Wenn Sie ein Unternehmen erben, dann haften Sie für dessen Altverbindlichkeiten. Für das Einzelunternehmen ist die Haftung in § 27 HGB geregelt. Wir erklären, wann und in welchem Umfang Sie haften, wie Sie dies beschränken können und welche Methode am geschicktesten ist.

Unser Video: Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3

In diesem Video erklären wir, wie Sie ein Unternehmen steuerneutral erben können.

Inhaltsverzeichnis


1. Unternehmen erben: Haftung des Erben

1.1. Unternehmen erben & erbrechtliche Haftung

Wenn Sie Erbe sind, so treten Sie im Wege der Universalsukzession in die Rechtsposition des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erbe haftet dabei schon erbrechtlich gemäß § 1967 BGB für alle Schulden des Erblassers mit seinem ganzen Vermögen. Daher haftet er auch für die Geschäftsverbindlichkeiten. Zu der Haftungsmasse gehört dabei sowohl das geerbte Vermögen, als auch sein Privatvermögen. Jedoch kann der Erbe seine Haftung auf den den Nachlass beschränken, in dem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt (§§ 1975 ff. BGB). Zudem kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben.

1.2. Daneben: Handelsrechtliche Haftung

§ 27 HGB begründet eine strengere Haftung des Erben im Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma. Gemäß § 27 Absatz 1 HGB findet der § 25 HGB entsprechende Anwendung, wenn ein Handelsgeschäft zum Nachlass gehört und der Erbe es fortführt. In § 25 HGB ist die Haftung desjenigen geregelt, der ein Handelsgewerbe im Wege eines rechtsgeschäftlichen Erwerb übernimmt.

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2. Voraussetzungen der handelsrechtlichen Haftung

2.1. Handelsgeschäft im Nachlass

Der Erbe haftet für Altverbindlichkeiten vorerst nur dann, wenn das Handelsgeschäft auch tatsächlich zu dem Nachlass gehört.

Das Handelsgeschäft gehört dabei dann nicht zum Nachlass, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt beziehungsweise die Annahme wirksam angefochten hat. In diesem Fall greift daher die Haftung nach §§ 27 Absatz 1, 25 HGB nicht ein. Hat der Erbe seine Haftung hingegen nur erbschaftsteuerlich beschränkt, so befindet sich der Betrieb dennoch weiterhin im Nachlass. Daher schließt die bloße erbschaftsteuerliche Beschränkung die handelsrechtliche Haftung nicht aus, weil Sie das Unternehmen weiterhin erben.

2.2. Fortführung des Betriebs und der Firma

Damit der Erbe nach § 27 Absatz 1, § 25 HGB haftet, muss er auch das Handelsgeschäft und die Firma fortführen. Ändert er hingegen die Firma, so trifft ihn die Haftung nicht. Dabei ist die Firma aber noch nicht dann geändert, wenn allein ein Nachfolgezusatz hinzugefügt worden ist. Vielmehr muss er prägende Merkmale der Firma, also des Namens des Unternehmens ändern.

3. Unternehmen erben und Haftung ausschließen

3.1. Einstellung des Betriebs, § 27 Absatz 2 HGB

Der Erbe kann die Haftung nach § 27 Absatz 1 HGB ausschließen. Dies kann er jedoch nicht durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Er wird nur dann frei, wenn er von den in § 27 Absatz 2, § 25 Absatz 2 HGB geregelten Haftungsbeschränkungen Gebrauch macht.

Nach § 27 Absatz 2 HGB tritt die unbeschränkte Haftung dann nicht ein, wenn der Erbe das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft einstellt. Eingestellt ist der Betrieb dann, wenn das Geschäft vollständig beendet ist oder der Betrieb an einen Dritten ohne Firma veräußert wird. Wird der Betrieb hingegen inklusive der Firma an einen Dritten weiterveräußert, so liegt keine Einstellung im Sinne des § 27 Absatz 2 HGB vor, da sich der Erbe dann gerade die Firma wirtschaftlich zunutze macht.

3.2. Problem: Nachträgliche Firmenänderung

Der Erbe kann den Betrieb aber auch zunächst unter der ursprünglichen Firma fortführen und erst nachträglich die Firma ändern. Es stellt sich dann die Frage, ob diese nachträgliche Firmenänderung auch eine Einstellung im Sinne des § 27 Absatz 2 HGB darstellt. Nach der herrschenden Auffassung stellt die nachträgliche Firmenänderung keine freiwillige Einstellung dar. Daher schließt die nachträgliche Firmenänderung die Haftung nicht aus. Deswegen gibt der § 27 Absatz 2 HGB dem Erben nicht die Möglichkeit, bei Betrieb des Unternehmens zu überdenken, ob der Vorteil der Firma den Nachteil der Haftung überwiegt. Er muss vielmehr vor der Fortführung des Betriebs beurteilen, ob er die Firma beibehält.

Unser Video: Firma an Kinder übertragen: Vererben, Verschenken oder Verkaufen?

Wir erklären, wie Kinder drei Jahre nach der Übertragung keine Steuern auf die Unternehmensgewinne zahlen müssen.

3.3. Eintragung des Haftungsausschlusses ins Handelsregister

Eine weitere Möglichkeit, die Haftung bei Fortführung des Handelsgewerbes unter der ursprünglichen Firma auszuschließen, könnte es sein, einen entsprechenden Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen. Diese Möglichkeit gibt es bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Handelsgewerbes gemäß § 25 Absatz 2 HGB.

Da § 27 Absatz 1 HGB auf den gesamten § 25 HGB verweist, könnte die Möglichkeit auch für die Haftung bei Erwerb durch Erbschaft gelten. Dagegen spricht zwar, dass es bei der Haftung des Erben nach § 27 HGB anders als bei der Haftung nach § 25 HGB keine Weiterhaftung des Vorinhabers (Erblassers) gibt. Zudem sind in dem § 27 Absatz 2 HGB strengere Anforderungen an den Haftungsausschluss aufgeführt.

Jedoch gibt es keinen Grund dafür, den Erben schlechter zu stellen als den rechtsgeschäftlichen Erwerber. Insbesondere könnte er kurz vor dem Tod des Erblassers den Betrieb noch rechtsgeschäftlich erwerben und würde dann leichter beschränkt haften können. Zudem dient die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister auch der Rechtssicherheit der Gläubiger. Diese können sich durch einen einfachen Blick in das Register versichern, ob der neue Betriebsinhaber haftet oder nicht. Zudem gibt es trotz Wegfall des ursprünglichen Schuldners anstelle des Erblassers die Haftung des Erben nach dem bürgerlichen Recht. Der Erbe haftet dabei jedenfalls immer mit dem Nachlass, da die Haftung sich insoweit nicht beschränken lässt.

Daher lässt sich auch, wenn Sie ein Unternehmen erben, die Haftung nach § 27 Absatz 1 HGB durch Eintragung in das Handelsregister beschränken. Die dafür erforderliche abweichende Vereinbarung zwischen dem Erben und dem bisherigen Inhaber (also dem Erblasser) ist zwar, wegen des Todes des Inhabers nicht mehr möglich. Jedoch ist eine einseitige Erklärung des Erblassers ausreichend.

4. Zusammenfassung: Unternehmen erben und Haftung beschränken

Der Erbe eines Betriebs haftet für die Altverbindlichkeiten des Betriebes sowohl erbschaftsrechtlich als auch handelsrechtlich. Jedoch kann der Erbe seine Haftung zivilrechtlich auf den Nachlass beschränken. Das betrifft dann aber noch nicht die handelsrechtliche Haftung. Um auch handelsrechtlich nicht mehr für die Betriebsverbindlichkeiten haften zu müssen, muss der Erbe gleichzeitig die handelsrechtliche Haftung beschränken. Dazu kann er die Fortführung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten einstellen oder einen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen lassen.


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Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der – im Gegensatz zu der Kommanditgesellschaft (KG) – bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Absatz 1 HGB). Bei der KG hingegen haftet der Kommanditist beschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie eine OHG gründen, was passiert, wenn der Gesellschafterkreis wechselt und wie die Gesellschaft endet.

Unser Video: OHG einfach erklärt: Wesentliche Merkmale und Abgrenzung zur GbR

In diesem Video erklären wir, die OHG und ihre Vorteile und Nachteile.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundlagen zur OHG

1.1. Ausgestaltung der OHG

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der – im Gegensatz zur KG – bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Absatz 1 HGB). Die OHG ist als Personengesellschaft keine juristische Person. Sie kann aber gemäß § 124 Absatz 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Daher ist die OHG eine teilrechtsfähige Personengesellschaft. Sie ist auch Trägerin eines vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter zu trennenden Gesellschaftsvermögens. Dieses unterliegt der gesamthänderischen Bindung.

1.2. Abgrenzung offene Handelsgesellschaft zur GbR

In Abgrenzung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können die Gesellschafter also nicht jeden beliebigen Zweck im Sinne des § 705 BGB verfolgen, sondern müssen den Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigen (§ 105 Absatz 1 HGB). Der Betrieb eines Handelsgewerbes unterscheidet daher die beiden Rechtsformen grundlegend von einander.

1.3. Abgrenzung offene Handelsgesellschaft zur Kapitalgesellschaft

Bei der OHG kann jeder Gesellschafter nur einen Gesellschaftsanteil an der OHG halten. Die Anteile der Gesellschafter sind daher immer gleich groß. Dies ist Ausprägung des für alle Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Bei der Kapitalgesellschaft hingegen können die Anteile auch divergieren. In einem weiteren Beitrag, haben wir die Vorteile und Nachteile der OHG zu anderen Rechtsformen näher erklärt (OHG: Definition – Haftung – Vorteile – Nachteile).

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2. Offene Handelsgesellschaft gründen

2.1. Wirksamwerden der OHG

Bei der Gründung einer OHG ist kein förmliches Gründungsverfahren, wie bei einer Kapitalgesellschaft vorgesehen. Die OHG setzt zunächst, wie jede andere Gesellschaftsform auch, einen Vertrag voraus, durch den sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen (§ 105 Absatz 2 HGB, §705 BGB), sogenannter Gesellschaftsvertrag.

Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander entsteht die OHG damit in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschaftsvertrag voll wirksam wird. Im Außenverhältnis zu Dritten tritt die Wirksamkeit der OHG mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§ 123 Absatz 1 HGB) oder mit der Aufnahme der Geschäfte (§ 123 Absatz 2 HGB) ein. Bei letzterem wird die Gesellschaft im Außenverhältnis nur wirksam, wenn alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben. Zudem muss die Gesellschaft dafür ein Handelsgewerbe mit kaufmännischen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 HGB beitreiben, sogenannter Ist-Kaufmann.

Daher wirkt die Handelsregistereintragung bei einer OHG, die bereits durch die Geschäftsaufnahme aktiv ein Handelsgewerbe betreibt, deklaratorisch. Konstitutiv für die Wirksamkeit im Außenverhältnis wirkt sie hingegen, wenn noch kein Handelsgewerbe betrieben wird.

2.2. Der Gesellschaftsvertrag einer OHG

Der Gesellschaftsvertrag kann konkludent geschlossen werden. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrag sind die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts maßgeblich. Für seine Wirksamkeit gelten insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Teil des BGB. Leidet der Gesellschaftsvertrag an einem Mangel so liegt eine fehlerhafte Gesellschaft vor, was zur Folge haben kann, dass eine Rückabwicklung der Gesellschaft nur für die Zukunft (ex nunc) in Betracht kommt.

2.3. Gemeinsamer Zweck

Die OHG muss, wie jede andere Gesellschaft ein gemeinsamen Zweck verfolgen. Bei der OHG ist dieser aber auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Insofern ist ein Gewerbe jede selbstständige, planmäßige, nach außen in Erscheinung tretende, erlaubte, auf Dauer ausgeübte und auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit unter Ausschluss der freien Berufe. Nach § 1 Absatz 2 HGB ist jedes Gewerbe zugleich Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert.

3. Wechsel im Gesellschafterbestand

Die offene Handelsgesellschaft hängt in ihrer Existenz nicht von dem personellen Fortbestand des ursprünglichen Gesellschafterstammes ab. Der Kreis der Gesellschafter kann sich daher im Laufe der Zeit verändern. Bisherige Gesellschafter können aus der OHG ausscheiden, neue Gesellschafter eintreten oder Gesellschaftsanteile rechtsgeschäftlich übertragen oder auch vererbt werden.

3.1. Ausscheiden von Gesellschaftern

Der Gesetzgeber hat den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gesetzlich geregelt. Ausscheidensgründe sind in dem § 131 Absatz 3 HGB geregelt.

3.1.1. Tod eines Gesellschafters

Demnach endet die Gesellschafterstellung grundsätzlich mit dem Tod des Gesellschafters. Eine Fortführung mit den Erben als Gesellschafter findet also nicht statt. Jedoch treten die Erben als Erbengemeinschaft in die Rechtsposition des ausgeschiedenen Erblassers ein und betreiben die Auseinandersetzung mit den übrigen Gesellschaftern. Dabei haben sie einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben (§ 738 BGB, § 105 Absatz 3 HGB). Der Anteil des Verstorbenen hingegen wächst den übrigen Gesellschaftern zu.

Regelmäßig sind in dem Gesellschaftsvertrag aber Bestimmungen dazu getroffen, was im Fall des Todes eines Gesellschafters geschieht und die gesetzliche Regelung abgedungen. In Betracht kommen insbesondere Vereinbarungen einer Fortsetzung der Gesellschaft mit allen (einfache Nachfolgeklausel) beziehungsweise mit bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel).

Zudem lässt sich den Erben auch das Recht einräumen, die Aufnahme in die Gesellschaft zu verlangen. Für diesen Fall enthält § 139 HGB eine Sonderregelung. Dadurch soll verhindert werden, dass den Gesellschaftern die unbeschränkte persönliche Haftung des § 128 HGB aufgezwungen wird. Die Erben können ihren Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihnen unter Belassung ihres bisherigen Gewinnanteils die Stellung von Kommanditisten eingeräumt und der auf sie entfallende Teil der Einlage des Erblassers als Kommanditeinlage anerkannt wird. Dann wird die OHG aber zu einer KG. Lehnen die übrigen Gesellschafter den Antrag des Erben ab, ist der Erbe berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.

Zu den unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters haben wir einen eigenen Beitrag (Tod eines Gesellschafters: Auflösung oder Fortbestand der Gesellschaft? Fortsetzungsklauseln – So regeln Sie die Nachfolge) veröffentlicht.

3.1.2. Insolvenzverfahren

Zudem scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet wurde. Das Abfindungsguthaben des Gesellschafters fällt dann zugunsten seiner Gläubiger in die Insolvenzmasse.

Mitunternehmerschaften: Besteuerung von GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG

In diesem Video erklären wir, wie Personengesellschaften besteuert werden.

3.1.3. Kündigung durch den Gesellschafter

Der Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft auch kündigen und so aus der Gesellschaft ausscheiden. Ein Kündigungsrecht gibt es im Falle der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung.

Eine ordentliche Kündigung kann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, gemäß § 132 HGB ohne besonderen Grund erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

Die Möglichkeit, außerordentlich, aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuscheiden, gehört zu den Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts. Deswegen besteht das Recht als ultima ratio, wenn die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für den betroffenen Gesellschafter unzumutbar ist.

Auch ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kann die Gesellschafterstellung gemäß § 135 HGB kündigen. Ziel dessen ist es, sich aus dem Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters zu befriedigen. Daher setzt die Kündigung voraus, dass der Gläubiger nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters die Pfändung und Überweisung des diesem Gesellschafter bei dessen Ausscheiden zustehenden Abfindungsanspruchs erwirkt hat. Das Kündigungsrecht kann zudem zum Schutz der Gläubiger im Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden.

3.1.4. Beschluss der Gesellschafter

Weiterhin kann es auch durch Beschluss der Gesellschafter zum Ausscheiden eines Gesellschafters kommen. Dieser Beschluss setzt grundsätzlich Einstimmigkeit voraus. Ein Ausschluss gegen den Willen des Betroffenen ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschließungsklage nach § 140 HGB möglich. Jedoch kann auch eine zwangsweise Ausschließung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Diese Hinauskündigungsklausel darf aber nicht willkürlich in das Ermessen der übrigen Gesellschafter gestellt werden.

Weitere Ausscheidensgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Dabei kann es sich etwa um das Erreichen einer bestimmten  Altersgrenze, die Unfähigkeit zur weiteren Mitarbeit in der Gesellschaft oder die Heirat ohne Vereinbarung von Gütertrennung handeln. Eine privatautonome Regelung muss aber entweder durch einen aus dem Gesellschaftsverhältnis ableitbaren sachlichen Grund gerechtfertigt sein oder an einen automatisch eintretenden Ausscheidensgrund anknüpfen, wie etwa das Lebensalter.

3.2. Eintritt von Gesellschafter in die offene Handelsgesellschaft

In die OHG können neue Gesellschafter eintreten. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen dem Eintretenden und allen bisherigen Gesellschaftern. Im Innenverhältnis führt dies dazu, dass alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichte erworben werden. Im Verhältnis zu Dritten wird der Eintritt mit Eintragung des neunen Gesellschafters in das Handelsregister oder mit Fortführung der Geschäfte mit Zustimmung des neuen Gesellschafters wirksam. Gleichzeitig tritt die akzessorische Haftung nach §128 HGB ein, die sich gemäß §130 HGB auch auf die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erstreckt. Hieraus können sich für einen neu eintretenden Gesellschafter vor allem bei Vorhandensein ihm bislang unbekannter Altverbindlichkeiten erhebliche Haftungsrisiken ergeben.

3.3. Rechtsgeschäftliche Übertragung der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann auch zugleich mit dem Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters erfolgen. Dies kann zum einen durch die Kombination von Austritt und Eintritt der Betroffenen erfolgen. Dann liegt keinen Rechtsnachfolge vor. Zu einer solchen kommt es aber, wenn der Gesellschafter seinen Anteil unmittelbar durch Rechtsgeschäft an den Eintretenden überträgt. Die Übertragung ist an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden. Diese kann aber auch vorab im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Auch in diesem Fall besteht die Haftung des Ausscheidenden gemäß § 160 HGB fort. Zudem muss der Eintretende gemäß § 130 HGB für die Altverbindlichkeiten der OHG einstehen.

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4. Offene Handelsgesellschaft beenden

Die OHG kann beendet werden. Dabei ist zwischen den Phasen der Auflösung, Auseinandersetzung und Vollbeendigung zu unterscheiden.

4.1. Offene Handelsgesellschaft auflösen

Bei der Auflösung bleibt die offene Handelsgesellschaft zunächst bestehen. Allein der Gesellschaftszweck ändert sich von einer werbenden Tätigkeit hin zu einem auf Auseinandersetzung gerichteten Gesellschaftszweck. Allerdings können die Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden. Sie werden vielmehr nur noch als Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung berücksichtigt. Die Auseinandersetzung zielt auf Aufhebung der Gesamthandsgemeinschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens, soweit es nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird.

Um die OHG vor der Zerschlagung zu retten, ist eine Auflösung nur eingeschränkt möglich. Die Auflösungsgründe sind in dem § 131 HGB geregelt und können aber im Gesellschaftsvertrag erweitert werden. Möglich ist die Auflösung einer auf Zeit eingegangenen OHG mit Zeitablauf. Zudem ist die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter möglich. Dieser ist grundsätzlich einstimmig zufassen. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG hat die Auflösung der OHG zur Folge. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 144 HGB fortgesetzt werden. Zudem ist die Auflösung der OHG durch gerichtliche Entscheidung nach Erhebung einer Auflösungsklage möglich. Das Erfordernis eines Urteils, soll Klarheit im Hinblick auf den Auflösungszeitpunkt schaffen.

4.2. Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung erfolgt im Wege der Liquidation (§§ 145 ff. HGB), soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Form der Auseinandersetzung vorsieht. Ziel der Liquidation ist es, das Gesellschaftsvermögen zu Geld zu machen. Aufgabe der Liquidatoren ist es daher laufende Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, Forderungen einzuziehen, übriges Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Liquidatoren sind grundsätzlich die Gesellschafter der OHG. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, sind die Gesellschafter verpflichtet, Nachzahlungen zu erbringen. Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen ist nach dem Verhältnis der Kapitalanteile auf die Gesellschafter zu verteilen.

Um jedoch eine Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern sind anstelle der Liquidation im Gesellschaftsvertrag regelmäßig die Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschafter bei gleichzeitiger Abfindung der übrigen oder die Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten vorgesehen. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung haben die Gesellschafter die Möglichkeit, mit Wirkung ex nunc die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen und die Geschäfte weiter zu führen.

Der Abschluss der Auseinandersetzung also, wenn das Aktivvermögen vollständig verteilt ist, führt zur Vollbeendigung der Gesellschaft, so dass die Existenz der OHG als Rechtsträger endet. Die Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB besteht jedoch trotz Beendigung der Gesellschaft fort.


Steuerberater und Rechtsanwälte für Unternehmen

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Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter
  4. Geschäftsführung bei den Personengesellschaften (GbR)
  5. Stille Beteiligungen
  6. Doppelstöckige Mitunternehmerschaften

Kapitalgesellschaften

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

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Durch die sogenannte Wegzugsteuer müssen GmbH-Gesellschafter, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, den Gewinn aus einem fiktiven Verkauf ihrer Anteile versteuern. Vereine sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, sodass sie potentiell für eine Vermeidung der Wegzugsteuer infrage kommen. Die wesentliche Hürde: Einen wirtschaftlichen Verein können Unternehmer nur gründen, wenn alle anderen Rechtsformen aus Sicht der zuständigen Behörde unzumutbar sind. Wir schauen uns daher einmal an, inwieweit diese gedachte Gestaltung in der Praxis funktionieren kann.

Unser Video:
Genossenschaften

In diesem themenverwandten Video gehen wir etwas genauer auf Gründung und Vorteile der Genossenschaft (e.G.) ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Grundsatz: Was ist eigentlich ein Verein?

Ein Verein, manchmal auch „Klub“ genannt, ist seinem Wesen nach eine Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Neben dem „Idealverein“ (eingetragenen Verein), der keine wirtschaftlichen Hauptziele verfolgt, gibt es den wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Bei ihm steht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, insbesondere die Erzielung von Gewinnen, im Vordergrund.

Ein wirtschaftlicher Verein erlangt erst durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit. Eine solche Verleihung darf allerdings nur erfolgen, wenn die Möglichkeit der Vereinsgründung nicht durch anderslautende Normen eingeschränkt wird. Da beispielsweise auch GmbHs und Aktiengesellschaften wirtschaftliche Vereine im weiten zivilrechtlichen Sinne sind, gehen die entsprechenden Gesetze (GmbHG und AktG) dem § 22 BGB vor.

Aus Gründen des Gläubiger- und Mitgliederschutzes haben Unternehmer vorrangig eine dieser besonderen Vereinsformen zu wählen. Durch diesen Grundsatz ergibt sich die Folgerung, dass die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins nur infrage kommt, wenn

aus tatsächlichen Gründen ausscheidet („Unzumutbarkeit“). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine solche Unzumutbarkeit bislang nur in sehr wenigen Fällen bejaht, beispielsweise bei

Entscheidendes Merkmal ist hier das „Fortbestehen bei Mitgliederwechsel“, also die Unerheblichkeit eines Aus- und Eintritts bestimmter Personen. Beim Lohnsteuerhilfeverein zahlen alle Mitglieder einen festen Jahresbeitrag, der Verein übernimmt die Erstellung der Steuererklärung und wendet hierfür Personalkosten auf.

Die Differenz zwischen den eingenommenen Beiträgen und den Personalausgaben ist der Gewinn, zu ermitteln nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KStG). Ein Verein ist dem Grunde nach unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn Sitz oder Geschäftsleitung im Inland liegen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG).

Gewinnausschüttungen im klassischen Sinne sieht das Vereinsrecht nicht vor, möglich sind aber Gehaltszahlungen an die beim Verein beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet dem Grunde nach erst bei seiner Auflösung statt.

2. Hürden bei der Gründung

Die entscheidende Hürde bei der Gründung eines wirtschaftlichen Vereins ist der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass keine andere Rechtsform infrage kommt. Sie ist auch der Grund dafür, dass Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof bislang nur wenige Ausnahmen von der Vorgabe des § 22 BGB (Vorrang anderer Rechtsformen) zugelassen haben.

Ins Vereinsregister sind nur Idealvereine, also solche ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und mit gemeinsamer ideeller Betätigung im Sinne des § 21 BGB, einzutragen. Der wirtschaftliche Verein erlangt seine volle Rechtsfähigkeit – und damit auch seine zivil- wie steuerlichen Pflichten – durch Zustimmung der zuständigen Behörde. In NRW sind dies beispielsweise die jeweiligen Bezirksregierungen. Sie prüfen insbesondere, ob andere Rechtsformen tatsächlich unzumutbar sind.

Haben Sie Fragen zur
Gründung eines wirtschaftlichen Vereins und ihren Voraussetzungen?

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3. Wie lässt sich mit einem Verein nun die Wegzugsteuer vermeiden?

Die Antwort auf diese Frage ist vergleichsweise schnell gegeben, denn Vereine sind schlichtweg keine von § 6 Absatz 1 AStG erfassten Körperschaften. Schafft es die Unternehmerin oder der Unternehmer also, einen wirtschaftlichen Verein anstelle einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu gründen, kann sie oder er jederzeit ins Ausland verziehen. Es kommt weder zu einer fiktiven Aufgabe noch zu einer Veräußerung oder Liquidation des Vereins.

Da es in der Praxis aber meist schon an der Gründung des Vereins scheitert, ist die Genossenschaft hier die bessere Alternative. Sie muss allerdings – anders als die GmbH – einem Prüfungsverband angehören, der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Genossenschaftsmitglieder durchführt. Bei Steuerberatern ist dies beispielsweise die jeweilige Steuerberaterkammer. Im Übrigen gibt es zwischen Genossenschaft und Verein aber viele Parallelen.

Der Vorteil der Genossenschaft wird auch bei der Wegzugsteuer deutlich. Denn der Anteil des wegziehenden Gesellschafters ist – mangels entsprechender Regelungen im Bewertungsgesetz (BewG) – schlichtweg mit dessen Stammeinlage zu bewerten. Beträgt diese etwa EUR 50.000, hat der Anteil an der Genossenschaft ebenfalls diesen Wert. Bei einem Wegzug ist nach § 6 Absatz 1 AStG nun der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.

Hierzu ziehen wir die Anschaffungskosten (EUR 50.000) vom aktuellen Anteilswert (EUR 50.000) ab – und voilà, es entsteht kein Gewinn!

Steuerberater für Körperschaftsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Körperschaften spezialisiert. Im Fachgebiet schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Körperschaftsbesteuerung

  1. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen und der Wegzugsbesteuerung beim Auswandern
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  3. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  4. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  5. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge, erweiterte Grundstückskürzung)
  6. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine vollwertige Personengesellschaft, die aber vergleichsweise einfach und mit wenig bürokratischen Herausforderungen zu gründen ist. Steuerlich stellt sie in der Regel eine Mitunternehmerschaft mit Besteuerung nach dem Transparenzprinzip dar. Wir zeigen, wie (einfach) die Gründung einer GbR über die sprichwörtliche Bühne geht und welche Aspekte Gesellschafter dabei beachten sollten.

Unser Video:
Gründung einer GbR

In diesem Video erklären wir, wie einfach und schnell die Gründung einer GbR über die sprichwörtliche Bühne gehen kann.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen ihrer ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu findenden Normen auch als „BGB-Gesellschaft“ bekannt. Konkret anzuwendende Vorschriften sind dabei insbesondere die §§ 705 bis 740 BGB. Darüber hinaus gelten für bestimmte Vorgänge, etwa die Anschaffung und Übertragung von Grundstücken, zusätzliche Formvorschriften – beispielsweise der § 311c BGB.

Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtliche Gründung der GbR an. Besteht die Gesellschaft nach den Grundsätzen des BGB, liegt daher regelmäßig auch

vor. Zur Besteuerung von Personengesellschaften und den dabei zu beachtenden Besonderheiten haben wir bereits eigenständige Beiträge verfasst.

2. Die Gründung der GbR nach § 705 BGB

In § 705 BGB beschreibt der Gesetzgeber die abstrakten Voraussetzungen für die Gründung einer GbR und damit dessen „Geburt“ im zivilrechtlichen Sinne. Eine BGB-Gesellschaft besteht demnach, wenn

zusammenschließen und verpflichten, die jeweils vereinbarten Beiträge zu leisten. Dabei stellt das BGB keinerlei Anforderungen an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Ausreichend ist im Zweifel bereits eine mündliche Abrede, mit der mindestens zwei Personen ein gemeinsames Ziel vereinbaren und sich darüber einigen, wer welchen Beitrag leistet.

Beispiele für die Gründung einer GbR sind daher unter anderem:

Verstoßen die einzelnen Gesellschafter – auch bei den genannten „Alltags-GbRs“ – gegen ihre vertraglichen Pflichten, können die übrigen Beteiligten gegebenenfalls Ausgleichsansprüche geltend machen. Praktisch relevant ist dies, wie auch die Gesellschaftsform selbst, aber vor allem im geschäftlichen und gewerblichen Umfeld.

Bei der Gründung der GbR schließen die Gesellschafter daher regelmäßig einen schriftlichen Vertrag. Wesentliche Inhalte sind:

Nur schriftliche Verträge sorgen im Geschäftsverkehr für Klarheit und die eindeutige Beweisbarkeit getroffener Vereinbarungen.

3. Beiträge und Geschäftsführung

Sofern und soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, haben alle Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten (§ 706 Absatz 1 BGB). Da die Anteile dem Grunde nach entsprechend des eingebrachten Kapitals verteilt werden, sind im Grundsatz auch alle Gesellschafter zu gleichen Teilen an der GbR selbst beteiligt. Erlöse und stille Reserven werden den Gesellschafterkonten nach der bestehenden Beteiligungsquote zugerechnet.

Wirtschaftsgüter, die Gesellschafter aus ihrem Privat- oder Betriebsvermögen auf die Gesellschaft übertragen, werden gemeinsames Eigentum aller Gesellschafter (§ 706 Absatz 2 Satz 1 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind hier, wie auch bei der Leistung von Diensten für die Gesellschaft, möglich und üblich.

Die Gesellschafter der GbR sind zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung befugt und verpflichtet (§ 709 Absatz 1 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter ihre Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss fassen (Absatz 2).

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4. Gründung der GbR – Eintragung und Anmeldung

Mit der Gründung der GbR entsteht zwar eine zivilrechtlich wirksame Firma, für die aber mangels Handelsgewerbe kein Eintrag ins Handelsregister notwendig und möglich ist. Demgegenüber steht die Eintragungspflicht, wenn die GbR in eine OHG oder KG umgewandelt wird – denn hierbei handelt es sich um Handelsgewerbe im Sinne des HGB.

Die GbR muss ihre geschäftliche Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Personengesellschaften ausfüllen. Bescheide, die die Gesellschaft betreffen, erlässt das Finanzamt regelmäßig an die Firma selbst oder den Empfangsbevollmächtigten (§§ 122 und 183 AO). Die Einkünfte der Gesellschafter werden nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und den §§ 179 und 180 AO gesondert und einheitlich festgestellt.

Steuerberater für die Gründung von Personengesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Personen- und Kapitalgesellschaften spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter
  4. Besonderheiten für Kaufmänner
  5. Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
  6. Handelsregister und seine Publizitätswirkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den am weitesten verbreiteten Formen der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Sie ist gewissermaßen die „Basisgesellschaft“, für deren Gründung bereits eine mündliche Abrede ausreicht. Allerdings steht auch die Geschäftsführung der GbR den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu, was in der Praxis durchaus zu Konflikten führen kann. Die meist sinnvollste Lösung ist eine individuelle, vom gesetzlichen Grundsatz abweichende, Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.

Unser Video:
Geschäftsführung bei der GbR

In diesem Video gehen wir auf die (gemeinschaftliche) Geschäftsführung bei der GbR und ihre Besonderheiten ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtlicher Grundsatz: Gemeinschaftliche Geschäftsführung der GbR

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag bestehen, steht die Geschäftsführung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet insbesondere, dass für jedes Geschäft der Gesellschaft auch alle Gesellschafter zustimmen müssen (§ 709 Absatz 1 BGB). Die Vorschrift gilt unabhängig von der Beteiligungsquote, sodass auch einer mit 0 % beteiligten Person eine vollumfängliche Geschäftsführungsbefugnis zugutekommt.

„Geschäft“ im Sinne der Vorschrift ist jede Handlung im Geschäftsverkehr, die eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Namen der GbR vornimmt. Dabei unterscheidet das Gesetz weder zwischen bestimmten Vertragsarten noch nach der Höhe eines beispielsweise vereinbarten Kaufpreises. Auch die – positiven wie negativen – Folgen eines Vertragsabschlusses sind für die Anwendung des § 709 BGB unerheblich.

Fehlende Einigkeit zwischen den Gesellschaftern führt daher zu einem ausbleibenden Abschluss von Verträgen. Entsprechend gilt mit § 709 Absatz 2 BGB, dass die Geschäftsführung der GbR in Form von Mehrheitsbeschlüssen regelbar ist. Alle Beteiligten haben dabei identische Stimmrechte, wobei abweichende Vereinbarungen auch hier zulässig sind.

Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch die gemeinschaftliche Geschäftsführung der GbR insbesondere bei der Vermeidung von Betriebsaufspaltungen. Gehört eine an die GmbH des Gesellschafters vermietete Immobilie (sachliche Verflechtung) etwa einer GbR, an der der Gesellschafter selbst mit 100 % und dessen Ehefrau mit 0 % beteiligt ist, kann der Ehemann keinen beherrschenden Einfluss auf die Immobilie ausüben. Damit scheidet eine personelle Verflechtung aus; es kommt nicht zu einer Betriebsaufspaltung.

2. Übertragung der Geschäftsführung der GbR auf eine oder mehrere Personen

Aus rein praktischen Gründen sieht der Gesetzgeber mit § 710 BGB eine Übertragung der Geschäftsführung der GbR auf andere Personen vor. Aus dem Wortlaut der Norm geht dabei hervor, dass die Geschäftsführung nur auf Gesellschafter der GbR selbst übertragen werden kann. Außenstehende Dritte (Fremdgeschäftsführer wie bei der GmbH) hingegen sind keinesfalls zur Führung der Geschäfte befugt.

Die vertragliche Übertragung der Befugnis bewirkt einen Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung der GbR. Dabei ist zwischen Einzel- und gemeinschaftlicher Vertretung zu unterscheiden:

Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag der ABCDEFG-GbR wird vereinbart, dass nur A, B und C die Geschäfte führen. Die Gesellschafter D, E, F und G sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A und B können C überstimmen, Entsprechendes gilt für A und C sowie B und C.

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3. Vertretung ohne Vertretungsmacht – was gilt bei Handlungen nach außen?

Für außenstehende Dritte ist in der Regel nur schwer erkennbar, ob ein im Namen der GbR handelnder Gesellschafter auch tatsächlich zur Geschäftsführung der GbR befugt ist. Außerdem kann der Geschäftspartner der Gesellschaft nicht feststellen, ob gegebenenfalls eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des § 709 BGB besteht. Bei der Vertretung der GbR ist daher zwischen dem Innenverhältnis auf der einen und dem Außenverhältnis auf der anderen Seite zu unterscheiden:

Soweit auch hier keine abweichenden Regelungen bestehen, sind zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter auch ermächtigt, die GbR nach außen zu vertreten. Im Umkehrschluss handelt ein Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht, wenn er Geschäfte nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten abschließen könnte (§ 164 Absatz 1 BGB).

Erteilen die übrigen Gesellschafter und Geschäftsführer nachträglich ihre Genehmigung zum Abschluss des Geschäftes, ist der Mangel geheilt. Sehen sie hiervon allerdings ab, etwa weil sie die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsgutes für unnötig erachten, haftet der handelnde Gesellschafter gegenüber den anderen Beteiligten (§ 179 Absatz 1 BGB). Der Vertragspartner (zum Beispiel Verkäufer) haftet hingegen nur, wenn er wusste, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte (Absatz 3).  

Steuerberater für Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich des Gesellschaftsrechts spezialisiert. Bei der Ausarbeitung maßgeschneiderter Konzepte schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Umfassende Beratung zu allen Arten der stillen Gesellschaft
  6. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Bei Kommanditgesellschaften (KGs) haftet nur ein Gesellschafter (Komplementär) mit seinem gesamten Vermögen. Bei den Kommanditisten findet eine Beschränkung der Haftung auf die (Stamm-) Einlage statt. Um damit einhergehende, unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden, sieht § 15a EStG eine Reihe von Beschränkungen vor. Sie betreffen den Verlustausgleich für Kommanditisten und schränken die Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkünften ein.

Unser Video:
Verlustausgleich nach § 15a EStG

In diesem Video erklären wir, wann § 15a EStG greift und wie sich der Verlustausgleich in der Praxis auf Mitunternehmerschaften auswirkt.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen des Verlustausgleichs für Kommanditisten

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft, die nach dem Transparenzprinzip des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG besteuert wird. Alle rechtlichen Vorschriften für die OHG gelten entsprechend, soweit in den §§ 161 bis 177a HGB keine abweichenden Regelungen bestehen.

Dennoch gibt es die KG nicht ohne Grund. Denn der wesentliche Unterschied zu anderen Personengesellschaften besteht in der vollen persönlichen Haftung lediglich eines Gesellschafters, dem Komplementär. Alle anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, haften nur bis zur Höhe ihrer vertraglichen Einlage (§ 171 Absatz 1 HGB). Als gewisse „Belohnung“ für seine persönliche Haftung ist ausschließlich der Komplementär zur Geschäftsführung befugt (§ 164 HGB).

Mangels unbeschränkter Haftung der Kommanditisten wäre es aus Sicht des Gesetzgebers unfair, einen unbeschränkten Ausgleich entstehender Verluste zuzulassen. Zusätzlich wäre es ohne einen eingeschränkten Verlustausgleich möglich, der Gesellschaft „noch schnell“ Kapital zuzuführen. Derartige Einlagen mindern nach der Grundsystematik des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG den Gewinnanteil des Kommanditisten – eine Gestaltung, der der Gesetzgeber entgegenwirken möchte.

Und hier kommt § 15a Absatz 1 Satz 1 EStG ins Spiel. Er regelt, dass eine Verrechnung

soweit durch eine solche Verrechnung ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder bereits bestehende Verluste ansteigen. Schauen wir uns auch hier wieder die einzelnen Tatbestandsmerkmale und in § 15a EStG vorhandene Ausnahmen etwas genauer an.

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1.2. Anteil am Gesamtverlust der Gesellschaft 

Die Gewinnverteilung in der KG richtet sich nach den für die OHG geltenden Grundsätzen des § 121 HGB (§ 168 Absatz 1 HGB). Abweichende Bestimmungen sind durch Gesellschaftsvertrag möglich, wobei dies in der Praxis die Regel darstellt. Steht der nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 EStG ermittelte Gewinn oder Verlust der Mitunternehmerschaft fest, erfolgt die Verteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Für Zwecke des Verlustausgleichs nach § 15a EStG ist ausschließlich der Gesamtverlust der Gesellschaft zu betrachten; Gewinne sowie Verluste aus Sonderbetriebsvermögen bleiben außer Ansatz. Da Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen Eigentum des Gesellschafters sind, besteht insoweit kein Anlass für die Anwendung des § 15a EStG. Selbiges gilt für Verluste, die aus einer Ergänzungsbilanz des jeweiligen Kommanditisten resultieren.

1.3. Ausgeschlossene Verrechnung mit anderen Einkünften

Durch § 15a Absatz 1 EStG wird die einkunftsartübergreifende Verrechnung von Verlusten eingeschränkt, soweit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist. Auch ein Abzug nach § 10d EStG scheidet aus (§ 15a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Der nach § 15a Absatz 1 oder 1a EStG vom Verlustausgleich ausgeschlossene Anteil mindert aber zukünftige Gewinne, die dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zufließen (§ 15a Absatz 2 Satz 1 EStG).

Eine Verrechnung ist möglich, wenn der Kommanditist gegenüber Gläubigern nach § 171 Absatz 1 HGB haftet, soweit die im Handelsregister eingetragene die (bisher) tatsächlich geleistete Einlage übersteigt (§ 15a Absatz 1 Satz 2 EStG). In diesen Fällen bucht die KG auf dem Kapitalkonto I des Gesellschafters die volle Einlage, erfasst auf dem Kapitalkonto II aber gleichzeitig einen entsprechenden Fehlbestand.

Beispiel: Gesellschafter A, B und C der ABC-KG leisten laut Gesellschaftsvertrag jeweils EUR 40.000 als Einlage. Gesellschafter A hat bislang erst EUR 20.000 eingezahlt, wird nun aber in Höhe von EUR 35.000 in die Haftung genommen. Das Kapitalkonto I mindert sich entsprechend um EUR 15.000.

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2. Verlustausgleich für Kommanditisten – Sonderfälle im Überblick

Nicht immer entstehen Verluste nur aus der reinen Geschäftstätigkeit der KG. Vielmehr spielen hier auch Entnahmen und Einlagen eine Rolle, die der Gesetzgeber im Verlustausgleich nach § 15a EStG ebenfalls berücksichtigt:

Gewinne, die dem Gesellschafter nach § 15a Absatz 3 Satz 1 bis 3 EStG zuzurechnen sind, mindern im Jahr der Zurechnung und in den folgenden Wirtschaftsjahren entstehende Gewinne. Insoweit ist ein Verlustausgleich nur in die Zukunft gerichtet möglich (§ 15a Absatz 3 Satz 4 EStG).

Eine in der Praxis übliche Gestaltung, um den eingeschränkten Verlustausgleich nach § 15a EStG zu vermeiden, ist die Erhöhung des Haftungskapitals. Diese ist notariell zu beurkunden, erhöht dann aber entsprechend § 15a Absatz 1 Satz 2 EStG den abziehbaren Verlust. Wichtig ist, dass die Änderung noch im Wirtschaftsjahr, für das der Verlustabzug beabsichtigt ist, durchgeführt wird.

3. Gesonderte Feststellung des zukünftigen Verlustausgleichs

Bei § 15a EStG handelt es sich um eine Sondervorschrift (lex specialis) zum allgemeinen Verlustvortrag (§ 10d EStG), da Reihenfolge und Zulässigkeit der Verrechnung hier klar vorgegeben sind. Entsprechend erhält der betroffene Kommanditist nach § 15a Absatz 4 Satz 1 EStG einen Feststellungsbescheid über die nicht für den Verlustausgleich infrage kommenden Verluste im Sinne des § 15a Absatz 1 EStG. Außerdem stellt das Finanzamt die Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Absatz 3 EStG gesondert fest.

Der Verwaltungsakt ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 Satz 1 AO und für den Einkommensteuerbescheid bindend (§ 182 Absatz 1 AO). In der Regel erfolgen Einkommensteuerveranlagung und Verlustfeststellung nach § 15a EStG gemeinsam (§ 15a Absatz 4 Satz 5 und 6 EStG).

Steuerberater für Mitunternehmerschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Mitunternehmerschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH & Co. KG

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  3. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  5. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  6. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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In Deutschland kennt man eine ganze Reihe an unterschiedlichen Rechtsformen, in denen man ein Unternehmen führen kann. Einerseits gibt es Rechtsformen für Unternehmen, die nur einzelnen Personen gehören. Andererseits gibt es aber auch Personengesellschaften, bei denen die Eigentumsverhältnisse in mehreren Händen liegen. Außerdem hat man hierzulande Rechtsformen etabliert, die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen; man fasst sie als Körperschaften zusammen. Hier ist die Haftung auf das eigene Unternehmensvermögen begrenzt. In allen Fällen steht die Frage nach der persönlichen Haftung für die unternehmerischen Entscheidungen eines Unternehmens bei der Definition der Rechtsformen im Vordergrund. Allerdings haben die Rechtsformen auch Auswirkungen auf die Art der Besteuerung und somit auf die Höhe der Steuern.

Unser Video:
Rechtsformen im Vergleich

In diesem Video erklären wir, in welchen Rechtsformen man in Deutschland Unternehmen gründen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Rechtsformen in Deutschland – Einleitung

Unternehmer gründen Unternehmen. Was so einfach wie dieser Drei-Wörter-Satz klingt, ist in der Tat aber viel komplexer. Sicher, an der primären Aussage dieses Satzes ist und bleibt alles richtig. Doch genauer betrachtet ist schon darin eine von vielen möglichen Unternehmensformen enthalten: (mindestens) eine Unternehmerin oder ein Unternehmer gründet (mindestens) ein Unternehmen. Das ist also das Einzelunternehmen.

Welche Alternativen es aber über die Gründung dieser aller einfachsten Unternehmensform hinaus gibt, kann man nur ermessen, wenn man sich auch mit allen anderen Rechtsformen beschäftigt, in denen man in Deutschland Unternehmen gründen und führen kann. Daher erscheint uns ein Übersichtsbeitrag zu den verschiedenen Rechtsformen lohnend. Für Details sei dann jeweils an andere Stellen verwiesen.

2. Rechtsformen für deutsche Unternehmen: Rechtsgrundlagen

Wie für die meisten Aspekte, die das Leben der Menschen in Deutschland und ihren Umgang miteinander betreffen, gibt es hierzulande auch in unternehmerischer Hinsicht gesetzliche Regelungen. Daher ist ein Blick auf den gesetzlichen Rahmen zu den in Deutschland vorhandenen Rechtsformen als Einleitung ganz sinnvoll.

Da hätten wir zunächst das Handelsgesetzbuch (HGB), das einen Großteil der gewerblichen Unternehmensformen regelt. Weitere Gesetze, die das HGB ergänzen, sind das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Aktiengesetz (AktG). Hier finden unter anderem die Regelungen zu den beiden wichtigsten Kapitalgesellschaften statt. Darüber hinaus muss man auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beachten, denn dort sind weitere Rechtsformen definitorisch enthalten. Doch auch in anderen Bereichen finden wir Rechtsformen, die auch für unternehmerische Tätigkeiten in Frage kommen. Gesetzliche Basis hierfür sind etwa das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das Vereinsgesetz (VereinsG) und das Genossenschaftsgesetz (GenG).

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3. Welche drei wesentlichen Gruppen von Rechtsformen gibt es?

Nun kann man bei den Rechtsformen zunächst eine Unterteilung in drei Gruppen vornehmen. Einerseits kann es Unternehmen mit nur einem Unternehmer geben, andererseits aber auch solche, wo mehrere Personen sich darauf verständigen, ein Unternehmen als gemeinsames Projekt zu betreiben (Personengesellschaften). Die dritte Möglichkeit mag nach Aufzählung der beiden vorigen auf den ersten Blick zwar realitätsfern wirken, es gibt sie aber dennoch. Tatsächlich existiert eine Rechtsform, die keine externen Beteiligungsverhältnisse kennt. Stattdessen ist diese spezielle Rechtsform in der Lage eigenständig als Unternehmen agieren zu können. Mit anderen Worten arbeitet sie für ihren eigenen Zweck. Welche Rechtsform das ist, verraten wir später. Mal schauen, ob sie schon erraten können, welche mysteriös wirkende Rechtsform hier gemeint sein mag.

4. Welche Rechtsformen kennt man in Deutschland?

4.1. Rechtsformen bei den Einzelunternehmen

In der Einleitung haben wir es bereits gesagt, die wohl einfachste Form, um ein Unternehmen zu gründen, ist bei einem Einzelunternehmen gegeben. Wie der Begriff schon offenbart, geht hier die unternehmerische Tätigkeit von nur einer einzelnen Person aus. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person. Wichtig hierbei ist, dass ein Einzelunternehmer bei seiner unternehmerischen Tätigkeit stets mit persönlichem Risiko handelt.

Allerdings kann man ein Einzelunternehmen auf zwei verschiedene Weisen führen. Einerseits kann man dies fast ganz formlos beginnen. Dazu braucht man nur das Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden. Ist das Einzelunternehmen jedoch so groß, dass man zu seiner Führung einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht, dann muss man nach dem HGB durch Eintragung und somit durch Veröffentlichung im Handelsregister kundtun, dass man das Unternehmen in der Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns oder einer eigetragenen Kauffrau (e.K.) führt. Allerdings kann man sich auch freiwillig hierzu entschließen. Auf diese Weise kann man eine Firma für sein Unternehmen wählen.

Leicht nachvollziehbar ist bei beiden Rechtsformen, dass die Unternehmer die Besteuerung des Gewinns ihrer Einzelunternehmen persönlich tragen. Das Unternehmen selbst zahlt also im Prinzip keine eigenen Steuern. Dieses Besteuerungsprinzip nennt man daher auch das Transparenzprinzip.

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4.2. Rechtsformen bei den Personengesellschaften

Personengesellschaften gehen einerseits auf das HGB und andererseits auf das BGB zurück. Dabei unterscheidet das HGB zwischen der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Das BGB flankiert diese beiden Rechtsformen mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In allen drei Rechtsformen ist die persönlich Haftung ebenfalls ein Kernelement. Lediglich bei der KG kann man die Haftung zumindest für einen Teil der Gesellschafter beschränken. Diese Gesellschafter nennt man Kommanditisten, während die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG Komplementäre heißen. Der Unterschied zwischen einer GbR und OHG ist hingegen dem ähnlich, wie wir ihn zwischen einem einfachen Einzelunternehmer und eingetragenen Kaufleuten beschrieben haben. Auch hier stehen die Kriterien Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs oder freiwillige Eintragung in das Handelsregister im Vordergrund. Damit geht das Vorrecht zur Wahl einer Firma aber ebenfalls einher.

Weitere Personengesellschaften sind die Partnerschaftsgesellschaften, die ebenfalls der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen. Unter gemeinsamer Leitung können die hier kooperierenden Partner jeweils die selbst erzielten Gewinne beanspruchen. Deshalb kann man hier auch die Verantwortung und somit die private Haftung auf einzelne Partner beschränken. Allerdings stehen Partnerschaftsgesellschaften nur Freiberuflern zur Wahl.

Bei der Besteuerung von Personengesellschaften ist ganz allgemein das Transparenzprinzip zu beachten. Das bedeutet auch hier, dass Gewinne der Gesellschaft erst auf Ebene der Gesellschafter in die Besteuerung einfließen. Für einige Personengesellschaften hat der Gesetzgeber aber auch Wege geschaffen, um sie stattdessen mit der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Körperschaftsteuer zu besteuern. Diese Alternative nennt man auch das Optionsmodell für Personengesellschaften.

4.3. Rechtsformen bei den Körperschaften

4.3.1. Kapitalgesellschaften

Nachdem wir uns mit den Gesellschaften beschäftigt haben, bei denen die Haftung zumindest teilweise den Unternehmern oder Gesellschaftern zufällt, gibt es aber auch Rechtsformen, bei denen eine private Haftung generell ausgeschlossen ist. Dabei sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) zu nennen. Daneben gibt es aber auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die Europäische Aktiengesellschaft SE. Ihre wesentlichen Unterschiede liegen in der Kapitalstruktur und in ihrer Verwaltungsgliederung. Dadurch bedingen sie aber auch unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf ihre Gründung.

Einen weiteren wichtigen Unterschied bei diesen Rechtsformen sehen wir aber auch bei der Rechtsfähigkeit. Denn Kapitalgesellschaften sind als Körperschaften eigenständige Rechtssubjekte. Man nennt sie daher auch juristische Personen. Sie tragen somit eigene Rechte, aber auch eigene Pflichten. Dazu zählt unter anderem folglich auch die Steuerpflicht. Tatsächlich versteuern Kapitalgesellschaften ihre Gewinne selbst, wobei sie dem Körperschaftsteuerrecht unterliegen.

4.3.2. Andere Körperschaften

Neben den Kapitalgesellschaften existieren weitere Rechtsformen als Körperschaften. Hierzu zählen wir einerseits die Genossenschaft und den eingetragenen Verein. Andererseits kann aber auch eine Stiftung unternehmerische Aktivität entfalten. Dabei stellt die Stiftung eine Besonderheit dar, weil sie ein verselbständigtes Vermögen ohne Beteiligungsverhältnisse ist; sie gehört sich selbst und sonst niemand anderem (womit wir das zuvor angedeutete Rätsel nun hiermit auflösen).

4.4. Hybride Rechtsformen

Weiterhin gibt es einige Mischformen, bei denen die Eigenschaften einer Haftungsbefreiung auf privater Ebene mit jenen einer Personengesellschaft kombiniert sind. Das bekanntest Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG, bei der die unbeschränkte Haftung ausgerechnet einer GmbH zufällt, die meistens nur diesen einen Zweck erfüllt. In allen anderen Aspekten richtet man sich aber nach den Vorschriften, die für eine KG gelten. Ebenfalls als Mischform kann man hierzu auch eine UG (haftungsbeschränkt) zu einer KG kombinieren (UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG).

Eine weitere hybride Rechtsform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA). Hier steht mit einer KG ebenfalls eine Personengesellschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter im Vordergrund, bei der man aber die Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten über Aktien steuert. Deshalb behandelt man eine KGaA wie eine Kapitalgesellschaft, bei der die Geschäftsführung in den Händen eines persönlich haftenden Gesellschafters liegt. Im Unterschied etwa zur GmbH & Co. KG fasst man die KGaA also als eigenständiges Rechtssubjekt auf; sie ist eine juristische Person. Weil die KGaA demnach keine Personengesellschaft ist, hat dies folglich Auswirkungen auf die Besteuerung, die nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgt. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Gewinnanteil der Komplementäre bei der Besteuerung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Auf diese Weise vermeidet man eine Übermaßbesteuerung der Komplementäre.

Auf Basis der KGaA lassen sich weitere Rechtsformen realisieren. Einerseits sind dies die GmbH & Co. KGaA und die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KGaA. Andererseits kommen auch die AG & Co. KGaA und die SE & Co. KGaA in Frage.

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Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG

In diesem Video erklären wir, was eine Einheits-GmbH & Co. KG ist und wie man sie gründet.

5. Rechtsformen für deutsche Unternehmen – Fazit

Wie wir also sehen können, gibt es eine große Fülle an unterschiedlichen Rechtsformen, in denen man in Deutschland ein Unternehmen führen kann. Interessant hierbei erweist sich die KG, weil sie sich als Medium zur Kombination mit anderen Rechtsformen besonders gut eignet. Ähnliche Zusammenhänge sehen wir auch bei ausländischen hybriden Rechtsformen, etwa der LLC in den USA oder in Dubai. Wesentliches Merkmal hierbei ist, dass man die Besteuerung als Personengesellschaft erreichen kann, obwohl die Haftungsverhältnisse im Grunde eher jenen einer Kapitalgesellschaft gleichen.

Jedenfalls sind die Haftungsverhältnisse bei der Definition der Rechtsformen in Deutschland ausschlaggebend. Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland der Gläubigerschutz einen hohen Stellenwert genießt. Allerdings gilt dies auch in anderen Ländern, in denen der Gläubigerschutz dem Anlegerschutz untergeordnet ist.

Neben der großen Bedeutung der Haftungsverhältnisse bei der Definition der Rechtsformen kommen noch weitere Faktoren hinzu. So bewirken Rechtsformen sowohl eine unterschiedliche Besteuerung als auch eine differenzierte Betrachtung bei den Vorschriften, die man zum Führen geschäftlicher Aufzeichnungen erlassen hat. Folglich führen diese Vorschriften auch zu unterschiedlichen Methoden, mit denen man den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens bestimmt.

Die Bedeutung der Rechtsformen ist also in sehr vielen Belangen sehr groß. Daher gilt, dass man sich vor dem Gründen eines Unternehmens besonders sorgfältig mit der Frage nach der geeignetsten Rechtsform auseinandersetzen sollte. Als Steuerberatungskanzlei mit einem Schwerpunkt auf die Besteuerung von Unternehmen wissen wir, wie enorm wichtig dieser Punkt ist. Denn eine solche Entscheidung kann oft messbare finanzielle Folgen haben.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Wahl der Rechtsform schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
  2. Hinweise zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  3. Empfehlungen zur Steueroptimierung der GmbH

GmbH & Co. KG

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung

Personengesellschaften

  1. Informationen zur Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Erläuterung zur Abgrenzung einer GbR von einer OHG
  3. Weitreichende Informationen zur Haftung der Personengesellschafter

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Seit dem 01. August 2022 ist es möglich, eine GmbH online zu gründen. Dazu gibt es ein Verfahren bei dem online Beurkundungen und Beglaubigungen durchgeführt werden. Zudem kann dieses Verfahren auch auf andere Vorgänge angewendet werden.  Wir erklären, wie dies funktioniert und was Sie dabei beachten sollten.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für GmbHs spezialisiert. Dabei entwickeln wir für unsere Mandanten die optimale Gesellschaftsstruktur. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Unser Video:
GmbH gründen in Deutschland

In diesem Video erklären wir, wie Sie in Deutschland eine GmbH gründen und was Sie dabei zu beachten haben.

Inhaltsverzeichnis


1. GmbH online gründen: Hintergrund

Sie können nunmehr eine GmbH online gründen, da seit dem 01.08.2022 Willenserklärungen mittels Videokommunikation beurkundet werden können. Auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen ist online möglich. Die Beurkundung unterscheidet sich von der Beglaubigung dadurch, dass sie die offizielle Feststellung der Richtigkeit von Aussagen und Dokumenten betrifft. Dagegen betrifft die Beglaubigung die Feststellung der Richtigkeit von Unterschriften und Abschriften.

Der Anwendungsbereich dieses Online-Verfahrens bezieht sich überwiegend auf Anmeldungen zu öffentlichen Registern und auf die Gründung einer GmbH. Doch auch Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen sind nunmehr in diesem Verfahren möglich. Jedoch ist der Anwendungsbereich beschränkt. Wir erklären folgend inwieweit der Anwendungsbereich beschränkt ist.

Die Neuregelungen beruhen auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Dieses dient dem Zweck insbesondere die Gründung von Gesellschaften und das Treffen satzungsändernder Beschlüsse durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren zu vereinfachen. Dadurch soll insbesondere der Kostenaufwand und Zeitaufwand minimiert werden. Dennoch sollen auch die hohen Standards des notariellen Beurkundungsverfahren weiterhin gewährleistet sein.

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2. GmbH online gründen

2.1. Zuständigkeit der Bundesnotarkammer

Gemäß § 78p BNotO ist es Aufgabe der Bundesnotarkammer ein Videokommunikationssystem für Zwecke der Urkundstätigkeit zu betreiben. Daher ist ausschließlich die Bundesnotarkammer für das Verfahren zuständig. Diese ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts strukturiert und wird in Erfüllung ihrer Aufgabe als mittelbare Staatsverwaltung tätig. Daher ist eine Beurkundung über andere, von privaten Dritten zur Verfügung gestellte Videokommunikationssysteme nicht zulässig.

2.2. GmbH online gründen: Verfahren

Für die Beurkundung wird dann eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen. Die Niederschrift wird als rein elektronisches Dokument errichtet. Die Videokommunikation muss dabei eine persönliche Identifizierung und die Anbringung einer Signatur an das zu beurkundende Dokument gewährleisten. Einzelheiten regelt § 16c BeurkG und die näheren Bestimmungen über den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems eine Rechtsverordnung.

3. Anwendungsbereich des Online-Beurkundungsverfahrens

3.1. GmbH online gründen

Der Anwendungsbereich mittels Video-Kommunikation ist derzeit begrenzt. Ein videobasiertes Beurkundungsverfahren durch den Notar kann gemäß § 16a Absatz 1 BeurkG nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. Gleiches gilt gemäß § 40a Absatz 1 Satz 2 BeurkG auch für eine elektronische Signaturbeglaubigung.

Vorerst können Sie eine GmbH online gründen. Entsprechendes gilt auch für die UG. Dabei ist auch die Verwendung von Musterprotokollen zur Gründung einer GmbH in einem videobasierten Beurkundungsverfahren möglich. Es wurde sogar ein neues Musterprotokoll für die Online-Gründung eingeführt, welches nicht nur auf drei Gesellschafter und einen einzigen Geschäftsführer beschränkt ist.

Der Kostenvorteil bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 105 Absatz 6 GNotKG findet jedoch für dieses neue Musterprotokoll keine Anwendung, da die mögliche Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer über diejenige im Musterprotokoll für das vereinfachte Verfahren hinausgeht. Um von dem Kostenvorteil für die Gründung im vereinfachten Verfahren Gebrauch zu machen, kann aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a GmbHG auf das vereinfachte Verfahren auch im Fall einer Online-Gründung zurückgegriffen werden.

3.2. GmbH online gründen mit Sachagio

Sie können auch eine GmbH online gründen mit Sachagio. Dann dürfen andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Zu solchen Vorschriften zählen beispielsweise die §§ 311b, 2033 BGB oder § 15 GmbH. Das heißt also die Übertragung eines Grundstücks, die Verfügung eines Miterbens übers seinen Nachlass oder die Abtretung eines Geschäftsanteils. Zudem können bei der Sachgründung beurkundungsbedürftige Erfüllungsgeschäfte nicht mit online beurkundet werden. Die Bargründung mit Sachagio ist zudem erst ab dem 01.08.2023 in diesem Verfahren möglich.

3.3. Einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse

Satzungsändernde Beschlüsse sind ab dem 01.08.2023 in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Verfahrens einbezogen. Die Beurkundung mittels Videokommunikation ist jedoch nur zulässig, wenn die satzungsändernden Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Wird dagegen der Beschluss als Mehrheitsentscheidung gegen eine Minderheit der Gesellschafter gefasst, so ist allein das Präsenzverfahren zulässig. Die Online-Beurkundung ist bei satzungsändernden Beschlüssen zudem nur zulässig, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Zu solchen zählt beispielsweise die Bestellung der Geschäftsführung.

3.4. Kapitalmaßnahmen und zusammenhängende Erklärungen

Der Beschluss über die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung wird über die Änderung des Gesellschaftsvertrag gefasst. Der Notar kann den Vorgang der Beschlussfassung gemäß §§ 36, 37 BeurkG beurkunden (Tatsachenprotokoll). Eine Online-Beurkundung eines Beschlusses als Tatsachenprotokoll ist aber nicht möglich.

Unzweifelhaft kann die Beurkundung des Beschlusses aber auch nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen gemäß § 8 BeurkG erfolgen. Bei dieser Verfahrensart ist dann die Beurkundung des Beschlusses über die Herabsetzung oder Erhöhung des Stammkapital und die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung über die Übernahme eines Geschäftsanteils in einer Urkunde möglich. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, kann ein solchermaßen gefasster Beschluss ab dem 01.08.2023 auch mittels Videokommunikation beurkundet werden.

Zur Vermeidung von Medienbrüchen bei einer Kapitalerhöhung stellt § 57 Absatz 3 Nummer 2 GmbHG klar, dass die Einreichung einer mit einer qualifizierten Signatur versehenen Übernehmerliste zulässig ist. Demnach ist für die Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils anlässlich von Kapitalerhöhungen ab 1.8.2023 gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 GmbHG ein Online-Verfahren zulässig.

3.5. Keine Zulässigkeit für andere GmbH-Vorgänge

Nicht möglich ist eine Online-Beurkundung beispielsweise für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH sowie die diesbezügliche Verpflichtung hierzu. Erfolgt der Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Wege der Kapitalerhöhung, so ist ein videobasiertes Beurkundungsverfahren jedoch zulässig. Für Umwandlungsvorgänge hingegen ist ein Online-Verfahren nicht vorgesehen, es ist weiterhin eine physische Präsenz der Beteiligten bei der Urkundsperson erforderlich.

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3.5. Kein Online-Verfahren für andere Rechtsformen und Beurkundungsfälle

Zudem sieht das Gesetz kein videobasiertes Beurkundungsverfahren für sonstige Rechtsformen vor. Daher ist dieses Verfahren bei Aktiengesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften nicht möglich. Auch für andere Rechtsgebiete ist das Online-Verfahren nicht eröffnet. Dazu zählen beispielsweise Grundstückskaufverträge, Auflassungen, Eheverträge, notarielle Testamenterstellung oder andere Vorgänge.

4. Online Beglaubigungen bei einer GmbH/UG

4.1. GmbH online gründen: Gründungsvollmacht

Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 BeurkG kann die Beglaubigung einer Signatur mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. Die notarielle Beurkundung einer Gründungsvollmacht kann gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 GmbHG seit dem 01.08.2022 mittels Videokommunikation erfolgen.

4.2. Erklärung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils

Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils anlässlich einer Kapitalerhöhung kann gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 GmbHG ab dem 1.08.2023 mittels Videokommunikation erfolgen.

4.3. Registeranmeldung

Es ist weiterhin möglich, die Registeranmeldung durch eine schriftliche Erklärung und Beglaubigung der Unterschrift vorzunehmen. Diese Urkunde mit dem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung wird dann von dem Notar eingescannt. Durch den elektronischen Beglaubigungsvermerk und die abschließende eigenhändige Signatur beglaubigt der Notar die Übereinstimmung der Bilddatei mit der ihm vorliegenden beglaubigten Unterschrift gemäß § 39a BeurkG. Diese elektronische Beglaubigung genügt gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 HGB.

Es gibt zwei Verfahrensvarianten nach denen die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen kann. Dabei beglaubigt der Notar die Signatur der anmeldenden Person durch Anerkennung entweder in Gegenwart (sogenannte Präsenzbeglaubigung) oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems (Fernbeglaubigung).

Die Beglaubigung im Rahmen des Präsenzverfahrens wird so vorgenommen, dass das zu beglaubigende Dokument bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder vor Ort versehen wird und diese sodann in Gegenwart des Notars anerkannt wird.

Bei der Fernbeglaubigung sind öffentliche Beglaubigung in bestimmten Fällen durch die neu geschaffene Variante der Videokonferenz ohne zwingende Präsenz zulässig. Durch die Möglichkeit der Signaturbeglaubigung mittels Videokommunikation entfällt die Notwendigkeit, bei einem Notar persönlich erscheinen zu müssen.

Das Online-Verfahren erfolgt über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem. Der Notar bestätigt durch seinen Beglaubigungsvermerk nebst seiner elektronischen Signatur, dass die vor ihr mittels Videokommunikation erschiene Person und eindeutig identifizierte Person die auf ihren Namen lautende qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. Dieses Verfahren gibt es bei allen Anmeldungen zum Handelsregister unabhängig von der Rechtsform, zum Partnerschaftsregister und zum Genossenschaftsregister

Ab dem 01.08.2023 kann die elektronische Signatur mittels Online-Verfahren dann auch für Anmeldungen zum Vereinsregister und ab dem 01.01.2024 für Anmeldungen zum Gesellschaftsregister für rechtsfähige GbRs genutzt werden.

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5. GmbH online gründen: Sonstige Hinweise

5.1. Einschränkung bei der freien Notarwahl

Anders als im analogen Verfahren kann man bei dem Online-Verfahren nicht jeden Notar wählen. Die Beteiligten müssen einen Notar aufsuchen, der seinen Amtsbereich am Sitz der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft hat oder am Wohnsitz beziehungsweise Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft hat. Nicht entscheidend ist dabei jedoch, ob der organschaftliche Vertreter auch einzelvertretungsberechtigt ist. Bei Gesamtvertretung genügt daher der Anknüpfungspunk bereits bei einem der Gesamtvertreter, um den Amtsbereich für die Beglaubigung oder Beurkundung zu eröffnen. Mit dieser örtlichen Beschränkung der notariellen Zuständigkeit soll verhindert werden, dass eine zu starke überregionale Konzentration von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation bei einzelnen Notaren eintritt.

5.2. Kosten

Das GNotKG stellt die Beurkundung in Form der elektronischen Niederschrift einer physischen Niederschrift kostenrechtlich gleich. Ebenfalls kommt es zu einer Gleichstellung der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG mit der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Verteuerungen gegenüber der Präsenzbeurkundung oder Präsenzbeglaubigung ergeben sich, wenn Sie eine GmbH online gründen mit Ausnahme der Auslagenpauschale daher nicht.

§ 78q BNotO regelt die Finanzierung des Videokommunikationssystems durch Erhebung von Gebühren. Die Notare sind zur Zahlung der Gebühren gegenüber der Bundesnotarkammer als Betreiber des Videokommunikationssystems verpflichtet. Der Urkundsnotar kann die für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer erbrachten Urkundstätigkeiten gezahlten Gebühren auf die Beteiligten umlegen und zwar als Auslagen.

Erhoben werden fallbezogene Pauschalen von 25 € für das Beurkundungsverfahren und 8 € für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Nicht umlegen kann die Urkundsperson die in § 2 Absatz 1 NotViKo-GebS festgesetzte monatliche Grundgebühr.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der Entwicklung der optimalen Gesellschaftsstruktur schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
  3. Haftung der Personengesellschafter

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Zur Bewertung von Vorratsvermögen in den Bilanzen insbesondere von produzierenden Unternehmen gibt es verschiedene Bewertungsvereinfachungsverfahren. Sie sind im Handelsrecht ausdrücklich erlaubt. Dazu muss man drei Ansätze unterscheiden. Die Gruppenbewertung basiert auf Durchschnittsbewertungen gleichartiger Vermögensgegenstände. Hier kann man zwischen der gewogenen und der gleitenden Durchschnittsbewertung wählen. Bei der Sammelbewertung kennt das Handelsgesetzbuch zwei Ansätze, nämlich LiFo und FiFo. Hierbei geht man einfach von einer einheitlichen Verbrauchsabfolge in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zugangs zum Umlaufvermögen aus. Die Festwertbewertung erfolgt nur dann, wenn es kaum Veränderungen am Bestand und am Wert der Vermögensgegenstände gibt und diese in ihrem Wert für das Unternehmen nur von geringer Bedeutung sind.

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Anlagevermögen, Umlaufvermögen & ARAP

In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten man beim Bilanzieren der Aktiva zu beachten hat.

Inhaltsverzeichnis


1. Bewertungsvorschriften zum Vorratsvermögen – Einführung

Eine wichtige Position in der Bilanz von produzierenden Unternehmen nimmt das Umlaufvermögen ein. Umlaufvermögen dient nämlich dem unternehmerischen Zweck maßgeblich. Dazu zählen insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Vor allem aber kommen den Rohstoffen und den fertigen, vornehmlich für den Verkauf bestimmten Produkten, die sich im Lager befinden, enorme Bedeutung bei der Bilanzierung zu. Um dieses Vorratsvermögen zu erfassen, betreiben Unternehmen regelmäßig dezidierte Inventuren. Schließlich soll eine Bilanz ja ein möglichst realitätsnahes Bild von der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abbilden. Also muss man auch wissen, welche Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen vorhanden sind und welchen Wert sie haben.

Hierzu existieren sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht bestimmte Bewertungsvorschriften. Diese möchten wir Ihnen in diesem Artikel darstellen.

2. Die Herausforderungen zur Bewertung von Vorratsvermögen

Angenommen eine Mühle erhält am 01.08.2022 eine Lieferung von 10 t Weizen mit einem Wert von EUR 1.400. Noch im selben Monat erhält die Mühle eine weitere Lieferung dieser Art. Allerdings ist der Preis nun auf EUR 150 pro t gestiegen. Wenn in der Zwischenzeit kein Verkauf und keine Verarbeitung oder irgendein anderer Abgang des Weizens stattfindet, dann schlummern 20 t Weizen mit einem Wert von EUR 2.900 als Vorratsvermögen im Silo des Unternehmens.

Was an dieser Darstellung auf den ersten Blick zunächst logisch wirken mag, kann man aber auch kritisch hinterfragen. Zum Beispiel könnte man annehmen, dass die 20 t Weizen einen Wert von 3.000 haben. Schließlich liegt der aktuelle Wert für Weizen bei EUR 150 pro t. Wie man also sehen kann, ist bei einer Bewertung von Vorratsvermögen durchaus Potential für alternative Ansätze vorhanden.

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3. Bewertungsmethoden zur Bewertung von Vorratsvermögen

Das Handelsgesetzbuch erkennt die Tatsache, dass man bestimmte Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen unterschiedlich bewerten kann, durchaus an. Dazu bietet es verschiedene Bewertungsvereinfachungsmethoden. Diese kann man in drei Gruppen einteilen: die Gruppenbewertung, die Sammelbewertung und die Festwertbewertung. Alle hierbei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Bewertungsvereinfachung durchbrechen dabei unweigerlich das prinzipielle Einzelbewertungsgebot (§ 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB). Weil eine Bewertungsvereinfachung in der Praxis aber erforderlich ist, um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu entsprechen, hat der Gesetzgeber hier eine Ausnahmeregelung geschaffen. Allerdings gilt dies nur für die Zugangsbewertung. Die Folgebewertung soll dann wieder etablierten Regeln folgen.

3.1. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Gruppenbewertung von Vorratsvermögen

Bei der Gruppenbewertung bestimmter Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen geht es um Verfahren, die sich auf Durchschnittsbewertungen stützen. Dazu müssen die Vermögensgegenstände gleichartig oder annähernd gleichwertig sein, um sie als Gruppe zu bewerten. So kann etwa ein Hersteller für Nägel alle Waren, die den Voraussetzungen zur Gruppenbewertung genügen, einheitlich bewerten. Dabei kann man zwischen einer gewogenen und einer gleitenden Durchschnittsbewertung unterscheiden.

3.1.1. gewogener Durchschnittswert

Beim gewogenen Durchschnitt ermittelt man den Durchschnittswert, indem man die Mengen gleichartiger Vermögensgegenstände mit ihrem Wert multipliziert und ihre Produkte addiert. Diese Summe teilt man dann durch die Summe der Mengen dieser gleichartiger Vermögensgegenstände.

Ein Beispiel, bei dem wir das eingangs angeführte Beispiel um einen weiteren Geschäftsvorfall erweitern:

Es wird noch im gleichen Jahr eine gleichartige Lieferung Weizen angekauft. Hierbei handelt es sich um eine Lieferung von 10 t zu EUR 160/t. Die Berechnung des gewogenen Durchschnitts erfolgt also auf folgende Weise:

(10 t x EUR 140/t) + (10 t x EUR 150/t) + (10 x EUR 160/t) = EUR 4.500

10 t + 10 t + 10 t = 30 t

EUR 4.500 / 30 t = EUR 150/t gewogener Durchschnittswert

Die Bewertungsvereinfachung mittels des gewogenen Durchschnittswerts liegt auch darin, dass man sie nur im Rahmen der Inventur zum Jahresabschluss vornimmt. Man betrachtet also den Jahresdurchschnitt. Dazu muss man beachten, dass zwischenzeitliche Abgänge keinen Einfluss auf diese Bewertungsmethode haben. Bei der Bewertung mittels der gleitenden Durchschnittswertberechnung ist dies jedoch anders.

3.1.2. gleitender Durchschnittswert

Beim gleitenden Durchschnittswert nimmt man jede Mengenveränderung zum Anlass für eine Korrekturbewertung. Damit ist der damit verbundene Aufwand naturgemäß höher als bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnittswerts. Jedoch erhält man auf diese Weise stets aktuelle Werte, was für bestimmte Zwecke durchaus vorteilhaft sein kann. Das eingangs gegebene Beispiel mit dem Weizen führt also über genau diese Methode zu folgendem gewogenen Durchschnittswert:

(10 t x EUR 140/t) + (10 t x EUR 150/t) = EUR 2.900

10 t + 10 t = 20 t

EUR 2.900 / 20 t = EUR 145/t gleitender Durchschnittswert

Wenn vor der dritten Lieferung, wie wir sie im vorherigen Abschnitt als Beispiel angenommen haben, noch ein Abgang eintritt, dann fällt die gleitende Durchschnittswertberechnung wir folgt aus:

Verkauf von 10 t Weizen: Abgang zu EUR 1.450

verbleibender Bestand: 10 t zu EUR 145/t im Gesamtwert von EUR 1.450

Kauf von 10 t Weizen zu EUR 160/t: Zugang zu EUR 1.600

(EUR 1.450 + EUR 1.600) / 20 t = EUR 152,50/t gleitender Durchschnittswert

3.2. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Sammelbewertung von Vorratsvermögen

Bei der Sammelbewertung folgt man dem Prinzip der Verbrauchsfolgefiktion. Man nimmt also verallgemeinernd an, dass man bei einem Abgang aus dem Vorratsvermögen immer eine bestimmte Reihenfolge beim Verbrauch der Vermögensgegenstände einhält. Entweder man verwendet dabei stets die am längsten lagernden Vermögensgegenstände als erste oder man nimmt dazu die zuletzt in das Vorratsvermögen aufgenommenen Vermögensgegenstände. Für erstere Methode verwendet man auch den Begriff FiFo (Abkürzung für first in – first out). Die zweite Methode ist unter der Bezeichnung LiFo bekannt (Abkürzung für last in – first out).

Anzumerken ist hierbei noch, dass die FiFo-Methode im Steuerrecht keine Anerkennung findet. Für steuerliche Zwecke muss man dann einen anderen zulässigen Ansatz wählen. Da aber hierbei nur die LiFo-Methode sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht zulässig ist, kommt der FiFo-Methode selbst in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis allenfalls eine untergeordnete Rolle zu. Außerdem sei ergänzt, dass neben LiFo- und FiFo auch noch andere Alternativen zur Bewertung von Vorratsvermögen existieren, doch nur LiFo und FiFo sind als Sammelbewertungsverfahren im Handelsrecht erlaubt.

3.3. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Festwertbewertung von Vorratsvermögen

Die Festwertbewertung ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Nach § 240 Absatz 3 HGB ist die Festwertbewertung nur dort zulässig, wo Vermögensgegenstände in ihrer Menge und ihrem Wert kaum Schwankungen unterliegen und auch ihr Gesamtwert nur von geringerer Bedeutung für das Unternehmen ist. Als Beispiel könnte man Kugelschreiber mit Werbeaufdruck für Kunden anführen. Dennoch besteht in der Praxis ein Gebot, die Bewertung im Abstand von maximal drei Jahren stets auf Basis einer erneuten Bestandsaufnahme vorzunehmen.

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4. Folgebewertung von Vorratsvermögen

Bei der Folgebewertung von Vorratsvermögen bestehen ebenfalls Besonderheiten. So gilt für Vorratsvermögen, dass sie keiner Abnutzung unterliegen. Sie werden ja schließlich nur gelagert bis sie verbraucht oder verkauft werden. Deshalb kommt für sie auch keine (planmäßige) Abschreibung für Abnutzung in Betracht. Nach dem strengen Niederstwertprinzip, wie es das HGB für Umlaufvermögen vorgibt, muss man jedoch bei einer dauerhaften Wertminderung durchaus eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen. Gegebenenfalls kann dadurch aber auch eine Wertaufholung erforderlich sein, wenn der beizulegende Zeitwert im Nachhinein den aktuellen Buchwert übertreffen sollte.

5. Bewertungsvereinfachungsvorschriften für Vorratsvermögen – Fazit

Mit den Bewertungsvereinfachungsvorschriften für Vorratsvermögen hat der Gesetzgeber einerseits Ausnahmeregeln zum Einzelbewertungsprinzip eingeführt. Da diese Ausnahmen überwiegend mit dem Vorratsvermögen zusammenhängen, hat dies nur geringe Auswirkungen auf die Aussagekraft von Bilanzen. Schließlich geht es dabei in der Hauptsache um Vermögensgegenstände, die in ihrer Art oder ihrem Wert relativ einheitlich sind. Da es aber gleich mehrere Optionen gibt, die das HGB zur Bewertungsvereinfachung von Vorratsvermögen erlaubt, ist ein direkter Vergleich zwischen zwei Unternehmen, die unterschiedliche Bewertungsvereinfachungsmethoden anwenden, mangels gemeinsamer Basis praktisch ausgeschlossen. Doch auch hier kann man argumentieren, dass die Unterschiede nur in besonderen Fällen von relevanter Größe sind. Die Aussagekraft der Bilanz insgesamt bleibt indes bestehen.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

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  2. Empfehlungen zur steuerlichen Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten im Ausland

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  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

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Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Es bleibt zwar dabei, dass es für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, eines Stiftungsgeschäfts, einer Satzung und der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Jedoch weichen einige Neuregelungen erheblich von dem bisherigen Stiftungsrecht ab. Deswegen sollten auch bestehende rechtsfähige Stiftungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ihre Satzung auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Wir erklären die Neuerungen und was Sie überprüfen sollten.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung effizienter Steuergestaltungsmodelle spezialisiert. Dabei gründen wir für unsere Mandanten regelmäßig Stiftungen, um die Steuerlast geschickt zu minimieren. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
12. Dezember 2019 Familienstiftung für Immobilienvermögen: Jetzt Steuervorteile sichern!
2. September 2020 Wie eine doppelte Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindert
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
8. Juni 2022 Spende an verbundene Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen
5. September 2022 Änderungen im Stiftungsrecht: Dann müssen Sie ihre Stiftungssatzung anpassen (dieser Beitrag)
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Unser Video: Familienstiftung für Immobilien: Steuervorteile

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung bei Immobilien nutzen.

Inhaltsverzeichnis

Table of Contents


1. Stiftungsrecht: Ziel der Reform

1.1. Stiftungsrecht vereinheitlichen

Die Stiftungsreform verfolgt das Ziel, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht betrifft die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Es beruht auf Bundesrecht und Landesrecht. Deswegen besteht kein einheitliches Stiftungsrecht. Daher kam es bei der Anwendung der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften und der Kombination mit Bundesrecht häufig zu Streitfragen. Das Stiftungsrecht ist nun mehr abschließend im BGB geregelt. Entsprechend sind die einzelnen Landesstiftungsgesetze an die Reform anzupassen.

1.2. Mehr Transparenz für Stiftungen unter neuem Stiftungsrecht

Zudem sollen die Stiftungen im Rechtsverkehr transparenter werden. Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, wie aber beispielweise das Handelsregister oder Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts. Deshalb wird zum 1. Januar 2026 das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Dadurch soll den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden. Eingetragene Stiftungen tragen ab diesem Zeitpunkt den Zusatz „e.S.“ und Verbrauchsstiftungen den Zusatz „e.VS.“.

1.3. Größere Flexibilität in der Satzung nach neuem Stiftungsrecht

Das neue Stiftungsrecht gewährt den Stiftern bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten daher infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten ihren Anpassungsbedarf prüfen. Im Folgenden gehen wir auf etwaige Anpassungserfordernisse ein.

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2. Änderungen im Stiftungsrecht

2.1. Verbot der Dauertestamentsvollstreckung im neuen Stiftungsrecht

Mit der Formulierung des § 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB neue Fassung hat der Gesetzgeber im neuen Stiftungsrecht die Streitfrage geklärt, ob ein Stifter, der eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin einsetzt, Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Stiftung anordnen kann. Der Gesetzgeber hat eine solche Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass die erbende Stiftung das Vermögen selbst verwalten oder mitverwalten können muss. Daher muss die Stiftung nicht nur Inhaberin des Stiftungsvermögens sein, sondern auch uneingeschränkt über das eigene Vermögen verfügen können.

Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bei der Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen führt nach dem neuen Stiftungsrecht zu einer Versagung der Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, da die Anerkennungsvoraussetzungen des § 82 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Daher sollten die Stifter, die in ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die Errichtung einer Stiftung und die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet haben, ihr Testament oder ihren Erbvertrag auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. So lässt sich eine Versagung der Anerkennung der Stiftung vermeiden.

2.2. Form des Stiftungsgeschäfts

Der Gesetzgeber hat in § 81 Absatz 3 BGB neue Fassung klargestellt, dass das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform bedarf, sofern nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Daher bedarf es auch keiner notariellen Beurkundung in analoger Anwendung von § 311b BGB oder § 15 Absatz 3 GmbHG bei solchen Stiftungsgeschäften, in denen der Stifter die Einbringung von Grundbesitz oder eines GmbH-Anteils verspricht. Hingegen gilt für das Stiftungsgeschäft, welches in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist, nicht das Schriftformerfordernis. Vielmehr unterliegt es den strengeren Formvorschriften der Verfügung von Todes wegen.

2.3. Stiftungsvermögen unter neuem Stiftungsrecht

2.3.1. Aufteilung in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

Der § 83b BGB neue Fassung enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Für rechtsfähige Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.

Zu dem Grundstockvermögen gehören das der Stiftung gewidmete Vermögen. Daneben umfasst das Grundstockvermögen auch das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden. Zuletzt stellt auch das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde, Grundstockvermögen dar.

Davon ist das sonstige Vermögen zu unterscheiden. Das sonstige Vermögen bezieht sich auf das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung und ist nicht mit den, nach Gemeinnützigkeitsrecht zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO, zu verwechseln. Daher gehören alle Vermögensgegenstände zum sonstigen Vermögen, die nicht Grundstockvermögen sind.

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Wir erklären, wie Sie mit einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich optimieren können.

2.3.2. Ermächtigung des Stifters Grundstockvermögen zu bestimmen

Durch § 83b Absatz 2 Nummer 3 BGB neue Fassung wird dem Stifter bei der Satzungsgestaltung ein größerer Spielraum gewährt. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass die Stiftungsorgane sonstiges Vermögen, das nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden muss, zu Grundstockvermögen bestimmen können. Dazu zählen beispielsweise Erträge.

Dabei hat der Stifter unterschiedliche Möglichkeiten, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Beispielsweise kann er die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz der Stiftungserträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens zu verwenden (Thesaurierungsklausel). Andererseits können die Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen, sofern die Satzung keine Regelung enthält.

Das neue Stiftungsrecht enthält jedoch keine Regelungen dazu, welche formalen Anforderungen an eine nachträgliche Änderung des Grundstockvermögens zu stellen sind. Auch die Satzung muss keine näheren Regelungen zum Vermögen der Stiftung enthalten. Eine stiftungsrechtliche Kapitalerhöhung vollzieht sich daher außerhalb der Satzung und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig. Gleichwohl sollten die Stiftungsorgane die stiftungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen prüfen.

2.3.3. Ermächtigung des Stifters sonstiges Vermögen zu bestimmen

Der Stifter hat künftig gemäß § 83b Absatz 3 BGB neue Fassung zudem die Möglichkeit, einen Teil seines gewidmeten Vermögens im Stiftungsgeschäft zu sonstigem Vermögen zu bestimmen. Daher muss das Vermögen nicht ausschließlich dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Durch eine solche Regelung in der Satzung verfügt die Stiftung von Beginn an über Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen darf. Diese unterfallen gemäß  62 Absatz 3 Nummer 2 AO bei steuerbegünstigten Stiftungen auch nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.

Daher kann der Stifter durch eine sorgfältige Planung in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist und unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf. Beispielweise kann sich der Stifter die Gründungskosten aus dem sonstigen Vermögen erstatten lassen. Enthält die Satzung hingegen keine ausdrückliche Regelung, wird das sonstige Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Stiftungsorgans verwendet.

2.4. Verwaltung des Grundstockvermögens unter neuem Stiftungsrecht

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus dem Grundstockvermögen zu erfüllen. Dadurch hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung im neuen Stiftungsrecht erstmals in § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung normiert. Dieser Vermögenserhalt bezieht sich auf das Grundstockvermögen als Ganzes und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot des Verbrauchs von Grundstockvermögen. Vielmehr verlangt er von den zuständigen Stiftungsorganen, dass sie das Vermögen als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks so verwalten, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Nutzungen aus dem Vermögen gegenwärtig und langfristig gewährleistet ist.

Wie das Vermögen zu erhalten ist schreibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Daher müssen Sie anhand des Stiftungszwecks, der Art und dem Umfang des Grundstockvermögens und der konkreten Nutzung des Grundstockvermögens einen eigenen Weg ausarbeiten. Dabei sollten Sie folgendes Vorgehen beachten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck beispielsweise unmittelbar durch den Gebrauch einzelner Vermögensgegenstände, wie durch die Nutzung von stiftungseigenem Grundbesitz, ist für den Vermögenserhalt der Gebrauchswert des Gegenstandes zu erhalten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck hingegen mittels der Erträge aus der Anlage des Grundstockvermögens, ist der Erhalt der Ertragskraft der Anlage zu erhalten. Entsprechend ist die Anlage sorgfältig zu planen, um spätere Werteverluste zu vermeiden. Aufgrund der Niedrigzinsphase hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass  Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

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2.5. Organe der Stiftung

Nun mehr enthält das Stiftungsrecht eigene Regelungen zu den Stiftungsorganen. Gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung muss jede Stiftung einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Dabei ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes bedarf daher einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung.

Dies kann im Rechtsverkehr mit Dritten zu Haftungsproblemen für den Vorstand führen, wenn der Dritte keine Kenntnis von der satzungsgemäßen Beschränkung hat. Der Vorstand kann in diesen Fällen als falsus procurator handeln, wodurch das Rechtsgeschäft einer nachträglichen Genehmigung für die Wirksamkeit bedarf. Daher kann die satzungsmäßige Beschränkung bei gemeinnützigen Stiftungen zu erheblichen Haftungsproblemen führen. Durch die Einführung des Stiftungsregisters zum 1.Januar 2026 wird das Problem der Transparenz dadurch gelöst, dass gemäß § 2 Nummer 6 Stiftungsregistergesetz satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Register einzutragen sind. Jedoch beseitigt die Eintragung in das Stiftungsregister etwaige Schwierigkeiten bei dem Verständnis der Haftungsbeschränkung. Daher sollten Sie konkrete und eindeutige Regelungen in der Satzung treffen.

2.6. Haftungsbeschränkung eines Stiftungsmitglieds

Künftig kann auch die Haftung von Stiftungsmitgliedern beschränkt werden. Demnach liegt gemäß § 84a Absatz 2 Satz 2 BGB neue Fassung keine Pflichtverletzung vor, wenn ein Stiftungsorgan bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben vernünftigerweise auf der Grundlage angemessener Informationen, annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dies wird vor allem bei nachteiligen Anlageentscheidungen des Stiftungsvermögens relevant. Daher verletzt ein Organmitglied, das beispielsweise bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben einhält und auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handelt, seine Geschäftsführungspflichten nicht.

Zudem ermöglicht das Stiftungsrecht nunmehr gemäß § 84a Absatz 3 Satz 3 BGB neue Fassung den Ausschluss der Haftungsprivilegierung von ehrenamtlich oder geringfügig vergüteten Organmitgliedern. Bei anderen Organmitglieder kann demgegenüber gemäß § 84a Absatz 1 Satz 2 BGB neue Fassung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch eine Regelung in der Satzung erfolgen. Eine Anordnung des Stifters ist hierfür nicht erforderlich.

3. Fazit zum neuen Stiftungsrecht

Das neue Stiftungsrecht bringt diverse Neuregelungen. Einige davon haben wir in diesem Beitrag besprochen, andere, wie zum Beispiel die Möglichkeiten der Selbstauflösung und der Satzungsänderung besprechen wir in anderen Beiträgen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, so kontaktieren Sie uns sehr gern über das Kontaktformular. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie eine Stiftung gründen und etwaige Satzungsanpassungen vornehmen können, um so das beste individuelle Steuergestaltungsmodel für Sie zu finden.


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