabschiedet. Nun müssen sich noch Bundestag und Bundesrat auf die neuen Normen einigen. Gut möglich also, dass Sie zu diesem Thema schon bald Neues von uns erfahren.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Steueroptimierung mit Unternehmen im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Mandantenbezogene Informationen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Japan, Schweden, Zypern)
- Erörterung der Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsteuer
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Beratung zu den Vorteilen einer Auslandsholding
- Entwicklung internationaler Gestaltungsmodelle
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für internationale Steuergestaltungen
Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Wie sieht das Steuerrecht in einer der größten Volkswirtschaften der Welt aus, einer, die sich mehr als kaum eine andere auf ihre Geschichte beruft? Dabei sind es sowohl zahlreiche als auch sehr alte Traditionen und Konventionen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, zurück in eine Zeit, als noch Feudalherren uneingeschränkt das Schicksal des Landes bestimmten und die Industrialisierung noch in weiter Ferne lag. Wir sprechen von einem Land und seinem Volk, dass die eigene Abschottung von der Außenwelt über Jahrhunderte als Staatsräson pflegte, nur um dann innerhalb einer Generation, quasi über Nacht, sich von einem reinen Agrarstaat zu einer boomenden Industrienation zu entwickeln, die auch den etablierten Großmächten Respekt einflößte. Wir wollen wissen, wie man in Japan Steuern zahlt.

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Inhaltsverzeichnis
1. Steuern in Japan – Einleitung
Japan, ein Inselreich am entgegengesetzten Ende der Landmasse, an der Europa im Westen den Abschluss bildet, war uns Europäern lange Zeit ein Rätsel. Zu fremd wirkt auf uns seine Kultur, zu einzigartig ihre Natur mit ihren vielen Schönheiten, aber auch ihren ständig drohenden Gefahren. Zudem blieb es uns auch über Jahrhunderte weitestgehend verschlossen. Und als es sich mit einem Schlag öffnete, wandte sich die Nation der westlichen Zivilisation derart rasant zu, dass sie es innerhalb weniger Jahrzehnte schaffte sich aus einer reinen Feudalgesellschaft zu einem Ebenbild der unseren zu verwandeln. Doch der äußere Schein trügt. Denn ebenso fortschrittsgewandt, wie es nur wenige andere Völker sind, ist Japan auch in seinen konservierten Traditionen verwurzelt geblieben.
Darum ist die Frage, wie man heutzutage in Japan Steuern zahlt, sicherlich eine spannende Betrachtung. Folgen Sie uns also in das Reich der aufgehenden Sonne, denn ziemlich genau das bedeutet in der Landessprache der Eigenname Nippon.

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2. Über Japan
2.1. Allgemeines über Japan
Kirschblüten und Roboter, Zen-Gärten und Millionenmetropolen, Palmstrände und Skiparadiese – kann ein Land gegensätzlicher sein? Japan ist eine konstitutionelle Monarchie (dies allein ein Paradoxon), die sich über knapp 7.000 große und kleine Inseln erstreckt. Japan ist aber auch schon seit langer Zeit besiedelt. Dabei lässt sich die kulturelle Entwicklung in Phasen der Isolation und der Assimilation fremder Einflüsse unterscheiden.
Zusätzlich ist Japan auch in geologischer Hinsicht ein Land mit Reibungsfläche, taucht doch insbesondere die Pazifische Platte seit Jahrmillionen mit enormer Energie unter die Inseln ab. Auch heute noch werfen dutzende aktive Vulkane mit ihren Lavaströmen sowie Asche- und Glutwolken das Rückgrat dieser langgestreckten Inselwelt auf; vom Werk der erloschenen ganz zu schweigen.
2.2. Einige Beispiele für die Mentalität der Japaner
Seit der Öffnung Japans gen Westen und der darauffolgenden Meiji-Restauration ist Industrialisierung für das Land überlebenswichtig geworden. Denn Japan verfügt über keine nennenswerten natürlichen Ressourcen, die es exportieren könnte, sodass es auf die Produktion von Gütern angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als das Land sehr bevölkerungsreich ist. Folglich ist Japans Exportvolumen beträchtlich. Dabei war es hilfreich, dass Japaner von mechanischen Lösungen aller Art begeistert sind. So wurden aus den mechanischen Puppen (Karakuri-ningyō) der Edo-Zeit die Industrieroboter der Gegenwart. Und wohl auch so manch ein zukünftiger menschlicher Assistent wird seine Wurzeln in den mechanischen Puppen finden.
Produktion im großen Stil, und somit Produktivität, war und ist für Japan typisch. Das hängt auch damit zusammen, dass die Mentalität der Japaner eine stark ausgeprägte Verpflichtung für gemeinsame Ziele kennzeichnet. Man dient dem Kaiser, man dient aber auch dem Unternehmen, bei dem man angestellt ist. Und zwar dient man loyal. Ehre ist in Japan somit ebenfalls sehr wichtig. Undenkbar, sich durch Verspätung bei der Arbeit eine Blöße zu geben. Kein Wunder also, dass man auch bei der Bahn akribisch auf Pünktlichkeit achtet. Man kann also sagen, dass die mechanische Taktung der Karakuri-Puppen durch Zahnräder, Zapfen und Gelenke diesem Volk in Fleisch und Blut und Seele übergegangen ist.

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3. Steuern in Japan: das Steuerrecht
3.1. Steuern in Japan: zur Steuerpflicht
Mit viel Fleiß kann man aber auch viel verdienen. Kommen wir daher nun zu den Steuern, die man in Japan zahlt. Dazu muss man wissen, dass Steuern in Japan auf verschiedenen Ebenen anfallen. Einerseits zahlt man in Japan Steuern auf nationaler Ebene. Dann fallen Steuern noch auf Ebene der Präfekturen an, die diese selber verwalten. Außerdem sind auch die Kommunen berechtigt, Steuern zu erheben. Dabei können bestimmte Steuern nur auf einer Ebene anfallen, andere hingegen auf mehreren.
Weiterhin winken die Steuerbehörden in Japan mit Steuererleichterungen für bestimmte Einkunftsarten, wenn die Steuerpflichtigen gewisse Standards hinsichtlich der Buchführung einhalten. Man nennt diese alternative Veranlagung das blaue Steuererklärungssystem. Es ist nur auf Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt anwendbar, wobei eine Frist, die jährlich am 15. März endet, zu beachten ist. Die Steuervorteile umfassen Reduktionen der Steuern, Ansatz von bestimmten zusätzlichen Betriebsausgaben in Bezug auf angestellte Familienmitglieder und auf uneinbringliche Forderungen sowie spezielle Vorteile beim Ansatz von Verlusten (Genehmigung eines Verlustrücktrags und eines vorteilhafteren Verlustvortrags).
3.2. Steuerpflicht: wer ist Einwohner Japans?
In Japan unterscheidet man zwischen drei Arten von Aufenthalt. Einerseits gilt man als Non-Resident (kein Einwohner), wenn man weniger als ein Jahr in Japan wohnhaft ist, und zwar in einer Wohnung (im weiteren Sinne), an der man keine Eigentumsrechte hat. Sobald dieser Zeitraum abläuft oder eine Person eine eigene Wohnung erwirbt, zählt man als Einwohner.
Weiterhin gibt es die Klassifizierung des vorübergehenden Aufenthalts in Japan (vorübergehende Einwohner). Dieser Status gilt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Inland, solange man in einem Gesamtzeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet weniger als fünf Jahren in einer eigenen Wohnung in Japan wohnt. Dabei greift diese Regelung bei Personen, die keine japanischen Staatsbürger sind. Ist diese zehnjährige Frist abgelaufen, ohne dass der Gesamtaufenthalt die Fünf-Jahre-Grenze überschreitet, ist man kein Einwohner mehr. Lebt man aber innerhalb dieser zehn Jahre insgesamt mindestens fünf Jahre in Japan, gilt man als Einwohner und zahlt entsprechend Steuern. Bei japanischen Staatsbürgern findet hingegen keine derartige Differenzierung statt.
Zusammenfassend unterscheidet man also auf der ersten Ebene zwischen Einwohnern einerseits und Personen, die keine Einwohner sind. Bei Einwohnern unterscheidet man weiterhin zwischen vorübergehenden Einwohnern und solchen, die keine vorübergehenden Einwohner sind. Diese Einteilung ist insofern besonders, als sie in gewisser Weise einen Gegenentwurf gegenüber der klassischen Unterscheidung zwischen Wohnsitz im In- und Ausland, die sowohl in Deutschland als auch in anderen westlichen Ländern existiert, darstellt. Dies drückt sich auch in der Berücksichtigung der Nationalität im Steuerrecht aus. Gut möglich, dass die Wurzeln dieser Regelung in die Feudalzeit zurückreichen.
3.3. Weitere Annahmen zum Wohnsitz in Japan
Ergänzend gibt es noch einige Regelungen, die sich nach anderen Verhältnissen richten. Einerseits nehmen die Steuerbehörden in Japan auch dann eine Wohnung an, wenn die zu beurteilende Person entweder in Japan selbständig oder unselbständig arbeitet. Gleiches gilt, wenn eine Person bei einem Ehepartner oder Verwandten lebt. Unter Umständen können jedoch auch andere Verhältnisse aus der Lebensrealität der zu beurteilenden Person maßgebend sein. Es kommt also stets auf den Einzelfall an. Diese Annahme trifft man aber ebenso, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass diese nur durch einen Mindestaufenthalt von einem Jahr Dauer realisierbar sind (etwa bei einem Hochschulstudium oder einer anderen beruflichen Aus- oder Fortbildung).
3.4. Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip
In Japan folgt das Steuerrecht dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass sowohl Einkünfte inländischer als auch ausländischer Quellen prinzipiell der Besteuerung in Japan unterliegen. Allerdings gibt es in Abhängigkeit vom Status als Einwohner Japans unterschiedliche Besteuerungsansätze. Dabei unterscheidet man bei den ausländischen Einkunftsquellen, ob man als steuerpflichtige Person diese im Ausland oder im Inland ausgezahlt bekommt. Personen, die keine Einwohner Japans sind, zahlen in Japan nur dann Steuern, wenn die Einkünfte aus diesem Land stammen. Personen, die uneingeschränkt als Einwohner Japans gelten, zahlen hingegen auf alle Einkünfte Steuern, also unabhängig von den Quellen. Dem hingegen gilt für vorübergehende Einwohner, dass sie nur den Teil der ausländischen Einkünfte in Japan versteuern müssen, der ihnen in Japan zufließt (zum Beispiel per Überweisung).

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4. Steuern in Japan: Einkommensteuer
4.1. Einkunftsarten in Japan
In Japan existiert ein progressiver Einkommensteuertarif sowie ein Grundfreibetrag. Außerdem sieht das Steuerrecht in Japan Regelungen zur gesonderten steuerlichen Behandlung von Ehegatten vor. Dieser unterscheidet sich jedoch deutlich vom deutschen Ehegattensplitting.
Ferner existieren in Japan eine ganze Reihe sehr eigener Einkunftsarten. Zwar kennt man auch dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte. Jedoch gibt es in Japan ebenso Geschäftseinkünfte, die neben den gewerblichen Einkünften auch solche aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung umfassen. Einkünfte aus Forstwirtschaft fallen hingegen in eine eigene Kategorie, ebenso wie gelegentliche Einkünfte, sonstige Einkünfte, Ruhestandsgelder, Zinseinkünfte, Dividenden und Einkünfte aus verwaltetem Vermögen, also aus der Vermietung von Immobilien, Flugzeugen, Schiffen. Hinzu kommen noch diverse interne Unterscheidungen innerhalb der Einkunftsarten. Sie bestimmen dann auch die Art der Veranlagung.
4.2. Veranlagungsarten
Noch komplexer wird es also, wenn wir die Regeln zur Veranlagung bei den einzelnen Einkunftsarten betrachten. Zum Beispiel erfolgt eine separate Selbstveranlagung bei Ruhestandsgeldern und Einkünften aus forstwirtschaftlichem Kontext. In anderen Fällen findet eine Quellenbesteuerung Anwendung, etwa bei gewissen Versicherungsleistungen, die auf Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren zurückgehen. Die Mehrheit der Einkünfte versteuert man aber auch in Japan mittels Einreichung einer Einkommensteuererklärung und dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
In Japan bezeichnet man diese Form der Veranlagung auch als Aggregatbesteuerung, weil bei einer solchen Veranlagung gleich mehrere Steuern Berücksichtigung finden. Wie bereits eingangs erwähnt, besteht in Japan sowohl ein nationales Recht zur Erhebung von Steuern als auch ein solches auf Ebene der Präfekturen und Gemeinden. Die Einkommensteuererklärung erfasst dabei für alle relevanten Steuern das steuerpflichtige Einkommen und unterwirft es ihnen.
Übrigens haben die japanischen Steuerbehörden einen Leitfaden herausgegeben, der viele Elemente der Einkommensteuererklärung detailliert auf Englisch erläutert. Wichtig ist dies beispielsweise auch deshalb, weil zeitliche Angaben in Japan nach eigener Zeitrechnung zu erfolgen haben. Bemerkenswert ist ebenso, dass den Mantelbögen in Japan ein Blatt Kohlepapier anhaftet, sodass beim Ausfüllen ein Duplikat zum Verbleib beim Steuerpflichtigen entsteht.
4.3. Grundfreibeträge und Steuersätze
4.3.1. Grundfreibeträge
In Japan setzt man einen Freibetrag bei der Einkommensbesteuerung an. Jedoch ist dies anders als bei uns in Deutschland kein Grundfreibetrag sondern ein einkommensabhängiger Freibetrag. Da der Freibetrag aber dennoch nur einmal zu bestimmen ist, kann man trotzdem von einem Grundfreibetrag sprechen, wenn auch von einem variablen. Dabei gilt für Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 24.000.000 (etwa EUR 151.000) ein Grundfreibetrag von YJP 480.000. Beträgt das Einkommen hingegen bis zu YJP 24.500.000 kommt ein reduzierter Grundfreibetrag von YJP 320.000 zur Anwendung. Eine weitere Anpassung des Grundfreibetrags betrifft Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 25.000.000. In diesem Fall fällt der Grundfreibetrag nur mit einer Höhe von YJP 160.000 ins Gewicht. Darüber hinaus zieht man keinen Grundfreibetrag bei der Ermittlung der Steuern in Japan ab.
Ergänzend sei erwähnt, dass es in Japan auch eine Reihe an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gibt, insbesondere im Zusammenhang mit der Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
4.3.2. Steuersätze
Für die unterste Einkommensstufe zwischen YJP 0 bis YJP 1.950.000 fallen 5 % an Einkommensteuer an, maximal also YJP 97.500. Bei der nächsten Einkommensstufe von YJP 1.950.000 bis YJP 3.300.000 sind es bereits 10 % Steuern in Japan. Von YJP 3.300.000 bis YJP 6.950.000 verdoppelt sich der Steuersatz auf 20 %. Zwischen YJP 6.950.000 und YJP 9.000.000 steigt der Steuersatz auf 23 %. Es folgt eine Einkommensstufe bis YJP 18.000.000, die mit einem Steuersatz von 33 % korrespondiert. Danach reicht die zweithöchste Einkommensstufe bis YJP 40.000.000. Hier beträgt der Steuersatz bereits 40 %. Darüber hinaus fällt auf alle Einkommen eine Steuer mit einem Steuersatz von 45 % an.
Um also die Steuer korrekt zu berechnen, muss man die Steuern der einzelnen Einkommensstufen mit Ausnahme der höchsten addieren und dann den Betrag, der der höchsten Einkommensstufe zuzurechnen ist, mit dem entsprechenden Steuersatz belegen. Dieses Ergebnis addiert man zur Summe der Steuer aus den anderen zu versteuernden Einkommensstufen.
4.4. Zusatzsteuer
Seit 2013 existiert in Japan eine Zusatzsteuer in Höhe von 2,1 % auf den Betrag der zu entrichtenden Steuern. Hintergrund für diese zusätzliche Abgabe ist der solidarische Wiederaufbau der beim verheerenden Tōhoku-Erdbeben 2011 angerichteten Schäden sowie der Folgeschäden des Reaktorunglücks von Fukushima.
4.5. Sozialabgaben und Lohnsteuer
In Japan begleitet eine Vielzahl an Sozialabgaben die Steuern. Hierbei sind insbesondere die Krankenversicherung und die Rentenbeiträge sowie Arbeitslosenversicherung wichtig. Außerdem tragen sowohl Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten die Kosten anteilig. Selbständige sind ebenfalls zu diesen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge zur Gesundheitsvorsorge bestimmen die einzelnen Präfekturen übrigens selber. Interessant hierbei ist ebenfalls, dass die Beitragshöhe sowohl vom Einkommen als auch vom jeweiligen Alter abhängt.
Bei Angestellten und Arbeitern führen Arbeitgeber monatlich sowohl die Sozialabgaben als auch eine Lohnsteuer ab.
Tatsächlich hat die Sozialfürsorge in Japan das deutsche System zum Vorbild. Allerdings enthält es auch viele Eigenheiten, die stark mit Traditionen verbunden sind. So berücksichtigen sie etwa, dass viele Haushalte mehr als zwei Generationen umfassen.

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4.6. Besteuerung von Unternehmen in Japan
4.6.1. Körperschaftsteuer
Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Japan richtet man sich einerseits nach dem Einkommen, andererseits aber auch nach der Höhe des eingezahlten Kapitals. Beträgt das eingezahlte Kapital weniger als YJP 100.000.000, muss man zwei Alternativen unterscheiden.
Normalerweise richtet sich der Steuersatz zur Körperschaftsteuer nach der Höhe des Einkommens. Bis zu einem Einkommen von YJP 8.000.000 fallen 15 % Steuern in Japan an. Sollte aber in den drei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen das Durchschnittseinkommen über YJP 1,5 Milliarden gelegen haben, rechnet man stattdessen mit einem Steuersatz von 19 %. Auf Einkommen über YJP 8.000.000 fallen hingegen 23 % an Körperschaftsteuern an. Diese Regelungen gelten aber nur für Kapitalgesellschaften, die keine Tochterunternehmen von Kapitalgesellschaften sind, deren eingezahltes Kapital YJP 500.000.000 übersteigt. Sollte dies aber der Fall sein, gilt für derartige Tochterunternehmen der Steuersatz großer Kapitalgesellschaften (mit eingezahltem Kapital von mehr als YJP 100.000.000).
Bei einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 100.000.000 beträgt der Körperschaftsteuersatz 23,2 %.
Hinzukommt noch eine spezielle Körperschaftsteuer auf lokaler Ebene. Sie fällt pauschal mit 10,3 % an und fließt den Gemeinden zu.
4.6.2. Spezielle Unternehmensteuern
In Japan kommen auf Unternehmen weitere Steuern zu. Einerseits kennt man eine Unternehmensteuer, andererseits unter Umständen auch eine spezielle Steuer für Körperschaften. Beide Steuern sind jedoch bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer abziehbar.
4.6.2.1. Unternehmensteuer
Bei der Unternehmensteuer geht es um eine Besteuerung, die sich sowohl nach dem eingezahlten Kapital als auch nach dem Einkommen richtet. Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer spielt auch hier die Grenze von YJP 100.000.000 beim eingezahlten Kapital eine Rolle.
Unternehmen, die unter dieser Grenze liegen, zahlen auf Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 4.000.000 eine Steuer von 3,5 %. In der Metropolregion Tokio gilt hingegen ein etwas höherer Steuersatz von 3,75 %. Bei Einkommen bis YJP 8.000.000 rechnet man für den Teil, der YJP 4.000.000 übersteigt mit einem Steuersatz von 5,3 % (in Tokio 5,665 %). Darüber hinaus gilt ein Steuersatz von 7 % (in Tokio 7,48 %). Tochterunternehmen, die zu 100 % einer Kapitalgesellschaft mit einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 500.000.000 gehören, und die in mehr als zwei Präfekturen Niederlassungen oder Betriebsstätten haben, folgen hingegen den Regelungen für große Kapitalgesellschaften.
Bei Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 100.000.000 sieht die Berechnung der Unternehmensteuer anders aus. Denn hier finden auch andere Größen Berücksichtigung. Dazu gehört als Bemessungsbasis auch der sogenannte Mehrwert eines Unternehmens. Hier rechnet man bestimmte Unternehmenskennzahlen zusammen, etwa Mieten und die Höhe der gezahlten Löhne und Gehälter. Diesen Wert belegt das Steuerrecht in Japan mit 1,26 % Steuern. Als zweite Größe kommt die Kapitalbasis eines Unternehmens ins Spiel. Sie unterliegt einem Steuersatz von 0,525 %. Die dritte steuerliche Bemessungseinheit ist schließlich das Einkommen. Hier fällt die Steuer einheitlich mit 1,18 % an.
Besondere Regelungen zu den Steuersätzen gelten übrigens für Energieversorger und Unternehmen der Versicherungsbranche.
4.6.2.2. Spezielle lokale Körperschaftsteuer
Zusätzlich zur Unternehmensteuer müssen Unternehmen in Japan auch Steuern auf Ebene der Präfekturen sowie der Kommunen entrichten. In gewisser Weise handelt es sich um ein Gegenstück zur deutschen Gewerbesteuer. Allerdings nennt man sie in Japan spezielle lokale Körperschaftsteuer. Berechnungsgrundlage ist hierbei die Unternehmensteuer. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unter der Grenze von YJP 100.000.000 an eingezahltem Kapital beträgt der Steuersatz 37 % der Unternehmensteuer. Bei großen Kapitalgesellschaften rechnet man hingegen mit 260 %.
4.6.3. Familien-Körperschaftsteuer
Ebenso ungewöhnlich ist die sogenannte Familien-Körperschaftsteuer. Hierzu muss man die Definition einer Familien-Körperschaft kennen. Eine juristische Person, bei der Angehörige einer Familie entweder direkt oder indirekt mindestens 50 % der Anteile oder Stimmrechte beherrschen, ist als Familien-Körperschaft zur Zahlung einer Familien-Körperschaftsteuer verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn das eingezahlte Kapital über YJP 100.000.000 beträgt. Die Bemessungsgrundlage zu dieser Steuer ist umsatzabhängig, wobei ein gewisser Abzug vorgesehen ist. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem höchsten Wert, der sich aus dem Vergleich folgender Werte ergibt:
- 40 % des Einkommens, oder
- YJP 20.000.000, oder
- 25 % des zum Jahresende festgestellten Kapitals
Bemerkenswert an dieser Steuer ist aber auch, dass sie zusätzlich zur originären Körperschaftsteuer anfällt. Die Steuersätze sind gestaffelt:
Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
bis YJP 30.000.000 | 10 % |
zwischen YJP 30.000.000 und YJP 70.000.000 | 15 % |
über YJP 70.000.000 | 20 % |
4.6.4. Gewerbeflächensteuer
Eine weitere Besonderheit, die in Japan mit Steuern für Unternehmen einhergeht, betrifft nur Standorte in Städten mit mehr als 300.000 Einwohnern. Hier zahlen Kapitalgesellschaften mit gewerblich genutzten Flächen von mindestens 1.000 m2 eine Gewerbeflächensteuer. Alternativ gilt dies auch, wenn an einem solchen Standort mehr als 100 Beschäftigte arbeiten. Dabei ist die Steuer zweigeteilt. Einerseits fällt ein Anteil mit YJP 600 pro m2 an, andererseits mit 0,25 % der Lohnkosten.
4.7. Steuern auf Kapitaleinkünfte in Japan
In Japan besteuert man Kapitaleinkünfte regulär im Rahmen der Ertragsbesteuerung. Dies gilt auch für Dividenden oder dem Gewinn aus der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen.

Die richtige Steueroase finden: Malta, USA, Zypern?
In diesem Video erklären wir, worauf man achten sollte, wenn man in einer Steueroase steuerliche Vorteile langfristig realisieren möchte.
4.8. Steuern in Japan auf Erbschaft und Schenkung
Japan besteuert sowohl Schenkungen als auch Erbschaften. Auch hierbei gilt der Ansatz der Besteuerung von Vermögenszuwächsen aus nationalen ebenso wie aus internationalen Quellen. Allerdings bestehen Unterschiede in Abhängigkeit vom Status der Ansässigkeit. Beispielsweise können vorübergehende Einwohner bei der Übertragung von Vermögenswerten außerhalb Japans mit einer Steuerbefreiung in Japan rechnen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Status für weniger als zehn Jahre in einer zu betrachtenden Zeitspanne von 15 Jahren nachweisbar ist. Hinzukommt, dass ein bestimmter Visa-Status vorliegen muss, was somit Bürger japanischer Nationalität von der Steuerbefreiung explizit ausschließt.
4.8.1. Schenkungsteuer
Bei der Schenkungsteuer in Japan können Empfänger von Zuwendungen jährlich einen Freibetrag von YJP 1.100.000 nutzen. Für Schenkungen, die drei Jahre vor dem Ableben eines Erblassers erfolgten, rechnet man das in diesem Zeitraum verschenkte Vermögen dem vererbten Vermögen hinzu und besteuert es entsprechend. Außerdem gibt es Unterschiede bei der Besteuerung in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Generell gilt:
Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz |
0 | 2.000.000 | 0 | 10 % |
2.000.000 | 3.000.000 | 100.000 | 15 % |
3.000.000 | 4.000.000 | 250.000 | 20 % |
4.000.000 | 6.000.000 | 650.000 | 30 % |
6.000.000 | 10.000.000 | 1.250.000 | 40 % |
10.000.000 | 15.000.000 | 1.750.000 | 45 % |
15.000.000 | 30.000.000 | 2.5000.000 | 50 % |
30.000.000 | unbeschränkt | 4.000.000 | 55 % |
Bei Abkömmlingen in gerader Verwandtschaftslinie, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gelten folgende Ansätze:
Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz |
0 | 2.000.000 | 0 | 10 % |
2.000.000 | 4.000.000 | 100.000 | 15 % |
4.000.000 | 6.000.000 | 300.000 | 20 % |
6.000.000 | 10.000.000 | 900.000 | 30 % |
10.000.000 | 15.000.000 | 1.900.000 | 40 % |
15.000.000 | 30.000.000 | 2.650.000 | 45 % |
30.000.000 | 45.000.000 | 4.150.000 | 50 % |
45.000.000 | unbeschränkt | 6.400.000 | 55 % |
4.8.2. Erbschaftsteuer
Bei der Erbschaftsteuer zieht man einen Grundfreibetrag vom Vermögen ab. Dieser beträgt YJP 30.000.000 zuzüglich YJP 6.000.000 pro berechtigtem Erben. Anschließend verteilt man in einer Fiktion das Erbe auf alle berechtigten Empfänger und berechnet die jeweilige Steuer. Dies ist insofern relevant, als auch gewisse Kosten das steuerpflichtige Erbe mindern können (etwa Bestattungskosten). Hat man den potentiellen Gesamtsteuerbetrag ermittelt, geht man dann im nächsten Schritt auf die Aufteilung der Erbschaftsteuer nach den Proportionen des Erbes über.
Die Steuertarife und pauschalen Abzüge entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz |
0 | 10.000.000 | 0 | 10 % |
10.000.000 | 30.000.000 | 500.000 | 15 % |
30.000.000 | 50.000.000 | 2.000.000 | 20 % |
50.000.000 | 100.000.000 | 7.000.000 | 30 % |
100.000.000 | 200.000.000 | 17.000.000 | 40 % |
200.000.000 | 300.000.000 | 27.000.000 | 45 % |
300.000.000 | 600.000.000 | 42.000.000 | 50 % |
600.000.000 | unbeschränkt | 72.000.000 | 55 % |
4.8.3. Option zur Kombination von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
Davon abgesehen kann man diese Steuern in Japan in einem speziellen Verfahren integrieren. Dazu gibt es bestimmte Voraussetzungen. Einerseits müssen Erblasser älter als 60 Jahre und ihre direkten Nachkommen als Erben mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem bleiben Geschenke bis zu einem kumulierten Wert von YJP 25.000.000 steuerfrei. Verschenkte Vermögenswerte, die diese Grenze überschreiten, unterliegen einer pauschalen Besteuerung von 20 %. Der Vorteil dabei ist, dass die auf diese Weise gezahlten Schenkungsteuern später auf die Erbschaftsteuer als Vorauszahlung anrechenbar sind. Das impliziert wiederum, dass die Bewertung des transferierten Vermögens zum Zeitpunkt der Übertragung stattfindet. Eine spätere Bewertung ist somit ausgeschlossen.
4.9. Steuern auf Immobilien in Japan
Immobilien unterliegen in Japan in verschiedenen Weisen der Besteuerung. Beim Erwerb fallen Stempelsteuern auf die Vermögensübertragung an.
Weiterhin erheben die Gemeinden eine jährliche Grundsteuer, die in Abhängigkeit von den Eigenschaften der Immobilie erfolgt. Der Steuersatz beträgt hierbei, je nach Region, zwischen 0,3 % und 4 % des von den Steuerbehörden angesetzten Werts.
Weiterhin sind auch Städteplanungssteuern zu entrichten. Sie betragen zwischen 0,2 % und 0,4 % des Werts.
4.10. Besteuerung von Vermögenswerten in Japan
Japan besteuert zwar Vermögenswerte, etwa durch Grundsteuer oder Erbschaft- und Schenkungsteuer, jedoch erhebt es keine direkte Vermögensteuer.
Dafür kennt man dort gewisse Abgaben, die mit Vermögen in Zusammenhang stehen. Dazu zählt eine Stempelsteuer auf die Ausfertigung bestimmter Urkunden und anderer Dokumente. Dabei beträgt die Stempelsteuer maximal YJP 600.000 pro Vorgang. Außerdem kann eine Lizenz- sowie eine Registrierungssteuer anfallen, wenn Vermögenswerte erfasst werden sollen, etwa bei der Einzahlung von Kapital in ein Unternehmen.
4.11 Verbrauchsteuern in Japan
Das Gegenstück zur deutschen Umsatzsteuer stellen in Japan die Verbrauchsteuern dar. Grundsätzlich fallen auf Importe sowie inländische Lieferungen und Leistungen 10 % an. Auf bestimmte Nahrungsmittel sowie Zeitungen gilt ein reduzierter Steuersatz von 8 %.

Mittelstandsmodell mit Betriebsstätte in Spanien
In diesem Video erklären wir, wie eine deutsche GmbH & Co. KG mit einer Betriebstätte in Spanien nur 25 % Steuern zahlt.
5. Steuern in Japan – unser Fazit
Alles in allem kann man festhalten, dass Japan ein recht komplexes Steuerregime unterhält. Es gibt dort viele Steuerarten, die auf das gleiche Einkommen anfallen, etwa bei der Körperschaftsteuer. Außerdem gelten in Japan auch viele unterschiedliche Regelungen bei einzelnen Steuerarten. Weiterhin glänzt das Steuerrecht in Japan mit vielfältigen Regelungen in Bezug auf Freibeträge und anwendbare Steuersätze. Kein Wunder also, wenn wir hier sehr viele Informationen präsentieren. Dabei sollte Ihnen bewusst sein, dass dieser Artikel lediglich einen Überblick über die Steuern in Japan verschaffen soll. Viele Details blieben also unerwähnt. Zwar sagt man allgemein, das deutsche Steuerrecht sei das komplexeste der Welt, doch dasjenige Japans steht dem deutschen in dieser Hinsicht kaum nach. Gut möglich, dass es das deutsche sogar übertrifft.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei Sachverhalten im deutschen Steuerrecht mit internationalem Bezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Realisierung steuerlicher Vorteile durch Nutzung der Freistellungsmethode
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- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Kanalinseln, Malta, USA)
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Internationales Steuerrecht – Unternehmen
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- Informationen zu Sonderwirtschaftszonen im Ausland (zum Beispiel Belize IBC, Kanaren ZEC)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
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Texas, ein Bundesstaat, der für seine endlosen Prärien, seine riesigen Rinderherden sowie seine zahllosen Ölfördertürme berühmt ist, bewahrt ein steuerliches Geheimnis. Denn wenn man sich die Steuersätze anschaut, die Texas bei der eigenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ansetzt, kommt man kaum noch aus dem Staunen. Genauer gesagt betragen beide Steuersätze in Texas 0 %. Müsste man in Texas also keine Steuern auf Bundesebene zahlen, wäre Texas eine regelrechte Steueroase. Jedenfalls stellt Texas in den USA einen der interessanteste Standorte dar, in denen sich die Gründung eines US-Unternehmens lohnt. Denn auch abseits jeglicher Steuervorteile kann Texas mit weiteren Privilegien Unternehmer locken. Dazu zählen unter anderem eine gut ausgebaute Infrastruktur sowie ein Arbeitsmarkt mit hochqualifizierten Fachkräften.

Unser Video: Unternehmen in den USA fehlerfrei gründen
In diesem Video erklären wir, worauf man achten sollte, wenn man ein Unternehmen in den USA gründen möchte.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern im Lone Star State Texas – Einführung
Wer in den USA ein Unternehmen gründen möchte, muss sich selbstverständlich auch Gedanken machen, wo genau dies angesiedelt sein soll. Denn, ähnlich wie in vielen anderen Ländern der Welt, bestehen auch in den USA gleich in vielfältiger Hinsicht regionale Unterschiede. Tatsächlich sind diese in den USA sogar von steuerlicher Natur. Schließlich gelten neben den Steuergesetzen auf Bundesebene zusätzlich weitere, jeweils eigene in den einzelnen Bundesstaaten: jeder Staat hat eben auch sein individuelles Steuerrecht. Hinzu kommen natürlich noch viele andere Aspekte, die die Wahl eines Standorts in den USA mit beeinflussen.
Einer der Favoriten bei der Wahl eines Unternehmensstandorts ist mit Sicherheit Texas. Daher wollen wir hier einen Überblick über Steuern in Texas verschaffen sowie über viele andere Aspekte, die bei der Standortwahl von Bedeutung sind.
2. Steuern in Texas: ein kurzer Blick in die Geschichte
2.1. Allgemeines zum US-Bundesstaat Texas
Texas liegt im Südwesten der USA, grenzt im Westen an Mexiko und säumt im Süden mit einer langen, flachen Küste den Golf von Mexiko. Dabei ist Mexiko, nach Alaska, der zweitgrößte Flächenstaat der USA. Auch bei der Zahl der Einwohner rangiert Texas weit oben: nur Kalifornien ist bevölkerungsreicher.
2.2. Zur texanischen Geschichte
Texas blickt auf eine wechselvolle Geschichte zurück. Zumindest aus europäischer Sicht beging sie bescheiden mit der kartografischen Erfassung der texanischen Küste durch den spanischen Seefahrer Alonso Álvarez de Pineda. Auch die spätere Erkundung des Landesinneren war kein glanzvolles Ereignis, fällt sie doch mit dem Schiffbruch des Spaniers Álvar Núñez Cabeza de Vaca zusammen.
Doch nach und nach siedelten immer mehr aus Mexiko einwandernde Spanier in Texas. Als Mexiko dann 1821 die Unabhängigkeit von Spanien erlangte, gehörte Texas dazu. Inzwischen und danach war aber auch der Zuzug aus den noch jungen USA angestiegen. Dabei prallten (mindestens) zwei ganz unterschiedliche Kulturkreise aufeinander. So kam es, wie es kommen musste: nach der Unabhängigkeitserklärung von Texas begann 1835 der texanische Unabhängigkeitskrieg, den die Texaner bereits nach wenigen Monaten für sich entscheiden konnten. Texas war damit unabhängig.
Doch ein einflussreicher Teil der Bevölkerung betrachtete die Loslösung von Mexiko lediglich als politischen Zwischenschritt. Daher dauerte es nur kurz, bis Texas sich 1845 den USA als eigenständiger Bundesstaat anschloss.
Frieden war in Texas eingekehrt, währte aber nur wenige Jahre. Denn mit dem Aufziehen des Amerikanischen Bürgerkriegs, den Texas an der Seite der Konföderierten bestritt, kam der Krieg nach Texas zurück. Als auch dieser ein Ende fand und Texas wieder Teil der USA war, konnte sich der Bundesstaat der Schaffung einer prosperierenden Zukunft widmen.
Sicher, die Geschichte des Bundesstaates Texas, an dieser Stelle stellvertretend für alle Gebiete Amerikas, kann nur unvollständig sein, wenn darin die indigene Bevölkerung unerwähnt bleibt. Allerdings liegt das vornehmlich an der geringen Bedeutung ihres Einflusses auf die moderne Geschichte, die für unsere hier im Vordergrund stehenden Interessen grundlegend ist. Schließlich wollen wir über Steuern in Texas berichten. Und diese gehen in ihrer heutigen Form nun mal auf die Einführung durch Europäer zurück.

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3. Wirtschaftsstandort Texas
Wirtschaftlich ist Texas ein sehr erfolgreicher Staat. Dazu tragen viele Faktoren bei. Einerseits ist es reich an Bodenschätzen. Allein das begehrte Schwarze Gold im Land und vor der Küste hat enorm zum Wohlstand des Bundesstaates beigetragen. Daneben ist auch die Landwirtschaft für Texas von großer Bedeutung. Ein Texas ohne Cowboys? Undenkbar!
Doch auch die Industrie in ihren vielfältigen Ausprägungen spielt bei der wirtschaftlichen Entwicklung eine prominente Rolle. Neben der Petrochemie sind da insbesondere die Nahrungsmittelindustrie, die Luft- und Raumfahrtindustrie, die Automobilindustrie sowie die Elektronische Industrie. Hinzukommen selbstverständlich noch der Dienstleistungssektor und der Tourismus.
Ebenfalls Garant für den wirtschaftlichen Erfolg in Texas ist die Infrastruktur. Da sie gut ausgebaut ist, erleichtert sie den Warenverkehr, was den Standort Texas für produzierende Unternehmen besonders attraktiv macht. So führt Texas die Liste der exportstärksten US-Bundesstaaten seit vielen Jahren an. Besondere Bedeutung kommen hierbei den Häfen zu, über die Unternehmen in Texas einen Großteils ihrer Exporte abwickeln.
Aber auch Bildung ist in Texas ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft. Viele Elite-Universitäten sind dort beheimatet. Sie tragen dazu bei, dass Texas ein steter Strom qualifizierter Fachkräfte für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Und die erwerbstätige Bevölkerung soll ja bitte schön Steuern in Texas bezahlen. Womit wir wieder bei unserem eigentlichen Thema wären.

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4. Das Steuerrecht in Texas
Steuern in Texas zahlen? Okay, das war wohl ein wenig voreilig. Zwar gibt es selbstverständlich ein eigenständiges Steuerrecht und somit Steuern in Texas (hier finden Sie eine vollständige Übersicht). Aber im Allgemeinen fallen dort nur wenige Steuern an. Und diese fließen vornehmlich in die Staatskasse der USA. Ein guter Teil des Etats des Bundesstaates Texas stammt aber aus genau dieser Quelle.
4.1. Steuern in Texas: Einkommensteuer
In nur wenigen US-Bundesstaaten existieren keine eigenen Einkommensteuern. Neben Florida und Wyoming gehört der Bundesstaat Texas dazu. Dennoch entrichten Texaner Einkommensteuer, wenn auch lediglich als Bundessteuern.
Noch bemerkenswerter ist, dass in Texas auch auf lokaler Ebene (Counties und Gemeinden) keine Einkommensteuern anfallen. Dafür sorgt das texanische Einkommensteuerrecht, das dies kategorisch ausschließt.
4.2. Steuern in Texas: Körperschaftsteuer und andere Unternehmensteuern
Ähnlich verhält es sich mit der Körperschaftsteuer. Auch hier verzichtet Texas allgemein auf eine eigene Körperschaftsteuer. Die Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer auf Bundesebene bleibt aber weiterhin bestehen.
Allerdings zahlen Unternehmen gewisser Branchen dennoch Steuern in Texas. Sowohl auf die Förderung von Erdöl als auch von Erdgas fallen dort Steuern an.
Außerdem besteht eine franchsie tax. Sie ist für eine ganze Reihe an Rechtsformen relevant, die entweder in Texas ihren Sitz haben oder dort geschäftlich tätig sind. Andere Unternehmensformen sind hingegen von dieser Steuer befreit, Einzelunternehmen etwa. Interessant hieran ist aber, dass diese Steuer auf den Umsatz statt auf die Gewinne abzielt. Tatsächlich besteht ein Wahlrecht in der Hinsicht, dass man sich für eine von vier alternativen Bemessungsgrundlagen entscheiden kann. Eine fünfte Option kommt für Unternehmen hinzu, die unter einem jährlichen Gesamtumsatz von USD 20.000.000 bleiben, denn diese können ihre franchise tax auch elektronisch anmelden (E-Z computation).
Der offensichtliche Vorteil beim E-Z computation-Verfahren liegt in einem reduzierten Steuersatz von 0,331 %. Ansonsten hängt der anwendbare Steuersatz unter anderem von der Art der Geschäftstätigkeit ab. So können Großhändler einen Steuersatz von 0,375 % anwenden. Ansonsten sind es nämlich 0,75 %.
Allerdings zahlt man in Texas nur dann franchise tax, wenn der Steuerbetrag den Schwellenwert von USD 1.230.000 überschreitet. Diesen Schwellenwert legt Texas alle zwei Jahre fest.
4.3. Steuern in Texas: Sales and use tax und andere Verbrauchsteuern
Wenn Texas sowohl auf eine eigene Einkommensteuer als auch auf Körperschaftsteuer verzichtet, wie kommt es dann an Steuereinnahmen? Offenbar insbesondere über Sales tax, einer Verkaufsteuer, die somit der deutschen Umsatzsteuer in etwa entspricht. Diese fällt mit 6,25 % in Texas an. Sie betreffen aber auch Nutzungsgebühren, Transitgebühren und vergleichbare Überlassungen.
Neben der Sales tax auf Ebene des Bundesstaats können weitere Steuern auf lokaler Ebene anfallen. Das können sowohl Counties als auch Städte und andere Gemeinden sein. Dennoch hat Texas in seiner Steuergesetzgebung für eine Deckelung gesorgt. So darf der Steuersatz auf steuerpflichtige Transaktionen maximal 8,25 % betragen. Das bedeutet, dass die zusätzlichen Abgaben auf lokaler Ebene bei maximal 2 % liegen. Der Durchschnittwert soll sich aber bei 1,94 % eingependelt haben.
Weitere Steuern werden in Texas auf Tabakwaren und alkoholische Getränke, auf Kraftstoffe sowie auf Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen fällig. Außerdem erhebt man in Texas Steuern auf Hotelübernachtungen. All diese Steuern sind aber nur von untergeordneter Bedeutung für den Etat des Bundesstaates. Denn der Großteil der Steuereinnahmen geht auf die sales and use tax zurück.

4.4. Ad valorem tax – Vermögensteuern in Texas
Der Bundesstaat Texas erhebt keine Vermögensteuer – zumindest keine auf direktem Weg. Indirekt zahlt man aber in bestimmten Fällen Abgaben auf gewisse Vermögenswerte, die allerdings zweckgebunden sind. Denn diese Mittel fließen in das öffentliche Bildungswesen des Bundesstaates, insbesondere ins Schulwesen. Diese Vermögensteuer fällt vor allem auf Immobilien an, kann aber auch andere Wirtschaftsgüter betreffen. Wichtig sind hierbei allerdings eine ganze Reihe an Ausnahmen, die Steuervergünstigungen oder gar Steuerbefreiungen bewirken. Dies gilt beispielsweise für Senioren ab einem Alter von 65 Jahren und behinderte Personen. Hier kann die Steuervergünstigung USD 10.000 betragen.
Diese Steuer läuft in Texas unter der Bezeichnung „ad valorem“ – lateinisch für „gemäß Wert“. Das bedeutet, dass die Wertermittlung regelmäßig einer wiederholten Prüfung und Feststellung unterworfen ist.
4.5. Steuern in Texas: keine Erbschaft- und Schenkungsteuern
Auf den ersten Blick gibt die Überschrift zu diesem Unterkapitel erschöpfend Auskunft. Allerdings stellt die Übertragung von Kraftfahrzeugen eine Ausnahme dar, wenn auch eine von minimaler Bedeutung. Denn unter bestimmten Umständen muss man hierbei eine Steuer von USD 10 zahlen.

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In diesem Video erklären wir, wie das Steuerrecht der Vereinigten Staaten aufgebaut ist und welche Besonderheiten es kennt.
5. Steuern in Texas – Fazit
So, nun kennen Sie die wichtigsten Fakten im Hinblick auf Steuern in Texas. Dabei ist dies sowohl für jene Leserinnen und Leser von Interesse, die in den USA eine Firma gründen möchten, als auch für jene, die dort bereits unternehmerisch aktiv sind. Denn in diesem Fall kann die Verlagerung des Unternehmens nach Texas unter Umständen weitere, weil bisher ungenutzte Vorteile bieten. Wir hoffen, dieser Beitrag ist in dieser Hinsicht hilfreich gewesen. Allen anderen, die keinen Nutzen aus ihm ziehen konnten, wünschen wir alternativ, Zeit in ein informatives Lesevergnügen investiert zu haben. Auch dies sollte man als Gewinn betrachten.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum intenationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Wahl eines Firmensitzes im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Darstellung der steuerrechtlichen Zusammenhänge zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Schweden, Schweiz, Isle of Man)
- Nutzung von Steuervorteilen mittels Immobilien im Ausland
- Empfehlungen zur Altersvorsorge in den USA
- Erläuterungen zu Zweck und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Unterstützung bei internationalen Verständigungsverfahren
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Schweden ist sicher keine Steueroase sondern weithin als Hochsteuerland bekannt. Dennoch sind große Teile der Bevölkerung mit ihren Steuern einverstanden. Dabei beträgt der Spitzensteuersatz derzeit etwa 55,5 %. In der Vergangenheit war es aber sogar möglich, dass man mehr als 100 % an Steuern zahlen musste, wenn auch eher in Ausnahmefällen. Weil man in Schweden Steuern vornehmlich auf lokaler und regionaler Ebene zahlt, hat man einen gewissen Einfluss darauf, wie die Gelder verwendet werden. Außerdem kann man vor Ort selber besser abschätzen, ob die gezahlte Steuer sinnvollen Zwecken dient. Dieser Umstand sowie das allgemein als niedrig empfundene Wohlstandsgefälle im Land erklären, warum Schweden gerne Steuern zahlen.

Unser Video: Steuern in der Schweiz
In diesem Video erklären wir, wie das Steuerrecht in der Schweiz aufgebaut ist und wieso regionale Unterschiede dort wichtig sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern in Schweden – Einleitung
Schweden ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Land. Sicher, das mag wohl jedes Land von sich behaupten. Doch schmälert dies keineswegs die vielen Eigenarten, die Schweden und sein Volk vorweisen können. Bestätigung hierfür findet man auch in Deutschland und anderswo auf der Welt zuhauf. Jeder kennt ABBA, IKEA und Volvo sowie all die Klischees, die man von Reisenden, die in Schweden ihren Urlaub verbracht haben, erfährt. Dabei ist dies lediglich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs. Wussten Sie etwa, dass man in Schweden Steuern ganz anders veranlagt als in Deutschland, nämlich ganz unkompliziert per SMS? Oder dass man ein gewisses Mitspracherecht in Bezug auf die Verwendung der Steuergelder besitzt? Nein? Dann freuen Sie sich jetzt auf einen Ausflug mit uns ins glückliche Hochsteuerland Schweden.

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2. Geschichten über Steuern in Schweden
An dieser Stelle fügen wir normalerweise einen historischen Abriss zur jeweiligen Region ein, um unsere Leserinnen und Leser einzustimmen. In diesem Fall wollen wir aber diesen Platz hier dazu nutzen, um über einige Geschichten und echte Märchen über Finanzen und Steuern in Schweden zu berichten.
2.1. Bargeld in Schweden
So war Schweden das erste Land der westlichen Welt, das Geld in Papierform einführte. Zwar gab es Papiergeld bereits während der Song Dynastie in China (im 10. Jahrhundert), doch ist es genau dieses Papiergeld aus Schweden, das dem Erfolg der späteren Banknoten weltweit den Weg ebnete. Daher ist die Einführung von Banknoten in Schweden durchaus als revolutionär zu bezeichnen. Tatsächlich führte man bereits 1661 in Schweden Banknoten ein, die auch vom Staat als offizielles Zahlungsmittel anerkannt waren. Vorläufer gab es allerdings bereits einige Jahre früher in Spanien und den Niederlanden, die jedoch ohne offizielle Anerkennung auskommen mussten.
In der vergangenen Dekade war in Schweden, wie in vielen anderen skandinavischen Ländern, der Einsatz von Bargeld stark rückläufig. Die meisten Transaktionen laufen dort mittlerweile bargeldlos ab. Darum prognostizierte man insbesondere für Schweden, dass im Jahr 2023 Bargeld de facto abgeschafft sein wird. Die Tendenz in diese Richtung ist tatsächlich enorm, doch mit der Verschärfung der internationalen Sicherheitslage 2022 stieg zuletzt die Bargeldnutzung in Schweden wieder an, wenn auch nur leicht. Denn der bargeldlose Geschäftsverkehr bietet derart viele Vorteile, dass zumindest die Schweden kaum noch darauf verzichten möchten.
2.2. Schauermärchen über Steuern in Schweden (die wahr sind)
Im Ausland ist Schweden allgemein als Wohlfahrtsstaat bekannt. Die Finanzierung dieses Systems ist allerdings mit entsprechend hohen Abgaben verbunden. In der Vergangenheit hat dies zu so manch einer kuriosen Situation geführt.
2.2.1. Ingmar Bergmans Steuerflucht ins Ausland
Da wäre zum Beispiel die Geschichte des Starregisseurs Ingmar Bergman, der in den 1970er Jahren einer Doppelbesteuerung sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Kapitalertragsteuer in Schweden unterlag. Er rechnete vor, dass er infolgedessen eine Steuer von sagenhaften 139 % zu zahlen gehabt hätte. Tatsächlich verhaftete man ihn 1976 in Stockholm wegen Steuerhinterziehung, ließ ihn aber kurz danach wieder frei. Daraufhin ging Bergman ins Exil. Zwar stand seine Steuerflucht in erster Linie mit seiner Behandlung als mutmaßlicher Steuerhinterzieher im Zusammenhang, aber allein das Unrechtsempfinden durch die horrende Doppelbesteuerung hätte nach allgemeiner Ansicht das freiwillige Exil gerechtfertigt. Letztendlich sprach man Ingmar Bergman aber vom Verdacht der Steuerhinterziehung frei.
2.2.2. Astrid Lindgrens Märchen – Schrecken der schwedischen Sozialdemokraten
Noch größeres Aufsehen in Schweden erregte zur gleichen Zeit die Steuer, die die Kinderbuchautorin Astrid Lindgren zu zahlen hatte. Auch hier fand eine Doppelbesteuerung statt, die zu einer Steuer von etwa 100,1 % führte. Verständlicherweise nahm die Autorin dies als ungerecht wahr. Aus diesem Anlass schrieb sie das Märchen Pomperipossa in Monismanien, mit dem sie 1976 in der Öffentlichkeit ebenfalls viel Aufmerksamkeit erregte. Just in diesem Jahr standen aber Wahlen in Schweden an. Ihre öffentliche Fehde mit dem damaligen Finanzminister Gunnar Sträng, der in dieser Zeit durch Steuergestaltungen selber einen deutlich geringeren Steuersatz nutzen konnte und ihr seinerseits vorwarf, sich verrechnet zu haben, führte dann wohl dazu, dass die seit mehr als vier Jahrzehnten regierende sozialdemokratische Partei abgewählt wurde.
Seitdem ist die Fiskalpolitik in Schweden darum bemüht, eine ausgeglichene Steuerpolitik zu etablieren. Als Astrid Lindgren 2002 verstarb, gab schließlich sogar der Premierminister zu, dass sie in Bezug auf ihre Steuer wohl recht gehabt habe.
Im nachhinein betrachtet mag es aus rein steuerlicher Sicht aber auch eine gute Fügung gewesen sein, dass Astrid Lindgren den monetär hochdotierten Literaturnobelpreis niemals erhielt, obschon zumindest viele Schweden glauben, dass sie ihn mehr als verdient hätte.

Immobilien im Ausland erwerben und Steuern sparen
In diesem Video erklären wir, wie man Steuern auf ausländische Immobilien in Deutschland optimieren kann.
3. Das Steuerrecht in Schweden
3.1. Steuerpflicht in Schweden
In Schweden sind drei Kriterien maßgebend, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Einerseits gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn man in Schweden ansässig ist. Zweitens ist auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Schweden ausreichend, um eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Und drittens bleibt man auch im Ausland steuerlich in Schweden verhaftet, wenn man zuvor in Schweden steuerpflichtig war und über wirtschaftliche Interessen mit diesem Land verbunden bleibt.
Letztere Bedingung hat also sowohl für schwedische als auch für ausländische Staatsbürger Relevanz, sofern sie vor ihrem Wegzug ins Ausland mindestens zehn Jahre lang in Schweden steuerpflichtig waren. Dabei gilt diese erweiterte Steuerpflicht allerdings ihrerseits nur für einen Zeitraum von zehn Jahren. In der ersten Hälfte dieses Zeitraums kann die Steuerpflicht jedoch entfallen, wenn man nachweisen kann, dass keine steuerlich relevanten Verbindungen mehr mit Schweden bestehen (zum Beispiel, dass man keinen Wohnsitz mehr innehat). Nach Ablauf dieser ersten fünf Jahre gilt aber eine Umkehrung der Nachweispflicht, die nun die Finanzverwaltung im gegenteiligen Fall erbringen muss.
Außerdem gilt in Schweden das Welteinkommensprinzip.
Früher existierte einmal eine differenzierte Besteuerung von Ehepaaren, ähnlich dem deutschen Ehegattensplitting. Doch schon vor vielen Jahren hatte der Gesetzgeber in Schweden diese Vorzugsbehandlung abgeschafft.
Gewerbliche Einkünfte, zu denen auch der Besitz land- oder forstwirtschaftlicher Immobilien regelmäßig führt, sind ebenfalls steuerbar. Verluste kann man hierbei im Folgejahr mit Gewinnen verrechnen.
3.2. Einkommensteuer in Schweden
In Schweden zahlt man in erster Linie Steuern auf kommunaler und regionaler Ebene. Folglich werden diese Steuergelder direkt vor Ort eingesetzt. Damit stärkt man die regionale Entwicklung, es gibt aber auch einen untergeordneten staatlichen Lastenausgleich. Erst ab einem Einkommen von mehr als SEK 614.000 (etwa EUR 50.000) fließt ein Teil der Steuer an den Staat. Dennoch übernimmt die staatliche Finanzverwaltung (Skatteverket) die Erhebung und Eintreibung der Einkommensteuer sowie anderer Abgaben.
Außerdem berechnet man in Schweden Steuern erst ab einem bestimmten Grundfreibetrag. Dieser hängt einerseits von der Einkommenshöhe, andererseits vom Alter der Steuerpflichtigen ab. Senioren ab einem Alter von 66 Jahren steht dabei ein höherer Freibetrag zu. So beträgt der allgemeine Grundfreibetrag 2023 SEK 22.200 und für Senioren SEK 58.200. Mit steigendem Einkommen erhöht sich allerdings der angerechnete Freibetrag, denn der Freibetrag ist in Schweden variabel. Dafür kommt man in Schweden ohne echte Progression aus.
3.2.1. Kommunale und regionale Einkommensteuer
Da die Steuer auf Einkommen bis SEK 614.000 in kommunale Kassen gelangt, bestimmen Kommunen selbst, welche Steuersätze zur Einkommensteuer gelten sollen. Insofern ähnelt die Berechnung der Steuer in Schweden eher dem kantonalen System in der Schweiz als dem in Deutschland. 2023 beträgt der durchschnittliche Steuersatz aller Kommunen und Regionen in Schweden etwa 32 %. Dies umfasst sowohl die kommunale als auch die regionale Steuer der Län (Provinzen im Rang deutscher Bundesländer). Außerdem kann unter Umständen auch noch Kirchensteuer anfallen, sofern Steuerpflichtige der schwedischen Kirche angehören.
Zum Beispiel gibt die Gemeinde Torsby an, dass sie 22,02 % an Einkommensteuer erhebt. Die Region Vämland län, in der Torsby liegt, fordert zusätzlich nochmals 11,68 % an Steuern. Somit zahlt man in Torsby eine leicht überdurchschnittliche Einkommensteuer.
3.2.2. Staatlicher Anteil der Steuern in Schweden
Wer jedoch ein Einkommen über SEK 614.000 im Jahr erzielt, zahlt auf den übersteigenden Betrag zusätzlich nochmals 20 %. Bei beschränkter Steuerpflicht erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.
Diese Steuer ist der nationale Steueranteil, die dem Staat zufließt. Mit diesen Steuereinnahmen finanziert man indirekt jedoch auch die regionalen Ausgleichszahlungen, die aber nur von untergeordneter Bedeutung sind.
In gewisser Weise erfüllt diese Zweiteilung bei der Steuererhebung die gleiche Funktion wie in Deutschland die Progression des Steuersatzes.
3.2.3. Lohnsteuer
Dabei gilt für Beschäftigte aller Art eine Quellenbesteuerung, die mit der deutschen Lohnsteuer vergleichbar ist. Tatsächlich findet in Schweden neben dem Steuerabzug von Löhnen und Gehältern auch der Einbehalt aller Sozialabgaben statt. Allerdings gehen diese Leistungen dort gesammelt an die Finanzverwaltung. Das hat den Vorteil, dass man sich um keine weiteren Zahlungen selber kümmern muss.
3.2.4. Steuerliche Förderung für ausländische Fachkräfte
Schweden fördert die Ansiedlung hochqualifizierter Fachkräfte mit Steuervorteilen. Dazu gibt es fünf Voraussetzungen. Erstens muss der Antrag, den entweder der Steuerpflichtige selbst oder sein Arbeitgeber stellt, innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme eingereicht werden. Zweitens ist auszuschließen, dass man in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren keiner Steuerpflicht in Schweden unterlag. Drittens gilt die Regelung nur, wenn der geplante Aufenthalt in Schweden maximal fünf Jahre betragen soll. Viertens ist diese Regelung nur für Ausländer anwendbar. Und fünftens muss der Arbeitgeber entweder schwedischer Nationalität oder ein in Schweden ansässiges Unternehmen sein.
Dabei unterscheidet man bei der Antragsprüfung, ob der Arbeitgeber eine monatlich Gesamtvergütung von mindestens SEK 105.001 zahlt. Dieser Betrag gilt für 2023 und wird jährlich auf Basis der allgemeinen Preisentwicklung im Land angepasst. Sollte die Vergütung geringer ausfallen, prüft man alternativ, ob die angestellte Person tatsächlich über fachliche Expertise verfügt (beispielsweise im Bereich der Forschung) und ob dies zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens beitragen kann.
Findet der Antrag Anklang, dürfen sich Fachkräfte auf eine Befreiung von 25 % des aus diesem Arbeitsverhältnis stammenden Einkommens freuen. Dies gilt sowohl bei der Einkommensteuer als auch in Bezug auf die sozialen Abgaben. Alle anderen Einkünfte unterliegen somit den allgemeinen steuerlichen Regelungen.

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In diesem Video erklären wir, worauf man bei der Verlegung des Lebensmittelpunkts in die USA achten sollte.
3.3. Körperschaftsteuer
Für Körperschaften, somit auch für Kapitalgesellschaften, fallen in Schweden seit 2021 20,6 % an Steuern an. Dabei ist dies ausschließlich eine staatliche Steuer. Daher gibt es in Schweden keine lokale Besteuerung nach dem Muster der deutschen Gewerbesteuer.
Anteilige Sozialabgaben für Beschäftigte einer Kapitalgesellschaft in Höhe von etwa 31 % der reinen Lohnkosten fallen zwar ebenfalls an, sind aber bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig.
Erwähnenswert an dieser Stelle sei auch, dass man in Schweden nur eine einzige nationale Rechtsform als Kapitalgesellschaft kennt, nämlich die Aktiebolag (AB). Sie entspricht zwar formal der deutschen Aktiengesellschaft, doch kann man sie auf zweierlei Weise gründen, wobei man die zweite Alternative mit einem deutlich geringeren Stammkapital (SEK 25.000 statt SEK 500.000) gründen kann und sie daher eher einer deutschen GmbH entspricht. Entsprechend unterscheidet man in Schweden zwischen einer privaten AB und einer öffentlichen, deren Aktien an der Börse handelbar sind.
Neben der AB gibt es aber auch noch die Möglichkeit der Gründung einer Genossenschaft. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens die rein wirtschaftlich ausgerichtete, zweitens eine gemeinnützige und drittens eine kommunale Genossenschaft, bei der sich mehrere Kommunen für bestimmte Zwecke zusammenschließen.
3.4. Kapitalertragsteuern
In Schweden gilt eine weitreichende Definition in Bezug auf Kapitaleinkünfte. Neben den klassischen Einkünften aus Wertpapierhandel, Zinseinnahmen und durch Dividenden kommen auch noch alle anderen Einkünfte hinzu, die weder Einkünfte aus selbständiger noch aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellen. Somit fallen in Schweden beispielsweise auch auf Erträge aus dem Verkauf oder der Vermietung einer privaten Immobilie Kapitalertragsteuern an.
Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 30 %. Bei Einkünften aus dem Verkauf von Wohnimmobilien fällt die Steuer nur auf 22/30 des Gewinns an. Gerundet bleiben somit 26,67 % des Gewinns steuerfrei. Hingegen gelten bei gewerblichen Immobilien nur 10 % des Gewinns als steuerfrei. Ferner besteht unter Umständen die Möglichkeit Steuern auf diese Gewinne bis zu einem gewissen Grad zu stunden. Hintergrund hierfür ist, dass dies den Erwerb einer neuen Immobilie in Schweden oder im EU/EWR-Ausland erleichtern soll.
Beim Verkauf von persönlicher Vermögensgegenständen besteht eine Freigrenze von SEK 50.000. Dabei setzt man entweder den ursprünglichen Anschaffungspreis an oder alternativ 25 % des Verkaufspreises
Bei Verlusten, etwa aus Aktiengeschäften, ist eine Anrechnung der Verluste auf die Steuern aus anderen Einkunftsquellen möglich, ein Verlustvortrag ist in diesem Fall allerdings ausgeschlossen. Hierzu besteht eine Beschränkung der steuerlichen Anrechnung. Handelt es sich um private Verluste, kommen lediglich 50 % bei der Anrechnung zum Ansatz. Bei gewerblichen Verlusten steigt der Anteil auf 63 %.
3.5. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern
Der allgemeine Umsatzsteuersatz in Schweden beträgt 25 %. Er ist der zweithöchste in der EU (den höchsten hat Ungarn mit 27 %). Dabei gilt für Lebensmittel und Getränke (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken), Hotelübernachtungen und Gastronomie ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 12 %. Mit 6 % Umsatzsteuer sind hingegen (unter anderem) Bücher, Zeitungen und andere Medien (auch in elektronischer Form), kulturelle Veranstaltungen sowie Personenbeförderung aller Art im Inland belegt. Auf humanmedizinische Versorgungsleistungen und Medikamente sowie auf bestimmte Versicherungspolicen und Finanzprodukte fallen in Schweden hingegen keine Steuern an. Auch auf Leistungen öffentlicher Einrichtungen (etwa Museen, Büchereien) sind von der Umsatzsteuer befreit.
Verbrauchsteuern existieren in Schweden ebenfalls, wobei Steuern auf Tabakwaren, alkoholische Getränke, Fahrzeuge sowie auf Energie (Treibstoffe und Elektrizität) anfallen.
3.6. Grundsteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer
In Schweden hat man seit einigen Jahren das Äquivalent zur deutschen Vermögensteuer abgeschafft.
Lediglich auf private Immobilien fällt Grundsteuer an, was somit unter anderem Eigenheime und Ferienhäuser betrifft. Der Steuersatz beträgt 0,75 % des Verkehrswerts, die Höhe der Steuer ist jedoch auf einen moderaten Maximalbetrag von SEK 9.287 begrenzt. Dabei ist man nur dann steuerpflichtig, wenn man die Immobilie am 01.01. eines Jahres besitzt. Immobilien im Betriebsvermögen belegt Schweden hingegen mit 1 % Steuern. Für Industrieareale sinkt der Steuersatz auf die Hälfte.
Ferner sind in Schweden Erbschaft- und Schenkungsteuer unbekannt. 2004 wurden auch sie abgeschafft.
3.7. Grunderwerbsteuer (Stempelsteuer)
Steuern fallen in Schweden auch bei der Übertragung von Immobilien an. Sie beträgt für natürliche Personen 1,5 % des Verkehrswerts beziehungsweise des Werts, der im letztjährigen Grundsteuerbescheid angesetzt wurde, wenn dieser höher ist. Erwirbt eine juristische Person eine Immobilie, steigt der Steuersatz auf 4,25 % an. Hier gilt jedoch die Ausnahme, dass derartige Unternehmen, die sich dem Bau oder dem Halten und Verwalten von Wohnungsimmobilien widmen, wiederum nur 1,5 % an Stempelsteuer zu entrichten haben. Ferner fällt in Schweden Stempelsteuer an, wenn eine Beleihung per Hypothek stattfindet. Der Steuersatz hierbei beträgt 2 %.
Die schwedische Stempelsteuer und die deutsche Grunderwerbsteuer sind insofern verschieden, als in Schweden diese Steuer dem Staat statt den Regionen zufließt.

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4. Steuern in Schweden zahlen: weitere Besonderheiten
4.1. Schweden zahlen gerne Steuern, weil sie selber direkt davon profitieren
Das wohl Wunderlichste in Schweden in Bezug auf Steuern ist, dass die Mehrheit der Einwohner ihre Steuern gerne zahlt. Dabei gilt Schweden als eines der Länder weltweit, dass die höchsten Steuern erhebt – mehr noch als in Deutschland. Also fragt man sich, ob dies im Prinzip die Umkehrung der Propaganda darstellt, mit der Nordkorea seinerseits darauf verweist, dass es dort (angeblich) keine Steuern gibt. Doch weit gefehlt. Denn in Schweden weiß man allgemein recht genau, was mit den Steuern geschieht. Man kann dort nämlich auf kommunaler Ebene regelmäßig aktiv mitentscheiden, ob etwa eher ein lokales Krankenhaus gefördert werden soll oder ein Seniorenwohnheim. Dieser direkte Effekt, den die eigenen Steuern bewirken, steigert die Akzeptanz der Steuern enorm.
Dies gilt auch in Anbetracht der vielen sozialen Leistungen, die frei von bürokratischer Willkür jedem Bedürftigen zustehen. Gleiches gilt auch für die medizinische Versorgung, die in Schweden ein hohes Niveau innehat. Hier klingt noch der Grundgedanke eines Wohlfahrtsstaates nach, auch wenn sich Schweden inzwischen merklich vom ursprünglichen Ideal distanziert hat.
4.2. Schweden zahlen gerne Steuern, weil das Finanzamt es ihnen leicht macht
Da ist aber noch ein zweites Element, das es den Schweden deutlich erleichtert, Steuern zu zahlen. Denn sie bekommen die Unterlagen zur Einkommensteuererklärung alljährlich im Frühjahr (im März, spätestens im April) per Post zugeschickt. Dabei sind die erforderlichen Daten meistens vollständig vorausgefüllt, sodass man nur noch eine Prüfung durchführen muss. Niemand muss in Schweden aufwendig recherchieren, welche steuerlichen Abzüge man nutzen darf. Niemand läuft Gefahr, sie zu vergessen. Man zahlt in Schweden deshalb auch nur die Steuern, die das Steuerrecht vorschreibt. Entsprechend gering ist in Schweden daher der Bedarf an professioneller Steuerberatung. Diese geringe Komplexität bei der Veranlagung trägt somit ebenfalls zur allgemeinen Akzeptanz der Steuern in Schweden bei.
Aber es geht sogar noch einfacher. Denn wenn man keine Einwände in Bezug auf die Angaben in der vorausgefüllten Steuererklärung hat, dann kann man die Steuererklärung einfach mit einer Bestätigung online, telefonisch, mit einer App oder per SMS einreichen. Außerdem nennt das Finanzamt mit der vorausgefüllten Einkommensteuererklärung stets einen persönlich zuständigen Kontakt sowie die Durchwahl. Damit vermeidet man bei Rückfragen lange Wartezeiten.
Allerdings gehen diese Erleichterungen mit einem allgemeinen Einverständnis eines eingeschränkten Datenschutzes einher. Denn der Staat hat in Schweden deutlich umfassendere Kenntnis über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seiner Steuersubjekte als etwa in Deutschland. So bestehen vielfältige Meldepflichten gegenüber dem Staat, etwa durch Banken, Versicherungen, Meldebehörden, Katasterämter. Schweden vertrauen ihrem Staat jedoch, weil sie wissen, dass er ihnen dient. Außerdem erschwert dies Steuerhinterziehung.

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5. Steuern in Schweden – Fazit
Wollen wir ein Fazit zum schwedischen Steuerregime ziehen, dann fallen uns zwei völlig konträre Bilder ein: Schweden ist in Bezug auf seine Steuern sowohl eine Steuerhölle und dennoch ein Steuerparadies. Es gibt sicherlich nur wenige Länder auf der Welt, in denen man trotz hoher Steuern so zufrieden mit dem Steuerrecht und der dazugehörigen Administration ist, wie in Schweden. Wenn man uns als Steuerberater jedoch fragt, ob es sich aus steuerlichen Gründen lohnt nach Schweden zu ziehen, könnte unsere spontane Antwort „auf gar keinen Fall“ kaum Zweifel wecken. Aber wir würden ja auch niemandem empfehlen aus rein steuerlichen Gründen nach Nordkorea auszuwandern. Dann doch lieber in Schweden Steuern zahlen.
Dabei ist Schweden hinsichtlich der Ansiedlung von Unternehmen durchaus eine Überlegung wert. Schließlich liegt dort der Körperschaftsteuersatz deutlich unter dem Niveau, das in Deutschland das Duo Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer abschöpft. Doch gibt es zumindest innerhalb der EU deutlich mehr Alternativen, die günstigere Steuersätze offerieren, Rumänien etwa. Allerdings findet man in kaum einem anderen EU-Land eine derart hoch entwickelte Infrastruktur vor, wie in Schweden. Gepaart mit dem hohen allgemeinen Bildungsstandard und dem allgemein hohen Engagement sowie der höheren Produktivität der Werktätigen in diesem Land spricht somit einiges für einen Unternehmensstandort in Schweden.
Es mag also sein, dass das Idyll von Bullerbü ebenso auf Schweden zutrifft, wie das als Hochsteuerland, doch sollte man in diesem Fall das Gesamtbild betrachten. Denn jenseits niedriger Steuern hat Schweden bewiesen, dass ein erfolgreicher Staat eben auch auf die Zufriedenheit seiner Steuerzahler setzen sollte.
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Gibraltar ist für viele Besonderheiten berühmt. So existiert hier die einzige freilebende Affenpopulation in Europa. Außerdem galt die britische Kronkolonie seit langer Zeit als Steueroase in der EU. Das änderte sich erst durch den Brexit. Mittlerweile sind auch weitere Änderungen eingetreten, die mit Steuern in Gibraltar im Zusammenhang stehen und an seinem bisherigen Status als Steueroase kratzen. Stets bei solchen Verhandlungen involviert ist Spanien, das nach wie vor Anspruch auf diesen strategisch wichtigen Felsen erhebt.

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Inhaltsverzeichnis
1. Der Felsen Gibraltar – Einleitung
Lange Zeit war Gibraltar das Tor zum Mittelmeer. Genauer genommen, war es noch wesentlich länger das Tor zum offenen Ozean, dem Atlantik. Jenseits dieses in die Engstelle zwischen Afrika und Europa vorspringenden Felsens lauerte nach altem Seemannsgarn das Grauen. Neben Leviathan und Riesenkraken lag jenseits dieser Passage der Rand der Welt, von wo man ins Bodenlose stürzen würde, wenn man sich ihm näherte. Gibraltar war aber auch ein Rückzugsort, ein Sprungbrett, ein sicherer Hafen.
Heute ist er ein Zankapfel, ein unveränderter Zustand seit vielen Jahrhunderten. Und Gibraltar ist als Steueroase berühmt geworden, gar berüchtigt. Aus diesem Grund widmen wir unseren Artikel diesem Felsen an der Schwelle zwischen Atlantik und Mittelmeer, Afrika und Europa, Steuerprivilegien und Brexit-Folgen.
2. Zur Geschichte Gibraltars
Gibraltar war schon in der Steinzeit ein Ort, an dem sich Menschen niederließen. Um genau zu sein handelte es sich dabei anfangs um Neandertaler. Tatsächlich fand man in Gibraltar die jüngsten Zeugnisse ihrer Art in Europa. Dies wiederum legt nahe, dass hier der letzte Rückzugsort des Neandertalers in Europa war (darauf spielte der Hinweis im vorigen Kapitel an).
Später kamen Phönizier, Griechen, Römer, Goten hier vorbei. Doch der Name Gibraltar geht auf die Mauren zurück. Sie erkannten die strategische Bedeutung dieses Landzipfels an der Meeresenge und benannten ihn daher nach ihrem Anführer Tariq Ibn Ziyad. So hieß der Felsen ursprünglich Djebel (arabisch für Berg) Tariq, woraus über die Jahrhunderte schließlich der Wortklumpen Gibraltar entstand.
Doch im Spätmittelalter, etwa zur Zeit des Christophorus Columbus, eroberten die Spanier auch diesen Außenposten der Mauren zurück. Sie behielten ihn sogar einige Jahrhunderte lang, bis Gibraltar Anfang des 18. Jahrhunderts infolge des Spanischen Erbfolgekriegs erst gemeinsam von den Niederlanden und Engländern erobert wurde und dann per Vertrag an England fiel (Vertrag von Utrecht). Spanien unternahm daraufhin drei militärische Anläufe, um Gibraltar durch Belagerung zurückzugewinnen – vergeblich. Später verhinderte die Dominanz der Seemacht Großbritanniens weitere Rückeroberungsversuche.
Spätestens aber seit dem zweiten Weltkrieg rückte die Frage der Zugehörigkeit Gibraltars zunehmend in den Vordergrund der britisch-spanischen bilateralen Beziehungen. Gleichzeitig entwickelte sich Gibraltar zu einer Steueroase. Und seit dem Brexit hat man auch die Bemühungen zur Verbesserung des praktischen Umgangs mit Gibraltars besonderer Situation intensiviert. So vereinbarte man verschiedene Kooperationen, etwa die Eingliederung Gibraltars in den Schengen-Raum. Dennoch sehen sich die Einwohner Gibraltars, die sich weitestgehend selbständig verwalten, als Briten, wenn auch ihre Zugehörigkeit zu Europa für viele Einheimische kaum von geringerer Bedeutung ist.

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3. Das Steuerregime in Gibraltar
Apropos Selbstverwaltung, es ist Zeit, um über das Steuerregime in Gibraltar zu sprechen. Ganz allgemein sei zunächst gesagt, dass Gibraltar auch auf dem Gebiet des Steuerrechts eigene Wege geht. Zwar ist es in dieser Hinsicht von Großbritannien unabhängig, doch viele Elemente des Steuerrechts in Gibraltar sind an dessen Steuerrecht angelehnt.
3.1. Steuerpflicht in Gibraltar
Anders als in Deutschland oder vielen anderen Staaten herrscht in Gibraltar ein zweigeteiltes Besteuerungsprinzip vor. Natürliche Personen unterliegen in Gibraltar der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Juristische Personen freuen sich hingegen über eine Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip. Dabei richtet sich die Besteuerung nur an Personen, die in Gibraltar ansässig sind. Um die Ansässigkeit zu klären muss man darüber befinden, ob eine Person an mindestens 183 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Veranlagungszeitraums in Gibraltar lebte. Als Alternative kommt ein Aufenthalt von mindestens 300 Tagen in den vorangegangenen drei Veranlagungszeiträumen in Frage.
3.2. Einkommensteuer
Natürliche Personen zahlen auf ihr weltweites Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit Einkommensteuer. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Besteuerungsverfahren, für die man sich frei entscheiden kann. Das eine Verfahren bezeichnet man als Allowances Based System (kurz ABS) und das andere als Gross Income Based System (GIBS). Ersteres gewährt einen Grundfreibetrag, während Letzteres das Bruttoeinkommen insgesamt erfasst.
Weiterhin gelten Ausnahmeregelungen für hochbezahlte Führungskräfte mit besonderen Fachkenntnissen. Selbstverständlich sind hierbei entsprechende Nachweise erforderlich.
Darüber hinaus existiert aber auch noch ein weiteres Steuerregime in Gibraltar, das vermögenden Ausländern (sogenannte High-net-worth-individuals – HNWI) unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Im Steuerrecht Gibraltars führt man solche Personen als Qualifying (Category 2) Individuals.
Außerdem führen Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer für ihre Angestellten ab. Dies gilt auch für ihre Sozialabgaben.
3.2.1. Das Allowances Based System
Wählt man das Allowances Based System zur Besteuerung, kann man einen persönlichen Freibetrag von GIP 11.450 (Gibraltar-Pfund) nutzen. Dabei unterscheidet man zwischen Einkommen bis zu einem Gesamtbetrag von GIP 100.000 und solchen, die diesen Betrag übersteigen. In beiden Fällen sind die Steuersätze progressiv gestaffelt. Bei Einkommen bis GIP 100.000 fallen auf die ersten GIP 4.000, die den Freibetrag übersteigen, 15 % Steuern an. Bis zu einem Betrag von GIP 12.000, der ein Gesamteinkommen von GIP 15.450 übersteigt, sind dann 18 % an Steuern zu zahlen. Darüber hinaus (also bei Einkommen über GIP 27.450) beträgt der Steuersatz 40 %.
Außerdem gelten für geringe Einkommen weitere Freibeträge, die mit zunehmendem Einkommen an Bedeutung abnehmen. Diese Freibeträge für Geringverdiener gelten nur bis zu einem maximalen Einkommen von GIP 19.500. So kommt bei Einkommen zwischen GIP 11.450 und GIP 17.500 ein Geringverdiener-Freibetrag von GIP 1.300 zur Anwendung. Zwischen GIP 17.501 und GIP 18.500 erhält man einen weiteren Geringverdiener-Freibetrag in Höhe von GIP 920. Für die nächsten GIP 1.000, also bis zu einer Einkommenshöhe von insgesamt GIP 19.500 zieht man nochmals einen Geringverdiener-Freibetrag von GIP 500 vom steuerbaren Einkommen ab.
Wer allerdings ein Einkommen von mehr als GIP 100.000 zu versteuern hat, folgt einem anderen Verfahren zur Steuerberechnung. Logischerweise spielen die Geringverdiener-Freibeträge hierbei keine Rolle. Bei einem Einkommen, das den Grundfreibetrag um maximal GIP 4.000 übersteigt, berechnet man in Gibraltar eine Einkommensteuer von 16 %. Einkommen, das diese Einkommenshöhe (GIP 15.450) um maximal GIP 12.000 übersteigt, versteuert man mit 19 %. Jeder weitere Gibraltar-Pfund unterliegt dann einem Steuersatz von 41 %.
3.2.2. Das Gross Income Based System
3.2.2.1. Steuerliche Abzugsoptionen
Bei diesem Verfahren zur Steuerermittlung ist kein Grundfreibetrag vorgesehen. Dafür kann man aber gewisse Kosten bei der Einkommensermittlung abziehen. Konkret handelt es sich um mehrere Möglichkeiten, von denen der Abzug von Beiträgen zu einer Krankenversicherung bis zu einem jährlichen Betrag von GIP 3.000 die erste ist. Eine weitere Option stellt den Abzug von anerkannten Rentenversicherungsbeiträgen bis zu einer Höhe von GIP 1.500 jährlich dar. Weitere Möglichkeiten hängen mit Immobilieneigentum zusammen. Beim Erwerb einer Immobilie darf man als Zuschuss GIP 7.500 vom Einkommen abziehen. Hat man für einen Immobilienkauf ein grundschuldgesichertes Darlehen aufgenommen, kann man Zinsen bis zu einem Betrag von GIP 1.500 zusätzlich abziehen.
3.2.2.2. Besteuerung des Einkommens
Der Regelfall der Besteuerung nach diesem Gross Income Based System sieht drei Maßgaben vor, die von der Höhe des Einkommens abhängen. Allen drei ist gemein, dass auch hier eine steuerliche Progression vorgesehen ist.
Einkommen bis zu einer Höhe von GIP 25.000 führen zu einer Steuer von 7 % für die ersten GIP 10.000 an Einkommen. Über diesen Schwellenwert hinaus unterliegen die darauffolgenden GIP 7.000 einem Steuersatz von 21 %. Der Restbetrag bis zu einer Höhe von GIP 25.000 ist dann mit einer Steuer von 29 % belegt.
Sollte das Einkommen hingegen GIP 25.000 übersteigen, aber maximal GIP 100.000 betragen, berechnet man in Gibraltar nach dem GIBS die Einkommensteuer anders. Einkommen bis zu einem Betrag von GIP 17.000 sind mit einem Steuersatz von 17 % verbunden. Die darauffolgenden GIP 8.000 besteuert man mit 20 %. Übersteigt das Einkommen den Betrag von GIP 25.000, zahlt man auf die nächsten GIP 15.000 26 % Steuern. Jedes weitere Gibraltar-Pfund des Einkommens unterliegt dann einem Steuersatz von 29 %.
Der dritte Fall betrifft somit Einkommen über GIP 100.000. Die ersten GIP 17.000 führen zu einer Steuer von 18 %. Von GIP 17.001 bis GIP 25.000 (eine Spanne von GIP 8.000) setzt man einen Steuersatz von 21 % an. Die nächste Einkommensstufe bis GIP 40.000 – die Spanne beträgt somit GIP 15.000 – versteuert man mit einem Steuersatz von 27 %. Dann folgt eine weitere Einkommensstufe von GIP 65.000, für die 30 % Steuern fällig werden. Dies ist dann auch der Spitzensteuersatz, denn für jedes weitere Gibraltar-Pfund an Einkommen beträgt der Steuersatz erneut 27 %.

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3.2.3. Regelungen zu Freibeträgen nach dem Steuerrecht von Gibraltar
Sollte eine Person in einem Veranlagungszeitraum weniger als GIP 4.343 an abzugsfähigen Kosten ansetzen können, kann sie die Differenz zu diesem Betrag nutzen.
3.2.4. Steuererleichterungen für Senioren in Gibraltar
Weitere Besonderheiten des Steuerrechts in Gibraltar betreffen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Hier ist unter bestimmten Bedingungen ein Abschlag auf die Steuer von GIP 4.000 möglich. Das ist nur möglich, wenn eine solche Person über Erwerbseinkommen verfügt. Handelt es sich hierbei um Rente oder vergleichbare Zahlungen, die GIP 6.000 jährlich übersteigen, ist diese Steuergutschrift allerdings ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen ab 60, die zwar noch keine Rente beziehen, aber einen Anspruch auf eine zukünftige Rente in mindestens dieser Höhe besitzen. Ähnliches gilt innerhalb dieser Grenze, wenn man einen Rentenanspruch kapitalisiert. Die vierte Ausnahme besteht hingegen für alle Steuerpflichtigen ab 60, die sich für die GIBS-Besteuerung entscheiden.
3.2.5. Steuervorteile für Fachkräfte in Führungspositionen
Personen, die in Gibraltar steuerpflichtig werden und dort als Fachkraft mit besonderer Expertise in Führungspositionen eine Anstellung finden, dürfen sich über besondere Steuervorteile freuen. Dazu ist es einerseits erforderlich, dass das Jahresgehalt mindestens GIP 160.000 beträgt. Weiterhin muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Anstellung dieser Fachkraft einen nachhaltigen wirtschaftlichen Mehrwert für Gibraltar generiert. Außerdem muss man dann die Besteuerung nach GIBS vornehmen. Logischerweise ist für diese besondere steuerliche Behandlung ein Antrag erforderlich. Hat man diesen Steuerstatus allerdings erst einmal inne, zahlt man als Führungskraft lediglich auf GIP 160.000 Steuern. Den Rest darf man somit steuerfrei behalten.
3.2.6. Besteuerung von Kategorie 2 Individuen
Für Personen mit einem Vermögen ab GIP 2.000.000, die sich als Investor in Gibraltar niederlassen möchten, winken unter anderem großzügige steuerliche Erleichterungen. Unter der Voraussetzung, dass man eine dem Vermögen entsprechende Immobilie in Gibraltar bezieht, indem man sie entweder kauft oder mietet, sowie nach den persönlichen Verhältnissen zum Wohnen einrichtet, ist schon mal eine wichtige Bedingung erfüllt. Selbstverständlich ist dies nur der Fall, wenn eine ausschließliche Eigennutzung stattfindet, wobei auch Familienmitglieder erlaubt sind. Dabei muss dies im ersten Veranlagungszeitraum bereits für das gesamte Kalenderjahr gelten. Weiterhin ist diese Besteuerung nur möglich, wenn in den vergangenen fünf Jahren kein Wohnsitz in Gibraltar bestand.
Kann man diese Bedingungen erfüllen und stimmt die Finanzverwaltung dem Antrag auf diese besondere Besteuerung zu, zahlt man Steuern lediglich auf das Einkommen bis zu einer Höhe von GIP 118.000. Alles, was diesen Betrag übersteigt, bleibt somit steuerfrei. Allerdings beträgt die Steuer jährlich mindestens GIP 37.000, ganz gleich wie hoch man potentielle Abzüge tatsächlich ansetzen darf.

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3.3. Körperschaftsteuer
Gibraltar erhebt eine Körperschaftsteuer von 10 %. Sie verdoppelt sich oder liegt sogar über 20 %, wenn ein Unternehmen eine marktbeherrschende Position einnimmt und diesen Umstand uneingeschränkt ausnutzt. Erzielt ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche, oder ein Unternehmer der Energie-, Wasser- oder Treibstoffversorgung Gewinne, fallen ebenfalls 20 % Steuern an. Bei einem Telekommunikationsunternehmen unterliegen allerdings nur Gewinne aus dem Kerngeschäft diesem höheren Steuersatz.
3.4. Keine Gewerbesteuer in Gibraltar
Eine Gewerbesteuer beziehungsweise ein Äquivalent ist in Gibraltar weder vorhanden, noch würde es nach deutschem Muster sinnvoll sein.
3.5. Steuern auf Kapitaleinkünfte
Es gibt zwei Ausnahmefälle, in denen Gibraltar Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Einkünfte von Unternehmen handelt, die nach dem Gesetz im Kredit- oder Finanzwesen tätig sind, oder, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen Zinsen für ein Darlehen über mindestens GIP 100.000 erhält.
3.6. Grund- und Vermögensteuer
In Gibraltar fällt weder eine Grund- noch eine Vermögensteuer an. Diese Steuern schaffte Gibraltar bereits 1997 ab.
3.7. Stempelsteuer auf Grundstücksübertragungen
Eine Stempelsteuer fällt bei der Übertragung von Immobilien in Gibraltar an. Dabei bleiben Eigentumsübertragungen bis zu einem Verkehrswert von GIP 200.000 steuerbefreit.
Bei höherwertigen Immobilien mit einem Verkehrswert bis GIP 250.000 fallen hingegen auf den gesamten Wert 2 % an Steuern an. Beträgt der Immobilienwert bis zu GIP 350.000, dann unterliegen die verbleibenden GIP 100.000 einem Steuersatz von 5,5 %.
Falls jedoch der Wert der zu übertragenden Immobilie mehr als GIP 350.000 betragen sollte, kommen andere Berechnungsverfahren zur Anwendung. Die ersten GIP 350.000 des Immobilienwerts führen dann zu einer Stempelsteuer in Höhe von 3 %. Der darüber hinaus gehende Anteil verursacht 3,5 % Steuern.
Übrigens fällt Stempelsteuer auch bei der Beleihung von Immobilien an, sofern diese in Gibraltar liegen. Bei einem Hypothekenwert bis zu GIP 200.000 beträgt die Steuer 0,13 %, darüber hinaus 0,2 %.
3.8. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern
Gibraltar verzichtet freiwillig auf Erhebung einer Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Verbrauchsteuern fallen ebenfalls keine an. Abgaben auf die Einfuhr von Waren sind aber vorgesehen. Hier gelten besondere Regelungen in Bezug auf Benzin, Tabakprodukte und Spirituosen. Denn die Einfuhr dieser Güter belegt Gibraltar pauschal. Ähnliche Regelungen gelten beim Import von Kraftfahrzeugen. Hier hängt die Steuer von der Art der Motorisierung sowie vom Zweck der Einfuhr ab, wobei man zwischen dem Import als Privatperson und dem als Händler unterscheidet. Dabei kann der anwendbare Steuersatz zwischen 2 % und 35 % betragen.

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4. Gibraltar – eine Steueroase?
Nachdem wir nun einen Überblick über die Steuern in Gibraltar erhalten haben, beantworten wir auch noch die spannende Frage, ob Gibraltar tatsächlich eine Steueroase darstellt. Die Antwort darauf fällt alles andere als kurz aus. Der Grund dafür ist, dass man differenzieren muss.
4.1. Steuerliche Privilegien, die Gibraltar offeriert
Zwar zeigen viele Elemente der regulären Steuervorschriften durchaus moderate steuerliche Züge auf, doch dafür allein wird niemand Gibraltar den Status einer Steueroase im klassischen Sinne zuerkennen. Auch die Körperschaftsteuer von 10 % und die weitestgehend fehlende Besteuerung von Dividenden mögen zwar verlockend wirken, sind aber kein Alleinstellungskriterium, der für eine Steueroase spricht. Dies gilt ebenfalls für die steuerlichen Anreize zur Ansiedlung von hochqualifizierten Führungskräften; auch diese sind in abgewandelter Form außerhalb Gibraltars im Angebot.
Hingegen sind die besonderen Steuerprivilegien, die man vermögenden Investoren nach der Kategorie 2 einräumt, schon deutlich typischer für eine Steueroase. Ebenso ist das Vorhandensein von Vorschriften zur Anwendung des Territorialitätsprinzips für eine Steueroase kennzeichnend, wenn auch dies in Gibraltar nur eingeschränkt greift. Das ist aber auch schon alles, was eindeutig für den Status als Steueroase spricht. Doch selbst diese Anreize kennt man in ähnlicher Form von andern Steuerregimen – sogar innerhalb der EU.
4.2. Gibraltars Abrücken vom Dasein als Steueroase
Jedenfalls hat Gibraltar seit einiger Zeit Maßnahmen ergriffen, um das Image einer Steueroase abzustreifen. Spätestens seit dem Brexit, somit seit ihrem Verlust seiner indirekten EU-Mitgliedschaft über Großbritannien, ist der Flecken im westlichen Mittelmeer um Harmonie mit der EU im Allgemeinen und Spanien im Besonderen bemüht. Schließlich fließt ein großer Teil der wachsenden Einnahmen über das Tourismusgeschäft in den Etat. Dabei kommen die meisten Touristen im Rahmen eines Tagesausflugs nach Gibraltar, schon allein, um die legendäre, weil einzigartige Affenpopulation in Europa zu besichtigen. Daher möchte Gibraltar offenbar unbedingt vermeiden, dass Spanien, wie in der Vergangenheit bereits schon mal, die Landesgrenze schließt.
Aber auch bei der Klärung von Fragen der Steuerhoheit gehen Gibraltar und Spanien basierend auf einem aktuellen Abkommen gemeinsame Wege. Dies gilt auch beim Informationsaustausch in steuerlichen Belangen zwischen Gibraltar und der EU. Ebenso hat Gibraltar mit Großbritannien ein Doppelbesteuerungsabkommen auf Basis des OECD-Musterabkommens abgeschlossen. Damit vermeidet Gibraltar aber auch auf der schwarzen Liste der auf dem Gebiet der Steuern unkooperativen Steuerregime der EU zu landen.
All dies spricht dafür, dass Gibraltar tatsächlich keine Steueroase klassischer Art mehr verkörpert. Dennoch ist es als Alternative für andere Steuerregime durchaus noch interessant. Man sollte jedoch stets vorab prüfen, ob ein Wegzug dorthin tatsächlich sinnvoll ist, denn außer der Höhe der Steuern spielen noch viele weitere Faktoren eine wichtige Rolle.
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Dem deutschen Gesetzgeber steht neben inländischen in vielen Fällen auch ein Besteuerungsrecht an ausländischen Einkünften zu. Dieses kann sich beispielsweise aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben und stellt den Fiskus regelmäßig vor ein Problem. Denn wer ausländische positive Einkünfte versteuert, muss auch negative Einkünfte (Verluste) aus dem Ausland zum Abzug zulassen. Mit § 2a EStG versucht der deutsche Gesetzgeber, diese vom BFH entwickelte Rechtsauffassung an bestimmten Stellen einzudämmen. Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland verwertbar.

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Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund und Zweck des § 2a EStG
Nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung wurde § 2a EStG vor allem mit der Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten ins Leben gerufen. Steuerpflichtige, die aus Sicht des Gesetzgebers einer „volkswirtschaftlich wenig sinnvollen“ Tätigkeit nachgehen, hierdurch aber erhebliche Steuerersparnisse erzielen konnten, sollten entsprechende Verluste nur teilweise oder gar nicht in Deutschland geltend machen können.
Der Anwendung von § 2a EStG steht allerdings gleichwohl § 2 AO entgegen. Denn abkommensrechtliche Regelungen – insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) – gehen dem nationalen Recht grundsätzlich vor. Sie führen also zu einer vollständigen oder teilweisen Nichtanwendbarkeit der Norm.
Zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich auch der Grund hierfür entnehmen. Denn wenn der deutsche Gesetzgeber positive Einkünfte aus Drittstaaten besteuern möchte, muss er grundsätzlich auch negative Einkünfte berücksichtigen. Täte er dies nicht, käme es zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger. Mit § 2a EStG wird die Verrechnungsmöglichkeit entsprechender Einkünfte daher zwar eingeschränkt, allerdings nicht vollständig ausgeschlossen.
2. Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten im Sinne des § 2a EStG
Mit § 2a EStG enthält das Einkommensteuerrecht eine Norm, die die inländische Verwertung negativer ausländischer Einkünfte teilweise beschränkt, sofern diese aus Drittstaaten stammen. Zu beachten ist aber, dass die Vorschrift auf bestimmte Einkünfte beschränkt ist. Dazu gehören nach § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG Verluste
- aus einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
- aus einer gewerblichen Betriebsstätte,
- aus einer Veräußerung oder Übertragung im Sinne des § 17 EStG, wenn Gegenstand der Übertragung der Anteil an einer Drittstaaten-Körperschaft ist,
- aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn das Handelsgewerbe seinen Sitz im Drittland hat,
- aus bestimmten Vermietungsleistungen, wenn sich das Vermietungsobjekt im Drittstaat befindet, sowie
- aus bestimmten Kapitalmaßnahmen einer Körperschaft im Drittlandsgebiet oder aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines Körperschaftsanteils, der sich in einem Betriebsvermögen befindet.
Der Katalog der Tatbestände ist also grundsätzlich lang, wird aber durch die einzelnen Formulierungen im Gesetz direkt wieder eingeschränkt. Im Kern müssen alle negativen Einkünfte des § 2a EStG einen besonders deutlichen Bezug zu Drittstaaten (§ 2a Absatz 2a EStG) haben. Unter diesen Begriff fallen dabei alle Staaten, die weder in der Europäischen Union (EU) noch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vertreten sind.
Verluste, die unter die Norm fallen, sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Sie mindern aber positive Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungsjahren aus demselben Staat erzielt. Wichtig dabei ist, dass es sich hierbei auch um dieselbe Einkunftsart handelt. Verluste aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit dürfen also nur mit Gewinnen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verrechnet werden.
Liegen Einkünfte im Sinne des § 2a EStG vor, erfolgt am Jahresende eine gesonderte Feststellung in Höhe der verbleibenden negativen Einkünfte.
Schauen wir uns die einzelnen Tatbestände des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG und ihre konkreten Voraussetzungen also einmal etwas genauer an!
2.1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätte im Drittland
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO in Verbindung mit § 13 EStG gilt ein vollständiges Ausgleichsverbot nach § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Unerheblich ist, ob die oder der Steuerpflichtige auch in Deutschland einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält.
Besteht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in der Verpachtung eines solchen, gilt § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ebenso. Maßgebend sind alleine die Verhältnisse vor Ort. Unerheblich ist daher, ob die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nach § 2 EStG beispielsweise einer im Inland ausgeübten, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (BFH vom 14.05.1993, IV R 69/92).
Regelmäßig sind land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bereits nach dem jeweils geltenden DBA von der Berücksichtigung im Wohnsitzstaat ausgenommen. Der Anwendungsbereich des § 2a EStG beschränkt sich daher in der Praxis auf Fälle, in denen ein solches DBA entweder nicht besteht oder keine entsprechende Regelung enthält.

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2.2. Gewerbliche Betriebsstätten im Drittstaat
Für gewerbliche Betriebsstätten im Drittlandsgebiet gelten im Grunde dieselben Regelungen wie für solche einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Eine gewerbliche Betriebsstätte ist dabei eine solche, die Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erwirtschaftet. Die Betrachtung hat isoliert zu erfolgen, sodass in bestimmten Fällen auch dann von einer gewerblichen Betriebsstätte ausgegangen werden kann, wenn diese Teil einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ist.
Die Ermittlung der Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte hat für Zwecke des § 2a EStG nach den deutschen Grundsätzen zu erfolgen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss also entweder § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG anwenden.
2.3. Beteiligungen an Drittstaaten-Körperschaften und stillen Gesellschaften
Mit § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 EStG sieht der Gesetzgeber auch bei Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften einen (mittelbaren) Bezug zu einem Drittland. Einkommensminderungen und Verluste, die entstehen durch
- den Ansatz des niedrigeren Teilwertes eines solchen Körperschaftsanteils,
- die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals der Drittstaaten-Körperschaft oder
- der Veräußerung oder Übertragung des Anteils,
sind bei der inländischen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auszunehmen. Eine Drittstaaten-Körperschaft ist eine Körperschaft, zum Beispiel eine GmbH, die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Drittlandsgebiet hat. Liegt mindestens einer dieser Orte in der EU oder im EWR, findet § 2a EStG keine Anwendung. Unerheblich ist allerdings, ob Sitz und Geschäftsleitung im selben oder in unterschiedlichen Drittstaaten liegen.
Entsprechendes gilt für stille Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch hier greift § 2a EStG aber nur, wenn das Handelsgewerbe Sitz und Geschäftsleitung (jeweils) im Drittland hat.
2.4. Anwendung des Abzugsverbots bei Vermietungsleistungen
Mit § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG ist die Norm auf unterschiedliche Vermietungs- oder „Überlassungstatbestände“ anzuwenden. Diese sind nach den Buchstaben a bis c:
- Buchstabe a: Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Sachinbegriffen, wenn diese im Drittstaatsgebiet belegen sind. Für die Definitionen der einzelnen Begriffe gilt § 21 EStG entsprechend
- Buchstabe b: Entgeltliche Überlassung von Schiffen, wenn diese ausschließlich oder fast ausschließlich im Drittland eingesetzt werden. „Fast ausschließlich“ im Drittlandsgebiet eingesetzt wird ein Schiff, bei dem die entsprechende Nutzungsdauer mehr als 90 % der Gesamtzeit beträgt
- Buchstabe c: Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Sinne der Buchstaben a oder b, wenn dieses zu einem (auch inländischen) Betriebsvermögen gehört
Dabei ist § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a EStG in der Praxis nur selten anwendbar, denn nahezu alle Doppelbesteuerungsabkommen enthalten entsprechende Regelungen über die Zurechnung von Einkünften aus Immobilien und Sachinbegriffen.

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3. Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung (§ 2a Absatz 2 EStG)
Wenngleich § 2a EStG einen auf den ersten Blick sehr restriktiven Eindruck vermittelt, enthält Absatz 2 der Norm umfassende Ausnahmen. Diese betreffen allerdings nur gewerbliche Betriebsstätten und Anteile an Kapitalgesellschaften.
Besteht die Tätigkeit der gewerblichen Betriebsstätte im Drittland in
- der Herstellung und Lieferungen von Waren (ausgenommen sind Waffen),
- der Gewinnung von Bodenschätzen oder
- der Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit dies keine Fremdenverkehrsleistungen sind,
so greift kein Abzugsverbot nach Absatz 1. Die negativen Einkünfte mit Bezug zum Drittstaat sind dann ohne Anwendung des § 2a EStG in voller Höhe verwertbar. Sie können insbesondere mit anderen Einkünften verrechnet und nach § 10d EStG vor- oder zurückgetragen werden.
Entsprechendes gilt auch für § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 EStG, den Einschränkungen für Körperschaften im Drittstaatsgebiet. Die Voraussetzungen sind hier allerdings strenger, denn der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre (alternativ seit ihrer Gründung) derartige Tätigkeiten ausgeübt hat.
Nach R 8.1 Absatz 1 KStR ist § 2a EStG über § 8 Absatz 1 KStG auch auf Körperschaften anwendbar. Für GmbHs, Stiftungen und andere Körperschaften, die unter die inländische Steuerpflicht nach § 1 KStG fallen, gilt das Abzugsverbot also entsprechend.
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Die Sonderwirtschaftszone Madeira bietet viele steuerliche Anreize. Insbesondere die geringe Körperschaftsteuer hat schon viele Unternehmer angelockt. Doch auch die einfache und schnelle Gründung von Kapitalgesellschaften auf Madeira sind Pluspunkte, die für diese Sonderwirtschaftszone sprechen. Dabei ist die Sonderwirtschaftszone Madeira gleichzeitig durch ihre Zugehörigkeit zu Portugal automatisch auch EU-Gebiet. Daher steht die Sonderwirtschaftszone Madeira trotz ihrer Steuerprivilegien unter ihrem Schutz. Jedenfalls stellt sie kein Steuerregime dar, das auf der schwarzen Liste der EU erscheint. Denn ähnlich wie bei der Inselgruppe der Kanaren, mit der dortigen Sonderwirtschaftszone ZEC, gewährt die EU auch Madeira aufgrund der isolierten Lage und der damit einhergehenden geringen wirtschaftlichen Prosperität steuerliche Privilegien, um sich ökonomisch zu entwickeln. Für die Sonderwirtschaftszone Madeira gilt dies mindestens bis Ende 2027. Eine Verlängerung der Befristung ist durchaus wahrscheinlich.

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Inhaltsverzeichnis
1. Sonderwirtschaftszone Madeira – Einleitung
Madeira ist eine Insel im Atlantik und liegt in einigem Abstand vor der Westküste Marokkos. Portugiesische und andere Seefahrer entdeckten sie auf ihren Seeexpeditionen. So steht in den Geschichtsbüchern, dass sich dies im Jahr 1419 ereignete. Doch sehr wahrscheinlich reicht die Kenntnis über die Insel sowie ihre Nachbarinseln weit in die Antike zurück. Jedenfalls waren es Portugiesen, die der Insel ihren Namen gaben. Er bedeutet Holz, weil dort weitflächig Wälder die Hänge der erloschenen Vulkane säumen, die sich stolz und trotzig aus den Wogen des Ozeans erhoben, um nach den Wolken zu greifen.
Außer für seine spektakuläre Landschaft und sein ganzjährig mildes Klima ist Madeira noch für eine weitere Besonderheit berühmt, nämlich für seinen oft, aber keineswegs ausschließlich, süßen Wein. Weiterhin sind es die inzwischen als UNESCO-Weltnaturerbe anerkannten Lorbeerwälder (Laurisilva), durch die man über zahlreiche Levadas, kunstvoll in den Berg geschlagene Bewässerungsgräben, wandern kann. Dazu tragen die zahlreichen Wasserfälle im Gebirge sowie die schmucken Gebäude und die Bananenplantagen in Küstennähe neben vielen weiteren Sehenswürdigkeiten bei. Sie prädestinieren Madeira als erlesene Urlaubsdestination. Und das auch schon seit langer Zeit. Beispielsweise kurte Kaiserin Sissi für ein halbes Jahr auf Madeira. Selbst Winston Churchill fand großen Gefallen. Er malte sogar einige Bilder mit Motiven des Eilands.
Dennoch blieb Madeira lange Zeit wirtschaftlich unterentwickelt. Auch die Autonomie, die das Archipel nach der Nelkenrevolution erhielt, brachte keine spürbare Verbesserung. Seit Portugal 1986 aber der EU beigetreten ist, konnte man einige neue Akzente setzen. So behielt man mit dem Segen der EU eine 1980 eingerichtete Sonderwirtschaftszone auf Madeira bei. Bis 2012 blieben alle Einkünfte von Kapitalgesellschaften steuerfrei. Aus diesem Grund möchten wir nun untersuchen, ob die Sonderwirtschaftszone Madeira auch heute noch als Steueroase in Frage kommt.

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2. Die wirtschaftliche Entwicklung auf Madeira
Kommen wir nun auf die wirtschaftliche Entwicklung Madeiras zu sprechen. Wie bereits erwähnt existiert die Sonderwirtschaftszone Madeira schon seit einiger Zeit. Dennoch dauert der Bedarf nach wirtschaftlicher Förderung bis in unsere Tage fort.
Dabei stellt Tourismus einen besonders wichtigen Wirtschaftszweig auf der entlegenen Insel dar. Tatsächlich ist die Zahl der Touristen, die auf Madeira ihren Urlaub verbringen, im Laufe der Zeit deutlich angewachsen.
Dies liegt auch an den Investitionen in die Infrastruktur. So hat man neben vielen neuen und vor allem sichereren Straßen, die der zunehmenden Mobilisierung der Insulaner gerecht werden sollte, auch den früher wegen seiner kurzen Start- und Landebahn als notorisch gefährlich eingeschätzten Flughafen der Insel modernisiert. Dazu trieb man hunderte Betonpfeiler in den Küstensaum, viele mehr als hundert Meter hoch, wobei ein Großteil unter Wasser liegt. Die Piste hat dadurch deutlich an Länge hinzugewonnen, mehr als 1.000 Meter. Dennoch ist der Anflug nach wie vor eine Herausforderung, die man nur besonders erfahrenen und speziell geschulten Flugkapitänen anvertraut. Doch ist diese Verbindung zur Außenwelt für Madeira enorm wichtig, denn die allermeisten Touristen kommen auf dem Luftweg auf die Insel.
In der Corona-Pandemie hat Madeira viele Unternehmer zum Arbeiten aus der Ferne angelockt, insbesondere aus Deutschland. Ebenfalls zahlreich sind Angestellte, die hier im Home-Office tätig wurden. Keine Wunder also, dass inzwischen immer mehr berühmte deutschsprachige Influencer das Inseljuwel für sich entdeckten. Der prominenteste von ihnen, der die Schönheit der Insel und das angenehme Leben im Internet anpreist, ist Unge. Aber dies stellt nur einen kleinen Teil der Erfolge dar, die Madeira mit der Ansiedlung digitaler Nomaden zu erzielen versuchte.

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3. Was genau ist die Sonderwirtschaftszone Madeira?
Zur Frage, die im Titel anklingt, sei erst einmal gesagt, dass die Sonderwirtschaftszone Madeira offiziell die Bezeichnung Centro Internacional de Negócios da Madeira trägt (abgekürzt CINM). Man kann dies auch mit Internationales Geschäftszentrum Madeira übersetzen. Dabei handelt es sich um ein Konstrukt, welches eine Gesellschaft zum Zweck der Ansiedlung internationaler Investoren auf der Insel verwaltet (darum fallen auch Gebühren unter anderem bei der Gründung eines Unternehmens in der Sonderwirtschaftszone Madeira an, doch dazu später mehr). Diese Gesellschaft, die Sociedade de Desenvolvimento da Madeira S.A., gehört in der Hauptsache der Inselverwaltung (Regionalregierung) und der portugiesischen Hotel-Unternehmensgruppe Pestana.
4. Steueranreize der Sonderwirtschaftszone Madeira
Es ist nun an der Zeit, Ihnen die steuerlichen Verlockungen der Sonderwirtschaftszone Madeira im Detail zu erläutern.
4.1. Allgemeine Steueranreize der Sonderwirtschaftszone Madeira
Die wohl bei weitem wichtigste Steuererleichterung betrifft die Körperschaftsteuer. Hier sieht die gesetzliche Regelung für Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften einen pauschalen Steuersatz von lediglich 5 % vor. Das ist ein Drittel dessen, was man in Deutschland an Körperschaftsteuer zahlt. Dabei kommt bei uns sogar noch die Gewerbesteuer hinzu, die oft mindestens ebenso hoch ausfällt wie die Körperschaftsteuer.
Weitere steuerliche Anreize betreffen die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Stempelsteuer und andere kommunale oder regionale Abgaben. Hierzu sind Ermäßigungen in Höhe von 80 % vorgesehen. In Bezug auf die Stempelsteuer gilt dies allerdings nur im Zusammenhang mit Geschäften, die entweder mit ausländischen Unternehmen erfolgen, oder mit solchen, die ebenfalls in der Sonderwirtschaftszone Madeira tätig sind.
Für internationale Investoren dürfte aber die Befreiung von der Quellenbesteuerung deutlich interessanter sein. Denn wenn man über mindestens zwölf Monate hinweg mit 10 % oder mehr an einer auf Madeira angesiedelten Kapitalgesellschaft beteiligt ist, fallen bei Gewinnausschüttungen ins Ausland keine Quellensteuern an. Selbiges gilt auch für Gewinne, die aus dem Verkauf von Anteilen an einer solchen Gesellschaft hervorgehen.
Ebenfalls verlockend sind die folgenden steuerlichen Erleichterungen, die man mit einer Gesellschaft in der Sonderwirtschaftszone Madeira nutzen kann. So fallen keine Steuern auf Zinserträge sowie Erträge aus Dienstleistungen oder Lizenzgebühren an. Und da in der Sonderwirtschaftszone Madeira die allgemeinen steuerlichen Vorschriften der EU gelten, sind hier die Grundfreiheiten der EU ebenso wie die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Fusionsrichtlinie sowie die Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) garantiert. Ein weiterer Pluspunkt der Sonderwirtschaftszone Madeira ist, dass die Inselgruppe zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehört und somit beim innergemeinschaftlichen Austausch von Leistungen den allgemeinen Vorschriften zur Umsatzsteuer unterliegt. Anders als etwa beim Bezug von Leistungen von den Kanaren fällt somit keine Einfuhrumsatzsteuer im Unionsgebiet an.
4.2. Besondere steuerliche Vorteile der Sonderwirtschaftszone Madeira
Neben diesen eher allgemeinen Steueranreizen existieren noch einige weitere, die sehr speziell sind. Sie betreffen Trusts, Yachtbesitzer und Reedereien. Letzteren bietet man ein Gewinnermittlungsverfahren, und somit eine günstigere Besteuerung, nach dem Muster der deutschen Tonnagesteuer an. Außerdem gelten besondere Regelungen bei Abschreibungen, beim steuerlichen Ansatz von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie der Reinvestition von Gewinnen, die ebenfalls sehr vorteilhaft sind.

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5. Sonderwirtschaftszone Madeira: Voraussetzungen und Kosten
5.1. Voraussetzungen zur Nutzung des Steuerregimes in der Sonderwirtschaftszone Madeira
5.1.1. Investition und Schaffung von Arbeitsplätzen
Die herausragenden Steuervorteile, die man in der Sonderwirtschaftszone Madeira als Investor genießen kann, sind allerdings an gewisse Bedingungen geknüpft. Einerseits muss man in den ersten zwei Jahren einen Betrag von EUR 75.000 auf Madeira investieren. Das können sowohl Sachanlagen als auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein. Ebenso kommt der Erwerb einer Immobilie, die man sowohl betrieblich (etwa zur Geschäftsführung) als auch zu Wohnzwecken nutzten kann, in Frage. Alternativ zur Investition ist es stattdessen möglich, dass man Arbeitsplätze auf Madeira schafft. Allerdings müssen es mindestens sechs Vollzeitarbeitsplätze innerhalb der ersten sechs Monate sein. Ansonsten ist mindestens ein Angestellter erforderlich. Diese Person kann auch als Geschäftsführer angestellt sein. Voraussetzung hierbei ist, dass die Anstellung eine in Portugal steuerlich ansässige Person betrifft und diese auf der Gehaltsliste des Unternehmens steht.
5.1.2. Schwellenwerte zum Einkommen
Dies sind Minimalvoraussetzungen. Hierzu sollte man beachten, dass die Besteuerung mit dem begehrten Körperschaftsteuersatz von 5 % nur bis zu einem jährlichen Einkommen von EUR 2.730.000 Anwendung findet. Möchte man diese Konditionen über diese Einkommensgrenze hinaus in Anspruch nehmen, muss man weitere Bedingungen erfüllen. Erreicht das Einkommen die Grenze von EUR 3.550.000, müssen bereits mindestens drei Mitarbeiter im Unternehmen angestellt sein. Bei noch höheren Einkommen bis EUR 21.870.000 sind schon mindestens sechs Mitarbeiter zur Wahrung des Steuerprivilegs vorgeschrieben. Allerdings entfällt ab dieser Einkommensstufe die Möglichkeit zur Investition von EUR 75.000 als Alternative. Weitere Einkommensstufen und die vorgegebenen Arbeitsplätze:
mindestens 31 Arbeitsplätze bis zu einem jährlichen Einkommen in Höhe von EUR 35.540.000
mindestens 51 Arbeitsplätze bis zu einem jährlichen Einkommen in Höhe von EUR 54.680.000
und mindestens 100 Arbeitsplätze bis zu einem jährlichen Einkommen in Höhe von EUR 205.500.000.
Daneben existiert aber noch eine weitere Besonderheit. So findet die Steuervergünstigung nur bis zu einem von drei unterschiedlichen Limits Anwendung. Die Schwellenwerte hierfür sind entweder ein Betrag von höchstens 20,1 % der jährlichen Bruttowertschöpfung oder 30,1 % der in der Sonderwirtschaftszone Madeira jährlich anfallenden Arbeitskosten oder 15,1 % des dort erzielten Jahresumsatzes. Gewinne, die darüber hinausgehen, unterliegen der allgemeinen regionalen Besteuerung mit einem Steuersatz von 14,7 % (auf dem Festland wären es 21 %).

Staatsangehörigkeit und Steuern in Deutschland
In diesem Video erklären wir, welche Bedeutung der Staatbürgerschaft im deutschen Steuerrecht zukommt.
5.2. Welche Unternehmensformen sind in der Sonderwirtschaftszone Madeira erlaubt?
Zulässig sind sowohl die Gesellschaftsformen Lda. (Gegenstück zur deutschen GmbH) als auch die S.A., die hierzulande der Aktiengesellschaft entspricht. Einschränkungen existieren auch hinsichtlich der Branchen, die unter diesem Steuerregime tätig sein dürfen. Willkommen sind insbesondere produzierende Industrien, Handels- und Dienstleistungsgewerbe sowie E-Commerce. Ausgeschlossen sind hingegen der Finanz- und Versicherungssektor.
5.3. Initiale und laufende Kosten in der Sonderwirtschaftszone Madeira
Weil man die Verwaltung der Sonderwirtschaftszone Madeira einem Unternehmen anvertraut hat, sind auch gewisse Gebühren mit der Gründung und Führung eines Unternehmens in diesem Steuerregime verbunden. Bei der Aufnahme in die Sonderwirtschaftszone Madeira fallen einmalig EUR 1.000 an. Die jährlichen Mitgliedsgebühren betragen im ersten Jahr EUR 1.800. Danach kommen nochmals 0,5 % des im Vorjahr zu versteuernden Einkommens hinzu. Für produzierende Gewerbe existiert hingegen eine abweichende Gebührenberechnung. Dabei legt man die Fläche des Betriebs als Maßstab für die Jahresgebühr fest. Man rechnet:
Fläche des Betriebs | Jahresgebühr |
bis 2.500 m2 | EUR 12,50 pro m2 |
zwischen 2.501 m2 und 5.000 m2 | EUR 11,00 pro m2 |
zwischen 5.001 m2 und 10.000 m2 | EUR 9,50 pro m2 |
zwischen 10.001 m2 und 20.000 m2 | EUR 8,00 pro m2 |
über 20.000 m2 | EUR 7,00 pro m2 |
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Entwickeln individueller grenzüberschreitender Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Arbeiten aus dem Home Office im Ausland
- Erläuterungen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, Rumänien, Zypern)
- Gegenüberstellung der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode
- Durchführung von Maßnahmen zur Asset Protection im Ausland
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle auf Malta
- Informationen zu Unternehmensformen in den USA
- Ausarbeitung von Steueroptimierungen unter Nutzung von Verrechnungspreisen
- Erläuterung der Besonderheiten im spanischen Steuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Steueroasen gibt es viele auf der Welt. Oft handelt es sich um Inseln in der Karibik oder in der Südsee. Außerdem sind viele Steueroasen relativ kleine Länder, wie etwa Belize, Malta oder San Marino. Doch gibt es auch Steueroasen, die keine eigene staatliche Souveränität im klassischen Sinne besitzen, zum Beispiel Isle of Man oder die Kanalinseln. In diese Kategorie fällt auch die italienische Exklave Campione d’Italia in den Alpen. Auch sie gilt als Steueroase. Zu recht?

Unser Video: Steuern in der Schweiz
In diesem Video erklären wir, wie das Steuerrecht in der Schweiz aufgebaut ist und welche Besonderheiten es in Bezug auf die Kantone gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Steueroase Campione d’Italia – Einleitung
Campione d’Italia, oder kurz Campione, ist eine italienische Ortschaft. Sie liegt am Ostufer des sich nach Süden ausstreckenden Arms des Luganer Sees. Wer aber auf die Karte schaut oder aus eigener Reiseerfahrung weiß, dass sowohl das West als auch das Ostufer des Sees an dieser Stelle zur Schweiz gehören, dem muss ich beipflichten. Doch Campione d’Itlalia ist eine Exklave die durch einen schmalen Streifen Tessins vom italienischen Stammland getrennt ist.
Es sind genau diese Situationen, in denen Territorien durch ihre isolierte Lage jedweder Art oft den Weg besonderer steuerlicher Regelungen gehen. So gilt auch Campione d’Italia als Steueroase. Doch ist der kleine Ort mit seinen knapp 2.000 Einwohnern kaum jemandem in Deutschland für diese Besonderheit bekannt. Dabei hat auch Deutschland mit Büsingen am Oberrhein eine ähnliche Exklave in der Schweiz. Wenn man aber in Italien in bestimmten Kreisen nach Campione d’Italia fragt, erhält man trotz der geringen Größe des Ortes sowie seiner abseitigen Lage erstaunlich oft die Antwort: „Klar, Campione kennt jeder, der sich in Italien für Glückspiel interessiert.“ Denn in Campione steht einerseits eines von nur fünf Casinos in Italien, andererseits ist es sogar das größte. Und Letzteres hat auch mit der Geschichte des Ortes zu tun.
2. Campione – kurzer Blick in die Historie
2.1. Campione: von den Römern in die Neuzeit
Schon die Römer fanden den Ort für ihre Zwecke geeignet. So gründeten sie hier die Garnisonsstadt Campilonum, um sich gegen die Überfälle der Helveten zu wehren.
Nach dem Untergang des Römischen Reiches übernahmen die Langobarden diese Region. Einer ihrer Anführer, Toto von Campione, vermachte den kleinen Ort im Jahr 777 dem Mailänder Kloster Sant’Ambrogio. Dies sollte mehr als 1.000 Jahre später dazu führen, dass aus dem beschaulichen Weiler ein Gegenstand politischer Auseinandersetzungen wurde. Denn die Zugehörigkeit Campiones zu diesem Mailänder Kloster blieb all die Jahrhunderte bestehen.
2.2. Die Zeitenwende: Napoleon in Italien
So blieb es, bis Napoleon Bonaparte Ende des 18. Jahrhunderts in Italien einmarschierte. Als Vertreter der französischen Revolution setzte er ganz in ihrem Geiste auch dort die Säkularisierung durch. Damit löste er die Verbindung zwischen dem Kloster Sant’Ambrogio und dem Ort Campione. Da er aber auch den Kanton Tessin neu einrichtete, lag es nahe, dass Campione nun endlich diesem zugeordnet wurde. Denn in den vergangenen Jahrhunderten hatte sich Campione in die lokale eidgenössische Struktur so weit eingegliedert, wie es seine Zugehörigkeit zum Kloster Sant’Ambrogio erlaubte. Beispielsweise stellten sie den Eidgenossen Truppen oder gehörten zu deren Zollgebiet. Doch selbst Napoleon hielt Campione der Schweiz vor. Jedenfalls blieben alle Bemühungen des Tessins zur Eingliederung Campiones während Napoleons Herrschaft und auch danach erfolglos. Lediglich kleinere Grenzbereinigungen nahm man vor.
2.3. Campione im 19. Jahrhundert
Damit kommen wir in eine neue Ära. Es ist die Zeit, in der Italien als Staatsgebilde Form annimmt und damit auch das winzige Anhängsel Campione erhält. Etwa zur gleichen Zeit hob die Schweiz die Binnenzölle zwischen ihren Kantonen auf. So verfuhr man aus rein praktischen Gründen auch mit Campione: es wurde fester Bestandteil des eidgenössischen Zollgebiets. Und das für lange Zeit. Erst 2020, als Italien die eigene Zollhoheit über den Ort reklamierte, änderte sich dies; eine weitere Zeitenwende für die kleine Gemeinde. Seitdem gehört Campione d’Italia zum Gebiet der EU-Zollunion. Doch dazu gleich mehr.
2.4. Wie aus Campione Campione d’Italia wurde
Übrigens heißt Campione erst seit 1933 Campione d’Italia. Denn mit Benito Mussolini drückte ein weiterer Anführer, der sich sicherlich ebenfalls zu den Großen zählte, dem Ort seinen Stempel auf. Um klarzustellen, dass diese Exklave italienisches Hoheitsgebet darstellt, verfügte er, dass der Zusatz d’Italia den Namen fortan ergänzen sollte. Es war also eine rein nationalistisch motivierte Ergänzung, die aber bestehen blieb, obwohl man im Alltag stets nur von Campione spricht.
Offenbar hat Campione mehr als genug Aufmerksamkeit wichtiger historischer Persönlichkeiten auf sich gezogen. Dazu zählt sicherlich auch der deutsche Literaturnobelpreisträger Hermann Hesse, der auf der gegenüberliegenden Seite des Sees in Montagnola seinen Lebensabend verbrachte. Zumindest sei mir diese Einschätzung in Anbetracht der langen Geschichte sowie der unbedeutenden Größe Campiones an dieser Stelle erlaubt.

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3. Casinò di Campione
3.1. Das Casino als idealer Ort für Geheimdienstaktivitäten
Wer ein besseres Verständnis über die Eigenheiten Campiones entwickeln möchte, sollte auch die Geschichte seines Casinos berücksichtigen. Der italienische Staat gründete 1917 das Casinó di Campione in der Absicht, ausländische Diplomaten anzuziehen, um ihnen dort militärische und andere Geheimnisse zu entlocken. Denn durch die Lage Campiones innerhalb der Schweiz konnten Diplomaten aus feindlichen Staaten, die in der Schweiz akkreditiert waren, ohne die italienischen Grenzen zu überschreiten nach Italien kommen.
Kleiner historischer Einschub: auch der OSS, der US-Geheimdienst, nutzte im Zweiten Weltkrieg diesen Vorteil, um unter Wahrung der Schweizer Neutralität Zugang zu Italien zu erhalten. Solange sie sich auf ihre Neutralität berufen konnten, ließen die Eidgenossen den OSS gewähren. Der OSS wiederum nutzte Campione als Basis zur Ausbildung italienischer Partisanen und Vorbereitung sowie Durchführung anderer Aktionen in Italien. Das war dadurch möglich, weil die Einwohner Campiones die örtlichen Polizisten, die der faschistischen Republik von Salò in den letzten Monaten des Krieges unterstanden, festsetzten. Hätten die Faschisten aber in Campione eingreifen wollen, wäre das nur unter Verletzung der Schweizer Neutralität gelungen.
3.2. Das Casino von Campione nach dem Ersten Weltkrieg
Gehen wir zurück in die Anfangszeit. Als der Erste Weltkrieg 1918 endete, entfiel auch der Bedarf an geheimdienstlichen Informationen aus der Exklave. Ein Jahr später schlossen daher die Türen des Casinos. 1933 eröffnete man das Casino aber erneut. Das Casino gehörte nach wie vor dem Staat Italien, doch die Verwaltung unterstand der Gemeinde.
Und die Gemeinde verdiente mit dem Casino über viele Jahre hinweg viel Geld, was uns eine Verbindung zur Frage nach den Steuern schafft. Darauf gehen wir im nächsten Kapitel näher ein. Vorher berichten wir noch über die neueren Ereignisse rund um das Casino von Campione d’Italia.
In den 1990er Jahren war das Casino allmählich in die Jahre gekommen. Daher fasste man den Plan, ein neues Gebäude zu errichten. Mit dem Entwurf beauftragte man den schweizer Stararchitekten Mario Botta. So zog man 2007 in den gleich nebenan errichteten Neubau, einem Koloss mit neun Etagen fürs Spiel um Glück und Geld. Tatsächlich war es zu der Zeit das größte Casino Europas.
3.3. Der Abschwung und die heutige Lage
Doch die goldenen Zeiten gingen zur Neige. Allein die Wirtschaftskrise im Jahr darauf dürfte das allgemeine Interesse am Glücksspiel gedämpft haben. Im Laufe eines Jahrzehnts häuften sich auf diese Weise Schulden bis zu einer Höhe von EUR 132 Millionen an. Davon bestanden EUR 42 Millionen gegenüber Campione d’Italia, denn die Gemeinde war inzwischen zum Alleinaktionär aufgestiegen. Diese Entwicklung gipfelte 2018 in einem Insolvenzantrag. Es folgte die Schließung des Casinos. Dies wiederum führte zu einer kommunalen Krise, denn Campione war inzwischen von den Touristen, die das Casino besuchten, abhängig. Infolgedessen verließen viele Einwohner Campione d’Italia.
2022 schaffte man es allerdings das Casino wiederzueröffnen. Obwohl die Umstände alles andere als optimal sind, scheint die Rechnung der neuen Verwaltung aufzugehen. Denn das Casino konnte das für das erste Jahr nach der Wiedereröffnung erwartete Ergebnis sogar um 12 % übertreffen.

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4. Campione d’Italia – eine Steueroase?
Wer sich intensiv mit Steueroasen und Offshore-Paradiesen beschäftigt, kennt Campione d’Italia. Der Ort ist sicher kein Global Player unter den Steueroasen, doch gab es gute Gründe, um ihm dieses Attribut zuzuerkennen. Das lag lange Zeit daran, dass die Einwohner von Campione d’Italia einerseits den Schweizer Franken als ihre hauptsächliche Währung verwendeten. Der Grund hierfür ist, dass viele Einwohner Campiones in der Schweiz arbeiteten und somit ihr Einkommen, später auch ihre Renten, in dieser Währung ausgezahlt bekamen. Und der Schweizer Franken war schon immer ein deutlich günstigeres, weil zahlungskräftigeres Geldmittel als die in Italien verwendeten Währungen. Hinzu kam, dass die italienische Finanzverwaltung den Einwohnern Campiones bei ihrer Einkommensveranlagung stets einen generösen Umrechnungskurs zugestand. Dadurch konnte man bis zu 20 % der Steuern sparen.
Nachdem Italien 2017 besondere Steueranreize geschaffen hatte, um vermögende Investoren ins Land zu locken, profitiert Campione ebenfalls von diesen Regelungen. Denn neben der reizvollen Landschaft und dem milden Klima am Fuße der majestätischen Alpen sind es auch die steuerlichen Privilegien, die Ausländer, insbesondere aus der Schweiz, dazu veranlassten sich in Campione niederzulassen.
Doch auch auf dem Gebiet der Mehrwertbesteuerung erwies sich den Einwohnern Campiones die isolierte Lage ihres Ortes als glücklicher Umstand. So blieb Campione d’Italia über Jahrzehnte hinweg sogar ganz von der Umsatzbesteuerung verschont.
Allerdings sind diese Zeiten seit der 2020 erfolgten Wiedereingliederung Campiones in das Zollgebiet der EU passé. Zwar hat die Regierung in Rom darauf verzichtet in Campione d’Italia die hohen Mehrwertsteuersätze Italiens einzuführen. Dafür hat sie jedoch eine lokale Verbrauchsteuer eingeführt, die der Gemeinde zufließt. Diese Imposta locale sul consumo di Campione d’Italia (kurz ILCC) genannte Steuer orientiert sich dabei an den Steuersätzen zur Mehrwertsteuer in der Schweiz. Immerhin, diese Steuersätze und Ausnahmeregelungen sind durchaus moderat.

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5. Campione d’Italia als Steueroase – ein Fazit
Dem letzten Kapitel ging die Frage voran, ob Campione d’Italia eine Steueroase sei. Hier geben wir nun eine Einschätzung und somit ein Fazit.
Wer genau mitgelesen hat und auch über Erfahrung im Vergleich mit anderen klassischen Steueroasen verfügt, stellt wohl fest, dass Campione sicher kein klassisches Exempel für eine Steueroase darstellt. Zwar existieren Elemente, die zumindest in einigen Bereichen eine geringere Besteuerung im Vergleich zum Mutterland bedingen, doch gibt es kein eigenständiges Steuerregime wie es in anderen Steueroasen der Fall ist. Dennoch werben auch heutzutage viele Berater und Vermittler mit dem Hinweis auf den Status als Steueroase für eine Ansiedlung in Campione d’Italia. Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe an guten Gründen, warum sich vermögende Personen in Campione d’Italia niederlassen könnten, insbesondere, wenn sie aus der Schweiz oder aus anderen Ländern kommen.
So kann man den Zuzug nach Campione d’Italia durchaus mit den steuerlichen Vorteilen kombinieren, die Italien geschaffen hat – inklusive des Erwerbs eines Golden Visa. Doch auch die Infrastruktur vor Ort spricht für sich. Schließlich genießt man als Einwohner Campiones die Vorzüge des vorbildlichen Gesundheitswesens der Schweiz. Spezielle Vereinbarungen zwischen Italien und den Eidgenossen garantieren dies. Gleichzeitig profitiert man von der Kostenbefreiung, die in Italien etwa im Falle einer Notfallversorgung greift. Außerdem ist man in weniger als 30 Minuten per Fähre in Lugano, das sich seiner elitären Privatschulen rühmt, sodass auch wohlhabende Familien eine gehobene Schulbildung für ihre Kinder sicherstellen können. Gleichzeitig kann man von Lugano aus auch den eigenen Geschäften nachgehen. Stellt man es richtig an, genießen die Gewinne in der Schweiz nämlich tatsächlich Steuerfreiheit. Bleibt dann nur noch die pauschale Einkommensteuer, die man als steuerprivilegierte Person in Italien zu entrichten hat.
Insofern kann man Campione d’Italia vielleicht weniger als vollwertige, eigenständige Steueroase ansehen, dafür aber als bessere Alternative.
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- Darstellung des deutschen Einkommensteuerrechts in Bezug zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht
- Beratung für digitale Nomaden und Perpetual Traveler
- Erläuterungen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Österreich, Rumänien, USA)
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Büsingen am Hochrhein ist ein kleines Dorf. Davon gibt es in Deutschland zwar sehr viele, doch keines ist so besonders wie Büsingen. Denn Büsingen am Hochrhein ist eine Exklave in der Schweiz. Dies bedingt viele Besonderheiten im Alltag der Büsinger. Aber auch auf dem Gebiet der Steuern gelten viele Ausnahmeregeln, die man sogar per Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz gesondert und detailliert ausgehandelt hat. Für einige hat dies steuerliche Vorteile, andere hingegen zahlen mehr.

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In diesem Video erklären wir, wie die Eidgenossen ihr Steuerrecht aufgestellt haben und welche Unterschiede es zu Deutschland gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Büsingen am Hochrhein – Einleitung
Ein Land, ein Staat, jeder weiß was mit diesen Begriffen gemeint ist. Dabei stellt man sich ein Gebiet vor, das unter einheitlicher politischer Führung verwaltet wird. Oft ist auch eine Nation zur Definition eines Staates maßgebend. Sogar sprachliche, kulturelle religiöse oder politische Unterschiede können bei einer sprichwörtlichen Abgrenzung eine Rolle spielen. Daher ist es nur allzu verständlich, wenn man davon ausgeht, dass Länder, genauer gesagt Staaten, von ihrem Gebiet her in sich abgeschlossen sind. Doch weit gefehlt.
Tatsächlich existieren überall auf der Welt Territorien, die außerhalb ihres eigentlichen Staatsgebiets liegen und dennoch dazugehören. Bei Inseln ist dies ohnehin klar, sogar dann, wenn sie, wie etwa die Färöer oder Spitzbergen, recht weit von ihrem Mutterland entfernt sind.
Aber es geht sogar noch komplizierter. Denn es gibt Gebiete, die zu einem Land gehören, aber von einem anderen umschlossen sind. In diesem Fall spricht man von Exklaven beziehungsweise Enklaven. Dabei bezeichnet man Territorien als Exklave, wenn man sie aus Sicht ihres Stammlandes betrachtet. Umgekehrt nennt man das gleiche Gebiet Enklave, wenn man es von dem ihn umgebenden Staat aus in den Blick nimmt. Zum Beispiel ist Campione d’Italia eine italienische Exklave und eine Enklave der Schweiz. Das wohl bekannteste Beispiel dürfte jedoch Gibraltar sein. Die österreichische Gemeinde Jungholz ist hingegen keine Enklave Deutschlands, weil sie über einen Streifen österreichischen Staatsgebiets mit diesem verbunden ist, wenn auch über einen sehr schmalen Streifen, dafür aber über keine Straße.
Auch Deutschland hat eine Exklave, nämlich die Gemeinde Büsingen am Oberrhein. Sie ist auf einer Länge von 17 km von der Schweiz umschlossen. Für die Einwohner ist dies mit vielen Besonderheiten verbunden, die auch in ihrem Alltag omnipräsent sind. In diesem Beitrag wollen wir uns aber die steuerlichen Extravaganzen des Ortes anschauen.
2. Zur Geschichte des Ortes Büsingen am Hochrhein
Vorher noch ein kleiner geschichtlichen Exkurs zu den Anfängen. Denn nur aus der historischen Perspektive heraus versteht man, warum Büsingen zur Exklave werden konnte und warum dies so blieb.
2.1. Büsingen – von der Antike ins frühe Mittelalter
Da Büsingen am Rhein liegt, ist es wenig verwunderlich, dass sich hier schon früh Menschen ansiedelten. Darum hat man archäologische Relikte unter anderem aus der Bronzezeit in Büsingen gefunden. Später hinterließen auch die Römer in der Nähe des Ortes ihre Hinterlassenschaften, denn dort verlief der Limes bis zum Bodensee. Doch irgendwann geht jede Herrschaft zu Ende und eine andere beginnt. So siedelten sich Alemannen an diesem Ort an. Sie waren es auch, die ihm seinen Namen gaben, wenn freilich auch das heutige Büsingen nur eine über die Jahrhunderte stark veränderte Verballhornung des ursprünglichen Namens ist.
2.2. Streit um Büsingen im 17. Jahrhundert: Schaffhausen vs. Habsburg
Weiter geht es in der Zeit. Wir durchschreiten das Mittelalter und gelangen ins 15. Jahrhundert. In diese Epoche fällt die Eingliederung des Ortes Büsingen in das Reich der Habsburger. Kriegerische Auseinandersetzungen waren damals an der Tagesordnung, denn die Schweizer Kantone widersetzten sich der Oberherrschaft Österreichs. Hinzu kam die Reformation und der Dreißigjährige Krieg. Im Zuge dieser religiösen Auseinandersetzungen bekannten sich viele Schweizer zur Reformation. Andere blieben hingegen Katholiken. So auch der Vogt Eberhard Im Thurn, dem unter anderem Büsingen unterstand. Mitglieder der eigenen Sippe entführten ihn 1693 nach Schaffhausen und kerkerten ihn dort ein. Der Anlass dazu war politisch-religiös motiviert.
Da aber Eberhard Im Thurn unter der Hoheit der Habsburger das Lehen verwaltete, schaltete sich auch diese Macht in den Konflikt ein, der Anfangs ja nur von lokaler Bedeutung war. Dies führte auf habsburgischer Seite unter anderem zu erheblichen wirtschaftlichen Sanktionen. Doch erst als auch militärische Gewalt drohte, gab Schaffhausen auf und ließ Eberhard Im Thurn frei. Doch der Schaden war bereits entstanden: Schaffhausen verlor eine ganze Reihe an Orten, zu denen auch Büsingen gehörte.
2.3. Wie Büsingen zur Enklave wurde
Nach einiger Zeit führten erfolgreiche Verhandlungen dazu, dass Schaffhausen 1728 die Kontrolle über die verlorenen Gebiete zurückerlangen konnte. Zwar fiel dabei ein stolzer Preis an, doch letztendlich zahlte man diesen: 221.774 Gulden. Lediglich Büsingen blieb von diesem Kauf ausgeschlossen, weil die Habsburger die Menschen in Schaffhausen stets an ihre Schmach erinnern wollten. So hieß es im Vertrag, dass Büsingen „zum ewigen Ärgernis“ Schaffhausens österreichisch bleiben sollte. Und daran hielten die Habsburger, trotz mehrerer Versuche von Seite Schaffhausens dies zu ändern, fest.
Zu einer Enklave in der Schweiz wurde Büsingen allerdings erst später. Denn die umliegenden Orte, die Büsingen mit den Ländern außerhalb des Kantons Schaffhausen verbanden, fielen an den Kanton Zürich. Auch dies geschah über einen Handel, der 1770 erfolgte.
Später, als Österreich sich aus der Region zurückzog, fiel Büsingen an Württemberg. Über diese Beziehung gelangte es im Laufe der Zeit ins Deutsche Reich und schließlich zur Bundesrepublik. Zwar gab es mehrmals Anläufe, um Büsingen dem Kanton Schaffhausen einzugliedern, doch scheiterten sie bislang alle. Unter anderem lag dies auch daran, dass die Schweiz Deutschland keinen adäquaten Ersatz zum Tausch anzubieten vermochte. Zuletzt hielt auch der Landkreis Konstanz, zu dem Büsingen gehört, an der Exklave fest. Er torpedierte eine zum Greifen nahe Einigung, mit der Büsingen endlich Teil des Kantons Schaffhausen geworden wäre; die Büsinger hatten sich das sehr gewünscht. Immerhin vereinbarten die Schweiz und Deutschland per Staatsvertrag, wie man mit der Exklave im Detail umzugehen gedachte. In Bezug auf Steuern geben wir im nächsten Kapitel einen Überblick.

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3. Steuerliche Besonderheiten von Büsingen
Womit wir in der Gegenwart angekommen sind. Betrachten wir also, wie die Einwohner von Büsingen Steuern zahlen.
3.1. Besondere Freibeträge zur Einkommensteuer
Da ist zunächst das Naheliegende. Als Bundesbürger, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik haben, sind Büsinger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Da aber viele Büsinger ihr Einkommen in der Schweiz verdienen, erhalten sie ihre Einnahmen in Schweizer Franken. Weil diese Währung jedoch eine höhere Kaufkraft hat und viele Leistungen, wie etwa die Wasserversorgung, in Franken statt in Euro anfallen, hat man speziell für Büsingen Ausnahmeregelungen getroffen, um die höheren Lebenshaltungskosten abzufedern.
Das Mittel der Wahl war hierbei eine Sonderanpassung der Freibeträge. Dazu hat man bei Personen, die ihr Einkommen mittels Einzelveranlagung versteuern, einerseits einen Freibetrag von 30 % ihres zu versteuernden Einkommens zugestanden. Sollte das Einkommen jedoch EUR 15.338 übersteigen, beträgt der Freibetrag 30 % dieses Schwellenwerts. Weiterhin erhöht sich dieser Bemessungswert für jedes Kind im Haushalt der steuerpflichtigen Person um EUR 7.670. Bei Zusammenveranlagung gilt hingegen ein gemeinschaftlicher Bemessungswert von EUR 30.675.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass diese Sonderregelung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Hauptwohnsitz in Büsingen haben. Um also in den Genuss dieser Sonderregelung zu kommen, muss man einen entsprechenden Nachweis vom Bürgermeister des Orts einreichen.
3.2. Mehrwertsteuer statt Umsatzsteuer
Büsingen gehört zum Zollgebiet der Schweiz und liegt somit außerhalb der Zollunion der EU. Für die Büsinger bedeutet das, dass sie auf den lokalen Einkauf von Waren die Mehrwertsteuersätze der Schweiz anwenden müssen. Dabei gilt der normale Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 2,5 % auf Lebensmittel und Bücher. Daneben existiert ein spezieller Mehrwertsteuersatz von 3,7 % auf Beherbergungsentgelte. Als weitere indirekte Steuer ist auch die eidgenössische Mineralölsteuer in Büsingen relevant. In logischer Konsequenz ergibt sich daraus, dass diese indirekten Steuern dem Fiskus in der Schweiz zustehen. Dafür ist beim Bezug von Lieferungen und Leistungen aus der Schweiz keine deutsche Umsatzsteuer zu entrichten. Wenn man als Büsinger aber Gegenstände von großem Wert in Deutschland kauft und nach Büsingen bringt, fällt an der Grenze zur Schweiz Zoll an.
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist als Anekdote vielleicht noch interessant, dass ein ehemaliger Bürgermeister, der auch Steuerberater war, es geschafft hatte, die gezahlten Mehrwertsteuerbeträge von der eidgenössischen Fiskalverwaltung zurückzuerhalten. Dies erwies sich als wahrer Geldregen für die Gemeinde. Aus diesem Grund vereinbarten im Jahr 2000 Deutschland und die Schweiz, dass letztere einen Teil der Mehrwertsteuer an die Gemeinde zurückgibt, wobei dies zur Entlastung der Einwohner hinsichtlich ihrer besonderen Situation dienen soll. Die prozentuale Höhe des Betrags legt man alle fünf Jahre neu fest. Die Bekanntmachung zur Einführung dieser Regelung erfolgte 2002 im Bundesgesetzesblatt (Teil II, Nummer 17, Seite 1044).
3.3. Weitere steuerliche Besonderheiten in Büsingen
Da also Büsingen über unkonventionelle Einnahmen verfügt, konnte es sich die kleine Gemeinde erlauben auf die Erhebung der Grundsteuer zu verzichten. Sie ist damit tatsächlich eine von nur 16 Gemeinden in Deutschland, in denen Grundstücksbesitzer keine Grundsteuer zu zahlen brauchen. Auch andere kommunale Abgaben sind vergleichsweise gering. Allerdings ist die relativ gute finanzielle Lage nur ein Grund für die steuerlich vorteilhaften Besonderheiten in Büsingen. Indirekt hängt dies selbstverständlich sehr wohl mit der besonderen Situation als deutsche Exklave in der Schweiz zusammen.
Der Verzicht der Gemeinde Büsingen auf die Grundsteuer hat also einen weiteren, gewichtigeren Grund. Es ist nämlich ein Versuch, einen Anreiz zu schaffen, damit die Büsinger davon absehen in die Schweiz fortzuziehen. Denn viele Einwohner Büsingens ziehen die Schweiz der kleinen deutschen Gemeinde vor. Womit nun diese Begleiterscheinung der Exklave Büsingen zusammenhängt, verraten wir im nächsten Kapitel.

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4.Büsingen – eine Steueroase?
Wenn man sich die vorausgeschickten Informationen zu den Besonderheiten anschaut, die in Bezug auf Steuern in Büsingen gelten, dann mag man auf den ersten Blick den Eindruck gewinnen, dass Büsingen eine kleine Steueroase in Deutschland ist. Wer würde denn auf eine Anhebung des Grundfreibetrags freiwillig verzichten? Oder wer würde sich nach einem Steuersatz von 19 % sehnen, wenn man auch mit 7,7 % Mehrwertsteuer einkaufen kann?
4.1. Einkommensteuer im Vergleich: Deutschland vs. Schweiz
Zumindest hinsichtlich der Einkommensteuer ist die Lage tatsächlich jedoch weitaus komplexer. Denn die derzeitige Billigkeitsregelung durch das Ministerium für Finanzen, die seit 2015 in Kraft ist (es ist bereits die dritte ihrer Art), erfolgte aus gutem Grund. Dies hängt einerseits mit dem Wechselkurs des Schweizer Franken in Bezug auf den Euro zusammen. Da der Franken eine deutlich kaufkräftigere Währung als der Euro ist, fallen in Büsingen die Lebenshaltungskosten insbesondere für die Personen besonders hoch aus, die deutsche Einkünfte beziehen. Zusätzlich fallen in aller Regel Löhne und Gehälter in der Schweiz auch deutlich höher aus als in Deutschland. Aus diesem Grund war man in Büsingen ursprünglich an die Finanzverwaltung herangetreten, um einen Ausgleich zu fordern.
Ein mindestens ebenso gravierender Grund aus Sicht der Büsinger ist jedoch, dass für sie in Deutschland wesentlich höhere Steuern anfallen, als wenn sie in der Schweiz Einkommensteuer zahlen müssten. Zum Teil sind die Steuern für die Bürger Büsingens doppelt so hoch wie in den umliegenden Kantonen. In Kombination mit den deutlich höheren Lebenshaltungskosten, die auf schweizer Niveau liegen, ergibt dies einen spürbaren finanziellen Nachteil, wenn man in Büsingen lebt. Daher ist es kein Wunder, dass gerade jüngere Menschen Büsingen verlassen, um sich in der Schweiz anzusiedeln.
Dass dies auch nach Überarbeitung der Billigkeitsregelung 2015 akut ist, zeigt das Schreiben, mit dem der Bürgermeister von Büsingen 2018 vom damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz weitere Anpassungen forderte. Konkret ging es dabei um einen kompletten Verzicht auf die Einkommensteuer aller Büsinger. Doch dieser Wunsch blieb den Büsingern bislang verwehrt.
4.2. Einkommensteuer in Büsingen als Vorteil
Für Rentner hingegen, auch aus der Schweiz, kann Büsingen steuerliche Vorteile bieten. Wenn nämlich die Einkommensteuer auf Grund der besonderen Regelungen in Bezug auf Renten und Pensionen ohnehin gering ausfällt, kann dies durchaus ein Pluspunkt für Büsingen sein. Allerdings ist es keinesfalls im Interesse Büsingens, wenn das Durchschnittsalter überdurchschnittlich ansteigt. Denn schon jetzt gehört Büsingen im Bundesvergleich zu den Kommunen mit dem höchsten Altersdurchschnitt. 2022 lag er bereits bei 51,3 Jahren. Zum Vergleich: 1995 lag er noch bei 42,4 Jahren.

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5. Büsingen am Hochrhein – Steuerparadies und Steuerhölle zugleich
Wenn wir an dieser Stelle ein Fazit ziehen, dann sicherlich keines, das pauschale Behauptungen von der Existenz einer deutschen Steueroase bestätigt. Zwar mag es steuerliche Vorteile haben, in Büsingen ansässig zu sein, doch sind diese mit deutlichen Nachteilen verbunden. Schließlich würde niemand steuerliche Vorteile gewähren, wenn es keinen guten Grund dafür gäbe. Und wenn sogar die Finanzverwaltung hierbei Handlungsbedarf sieht, dann hat das mit Sicherheit etwas zu bedeuten.
Andererseits war die Forderung Büsingens nach Aufhebung der Steuerpflicht aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen sicherlich ebenso indiskutabel. Sollte dies allerdings wider allen Erwartungen doch eines Tages eintreten, könnte sich der Umzug nach Büsingen vielleicht doch wieder lohnen. Viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass Büsingen doch noch sein Ziel erreicht und zu einer eidgenössischen Gemeinde wird. Ob allerdings die Gemeinde Konstanz, die 1956 beim letzten Versuch dies zu erreichen für erheblichen Widerstand sorgte, den ewigen Wunsch der Habsburger weiterhin zu erfüllen bereit ist, bleibt ebenfalls offen.
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Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte auf Basis des § 49 EStG
- Ausführliche Erklärung des Belegenheitsprinzips
- Steueroptimierung durch Nutzung der Freistellungsmethode
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Italien, San Marino, Malta)
- Informationen zu bestehenden Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in den Dubai
- Detaillierte Informationen zur US-LLC
- Informationen zum Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle nach dem Mittelstandsmodell
- Steuergestaltung mittels Nutzung der Corporate Tax in den USA
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Sollten passive und niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 8 Absatz 1 AStG vorliegen, so ist diese Gesellschaft Zwischengesellschaft. Die Einkünfte werden dann einer wesentlich beteiligten inländischen Gesellschaft hinzugerechnet (Hinzurechnungsbesteuerung). Dies lässt sich durch einen Gegenbeweis nach § 8 Absatz 2 AStG verhindern. Wir erklären, wie Sie diesen führen und wem Sie welche Informationen darlegen müssen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Dabei arbeiten wir regelmäßig Gestaltungsmodelle zu Hinzurechnungsbesteuerung aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Inhaltsverzeichnis
1. Die Hinzurechnungsbesteuerung kurz erklärt
Die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden allgemein ausgelöst, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Kapitalgesellschaft beherrscht und diese Gesellschaft niedrig besteuerte Einkünfte aus passiver Tätigkeit erzielt. Dabei sind Einkünfte aus passiver Tätigkeit solche Einkünfte, die nicht aus den in § 8 Absatz 1 AStG aufgezählten aktiven Tätigkeiten entstammen. Einkünfte aus aktiver Tätigkeit lösen daher keine Hinzurechnungsbesteuerung aus.
2. Der Gegenbeweis, § 8 Absatz 2-4 AStG
2.1. Rechtsfolgen des Gegenbeweises
In den § 8 Absatz 2 bis 4 AStG hat der Gesetzgeber eine Exkulpationsklausel eingefügt. Diese ermöglicht dem inländischen Anteilseigener einer ausländischen Gesellschaft den Nachweis, dass diese einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Rechtsfolge besteht bei erfolgreichem Gegenbeweis darin, dass die Gesellschaft nicht als Zwischengesellschaft qualifiziert wird und deswegen nicht unter die Bestimmungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung fällt. Damit unterliegen die eigentlich als passiv einzustufende Einkünfte nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung.
Dafür bedarf es bei der ausländischen Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese muss unter Einsatz der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen, sachlichen und personellen Ausstattung selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden und bedarf hinreichend qualifiziertes Personal. Daneben müssen die Geschäftsbeziehungen den Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachten. Zudem ist der Gegenbeweis räumlich beschränkt.
2.2. Wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
Für die Ausübung einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit soll es gemäß § 8 Absatz 2 Statz 2 und 3 AStG Voraussetzung sein, dass die erforderliche Ausstattung sowie hinreichend qualifiziertes Personal mit selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit vorhanden ist. Keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit kann es daher vermitteln, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt. In der Gesetzesbegründung wird auf das greifbare Vorhandensein in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen abgestellt. Zudem soll die Gesellschaft in sachlicher und personeller Hinsicht so ausgestaltet sein, dass sie ihre unternehmerischen Entscheidungen selber treffen kann. Die schlichte Lizenzüberlassung als vermögensverwaltende Tätigkeit erfordert keinen besonderen Geschäftsappart. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es daher, wenn die wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Ansiedlungsstaat darauf gerichtet ist, stabil und kontinuierlich am Geschäftsverkehr teilzunehmen.

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Gegenbeweis?
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2.3. Räumlicher Anwendungsbereich
Gemäß § 8 Absatz 3 AStG ist der Gegenbeweis ausschließlich auf EU und EWR Gesellschaften beschränkt. Daher kommt er für Beteiligung an Drittstaatengesellschaften nicht in Frage. Zur alten Rechtslage haben der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Gegenbeweis auch in Drittstaatenfällen unter Rekurs auf die Kapitalverkehrsfreiheit möglich sein soll. Grund dafür sollte sein, dass unter den § 7 Absatz 1 und Absatz 3 AStG der alten Fassung Konstellationen denkbar waren, in denen keine gesellschaftsrechtliche Beherrschung vorlag. In diesen Fällen kam es daher nicht zu einem sicheren Einfluss auf die Gesellschaft, der das Eingreifen der Niederlassungsfreiheit zur Folge haben würde. Deswegen kam dann allein die Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht, so dass die ganze Vorschrift am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen wäre.
Ob dies unter der neuen Fassung des § 7 Absatz 1 und Absatz 2 AStG ebenfalls anzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht entschieden. Problematisch ist dabei, dass die ATAD-Richtline in ihrem Artikel 7 Absatz 2 den Mitgliedstaaten eine Gegenbeweismöglichkeit für EU und EWR-Gesellschaften einräumt. Demnach können die Mitgliedstaaten die Gegenbeweismöglichkeit für Drittstaatengesellschaft versagen. Dann stellt sich die Frage, ob Sekundärrecht gegen Primärrecht der Europäischen Union verstoßen kann oder nicht.
2.4. Fremdvergleichsgrundsatz
Die Geschäftsbeziehung, die die passiven Einkünfte begründet und über die der Gegenbeweis angestellt werden soll, muss dem Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 AStG genügen (Drittvergleichsklausel). Hierdurch will der Gesetzgeber konzernbezogenen Gestaltungsmodellen entgegentreten, bei welchen in einem europäischen Niedrigsteuerland eine Konzernmuttergesellschaft mit einem Minimum an sachlicher Ausstattung vergleichsweise unbedeutenden Dienstleistungsfunktionen nachgeht, daneben aber in erheblich großem Umfang eine konzerninterne Finanzierungstätigkeit unter Beteiligung von inländischen Konzerngesellschaften ausübt, wobei bedeutende Finanzierungserträge erzielt werden. Letztere würden ansonsten der Hinzurechnungsbesteuerung entgehen.
Durch den Verweis auf § 1 AStG werden praktisch die Verrechnungspreisdokumentationspflichten der inländischen Steuerpflichtigen ausgedehnt. Nachvollziehbar ist dies jedoch nicht, da erstens wegen des Vorrangs des § 1 AStG und der Regelungen des § 10 Absatz 3 AStG zur verdeckten Gewinnausschüttung und Einlage nur angemessene Erträge für die Hinzurechnungsbesteuerung angesetzt werden.
2.5. Konkrete Ausgestaltung des Gegenbeweises
Die Substanzprüfung und Aktivitätsprüfung des Gegenbeweises muss sich immer konkret auf die jeweiligen passiven Einkünfte beziehen. Erzielt die niedrig besteuerte Gesellschaft Einkünfte aus unterschiedlichen Tätigkeiten ist der Substanznachweis daher für jeder dieser Tätigkeiten erforderlich.

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3. Der Gegenbeweis bei verdeckten Gewinnausschüttungen
3.1. Problem: Fremdvergleichsgrundsatz
Die ausländische Gesellschaft kann von einer Tochtergesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen können nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a) Satz 1 AStG zu passiven und niedrig besteuerten Einkünften der ausländischen Gesellschaft führen. Dann unterliegen sie bei einem inländischen Anteilseigner der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. In diesem Fall sollten Sie ebenfalls darüber nachdenken, ob Sie die Besteuerung der passiven Beteiligungserträge durch den Gegenbeweis in § 8 Absatz 2 AStG verhindern. Dabei stellen sich einige Probleme.
Zunächst könnte die Anforderung, dass dem Fremdvergleichsgrundsatz genüge getan werden muss, begründen, dass die Möglichkeit des Gegenbeweises für verdeckte Gewinnausschüttungen niemals in Frage kommt. Durch die Rechtsprechung des BFH ist das Rangverhältnis zwischen der Einkünftekorrektur, dem Fremdvergleichsgrundsatz und der Hinzurechnungsbesteuerung geklärt. Demnach hat bereits bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte eine entsprechende Korrektur von nicht fremdüblichen Geschäftsbeziehungen im Wege von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen zu erfolgen. Somit kann es denklogisch gar nicht dazu kommen, dass nicht fremdvergleichskonforme Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden.
Im Ergebnis scheitert die Möglichkeit des Gegenbeweises von passiven Einkünften aus verdeckten Gewinnausschüttungen daher nicht an der in § 8 Absatz 2 Satz 4 AStG statuierten Drittvergleichsklausel. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Einkünfte, die der ausländischen Gesellschaft in Form der empfangenden verdeckten Gewinnausschüttung zufließen, letztlich gerade aufgrund der Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes entstehen.
3.2. Problem: Bezüglich welcher Tätigkeit ist der Gegenbeweis zu führen?
Dann stellt sich die Frage, welche konkreten Anforderungen an den Gegenbeweis im Falle von hinzurechnungspflichtigen Einkünften aus verdeckten Gewinnausschüttungen zu stellen sind. Dabei ist problematisch, dass die, den verdeckten Gewinnausschüttungen zugrunde liegenden Einkünfte, nach dem ausländischen Recht oft gar nicht existieren.
Es liegt keine Tätigkeit im tatsächlichen Sinne vor. Vielmehr stellt die Gewinnausschüttung einen einmaligen Sachverhalt dar. Der Gegenbeweis erfordert hingegen eine Betrachtung der jeweiligen passiven Einkünfte und nicht der Tätigkeit der Gesellschaft als Ganzes. Fraglich ist daher, bezüglicher welcher Aktivität der Gegenbeweis zu führen ist.
Die wirtschaftliche Tätigkeit für das Empfangen von Gewinnausschüttungen ist nachzuweisen. Hingegen nicht darzulegen ist die Substanz für das Erbringen von Dienstleistungen und Lieferungen, die eventuell der Gewinnausschüttung zugrunde liegen. Lieferungen und Leistungen sind zum einen nach vollkommen anderen Kriterien zu bewerten. Zum anderen könnten ansonsten Konstellationen in denen die, die verdeckte Gewinnausschüttung empfangende ausländische Gesellschaft nicht Leistungserbringer sondern Leistungsempfänger ist, nicht hinreichend geprüft werden. Deswegen ist es nicht sachgerecht, zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft über hinreichende Substanz für die Durchführung des, der Gewinnausschüttung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft verfügt.
3.3. Problem: Konkrete Anforderungen an den Gegenbeweis
Dann ist aber fraglich, wie die wirtschaftliche Tätigkeit für das Empfangen von Gewinnausschüttungen nachweisbar ist.
Es könnten die Anforderungen an den Gegenbeweis bei verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem § 50d Absatz 3 EStG abgeleitet werden. Sowohl dem § 50d Absatz 3 EStG als auch dem § 8 Absatz 2 AStG liegt der Gedanke zugrunde, die missbräuchliche Einschaltung ausländischer Gesellschaften ohne ausreichend Substanz zu verhindern.
Da die Beteiligung der leistenden Tochtergesellschaft die Einkunftsquelle für die empfangene Gewinnausschüttung darstellt, könnten sich die Substanzanforderungen der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Qualität des Beteiligungsmanagements der ausländischen Gesellschaft messen lassen. Jedoch darf es nicht notwendig sein, die hohen Voraussetzungen einer aktiven Beteiligungsverwaltung zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu § 50d Absatz 3 EStG reicht die bloße passive Beteiligungsverwaltung aus, um eine rein künstliche Gestaltung auszuschließen. Eine passive Beteiligungsverwaltung setzt voraus, dass die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafter tatsächlich ausübt, wie etwa das Einberufen der Gesellschafterversammlung, das Fassen von Ausschüttungsbeschlüssen oder zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses. Hingegen sind nur geringe Anforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Gesellschaft zu stellen.
4. Fazit
Der Gegenbeweis zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung erfordert nachzuweisen, dass die ausländische Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit durchführt. Dazu bedarf es hinreichender Dokumentation. Probleme entstehen dabei insbesondere, wenn die passiven Einkünfte verdeckte Gewinnausschüttungen betreffen. Wir beraten Sie dazu gerne.
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Verdeckte Gewinnausschüttung
- Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
- Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttungen
- Verdeckte Gewinnausschüttung als Nachteil?
- Spenden an verbundene Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
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