IABs auf andere Betriebe übertragen – so geht’s!
Investitionsabzugsbeträge (IAB) sind ein gängiges Steuerstundungsmodell. Sie ermöglichen den Abzug von Betriebsausgaben für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa eines Fahrzeugs oder einer Photovoltaikanlage. Gewinnmindernd abziehbar sind dabei bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Doch wie kann ein Unternehmer einen in einem Betrieb „A“ gebildeten IAB auf einen anderen Betrieb „B“ übertragen?
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Vorwegabzug von Betriebsausgaben im Rahmen eines IAB
Plant ein Unternehmer die zukünftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, zum Beispiel
- einer PV-Anlage,
- eines Fahrzeugs oder Fuhrparks,
- eines Mobile Homes („Tiny House auf Rädern“) oder
- einer Maschine,
kann er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich nur über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abschreiben.
Beispiel: Der Unternehmer kauft ein Fahrzeug für EUR 100.000. Das Fahrzeug hat eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren, weshalb er jedes Jahr EUR 20.000 als Abschreibung steuerlich geltend machen kann.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, kann ein Teil dieser Kosten bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Möglich ist dies für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in diesem Beispiel also EUR 50.000. Der Unternehmer kann, auch wenn er den Wagen beispielsweise erst im Jahr 2025 kauft, bereits im Jahr 2022 EUR 50.000 als Betriebsausgaben absetzen.
Wichtig: Wird ein IAB geltend gemacht, muss die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes innerhalb der folgenden 3 Jahre erfolgen. Das Unternehmen muss also eine entsprechende Investition tätigen. Bleibt diese aus, ist der IAB rückgängig zu machen – die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von hier EUR 50.000 werden dem Gewinn also wieder zugerechnet. Es ergeht ein geänderter Steuerbescheid, der dann eine Nachzahlung ausweist (§ 7g Absatz 4 Satz 1 EStG).
2. IAB auf andere Betriebe übertragen: Geht das?
Ein gebildeter IAB ist grundsätzlich betriebsbezogen. Hat eine Person mehrere Unternehmen, zum Beispiel
- ein freiberufliches Einzelunternehmen (§ 18 EStG),
- ein gewerbliches Einzelunternehmen (§ 15 EStG) und
- eine GmbH,
und macht sie in einem dieser Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag geltend, muss die jeweilige Investition auch in diesem Betrieb erfolgen.
Beispiel: Max ist als Architekt freiberuflich tätig und macht im Jahr 2023 einen IAB in Höhe von EUR 40.000 geltend. Im Jahr 2024 erwirbt er einen Pkw, ordnet ihn allerdings dem Betriebsvermögen seines zweiten Einzelunternehmens, einem Gewerbebetrieb, zu. Er kann den IAB nun nicht auf das angeschaffte Fahrzeug übertragen. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Fahrzeug der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen wäre – denn nur hier wurde der IAB gebildet!
Die Betriebsbezogenheit des IAB lässt sich allerdings auf andere Weise nutzen. So ist es am Ende doch möglich, einen IAB auf andere Betriebe desselben Steuerpflichtigen zu übertragen.

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2.1. Möglichkeit 1: Korrektur des Abzuges
Sind die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig, kann der Unternehmer folgende Vorgehensweise wählen:
- Im ersten Schritt wird dem Finanzamt mitgeteilt, dass der gebildete IAB wieder aufgelöst werden soll. Der Gewinn aus dem ersten Betrieb, etwa der Freiberuflichkeit, erhöht sich dann entsprechend.
- Gleichzeitig erhält das Finanzamt eine korrigierte Gewinnermittlung für den zweiten Betrieb, zum Beispiel dem gewerblichen Unternehmen. Hier wird der IAB nun geltend gemacht.
- Im Ergebnis fand lediglich eine „Verschiebung“ des Investitionsabzugsbetrages statt. Eine Steuermehrbelastung resultiert hieraus nicht, da die Gewinnminderung in selbiger Höhe bestehen bleibt.
Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, besteht möglicherweise die Änderungsmöglichkeit nach § 173a AO (mechanisches Versehen). Auch eine Korrektur nach § 129 AO aufgrund offenbarer Unrichtigkeit kommt gegebenenfalls in Betracht.
2.2. Möglichkeit 2: Ausgliederung eines Teilbetriebes
Einen IAB auf andere Betriebe zu übertragen, kann auch im Wege der Ausgliederung gelingen. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Unternehmer den IAB für eine „betriebsfremde“ Investition abgezogen hat.
Beispiel: Ein freiberuflich tätiger Steuerberater macht in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen IAB für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (gewerbliche Tätigkeit) geltend.
Der Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ stellt nun einen Teilbetrieb innerhalb der freiberuflichen Tätigkeit dar. Dieser Teilbetrieb kann
- zu Buchwerten auf eine andere Person, etwa den Ehegatten, übergehen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 EStG). Diese Person übernimmt den IAB.
- auf eine neu gegründete GbR, an dem der Unternehmer zu 100 % und eine andere Person zu 0 % beteiligt ist, übertragen werden (§ 24 UmwStG). Hier übernimmt die GbR den IAB ebenfalls.
Hintergrund ist jeweils die Betriebsbezogenheit des IAB. Geht der gesamte Betrieb über, bleibt auch der Investitionsabzugsbetrag erhalten.

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3. IAB automatisch auf anderen Betrieb übertragen lassen
Mehrere Betriebe einer Person sind grundsätzlich zusammenzufassen, sofern sie gleichartig sind. Entsprechendes gilt für Betriebe, die keine Gleichartigkeit aufweisen – diese sind von Amts wegen als zwei getrennte Unternehmen zu behandeln.
Hat das Finanzamt die entsprechende Einordnung schlichtweg übersehen oder nicht beachtet, kommt eine Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO in Betracht. Denkbar sind hier vor allem
- der Antrag auf Änderung nach § 129 AO oder § 173a AO, wenn es sich um einen Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler handelt, und
- der Änderungsantrag nach § 173 AO, wenn die falsche Zuordnung des IAB eine neue Tatsache darstellt.
In jedem Fall zu vermeiden ist eine nachträgliche Auflösung eines vor ein, zwei oder drei Jahren gebildeten IABs. Denn das Finanzamt setzt auf diesen Betrag Zinsen fest.
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