Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt diverse Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen. Gewissermaßen allgemein bekannt ist dabei, dass eine 10-Jahres-Frist für die Nutzung dieser Vergünstigungen gilt. Der Hintergrund liegt auf der Hand, denn der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass einheitliche Vermögensübertragungen in mehrere Teilgeschäfte aufgeteilt werden, was zu einer Umgehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen könnte. Doch was genau steckt eigentlich hinter der 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG, für welche Fälle gilt die Vorschrift und wo gibt es Ausnahmen?

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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: 10-Jahres-Frist für Erbschaften und Schenkungen
Dreh- und Angelpunkt der 10-Jahres-Frist ist § 14 ErbStG. Er schreibt vor, dass mehrere Erwerbe, die innerhalb von 10 Jahren stattfinden, zusammenzurechnen sind. Freibeträge und andere Vergünstigungen können innerhalb dieser 10-Jahres-Periode dann pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift ist damit personengebunden, denn jede Erwerberin oder jeder Erwerber wird stets isoliert betrachtet.
Die 10-Jahres-Frist gilt damit nur für Erwerbe, die innerhalb dieses Zeitraums von derselben Person anfallen und demselben Erwerber zugutekommen.
Um den Normzweck etwas zu verdeutlichen, werfen wir im ersten Schritt einen Blick auf die Besteuerungsgrundsätze des ErbStG. Denn jeder Besteuerungsvorgang vollzieht sich in mehreren, stets identischen Schritten:
- Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes nach § 10 ErbStG
- Abzug möglicher Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG
- Festsetzung der Steuer nach den Sätzen in § 19 ErbStG
Eventuelle Steuerbefreiungen, für die einer der §§ 13 bis 13d ErbStG gilt, bleiben hier außer Betracht. Denn sie können grundsätzlich mehrfach – unabhängig von zeitlichen Zusammenhängen – genutzt werden und mindern damit stets den aus dem Gesamtvermögen ermittelten, steuerpflichtigen Erwerb. Ausnahmen gelten lediglich bei einzelnen Vorschriften und in den Fällen des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO, den es zu vermeiden gilt.
1.1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Bei Erbschaften und Schenkungen unterliegen übertragene Vermögenswerte nur der Besteuerung, soweit sie steuerbar und nicht steuerfrei sind. Positive und negative Bestandteile des Vermögens sind dabei zu saldieren, sodass übergehende Schulden die Bereicherung des Empfängers vermindern. Anzuwenden ist hier § 10 ErbStG, denn er regelt – in engem Zusammenspiel mit § 12 ErbStG, den Bewertungsgrundsätzen – die Wertermittlung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes.
Alle weiteren Berechnungsschritte basieren nun auf dem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 10 ErbStG.
1.2. Abzug von Freibeträgen nach den §§ 16 und 17 ErbStG
Je nach Steuerklasse, in die die Erwerberin oder der Erwerber nach § 15 ErbStG fällt, kommen unterschiedliche freibeträge zum Ansatz. Der nach § 10 ErbStG steuerpflichtige Erwerb wird beispielsweise gemindert um
- EUR 500.000 bei Ehegatten und Lebenspartnern,
- EUR 400.000 bei Kindern und Enkeln, die in die Steuerklasse 1 fallen,
- EUR 20.000 bei allen übrigen Personen.
Beispiel: Vater V überträgt zahlreiche Vermögenswerte an seinen Sohn S. Zum übertragenen Vermögen gehören unter anderem ein Betrieb, eine vermietete Immobilie und EUR 1.000.000 in Bargeld. Das Betriebsvermögen bleibt nach den §§ 13a bis 13c ErbStG steuerfrei, die Immobilie unterliegt nach § 13d ErbStG zu 10 % einer Steuerbefreiung. Im Ergebnis liegt der steuerpflichtige Erwerb somit bei EUR 1.800.000. Fällt S als leibliches Kind nun in die Steuerklasse 1, muss er hiervon EUR 1.400.000 versteuern – denn der Freibetrag des § 16 ErbStG wurde bereits abgezogen.
Besondere Freibeträge nach § 17 ErbStG, die je nach Verwandtschaftsgrad bei bis zu EUR 256.000 liegen, gelten nur für Erwerbe von Todes wegen.

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1.3. Festsetzung der Steuer nach § 19 ErbStG
Verbleibt nach Abzug aller Steuerbefreiungen und Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG noch ein steuerpflichtiger Erwerb, richtet sich die Höhe der Steuer nach § 19 ErbStG. Sie wird in festen Prozentsätzen bemessen; eine Progression (wie beispielsweise im Einkommensteuerrecht) kennt die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Die Steuersätze betragen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Durch die einheitlichen Prozentsätze kann es passieren, dass eine Wertgrenze nur um wenige Euro überschritten, dennoch aber der höhere Steuersatz angewendet wird.
Beispiel: A hat von seinem Vater Vermögenswerte im Umfang von EUR 6.100.000 erhalten. Hätte er nur EUR 6.000.000 bekommen, würden statt 23 % lediglich 19 % Steuer anfallen.
Für diese Fälle sieht § 19 Absatz 3 ErbStG den sogenannten Härteausgleich vor. Bei ihm vergleicht man zunächst beide – also den letztmöglichen und den tatsächlichen – Steuersätze und berechnet anhand derer die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auf den Betrag, der die letzte Wertgrenze übersteigt (im obigen Beispiel EUR 100.000) darf dann maximal 50 % Steuer anfallen.
Erweiterung des Beispiels: Auf den Erwerb von EUR 6.100.000 fallen 23 %, also EUR 1.403.000 Schenkungsteuer an. Hätte A nur EUR 6.000.000 erhalten, würden hierauf lediglich 19 %, also EUR 1.140.000 anfallen. Die Steuer, die sich durch den „Mehrerwerb“ zusätzlich ergibt, liegt damit bei EUR 263.000. Durch § 19 Absatz 3 ErbStG wird dieser Betrag nun auf maximal 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrages, also auf EUR 50.000 gedeckelt. Insgesamt fallen damit EUR 1.453.000 Steuer an (EUR 1.403.000 plus EUR 50.000).
2. Praktische Bedeutung der 10-Jahres-Frist bei Erbschaften und Schenkungen
Die im vorigen Abschnitt genannten Grundsätze gelten je Erwerb. Ohne 10-Jahres-Frist könnte eine Person ihr Vermögen, aufgeteilt in mehrere Teilübertragungen, vollständig steuerfrei an andere Personen übergeben.
Beispiel: Vater V besitzt insgesamt EUR 5.000.000 in Aktienwerten. Um den Freibetrag von EUR 400.000 bei jeder Übertragung ausnutzen zu können, schenkt er seinem Sohn im Abstand von einer Woche jeweils EUR 400.000 seines Vermögens. Hätte er alle Vermögenswerte „in einem Rutsch“ übertragen, wären mehrere hunderttausend Euro Schenkungsteuer angefallen. So ist die Übertragung nun steuerfrei.
Mit § 14 ErbStG verhindert der Gesetzgeber entsprechende Gestaltungen in der Form, dass alle Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren anfallen, zusammenzurechnen sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass die jeweiligen Freibeträge und anderen Besteuerungsmerkmale innerhalb dieses Zeitraums ebenfalls nur einmal zum Abzug gebracht werden können. Die Prüfung nach § 14 Absatz 1 ErbStG vollzieht sich dabei in mehreren Schritten:
- Zusammenrechnung aller Erwerbe innerhalb einer 10-Jahres-Frist
- Abzug der (fiktiven) Steuer auf frühere Erwerbe
- Keine Berücksichtigung von Erwerben negativer Vermögenswerte
- Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
- Prüfung der Steuerobergrenze nach § 14 Absatz 3 ErbStG
Wenngleich der Gesetzgeber mit der 10-Jahres-Frist einen Missbrauch der Freibetrags- und Verschonungsregelungen verhindern möchte, enthält die Norm bestimmte Härtefallregelungen. Da sich im Einzelfall eine höhere als die nach § 19 ErbStG anfallende Steuer ergeben kann, muss gegebenenfalls eine Reduktion selbiger erfolgen.

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2.1. Zusammenrechnung aller Erwerbe innerhalb der 10-Jahres-Frist
Die 10-Jahres-Frist des § 14 Absatz 1 Satz 1 ErbStG beginnt mit dem ersten Erwerb. Wichtig dabei: Die Norm ist in zweierlei Hinsicht personenbezogenen, sie erfasst also nur Vermögensübertragungen innerhalb von zehn Jahren, die
- ein Erwerber von
- einem Übergeber
erhalten hat. Ein Beispiel könnte die klassische Vater-Sohn-Konstellation sein. Kommt es hier innerhalb von zehn Jahren zu mehreren Vermögensübertragungen, die unter das ErbStG fallen, sind sie für die 10-Jahres-Frist maßgeblich. Die Tochter, die bisher noch keine Vermögenswerte erhalten hat, fällt allerdings nicht unter die Norm. Für sie beginnt die Frist erst mit dem ersten Erwerb, es erfolgt also eine Betrachtung unabhängig von der Vater-Sohn-Beziehung.
Alle Erwerbe, die innerhalb der 10-Jahres-Frist anfallen, werden zusammengerechnet. Maßgebend ist dabei der jeweilige Wert, der sich nach § 12 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt. Für zurückliegende Erwerbe ist ihr damaliger Wert maßgeblich.
Beispiel: Vater V hat seiner Tochter T im Jahr 2015 ein Aktiendepot übertragen. Es hatte einen Wert von EUR 200.000, sodass keine Schenkungsteuer anfiel. Im Jahr 2018 überträgt er ihr zwei Vermietungsobjekte, die – nach Abzug der Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG – mit einem Wert von EUR 1.800.000 der Besteuerung unterliegen. Das vor drei Jahren übertragene Aktiendepot ist mittlerweile EUR 350.000 wert.
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Erwerb im Jahr 2015. Die damals übertragenen EUR 200.000 und der im Jahr 2018 übergegangene Wert von EUR 1.800.000 sind zusammenzurechnen. Die Wertentwicklung des Depots ist unbeachtlich. Im Rahmen des § 14 ErbStG sind insgesamt EUR 2.000.000 der Besteuerung zu unterwerfen, wobei bereits abgezogene Freibeträge, gezahlte Steuern und andere Vergünstigungen im weiteren Verlauf noch berücksichtigt werden.
2.2. Abzug der (fiktiven) Steuer auf frühere Erwerbe
Mit der 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass alle Besteuerungsmerkmale innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch für bereits gezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Beispiel: Der Vater V hat seiner Tochter T im Jahr 2015 ein Aktiendepot im Wert von EUR 600.000 übertragen. Freibeträge wurden in voller Höhe abgezogen, sodass EUR 200.000 zu versteuern waren. Die gezahlte Steuer lag bei EUR 22.000. Im Jahr 2020 werden EUR 1.800.000, zwei vermietete Mehrfamilienhäuser, übertragen.
Innerhalb von zehn Jahren liegt ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von EUR 2.400.000 vor. Die nun zu zahlende Steuer berechnet sich – unter Anrechnung der bereits gezahlten – wie folgt:
Wert des gesamten Erwerbes | EUR 2.400.000 |
Abzüglich Freibetrag nach § 16 ErbStG | EUR 400.000 |
Verbleibende Bereicherung innerhalb der 10-Jahres-Frist nach § 10 ErbStG | EUR 2.000.000 |
Nach § 19 Absatz 1 ErbStG anfallende Steuer (Erwerb bis EUR 6.000.000, Steuerklasse I) in Prozent | 19 % |
Steuerbetrag absolut | EUR 380.000 |
Bereits gezahlte Steuer | EUR 22.000 |
Verbleibender Steuerbetrag | EUR 358.000 |
Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG | EUR 0,00 |
Abschließend ist § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG zu berücksichtigen. Denn die Steuer auf den letzten Erwerb (hier EUR 1.800.000) darf nicht dadurch unterschritten werden, dass frühere Erwerbe innerhalb der 10-Jahres-Frist die Berechnung beeinflussen. Da sowohl auf einen Erwerb von EUR 2.400.000 als auch auf einen solchen von EUR 1.800.000 ein Steuersatz von 19 % fällig wird, ist eine solche Beeinflussung hier auszuschließen.
Beachte: Galten damals andere Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Steuerpflicht, Freibeträge), so sind stets die damaligen Verhältnisse maßgeblich. Dies geht aus dem Wortlaut des § 14 ErbStG eindeutig hervor und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so anerkannt.
2.3. Keine Berücksichtigung negativer Erwerbe innerhalb der 10-Jahres-Frist
Nach § 14 Absatz 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, unberücksichtigt. Von dieser Norm erfasst werden insbesondere Schulden, die der Erblasse oder Schenker innerhalb der 10-Jahres-Frist an die entsprechende Person übertragen hat.
Die Beschränkung auf negative Erwerbe gilt allerdings nur, wenn der Gesamterwerb zu einer negativen Bereicherung des Erwerbers im Sinne des § 10 ErbStG ergeben hat. Wurden bei der Berechnung eines Erwerbes lediglich Schulden mitberücksichtigt, ist dies unschädlich.
Beispiele:
- Vater V hat 2015 ein Darlehen im Wert von EUR 100.000 auf seinen Sohn übertragen. Im Jahr 2020 überträgt er ein Mehrfamilienhaus. Der frühere Erwerb der Schulden bleibt unberücksichtigt, da der Wert insgesamt negativ war
- V hat seiner Tochter T im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus im Wert von EUR 500.000 geschenkt. Ebenfalls übertragen wurde die noch offene Darlehensforderung der Bank, die einen Nennwert von EUR 80.000 hatte. Der steuerpflichtige Erwerb betrug damit EUR 420.000. Im Jahr 2020 kommt es zu weiteren Schenkungen. Hier wird der Vorerwerb innerhalb der 10-Jahres-Frist berücksichtigt, da er insgesamt positiv war
Um den Ausschluss negativer Vorerwerbe durch § 14 ErbStG zu verhindern, müssen Vermögenswerte stets in der Form übertragen werden, dass sich durch Saldierung mit der Schuld weiterhin ein positiver Erwerb ergibt. Auch wenn dieser nur bei wenigen Euro liegt, ist dies bereits ausreichend.
2.4. Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
In § 14 Absatz 2 ErbStG enthält das Gesetz eine eigenständige Grundlage für die Änderung von Steuerbescheiden, die aber auf § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO verweist. Ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer entsprechenden Änderung des Bescheides über den Vorerwerb führt, wirkt sich durch § 14 ErbStG gegebenenfalls auch auf den Folgeerwerb aus. Daher ist eine entsprechende Änderung des Folgebescheides im Einzelfall ebenfalls möglich.
Beispiel: Der Vorerwerb, der innerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgte, bestand in der Übertragung eines Einzelunternehmens. Rückwirkend fällt die Steuerbefreiung nach §§ 13a und 13b ErbStG weg, weil der Rechtsnachfolger die Lohnsummenregelungen nicht beachtet hat. Dadurch ändert sich die Erstfestsetzung; der eigentlich steuerfreie Erwerb ist nun steuerpflichtig.
Wurde nun bereits ein Bescheid über den Folgeerwerb nach § 14 Absatz 1 ErbStG erlassen, gilt der Wegfall dieser Steuerbefreiung, der eine Änderung des früheren Bescheids bewirkt, auch für den Folgeerwerb als rückwirkendes Ereignis. Die Festsetzung, die auf § 14 ErbStG gestützt wurde, kann durch § 14 Absatz 2 ErbStG ebenfalls nach § 175 AO geändert werden.

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2.5. Steuerobergrenze innerhalb der 10-Jahres-Frist
Mit § 14 Absatz 3 ErbStG schließt die Vorschrift ab. Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer ist auf 50 % des jeweiligen Erwerbes beschränkt. Die Norm resultiert aus § 19 ErbStG, da für Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich ein Maximalsteuersatz von 50 % gilt. Es wäre den Steuerpflichtigen gegenüber unverhältnismäßig, wenn sich alleine deshalb, weil mehrere Vermögensübertragungen stattfinden, über § 14 ErbStG eine höhere Steuerbelastung ergäbe.
Damit stellt § 14 Absatz 3 ErbStG ebenfalls eine Art Härteausgleich dar. Schauen wir uns auch dazu wieder ein Beispiel an:
Vater V hat seinem Sohn S vor sieben Jahren EUR 6.000.000 geschenkt. Nun verschenkt er weitere EUR 500.000. Die Erwerbe werden nach § 14 Absatz 1 ErbStG zusammengerechnet und folgendermaßen versteuert:
Wert des Gesamterwerbes | EUR 6.500.000 |
Bereits abgezogener Freibetrag | EUR 400.000 |
Steuerpflichtiger Erwerb nach § 10 ErbStG | EUR 6.100.000 |
Darauf anfallende Steuer (§ 19 ErbStG, 23 %) | EUR 1.403.000 |
Steuer auf EUR 5.600.000 (Erwerb EUR 6.000.000 abzgl. Freibetrag EUR 400.000), Steuersatz 19 % | EUR 1.064.000 |
Differenz der Steuerbeträge | EUR 339.000 |
Deckelung nach § 14 Absatz 3 ErbStG (50 % des Wertes des Folgeerwerbes) | EUR 250.000 |
Festzusetzende Erbschaft- und Schenkungsteuer (EUR 1.064.000 zzgl. EUR 250.000) | EUR 1.314.000 |
Der Folgeerwerb in Höhe von EUR 500.000 hat in diesem Beispiel zu einer steuerlichen Mehrbelastung von EUR 339.000 geführt. Da die Mehrbelastung innerhalb der 10-Jahres-Frist durch § 14 Absatz 3 ErbStG aber auf 50 % des Erwerbes gedeckelt ist, hat eine entsprechende Korrektur zu erfolgen. Hieran wird auch deutlich, dass trotz Anwendung des § 14 ErbStG beide Erwerbe weiterhin selbständig zu betrachten sind.
3. Sonderfälle der 10-Jahres-Frist für Erbschaften und Schenkungen
Zehn Jahre sind mitunter ein langer Zeitraum, in dem sich verschiedenste Lebenssachverhalte auch mehrfach verändern können. Hinzu kommen Änderungen der persönlichen Besteuerungsmerkmale, etwa durch Heirat, Scheidung, Wegzug oder zwischenmenschliche Meinungsverschiedenheiten. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nimmt auch bei der Betrachtung des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 ErbStG auf entsprechende Entwicklungen Rücksicht. Einige Beispiele:
- Zugewinnausgleiche, die beispielsweise bei einer Scheidung nach § 1371 Absatz 1 BGB entstehen, sind kein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs (§§ 3 und 7 ErbStG). Vorausempfänge nach § 1380 Absatz 1 BGB gelten – wenn sie neben dem kleinen Pflichtteil eingefordert werden – nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG rückwirkend ebenfalls nicht mehr als Zuwendung. Sie bleiben daher bei der Prüfung von § 14 ErbStG außen vor
- Bei Vor- und Nacherbschaften findet eine Zusammenrechnung im Rahmen der 10-Jahres-Frist nur mit Zuwendungen des Vorerben statt, wenn der Nacherbe einen Antrag auf Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser stellt (§ 6 Absatz 2 Satz 2 ErbStG; BFH vom 30.11.2009, II R 6/07)
- Vollbefreiungen sind von der Zusammenrechnung ausgenommen, wirken sich also auch bei späteren Erwerben nicht mehr aus. Der „Klassiker“ hier ist das Familienheim, das nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis c ErbStG
- Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG, die nur bei Erwerben von Todes wegen eine Rolle spielen, bleiben auch bei einer Vorschenkung erhalten. Im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG kommt es also weiterhin zu einem Abzug des Freibetrags
Weitere Sonderfälle der 10-Jahres-Frist für Erbschaften und Schenkungen gelten unter anderem im internationalen Erbschaftsteuerrecht, bei Wechseln der Steuerpflicht und in Fällen der Besteuerung von Nutzungs- und Rentenlasten.
Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf steuerrechtliche Optimierungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer spezialisiert. Hier schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
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- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Freiwillige Zuwendungen und andere, vergleichbare Rechtsgeschäfte unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer. Sie funktioniert nach denselben Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber beide Steuern gemeinsam im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert hat. Gerade im Hinblick auf Steuerbefreiungen und Steuerklassen – und damit auch auf mögliche Freibeträge – gibt es allerdings Unterschiede.

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1. Grundsatz: Was ist eine Schenkung?
Schenkungen unterliegen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Dabei regelt § 7 ErbStG, was unter dem Begriff der „Schenkung“ zu verstehen ist. Hier normiert der Gesetzgeber auch, welche Vorgänge einer Schenkung gleichstehen und damit ebenfalls der Schenkungsbesteuerung unterliegen.
Nach § 7 Absatz 1 ErbStG gelten als Schenkungen unter Lebenden unter anderem die folgenden Rechtsgeschäfte:
- Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Empfänger des Vermögens be- und der Schenker in entsprechender Höhe entreichert wird
- Bereicherungen, die durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft bei Ehegatten (§ 1415 BGB) entstehen
- Abfindungen, die für einen Erbverzicht (durch die übrigen an den verzichtenden Erben) gewährt werden (§§ 2346, 2352 BGB)
- Herausgaben von Nacherbschaften an den Nacherben durch den Vorerben, ohne dass die Nacherbfolge bereits eingetreten ist
- Vermögensübergänge infolge der Errichtung einer Stiftung (sogenannte Stiftungsgeschäfte; die Stiftung ist Vermögensempfängerin)
Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht kennt an dieser Stelle „pure“ und „gemischte“ Schenkungen. Maßgeblich ist dabei zunächst der gemeine Wert eines Gegenstandes oder des Vermögens, das bei der Schenkung übergeht. Erbringt dessen Erwerber eine Gegenleistung, liegt eine Schenkung nur noch vor, soweit der Vermögenswert die Gegenleistung übersteigt.
Beispiel: A schenkt B ein Fahrzeug, das einen gemeinen Wert (Verkehrswert) von EUR 50.000 hat. B übergibt A im selben Zug allerdings ebenfalls ein Auto, dieses hat einen Wert von EUR 30.000. Eine Schenkung von A an B liegt nur in Höhe von EUR 20.000 vor.
Sind Leistung und Gegenleistung allerdings ausgewogen, fehlt es gänzlich an einer Schenkung. Es handelt sich dann um einen Kaufvertrag, der für die Schenkungsteuer ohne Bedeutung ist. Ein entsprechender Fall wäre gegeben, wenn im obigen Beispiel beide Fahrzeuge einen Wert von EUR 50.000 gehabt hätten. Weder A noch B wären dann bereichert, also nach der Schenkung „ärmer oder reicher als vorher“.
2. Grundlagen der Schenkungsteuer: Steuerpflicht, Bereicherung, Steuersatz
Die Schenkungsteuer gleicht, da viele Normen entsprechend gelten, in den meisten Gesichtspunkten der Erbschaftsteuer. Der Hintergrund respektive Gedanke des Gesetzgebers liegt hier auf der Hand. Denn nur wenn Erbschaften und Schenkungen annähernd identisch behandelt werden, sind Vermögensübertragungen zu Lebzeiten – zur Vermeidung einer späteren Erbschaftsteuer – vergleichsweise unattraktiv. Alternativ sind dieselben Steuergestaltungen erforderlich, um eine Besteuerung zu vermeiden.
Der größte Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung ist aber ebenso offensichtlich wie vorteilhaft: Was zu Lebzeiten geschieht, kann mit wesentlich weniger Aufwand beeinflusst werden als das, was erst nach dem eigenen Ableben eintritt oder eintreten soll. Schenker und Beschenkte entscheiden aktiv mit, ob, wie und in welchem Umfang Vermögenswerte auf andere Personen und nachfolgende Generationen übergehen.
Dabei lassen sich die wesentlichen Grundlagen der Schenkungsteuer so zusammenfassen:
- Persönliche und sachliche Schenkungsteuerpflicht
- Bereicherung der Erwerberin oder des Erwerbers
- Anzuwendende Schenkungsteuerbefreiungen
- Höhe der Schenkungsteuer, Steuerklassen und Freibeträge
Eine Kernrolle spielt hier auch die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG. Mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren, die eine Person „X“ von einer anderen Person „Y“ erhält, werden stets zusammengerechnet. Eventuelle Steuervergünstigungen, vor allem Freibeträge, lassen sich in diesem Zeitraum nur einmal nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerb ein solcher durch Schenkung oder einer von Todes wegen (Erbschaft) ist.
2.1. Persönliche und sachliche Schenkungsteuerpflicht
Die persönliche Schenkungsteuerpflicht gibt an, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die die Schenkung ausführt oder erhält, der Besteuerung unterliegt. Sie ist in § 2 ErbStG geregelt und umfasst (natürliche wie juristische) Personen,
- die im Zeitpunkt der Schenkung entweder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
- die im Inland zwar keinen Wohnsitz unterhalten, sich aber maximal fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben,
- die, wenn sie Körperschaft oder Personenvereinigung sind, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterhalten.
In den genannten Fällen sind Erwerber und/oder Schenker unbeschränkt steuerpflichtig. Liegt keine der entsprechenden Voraussetzungen vor, unterliegen Erwerbe nur der Schenkungsteuer, wenn sie sich auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beziehen. Dies ist unter anderem bei deutschen Immobilien und Unternehmen der Fall.
Unter den Begriff der „sachlichen Steuerpflicht“ fällt hingegen der Erwerb selbst. Maßgeblich ist hier, dass einer der Tatbestände des § 7 ErbStG erfüllt ist.

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2.2. Die Bereicherung in der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG mit Ausführung der Schenkung. Ihre Höhe richtet sich dabei nach dem steuerpflichtigen Erwerb, der sogenannten Bereicherung im Sinne des § 10 ErbStG. Die Norm gibt vor, welche Vermögenswerte der Besteuerung unterliegen und inwieweit mitunter Einschränkungen gelten.
Für die Bereicherung nach § 10 Absatz 1 ErbStG gelten folgende Grundsätze:
- Der Erwerb ist insgesamt steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungen (§§ 13 bis 13d ErbStG) greifen oder Freibeträge abzuziehen sind
- Die Bewertung des Erwerbs richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsrechts, wobei insbesondere der gemeine Wert nach § 9 BewG von Bedeutung ist
- Verbindlichkeiten (Schulden), die gemeinsam mit den positiven Vermögenswerten auf den Beschenkten übergehen, mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Die Bereicherung fällt entsprechend niedriger aus
Stehen Schulden und Lasten in direktem Zusammenhang mit Vermögenswerten, deren Erwerb steuerfrei war, so sind sie bei der Bereicherung außen vor zu lassen (§ 10 Absatz 6 ErbStG). Dies gilt zum Beispiel bei einem GmbH-Anteil, der durch die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen steuerfrei übergeht, mit dem aber eine offene Darlehensrückforderung der Bank verbunden ist.
2.3. Anzuwendende Schenkungsteuerbefreiungen
Die Befreiungen von der Schenkungsteuer sind in den §§ 13 bis 13d ErbStG abschließend geregelt. Bestimmte Vermögensübertragungen sind also auch dann, wenn sie grundsätzlich einen positiven Wert haben, von der Besteuerung nach dem ErbStG ausgenommen. In der Praxis von Bedeutung sind dabei vor allem folgende Befreiungen:
- Familienheim: Ehegatten, die sich das Eigentum oder Miteigentum an ihrem Einfamilienhaus oder ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung übertragen, zahlen hierauf keine Schenkungsteuer. Anders als bei Erwerben von Todes wegen, gilt diese Befreiung ausschließlich für Ehegatten
- Gelegenheitsgeschenke: Dies sind beispielsweise übliche Zuwendungen zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Sie sind von der Schenkungsteuer befreit
- Betriebsvermögen: Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen stellt sicher, dass Betriebsvermögen ganz oder zumindest überwiegend steuerfrei an andere Personen übergeben werden können. Sie ist in den §§ 13a bis 13c ErbStG geregelt, wesentliche Voraussetzung ist ein Betriebsvermögen, das nur zu kleinen Teilen aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber möchte also in erster Linie sogenanntes Produktivvermögen begünstigen, nicht aber ein betriebliches Bankkonto – denn dieses wäre auch bei einer Übertragung im Privatvermögen steuerpflichtig
- Vermietungsobjekte: Grundstücke unterliegen mit ihrem Grundbesitzwert der Besteuerung, sind aber zu 10 % steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist, dass das jeweilige Grundstück an andere Personen zu Wohnzwecken vermietet wird
Soweit ein Erwerb oder Teile des Vermögens steuerfrei sind, fließen sie nicht in die Ermittlung der Bereicherung ein.
2.4. Höhe und Berechnung der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer wird durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den steuerpflichtigen Erwerb berechnet. Dabei ist der folgende Berechnungsweg einzuhalten:
Ausgangswert | Steuerpflichtiger Erwerb nach § 10 ErbStG |
+/- Korrektur durch § 14 Absatz 1 und 2 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe durch Schenkung und von Todes wegen | Erwerbe innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums sind zusammenzurechnen, eventuelle Freibeträge in diesem Zeitraum nur einmal zu gewähren |
– Freibeträge nach § 16 ErbStG | Je nach Steuerklasse werden bis zu EUR 500.000 vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen |
– Freibetrag nach § 17 ErbStG | Greift nur bei Erwerb von Todes wegen, kann aber über § 14 ErbStG auch Einfluss auf die Besteuerung einer Schenkung nehmen |
= Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer | |
Besteuerung nach § 19 Absatz 1 ErbStG | Steuersatz zwischen 7 % und 50 %, der auf die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer angewandt wird |
Beachtung des Härteausgleichs nach § 19 Absatz 3 ErbStG | Wird eine Wertgrenze nur minimal überschritten und steigt dadurch der Steuersatz auf den gesamten Erwerb an, ist der Härteausgleich zu beachten. Die Steuer wird dann weitgehend auf Grundlage des günstigeren Steuersatzes festgesetzt |
Festsetzung der Schenkungsteuer | Die nach § 19 ErbStG berechnete Steuer wird durch Steuerbescheid (§§ 155, 157 AO) festgesetzt |
2.5. Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Die Steuerklassen, die auch für die Schenkungsteuer gelten, sind in § 15 ErbStG abschließend normiert. Es gilt:
- Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Voreltern bei Erbschaften
- Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Enkel, Stiefkinder, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner
- Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
Je nach Steuerklasse bestimmt sich dann die Höhe der Schenkungsteuer nach § 19 Absatz 1 ErbStG und der folgenden Tabelle:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich EUR … | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Die Tabelle für den Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG findet sich in H E 19 der Erbschaft- und Schenkungsteuer-Hinweise (ErbStH). Ein Härteausgleich ist vorzunehmen, wenn die jeweiligen Wertgrenzen (linke Spalte der vorigen Tabelle) wie folgt überschritten werden:
Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs
Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG in EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich EUR … in Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | – | – | – |
300 000 | 82 600 | 87 400 | – |
600 000 | 334 200 | 359 900 | – |
6 000 000 | 677 400 | 749 900 | – |
13 000 000 | 6 888 800 | 6 749 900 | 10 799 900 |
26 000 000 | 15 260 800 | 14 857 100 | – |
über 26 000 000 | 29 899 900 | 28 437 400 | – |
2.6. Beispiel zum Härteausgleich in der Schenkungsteuer
Der Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG soll sicherstellen, dass die Belastung mit Schenkungsteuer nicht alleine dadurch erheblich ansteigt, dass eine Wertgrenze des § 19 Absatz 1 ErbStG – im Zweifel um wenige Euro – überschritten wird. Das folgende Beispiel verdeutlicht die praktische Bedeutung der Norm.
Eine Mutter schenkt ihrem Sohn insgesamt EUR 6.200.000 an schenkungsteuerpflichtigem Vermögen. Die Wertgrenze von EUR 6.000.000 ist damit um EUR 200.000 überschritten. Der Sohn ist Teil der Steuerklasse I, wodurch ein Steuersatz von 23 % auf den Erwerb anzuwenden ist. Dies bedeutet:
- Nach § 19 Absatz 1 ErbStG beträgt die Schenkungsteuer EUR 1.426.000 (Steuer von 23 % auf den Gesamterwerb)
- Wäre die Grenze von EUR 6.000.000 nicht überschritten worden, hätte die Steuer lediglich EUR 1.178.000 betragen (Steuersatz von 19 % auf den Gesamterwerb)
Hier kommt der Härteausgleich ins Spiel. Zwischen den Steuerbeträgen besteht eine Differenz von EUR 248.000. Dieser Teil der Schenkungsteuer darf allerdings nur erhoben werden, soweit er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Dies sind hier EUR 100.000, da die Wertgrenze um EUR 200.000 überschritten wurde.
Die anzusetzende Schenkungsteuer beträgt daher EUR 1.278.000. Ohne Härteausgleich hätte sie EUR 1.426.000 betragen. Die Nachteile, die durch eine nur geringfügige Überschreitung der EUR-6.000.000-Grenze entstanden, wurden so ausgeglichen.

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3. Anzeigepflichten für Zwecke der Schenkungsteuer
Bei Schenkungen sind beide Beteiligten, also Schenker und Beschenkter, Steuerschuldner nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG. Damit das Finanzamt aber überhaupt von der Schenkung erfährt, bestehen nach § 30 ErbStG diverse Anzeigepflichten:
- Der Schenker hat eine Schenkung, die dem ErbStG unterfällt, binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 Absatz 1 ErbStG). Dabei soll er in der Anzeige alle erforderlichen Angaben, insbesondere zum Empfänger des Vermögens und dessen Wert, machen
- Vermögensverwalter und Vermögensverwahrer, in erster Linie Banken, müssen Änderungen der Eigentumsverhältnisse von Unternehmensanteilen nach § 33 Absatz 2 ErbStG anzeigen
- Zahlen Versicherungsunternehmen Versicherungssummen einer anderen Person als der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer selbst aus, müssen sie auch dies dem Finanzamt anzeigen (§ 33 Absatz 3 ErbStG)
Verstöße gegen die Anzeigepflicht gelten als Steuerordnungswidrigkeit (§ 33 Absatz 4 ErbStG). In den Fällen der §§ 30 und 31 ErbStG hat die Nichtabgabe von Anzeige und Erklärung die „klassischen“ Folgen. Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge festsetzen und die Abgabe der Erklärung mit Zwangsmitteln erzwingen, außerdem kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht.
4. Schenkungsteuer vermeiden: Vermögen an Kinder und Angehörige verkaufen
Die Belastung mit Schenkungsteuer kann, auch bei Personen der Steuerklasse I, bis zu 30 % betragen. Gerade bei umfangreicheren Vermögen macht ein solcher Prozentsatz schnell mehrere Millionen Euro aus. Allerdings lässt sich die Schenkungsteuer in vielen Fällen auch vermeiden, wobei stets eine sorgfältige Planung erforderlich ist. Einige Beispiele:
- Ausnutzung von Freibeträgen: Jede Person kann alle 10 Jahre die vollen Freibeträge des § 16 ErbSt nutzen. Eltern können ihr Vermögen entsprechend verteilen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Kinder übertragen. Da aber auch zwischen den Kindern Freibeträge nutzbar sind (etwa Bruder an Schwester), kommen Vermögensübertragungen auch hier infrage. Vorsicht ist nur bei einer sogenannten Kettenschenkung geboten, denn sie gilt im Einzelfall als unzulässiger Gestaltungsmissbrauch
- Verkaufen statt Verschenken: Gerade bei Immobilien hat ein Verkauf in der Regel größere Vorteile als ein Geschenk. Denn die Kinder können die Anschaffungskosten der Immobilie erneut abschreiben. Vergeben die Eltern gleichzeitig ein Darlehen zur Finanzierung dieser Kosten, profitieren sie hinsichtlich der Zinsennahmen von der niedrigen Besteuerung mit 25 %
- Verschonungsbedarfsprüfung geschickt einsetzen: Betriebsvermögen können nach den §§ 13a und 13b ErbStG steuerfrei übertragen werden, dürfen dabei aber den Wert von EUR 26.000.000 nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, fällt Schenkungsteuer an – außer, die Betroffenen nutzen die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Wird nachgewiesen, dass die Steuer nicht oder nur teilweise gezahlt werden kann, kann das Finanzamt eine Besteuerung insoweit unterlassen
Die Verschonungsbedarfsprüfung kommt auch bei Vermögensübertragungen auf eine Stiftung in Betracht. Hierzu haben wir bereits mehrere Beiträge verfasst!
Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich der Schenkungsteuer spezialisiert. Bei Erbschaften und Schenkungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Themengebieten:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, Anzeige und Optimierung von Schenkungen
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Unternehmen in Deutschland unterliegen bei der Übertragung im Wege einer Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung. Dabei kann man steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Allerdings gibt es hierbei Grenzen, bis zu denen man in Deutschland ein Unternehmen steuerfrei übertragen kann. Auch andere Bedingungen muss man hierbei beachten. Ist der Unternehmenswert allerdings so hoch, dass das Vermögen komplett der Besteuerung unterliegt, und besteht keine Chance, um als Alternative eine andere Verschonung zu erhalten, bleibt noch ein anderer Ausweg. Denn durch Wegzug ins Ausland kann man die Steuer ebenfalls vermeiden. Doch auch hier gibt es Bedingungen, die man beachten muss, bevor man das Unternehmen steuerfrei übertragen kann. Dies gilt etwa im Hinblick auf die deutsche Staatsbürgerschaft und die daran geknüpfte erweitert beschränkte Steuerpflicht sowie die beschränkte Steuerpflicht von inländischem Betriebsvermögen.

Unser Video: Erbschaftsteuer im Ausland vermeiden
In diesem Video erklären wir, wie man als Deutscher das eigene Unternehmen durch Wegzug ins Ausland steuerfrei vererben oder verschenken kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmen steuerfrei übertragen – Einleitung
Als erfolgreicher deutscher Unternehmer steht man eines Tages vor der Erkenntnis, dass das eigene, in Deutschland ansässige Unternehmen irgendwann einmal an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeht. Selbstverständlich kommen uns die eigenen Kinder dabei als erste in den Sinn. Ideal ist dies in Deutschland vor allem, weil Kinder sehr günstige Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nutzen können.
Tatsächlich kann man aber ein Unternehmen in Deutschland sogar steuerfrei übertragen. Denn für Betriebsvermögen sind Steuervergünstigungen vorgesehen (§ 13a ErbStG). Man nennt dies auch begünstigtes Vermögen. Wenn man hingegen eine Holding überträgt, kann unter Umständen dennoch Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Trotzdem sind Holdingstrukturen weit verbreitet – und zwar aus vielen guten Gründen. Also steht man nach obiger Erkenntnis vor der Frage, wie man die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung einer deutschen Holding optimiert.
2. Große Unternehmen steuerfrei übertragen: rechtliche Optionen
Unter bestimmten Umständen kann man also Unternehmen auch nach deutschem Recht steuerfrei übertragen. Allerdings gilt die steuerliche Vergünstigung auf begünstigtes Betriebsvermögen nur bis zu einem Vermögenswert von EUR 26 Millionen. Liegt der Wert des Betriebsvermögens über diesem Betrag, kann man zwei andere steuerrechtliche Alternativen prüfen.
2.1. Verschonungsabschlag bei Großerwerben
Einerseits steht ein Verschonungsabschlag bei Großerwerben nach § 13c ErbStG zur Wahl. Kernpunkt hierbei ist, dass der prozentuale Verschonungsabschlag mit steigendem Vermögenswert abnimmt. Je EUR 750.000 sinkt der Prozentsatz des von Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschonten Betriebsvermögens um 1 %. Sie können sich also schnell ausrechnen, dass spätestens ab einem Betriebsvermögen von EUR 101 Millionen ( EUR 26.000.000 + EUR 75.000.000) kein Verschonungsabschlag stattfindet.
2.2. Verschonungsbedarfsprüfung
Andererseits existiert auch noch die Option der Verschonungsbedarfsprüfung. Hierbei geht es darum, dass man Empfängern von verschonungsfähigem Betriebsvermögen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlassen kann, wenn diese nachweisen können, dass sie die Steuern keineswegs aus eigenen Mitteln begleichen können. Doch sind die Hürden bei diesem Weg verständlicherweise recht hoch.
So oder so, die zwei gesetzlichen Möglichkeiten, mit denen man Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung steuerfrei übertragen kann, sind entweder mit Steuern oder mit Aufwand bei der Umsetzung verbunden. Wirklich steuerfrei sieht anders aus.

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3. Unternehmen steuerfrei übertragen: Option Wegzug ins Ausland
3.1. Ausländische Steuerregime ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer
Wenn man also bei hohem Betriebsvermögen das eigene Unternehmen möglichst steuerfrei übertragen möchte, muss man wohl nach Optionen außerhalb der Landesgrenzen suchen. Denn im Ausland gibt es viele Steuerregime, die weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer kennen. Zum Beispiel ist dies in Österreich oder in Schweden der Fall. Würde man also dort steuerpflichtig sein, bliebe die Übertragung des Unternehmens durch Erbschaft oder Schenkung prinzipiell steuerfrei. Doch dazu müsste man als deutsche Unternehmerin oder als deutscher Unternehmer die deutsche Steuerpflicht vollständig ablegen.
Dies gilt aber ebenso für die Person, die das Unternehmen erhalten soll. Denn auch ihre Steuerpflicht in Deutschland ist maßgebend für den Anfall einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
3.2. Achtung, Wegzugsteuer!
Trotz des Umstands eines Wegzugs ins Ausland sollte man diese Option in Betracht ziehen. Denn wenn man erst einmal im Ausland lebt, kann man das deutsche Unternehmen steuerfrei übertragen. Dazu ist die Wegzugsteuer zu beachten, die beim Wegfall der deutschen Steuerpflicht entsteht. Wer also als GmbH-Gesellschafter ins Ausland fortzieht und keine steuerlichen Anknüpfungspunkte in Deutschland belässt, muss eine vorgezogene, pauschal ermittelte Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns berücksichtigen. Aber auch dies lässt sich vermeiden. Wir helfen Ihnen da gerne weiter.
3.3. Vorsicht vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht
Angenommen, sowohl Unternehmer als auch die zukünftigen Unternehmensnachfolger haben Deutschland verlassen und leben nun in einem Land ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dann müssen sie immer noch warten, bis sie die Übertragung des deutschen Unternehmens steuerfrei vornehmen können. Denn hier spielt die Staatsbürgerschaft im deutschen Steuerrecht ausnahmsweise eine Rolle. Denn erst nach fünf Jahren im Ausland entfällt für deutsche Staatsangehörige, die zuvor mindestens zehn Jahre lang mit ihren Einkünften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, die deutsche Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Diese als erweitert beschränkte Steuerpflicht bezeichnete Regelung ist in § 4 AStG kodifiziert. Zwar kann man diese Frist abkürzen, indem man die deutsche Staatsbürgerschaft gegen eine andere tauscht, doch in der Praxis ist dies nur selten eine Option.

Fachberatung für grenzüberschreitende Sachverhalte zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
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4. Deutsches Unternehmen steuerfrei im Ausland übertragen
Schön wäre es nun, dass man sagen könnte, dass nach all diesen Vorbereitungen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeräumt sei. Doch gilt bei in Deutschland ansässigen Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht im Falle der Übertragung zwischen Personen im Ausland. Aber auch diesen Umstand kann man vermeiden.
Dazu schaltet man eine weitere Holding ein, die man dann in dem Land gründet, das keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhebt. Diese Auslandsholding hält dann in dieser doppelstöckigen Holdingstruktur die Beteiligung an der deutschen Holding. Damit erlangen wir den Vorteil, dass statt einer Übertragung von Unternehmensanteilen eines deutschen Unternehmens die Übertragung von ausländischem Vermögen stattfindet. Und für dieses entsteht ja im von uns empfohlenen Ausland weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer. Auf diese Weise entgeht man auch der letzten steuerlichen Hürde in Deutschland, nämlich der beschränkten Steuerpflicht bei inländischem Vermögen.

Unser Video: Staatsbürgerschaft und Steuern
In diesem Video erklären wir, welchen Zusammenhang es in Deutschland und im Ausland zwischen Staatsbürgerschaft und Steuern gibt.
5.Unternehmen steuerfrei übertragen? Fazit: Am besten im Ausland!
Wie Sie also sehen, ist die Vermeidung einer deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung deutscher Unternehmen durchaus umsetzbar. Zwar erfordert es ein wenig Aufwand sowie Geduld und die Bereitschaft, ins Ausland zu ziehen, doch ist der steuerliche Vorteil bei den von uns betrachteten Unternehmensgrößen letztendlich enorm. Für Unternehmen bis zu einem Wert von EUR 26 Millionen gilt hingegen, dass man die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen kann, um sie steuerfrei zu übertragen. Hierbei sind aber auch alle Bedingungen, etwa in Bezug auf den Anteil des Verwaltungsvermögens und die Haltefristen, zu beachten.
Wer hierzu nach weiteren Informationen sucht, ist bei uns genau richtig. Wir haben uns sowohl auf dem Gebiet der Steueroptimierung für Unternehmer spezialisiert als auch im internationalen Steuerrecht. Rufen Sie uns darum gleich an, damit wir mit Ihnen einen Termin für ein Erstberatungsgespräch für Sie reservieren können. Wir freuen uns darauf, Ihre Steuern zu optimieren.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Vererben oder Schenken von deutschen Unternehmensbeteiligungen im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Schweiz, Spanien, Zypern)
- Beratung zur Bedeutung ausländischer Bankkonten
- Etablierung von Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
Erbschaft/Schenkung
- Informationen zu Anzeigepflichten im Erbschaftsteuerrecht
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen in Bezug auf Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings umfassen die entsprechenden Regelungen auch Vorgänge, die mit einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbar sind. So unterliegen zum Beispiel auch Vermächtnisse der Erbschaftsteuer. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, die etwa bei der Übertragung von Betriebsvermögen gelten, bestehen auch hier!

Unser Video: Auslandsvermächtnis als Steuervermeidungsmodell
In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einem Auslandsvermächtnis die inländische Erbschaftsteuer einsparen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Was ist ein Vermächtnis?
Bei Vermögensübertragungen, die infolge des Todes einer natürlichen Person eintreten, wird zwischen Erbschaften und Vermächtnissen unterschieden. Während die Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers umfasst, bewirkt das Vermächtnis nur die Übertragung der vorher definierten Vermögenswerte. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (§§ 1939, 1941 BGB) geschehen. Die Vermächtnisnehmerin oder der Vermächtnisnehmer tritt entsprechend nicht in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein.
Beispiel: Mutter M setzt ihre Kinder in ihrem Testament zu Alleinerben ein. Ihr bester Freund, zivil- und steuerrechtlich ein fremder Dritter, soll allerdings zwei Fahrzeuge der Erblasserin erhalten. Er erhält daher ein Vermächtnis. Tritt die Erbfolge ein, erben die Kinder zunächst das gesamte Vermögen der M. Sie sind anschließend aber dazu verpflichtet, die in diesem Vermögen enthaltenen Fahrzeuge an den Vermächtnisnehmer, den besten Freund der verstorbenen Mutter, herauszugeben.
Der Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers besteht durch § 2147 BGB. Er ist unmittelbar gegen die Erben geltend zu machen.
Vermächtnisse sind außerdem von sogenannten Auflagen nach § 1940 BGB zu unterscheiden. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass die Erbin oder der Erbe den Vermögenswert „Einfamilienhaus“ nur erhält, wenn sie oder er auch die notwendige Instandhaltung übernimmt. Die Überwachung der Auflage obliegt dem Testamentsvollstrecker.
Ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer. Es ist dem Erwerb von Todes wegen, also dem „klassischen“ Erbanfall, gleichgestellt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 ErbStG). Mit Herausgabe mindern sie den steuerpflichtigen Erwerb des tatsächlichen Erben (§ 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG).
2. Vermächtnis – Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen
Wenngleich Vermächtnisse der Erbschaftsteuer unterliegen, gelten für sie bestimmte, von klassischen Vollerbschaften abweichende Vorschriften. Diese betreffen insbesondere
- die Entstehung der Erbschaftsteuer beim Vermächtnis,
- die Höhe der Bemessungsgrundlage,
- die Auswirkungen auf die Vollerbin oder den Vollerben sowie
- die Anwendung von Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG.
Schauen wir uns den Grundtatbestand und einzelne Besonderheiten einmal etwas genauer an!

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2.1. Grundtatbestand: Vermächtnisse unterliegen der Erbschaftsteuer
In § 3 ErbStG sind verschiedene Erwerbe von Todes wegen normiert. Ein solcher liegt dabei allgemein immer dann vor, wenn eine (natürliche oder juristische) Person dadurch einen Vermögensvorteil erhält, dass eine andere Person verstirbt. Üblicherweise unterliegen daher Vollerbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse der Erbschaftsteuer.
Neben diesen „bekannten“ Vertretern des Erwerbs von Todes wegen fallen aber auch folgende Vermögensübertragungen unter § 3 ErbStG:
- Versicherungs- und andere Verträge, durch die eine Person infolge des Todes wirtschaftlich begünstigt wird (beispielsweise einschlägig bei Lebens- und Unfallversicherungen)
- Übergänge von Vermögenswerten auf eine Stiftung, die die Erblasserin oder der Erblasser angeordnet hat
- Entgelte für die Übertragung der Anwartschaft (des Nacherbrechts) eines als solchen eingesetzten Nacherben
Erwerbe von Todes wegen sind sorgfältig von Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) zu unterscheiden. Für die Besteuerung gelten zwar in weiten Teilen dieselben Vorschriften, erheblich ist die Unterscheidung aber vor allem bei der Prüfung, ob überhaupt ein nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerpflichtiger Vorgang gegeben ist.
Vermächtnisse, die der Erbschaftsteuer unterliegen, sind all diejenigen, die unter die §§ 2147 fort folgende BGB fallen. Daher umfasst das ErbStG insbesondere auch Vermächtnisse, die mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden.
2.2. Entstehung der Erbschaftsteuer beim Vermächtnis
Beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Somit kommt es auf Ebene des Erben und auf der des Vermächtnisnehmers gleichzeitig zur Entstehung der Erbschaftsteuer. Soweit der Erbe verpflichtet ist, Vermögenswerte an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, entsteht die Steuer allerdings doppelt. Diese Besonderheit muss bei Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen beider Personen berücksichtigt werden.
Soweit der Erwerb unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erfolgt, tritt die Steuerpflicht erst mit Eintritt des entsprechenden Ereignisses ein. Relevant ist dies insbesondere beim aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnis.
Beispiel: Mutter M setzt ihren Sohn S durch Testament zum alleinigen Vollerben ein. Sie bestimmt gleichzeitig, dass die Kinder des S das gesamte Restvermögen erben, sobald S verstorben ist. Eine Nacherbschaft wird explizit ausgeschlossen.
In diesem Beispiel besteht die aufschiebende Bedingung im Tod des S. Erst wenn dieser verstirbt, treten die Rechtsfolgen der Einsetzung der Vermächtnisnehmer ein. Die Steuer entsteht insoweit erst mit dem Tod des S (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG).
Hinweis: Entsprechendes würde auch bei der Nacherbfolge gelten (§ 6 ErbStG). Da der Nacherbfall als Erwerb von Todes wegen vom Vorerben gilt, entsteht hier die Steuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h ErbStG).
2.3. Höhe der Bemessungsgrundlage und Auswirkungen auf den Vollerben
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Die Regelungen des § 10 ErbStG gelten auch bei Vermächtnissen. Um eine doppelte Besteuerung von Teilen des übergehenden Vermögens zu vermeiden, kommt es hier aber besonders auf die Reihenfolge der einzelnen Schritte an:
- Zunächst wird der gesamte Erbanfall festgestellt. Die Bewertung erfolgt nach den Grundsätzen des § 12 ErbStG und damit insbesondere unter Anwendung des Bewertungsgesetzes.
- Die Erbschaft ist der Vollerbin oder dem Vollerben zuzurechnen. Er wird insoweit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG bereichert.
- Da das Vermögen nun bewertet wurde, steht fest, in welcher Höhe der Vermächtnisnehmer Ansprüche gegen den Erben geltend machen kann. Diese sind vom Erbfanfall nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG abzuziehen, werden also von der Besteuerung ausgenommen.
- Auf das dem Vollerben verbleibende Vermögen sind alle weiteren Vorschriften des § 10 ErbStG, Steuerbefreiungen, Steuerklasse und Steuersatz anzuwenden.
- Entsprechendes gilt für die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer. Das ihm übertragene Vermögen ist, soweit es nicht steuerfrei ist, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen.
Unterliegt ein Vermächtnis der Erbschaftsteuer, gelten alle Vorschriften des ErbStG entsprechend. Steuerklassen und Freibeträge nach den §§ 15 bis 17 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser. Das Verhältnis zum Vollerben ist für die Besteuerung unerheblich. Eventuelle Vorerwerbe sind nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen, sodass die vollen Freibeträge auch beim Vermächtnis nur alle 10 Jahre abziehbar sind.

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2.4. Steuerbefreiungen bei der Besteuerung des Vermächtnisnehmers
Da das Vermächtnis für die Erbschaftsteuer in vollem Umfang als Erwerb von Todes wegen gilt, finden auch die üblichen Steuerbefreiungsnormen Anwendung. Dies sind insbesondere:
- Tatbestände des § 13 ErbStG: Übergang von Hausrat und anderen Privatgegenständen, von Familienheimen und bestimmten Grundstücken sowie Vermögensrückfälle nach vorheriger Schenkung. Zu beachten ist, dass die Erwerberin oder der Erwerber teilweise in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen (beispielsweise als Ehegatte) oder in die Steuerklasse 1 fallen muss
- Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (§§ 13a bis 13c ErbStG): Werden Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften übertragen, finden die entsprechenden Normen auch auf den Vermächtnisnehmer Anwendung
- Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Verfügt der Empfänger des begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) über keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der fälligen Steuer, so ist ihm diese ganz oder teilweise zu erlassen
- Teilbefreiung für Vermietungsobjekte (§ 13d ErbStG): Erwirbt der Vermächtnisnehmer ein vermietetes Grundstück, so ist dieses nur mit 90 % seines Grundbesitzwertes anzusetzen. Die übrigen 10 % bleiben steuerfrei
Durch geschickte Einsetzung der Vermächtnisnehmer lassen sich bestimmte Steuerbefreiungen „in einem Zug“ mehrfach nutzen. Dies gilt beispielsweise, wenn mehrere Familienheime bestehen (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung und ausschließlich selbstgenutztes Ferienhaus). Zunächst erbt der Vollerbe alle Grundstücke, er muss aber jeweils eines an die übrigen Kinder des Erblassers herausgeben. Sie können dann jeweils die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG sowie alle Freibeträge in Anspruch nehmen.
3. Erbschaftsteuer beim Vermächtnis und dessen Abtretung an einen Dritten
Wurde eine Person vom zukünftigen Erblasser zum Vermächtnisnehmer eingesetzt, kann er über diese sogenannte Anwartschaft frei verfügen. Ausnahmen gelten nur, soweit diese vom Erblasser ausdrücklich bestimmt wurden. Möglich ist insbesondere eine Übertragung des Vermächtnisanspruchs auf andere Personen, beispielsweise Familienangehörige und fremde Dritte.
Aber: Nach § 2176 BGB entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers erst mit dem Erbfall. Eine entsprechende Übertragung ist daher auch frühestens ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Hat der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf eine weitere Person übertragen, gelten für sie gegebenenfalls andere Regelungen. Dies bezieht sich insbesondere auf Steuerklasse, Freibeträge, eventuelle Steuerbefreiungen und den anzuwendenden Steuersatz nach § 19 ErbStG.
4. Besondere Vermächtnisformen und ihre erbschaftsteuerliche Einordnung
Neben dem „klassischen“ Sachvermächtnis, bei dem der Erbe einen Teil des Vermögens an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat, gibt es weitere Formen der Einsetzung. Denn die Erblasserin oder der Erblasser ist in der Ausgestaltung seines Vermächtnisses grundsätzlich frei. In der Praxis haben sich in der Folge bestimmte „Vermächtnisformen“ entwickelt. Für sie gilt im Grundsatz ebenfalls, dass das Vermächtnis als solches der Erbschaftsteuer unterliegt:
- Gattungsvermächtnis: Hier hat der Erblasser lediglich bestimmt, welcher Gattung die vermachte Sache angehören soll. Er hat beispielsweise festgelegt, dass durch den Erblasser „eine Eigentumswohnung“ an den Vermächtnisnehmer zu übergeben ist, dabei die konkrete Wohnung aber nicht näher bezeichnet. Der Ansatz erfolgt ebenfalls mit dem gemeinen Wert
- Wahlvermächtnis: Beim Wahlvermächtnis kann der Erbe selbst entscheiden, welchen Vermögensgegenstand er an den Vermächtnisnehmer übergibt. Der Erblasser kann das Wahlrecht aber insoweit einschränken, dass er beispielsweise einen bestimmten Mindestwert der zu übergebenden Sache festlegt
- Geldvermächtnis: Das Geldvermächtnis begründet den Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Geldbetrages
- Kaufrechtsvermächtnis: Mit dem Kaufrechtsvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer das Recht, dem Erben einen Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis abzukaufen. Der Ansatz nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG erfolgt mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes, gemindert um die an den Erben gezahlte Gegenleistung in Bar- oder Sachwerten
- Nießbrauchsvermächtnis: Hier geht der gesamte Erbanfall auf den Erben über, der Vermächtnisnehmer hat jedoch ein Nießbrauchsrecht. Er darf beispielsweise die Immobilie, die nun im Eigentum des Erben steht, lebenslänglich nutzen. Die Bewertung dieses Vermögensvorteils richtet sich nach den §§ 14 bis 16 BewG, der so kapitalisierte Nutzungsvorteil ist nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG von der Bereicherung des Erben abzuziehen und beim Vermächtnisnehmer in entsprechender Höhe zu besteuern
Das Vermächtnis ist bei der Erbschaftsteuer also stets nach den Vorschriften des BewG zu bewerten. Durch das Korrespondenzprinzip entspricht die beim Erblasser abziehbare Verbindlichkeit stets der Bereicherung des Vermächtnisnehmers.
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Erbschaften/Schenkungen
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
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Asset Protection kennt ein wichtiges Werkzeug, nämlich Diversifikation. Denn Vermögen ist stets einer Vielzahl an Risiken ausgesetzt. Je mehr Vermögen einem bestimmten Rahmen an Risiken unterliegt, desto größer ist der Verlust, der bei einem Eintreten eines solchen Risikofalls entsteht. Unter Umständen ist dann auf einem Schlag das gesamte Vermögen verloren. Mit der Diversifikation des Vermögens in verschiedene Asset-Klassen minimiert man das sogenannte Klumpenrisiko und erhöht somit die Wirkung der Asset Protection. Dabei kann man Diversifikation auf sehr unterschiedlichen Ebenen betreiben. So ist etwa die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein ein Weg, um dem steuerlichen Klumpenrisiko einer eines Tages erneut erhobenen Vermögensteuer in Deutschland vorzubeugen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Vermögensschutz spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
24. September 2021 |
Vermögensschutz zahlt sich aus! |
28. Oktober 2021 |
Welche Risiken bedrohen Vermögen? |
3. November 2021 |
Steuermodelle der Reichen – Handelsblatt recherchiert bei JUHN Partner |
19. Oktober 2022 |
Diversifikation & Asset Protection? Familienstiftung in Liechtenstein! (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Diversifikation und Asset Protection – Einleitung
Wer vermögend ist, hat eine andere Sicht auf das eigene Vermögen als jemand, der über kein Vermögen verfügt. Die allgemein weit verbreitete Ansicht, dass Vermögen automatisch eine langfristig gesicherte höhere Lebensqualität herbeiführt, geht oftmals an der Realität vorbei. Zwar ist es richtig, dass Vermögen die beste Voraussetzung für noch mehr Vermögen bietet, aber dies hat eben auch eine Kehrseite, die die Wenigsten dabei bedenken.
Dabei geht es um die Risiken, die das Vermögen potentiell vermindern können. Wer etwa ein Vermögen in die Aktien der Wirecard AG investierte, der weiß, wovon hier die Rede ist. Aber auch Steuern, Kosten der Vermögensverwaltung und andere Risiken sind dazu geeignet, Vermögen zu schmälern. Daher ist es nur folgerichtig, dass man nach einer Strategie sucht, um das eigene Vermögen gegen möglichst viele Risiken abzusichern. Die Zauberformel hierfür lautet Asset Protection durch Diversifikation.
2. Zielsetzung der Diversifikation und Asset Protection
Diversifikation ist nur ein Bestandteil der Asset Protection. Denn unter Asset Protection versteht man eine Vielzahl an Maßnahmen, die Vermögen schützen sollen. Dazu gehört neben der Diversifikation unter anderem auch eine zielgerichtete Steuerberatung, Rechtsberatung sowie Vermögensnachfolgeplanung. Dabei übernimmt die Diversifikation im Rahmen der Asset Protection insbesondere die Aufgabe, Vermögen vor Klumpenrisiken zu schützen.

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3. Diversifikation und Asset Protection: was sind Klumpenrisiken?
Bevor wir also über Diversifikation im Rahmen der Asset Protection sprechen, müssen wir uns über die Bedeutung der sogenannten Klumpenrisiken Klarheit verschaffen. Klumpenrisiko ist ein Begriff, der aus dem Bankenwesen stammt. Er umschreibt den Umstand, dass eine Konzentration von Investitionen in sehr wenige oder gar einzelne Anlageformen, die ähnlichen Ausfallrisiken unterliegen, unter Umständen zum Verlust des investierten Vermögens zu führen vermag. Dabei kann das Spektrum an Ausfallrisiken sehr groß sein und diese sogar miteinander in kausaler Verbindung stehen. Zum Beispiel ist die Strategie, das ganze verfügbare Vermögen in Immobilien im Mittleren Westen der USA zu investieren, dem allgemeinen Risiko ausgesetzt, dass dort Tornados eines Tages auf einen Schlag eine große Zahl an Immobilien beschädigt oder ganz zerstört. Ebenso gut könnte man in Windkraftanlagen investieren, die am Rand eines aktiven Vulkans stehen. Eines Tages erweist sich diese Strategie sicherlich als Fehler.
Klumpenrisiken können aber auch in anderen Hinsichten bestehen. Zum Beispiel kann die Wahl der Laufzeit von Staatsanleihen auch dann ein Klumpenrisiko darstellen, wenn man sich für eine Vielzahl an unterschiedlichen Anleihen entscheidet.
Wenn man also die Gesamtheit an potentiellen Klumpenrisiken betrachtet, erkennt man den Umfang, mit dem man durch Diversifikation Asset Protection zu betreiben hat. Deshalb kommt der eingehenden Risikoanalyse als erstem Schritt in Richtung Vermögensschutz große Bedeutung zu.

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4. Diversifikation und Asset Protection durch Familienstiftung in Liechtenstein
Ein Beispiel für eine vielversprechende Strategie, um Asset Protection mittels Diversifikation zu betreiben, ist die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein. Dabei bietet eine Familienstiftung in Liechtenstein ganz allgemein eine Vielzahl an Vorteilen. Wir wollen uns aber im Rahmen dieses Beitrags auf die Aspekte konzentrieren, die mit der Diversifikation zwecks Asset Protection einhergehen.
4.1. Diversifikation durch Vermögensverlagerung nach Liechtenstein
Die erste Stufe der Diversifikation mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein erreicht man durch die Verlagerung eines Teils des Vermögens im Zuge der Stiftungserrichtung. Denn indem man nun einen Teil des Vermögens ins Ausland verlagert, unterliegt es dort einem anderen Steuerregime. Dadurch verringert man das Klumpenrisiko, das bisher darin bestand, dass das gesamte Vermögen nur dem deutschen Steuerrecht unterlag. So könnte beispielsweise ein Wiederaufleben der Vermögenssteuer, die Politiker in der Vergangenheit immer wieder einmal diskutierten, ein solches Klumpenrisiko darstellen. Mit der Errichtung der Familienstiftung in Liechtenstein durch Übertragung eines Teils des Vermögens erreichen wir also bereits eine erste Diversifikation und somit die gewünschte Asset Protection.
4.2. Diversifikation durch Investment in verschiedene Asset-Klassen
Selbstverständlich kann nun die Familienstiftung in Liechtenstein die Diversifikation durch Investment in verschiedene Asset-Klassen weiterführen. Dabei kommen Investitionen in Wertpapiere, Immobilien und Kryptowährungen ebenso in Frage wie in andere Wertanlagen. Auf diese Weise versucht man bekanntlich zu erreichen, dass ein fehlgeleitetes Investment in eine Asset-Klasse gleich das gesamte Vermögen betrifft. Je weniger also die Asset-Klassen, in die man investiert, voneinander abhängig sind, desto wirkungsvoller fällt die Asset Protection durch Diversifikation aus.
4.3. Diversifikation durch Investment im Ausland
Und auch hier spielt die Diversifikation des Vermögens durch Investment in diverse Asset-Klassen im Ausland wieder eine große Rolle. Denn nur auf diese Weise kann man mittels Diversifikation Asset Protection in allen Ebenen erreichen. Selbstverständlich braucht man dabei umfangreiches Hintergrundwissen über die potentiellen Risiken sowie Chancen, die man bei Auslandsinvestitionen stets zu erwarten hat. Eine spezialisierte Steuerberatung mit internationalem Hintergrundwissen ist daher eine sehr sinnvolle Empfehlung.
5. Asset Protection durch Diversifikation – Fazit
Was können wir also aus den vorliegenden Betrachtungen an Erkenntnissen gewinnen? Zunächst können wir festhalten, dass Diversifikation das Mittel der Wahl zur Asset Protection ist. Andernfalls riskiert man, dass ein einziges Ereignis zum Verlust des in einem Investment oder einer Asset-Klasse konzentrierten Vermögens führt. Zweitens lernen wir daraus, dass Asset Protection umso solider wirkt, je breiter die Diversifikation organisiert ist. Dabei sollte die Diversifikation neben den Asset-Klassen, die das Kernelement hierbei bilden, auch Risiken durch ein Vertrauen auf einzelne oder wenige Jurisdiktionen abdecken. Und drittens sollte man im Rahmen der Asset Protection durch Diversifikation auch gleich viele weitere vorteilhafte Aspekte integrieren. Dazu zählt unter anderem eine geschickte und weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge.
Der Punkt hierbei ist, dass Sie dies und vieles mehr über eine Familienstiftung in Liechtenstein einrichten können. Dabei winken auch attraktive Steuervorteile. Zum Beispiel gibt es in Lichtenstein keine Erbersatzsteuer, in Deutschland schon. Außerdem können Sie den Aspekt Asset Protection gleich infinit Generationen übergreifend regeln und festschreiben. Auf diese Weise vermeidet man das Risiko, das bestehen könnte, wenn spätere Nachfolger das Vermögen erben und verschwenden oder auf Grund anderer Fehlentscheidungen verlieren.
Steuerberater für Vermögensschutz
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Beim Thema Asset Protection schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Schweiz, Zypern)
- Beratung zu den Grundfreiheiten der EU
- Betreuung bei internationalen Verständigungsverfahren
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in der Sonderwirtschaftszone ZEC auf den Kanaren
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Beratung zu Fragen der Besteuerung von Verrechnungspreisen
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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Vermögende Eltern sollten sich möglichst frühzeitig Gedanken in Bezug auf die Übertragung ihres Vermögens an ihre Kinder machen. Denn wenn sie warten, bis ihre Kinder auf natürlichem Weg das Vermögen durch Erbschaft erlangen, dann könnte sich der persönlich Freibetrag der Kinder als nur gering im Vergleich zur Erbschaftsteuer herausstellen. Zum Glück bietet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten, um bei der Vermögensnachfolge Steuern zu sparen. Abgesehen von den besonderen Befreiungsvorschriften in Bezug auf die Übertragung von Unternehmen (Stichwort Verschonungsbedarfsprüfung), sind gleich drei Alternativen denkbar. Einerseits kann man mit Schenkungen steuerbegünstigt Vermögen auf Kinder übertragen. Unter anderem ist hierbei auch ein Vorbehaltsnießbrauch vorteilhaft. Andererseits kann man über eine Familien-GbR oder eine Familienstiftung die Vermögensnachfolge regeln. Dabei ergeben sich sowohl mehrere Steuervorteile als auch Optimierungsmöglichkeiten, um zukünftige Auseinandersetzungen der Kinder von vornherein auszuschließen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Optimierung der Vermögensnachfolge spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
21. August 2020 |
GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken |
15. Dezember 2021 |
Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen |
19. Januar 2022 |
Schenkungsteuer durch Nießbrauch an Kapitalerträgen senken |
30. März 2022 |
Vermögensnachfolge mit Immobilien gestalten – steuerfrei! |
26. Oktober 2022 |
Vermögen auf Kinder übertragen: 4 Modelle im Vergleich (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögen auf Kinder übertragen – Einleitung
Wenn Eltern über Vermögen verfügen, dann stehen sie früher oder später vor der Herausforderung, es auf ihre Kinder zu übertragen. Dabei ist es doch verständlich, wenn sie die Absicht haben, das Vermögen möglichst ohne Steuern auf die Kinder weiter zu reichen. Allerdings schreibt uns das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in dieser Hinsicht einiges an Regelungen vor, die auf den ersten Blick eine Besteuerung des übertragenen Vermögens unumgänglich erscheinen lassen. Tatsächlich ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerart, die über eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen verfügt. Darüber hinaus kann man mit einer geschickten Steuergestaltung aber noch viel mehr erreichen. Daher stellen wir Ihnen in diesem Artikel vier Modelle und Verfahren im Vergleich vor. Wir schauen also, welche Steuern jeweils anfallen und welche anderen Bedingungen und Vorteile hierbei als Besonderheiten in Erscheinung treten.
2. Option 1: Vermögen an Kinder vererben
Die wohl unbedarfteste Variante, um Vermögen auf Kinder zu übertragen, ist die Erbschaft. Gehen wir exemplarisch von einer durchschnittlichen Familie mit zwei Elternteilen und zwei erwachsenen Kindern aus. Als Vermögen wollen wir EUR 4.000.000 ansetzen. Wenn dieses Vermögen nun nur einem der Elternteile gehört und nur die Kinder das Erbe antreten sollen, und zwar zu gleichen Teilen, dann muss jedes Kind ein Vermögen von EUR 2.000.000 versteuern. Grundsätzlich kann jedes Kind dabei EUR 400.000 als Freibetrag abziehen. Alle anderen Abzugsmöglichkeiten sollen für unsere Betrachtungen ohne Belang sein. Damit fällt die Steuer auf einen Betrag von EUR 1.600.000 an. Der Steuersatz in der hier zugrundeliegenden Steuerklasse I beträgt 19 %. Folglich zahlt in dieser Variante jedes Kind eine Erbschaftsteuer von EUR 304.000.
Dass die Eltern ihr Vermögen auch günstiger auf ihre Kinder übertragen könnten, liegt auf der Hand. Denn schon allein wenn sie das Vermögen zu gleichen Teilen unter sich aufteilen würden, hätte dies zur Folge, dass jedes Kind zwei mal statt nur ein mal den Steuerfreibetrag anwenden dürfte. Somit würde jedes Kind allein auf diesem Weg jeweils EUR 304.000 an Steuern sparen. Hinzu kommt in diesem Fall, dass auch der Steuersatz mit 15 % etwas niedriger ausfallen würde. Folglich rechnen wir für jede der zwei Erbschaften in Höhe von je EUR 1.000.000 mit einer Erbschaftsteuer von EUR 90.000. Beide Erbschaften zusammengerechnet führt dies zu einer Summe von nur noch EUR 180.000 statt EUR 304.000 an Erbschaftsteuer je Kind.

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3. Option 2: Vermögen per Schenkung auf Kinder übertragen
3.1. Der konventionelle Weg: wiederholt bis zur Höhe des Freibetrags schenken
Die zweite Möglichkeit, um Vermögen auf Kinder zu übertragen und die auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorsieht, ist die Schenkung (§ 1Absatz 1 Nr. 2 ErbStG). Schenkungen unterliegen bei der Besteuerung im Prinzip den gleichen Regelungen wie Erbschaften. Allerdings gibt es hierbei einen besonderen Zeitrahmen (§ 14 Absatz 1 ErbStG). Denn Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren sind bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei. Das bedeutet also, dass man alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von EUR 400.000 auf jedes Kind steuerfrei übertragen kann.
Wenn nun die Eltern ihr Vermögen aufteilen und den Weg der Schenkung zur Übertragung auf ihre Kinder wählen, dann kann das gesamte Vermögen aus unserem vorigen Beispiel innerhalb von 21 Jahren steuerfrei auf die Kinder übergehen. Statt also entweder Steuern in Höhe von EUR 304.000 oder EUR 180.000, die bei einem Vermögen von EUR 4.000.000 anfielen, zahlen die Kinder in dieser Variante gar keine Steuern.
3.2. Der optimierte Weg: Vorbehaltsnießbrauch geschickt einsetzen
Allerdings kann man im Zusammenhang mit Schenkungen auch weitere Optimierungen vornehmen. Denn über einen Vorbehaltsnießbrauch können die Eltern erreichen, dass der Wert des zu verschenkenden Vermögens, den die Kinder zu versteuern haben, deutlich sinkt. Dazu muss man als Bedingung zur Schenkung festlegen, dass die Eltern aus den Erträgen, die das verschenkte Vermögen erbringt, zumindest einen Anteil erhalten. Alternativ kann man auch private Nutzungsrechte, etwa ein Wohnrecht, als Vorbehaltsnießbrauch anführen. Jedenfalls erfolgt die Wertsenkung des steuerpflichtigen Vermögens, weil den Kindern die vollständige Nutzung des auf sie übertragenen Vermögens verwehrt bleibt.

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4. Option 3: mit Familien-GbR Vermögen auf Kinder übertragen
4.1. Vorteil 1: Abschreibungen generieren
Außerdem steht uns eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Sie eignet sich insbesondere, wenn die Eltern Vermögen in Form von Immobilien auf ihre Kinder übertragen möchten. Dabei gründen die Eltern zusammen mit ihren Kindern eine GbR. An dieser Familien-GbR sind die Kinder maßgeblich beteiligt, den Eltern steht aber die Geschäftsführung zu. Anschließend verkaufen die Eltern ihre Immobilien aus ihrem Privatvermögen an die Familien-GbR. Dafür erhalten sie aber kein Geld als direkte Gegenleistung. Stattdessen steht ihnen eine Forderung gegenüber der Familien-GbR in Höhe des Verkaufspreises zu. Dabei sollte man den Preis so hoch wie möglich ansetzen, aber er sollte auch realistisch sein. Denn nun kann die GbR den Immobilienwert sukzessive abschreiben. Auf diese Weise kann man erreichen, dass auf die Mieteinnahmen keine Steuern anfallen. Folglich kann man einen Großteil der Einnahmen zur Tilgung der elterlichen Forderung einsetzen.
4.2. Vorteil 2: Zinsen für die Eltern und gleichzeitig niedrigere Steuern bei der Familien-GbR
Als Nebeneffekt steht den Eltern ein marktüblicher Zins für ihre Forderung zu, die man ja indirekt als Darlehen auffassen darf. Dabei handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte, die einer Pauschalbesteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer unterliegen. So verdienen sogar die Eltern an dieser Gestaltung mit. Auf der anderen Seite senken die Zinsen den steuerpflichtigen Gewinn, sodass auch die Familien-GbR weniger Steuern zu zahlen braucht.
4.3. Vorteil 3: Eltern können die Beteiligung ihrer Kinder in der Familien-GbR strukturieren
Ein weiterer Pluspunkt: Man kann den Gesellschaftsvertrag derart ausgestalten, dass der Austritt eines Kindes aus der Familien-GbR keine finanziellen Anreize bietet. Alternativ kann man auch eine Mindestfrist zur Beteiligungsdauer der Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.
Ferner kann man darin festlegen, dass (zukünftige) Ehegatten der Kinder entweder einen Verzicht auf eine Beteiligung in jedweder Form akzeptieren oder, im Falle einer Ablehnung, den gesellschaftsvertraglich für solche Fälle vorgesehenen Ausschluss des Kindes, mit dem sie liiert sind, ohne finanzielle Vorteile in Kauf nehmen.
4.4. Vorteil 4: keine Grunderwerbsteuer beim Erwerb der elterlichen Immobilien
Übrigens läuft der Verkauf der Immobilien an die Familien-GbR ohne Anfall der Grunderwerbsteuer ab, weil die an der GbR beteiligten Personen auch bei einem privaten Veräußerungsgeschäft untereinander keine Grunderwerbsteuer zahlen müssten.
5. Option 4: Stiftung errichten statt Vermögen auf Kinder übertragen
Mit der fünften Option gehen wir im Prinzip den radikalsten Schritt. Denn hierbei übertragen wir tatsächlich gar kein Vermögen auf die Kinder. Stattdessen übertragen wir es auf eine Familienstiftung. Auch hier errichten die Eltern die Stiftung nur mit dem Mindestvermögen. Anschließend verkaufen sie ihre Immobilien oder ihre anderen Ertrag bringenden Vermögensgegenstände an die Stiftung, um im Gegenzug eine Forderung gegenüber der Stiftung zu erhalten. Selbstverständlich soll auch diese Forderung den Eltern Zinsen einbringen und der Stiftung beim Steuern sparen helfen.
Der Clou an dieser Gestaltung, die ohne die Übertragung von Vermögen auf Kinder auskommt, ist, dass die Eltern die Stiftungssatzung zielgerichtet ausformen können. Selbstverständlich setzen sie dabei ihre Kinder als Destinatäre ein. Die Regelungen können aber noch viel weiter gehen. Beispielsweise können die Eltern ihre eigene Altersversorgung darüber absichern. Doch letztendlich ist die Vermögensnachfolge auf diese Weise über Generationen hinweg derart geregelt, dass alle Leistungsempfänger gerecht behandelt und versorgt sind, ohne dass es dabei zu Unstimmigkeit unter den Abkömmlingen kommt. Denn das ist bei Erbschaften in der Tat ein recht häufig zu beobachtendes Phänomen.
6. Vermögen auf Kinder übertragen – Fazit
Als Quintessenz können wir festhalten, dass alle Gestaltungen zum Teil sehr deutliche Steuervorteile gegenüber der Vermögensnachfolge per Erbschaft bieten. Doch auch unter den Gestaltungsmodellen kann man Unterschiede feststellen. So ist die Übertragung von Vermögen auf Kinder per Schenkung im zehnjährigen Rhythmus nur dann sinnvoll, wenn das zu übertragende Vermögen gut aufteilbar ist (also bei vielen Kindern) und somit relativ rasch, also innerhalb von ein oder zwei Jahrzehnten, auf die Kinder übergeht. Daher darf das Vermögen nur eine bestimmte vom anwendbaren Freibetrag abhängige Größe haben. Allerdings muss man hierbei bedenken, dass das Risiko einer unvorhergesehenen Erbschaft weiterhin besteht. Denn dann kommt bei der Besteuerung zum zu vererbenden Restvermögen auch noch die zuletzt erhaltene Schenkung zur Bemessungsgrundlage hinzu.
Günstiger ist daher die Familien-GbR, weil die Kinder in diesem Szenario kaum Vermögen erben. Allenfalls die Zinsen, die ihre Eltern aufgrund der Kaufpreisforderung von der Familien-GbR erhalten haben, könnten hierbei relevant sein. Auf der anderen Seite steht aber der steuerlich deutlich größere Vorteil, den die Abschreibung auf das übertragene Vermögen impliziert.
Ähnlich ist dies auch bei der Familienstiftung. Gegenüber der Familien-GbR besteht hier aber ein weiterer Vorteil darin, dass die Vermögensnachfolge generationenübergreifend komplett geregelt ist. Jedoch muss man bei einer Familienstiftung in Deutschland beachten, dass nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer anfällt. Zum Glück lässt sich dieser Umstand durch die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden. Dabei kann man mit einer solchen Lösung sogar noch weitere Vorteile generieren. Zum Beispiel fällt auf diese Weise keine doppelte Erbschaftsteuer an, wenn ein Kind in ein anderes Land ziehen sollte, mit dem es kein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer gibt. Denn tatsächlich existiert nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ein solches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
Steuerberater für Vermögensnachfolgeplanung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung der Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Informationen über Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
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Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzer Zeit über einen Fall geurteilt, der eine Gesetzeslücke im Erbschaftsteuerrecht offenbart. So fällt in bestimmten Situationen keine Erbschaftsteuer in Deutschland an. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl Erblasser als auch Erbe im Ausland leben, der zu übertragende Vermögensgegenstand sich aber in Deutschland befindet. Dies ist etwa bei in Deutschland befindlichen Immobilien der Fall. Somit besteht in Deutschlach eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Wenn nun der Erblasser aber keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis in sein Testament vermerkt, fehlt hierfür eine Regelung im Bewertungsgesetz. Denn das Bewertungsgesetz definiert, was auch erbschaftsteuerrechtlich als Inlandsvermögen anzusehen ist. Da das Vermächtnis in dieser Regelung jedoch fehlt, fällt in einem solchen Fall keine Erbschaftsteuer an.

Unser Video: Vermächtnis ohne Erbschaftsteuer
In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Vermächtnis in Deutschland die Erbschaftsteuer vermeiden kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Erbschaftsteuer bei einem Vermächtnis – Einleitung
Die Erbschaftsteuer ist schon eine recht eigenwillige Steuer. So lässt sie einen gewissen Grad an Pietät vermissen. Außerdem greift sie nach Vermögen, das zumeist bereits Gegenstand einer vorangegangenen ertragsteuerlichen Besteuerung gewesen ist. Und für viele andere Menschen erscheint sie als von viel zu vielen Ausnahmen und Schlupflöchern ausgehöhlt.
Kein Wunder also, dass viele Länder die Erbschaftsteuer abgeschafft oder gar niemals eingeführt haben. Ebenfalls wenig verwunderlich ist aber auch, dass man zur Vermögensnachfolge nach Möglichkeiten sucht, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Naheliegend dabei ist, dass man versucht, die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug in ein Land ohne Erbschaftsteuer zu vermeiden. Damit entgeht man der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Doch wenn es um Vermögensgegenstände geht, die in Deutschland verbleiben, weil sie immobil sind, hat man es für gewöhnlich mit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht hierzulande zu tun.
Dass wir hier auch einen Blick über die Schlagbäume an unseren Außengrenzen werfen, ist im Zusammenhang mit diesem Beitrag kein Zufall. Denn trotz der Anwendung des Belegenheitsprinzips bei der Besteuerung von erbschaftsteuerpflichtigen Immobilien im Inland kann man mit einem Vermächtnis die Erbschaftsteuer vermeiden. Dies möchten wir Ihnen anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BFH in Bezug auf das Vermächtnis erläutern.
2. Erbschaftsteuer bei Vermächtnis: Rechtsgrundlagen
Nach dieser allgemeinen Einleitung rücken wir die Rechtsgrundlagen in den Vordergrund, die den BFH dazu veranlassten, die hier behandelte Gesetzeslücke im Erbschaftsteuerrecht zu bestätigen. Dazu blicken wir zunächst auf § 2 ErbStG. Hier definiert der Gesetzgeber, wann eine unbeschränkte und wann eine beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorliegt.
Während im ersten Absatz der Norm unter Nummer 1 die allgemeinen Regelungen aufgeführt sind, die die unbeschränkte Steuerpflicht thematisieren, ist für uns die Nummer 3 von besonderem Interesse. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG gelten alle bei einer Vermögensübertragung involvierten Personen, die in Deutschland ansässig sind, als unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt also auch dann, wenn nur eine betroffene Person in Deutschland ansässig ist und die anderen sich im Ausland befinden. Außerdem gilt hierbei das Welteinkommensprinzip. Also ganz gleich wo sich das zu übertragende Vermögen befindet, es unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.
Wenn wir aber nun dem Fall nachgehen, dass weder Erblasser noch Erbe in Deutschland ansässig sind, sich der Vermögensgegenstand aber in Deutschland befindet, sind wir an die Nummer 3 des Absatzes gebunden. Hier spricht das Gesetz über die beschränkte Steuerpflicht der im Ausland befindlichen Bezugspersonen, wenn auch indirekt im Ausschlussverfahren. Denn wenn weder Nummer 1 noch Nummer 2 einschlägig sind, hat Nummer 3 zu greifen. Hier bezieht sich das Gesetz erstmals auf das sogenannte Inlandsvermögen. Inlandsvermögen ist, was § 121 BewG als solches definiert.
Damit kommen wir zur zweiten wichtigen Rechtsgrundlage für unser Vermächtnis ohne Erbschaftsteuer. Denn das Inlandsvermögen ist ja für beschränkt Steuerpflichtige der einzige relevante Anknüpfungspunkt, der sie steuerlich an Deutschland bindet. So listet § 121 BewG in neun Punkten auf, was als Inlandsvermögen gilt. Dazu gehören unter anderem auch Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Betriebsvermögen.
Sie mögen es wohl schon ahnen: genau hier befindet sich eine Gesetzeslücke, mit der man mittels Vermächtnis Erbschaftsteuer vermeiden kann.


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3. Erbschaftsteuer: der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
Bevor wir aber zu den spannenden Einzelheiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuer mittels Vermächtnis kommen können, sollten wir erst noch erläutern, wo der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis liegt.
Ein Erbe ist relativ leicht erklärt. Nach dem Ableben hinterlässt man einen Vermögensgegenstand, der als Erbe auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht. Das Vermögen wechselt also den Eigentümer durch Erbschaft.
Bei einem Vermächtnis gibt es ebenfalls ein Erbe und einen Erben. Doch darüber hinaus kann ein Erblasser testamentarisch oder erbvertraglich über ein Vermächtnis bestimmen. Damit regelt er, dass eine weitere Person, der Vermächtnisnehmer, Anrecht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand hat. In diesem Fall stellt der Erbe also eher eine Art Zwischenstation dar, der das Vermächtnis verwaltet, bis es durch Erfüllung des Anspruchs auf den Vermächtnisnehmer übergeht. Eine erbende Person ist also durch ein Vermächtnis belastet.
Dabei kann man eine ganze Reihe an verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Vermächtnisses unterscheiden. Für unsere Betrachtungen sind diese Unterschiede aber bedeutungslos. Wichtig hierbei ist allein, dass der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands erhält.
Die Frage ist also, ob ein Vermächtnisnehmer im Ausland durch ein Vermächtnis beschränkt erbschaftsteuerpflichtiges Inlandsvermögen erhält. Die Antwort darauf sollte in § 121 BewG stehen, fehlt dort aber.

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4. Vermeidung der Erbschaftsteuer durch ein Vermächtnis
Jetzt aber in medias res: wie vermeidet man mit einem Vermächtnis die Erbschaftsteuer?
Wie wir nun wissen, ist ein Vermächtnis lediglich ein Anspruch auf einen Vermögensgegenstand. Da aber § 121 BewG genau definiert, was auch im erbschaftsteuerlichen Sinne Inlandsvermögen ist und in dieser abschließenden Auflistung das Vermächtnis mit keinem Wort Erwähnung findet, ist der Rückschluss auf die Erbschaftsteuer klar. Wer also als beschränkt steuerpflichtige Person von einer anderen ebenfalls beschränkt steuerpflichtigen Person ein Vermächtnis erhält, kann sich darauf berufen, dass dies kein Inlandsvermögen darstellt. Selbst wenn jemand auf diese Weise ein Schloss oder eine Industrieanlage als Vermächtnis erhält, bleibt diese Person von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt sowohl für den Erhalt des Anspruchs auf das Vermächtnis als auch für die Erfüllung des Anspruchs.

Unser Video: Internationales Erbschaft- & Schenkungsteuerrecht
In diesem Video erklären wir, welche Steuern bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen anfallen.
5. Fazit: Keine Erbschaftsteuer bei Vermächtnis im Ausland
Nun hat der BFH also bestätigt, dass man die Erbschaftsteuer mit einem Vermächtnis unter den beschriebenen Voraussetzungen legal vermeiden kann. Es ist eine Gesetzeslücke erster Güte. Daher ist es fraglich, wie lange es nun dauern mag, bis der Gesetzgeber dem § 121 BewG ein Update spendiert, um diese Lücke zu schließen. Zwar scheint diese Gesetzeslücke auf den ersten Blick keine große Bedeutung zu haben, doch könnte ihre Ausnutzung durchaus in nächster Zeit vermehrt eintreten. Zu verlockend ist dies gerade für Betroffene, die sich in ihrer privaten Situation hier besonders leicht wiederfinden. Und auch wenn dies lediglich eine kleine Nische der viel umfangreicheren Optionen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer darstellt, so betrifft die Vermeidung der Erbschaftsteuer mittels Vermächtnis sicherlich in aller Regel vor allem größere Vermögenswerte. Darüber hinaus ist die Steuergestaltung, die sich hieraus ergibt, durchaus dazu geeignet, gleich über Generationen hinweg vorteilhaft zu wirken.
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- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Betreuung bei Vorhaben hinsichtlich Perpetual Travelling (zum Beispiel für Travel-Blogger)
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, San Marino, VAE)
- Beratung zur Optimierung von Schenkungen und Erbschaften im Ausland
- Informationen zu ausländischen Trusts
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Unsere besonderen Expertisen für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Bei der Bewertung von Grundvermögen finden unterschiedliche Verfahren Anwendung. Eine echte Auswahl haben Sie dabei allerdings nicht, denn § 182 Bewertungsgesetz (BewG) schreibt vor, welches Bewertungsverfahren Sie nutzen müssen. Nach der Ertragswertmethode bewerten Sie grundsätzlich Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke, wenn Sie für letztere eine ortsübliche Miete ermitteln können.
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendung der Ertragswertmethode
Die Ertragswertmethode kommt nach § 182 Absatz 3 BewG zur Anwendung, wenn Sie eine der folgenden Grundstücksarten etwa durch einen Erbfall oder eine Schenkung zu bewerten haben:
- Mietwohngrundstück: Bebaute Grundstücke, die zu mindestens 80 % eigenen oder fremden Wohnzwecken dienen, wenn kein Ein- oder Zweifamilienhaus sowie Wohnungseigentum vorliegt
- Geschäftsgrundstück: Bebaute Grundstücke, bei denen die betriebliche Nutzung mindestens 80 % beträgt, wenn kein Teileigentum gegeben ist
- Gemischt genutztes Grundstück: Grundstücke, die mehreren der genannten Zwecken dienen und die jeweiligen Grenzen (80 %) unterschreiten
Die jeweiligen Prozentwerte ermitteln Sie stets anhand der Wohn- oder Nutzfläche (§ 181 Absätze 3, 6 und 7 BewG). In § 181 Absatz 1 BewG finden Sie alle Grundstücksarten abschließend aufgelistet.
Geschäfts- und Mischgrundstücke „teilen“ sich gewissermaßen Vergleichs- sowie Ertragswertverfahren. Denn § 182 Absatz 3 BewG normiert, dass das Ertragswertverfahren bei diesen Grundstücksarten nur Anwendung findet, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete (Marktmiete) ermitteln lässt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, wenden Sie gemäß § 182 Absatz 4 Nummer 2 BewG das Sachwertverfahren an.
2. Notwendige Schritte bei der Bewertung mit der Ertragswertmethode
In § 184 BewG finden Sie die Grundlagen der Ertragswertmethode. Sie benötigen folgende Werte, die Sie teilweise vom Gutachterausschuss, durch die üblichen Marktpreise sowie durch gesetzliche Fiktion erhalten:
- Bodenwert nach § 179 BewG
- Rohertrag des Grundstücks nach § 186 BewG
- Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
- Liegenschaftszinssatz nach § 188 BewG
Zusätzlich benötigen Sie die Anlagen 21, 22 und 23 zum Bewertungsgesetz, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben werden.
Nach § 184 Absatz 3 BewG erhalten Sie den Wert des Grundvermögens, indem Sie Bodenwert und Gebäudeertragswert zusammenrechnen. Den Bodenwert berechnen Sie wie bei einem unbebauten Grundstück, für den Ertragswert selbst werfen Sie einen Blick in § 185 BewG.
In HB 184 der ErbStR finden Sie eine übersichtliche schematische Darstellung der Vorgehensweise nach §§ 184 bis 188 BewG.

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3. Durchführung der Berechnung nach §§ 179, 184 bis 188 BewG
Haben Sie die grundlegende Anwendbarkeit der Ertragswertmethode festgestellt, geht es anschließend an deren praktische Durchführung. Den eigentlichen Ertragswert ermitteln Sie dabei erst, nachdem Sie den Bodenwert berechnet haben – ein dankbarer erster Schritt.
3.1. Der Bodenwert
Der Bodenwert ist beim Ertragswertverfahren getrennt vom Gebäudewert zu ermitteln (§ 184 Absatz 1 BewG). Damit unterscheidet sich die Vorgehensweise vom Vergleichswertverfahren, da Sie hierbei einfach den Kaufpreis eines gesamten Vergleichsgrundstücks heranziehen.
Um den Bodenwert zu berechnen, wenden Sie § 179 BewG an. Nach § 179 Absatz 1 BewG multiplizieren Sie dabei die Fläche des Grundstücks (in Quadratmeter) mit dem aktuellen Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss vorgibt. Gibt es keine aktuelle Feststellung, sind die Werte der letzten Ermittlung maßgeblich.
3.2 Der Gebäudeertragswert – Herzstück des Ertragswertverfahrens
Kern der Ertragswertmethode ist der Gebäudeertragswert. Seine Berechnung richtet sich nach §§ 185 fort folgende BewG, wobei Sie mehrere, gesetzlich klar vorgegebene, Schritte nacheinander durchlaufen.
3.2.1. Der Reinertrag des Grundstücks
Nach § 185 Absatz 1 BewG ermitteln Sie den Reinertrag des Grundstücks, indem Sie die Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG vom Rohertrag nach § 186 BewG abziehen:
- Rohertrag ist das laut Mietvertrag vereinbarte Entgelt für das gesamte Grundstück, jeweils gerechnet auf ein Jahr. Beträgt die tatsächlich vereinbarte Miete weniger als 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, setzen Sie nach § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG die übliche Miete an
- Die Bewirtschaftungskosten sind in Prozentsätzen nach Anlage 23 zum BewG, gemessen an Grundstücksart und Restnutzungsdauer, vom Rohertrag abzuziehen (§ 187 Absatz 2 BewG). Bei einem Mietwohngrundstück mit 30 Jahren verbleibender Nutzungsdauer ziehen Sie etwa 27 % ab
Sie erhalten den Reinertrag des Grundstücks; hiermit rechnen Sie weiter.

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3.2.2. Der Gebäudereinertrag
Den Gebäudereinertrag erhalten Sie gemäß § 185 Absatz 2 BewG, indem Sie vom Reinertrag des Grundstücks eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts nach § 179 BewG abziehen. Nach § 188 Absatz 1 BewG gelten dabei die Liegenschaftszinssätze, die der Gutachterausschuss vorgibt. Liegen solche Sätze nicht vor, gilt § 188 Absatz 2 BewG und die darin enthaltenen Typisierungen.
Der Bodenwert eines EUR 100.000 werten Grundstücks ist bei Mietwohngrundstücken etwa mit 5 % zu verzinsen. Sie würden hier EUR 5.000 vom Reinertrag des Grundstücks abziehen.
Im Ergebnis erhalten Sie den Gebäudereinertrag, mit dem Sie weiterrechnen.
3.2.3. Kapitalisierung des Gebäudereinertrages
Der nächste sowie fast letzte Schritt der Ertragswertmethode ist die Kapitalisierung des Gebäudereinertrages nach § 185 Absatz 3 BewG und anhand der Anlage 21 zum BewG. Hierzu benötigen Sie zunächst die Restnutzungsdauer (RND), die Sie durch Abzug des tatsächlichen Gebäudealters von der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG erhalten.
Nach Anlage 22 zum BewG hat ein Mietwohngrundstück eine Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren. Ist das Gebäude bereits 30 Jahre alt, verbleiben 40 Jahre Restnutzungsdauer. Aus Anlage 21 zum BewG entnehmen Sie eine Kapitalisierung mit Faktor 17,16. Sie multiplizieren also den Gebäudereinertrag mit 17,16 und erhalten den Gebäudeertragswert.
4. Finaler Ansatz des Gebäudes bei der Ertragswertmethode
Haben Sie die einzelnen Stufen des Ertragswertverfahrens nach § 184 BewG durchlaufen, können Sie Boden- und Gebäudewert schlicht addieren. Sie erhalten dann den Grundbesitzwert, der nach § 151 Absatz 1 Nummer 1 BewG gesondert festzustellen ist. Der Stichtag richtet sich nach dem Einzelsteuergesetz, bei Erbschaften und Schenkungen zum Beispiel nach § 9 ErbStG (Todes- oder Übergabetag).
Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass gegebenenfalls eine Korrektur des Gebäudewertes nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG notwendig ist. Der Gesetzgeber normiert hier, dass die Restnutzungsdauer einer noch verwendungsfähigen Immobilie immer bei 30 % der Gesamtnutzungsdauer liegt (Mindestrestnutzungsdauer).
Beispiel: Sie haben durch Abzug der tatsächlichen (50 Jahre) von der gesamten Nutzungsdauer (70 Jahre) eine RND von 20 Jahren ermittelt. Nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG beträgt die RND aber mindestens 30 % von 70 Jahren, was 21 Jahren entspricht. Daher setzen Sie die Restnutzungsdauer nach § 185 Absatz 3 Satz 2 BewG mit 21 Jahren an.
Auch bei der Ertragswertmethode besteht gemäß § 198 Absatz 1 BewG die Möglichkeit, durch das Gutachten eines Sachverständigen einen niedrigeren Grundbesitzwert nachzuweisen.
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Das Bewertungsgesetz (BewG) unterscheidet explizit zwischen gemeinem Wert und Teilwert. Beide Vorschriften sind Generalnormen, die greifen, wenn ein Einzelsteuergesetz wie das EStG keine konkrete Aussage zur Auslegung des Begriffes macht. Relevant sind die §§ 9 und 10 BewG außerdem in Erbschaftsfällen, da das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für nahezu alle Wirtschaftsgüter auf das BewG verweist.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen: Wertansätze nach dem BewG
Im BewG hat der Gesetzgeber für alle denkbaren Wirtschaftsgüter sogenannte Bewertungsgrundsätze festgelegt. Sie greifen immer dann, wenn ein Einzelsteuergesetz entweder keine Anwendung findet oder zur konkreten Bewertung keine Aussagen trifft. In den §§ 9 und 10 BewG sind dabei die allgemeinen Grundlagen, die im gemeinen Wert und im Teilwert zum Ausdruck kommen, konkret normiert.
Wann Sie bewerten, regeln die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Bei Erwerben von Todes wegen setzen Sie beispielsweise den gemeinen Wert des Vermögens am Todestag an (§ 11 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG).
1.1. Der gemeine Wert nach § 9 BewG
Die Vorschrift des § 9 Absatz 1 BewG regelt, dass einer Bewertung grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, wenn keine andere Norm greift. Hier spricht der Gesetzgeber den „lex specialis“ zum Bewertungsgesetz an. Liegt der Bewertung etwa ein einkommensteuerlicher Sachverhalt zugrunde, schauen wir uns zuerst das Einkommensteuergesetz mit Nebengesetzen und Richtlinien an. Finden wir hier keine Regelung, greift das BewG.
Nach § 9 Absatz 2 BewG ist der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts anhand des Preises, der im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielbar wäre, zu bestimmen. „Allgemeiner Wirtschaftsverkehr“ bezeichnet dabei schlicht den öffentlichen Markt, an dem Verbraucher über Einzelhandel und Online-Shops teilnehmen können. Der gemeine Wert ist gleichzusetzen mit dem Verkehrswert, er schließt die Umsatzsteuer also mit ein (Bruttopreis).
Stellen Sie bei der Bewertung fest, dass es mehrere Marktpreise gibt, ermitteln Sie den gemeinen Wert anhand des Durchschnitts. Äußere Umstände, die den Wert beeinflussen, sind werterhöhend oder wertmindernd zu berücksichtigen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 BewG). Dazu gehören beispielsweise:
- Bodenverschmutzung bei einem bebauten oder unbebauten Grundstück
- Beschädigungen, wenn sie Reparaturkosten verursachen (würden)
- Preisdifferenzen, die nur durch eine feste Kaufpreiszusage entstanden sind
Beispiel zu Punkt drei: Ein Steuerpflichtiger hat sich die Garantie gesichert, Holz als Rohstoff für die nächsten zwei Jahre zum festen Preis von EUR 160,00 je Festmeter zu erwerben. Zwischenzeitlich steigt der Preis auf EUR 200,00 je Festmeter. Für die Bewertung nach § 9 Absatz 1 und 2 BewG ist dann nicht der zugesagte, sondern der tatsächliche Marktpreis relevant.
Nach § 9 Absatz 3 BewG darf eine persönliche Verfügungsbeschränkung (etwa durch Testament des Rechtsvorgängers) keinen Einfluss auf den gemeinen Wert haben.

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1.2. Der Teilwert nach § 10 BewG
Während § 9 BewG und die Grundsätze des gemeinen Wertes allgemein für sämtliche Vermögensgegenstände gelten, ist § 10 BewG deutlich spezifischer (lex specialis). Denn die Norm regelt den Teilwert – einen Begriff, der nur in Zusammenhang mit Unternehmen und deren Betriebsvermögen relevant ist.
Der Teilwert ist der Preis, den
- ein fiktiver Erwerber
- des gesamten Unternehmens
- für das einzelne Wirtschaftsgut
zahlen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Oft entspricht der Teilwert dem gemeinen Wert, da sich der Unternehmenskaufpreis üblicherweise an der Summe der Marktpreise der einzelnen Wirtschaftsgüter orientiert. Ein Fahrzeug ist beispielsweise nicht deshalb mehr oder weniger wert, weil es betrieblich genutzt wird.
Daher existiert § 10 BewG für Fälle, in denen ein Betriebserwerber einen anderen als den üblichen Marktpreis des Wirtschaftsgutes zahlen würde. Das ist zum Beispiel bei Einzelhandelsgeschäften der Fall.
Schauen wir uns dazu einen Gebrauchtwagenhändler an, der Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse kauft und verkauft. Der zu bewertende Wagen wurde für EUR 50.000 erworben, ein Weiterverkauf ist für EUR 65.000 (einschließlich der Umsatzsteuer) beabsichtigt:
- Der gemeine Wert nach § 9 BewG liegt bei EUR 65.000, dem allgemeinen Marktpreis
- Der Teilwert nach § 10 BewG beträgt hingegen EUR 50.000 bis EUR 64.999, da ein gedachter Betriebserwerber das Fahrzeug – um es mit Gewinn weiterverkaufen zu können – unterhalb des marktüblichen Preises erwerben würde
Die Definition des Teilwerts im BewG entspricht der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
2. Der gemeine Wert in besonderen Fällen (§§ 11 bis 16 BewG)
Die §§ 11 bis 16 BewG regeln, wie der gemeine Wert in definierten Sonderfällen zu ermitteln ist:
- Nach § 11 BewG setzen Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse gelistet sind, mit dem jeweiligen Kurs am Stichtag an. Der gemeine Wert von nicht börsengelisteten Anteilen ist, sofern keine Vergleichswerte vorliegen, nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu berechnen (§ 11 Absatz 2 und § in Verbindung mit den §§ 199 fort folgende BewG)
- § 12 BewG schreibt vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten mit dem jeweiligen Nennwert (gegebenenfalls umgerechnet in Euro) angesetzt werden. Unverzinsliche Forderungen und Schulden mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinst; dabei legen Sie einen Zinssatz von 5,5 % pro Jahr zugrunde
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind nach § 13 BewG ebenfalls abzuzinsen, maßgeblich sind die jeweils geltenden Vervielfältiger, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgibt (Anlage 9a zum BewG)
- Für den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (zum Beispiel Leibrenten) gilt ebenfalls die Maßgabe der Abzinsung; die Restlaufzeit ermitteln Sie hier allerdings anhand der vom BMF veröffentlichten, jeweils aktuellen Sterbetafel (§ 14 BewG)
Die genannten Vorschriften stellen einmal mehr leges specialis zu den Grundfällen des §§ 9 und 10 BewG dar. In der Praxis prüfen Sie, sollte eine der Normen infrage kommen, immer erst den lex specialis, bevor Sie zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen übergehen. Selbiges gilt bei der Bewertung von ganzen Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalgesellschaften, da Sie den gemeinen Wert hier in der Regel nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) ermitteln.
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Erbschaft/Schenkung
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Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
- Haftung der Personengesellschafter
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Die Bewertung von Grundstücken spielt besonders bei Erbschaften sowie Schenkungen eine Rolle. Denn für steuerliche Zwecke ist die Bereicherung des Übernehmers, also der Wert des übertragenen Vermögens insgesamt, relevant. Alle maßgeblichen Rechtsvorschriften finden Sie im Bewertungsgesetz (BewG), wobei sich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) stets auf dessen Normen bezieht.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Begriff des Grundvermögens
Damit das BewG für die Bewertung von Grundstücken anzuwenden ist, muss Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegen. Dies ist der Fall, wenn einer der Tatbestände des § 176 Absatz 1 BewG greift, es sich beim zu bewertenden Wirtschaftsgut also um
- Grund und Boden, Gebäude sowie sonstige Bestandteile,
- ein Erbbaurecht oder
- um Wohnungs- oder Teileigentum
handelt. Glücklicherweise hat sich der Gesetzgeber beim BewG für einen sehr strukturierten Aufbau entschieden, sodass Sie in § 176 Absatz 2 BewG direkt diejenigen Wirtschaftsgüter finden, die Sie bei der Bewertung von Grundstücken außen vor lassen. Dies sind:
- Bodenschätze
- Betriebsvorrichtungen, auch wenn es sich dabei um Gebäudebestandteile handelt
Generell gelten für Betriebsgrundstücke (Teil eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmens) mit den §§ 158, 159 und 99 BewG eigenständige Bewertungsvorschriften. § 176 BewG ist damit in erster Linie für die Bewertung von Grundstücken im Privatvermögen relevant.
Grundbesitzwerte werden nach § 151 Absatz 1 Nummer 1 BewG gesondert festgestellt. Maßgeblich ist der Bewertungsstichtag, wobei dieser bei Erbschaften dem Todestag und bei Schenkungen dem Tag der Übergabe entspricht (§ 11 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)).

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2. Bewertung von Grundstücken – der Grund und Boden
Der Begriff des „Grund und Bodens“ umfasst insbesondere das Grundstück ohne aufstehende Gebäude und sonstige Anlagen. Da Sie bei der Bewertung von Grundstücken stets nach einer festen Struktur vorgehen, beginnen Sie mit der Ermittlung des Bodenwerts und stellen erst im Anschluss den Wert aufstehender Gebäude fest.
Befinden sich auf einem Grundstück keine benutzbaren Gebäude, liegt nach § 178 Absatz 1 BewG ein unbebautes Grundstück vor. Selbiges gilt durch gesetzliche Fiktion des § 178 Absatz 2 BewG, wenn dort zwar eine Immobilie steht, diese aber dauerhaft unbenutzbar ist. Relevant ist dies etwa, wenn ein verfallenes oder zerstörtes Gebäude auf dem Grundstück steht.
Die Bewertung von unbebauten Grundstücken ist nicht nur vergleichsweise dankbar, sondern auch schnell erledigt. Denn nach § 179 Satz 1 BewG multiplizieren Sie lediglich die Grundstücksfläche (Quadratmeter) mit dem jeweiligen Bodenrichtwert, den der zuständige Gutachterausschuss festlegt (§ 196 BauGB).
3. Definition und Bewertung von Immobilien
Eine Immobilie ist im bewertungsrechtlichen Sinne ein benutzbares Gebäude. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 178 Absatz 2 BewG, da der Gesetzgeber hier ein mit einer nicht mehr verwendungsfähigen Immobilie bebautes als unbebautes Grundstück fingiert. Entsprechend liegt immer dann ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grund und Boden benutzbare Immobilien befinden (§ 180 Absatz 1 Satz 1 BewG).
Bei der Bewertung von Grundstücken gehen Sie zwar im ersten Schritt immer gleich vor, im zweiten unterscheiden Sie aber zunächst einzelne Gebäudearten. Diese hat der Gesetzgeber in § 181 Absatz 1 BewG abschließend aufgeführt:
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke
- Gemischt genutzte Grundstücke
- Sonstige bebaute Grundstücke
Ein „sonstiges“ bebautes Grundstück liegt nach § 181 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 8 BewG vor, wenn alle anderen Definitionen ausscheiden.

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4. Die Bewertung eines bebauten Grundstücks nach § 182 BewG
Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Bewertung von Grundstücken zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber hierzu mit § 182 BewG verschiedene Bewertungsverfahren normiert. Im Grundsatz unterscheiden Sie dabei zwischen dem Vergleichs-, dem Ertrags- und dem Sachwertverfahren (§ 182 Absatz 1 BewG).
4.1. Das Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren kommt nach § 182 Absatz 2 BewG zur Anwendung, wenn
- Wohnungseigentum,
- Teileigentum oder
- ein Ein- oder Zweifamilienhaus
zu bewerten ist. Beim Vergleichswertverfahren ermitteln Sie den Wert des Grundstücks anhand sogenannter Vergleichswerte, wobei Sie diese aus Verkäufen gleichartiger Grundstücke in möglichst derselben Lage ableiten.
Beispiel: Die Flurstücke A und B sind vor zehn Jahren durch Teilung des Flurstücks AB entstanden. Beide weisen eine identische Größe auf und wurden mit dem gleichen Reihenhaus bebaut. Der Eigentümer von A verkauft das gesamte bebaute Grundstück für EUR 600.000. Damit legen Sie der Bewertung des zweiten Grundstücks ebenfalls diesen, gegebenenfalls angepassten, Wert zugrunde.
4.2. Das Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren findet bei der Bewertung von Grundstücken nach § 182 Absatz 3 BewG Anwendung, wenn es sich um
- ein Mietwohngrundstück,
- ein Geschäftsgrundstück oder
- ein gemischt genutztes Grundstück
handelt. Wie der Name des Verfahrens bereits verrät, stehen hier die Erträge, die das Gebäude erwirtschaftet, im Vordergrund. Maßgeblich sind insbesondere Miete und Abschreibung, aber auch Nebenkosten.
4.3. Das Sachwertverfahren
Im Sachwertverfahren bewerten Sie nach § 182 Absatz 4 BewG Grundstücke,
- für die kein Vergleichswert feststellbar ist (§ 182 Absatz 2 BewG),
- die zu den Geschäftsgrundstücken gehören, wenn das Ertragswertverfahren ausscheidet, und
- sonstige bebaute Grundstücke.
Wenn Sie die Bewertung des Grundstücks nach dem Sachwertverfahren vornehmen, ermitteln Sie de facto den Wert der reinen Bausubstanz. Dabei gehen Sie von Regelherstellungskosten, die der Gesetzgeber im BewG vorgibt, aus, und passen diese mit verschiedenen Faktoren an Inflation und Alterswertminderung an. Am Ende erhalten Sie den Gebäudesachwert.
5. Bewertung von Grundstücken: Der schlussendliche Wert des Grundvermögens
Springen wir an dieser Stelle in den § 177 Absatz 1 BewG, stellen wir fest, dass auch bei der Bewertung von Grundstücken der gemeine Wert (§ 9 BewG) ausschlaggebend ist. Diesen ermitteln Sie durch Addition von Grundstücks- und Gebäudewert, wobei Sie den Gebäudewert entsprechend der nach § 182 BewG anzuwendenden Verfahren berechnet haben.
Durch § 198 BewG hat der Gesetzgeber Ihnen stets die Möglichkeit offengelassen, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. In diesen Fällen gilt nicht mehr der Gebäudevergleichs-, Ertrags- oder Sachwert, sondern der Wert, den das Gutachten ausweist. Das Gutachten kann sich dabei auch auf den Grund und Boden erstrecken (§ 198 Absatz 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BauGB).
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- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
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