Ab 2024 kann einer GbR eine Betriebsaufspaltung drohen. Das liegt an den umfangreichen Gesetzesänderungen, die das MoPeG zur Reform des Personengesellschaftsrecht einführt. Speziell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also kurz GbR, ist von diesen Änderungen betroffen. Dennoch kann man auch nach Jahresbeginn 2024 die GbR dazu nutzen, um private Immobilien an die eigene GmbH ohne Betriebsaufspaltung zu vermieten. Dazu muss man lediglich im GbR-Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Beschlussfassung in der GbR nur einstimmig erfolgen kann. Denn durch diesen rechtlichen Kniff sichert man ab, dass keine sachliche Verflechtung entsteht. Die sachliche Verflechtung ist nämlich eines von zwei Kriterien, die eine Betriebsaufspaltung kennzeichnen.

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Unser Video: 2024 – Betriebsaufspaltung bei GbR?

In diesem Video erklären wir, wieso ab 2024 eine Betriebsaufspaltung bei einer GbR droht und wie Sie sie noch vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis


1. Risiko Betriebsaufspaltung bei GbR ab 2024 – Einleitung

Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein GmbH-Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privatvermögen seiner GmbH überlässt. Dabei ist es einerlei, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Spätestens bei der Veräußerung entweder der überlassenen Wirtschaftsgüter oder der GmbH-Beteiligung kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, die dann auch die eigentlich privat gehaltenen Wirtschaftsgüter umfassen. Da hierbei die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz maßgebend ist, fällt die Besteuerung in aller Regel sehr hoch aus. Dies gilt insbesondere, wenn man als Gesellschafter der eigenen GmbH private Immobilien überlässt.

Darum haben viele Steuerberater in der Vergangenheit ein Gestaltungsmodell angewandt, bei der man die sachliche Verflechtung, die durch das Privateigentum gegeben ist, ausschaltet. Denn die sachliche Verflechtung ist eines von zwei Kriterien, die eine Betriebsaufspaltung begründen. So hat man in der GbR einen GmbH-Gesellschafter, der beispielsweise seine private, an seine GmbH vermietete Immobilie einbringt, und mindestens einen weiteren GbR-Gesellschafter (zum Beispiel Kinder, Ehegatten, nahe Verwandte), der kein Eigentum an der Immobilie besitzt.

Wie gesagt, bislang hat dieses Modell dafür gesorgt, dass keine Betriebsaufspaltung erfolgt. Doch ab 2024 droht der GbR erneut das Damoklesschwert Betriebsaufspaltung. Was ist passiert?

2. MoPeG: rechtliche Änderungen bei der GbR ab 2024

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mit dem KöMoG das Körperschaftsteuerrecht überarbeitet. Aber auch das Personengesellschaftsrecht bedurfte in Teilen einer Reform. Daher verabschiedete der Gesetzgeber auch das MoPeG. Hinter dieser Abkürzung für das typisch amtsdeutsche Wort Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz steckt ein ganzes Bündel an Änderungen, die insbesondere das BGB und das HGB umfassen und zu denen wir bereits berichteten. Ein Großteil davon betrifft die GbR, da sie in ihren Eigenschaften umfangreichen Anpassungen unterworfen ist, die sie stärken.

Allerdings hat dies auch einige rechtliche Folgen, die auch steuerrechtliche Konsequenzen beinhalten. So auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer GbR bei der Vermeidung einer Betriebsaufspaltung. Da die neue Gesetzeslage ab 2024 gelten soll, droht der GbR schon bald eine Betriebsaufspaltung.

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3. Wieso droht der GbR ab 2024 eine Betriebsaufspaltung?

Der Grund, warum eine GbR bislang eine ideale Gesellschaft für GmbH-Gesellschafter war, um darin ihre privat gehaltenen und an ihre GmbH vermieteten Immobilien zu positionieren, lag einerseits daran, dass man die Immobilie nach einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei verkaufen konnte.

Im Hinblick auf die Vermeidung der Betriebsaufspaltung in einer GbR liegt der Grund andererseits in der bisherigen Regelung der §§ 705 folgend BGB. Denn dort ist bei der Geschäftsführung der GbR das Einstimmigkeitsprinzip vorgeschrieben (§ 709 Absatz 1 BGB). Ganz gleich wie viele Anteile jeder GbR-Gesellschafter an der Gesellschaft hält, müssen alle Gesellschafter einer geschäftlichen Entscheidung zustimmen. Selbst in den oft genutzten Steuergestaltungsmodellen, in denen GmbH-Gesellschafter, die ihre Immobilie einbringen, mit 99 % oder mehr an der GbR beteiligt sind, zählen auch die Stimmen der anderen GbR-Gesellschafter. Denn bei der GbR gilt in dieser Hinsicht das Stimmrecht-pro-Kopf-Prinzip: jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht.

Damit ließ sich bislang ausschließen, dass der GmbH-Gesellschafter seinen Willen in der GbR allein durchsetzen konnte. Doch genau dieses Prinzip fällt durch das MoPeG ab 2024 weg. Ab dann soll nämlich das BGB dafür sorgen, dass die Stimmrechte in einer GbR nach der Anzahl der Anteile zu bemessen ist. In obigem Beispiel erhielte der GmbH-Gesellschafter 99 % der Stimmrechte. Und da auch das Einstimmigkeitsprinzip ab 2024 wegfällt, würde der GmbH-Gesellschafter ab 2024 allein über die Immobilie in der GbR bestimmen können, sodass eine sachliche Verflechtung entsteht und sich somit die Betriebsaufspaltung plötzlich realisiert.

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Fachberatung für Immobiliensteuerrecht

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4. Wie kann man ab 2024 die GbR vor einer Betriebsaufspaltung schützen?

Sollten Sie so, wie viele unserer Mandanten, ebenfalls eine GbR in dieser Funktion nutzen, um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden, dann sollten Sie noch vor 2024 aktiv werden. Zunächst sollten Sie in den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR schauen, ob darin Regelungen zur Bestimmung der Stimmanteile und zur Geschäftsführung enthalten sind, die vom BGB-Grundsatz abweichen. Ist dies der Fall, sodass das Einstimmigkeitsprinzip keine Anwendung findet, liegt sehr wahrscheinlich bereits eine Betriebsaufspaltung vor. In diesem Fall sollten Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater Maßnahmen ergreifen, um aus der Gefahrenzone Betriebsaufspaltung wieder heraus zu kommen. Oder Sie kontaktieren uns, denn auch wir kennen Mittel, um dies zu erreichen.

Sind keine abweichenden Regelungen in Ihrer GbR gesellschaftsvertraglich festgelegt, prüfen Sie, ob darin explizit die Beschlussfassung per Einstimmigkeitsprinzip festgeschrieben ist. Sollte dies so sein, ist Ihre GbR ab 2024 wohl vor einer Betriebsaufspaltung geschützt. Andernfalls sollten Sie noch rasch vor Jahresende den GbR-Gesellschaftsvertrag in dieser Hinsicht anpassen. Schreiben Sie fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip in Ihrer GbR fester Bestandteil der Beschlussfassung ist, sodass dies auch nach 2023 Gültigkeit hat.

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Betriebsaufspaltung einfach erklärt

In diesem Video erklären wir, wieso in keinem Steuergesetz eine Betriebsaufspaltung genannt wird, sie aber dennoch sehr oft entsteht, sich aber auch relativ leicht vermeiden lässt.

5. Betriebsaufspaltung bei GbR ab 2024 – Fazit

Das MoPeG führt eine Vielzahl an Änderungen ein, wobei ein Schwerpunkt auf der GbR liegt. Dabei hat der Gesetzgeber, vermutlich unbewusst, Bedingungen geschaffen, die bei einer bestehenden oder ab 2024 neu errichteten GbR zu einer Betriebsaufspaltung führen können. Allerdings kann man dies relativ einfach vermeiden. Wichtig in dieser Hinsicht ist daher erst einmal, sich der Auswirkungen der neuen Gesetzeslage bewusst zu werden. Dazu haben wir mit diesem Artikel hoffentlich beigetragen.

Wenn Sie aber weitere Unterstützung in dieser oder einer anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten brauchen, dann rufen Sie uns doch einfach an. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


Steuerberater für Immobiliensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Immobiliensteuerrecht spezialisiert. Bei der Vermeidung Vermeidung von Betriebsaufspaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur Immobilien-GmbH
  2. Steuerrechtliche Unterstützung bei der Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  3. Strategischer Aufbau von Konzernen mittels Organschafts- und Holdingstrukturen

Immobilien

  1. Steuervorteile durch Immobiliengutachten nutzen
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien

Personengesellschaften

  1. Informationen zur Haftung von Personengesellschaftern (GbR, OHG, KG)
  2. Informationen zur Optionsbesteuerung für Personengesellschaften

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Betriebsaufspaltung im Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Betriebsaufspaltung-Steuerberater-Koeln-Christoph Juhn

Intellectual Property, zu Deutsch geistiges Eigentum, spielt in allen Branchen und Wirtschaftsbereichen eine immer größere Rolle. Einerseits sind rein digital agierende Unternehmen bereits dem Grunde nach auf Domains, Software und Patente angewiesen, andererseits gilt dies aber auch mehr und mehr für einst rein „analoge“ Branchen. Befindet sich das immaterielle Wirtschaftsgut dabei im Privatvermögen und wird an den Betrieb vermietet oder verpachtet, besteht das Risiko einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Eine spätere steuerfreie Verwertung von Intellectual Property ist dann nicht mehr möglich!

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Unser Video: Wertsteigerung immaterieller Wirtschaftsgüter

In diesem Video erklären wir, wie sich Wertsteigerungen von Intellectual Property steueroptimiert realisieren lassen.

Inhaltsverzeichnis


1. Was versteht man unter Intellectual Property?

„Intellectual Property“ ist die englische Bezeichnung für geistiges Eigentum. Im Steuerrecht ist hier auch von immateriellen („nicht greifbaren“) Wirtschaftsgütern die Rede. Derartige Anlagegüter sind zum Beispiel Software, Patente, aber auch Domains und Markennamen. Auch ein Kunden- oder Mandantenstamm stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, diesen fasst man mangels einer bestimmten Schöpfungshöhe aber nicht unter Intellectual Property.

Da es sich bei Intellectual Property dem Grunde nach um ein Wirtschaftsgut und damit um ein steuerlich zu würdigendes Wirtschaftsgut handelt, gelten die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze für Betriebs- und Privatvermögen. Sie sind in erster Linie durch die R 4.2 Absatz 1 EStR geregelt, wobei gilt:

Außerdem entscheidet die Eigentümerin oder der Eigentümer auch bei geistigem Eigentum selbst über die Nutzung. In der Praxis kommt es meist

Befindet sich der Vermögenswert im Privatvermögen, erzielt die natürliche Person mit der Überlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Zu versteuern ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

2. Überlassung von Intellectual Property: Achtung, Betriebsaufspaltung!

Grundsätzlich steckt hinter der Überlassung geistigen Eigentums an die eigene GmbH ein nachvollziehbarer Gedanke. Denn während das immaterielle Wirtschaftsgut im Privatvermögen verbleibt und dadurch später steuerfrei veräußert werden kann, kann die Gesellschaft alle Mietzahlungen als Betriebsausgaben abziehen. Würde der Unternehmer das Intellectual Property ins Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft einlegen, wäre eine steuerfreie Veräußerung oder Verwertung später ausgeschlossen. In der Regel würden dann rund 30 % Steuern anfallen, wobei bei Ausschüttung der Gewinne eine zusätzliche Belastung mit Kapitalertragsteuer (rund 27 %) eintritt.

Einer entsprechenden steuerlichen Gestaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings bereits im Jahr 1971 den sprichwörtlichen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 08.11.2917, GrS 2/71). Durch das damals entwickelte und bis heute bestehende Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung entsteht auf Ebene der Privatperson ein weiterer Gewerbebetrieb, das sogenannte Besitzunternehmen. Die eigentlich privaten Wirtschaftsgüter werden dann Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens, was eine steuerfreie Verwertung ausschließt. Außerdem entsteht gegebenenfalls eine Gewerbesteuerpflicht.

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2.1. Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung

Damit bei der Überlassung von Intellectual Property eine Betriebsaufspaltung entstehen kann, muss einerseits eine personelle, andererseits eine sachliche Verflechtung bestehen:

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, entsteht bei der Privatperson ein Besitzunternehmen. In dessen Betriebsvermögen befindet sich einerseits das überlassene Wirtschaftsgut (hier Intellectual Property, es könnte sich aber auch um eine Immobilie handeln), andererseits die Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft.

Einnahmen aus der Vermietung sind nun Betriebseinnahmen des gewerblichen Besitzunternehmens. Entsprechendes gilt auch für (verdeckte) Gewinnausschüttungen aus der Betriebs-GmbH, da die Zahlungen der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen wirtschaftlich folgen. Sie sind allerdings zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nummer 40 EStG).

Während die Betriebsaufspaltung besteht, ändert sich rein im Hinblick auf die Steuerbelastung erst einmal wenig. Auch das Finanzamt stellt personelle und sachliche Verflechtung mitunter erst später fest. Denn die in der Regel gravierenden finanziellen Folgen der Betriebsaufspaltung werden erst deutlich, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung wegfällt.

2.2. Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung bei Intellectual Property

Die offensichtlichste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Zuordnung aller Einnahmen und Ausgaben zum neu entstandenen Besitzunternehmen. Da Kapitalgesellschaften stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Absatz 2 KStG), gilt dies auch für das Einzelunternehmen. Dieses unterliegt daher gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer, soweit der Freibetrag von EUR 24.500 überschritten wird (§ 2 Absatz 1 GewStG).

Gravierender sind die Rechtsfolgen hingegen bei Auflösung der Betriebsaufspaltung. Dies gilt einmal mehr bei Intellectual Property, da in diesen Wirtschaftsgütern in der Regel ganze Firmenwerte „schlummern“. Das immaterielle Wirtschaftsgut ist, gemeinsam mit den Anteilen an der mietenden Kapitalgesellschaft, Teil des Betriebsvermögens des Besitzunternehmens. Kommt es nun

fallen die Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung weg. Dies führt zu einer Zwangs-Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens im Sinne des § 16 Absatz 3 EStG. Dabei reicht für den Wegfall der personellen Verflechtung oft bereits eine geringfügige Änderung der Eigentumsverhältnisse oder Vertragsgestaltung. Entsprechendes gilt für die sachliche Verflechtung, wenn die bislang wesentliche Betriebsgrundlage beispielsweise keine solche mehr darstellt, weil sie durch ein anderes Wirtschaftsgut ersetzt wurde.

Die Zwangs-Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens führt zur Entnahme der Anteile an der GmbH zu gemeinen Werten ins Privatvermögen. Diesen ermittelt das Finanzamt in der Regel nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, was zu einer Besteuerung ungefähr des zehnfachen Jahresgewinnes führt. Auch das Intellectual Property wird bewertet und ins Privatvermögen überführt.

So kommt es infolge der (unbemerkten) Betriebsaufgabe schnell zu einer Steuerbelastung im sechs- bis siebenstelligen Bereich, ohne dass tatsächlich ein finanzieller Zufluss stattgefunden hat.

3. Vermeidungsstrategien bei der Vermietung von geistigem Eigentum

In diesem Beitrag stellen wir insgesamt vier Strategien zur steuerneutralen Auflösung einer bereits entstandenen und damit bestehenden Betriebsaufspaltung vor. Noch besser ist es allerdings in der Regel, sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Im Fall von Intellectual Property, das von der Kapitalgesellschaft für das operative Geschäft benötigt wird, gelingt dies durch Vermeidung der personellen oder sachlichen Verflechtung:

In bestimmten Fällen kann eine Betriebsaufspaltung auch gewollt sein und daher bewusst entstehen, etwa in Verbindung mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Auch in diesen Fällen bedarf es aber einer sorgfältigen Planung, um ungewollte steuerliche Folgen von vornherein zu vermeiden.

Steuerberater für Unternehmenssteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf steuerrechtliche Gestaltungsberatung und Steueroptimierung für Personen- und Kapitalgesellschaften spezialisiert. Hier schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Unternehmenssteuergestaltung

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  6. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  7. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  8. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

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Der Fremdvergleichsgrundsatz ist ein Instrument, mit dem man in der Finanzverwaltung feststellen kann, ob eine Rechtsbeziehung zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern angemessen ist, oder ob sie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. So vergleicht man solche Handlungen stets mit dem Fall, der fremde Dritte als alternative Bezugsgröße anstelle der Gesellschafter in den Mittelpunkt rückt: würden die für die Gesellschafter gewählten Rahmenbedingungen, etwa zum Geschäftsführergehalt oder zu einem privaten Darlehen, auch für fremde Dritte gelten? Wenn die Antwort hierauf positiv ausfällt, bleibt die Handlung vom Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung entlastet. Andernfalls führt der Vergleich zur Schlussfolgerung, dass die Gesellschafter ihr Verhältnis zu ihrer GmbH zu ihrem persönlichen Vorteil nutzen, um Steuern in unangemessener Höhe zu sparen. Daher ist der Fremdvergleichsgrundsatz prinzipiell vertretbar. Doch wenn es um die konkreten Vergleiche geht, bestehen oftmals Diskrepanzen zwischen GmbH-Gesellschaftern und fremden Dritten. Diese Diskrepanzen kann der Fremdvergleichsgrundsatz aber keineswegs zuverlässig ausräumen. Daran üben wir Kritik.

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Unser Video: Fremdvergleichsgrundsatz

In diesem Video erklären wir, wieso die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes oft auf unrealistischen Annahmen beruht.

Inhaltsverzeichnis


1. Über den Fremdvergleichsgrundsatz – Einleitung

Mit diesem Beitrag wollen eine Diskussion anregen. Wir hinterfragen, ob der Fremdvergleichsgrundsatz, den sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung seit Jahrzehnten bei der Besteuerung von Körperschaften und ihren Gesellschaftern ansetzt, realistisch ist. Wir finden nämlich, dass er oftmals realitätsfern wirkt. Und das wollen wir hier auch belegen. Wenn dem aber so ist, sollte man den Fremdvergleichsgrundsatz dann ersatzlos abschaffen? In bestimmten Fällen würde man damit wohl zu weit gehen. Aber man sollte sich die tatsächlichen Verhältnisse genauer ansehen. Denn es sind die Annahmen, auf denen bisher der Fremdvergleichsgrundsatz basiert, an denen wir Kritik üben.

2. Fremdvergleichsgrundsatz – was ist das?

Bevor wir aber in unsere Diskussion einsteigen, erklären wir zunächst noch, was der Fremdvergleichsgrundsatz ist und welche Auswirkungen er bei der Besteuerung bewirkt.

2.1. Fremdvergleichsgrundsatz leicht erklärt

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist ein Prinzip, das sicherstellen soll, dass Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft keinen Gestaltungsmissbrauch vornehmen. Denn die Verflechtung etwa von GmbH-Gesellschaftern mit ihrer GmbH hat durchaus das Potential, um den einen oder anderen Steuervorteil zu erwirken. Bis zu einem gewissen Rahmen soll dies auch legitim sein. Was man also durch den Fremdvergleichsgrundsatz vermeiden möchte, ist, dass man es hierbei übertreibt.

Dazu geht man in der Rechtsprechung ebenso wie in der Praxis davon aus, dass nur Gestaltungen Anerkennung finden dürfen, die man auch bei Rechtsverhältnissen mit fremden Dritten als GmbH-Gesellschafter akzeptieren würde. Wenn man sich als GmbH-Gesellschafter zum Beispiel ein Geschäftsführergehalt auszahlen möchte, dann muss dieses mit einem solchen vergleichbar sein, das ein angestellter Geschäftsführer in der selben Branche in einem Betrieb mit ähnlichen Umsätzen erhalten würde. Um also den Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab etwa bei Betriebsprüfungen anzuwenden, muss man relevante Vergleichsdaten recherchieren.

2.2. Der Fremdvergleichsgrundsatz in der Praxis

Damit kommen wir zum Fremdvergleich, wie er uns im Alltag begegnet. Jedes Mal, wenn wir uns in einem Beziehungsgeflecht zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern befinden, müssen wir uns fragen, wie die Entscheidung ausfallen würde, wenn anstatt der Gesellschafter fremde Dritte betroffen wären.

Beim Geschäftsführergehalt betrifft dies offensichtlich seine Höhe und einige andere Modalitäten, insbesondere in Bezug auf die Altersvorsorge. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eher weniger bedeutend, zumindest wenn es um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen geht. Entscheidender für die Finanzverwaltung ist oftmals eben auch, wie groß der angestrebte Steuervorteil ausfällt. Neben dem klassischen Beispiel Geschäftsführergehalt gibt es aber noch viele weitere Aspekte, bei denen der Fremdvergleichsgrundsatz eine zentrale Rolle spielt. Dazu gehören etwa die Gehälter, die man an angestellte Familienangehörige oder Freunde zahlen würde. Oder die Ausgestaltung der Konditionen, die eine GmbH bei der Vergabe eines Darlehens mit ihren Gesellschaftern oder mit fremden Dritten vereinbaren würde. Aber auch die Zahlung von Spenden an gemeinnützige Vereine, an denen die Gesellschafter unter Umständen ein privates Interesse haben.

Deshalb ist der Fremdvergleichsgrundsatz stets auch mit dem Thema verdeckte Gewinnausschüttungen verbunden (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG). Denn wer als GmbH-Gesellschafter die Grenzen des Fremdüblichen überschreitet, sieht sich regelmäßig mit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung konfrontiert. Dies ist beispielsweise dem Getränkehersteller Lemonaid widerfahren. Bei ihm sah das Finanzamt seine Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein als mit dem Fremdvergleichsgrundsatz unvereinbar an. Dass ausnahmsweise einmal tatsächlich ein rein altruistisches Motiv zu den hohen Zuwendungen geführt haben könnte, ist dabei offenbar unerheblich gewesen.

2.3. Fremdvergleichsgrundsatz: Abgrenzung zu internationalen Geschäftsbeziehungen

Zu unserem Verständnis über den Fremdvergleichsgrundsatz müssen wir noch eine Anmerkung einschieben. Denn den Begriff Fremdvergleichsgrundsatz kennt man auch im Zusammenhang mit der Ermittlung von internationalen Verrechnungspreisen und anderen Geschäftsbeziehungen. Auch dabei geht es um angemessene, weil mit fremden Dritten vergleichbare Werte. Denn wenn Abhängigkeiten zwischen im In- und Ausland tätigen verbundenen Unternehmen bestehen (etwa durch eine Organschaft), dann ist die Vermutung, dass man dieses Abhängigkeitsverhältnis zur unangemessenen Steuerreduktion missbrauchen könnte, durchaus realistisch. Genau diese Thematik soll bei unserer Kritik jedoch keine Rolle spielen. Hier geht es lediglich um den Fremdvergleichsgrundsatz bei Unternehmen und ihren Gesellschaftern in Deutschland.

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3. Unrealistische Annahmen beim Fremdvergleichsgrundsatz?

Nun kommen wir zu unserer Kritik am Fremdvergleichsgrundsatz. Wie bereits angemerkt, handelt es sich hierbei lediglich um die Vergleichsbasis, die man beim Fremdvergleichsgrundsatz anwendet. Dazu untersuchen wir zwei Beispiele, anhand derer wir die Unzulänglichkeiten der bisherigen Anwendung dieses Prinzips zu demonstrieren versuchen.

3.1. Fremdvergleich beim Geschäftsführergehalt

Nehmen wir an, sie wollten die Geschäftsführung ihrer GmbH an eine andere Person abgeben. Dies könnte etwa ein erfahrener Prokurist sein. Seine oder ihre bisherige Karriere verlief vorbildlich. Fachlich gibt es also keine Beanstandungen. Doch selbst bei der denkbar besten Vergütung fehlt dieser Person ein Element, über das nur GmbH-Gesellschafter verfügen: die persönliche Verbindung zu ihrer Gesellschaft. Als GmbH-Gesellschafter hat man das Unternehmen von Grund auf selber aufgebaut. Man hat vielleicht diverse schwierige Situationen überwinden müssen, um es schließlich zum Erfolg zu führen. Das hat aber in aller Regel keinen monetären Widerhall gefunden. Aber kann man einen derart herausragenden Einsatz im Zweifel auch von einem externen Geschäftsführer erwarten? Wenn wir ehrlich sind, ist dies nur dann selbstverständlich, wenn wir eine persönliche Verbindung zur GmbH aufgebaut haben.

Das gilt mit gewissen Abschwächungen wohl auch für den Fall, dass die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige die Geschäftsführung übernehmen sollen. Auch hier ist besteht ein Risiko, dass der Einsatz für das Unternehmen geringer ausfällt, als bei den Gründern der GmbH.

Noch eine Überlegung: Gehen wir davon aus, dass man als Gesellschafter die Geschäftsführung der eigenen GmbH aus privaten Gründen schnellstmöglich abgeben muss. Also steht man unter Zeitdruck, um einen geeigneten Ersatz zu finden. Verpflichten wir folglich nur einen durchschnittlich begabten und motivierten externen Geschäftsführer, müssen wir ihr oder ihm dennoch ein vergleichsweise hohes Geschäftsführergehalt zusichern, das dem eigenen zuvor vergleichbar ist. Dies mag zwar einem Vergleich mit anderen Geschäftsführern standhalten, aber von einer vergleichbaren Gegenleistung ist man dann wohl weit entfernt. Und doch würde auch dieser Vergleich mit dem unterdurchschnittlichen Fremdgeschäftsführer dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Oder anders ausgedrückt: sollte das Finanzamt das frühere Geschäftsführergehalt des Gesellschafters der Höhe nach überprüfen wollen, würde es sich auf das Gehalt des neuen Fremdgeschäftsführers berufen, obwohl dessen Leistung geringer ausfällt.

3.2. Darlehensvergabe durch die eigene GmbH

Das zweite Beispiel beleuchtet die Konditionen, die man eingehen würde, wenn man als GmbH-Gesellschafter ein Darlehen von der eigenen GmbH erhielte. Hier stellt die Finanzverwaltung regelmäßig auf Konditionen ab, die üblicherweise mit Aufnahme eines Bankkredits auf privater Ebene einhergehen. Dazu würde eine Bank etwa die Bonität prüfen. Zusätzlich würde sie nach Sicherheiten verlangen, um einen eventuellen Kreditausfall zu kompensieren. Möchte man den Kredit für ein geschäftliches Vorhaben verwenden, fragen Banken auch gerne nach einer persönlichen Bürgschaft und nach einem Businessplan.

Wenn aber die GmbH der Bank ein Darlehen gewährt – und jede Einzahlung auf ein Festgeldkonto entspricht genau dem – dann ist in diesem umgekehrten Fall weder eine Bürgschaft der Geschäftsführer der Bank noch die Stellung von Sicherheiten oder sonst irgendeine der Konditionen in der Praxis zu erwarten. Wenn also all diese Rahmenbedingungen so unterschiedlich ausfallen, wieso sollte dann die Höhe der Zinsen als Referenz zum Fremdvergleichsgrundsatz dienen?

Entwickeln wir diese Erkenntnis noch einen Schritt weiter: Wenn ein anderer Kreditgeber als eine Bank weder Sicherheiten noch andere Konditionen von uns erwartet, wie hoch würden dann die Zinsen ausfallen? Vermutlich ziemlich hoch, weil man mit einem erhöhten Kreditausfallrisiko rechnen würde. Doch auch dieser Vergleich hinkt. Denn anders als fremde Kreditgeber würde die Geschäftsführung einer GmbH den eigenen Gesellschaftern keineswegs zutrauen, dass sie durch unsachgemäßen Umgang mit dem Darlehen der GmbH Schaden zufügen werden. Die Logik hierbei ist, dass die Verbindung der Gesellschafter zur eigenen GmbH ein besonderes Vertrauensverhältnis schafft. Und dieses Vertrauensverhältnis sollte man dann entsprechend auch mit besonders günstigen Konditionen kombinieren dürfen, ohne dem Fremdvergleichsgrundsatz entgegen zu stehen.

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Fachberatung für GmbH-Gesellschafter

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4. Wieso der Fremdvergleichsgrundsatz im Ansatz fehlerhaft ist

Die beiden Beispiele haben gezeigt, dass der Vergleich zwischen einem GmbH-Gesellschafter und einer willkürlich postulierten Alternative oftmals nur oberflächlicher Natur ist. Wollte man den Fremdvergleichsgrundsatz ernsthaft anwenden, müsste man in vielen Fällen eingestehen, dass die bisher als vergleichbar erachteten Maßstäbe GmbH-Gesellschafter in der Realität oftmals benachteiligend darstellen. Wenn etwa bisher ein Geschäftsführergehalt nach allgemein akzeptiertem Fremdvergleich EUR 400.000 pro Jahr für einen externen Geschäftsführer als angemessen ansieht, sollte aufgrund des in aller Regel höheren Einsatzes ein Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als diesen Betrag verdienen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, dass der übersteigende Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Der Fremdvergleich ist also lediglich ein stark verallgemeinerndes Instrument. Aber er scheitert regelmäßig daran, dass man GmbH-Gesellschafter nur schwerlich mit fremden Dritten vergleichen kann. Wenn man den Fremdvergleich lediglich mit anderen GmbH-Gesellschaftern vornehmen würde, wäre der Fremdvergleichsgrundsatz wohl noch nachvollziehbar, weil realitätsbezogen. Doch schon beim Beispiel mit dem Darlehen treffen wir auf schier unüberwindliche Grenzen. Deshalb ist der Fremdvergleichsgrundsatz im Grunde schon von seiner Konzeption her fehlerhaft.

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Branchenkennzahlen zum Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, woran sich der Fremdvergleich zum Geschäftsführergehalt orientiert und welche Größen gelten.

5. Generelle Kritik am Fremdvergleichsgrundsatz – unser Fazit

Ganz gleich, wie ausgeklügelt man den Fremdvergleichsgrundsatz in der Praxis auch anwenden mag, wenn schon der Vergleich zu fremden Dritten Schwierigkeiten bereitet, weil er nur bedingt realistisch ist, dann ist er kritikwürdig. Dies haben wir hier demonstriert. Kernpunkt unserer Kritik ist, dass der Anspruch des Fremdvergleichsgrundsatzes, sich an der Realität zu orientieren, oftmals an genau dieser vorbei geht. In gewissen Konstellationen mag der Fremdvergleichsgrundsatz nach bisherigen Vorstellungen bedingt gerechtfertigt sein, wenn man nämlich einen Vergleich 1:1 vornehmen kann, ohne dabei Verzerrungen zu verursachen. Aber dies ist tatsächlich wohl nur in bestimmten Ausnahmefällen gegeben.

Es geht also um viel mehr als um juristisch-steuerrechtliche Spitzfindigkeiten. Es geht um ein in der Praxis weitverbreitetes Prinzip, dessen Gültigkeit auf den Prüfstand gehört. Dabei darf es keine Rolle spielen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz ein leicht anwendbares und gern unreflektiert genutztes Instrument für die Finanzverwaltung darstellt, um angemessene Sachverhalte von verdeckten Gewinnausschüttungen zu unterscheiden. Wir sollten damit aufräumen. Besser noch, wir sollten es weiterentwickeln, denn der Kerngedanke ist durchaus logisch nachvollziehbar. Nur der tatsächliche Vergleich zur Realität lässt zu wünschen übrig.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalgesellschaften spezialisiert. Beim Optimieren der Ertragsteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
  2. Empfehlungen zur Nutzung von Verlustvorträgen (sowohl eigene als auch erworbene)
  3. Entwicklung strategischer Konzepte für Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Nutzung von Organschaft- und Holdingstrukturen)

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Darstellung der steuerrechtlichen Chancen und Risiken im Ausland (zum Beispiel Italien, Malta, Rumänien, Zypern)
  2. Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
  3. Nutzung von IP Box-Gestaltungen

Unternehmenstransaktionen

  1. Beratung zur Nutzung der Steuervorteile bei Share Deal & Asset Deal

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Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind juristische Personen des privaten Rechts. Als solche haben sie zwar keine eigenständige Handlungsfähigkeit, können durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer aber ebenfalls Geld- und Sachspenden erbringen. Für Spenden in der GmbH gilt dabei in erster Linie § 9 KStG. Er ist überwiegend mit § 10b EStG, der den Abzug von Spenden bei natürlichen Personen regelt, vergleichbar.

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Unser Video: Spendenabzug geschickt nutzen

In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer gemeinnützigen Stiftung erhebliche Steuervorteile generieren können!

Inhaltsverzeichnis

1. Spenden in der GmbH absetzen: die Rechtsgrundlagen

Spenden sind grundsätzlich „Privatvergnügen“ der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Denn die Förderung des lokalen Fußballvereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung hat keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem originären Geschäftsbetrieb von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Ausnahmen sind denkbar, in der Praxis aber eher selten und damit zu vernachlässigen.

Würde ein Gesellschafter sein „Privatvergnügen“ nun mit Geldern seiner GmbH finanzieren, läge hierin mitunter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie würde zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, was die Spende insgesamt unattraktiv erscheinen ließe.

Da der Gesetzgeber Spenden auch in der GmbH aber umfassend fördern möchte, lässt er einen Teil der gezahlten Gelder zum Abzug zu. Steuerpflichtige, hier Kapitalgesellschaften, können ihr zu versteuerndes Einkommen also dadurch mindern, dass sie bestimmte Leistungen an bestimmte Einrichtungen erbringen. „Bestimmt“ ist hierbei das richtige Stichwort, denn der Kreis der in Frage kommenden Spendenempfänger ist durch das Körperschaftsteuergesetz (KStG) begrenzt.

Konkret gelten durch § 9 KStG folgende Grundsätze:

Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen für und den Umfang abziehbarer Spenden in der GmbH also einmal etwas genauer an!

1.1. Betragsmäßige Begrenzung abziehbarer Spenden

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG gelten für die Abziehbarkeit von Spenden bestimmte Höchstgrenzen. Eine GmbH hat beispielsweise nur mit Einschränkungen und bei erheblichen Umsätzen die Möglichkeit, ihr positives Einkommen durch die Zahlung von Spendengeldern vollständig zu neutralisieren, mithin auf null Euro zu reduzieren. Zu beachten ist daher allgemein, dass die Summe der abziehbaren Spenden in einem Veranlagungszeitraum

nicht übersteigen darf. Anzuwenden ist dabei immer die für den Steuerpflichtigen günstigere Vorschrift, sodass bei Überschreiten der 20-%-Grenze vom Finanzamt zu prüfen ist, ob ein vollständiger Abzug gegebenenfalls durch Anwendung der Promillebeschränkung zulässig ist.

Kommt ein vollständiger Ansatz der Spenden weder nach der einen noch nach der anderen Regelung infrage, gilt § 9 Absatz 1 Satz 9 KStG. Demnach ist der übersteigende Spendenanteil in den folgenden Veranlagungszeiträumen gewinnmindernd zu berücksichtigen. Durch den Verweis auf § 10d Absatz 4 EStG hat eine gesonderte Feststellung zu erfolgen. Die GmbH erhält für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einen entsprechenden Grundlagenbescheid. In ihm ist der in die Folgejahre übertragbare Anteil von Spenden der GmbH ausgewiesen.

Beispiel: Eine GmbH leistet im Jahr 2023 insgesamt EUR 15.000 an Spenden. Sie erzielt ein Einkommen (vor Spenden) von EUR 60.000. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter liegt bei EUR 130.000. Die Spenden der GmbH sind

abziehbar. Die Anwendung der 20-%-Regelung ist daher günstiger, sodass sich EUR 12.000 einkommensmindernd auswirken. In Höhe von EUR 3.000 entsteht ein Spendenvortrag, den das Finanzamt gesondert feststellt.

Die Promillegrenze kommt in der Regel nur dann zur Anwendung, wenn die Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern mindestens beim 50-fachen des (zu versteuernden) Einkommens der Körperschaft liegt, denn 4 ‰ entsprechen lediglich 0,4 %.

1.2. Förderung steuerbegünstigter Zwecke durch Spenden der GmbH

Spenden in der GmbH sind – analog zum Einkommensteuerrecht – nur abziehbar, wenn die gespendeten Bar- oder Sachwerte der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Sachwerte sind dabei mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Die steuerbegünstigten und ihnen gleichgestellten Zwecke sind abschließend in den §§ 52 bis 54 AO geregelt. Zu ihnen gehören beispielsweise die folgenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtung oder Person:

Anders als im EStG, ist nach dem KStG eine Förderung politischer Parteien ausgeschlossen. Sie wird weder in der AO noch im KStG selbst genannt. Entsprechende „Spenden“ sind privat veranlasst und führen gegebenenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die gespendeten Gelder müssen unmittelbar für entsprechende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke genutzt werden. Soweit eine solche Verwendung nicht erfolgt, kann der Abzug von Spenden in der GmbH auch nachträglich ausgeschlossen werden. Insoweit läge eine für das Finanzamt neue Tatsache im Sinne des § 173 Absatz 1 AO vor.

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1.3. Spenden in der GmbH – Empfänger mit Sitz in EU oder EWR

Wenngleich der Abzug von Spenden in der GmbH vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollt ist, so möchte er dennoch vermeiden, dass es zu einem „Absaugen“ inländischen Steuersubstrats ins Ausland kommt. Daher stellen § 9 Absatz 1 Sätze 2 fort folgende KStG bestimmte Anforderungen an den Sitz oder die Geschäftsleitung des Spendenempfängers. Dieser muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Für Spendenempfänger der Nummern 1 und 2 gelten keine weiteren Voraussetzungen. Handelt es sich beim Empfänger aber um eine Körperschaft im Sinne der Nummer 3, sind Spenden der GmbH nur abziehbar, wenn Anknüpfungspunkte zum Inland bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auch) steuerbegünstigte Zwecke im Inland gefördert werden. Zusätzlich muss der jeweilige Staat unter das EU-Amtshilfeabkommen, in Deutschland umgesetzt durch das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG), fallen.

Aus § 9 Absatz 1 Satz 2 KStG geht auch hervor, dass Spenden einer GmbH an Personen außerhalb von EU und EWR in keinem Fall abziehbar sind. So wirken sich beispielsweise Spendenzahlungen an eine US-amerikanische, gemeinnützig tätige Einrichtung für behinderte Menschen in Deutschland nicht steuerlich aus.

1.4. Kein Ausschlusstatbestand nach § 9 Absatz 1 Satz 8 KStG

Auch wenn dem Grunde nach alle Voraussetzungen für den Abzug der Spende einer GmbH erfüllt sind, ist abschließend § 9 Absatz 1 Satz 8 KStG zu beachten. Denn unter bestimmten Bedingungen scheidet ein Abzug von Spendenzahlungen aus:

Beispiel: Die A-GmbH spendet an die B-gGmbH. Diese bildet die Allgemeinheit auf Ebene des Schachsports weiter und wurde daher, da sie alle Tätigkeiten selbstlos ausübt, vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 AO anerkannt. Dennoch scheidet ein Abzug von Spenden bei der GmbH aus, da dies auch der Fall wäre, wenn die gGmbH den Sport unmittelbar fördern würde. Eine Umgehung des Abzugsverbots ist insoweit ausgeschlossen.

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2. Spenden in der GmbH abziehen: Anforderungen an die Spendenbescheinigung

Notwendig für die steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Spenden einer GmbH ist die Vorlage der Spendenbescheinigung beim Finanzamt. Sie muss alle notwendigen Angaben, insbesondere

enthalten. Der Steuerpflichtige kann dabei auf die Richtigkeit einer ausgestellten Bescheinigung vertrauen (§ 9 Absatz 3 Satz 1 KStG). Wird eine Zuwendung nicht zu dem in der Spendenbescheinigung genannten Zweck verwendet, haftet der Aussteller für die entgangene Steuer. Sie ist dabei pauschal mit 30 % der Zuwendung zu berechnen (sogenannte Veranlasserhaftung).

Für die Spendenbescheinigung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) insgesamt 18 Muster veröffentlicht. Diese sind auch bei Spenden einer GmbH zwingend zu verwenden und im Schreiben vom 07.11.2013 zu finden.

Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern spezialisiert. In diesem Gebiet schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH-Steuerrecht

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Beratung beim Unternehmenskauf und -verkauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen, Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  5. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  6. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

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Eine erfolgreich operierende GmbH erwirtschaftet über die Jahre hinweg so manch einen Gewinn. Wie man die solchermaßen thesaurierten Gewinne nutzen kann, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag anhand von elf Gestaltungsmodellen vorstellen. Dazu gehören so einfache Möglichkeiten wie eine Vereinbarung zur Zahlung eines Geschäftsführergehalts, Erwerb und Vermietung von Immobilien bis hin zur Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein.

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Unser Video: Gewinne aus einer GmbH nutzen: 11 Optionen

In diesem Video erklären wir 11 Möglichkeiten, um den thesaurierten Gewinn einer GmbH steueroptimiert zu nutzen.

Inhaltsverzeichnis


1. Wie man thesaurierte Gewinne nutzen kann – Einleitung

Man sagt, viele Wege führen nach Rom. Kein Wunder, die ewige Stadt war lange Zeit das Zentrum Europas, was viele Europäer ebenso lange für das Zentrum der zivilisierten Welt hielten. Obwohl es scheint, dass der Spruch Jahrtausende überdauert haben könnte, heute aber etwas deplatziert wirkt, versinnbildlicht er sehr treffend, dass es für Herausforderungen oft mehrere Lösungsansätze gibt.

Dieser einfachen wie ebenso genialen Erkenntnis, der wir in unserem Alltag doch nur selten die angemessene Aufmerksamkeit zollen, wollen wir in diesem Beitrag Rechnung tragen. Dabei untersuchen wir verschiedene Optionen, um thesaurierte Gewinne einer GmbH möglichst vorteilhaft zu nutzen. Hierzu stellen wir Ihnen exemplarisch elf Gestaltungsmodelle vor. Tatsächlich ist die Auswahl weitaus größer. Und wer unseren Blog aufmerksam verfolgt, der weiß, dass wir hierzu sehr erfinderisch sind.

2. Thesaurierte Gewinne nutzen: wieso entstehen sie überhaupt?

Bevor wir aber unsere Gestaltungsmodelle im Einzelnen erläutern, möchten wir noch kurz auf das Phänomen der thesaurierten Gewinne eingehen. GmbH-Gesellschafter können frei darüber entscheiden, ob ihre GmbH ihre Gewinne als Dividende ausschüttet oder ob sie den Gewinn im Gewinnvortrag belässt. So steht der GmbH im zweiten Fall nämlich Kapital für weitere Investitionen zur Verfügung. Ein weiterer Grund, warum Gesellschafter zumindest einen Teil des Gewinns in ihrer GmbH belassen, ist, dass die Ausschüttung der Gewinne auf Ebene der Gesellschafter steuerpflichtig ist. Zwar ist dies im Fall einer Holding als Muttergesellschaft einer operativen Tochter-GmbH strikt genommen eigentlich steuerfrei, doch beim Betriebsausgabenabzug der Holding setzt der Gesetzgeber über § 8b Absatz 3 KStG eine Pauschale von 5 % der Gewinnausschüttung an, für den kein Abzug erlaubt ist. Indirekt bedeutet dies, dass 0,75 % Körperschaftsteuer und etwa genauso viel Gewerbesteuer bei der Holding anfällt.

Erhält jedoch eine natürliche Person als Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von seiner oder ihrer GmbH, fällt normalerweise Einkommensteuer auf privater Ebene an. Dabei kommt in der Regel die als pauschale Quellensteuer ausgestaltete Kapitalertragsteuer zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber auch das Teileinkünfteverfahren als Alternative wählen. Hier versteuert man nur 60 % des Gewinns, der Rest bleibt steuerfrei. Wenn man dabei dennoch mit dem Spitzensteuersatz konfrontiert ist, kommt man mit der Kapitalertragsteuer ein wenig günstiger davon.

Deshalb belassen viele GmbH-Gesellschafter Gewinne in ihrer GmbH und suchen nach Möglichkeiten, um sie steueroptimiert herauszuholen oder einzusetzen. Hier zeigen wir nun einige dieser Optionen auf.

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3. Thesaurierte Gewinne nutzen – unsere 11 Gestaltungen

3.1. Das steueroptimierte Geschäftsführergehalt

Die erste Variante zielt auf eine Vereinbarung zur Auszahlung eines Geschäftsführergehalts. Hierbei muss man allerdings auf einige Rahmenbedingungen achten. Denn bei einer Betriebsprüfung kann dies bei unsachgemäßer Gestaltung zu Beanstandungen durch die Prüfer führen. Vor allem die Höhe des Geschäftsführergehalts sollte der Höhe nach angemessen sein. Außerdem führen nachträgliche Vereinbarungen zu einer Aberkennung der steuerlichen Wirksamkeit. Bleibt dies unbeachtet, gehen Betriebsprüfer regelmäßig davon aus, dass hier eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und rechnen den ausgezahlten Anteil nachträglich als Gewinn der GmbH zu, was zu weiterer Körperschaft- und Gewerbesteuer führt. Hier sollten Sie sich also besonders gründlich vorab informieren, um thesaurierte Gewinne wirklich steueroptimiert zu nutzen.

3.2. Immobilien an GmbH vermieten

Angenommen ein GmbH-Gesellschafter verfügt über eine Immobilie, die er seiner GmbH zu betrieblichen Zwecken vermieten kann. Dann kann man hierüber thesaurierte Gewinne der GmbH dazu nutzen, um die Miete zu bezahlen. Der Vorteil dabei ist, dass man für die Vermietung der Immobilie Werbungskosten auf privater Ebene absetzen kann, sodass die Miete nur zu einem geringen Teil der Einkommensteuer unterliegt. Diese Methode, thesaurierte Gewinne zu nutzen, eignet sich insbesondere dann, wenn der persönliche Steuersatz deutlich unter dem Spitzensteuersatz von 42 % liegt.

3.3. Zinsen für ein Darlehen an die eigene GmbH

Ähnlich kann man vorgehen, wenn man statt einer Immobilie ein anderes Wirtschaftsgut an die eigene GmbH überlässt. So auch mit einem Darlehen. Denn die Zinsen hierauf kann man ebenfalls steuerlich günstig auszahlen. Da aber die Zinsen meist relativ gering ausfallen, sollte man schauen, ob hier eine Günstigerprüfung dazu führt, dass statt des pauschalen Steuersatzes von 25 % bei der Kapitalertragsteuer der günstigere persönliche Steuersatz zur Anwendung kommt.

Interessant ist diese Variante, mit der wir thesaurierte Gewinne aus einer GmbH nutzen, weil die Zinszahlungen auf Ebene der GmbH zu Betriebsausgaben führt. So reduziert man wenigstens auf dieser Ebene die Steuern. Aber auch hier muss man aufpassen, dass diese Konstellation den strengen Anforderung der Fremdüblichkeit gerecht wird und die Betriebsprüfer zufriedenstellt.

3.4. Gewinnausschüttung versus Teileinkünfteverfahren

Über das Teileinkünfteverfahren haben wir bereits kurz referiert. Wenn man als GmbH-Gesellschafter mit dem Spitzensteuersatz rechnen muss, ist diese Besteuerung ohne Vorteil (und nur von geringem Nachteil). Wenn man aber deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt, ist das Teileinkünfteverfahren eine einfache und steuerlich vorteilhafte Art und Weise, um thesaurierte Gewinne aus einer GmbH auszuschütten.

3.5. Verkauf einer Immobilie an die eigene GmbH

Wieder nutzen wir Immobilien, um einer GmbH thesaurierte Gewinne steueroptimiert zu entnehmen. Dazu setzen wir den Verkauf einer Immobilie an die GmbH an. Der Grund hierfür ist, dass die dadurch entstehende Kaufpreisforderung steuerfrei an den Gesellschafter über den thesaurierten Gewinn bezahlt werden kann. Allerdings ist dies nur unter Einhaltung gewisser Sperrfristen steuerfrei.

Und noch einen Umstand muss man hierbei beachten: es darf dabei keine Betriebsaufspaltung entstehen. Daher ist es ratsam, die Immobilie zuvor gemeinsam mit einer anderen Person zu besitzen. Dabei kommt etwa eine Immobilien-OHG oder eine andere Personengesellschaft in Frage, insbesondere eine GbR. Der Partner darf selbstverständlich kein GmbH-Gesellschafter sein, sonst würde die Betriebsaufspaltung ja auch ihn oder sie betreffen. Dafür ist die Höhe der Beteiligung des Partners an der Personengesellschaft ohne große Bedeutung, solange sie über 0 % liegt.

3.6. Thesaurierte Gewinne nutzen, um mit der GmbH Immobilien zu kaufen

Schon im vorigen Fall hat die eigene GmbH Immobilien gekauft, wenn auch vom eigenen Gesellschafter. Dabei kann sie mit ihrem thesaurierten Gewinn auch von Dritten Immobilien erwerben. Der Vorteil hierbei ist, dass die Mieten unter bestimmten Bedingungen von der Gewerbesteuer befreit bleiben. Allerdings muss die GmbH dann ohne gewerbliche Einkünfte auskommen, denn die Steuerbefreiung durch die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Satz 2 GewStG gilt nur für eine vermögensverwaltende GmbH.

3.7. Darlehen der GmbH an die Gesellschafter zwecks Immobilienkauf gewähren

Umgekehrt kann die GmbH aber auch ein Darlehen an ihren Gesellschafter auszahlen. Der Sinn dahinter ist, dass dieses Darlehen als Eigenkapital beim Erwerb einer Immobilie in das Privatvermögen des Gesellschafters dient. Auf diese Weise kann man die Zinsen für ein Bankdarlehen vermeiden.

Aber auch hier muss man darauf achten, dass das Darlehen so ausgestaltet ist, dass es einem Fremdvergleich der Betriebsprüfer standhält.

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Fachberatung für Unternehmensteuerrecht, insbesondere für Kapitalgesellschaften

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3.8. Darlehen der GmbH für Beteiligung an einem Startup

Auf die gleiche Weise kann man ein Darlehen der eigenen GmbH auch dazu einsetzen, um in ein Startup oder in andere Unternehmen zu investieren. Auch hier sollte man sich bewusst sein, dass das Darlehen fremdüblich sein sollte. Dazu gehört auch, dass Zinsen anfallen. Daher ist diese Variante, um thesaurierte Gewinne zu nutzen, nur dann wirklich sinnvoll, wenn man sich sicher ist, dass die Investition tatsächlich Rendite abwirft.

3.9. Wegzug ins Ausland mit anschließender Gewinnausschüttung

Eine etwas gewagtere Gestaltung bieten wir mit unserem nächsten Modell an. Hier zieht man als GmbH-Gesellschafter kurzzeitig ins Ausland. Gewiss, dies löst die Wegzugsteuer aus, doch die zahlt man in diesem Fall gerne. Zunächst nutzen wir aber durch den Wegzug unsere unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland, um die thesaurierten Gewinne zu nutzen: wir schütten sie aus. Selbstverständlich suchen wir uns dafür einen Staat aus, der solche Einkünfte besonders günstig besteuert. Sobald wir die Gewinne aus der GmbH auf privater Ebene vereinnahmt und versteuert haben, können wir aber wieder nach Deutschland zurückkehren. Denn nach diesem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt besteht die Möglichkeit, die zuvor gezahlte Wegzugsteuer erstattet zu bekommen. Dadurch stellt die Wegzugsteuer an sich in diesem Fall auch kein wesentliches Hindernis dar.

3.10. Thesaurierte Gewinne über eine Stiftung nutzen

Noch interessanter ist es nun, die in der GmbH thesaurierten Gewinne mittels einer Stiftung zu nutzen. Dabei denken wir in erster Linie an eine Familienstiftung. Aber auch für eine gemeinnützige Stiftung eignet sich diese Gestaltung. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Stiftung im In- oder Ausland befindet. Steuerlich am vorteilhaftesten lässt sich dieses Gestaltungsmodell sicherlich mit einer Familienstiftung in Liechtenstein umsetzen, während man gleichzeitig als ehemaliger GmbH-Gesellschafter ins Ausland fortzieht, um dort von niedrigen Steuersätzen zu profitieren. Der gleichzeitige Vorteil hierbei ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf eine Stiftung auch die Vermeidung der Wegzugsteuer bewerkstelligt.

3.11. Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG

Noch spannender ist unser abschließender Vorschlag um thesaurierte Gewinne zu nutzen. Dabei wandeln wir die GmbH in eine GmbH & Co. KG um. Dieser Formwechsel bedingt allerdings eine durch Rechtsvorschriften herbeigeführte Gewinnausschüttung, sodass die Dividende automatisch der Kapitalertragsteuer unterliegt. Doch die wollen wir ja gerade vermeiden, um Steuern zu sparen.

Eine Möglichkeit bietet sich hierzu, wenn unsere GmbH mit dem thesaurierten Gewinn vor dem Formwechsel noch eine Tochtergesellschaft kauft. Anschließend verschmelzen wir die soeben erworbene Tochter-GmbH auf unsere Mutter-GmbH. Dadurch eliminieren wir in der Buchhaltung den Gewinnvortrag der Mutter-GmbH.

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Für Sie ebenfalls interessant: Wegzugsteuer mit Stiftung in Liechtenstein vermeiden

In diesem Video erklären wir, man mit Stiftungen die Wegzugsteuer elegant sparen kann.

4. Thesaurierte Gewinne einer GmbH nutzen – Fazit

Selbstverständlich bilden diese elf Beispiele, mit denen man thesaurierte Gewinne nutzen kann, nur einen kleinen Teil unserer umfangreichen Steuergestaltungsmöglichkeiten ab. Doch sollte dies klar belegen, wie einfallsreich unsere auf diesen Service spezialisierten Steuerberater sind. Falls Sie also ebenfalls wissen möchten, wie Sie die thesaurierten Gewinne Ihrer GmbH steueroptimiert nutzen können, sind wir Ihre beste Wahl. Rufen Sie uns daher sogleich an, damit wir auch mit Ihnen vorausschauend alle Steuersparpotentiale besprechen können. Denn niemand sollte mehr Steuern zahlen müssen, als legal eigentlich vorgesehen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Nutzung von GmbH-Gewinnen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Vorausschauende Steueroptimierung zu Gewinnausschüttungen
  2. Individuelle Beratung zur Nutzung von Verlustvorträgen
  3. Ausarbeitung der Steuervorteile der Kapitalertragsteuer und des Teileinkünfteverfahrens
  4. Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften mittels Erwerb eigener Anteile
  5. Errichtung von Stiftungen, Organschaften und Holdingstrukturen

Immobilien

  1. Nutzung der Steuervorteile bei einer Immobilien-GmbH
  2. Gestaltungen zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltungen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (6) Steuerplanung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung (Hinweis zur GmbH-Besteuerung auf Folie 19 f.):

Steuerplanung und Steuerwirkungslehre – Christoph Juhn

Immobilien haben gerade im Privatvermögen einige Vorteile, vor allem mit Blick auf einen potenziellen Verkauf. Denn dieser ist nach 10 Jahren steuerfrei möglich, während im Betriebsvermögen bis zu 45 % Einkommensteuer zu zahlen wäre. Es erscheint daher auf den ersten Blick lukrativ, eine Immobilie an die eigene GmbH zu vermieten – denn so könnte man die steuerlichen Vorteile im Betriebs- und im Privatvermögen gleichzeitig nutzen. In der Praxis besteht hier aber regelmäßig die Hürde der sogenannten Betriebsaufspaltung, die es unbedingt zu beachten gilt!

Unser Video:
Folgen und Auflösung einer Betriebsaufspaltung

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Betriebsaufspaltung steuerneutral auflösen können.

Inhaltsverzeichnis

1. Immobilien vermieten: Diese Grundsätze gelten allgemein

Immobilien, die sich im Privatvermögen eines Steuerpflichtigen befinden, können vermietet, veräußert oder auf anderen Wegen übertragen werden. Seit jeher beliebt ist die Vermietung mit anschließendem Verkauf, da so auch die Zeit der Wertsteigerung bereits mit einem konstanten Cashflow gefüllt werden kann. Hierbei spielen zwei Einkunftsarten eine Rolle:

Auch wenn die Immobilie an eine GmbH vermietet wird, gelten diese allgemeinen Grundlagen. Die gezahlte Miete stellt für die GmbH eine Betriebsausgabe dar, sie mindert also das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Gegebenenfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar (§ 15 EStG). Die sogenannte Option zur Umsatzsteuerpflicht ist bei Vermietungen an gewerbliche Kapitalgesellschaften in der Regel möglich.

Leider sind diese Ausführungen aber mit Vorsicht zu genießen. Denn durch das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung kommt es wesentlich darauf an, an wessen Gesellschaft die Immobilie vermietet wird!

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steueroptimierten Vermietung von Immobilien im Privat- oder Betriebsvermögen?

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2. Immobilie an GmbH vermieten: Warum die Eigentumsverhältnisse eine Rolle spielen

Grundsätzlich entscheidet die Eigentümerin oder der Eigentümer der Immobilie, an wen diese schlussendlich vermietet wird. Zu beachten ist dabei aber das auch gerne als „Steuerfalle“ bezeichnete, vom BFH entwickelte, Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung. Ausführungen hierzu finden sich lediglich in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), nicht aber im Gesetz selbst. Grund dafür ist, dass die gesamte Betriebsaufspaltung ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes basiert.

Wenn Privatpersonen ihre Immobilie an eine GmbH vermieten, kommt es im Wesentlichen auf zwei Fragen an:

Hierbei geht es um die sachliche einerseits und die personelle Verflechtung andererseits.

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage an die GmbH überlassen wird. Immobilien gelten regelmäßig als eine solche Betriebsgrundlage, insbesondere dann, wenn in ihnen Geschäftsführung und Verwaltung stattfinden. Daher kann bereits ein einzelnes Arbeitszimmer eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Die sachliche Verflechtung entsteht abschließend, wenn der Steuerpflichtige (Privatperson) das überlassene Wirtschaftsgut „beherrscht“, etwa durch sein Eigentum.

Von der personellen Verflechtung ist hingegen die Rede, wenn der Steuerpflichtige die Kapitalgesellschaft selbst beherrscht. Eine solche beherrschende Stellung liegt insbesondere bei Anteilsmehrheit (Beteiligung größer 50 % des Stammkapitals) und durch die Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer vor. Auch sonstige Faktoren sind hier einzubeziehen. So kann es zum Beispiel auch dann zu einer faktischen Beherrschung kommen, wenn der Steuerpflichtige nur zusammen mit anderen Gesellschaftern zu mehr als 50 % beteiligt ist und sie gemeinsam gleichgerichtete Interessen verfolgen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger entscheidet sich dazu, seine Immobilie an seine 1-Mann-GmbH zu vermieten. Die Gesellschaft übt ihre gesamten Geschäfte nur in diesem Gebäude aus, außerdem ist der Steuerpflichtige Alleingesellschafter der GmbH. Es bestehen unstrittig sachliche und personelle Verflechtung, einerseits durch die wesentliche Betriebsgrundlage „Immobilie“ und das Alleineigentum an dieser, andererseits durch die beherrschende Stellung in der GmbH.

3. Folgen der Betriebsaufspaltung für Privatperson und GmbH

Sobald sachliche und personelle Verflechtung gleichzeitig vorliegen, entsteht automatisch eine Betriebsaufspaltung. Sie wird in der Praxis meist erst nach vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten entdeckt, da ihre Entstehung zunächst keine wesentlichen steuerlichen Auswirkungen hat. Hier passiert Folgendes:

Wenn Steuerpflichtige ihre Immobilie an die GmbH vermieten, steigt die Steuerbelastung also erst einmal kaum an. Problematisch wird es erst, wenn die Betriebsaufspaltung – aus welchem Grund auch immer – wieder endet.

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Vermeidung der ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung?

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4. Immobilie an GmbH vermieten: Auflösung der Verflechtung

Die Auflösung der Betriebsaufspaltung hat regelmäßig erhebliche steuerliche Folgen, insbesondere in finanzieller Hinsicht. Dabei endet die Betriebsaufspaltung immer dann, wenn entweder die sachliche oder die personelle Verflechtung wegfällt. Wenn Sie Ihre Immobilie an die eigene GmbH vermieten, kann das beispielsweise durch folgende Ereignisse passieren:

Da das Besitzunternehmen aber nur aufgrund der Betriebsaufspaltung besteht und ohne sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten würde, kommt es hier zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Absatz 3 EStG. Mit ihr verbunden ist

Gerade in den letzten Jahren gab es bei Immobilien erhebliche Wertsteigerungen. Das Risiko, dass bei einer Entnahme nun alle stillen Reserven zu versteuern sind, ist daher hoch.

Für GmbH-Anteile gilt Entsprechendes. Ihre Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Stammkapital von EUR 25.000. Der gemeine Wert der Anteile wird aber durch das vereinfachte Ertragswertverfahren (Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre x 70 % x 13,75) ermittelt. Bei einem Gewinn von EUR 150.000 ergäbe sich so ein zu versteuernder Betrag von EUR 841.250. Der Gewinn unterliegt nur zu 60 %, die wir hier bereits berücksichtigt haben, der Besteuerung.

5. Vermeiden Sie die erheblichen Nachteile durch frühzeitige Planung!

Möchten Sie Ihre Immobilie an die eigene GmbH vermieten, ist dies ohne die Gefahr einer Betriebsaufspaltung möglich und oft auch eine gute Idee – wichtig ist nur, dass Sie das Risiko bereits im Vorfeld kennen. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen zum Beispiel durch

Ist das sprichwörtliche Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, gibt es auch hier Möglichkeiten, die Betriebsaufspaltung nachträglich zu beenden. Unsere hier entwickelten Methoden sind zwar vorteilhaft und praktikabel, erfordern aber mitunter die Einhaltung langer Sperrfristen. Achten Sie daher bestenfalls im Vorfeld darauf, dass keine Betriebsaufspaltung entstehen kann!

Steuerberater für GmbH-Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalgesellschaften und die dahinterstehenden Gesellschafter spezialisiert. Bei der Erarbeitung individueller Gestaltungsmodelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH-Besteuerung

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  3. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  5. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Eine gemischte Nutzung liegt bei Immobilien vor, wenn die Immobilie sowohl umsatzsteuerpflichtigen als auch umsatzsteuerfreien Zwecken dient. Dann darf lediglich dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung entsprechend die Vorsteuer abgezogen werden. In § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG gibt es eine Sonderregelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien. Wir erklären, wie diese funktioniert.

Unser Video: Umsatzsteuer bei Immobilien: Vorteile und Risiken

Wir erklären, wie sich das Vermieten einer Immobilie auf die Umsatzsteuer auswirkt und wo Vorteile und Risiken entstehen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Gemischte Nutzung – Definition

Vorsteuerbeträge können in drei Kategorien eingeteilt werden.

  1. Die Vorsteuerbeträge können in voller Höhe abgezogen werden, wenn sie ausschließlich Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dazu gehören beispielsweise Vorsteuerbeträge, in einem Fertigungsbetrieb, die bei der Anschaffung der Materialien und Anlagegüter anfallen.
  2. Die Vorsteuerbeträge können gar nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie mit Ausgangsumsätzen zusammenhängen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen.
  3.  Zuletzt können die Vorsteuerbeträge aber auch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen stehen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und gleichzeitig mit solchen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Im letzten Fall liegt eine gemischte Nutzung vor. 

Zu einer gemischten Nutzung kommt es zum Beispiel bei Vorsteuerbeträgen, die mit dem Bau, der Einrichtung und der Unterhaltung eines Verwaltungsgebäudes in Verbindung stehen, das auch der Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nummer 12 UStG dient. Steuerfrei ist demnach zum Beispiel die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und die Überlassung von grundstücksgleichen Rechten. Deswegen unterliegen Wohnungsmieten nicht der Umsatzsteuer. Nicht umsatzsteuerbefreit ist jedoch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, die Vermietung von Parkgeländen für Fahrzeuge, sowie zur kurzfristigen (hotelartigen) Unterbringung.

Bei der gemischten Nutzung müssen die Vorsteuerbeträge nach einem bestimmten Maßstab in vorsteuerabzugsberechtigt und nichtberechtigt aufgeteilt werden.

2. Vorsteueraufteilung im Unionsrecht

Unionsrechtlich ist die Aufteilung in den Artikel 173 ff. MwStSystRL geregelt. Dazu wird ein Umsatzschlüssel aus den verschiedenen Tätigkeiten des Unternehmens gebildet, indem auf das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsatzentgelten im Jahr abgestellt wird. Jedoch erlaubt der Artikel 173 Absatz 2 MwStSystRL den Mitgliedstaaten ausdrücklich, bestimmte andere Aufteilungsmöglichkeiten zu treffen. 

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3. Vorsteueraufteilung im deutschen Recht – Grundsätze

3.1. Vorerst: Differenzierung zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungskosten

Im deutschen Recht wird zunächst zwischen Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten differenziert.

Die Erhaltungskosten sind im ersten Schritt den einzelnen Gebäudenutzungseinheiten vorsteuerbezogen zuzuordnen. Nur der danach verbleibende Restbetrag ist nach einem sachgerechten Schlüssel aufzuteilen.

Demgegenüber scheidet bei gebäudebezogenen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die geografische Zuordnung zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen wegen ihrer Komplexität bereits dem Grunde nach aus. Daher sind die in solchen Kosten enthaltenen Vorsteuerbeträgen einheitlich nach einem sachgerechten Schlüssel in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Entscheidend ist daher, ob der Gebäudeaufwand klar einer bestimmten Nutzungseinheit zu Gute kommt oder ob beide Nutzungseinheiten davon profitieren und damit eine Aufteilung erforderlich ist.

Bei gebäudebezogenen Errichtungskosten und Unterhaltungskosten leitet sich der Vorsteuerabzug aus den für die unterschiedlichen Nutzungseinheiten bezogenen Baukosten und Materialkosten ab.

3.2. Gebäudeaufwand, der Vorsteueraufteilung bedarf

Liegt nach den vorgenannten Grundsätzen kein zuordnungsfähiger, mithin aufteilungsbedürftiger Gebäudeaufwand vor, so hat die Aufteilung auf Basis einer sachgerechten Relationsbildung anhand der wirtschaftlichen Zurechnung zu erfolgen. Von der Möglichkeit eine zum Unionsrecht abweichende Regelungen zu treffen hat Deutschland in § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht. Nach der deutschen Sonderregelung ist die Anwendung des Umsatzschlüssels zu Relationsbildung lediglich dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

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4. Vorsteueraufteilung: Aufteilungsschlüssel

4.1. Objektbezogener Flächenschlüssel

Für die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden gibt es mehrere Möglichkeiten.

Die Vorsteueraufteilung erfolgt bei Anschaffungskosten und Herstellungskosten regelmäßig nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Dazu sind die Gebäudeinnenflächen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Ein solcher Flächenschlüssel hat die Grundflächen aller Räume einzubeziehen. Dagegen sind Gemeinschaftsflächen und die von vornherein nicht zum Ausbau vorgesehenen Räume nicht einzubeziehen. Bei dieser Flächenberechnung sollen auch Grundflächen mit Dachschrägen voll einbezogen werden.

Nach dem Bundesfinanzministerium dürfen nunmehr zudem auch andere anerkannte Berechnungsmethoden (zum Beispiel DIN 277 oder Wohnflächen-VO) Anwendung finden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie dem Nutzungsverhältnis (beispielsweise im Mietvertrag) auch tatsächlich zugrunde gelegt sind und für das gesamte Gebäude einheitlich angewendet werden und, wenn das daraus resultierende Ergebnis sachgerecht ist. 

4.2.  Umsatzschlüssel

Ein weiter Aufteilungsmaßstab ist der Umsatzschlüssel. Diesen kann der Unternehmer jedoch nicht gänzlich frei wählen. Nach dem Umsatzschlüssel ist eine Aufteilung nur subsidiär denkbar, soweit die unterschiedlichen Nutzungseinheiten nachweislich erhebliche Ausstattungsunterschiede aufweisen. Der Umsatzschlüssel ist objektbezogen und bestimmt sich also aus den unterschiedlichen Vermietungsumsätzen.

Ein Umsatzschlüssel bezogen auf den gesamten Unternehmensgewinn ist demgegenüber nur in Sonderfällen denkbar. Zu diesen Fällen gehört es beispielsweise, wenn das fragliche Gebäude nicht vermietet, sondern eigenbetrieblich als Verwaltungsgebäude genutzt wird und das Unternehmen eine gemischte, also teils umsatzsteuerfreie Umsatzstruktur aufweist. Zu einem solchen Fall kommt es bei einem Bauunternehmen mit einer teilweisen Wohnbau-Bauträgertätigkeit.

4.3. Unbebauter Raum 

Soweit lediglich erhebliche Abweichungen in der Geschosshöhe bestehen, aber das Gebäude ansonsten keine erheblichen Unterschiede in der Ausstattung aufweist, ist nach dem BMF auch ein weiterer Aufteilungsschlüssel nach unbebautem Raum möglich. Dies soll zulässig sein, wenn eine solche Aufteilung präzisere wirtschaftliche Zurechnungen der Vorsteuer ermöglicht als der Umsatzschlüssel. 

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5. Methodenwahlrecht bei Vorsteueraufteilung

5.1. Grundsätzlich Wahlrecht beim Unternehmer aber Grenzen

Kommen im konkreten Einzelfall mehrere Aufteilungsschlüssel in Betracht, steht das Wahlrecht zwischen den Alternativen dem Unternehmer zu. Dem Wahlrecht sind jedoch Grenzen gesetzt. Zum einen verbleibt dem Finanzamt das Recht, zu überprüfen, ob die vom Unternehmen gewählte Aufteilungsmethode tatsächlich sachgerecht ist. Zudem ist der objektbezogene Flächenschlüssen vorrangig anzuwenden. 

Nach diesen Einschränkungen eröffnet sich der sonstige Aufteilungsschlüssel – insbesondere die Aufteilung nach Umsätzen – für den Unternehmer erst dann, wenn die unterschiedlichen Nutzungseinheiten erhebliche Ausstattungsunterschiede aufweisen.

Allerdings trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der Flächenschlüssel zu präziseren Ergebnissen als der Umsatzschlüssel führt. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn dem FA alle erforderlichen Informationen für diese Beurteilung vorliegen, also der Unternehmer zuvor vollumfänglich der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht Genüge getan hat. Liegen dem FA mithin nicht alle beurteilungsrelevanten Informationen vor oder lassen diese keine eindeutige Beurteilung zu, so bleibt es beim Flächenschlüssel.

5.2. Erhebliche Ausstattungsunterschiede

Das maßgebliche Unterscheidungsmerkmale sind demnach die erheblichen Ausstattungsunterschiede. Diese liegt nach Ansicht des Bundesfinanzministerium dann vor, wenn sich die Dicke der Wände oder Decken und die Innenausstattung und damit der Bauaufwand und folglich auch die daraus erzielbaren Mieteinnahmen erheblich voneinander unterscheiden. Dagegen sind Ausstattungsunterschiede, die lediglich in der unterschiedlichen Nutzungsart begründet sind, denen aber im anderen Gebäudeteil ein ähnlicher Aufwand gegenübersteht, noch keine entsprechenden erheblichen Ausstattungsunterschiede. 

6. Fazit zur Vorsteueraufteilung bei Immobilien

Der BFH hat konstatiert, dass die ursprüngliche Wahl eines objektiv unzutreffenden Aufteilungsschlüssels den Unternehmer grade nicht bindet, ihm also auch in späteren Jahren noch ein Wechsel vom vermeintlichen Flächenschlüssel zum Umsatzschlüssel offensteht. Dabei gilt es jedoch allgemein zu beachten, dass die Aufteilung nach Umsatzschlüssel zwar im Investitionsjahr lukrativ sein. Dieser Vorteil wird aber häufig mit der Kehrseite der in den Folgejahren beratungsintensiv zu bearbeitenden Vorsteuerkorrekturen im Sinne von § 15a UStG verbunden ist. 


Steuerberater für Ihre Immobilieneinkünfte

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Immobilien(ver)kauf

  1. Immobilien-GmbH: Privathaftung reduzieren
  2. 110% Finanzierung
  3. Immobilienverkauf nach Scheidung
  4. Tipps zum Kauf der ersten Immobilie
  5. Veräußerung nach einer Schenkung

Immobilienvermietung

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  2. Steuerfreie Vermietung mit der Familie
  3. Steuer auf Mieteinkünfte halbieren
  4. Steuer durch Fremdfinanzierung reduzieren

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Steuerlich scheint eine Vermietung von Wirtschaftsgütern an die eigene GmbH steuerlich optimal zu sein. Denn die Gegenstände bleiben Teil des Privatvermögens und lassen sich dadurch auf den ersten Blick steuerfrei nach § 23 EStG veräußern.

Aber: Die Vermietung an die eigene GmbH kann zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung mit gravierenden Nachteilen führen. Denn alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind dann in ein neu gegründetes Besitzunternehmen einzulegen. Endet die Vermietung, kommt es zur Versteuerung aller stillen Reserven – und zwar auch derer, die ohne Betriebsaufspaltung zum Beispiel nach § 23 EStG steuerfrei wären.

Unser Video:
Betriebsaufspaltung

In diesem Video erklären wir, wann eine Betriebsaufspaltung vorliegt, welche Nachteile sie hat und wie Sie sie vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsatz: Was passiert bei der Vermietung an die eigene GmbH?

Im deutschen Ertragsteuerrecht wird grundsätzlich zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben dabei ausschließlich Betriebsvermögen, da sie durch ihre Eigenschaft als juristische Personen keinen privaten Lebensbereich begründen können. Dies führt dazu, dass alle Wirtschaftsgüter – zum Beispiel Fahrzeuge und Gebäude – stets dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzuordnen sind, wenn diese sie erwirbt.

Anders sieht es bei Privatpersonen aus. Erwirbt eine natürliche Person ein Wirtschaftsgut, wird diese entweder dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder dem Privatvermögen zugeordnet. Besteht kein Einzelunternehmen und damit auch kein Betriebsvermögen, gehört das angeschaffte Wirtschaftsgut zum (notwendigen) Privatvermögen.

Eine reine Vermietung führt üblicherweise zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nummer 3 EStG). Die vermieteten Wirtschaftsgüter bleiben dann Privatvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 EStG ermöglicht.

Diese Grundsätze gelten im Allgemeinen auch bei einer Vermietung an die eigene GmbH. Bei ihr ist das Privatvermögen der natürlichen vom Betriebsvermögen der juristischen Person zu unterscheiden. Die Gesellschaft kann die überlassenen Wirtschaftsgüter nutzen, gleichzeitig ist aber – anders als bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen der GmbH – ein steuerfreier Verkauf durch die natürliche Person möglich.

Klingt zu schön, um wahr zu sein? Leider hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Feststellung auch schon getroffen und das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung entwickelt. Bei überschaubaren Voraussetzungen können die Rechtsfolgen gravierend sein, wenn die Aufspaltung unbemerkt entsteht.

2. Vermietung an eigene GmbH: Hier besteht das Risiko einer Betriebsaufspaltung.

Grundsätzlich ist die Vermietung an die eigene GmbH steuerlich unschädlich, sofern die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag das Verbot der sogenannten Insichgeschäfte (§ 181 BGB) abbedungen hat. Dadurch besteht die Möglichkeit zivilrechtlich wirksame Geschäfte „mit sich selbst“, also zwischen Gesellschaft und der dahinterstehenden natürlichen Person als Gesellschafter abzuschließen.

Eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung entsteht erst, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:

Liegen sachliche und personelle Verflechtung gemeinsam vor, führt die Vermietung an die eigene GmbH zu einer Betriebsaufspaltung.

Fehlt es hingegen an einer der Voraussetzungen, etwa weil auf das Wirtschaftsgut oder die Gesellschaft kein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, kommt es auch nicht zur entsprechenden Rechtsfolge.

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3. Welche Wirtschaftsgüter können wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen?

Während die „faktische Beherrschung“ der Gesellschaft vergleichsweise einfach zu definieren und festzustellen ist, existiert zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage eine schier unendlich umfassende Rechtsprechung. Nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätzen ist zunächst eine Prüfung der quantitativen einerseits und der funktionalen Bedeutung andererseits vorzunehmen:

Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch erst später eintreten können.

Denken Sie beispielsweise an einen Vater, der ein Bürogebäude an die GmbH seiner Tochter vermietet. Nun verstirbt der Vater, wodurch die Immobilie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf das Kind übergeht. Hierdurch kommt es zur sachlichen Verflechtung, da nun eine Vermietung an die eigene GmbH der Tochter vorliegt. Es entsteht eine Betriebsaufspaltung.

Vergleichbare Fälle können auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen oder der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen des Gesellschafters eintreten. Sobald eine entsprechende Vermietung besteht, ist Vorsicht geboten.

4. Vermietung an eigene GmbH: Rechtsprechung zu einzelnen Wirtschaftsgütern

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass de facto nahezu alle Wirtschaftsgüter auch als wesentliche Betriebsgrundlagen infrage kommen. Explizit festgestellt wurde dies von der Rechtsprechung aber beispielsweise in folgenden Fällen einer Vermietung an die eigene GmbH:

Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar für den Geschäftszweck benötigt – etwa der Fuhrpark bei einer Autovermietung – so stellt es stets eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

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5. Steuerliche Nachteile der Betriebsaufspaltung – hier ist Vorsicht geboten!

Ist die Betriebsaufspaltung durch die Vermietung von Wirtschaftsgütern an die eigene GmbH erst einmal entstanden, führt sie zu erheblichen steuerlichen Nachteilen. Dazu gehören vor allem diese Rechtsfolgen:

Hintergrund: Die Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden vom Finanzamt mithilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens bewertet. Zunächst ist der durchschnittliche Jahresgewinn der letzten drei Jahre maßgeblich. Hiervon werden 30 % als Steuerpauschale abgezogen. Der verbleibende Wert ist dann mit 13,75 zu multiplizieren (§§ 201 bis 203 BewG) und ergibt den gemeinen Wert der GmbH-Anteile.

Lag der durchschnittliche Jahresgewinn in den letzten Jahren etwa bei EUR 100.000, würden bei der Betriebsaufgabe EUR 962.500 der Besteuerung unterliegen. Hiervon sind 40 % steuerfrei (§ 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG), es bleibt aber dennoch bei einem zu versteuernden Betrag von EUR 577.500.

Die Nachteile einer Vermietung an die eigene GmbH werden also vor allem dann deutlich, wenn die Betriebsaufspaltung wieder endet. Während sie läuft, ändert sich vergleichsweise wenig.

Steuerberater für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerliche Gestaltungsberatung von Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, spezialisiert. Bei der Erarbeitung individueller Modelle schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  6. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  7. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)

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Was kann uns ChatGPT über Steuern sagen? Für eine Künstliche Intelligenz ist das Wissen und die Fähigkeit von ChatGPT zur Anwendung dieses Wissens noch relativ beschränkt. Zumindest was aktuelle Änderungen im Steuerrecht angeht, ist ChatGPT unzuverlässig, weil seine Wissensbasis auf dem Stand von 2019 ist. Aber auch bei der Anwendung etwaiger BMF-Schreiben oder der Rechtsprechung kann man an ChatGPT beim Thema Steuern keine Quantensprünge erwarten. Somit liegt auch die Entwicklung innovativer Steuergestaltungsmodelle derzeit allein in menschlichen Händen. Immerhin kennt ChatGPT seine Grenzen und weist regelmäßig darauf hin, dass man für fundierte steuerliche Beratungen Experten konsultieren sollte, nämlich uns Steuerberater. Für einen ersten Einstieg in die steuerliche Materie sowie einer effizienteren Recherche kann ChatGPT aber sehr nützlich sein.

Unser Video:
Steuerberater ChatGPT?

In diesem Video zeigen wir, was ChatGPT über das deutsche Steuerrecht weiß und wo seine Grenzen als Hilfsmittel in der Steuerberatung sind.

Inhaltsverzeichnis


1. ChatGPT als Steuerberater – Einleitung

ChatGPT ist eine sogenannte Künstliche Intelligenz (KI). Es ist also lediglich eine Software, die auf Basis gespeicherter Informationen und algorhitmisch vorgegebener hochkomplexer logischer Verknüpfungen Entscheidungen zu treffen vermag. Dabei erinnert sie in dieser Fähigkeit stark an unsere eigenen. So soll ChatGPT angeblich Gefühle zum Ausdruck gebracht haben. Tatsächlich ist ChatGPT aber allenfalls zur Imitation von Emotionen fähig, wenn auch freilich, ohne dass man sie hierauf vorprogrammiert hätte. Denn das ist das eigentlich erstaunliche an dieser KI: sie kann dies aus einem Kontext heraus als wahrscheinlich plausibelste Erwiderung auf unsere Eingaben bestimmen. Kein Wunder also, dass man im Allgemeinen dazu geneigt ist, einer solchen Quasi-Person zu vertrauen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den man mit einer KI wie der von ChatGPT verknüpft, ist die enorme Menge an Daten, auf die sie Zugriff hat. Man kann sie Fragen, wann der Eiffelturm erbaut wurde, wer Perikles war oder wie man einen Kindergeburtstag organisiert. Wir als Steuerberater wollen aber wissen, was ChatGPT über Steuern in Deutschland weiß. Denn uns ist klar, sollte ChatGPT im Steuerrecht genauso kompetent sein, wie ein menschlicher Steuerberater, würde es einen übermächtigen Konkurrenten darstellen.

2. KI-Steuerberatung: Was weiß ChatGPT über deutsches Steuerrecht?

Wer über die Entwicklung von ChatGPT informiert ist, weiß, dass die Entwickler der KI nur Daten zur Assimilation zur Verfügung gestellt haben, die bis 2019 inklusive im Internet aktuell und verfügbar waren. Wer also Fragen an ChatGPT stellt, die sich auf spätere Ereignisse beziehen, erhält keine passende Antwort.

Und so ist es auch in Bezug auf das aktuelle Steuerrecht. Auch hier vermag ChatGPT Fragen zu beantworten, die heute noch dem Stand von 2019 entsprechen. Über Neuerungen im deutschen Steuerrecht, die der Gesetzgeber seitdem einführte, kann uns ChatGPT hingegen keine Auskünfte geben. Immerhin, ChatGPT weist uns in der Regel auf diese Wissenslücke hin. Das hilft uns aber wenig, wenn wir uns etwa über aktuelle Regelungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen informieren möchten, die Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2022 waren. Und da wir in Zeiten Leben, in denen unsere Gesellschaft einer tiefgreifenden Transformation unterliegt, benötigen wir jetzt und auch in absehbarer Zukunft stets aktuelle Informationen zum Steuerrecht. Insbesondere Unternehmer sind hiervon betroffen. Bei ihnen ist es nämlich auch deshalb so besonders wichtig, steuerrechtlich stets auf dem aktuellen Stand zu sein, weil sie möglichst frühzeitig auf Veränderungen reagieren müssen, um ihre Steuern zu optimieren.

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3. ChatGPT Steuerberatung: kann die KI bei der Steuererklärung helfen?

Wer als Fachfrau oder Fachmann in der Steuerberatung ChatGPT einmal testet und die KI darum bittet, bei der Erstellung einer Steuererklärung zu assistieren, erhält bisweilen gemischte Ergebnisse. Einfache Zusammenhänge kann ChatGPT recht oft zufriedenstellend erkennen und die richtigen Schlussfolgerungen ziehen. Doch schon bei etwas komplexeren Situationen, etwa bei Fragen zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer, kommen auch schon mal Fehler vor.

Damit sollte man sich aber keineswegs zufrieden geben. Denn Fehler, die ChatGPT im Hinblick auf diese und viele weitere Steuern macht, können im Ernstfall durchaus beträchtlichen finanziellen Schaden anrichten. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass ChatGPT Anregungen zur Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung gibt (auch wenn es Wege gibt, die moralische Barriere der KI zu umgehen), doch könnte dies aus Versehen, nämlich mangels verlässlicher Informationen, dennoch eintreten.

Hinzu kommt, dass ChatGPT zwar das Steuerrecht bis zu einem bestimmten Maß kennt, aber meist keine weiterführenden Informationen berücksichtigt. So kann ChatGPT in der Regel keine Schlussfolgerungen aus BMF-Schreiben oder BFH-Urteilen ziehen und auf vorgelegte Sachverhalte anwenden. Wenn es also um Detailfragen geht, sind solche Hintergrundinformationen und ihre Implikationen oft von entscheidender Bedeutung.

Aber selbst wenn man ChatGPT bittet, relativ einfache steuerliche Zusammenhänge zu bearbeiten und darauf basierend die Höhe der anfallenden Steuer zu berechnen, muss man mit Fehlern rechnen. Denn die vielen Ausnahmeregeln im deutschen Steuerrecht, etwa zu Abschreibungen, sind ChatGPT nur bedingt bewusst. Immerhin erkennt ChatGPT, wenn man das Programm darauf hinweist, eigene Fehler und korrigiert sie.

Somit mag ChatGPT als einfacher Einstieg in bestimmte steuerliche Zusammenhänge eine bequemere Alternative zur eigenen Internetrecherche darstellen, einen vollständigen Ersatz zur professionellen Steuerberatung darf man hierbei aber keineswegs erwarten. In dieser Hinsicht ist also auf jeden Fall Vorsicht geboten. Und das weiß ChatGPT offenbar auch. Doch dazu gleich mehr.

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4. ChatGPT: Kompetenzen in anderen Bereichen der Steuerberatung

Wer sich nun fragt, was ChatGPT in anderen steuerrechtlichen Disziplinen zu leisten vermag, dürfte bereits mit einer ernüchternden Bilanz rechnen. Denn je komplexer die fachliche Materie, desto spärlicher sind die im Internet hierzu verfügbaren Informationen. Dies gilt ganz besonders, wenn man ChatGPT etwa zum internationalen Steuerrecht um Auskunft bittet. Hier verfügt ChatGPT allenfalls über rudimentäre Fähigkeiten. Dies ist aber auch deshalb kaum verwunderlich, weil man bisweilen bei besonders komplexen Fragen selbst von Experten unterschiedliche Auslegungen des Steuerrechts erhält. Kein Wunder also, dass der Gesetzgeber für solche Fragen die Möglichkeit des Antrags auf verbindliche Auskunft geschaffen hat. Kein Wunder aber auch, dass unterschiedliche Ansichten seitens der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung oft erst von den Finanzgerichten oder höheren Instanzen beantwortet werden. Für derart komplexe Fragen, bei der selbst Fachleute unterschiedliche Ansichten vertreten, ist ChatGPT in der Steuerberatung somit gänzlich ungeeignet.

Deshalb ist ChatGPT derzeit auch außerstande eine der wichtigsten Aufgaben der Steuerberatung auszuführen, nämlich der Entwicklung von Gestaltungsmodellen. Hier ist tatsächlich das Limit erreicht, an dem die KI dem Menschen unterlegen ist.

5. ChatGPT weiß, wo seine Grenzen bei der Steuerberatung liegen

Bei all den Einschränkungen, denen ChatGPT bei Fragen zum deutschen Steuerrecht unterliegt (und auch in vielen anderen Bereichen), haben die Entwickler kaum eine andere Wahl gehabt, als der KI eine Warnung mitzugeben: Kenne deine Grenzen. Daher gibt ChatGPT in den meisten Fällen, in denen der KI eine ausreichende Wissensbasis zur vollumfänglichen Beantwortung fehlt, am Ende der Antwort den Hinweis, dass man sich zuverlässige Informationen bei einem Steuerberater holen sollte. ChatGPT sagt selbst, dass die Angaben nur bedingt ausreichen, um die Fragen korrekt und erschöpfend zu beantworten.

Wenn aber schon ChatGPT selbst ein Einsehen hat und deshalb empfiehlt, dass man für eine ordentliche Steuerberatung einen Steuerberater konsultieren sollte, dann folgt man dem Rat besser auch. Zwar mag es immer noch Menschen geben, die meinen, man könnte sich die Kosten einer ordentlichen Steuerberatung sparen, weil ja ChatGPT in so vielen Bereichen hervorragende, gar übermenschliche Leistungen zu erbringen vermag, doch entspricht dies beim Steuerrecht keineswegs den Tatsachen.

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6. Steuerberatung durch ChatGPT – Fazit und Ausblick

6.1. Potential und zukünftige Entwicklung von ChatGPT

ChatGPT ist als KI nur die Vorhut, denn schon bald werden ihm viele weitere Konkurrenten folgen. Zu lukrativ ist das Geschäft mit der Künstlichen Intelligenz, als dass man dies den Entwicklern lediglich eines Anbieters überlassen wollte. Ganz gleich wie umfangreich und kostspielig die Entwicklung sein mag, KIs bieten enormes Potential, um uns unser Leben zu vereinfachen. Auch ChatGPT wird sich weiterentwickeln und vielleicht eines Tages aktuelles Wissen und eigene Erfahrungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nutzen. Das mag sogar früher eintreten, als wir jetzt erwarten mögen.

Aber auch wir werden uns mit der Einführung von KI in unseren Alltag weiterentwickeln. Schon allein unser Umgang mit einem System, das uns intellektuell immer ähnlicher wird, kann und sollte uns dazu anspornen, unseren Horizont zu erweitern. Mögen Seefahrer vergangener Zeiten neue Inseln, neue Länder und neue Kontinente entdeckt haben, wir brechen nun auf, um neue Intelligenzen zu erforschen. Das erstaunliche dabei ist, dass wir uns auf diese Weise selber kennenlernen, wenn auch auf eine ganz neue Art und Weise. Denn ChatGPT & Co. haben ihr Wissen zwar von uns erhalten. Sie fügen es bloß auf eine eigene, einzigartige Art und Weise zu einem neuen Bild zusammen.

6.2. Steuerberatung durch ChatGPT jetzt und in Zukunft

Was das für unsere Frage nach der Kompetenz von ChatGPT im Hinblick auf die zukünftige Steuerberatung heißt, lässt sich leicht beantworten: Erst wenn künstliche Intelligenzen zu noch viel tiefer greifenden Analysen fähig sind, können sie einen Steuerberater fachlich einholen und vielleicht sogar überflügeln. In anderen Disziplinen, etwa in der Pharmakologie und Molekularmedizin beziehungsweise in der Chemie ist dies bereits der Fall. Auch wenn zuvor die Einschätzung geäußert wurde, dass die Entwicklung dieser neuen Technik uns mit ihrer Rasanz überraschen wird, ist kaum davon auszugehen, dass dies innerhalb der nächsten fünf Jahre zu Massen-Insolvenzen unter Steuerberatungskanzleien führen wird. Und doch ist die Digitalisierung bereits längst in der Steuerberatung angekommen.

Immerhin, wenn Mandanten sich über gewisse Grundzüge ihrer steuerlichen Belange vorab durch ChatGPT informieren lassen, hilft uns das. Denn dadurch können wir gezielter beraten, weil dann die Grundlagen bereits bekannt sind. Wenn Sie diese Erläuterungen aber weiterhin von uns erwarten, informieren wir Sie natürlich gerne, und zwar mit einem authentisch freundlichen Lächeln.


Steuerberater für innovative Steuerberatung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Stiftungen

  1. Entwicklung von Steuersparmodellen durch Vermietung von Immobilien
  2. Nutzung von Steuervorteilen bei der Vermietung von historischen Fahrzeugen
  3. Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit Steuervorteilen kombinieren

Immobilien

  1. Empfehlungen zur Nutzung der Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. langfristige Planung zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien 

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Asset Protection mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  2. Steuerliche Optimierung der Auszahlung von Abfindungen im Ausland

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle rund um das Mittelstandsmodell
  2. Umsetzung von Gestaltungen zur Steueroptimierung von Lizenzgebühren aus dem Ausland

Erbschaft/Schenkung

  1. Schenkungen zu Lebzeiten nutzen, um die spätere Erbschaftsteuer zu verringern
  2. Schenkungsteuer durch Kettenschenkungen optimieren

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Die Limited Liability Comany (LLC) ist in den Vereinigten Staaten eine der beliebtesten Rechtsformen. Selbst Google hat vor kurzem die Rechtsform von einer corporation zu einer LLC gewechselt. Wir erklären, warum die LLC so beliebt ist, wie sie entstanden ist und welche Gründe es dafür gab.

Unser Video: Firma in den USA gründen: LLC oder Corporation in Delaware?

Wir erklären, welche Rechtsform in den USA und welcher Bundesstaat steuerlich am besten ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Entstehungsgeschichte der LLC

1.1. Ursprungsgesellschaftsformen in den USA

Ursprünglich gab es in den USA nur zwei Gesellschaftsformen: die general partnership, die keiner staatlichen Genehmigung bedurfte und die corporation, welche erst durch einen staatlichen Hoheitsakt entstand. Sodann kamen zwei weitere Organisationsformen hinzu: der business trust und die limited partnership. Jedoch erst durch die Einführung der LLC stand in den Vereinigten Staaten eine attraktive neue Mischform zur Verfügung. Sie kombiniert die Elemente der beiden hergebrachten Grundmodelle partnership und corporation miteinander. Daneben wurde die Gesellschaftsform der limited liability partnership und die der limitedt liability limited partnership entwickelt.

1.2. Gründe für die Einführung der LLC

Grund für die Einführung der LLC waren wesentlich steuerliche Motive. In den Vereinigten Staaten wurde die Körperschaftsteuer durch den Income Tax Act von 1913 eingeführt. Sie galt und gilt ausweislich der Gesetzesformulierung für die „corporation, joint-stock company or association […] no matter how created or organized, not including partnerships“. Für Personengesellschaften blieb es daher bei einer transparenten Besteuerung.

Die Trennlinie zur Körperschaft zog der Internal Revenue Service (IRS), die US-amerikanische Steuerbehörde, seit dem Jahre 1960 nach vier Kriterien. Danach kam es für die Klassifizierung als Körperschaftsteuersubjekt maßgeblich auf die unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, die zentralisierte Geschäftsführung, die Haftungsbeschränkung und die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an. Waren mindestens drei Kriterien erfüllt, so unterfiel die betreffende Gesellschaft der Körperschaftsteuer.

Die Existenzberechtigung und der Erfolg der neugeschaffenen LLC hingen hingegen davon ab, dass sie von der Steuerbehörde nicht als association, sondern als partnership eingeordnet werden musste. Ihre gesellschaftsrechtliche Ausformung erfolgte daher von Anfang an im Schatten der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.

1.3. Impuls zur Einführung der LLC

Der ausschlaggebenden Impuls für die Schaffung der LLC ging von der Hamilton Brothers Oil Company aus. Sie war in ausländischen Rechtsformen organisiert, insbesondere in der panamaischen sociedad de responsabilidad limitada. Diese vereinte die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung mit der Klassifizierung als partnership nach US-amerikanischem Steuerrecht. Schwierigkeiten ergaben sich für die Hamilton Brothers Oil Company aber, weil das Garantiekapital USD 500.000 nicht übersteigen durfte und weil als Gesellschafter nur natürliche Personen fungieren konnten. Zudem akzeptierten die US-amerikanischen Gerichte die Haftungsbeschränkung nicht ausnahmslos. Deswegen beauftragte das Unternehmen einen Berater, der einen einzelstaatlichen Gesetzgeber dazu gewinnen sollte, eine Gesellschaftsform zu entwickeln, die eine beschränkte Gesellschafterhaftung mit transparenter Besteuerung vorsieht. Die Komponenten waren wegen des risikoreichen und spekulativen Geschäftsfeldes des Unternehmens gleichermaßen wichtig.

1.4. Entwicklung der LLC

Der Berater entwarf einen Regelungsentwurf für die LLC und unterbreitete ihn im April 1975 dem Gesetzgeber von Alaska. Dort wurde er aber nicht weiter verfolgt, wohl weil die Legislaturperiode ablief. Kurz danach trug er einen deckungsgleichen Gesetzesentwurf nach Wyoming. Dort wurde er angenommen und trat am 4. März 1977 in Kraft.

Steuerrechtlich wurde die LLC zunächst vom IRS aber noch nicht anerkannt. Erst mehr als drei Jahre später – im November 1980 wurde die LLC eingeordnet. Der IRS veröffentlichte aber gleichzeitig einen Vorschlag nach dem automatisch alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Körperschaften im steuerrechtlichen Sinne behandelt werden sollten, so dass auch die LLC als Körperschaft gelten sollte. Da dieser Vorschlag aber mit erheblicher Entrüstung entgegengenommen wurde, zog ihn der IRS zurück und kündigte eine umfassende Prüfung an. Diese dauerte ganze fünf Jahre an. Währenddessen blieb der steuerliche Status der Wyoming LLC in der Schwebe. Daher fiel das Interesse an der Gründung der LLC aus. Bis 1988 gab es daher in Wyoming nur 26 registrierte LLCs.

Vor diesem Hintergrund verbreitete sich die LLC vorerst auch nicht in den anderen Bundesstaaten. Erst fünf Jahre später wurde in Florida ein eigenes LLC-Statut eingeführt. Die Zielrichtung war jedoch eine andere. Man wollte Investoren aus Zentralamerika und Südamerika gewinnen. Deswegen wählte man eine Organisationsform, die der dort bekannten limitada glich. Die erhoffte Antragsflut blieb jedoch zunächst aus. Ein Jahr nach Inkrafttreten waren nur zwei LLCs in Florida registriert.

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Limited Liability Company?

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2. Besteuerung der LLC als Partnership

Die Einordnung der LLC als partnership erwies sich als problematisch. Im September 1988 erklärte der IRS, dass die Haftungsbeschränkung der LLC ihre Einordnung als partnership nicht von vornherein ausschließe. Es käme vielmehr auf die obigen vier Kriterien in ihrer Gesamtheit an. Diese seien alle als gleichgewichtig anzusehen. Als Reaktion darauf änderte der Gesetzgeber in Wyoming seinen LLC Act. Er führte Auflösungsbestimmungen und Übertragungsbestimmungen als zwingende Vorgaben ein, um die steuerlichen Risiken für LLC-Gründer zu minimieren. Dadurch verlor die LLC aber an Attraktivität und kam fortan nur noch für kleine geschlossene Personenvereinigungen in Betracht.

In den Folgejahren wurden zahlreiche offene Einzelfragen zur Besteuerung der LLC im Dialog zwischen IRS und Anwaltschaft erörtert. Eine endgültige Lösung gab es aber erst Anfang 1997, nachdem alle Bundesstaaten über einen eigenen LLC Act verfügten. Der IRS schaffte sämtliche steuerliche Klassifizierungsregeln für Personengesellschaften ab und ersetze sie durch die Neuregelung der sogenannten Check-the-Box-Regulations. Danach können die Gesellschafter einer nichtinkorporierten Gesellschaft unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung wahlweise eine Besteuerung nach personengesellschaftsrechtlichen oder körperschaftsrechtlichen Grundsätzen wählen. Daher hängt die Besteuerung der LLC nunmehr von dem Willen der Gesellschafter ab. Gerade das macht die LLC für Unternehmer so attraktiv. Für die LLC mit mindestens zwei Gesellschaftern bildet die transparente Besteuerung die gesetzliche Grundlage. Entsprechende Modelle gibt es mittlerweile im deutschen Steuerrecht auch, sogenannte Optionsbesteuerung (§ 1a Absatz 1 Satz 2 KStG). Jedoch sind diese noch lange nicht so gut entwickelt, wie in den USA.

Nach dessen Einfügung erwiesen sich die oben aufgeführten bullet-proof-Statuten, als entbehrlich. Daher änderten die betreffenden Bundesstaaten ihre Gesetze, um den LLC-Gründern größere Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Lebensdauer der Gesellschaft und die Übertragbarkeit der Anteile zu eröffnen.

3. Boomende LLC-Gründungen

1996 gab es auch in dem letzten Bundesstaat die Möglichkeit der Gründung der LLC. Fast überall diente die Anpassung dem Zweck, neue Unternehmen anzulocken und nicht hinter anderen Bundesstaaten zurückzufallen, die bereits über entsprechende Regularien verfügten.

Dies hatte einen wahren Gründungsboom zur Folge, der die Zahl der LLC rasch auf mehrere 10.000 brachte. Im Jahre 2003 wurde ausweislich der Einkommensteuerstatistik des IRS die Millionenmarke erreicht, sieben Jahre später die Marke von zwei Millionen. Die letzten verfügbaren Steuerdaten von 2018 weisen rund 2,8 Millionen LLCs aus. Damit hat die LLC die hergebrachten Rechtsform der partnership und der limited partnership deutlich hinter sich gelassen. Sie wird nur noch durch die gut sechs Millionen corporations und 27 Millionen Einzelunternehmen (sole proprietorship) übertroffen.

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4. Grundstrukturen der LLC

4.1. Rechtsform der LLC

Die Gesetze der einzelnen Bundesstaaten zur LLC weichen stark voneinander ab. Deswegen ist im Einzelfall nachzuprüfen, wie die LLC genau ausgestaltet ist. Dennoch gibt es Grundstrukturen, die sich in jedem Bundesstaat wiederfinden lassen. Dazu zählt die Rechtsform. Die LLC ist gewöhnlich eine hybride Gesellschaftsform, die sowohl Elemente der partnership als auch solche der corporation aufweist. Diese Zwischenstellung spiegelt sich auch in der Bezeichnung als company wider. Diese ist in den USA keiner bestimmten Rechtsform zugewiesen. Auch für ihre Mitglieder hat man einen neutralen Begriff gefunden. Sie heißen nicht partners oder shareholders, sondern members.

Die LLC verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Anders als die partnership kann sie in den meisten Bundesstaaten nur aus einer Person bestehen. Es ist sogar die Gründung einer mitgliederlosen shelf LLC vorgesehen, mit der Maßgabe, dass binnen 90 Tagen ein oder mehrere Mitglieder benannt werden müssen. Ihr Gesellschaftszweck kann erwerbswirtschaftlich oder ideell ausgerichtet sein. Erlaubt ist mithin auch eine nonprofit LLC. Eine partnership hingegen muss stets einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

4.2. Einsatzfelder der LLC

Im Wirtschaftsleben wird die LLC vor allem von kleineren und mittleren Unternehmen mit einem geschlossenen Gesellschafterkreis genutzt. Sie konzentriert sich aber nicht auf einen bestimmten Industrie- oder Wirtschafszweig.

Daneben wird die LLC als Sicherungsinstrument bei Immobilienfinanzierungen oder für professionelle Sportligen und große multinationale Unternehmen eingesetzt. Noch in einer überschaubaren Zahl werden LLCs sogar an den US-amerikanischen Börsen gehandelt.

4.3. Gründungsurkunde und Organisationsstruktur

Zur Errichtung der LLC müssen die Gründer eine Gründungsurkunde bei der zuständigen Behörde einreichen. Einzelheiten der governance-Struktur werden gewöhnlich in einem separaten Dokument niedergelegt, das aber nicht öffentlich zugänglich ist. Diese Vereinbarung bildet regelmäßig das Schlüsseldokument. Sie kann ganz auf die Besonderheiten der betreffenden LLC zugeschnitten sein und ersetzt dann die nachgiebigen Vorschriften des Gesetzesrechts. Dabei kann die Organisationsstruktur in hohem Maße angepasst werden. Die meisten Bundesstaaten sehen als gesetzliche Auffangregelung eine Geschäftsführung durch die Gesellschafter vor. Dann ähnelt die LLC einer partnership. Einige wenige  Bundesstaaten gehen demgegenüber von dem Grundmodell einer Geschäftsführung durch den Fremdgeschäftsführer aus, sogenannte manager-managed LLC. Dann gleicht die zentrale Leitungsstruktur der einer corporation. Mischmodelle sind ebenfalls möglich.

4.4. Haftung

Die Gesellschafter können von den Gesellschaftsgläubigern nicht in Anspruch genommen werden. Verbindlichkeiten einer LLC treffen daher allein diese. Von großer praktischer Bedeutung ist die Folgefrage, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff möglich ist. Manche Bundesstaaten haben ausdrücklich geregelt, dass sie die hergebrachte Durchgriffsrechtsprechung für entsprechend anwendbar erklären. Andere statuieren einschränkend, dass eine Nichtbeachtung von Formalitäten für sich genommen keinen Grund für einen Haftungsdurchgriff bietet. In den meisten Bundesstaaten hingegen können die Gesellschafter den Haftungsdurchgriff klären. Der oberste Gerichtshof von Wyoming hat in einer Grundsatzentscheidung die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung grundsätzlich angenommen.

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In diesem Video erklären wir, die Besteuerung in den USA.

4.5. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten

Manche Bundesstaaten sehen eine Stimmrechtszuweisung nach Kopfteilen, andere solche nach Kapitalanteilen vor. Solche Unterschiede finden sich auch bei der Ausgestaltung des Gewinnbezugsrechts. Jeder Gesellschafter kann seinen membership interest übertragen. In diesem Fall kann der Erwerber jedoch nur die Vermögensrechte aus dem Anteil geltend machen. Gesellschafter wird er jedoch erst, wenn die Mitgesellschafter dem zustimmen. Die meisten LLC-Gesetze verlangen dafür einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Sie lassen aber Mehrheitsklauseln im operating agreement zu.

5. Fazit zur LLC

Blickt man auf die Entstehungsgeschichte der LLC, so stammen die maßgeblichen Impulse zur Entwicklung aus der Unternehmenspraxis. Zur Lösung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsgrenzen, suchte man nach einer Methode, um die beschränkte Gesellschafterhaftung mit einer transparenten Besteuerung nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu verbinden. Die Einführung hatte vor allem steuerrechtliche Gründe, die in der transparenten Besteuerung liegen. Daneben tritt die Haftungsbegrenzung der Gesellschafter, welche auch gilt, wenn die Gesellschafter auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Diese kam damals insbesondere der Ölindustrie zu gute. Viele von ihnen finanzierten die kostspieligen Probebohrungen, indem sie vermögenden Anlegern im Rahmen von steuerlichen Verlustzuweisungsmodellen Personengesellschaftsanteile verkauften. Durch die Einführung der LLC war dies nicht mehr erforderlich.


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