Betriebsveranstaltungen & ihre Besteuerung
Das Wichtigste in Kürze
Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in Deutschland unterliegt spezifischen steuerlichen Regelungen. Diese sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relevant. Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Jubiläumsfeiern, sind grundsätzlich als betriebliche Veranstaltungen anzusehen, die der Pflege des Betriebsklimas dienen. Hier sind die wichtigsten Aspekte dieser Besteuerung.
Wie unterliegen Betriebsveranstaltungen der Besteuerung?
Arbeitgeber können Betriebsveranstaltungen grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen und so die Steuerlast reduzieren. Arbeitnehmer hingegen müssen sie als geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit versteuern.
Für Betriebsveranstaltungen gibt es einen steuerlichen Freibetrag. Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung sind die Kosten steuerfrei (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG). Dieser Betrag umfasst sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers, einschließlich Raumkosten, Essen, Getränke, Transport und eventuelle Übernachtungen. Die steuerliche Freigrenze gilt in der Regel für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Werden mehr Veranstaltungen durchgeführt, muss individuell entschieden werden, für welche Veranstaltungen die Freigrenze angewendet wird. Übersteigen die Aufwendungen pro Teilnehmer die Freigrenze, stellt der darüber hinausgehende Betrag einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar. Dieser muss dann als geldwerter Vorteil als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit versteuert werden.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer für die Betriebsveranstaltung pauschal zu übernehmen. Dann wird die Steuer pauschal auf die Gesamtkosten der Veranstaltung erhoben und nicht individuell auf die Arbeitnehmer umgelegt.
Die Berechnung der Kosten pro Teilnehmer kann entweder durch den Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen pro Person oder durch eine Durchschnittsberechnung erfolgen. Die Durchschnittsberechnung teilt die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber muss die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen genau dokumentieren. Dazu gehören die Gesamtkosten der Veranstaltung sowie die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Die Kosten für Betriebsveranstaltungen sind für den Arbeitgeber in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, solange sie die Freigrenze nicht überschreiten und der Veranstaltung ein betrieblicher Anlass zugrunde liegt.
Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in Deutschland berücksichtigt sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers. Sie dient der transparenten und gerechten steuerlichen Erfassung von Vorteilen, die Arbeitnehmer durch solche Veranstaltungen erhalten, und trägt gleichzeitig zur Förderung eines positiven Betriebsklimas bei.