Wenn Unternehmer die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice wahrnehmen, bietet dies gewisse steuerliche Vorteile. Denn pro Tag im Homeoffice können Unternehmer EUR 6 als Homeoffice-Pauschale steuerlich ansetzen, und zwar für maximal 210 Tage pro Jahr. Allerdings birgt das Homeoffice für Unternehmer auch Risiken. Dabei muss man zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaftern einerseits und GmbH-Gesellschaftern andererseits unterscheiden. So kann Homeoffice etwa zu einer Zerlegung der Gewerbesteuer führen. Außerdem besteht das Risiko, dass GmbH-Gesellschafter durch das Homeoffice in eine Betriebsaufspaltung geraten.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmer im Homeoffice – Einleitung
Die Corona-Pandemie hat in der Arbeitswelt einige Veränderungen herbeigeführt, zumindest aber deutlich beschleunigt. Insbesondere das Homeoffice hat in Berufen, in denen man lediglich eine digitale Infrastruktur benötigt, massiv an Bedeutung gewonnen. Das Ende der Einschränkungen nach dem Abflauen der Pandemie hat dies kaum geändert. Dabei hat das Arbeiten vom Homeoffice aus auch bei den Steuergesetzen für Anpassungen gesorgt. So können nun Arbeitnehmer für ihre Arbeit vom Homeoffice aus eine Homeoffice-Pauschale ansetzen. Davor gab es allenfalls Steuererleichterungen für ein separates Arbeitszimmer, das man ausschließlich für diesen Zweck nutzt.
Allerdings können mittlerweile neben angestellten Personen auch Unternehmer das Homeoffice steuerlich ansetzen. Jedoch sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, besprechen wir in diesem Beitrag.
2. Homeoffice für Unternehmer – die Rechtsgrundlagen
Was wir gleich über das Arbeiten im Homeoffice als Unternehmer in steuerlicher Hinsicht berichten, basiert auf Rechtsgrundlagen, die in den vergangenen Jahren neu entstanden sind. Daher ist es sinnvoll, einleitend auf sie einzugehen. So ist die Homeoffice-Pauschale in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG geregelt. Tatsächlich hat es im Jahressteuergesetz 2022 eine Erhöhung der Pauschale gegeben. Der jährliche Höchstbetrag der Pauschale ist jetzt EUR 1.260. Dabei sind täglich pauschal EUR 6 ansetzbar. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man an insgesamt 210 Tagen im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen kann.

Haben Sie Fragen zur
Arbeit im Homeoffice?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Als Unternehmer Homeoffice in der Steuererklärung ansetzen
Worauf kommt es nun in der Steuererklärung an, wenn man als Unternehmer Homeoffice steuerlich ansetzen möchte? Zunächst muss man die Arbeit überwiegend im häuslichen Umfeld statt an der sonst genutzten betrieblichen Tätigkeitsstätte ausüben. Das bedeutet, dass man untergeordnet auch Tätigkeiten außer Haus nachgehen kann, sofern dies die betriebliche Tätigkeitsstätte ausschließt. Wichtiger ist aber noch, dass in erster Linie die Qualität der Arbeit, die man als Unternehmer vom Homeoffice betreibt, größere Bedeutung im Gesamtkontext besitzt. Dies kann etwa bei Gutachtern der Fall sein. Wenn aber keine eindeutige Unterscheidung in dieser Frage möglich ist, bezieht man in einer zweiten Abwägung auch die Quantität der Arbeit im Homeoffice mit ein.
Weiterhin muss man in der Lage sein, die Anzahl der Tage, an denen man als Unternehmer im Homeoffice gearbeitet hat, genau anzugeben. Dies ist wichtig, damit das Finanzamt berechnen kann, für wie viele Tage die Pauschale zu gewähren ist. Falschangaben könnte man somit als versuchte Steuerhinterziehung auffassen.
Anders als bei einem steuerlichen Ansatz eines Arbeitszimmers spielt es bei der Homeoffice-Pauschale keine Rolle, ob man für die Arbeit einen explizit hierfür eingerichteten Raum nutzt. Wenn Sie auf dem Balkon, dem Wohnzimmer, in der Küche oder im Garten arbeiten möchten, dann ist das von der Homeoffice-Regelung abgedeckt. Sie können als Unternehmer sogar vom Ausland aus im Homeoffice arbeiten. Allerdings muss man dabei auf andere steuerliche Details achten. So sollte man etwa vermeiden, dass dadurch eine Betriebsstätte im Ausland entsteht. Ebenfalls relevant hierbei ist, dass der Ort der Geschäftsleitung durch längerfristige Auslandsaufenthalte in Kombination mit dem Arbeiten im Homeoffice sich ins Ausland verlagern kann. Oft ist es besser, dies zu vermeiden. Zumindest sollte man sich dessen bewusst sein und die steuerlichen Konsequenzen im In- und Ausland kennen.

Fachberatung für
Unternehmerinnen und Unternehmer?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Homeoffice: Einzelunternehmer oder GmbH-Geschäftsführer?
Abgesehen von den vorgenannten allgemeinen Konditionen muss man auch eine Unterscheidung nach der Art der Unternehmer vornehmen, wenn man über das Homeoffice berichtet. Denn ob man als Einzelunternehmer oder als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Homeoffice arbeitet, kann gravierende steuerliche Risiken diverser Art bedingen.
4.1. Unternehmer im Homeoffice: Einzelunternehmer und Personengesellschafter
4.1.1. Vermeidung der Entstehung von notwendigem Betriebsvermögen durch Arbeiten im Homeoffice
Unternehmer eines Personenunternehmens, die ein Homeoffice als Arbeitsplatz nutzen, unterliegen dem Risiko der Ausweitung ihres notwendigen Betriebsvermögens. Wenn dieser Fall eintritt, dann zählt nämlich das häusliche Umfeld, das dem Homeoffice dient, ebenfalls zum Betriebsvermögen. Bei der zukünftigen Übertragung entweder der Immobilie oder des Unternehmens beziehungsweise von Geschäftsanteilen hieran kommt es folglich zu einer Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven. Und obwohl man zuvor keine Abschreibungen auf dieses notwendige Betriebsvermögen vorgenommen hatte, ist dies für die Finanzämter ohne Bedeutung.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, um das Vorhandensein eines notwendigen Betriebsvermögens zu vermeiden. Dabei schauen wir auf eine der Grundlagen, die das Homeoffice zum notwendigen Betriebsvermögen machen, nämlich das Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung. Schafft man es nämlich, dass man nachweist, der Anteil der privaten Nutzung der für das Homeoffice genutzten Immobilie ist hoch genug, sodass sie als gewillkürtes Betriebsvermögen aufzufassen ist, kann man dieses Risiko umgehen.
4.1.2. Das Homeoffice von Unternehmern als Betriebsstätte ist gewerbesteuerpflichtig
Ein weiteres Risiko in Bezug auf die Existenz eines notwendigen Betriebsvermögens besteht darin, dass dann auch Gewerbesteuer in der Gemeinde anfällt, in der man das Homeoffice betreibt. Meistens ist dies also die Heimatstadt. Wenn man aber keine Zerlegung der Gewerbesteuer vornimmt, erfüllt dies unter Umständen den Tatbestand einer Steuerhinterziehung, wenn auch aus Unwissenheit.
4.2. Unternehmer im Homeoffice: GmbH-Gesellschafter
Als GmbH-Gesellschafter sollte man ohnehin das Risiko einer Betriebsaufspaltung kennen. Dabei kann der Fiskus auch das Homeoffice als Grundlage zur Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage im häuslichen Umfeld des Unternehmers sehen. Ist dies der Fall, kommt es bei einer Veräußerung oder Liquidation der GmbH zu einer Besteuerung der in der Immobilie vorhandenen stillen Reserven. Dabei ist es unerheblich, dass man in der Vergangenheit die Immobilie keineswegs steuerlich für die GmbH abschreiben konnte. Deshalb sollte man als Unternehmer beim Homeoffice ganz genau darauf achten, ob das häusliche Umfeld den Anschein einer wesentlichen Betriebsgrundlage erweckt. Denn die personelle Verflechtung ist als zweite Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung durch das Homeoffice ja ohnehin bereits gegeben.
5. Als Unternehmer Homeoffice nutzen – Fazit
Wie wir zeigen konnten gibt es sowohl Vorteile als auch Risiken, wenn man als Unternehmer im Homeoffice arbeitet. Dabei spielt es eine Rolle, ob man als Unternehmer eines Personenunternehmens oder als GmbH-Gesellschafter vom Homeoffice aus arbeitet. Allerdings liegen in beiden Fällen die Risiken in den stillen Reserven der heimischen Immobilie. Ist man deren Eigentümer und erfolgt dereinst eine Übertragung der Unternehmensbeteiligung oder der Immobilie, so rechnet das Finanzamt dies anteilig dem Unternehmen zu. Folglich kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven und somit zu einer Besteuerung. Dies ist sicherlich ein Umstand, über den man sich als Unternehmer bei der Entscheidung, das Homeoffice zu nutzen, kaum bewusst ist.
Falls nun auch Sie erkennen, welche steuerlichen Risiken für Sie als Unternehmer im Homeoffice stecken, nutzen Sie unsere Expertise bei der Besteuerung von Unternehmern. Rufen Sie uns direkt an und erfahren Sie, wie wir Ihnen in Ihrer persönlichen Situation die beste Lösung anbieten können.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Unternehmern auf privater Ebene schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu Möglichkeiten der Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
- Erläuterung der Kapitalertragsteuer und des Teileinkünfteverfahrens
- Implementierung von Vorkehrungen zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Nutzung der Option der Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Körperschaftsteuerrecht
- Steuerrechtliche Begleitung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) werden steuerlich besonders vorteilhaft behandelt. Mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d EStG liegt die Steuerlast in den meisten Fällen bei maximal 25 %. Ausnahmen sind möglich und in der Praxis vor allem für GmbH-Gesellschafter und innerfamiliäre Geschäfte relevant. Stellenweise räumt Ihnen der Gesetzgeber sogar ein Wahlrecht ein.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Der gesonderte Steuertarif bei Kapitalerträgen
Wir alle kennen (und lieben) das deutsche Steuerrecht mit seinen Grundsätzen und Ausnahmen. Glücklicherweise ist § 32d EStG vergleichsweise einfach und logisch aufgebaut, denn in § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG regelt der Gesetzgeber zunächst den Grundfall: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG unterliegen, sofern sie Teil des Privatvermögens sind, einem pauschalen Steuersatz von 25 %.
Zur Einkommensteuer kommen unter Umständen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % des Steuerbetrags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Unterschied zu allen anderen Einkunftsarten sind Kirchensteuerbeträge, die auf Kapitalerträge entfallen, vom Sonderausgabenabzug des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG ausgenommen.
Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, ermittelt durch Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG von den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 oder 2 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt EUR 801 pro Person, wobei zusammen veranlagte Ehepartner gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von EUR 1.602 ansetzen dürfen.
2. Die Günstigerprüfung des § 32d Absatz 6 EStG
In § 32d Absatz 6 EStG ist die sogenannte Günstigerprüfung geregelt. Der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge findet keine Anwendung, wenn
- die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde nach unter § 32d Absatz 1 EStG fallen,
- eine Berücksichtigung im Rahmen der regulären Einkommensbesteuerung zu einer niedrigeren Besteuerung als im Rahmen des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge führt, und
- der Steuerpflichtige die Günstigerprüfung in seiner Einkommensteuererklärung beantragt.
Ein negatives Ergebnis der Günstigerprüfung führt dazu, dass die Einkünfte dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge unterliegen. Kommt das Finanzamt hingegen zum Ergebnis, dass die „normale“ Berücksichtigung günstiger ist, werden die Einkünfte hier erfasst. Gegebenenfalls bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird insoweit zurückerstattet, als sie die tatsächliche Steuerschuld übersteigt.
Beispiel: Ihr persönlicher Steuersatz beträgt 20 %. Bei einem Aktienverkauf mit EUR 20.000 Gewinn hat der Broker 25 %, also EUR 5.000 Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten Sie nun EUR 1.000 zurück.

Haben Sie Fragen zur
Besteuerung von Kapitalerträgen?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge
„Keine Regel ohne Ausnahme“ gilt auch im Bereich des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge. Konkret findet dieser keine Anwendung, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
- Gläubiger und Schuldner von Zinsen sind einander nahestehende Personen und die gezahlten Zinsen sind beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
- Ein Gesellschafter hat „seiner“ Kapitalgesellschaft, an der er zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, ein Darlehen gewährt und dafür auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgaben abziehbare Zinsen erhalten
In den genannten Fällen unterliegen die Einkünfte zwar nicht mehr dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, dafür kann der Empfänger der Leistungen aber die tatsächlich anfallenden Werbungskosten von den Einnahmen abziehen (§ 32d Absatz 2 Satz 2 EStG).
4. Wahlmöglichkeit zum Teileinkünfteverfahren des § 3 Nummer 40 EStG
In § 32d Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG regelt der Gesetzgeber zwei weitere Sachverhalte, die zu einem Ausschluss des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge führen (können). Denn hier besteht teilweise ein Wahlrecht zwischen dem gesonderten auf der einen und dem regulären Steuertarif auf der anderen Seite.
4.1. § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG – die maßgebliche Beteiligung
Bei einer maßgeblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, kann der Steuerpflichtige zwischen regulärem und gesondertem Steuertarif wählen. „Maßgeblich“ ist die Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift dabei, wenn
- sie mindestens 1 %, gemessen am Stammkapital, beträgt, und der Steuerpflichtige beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft hat, oder
- sie mindestens 25 % beträgt.
Fällt die Entscheidung auf den gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, ändert sich nichts. Die Einkünfte werden mit 25 % versteuert oder – sollte der individuelle Steuersatz darunter liegen – entsprechend niedriger.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige aber gegen eine Erfassung nach § 32d Absatz 1 EStG, findet das Teileinkünfteverfahren (TEV) des § 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG Anwendung. Die bezogenen Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen dann zu 60 % der regulären Einkommensteuer. Die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind korrespondierend nur in Höhe von 60 % abziehbar (§ 3c Absatz 1 EStG).
Beispiel: Antrag nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG liegt vor, die Einnahmen aus Kapitalvermögen betragen EUR 10.000 und die Werbungskosten EUR 4.000. Auf der Einnahmenseite sind EUR 6.000 anzusetzen, auf der Ausgabenseite EUR 2.400. Es ergeben sich EUR 3.600, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen.
4.2. § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG – Besonderheiten bei Gewinnausschüttungen
In § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG finden Sie eine weitere Ausnahme vom gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge. Sie greift, wenn dem Steuerpflichtigen eine Gewinnausschüttung zufließt, die das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) scheidet eine Minderung des Einkommens der Kapitalgesellschaft durch Gewinnausschüttungen aus.
Relevant ist die Vorschrift bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der leistenden Körperschaft (unzulässigerweise) gemindert haben. Die Nummer stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine Erfassung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG ausscheidet, eine Berücksichtigung zum regulären Steuersatz erfolgt. Andernfalls würde es an der materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fehlen, da Letzterer von der niedrigen Kapitalertragsteuer und die Körperschaft vom Betriebsausgabenabzug profitieren könnte.
5. Fazit: Auch beim gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge gibt es Ausnahmen
Im deutschen Steuerrecht kommen nur wenige Vorschriften ohne Ausnahmen und Sonderregelungen aus. Dieser Grundsatz setzt sich auch in § 32d EStG, also beim gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, fort. Allerdings bieten die Regelungen auch großen Raum für Gestaltungen, etwa durch das Teileinkünfteverfahren und verschiedene Wahlrechte!
Steuerberater für Unternehmenssteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich GmbHs und Kapitaleinkünfte spezialisiert. Bei der Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Handelsrecht
- Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsrecht
- Besonderheiten für Kaufmänner im Sinne des HGB
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wir sind JUHN Partner, Ihr Steuerberater in Bonn! Als solche möchten wir uns allen, die unsere Homepage besuchen, kurz vorstellen. Denn wir haben Ihnen viel zu bieten: Zunächst sind wir ein Team, bei dem Steuergestaltung und laufende Steuerberatung Hand in Hand gehen. Wir informieren Sie also laufend über neue Möglichkeiten, mit denen Sie Steuern sparen können. Außerdem sind wir zukunftsorientiert aufgestellt. Das erlaubt es uns sowohl im Beratungsgespräch mit unseren Mandanten als auch beim Transfer von Steuerunterlagen weitestgehend digital zu arbeiten. Auf Ihren persönlichen Besuch in unserer neuen Kanzlei in Bonn freuen wir uns aber auch. Und wir verstehen uns darauf, unsere Mandanten so zu informieren, dass wir gemeinsam die Grundlage für ihre zukünftigen Steuerersparnisse legen können. Im Bedarfsfall gehen wir für Sie durch alle Instanzen (Einspruchs- und Gerichtsverfahren bis zum EuGH). Denn wir sind Ihr Steuerberater in Bonn – stets an Ihrer Seite!
1. JUHN Partner in Bonn: wir sind Ihr Steuerberater!
In den letzten Jahren ist unsere Steuerberatungskanzlei kräftig gewachsen. Wir haben viele neue Mitarbeiter eingestellt und mussten nach und nach neue Arbeitsplätze für sie schaffen. Also haben wir einige neue Standorte in Bonn eröffnet. Doch wurde uns klar, dass es für unsere Präsenz als Steuerberater in Bonn besser ist, wenn wir einen zentralen Standort für alle Kolleginnen und Kollegen beziehen.
Aus diesem Grund sind wir Anfang 2023 in ein neu errichtetes Bürogebäude am Neuen Kanzlerplatz in Bonn eingezogen. Dies nehmen wir zum Anlass, um uns Ihnen als Ihre Steuerberater in Bonn vorzustellen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen nun, welche Leistungen wir unseren Mandanten bieten, welche Qualitätsmaßstäbe wir dabei ansetzen und mit welcher Verantwortung wir tagtäglich Steuerberatung im Dienste unserer Mandanten leben.
2. JUHN Partner – Steuerberater in Bonn: unsere zwei Leistungsangebote
Sicherlich wissen Sie, dass es Unterschiede in der Steuerberatung gibt. Damit meine ich weniger die qualitative Seite, auf die ich aber später noch eingehe. Vielmehr ist hierbei die Differenzierung zwischen der gestaltenden und der laufenden Steuerberatung gemeint. In beiden Bereichen sind wir zuhause.
Die steuerliche Gestaltungsberatung ist für uns als Steuerberater in Bonn weitaus wichtiger, als es in den meisten mittelständischen Steuerberatungskanzleien in Deutschland der Fall ist. Dabei ist doch gerade die vorausschauende Steuerplanung von enormer Bedeutung, wenn es um die finanzielle Zukunft unserer Mandanten geht. Aus diesem Grund haben wir die Steuergestaltung als wichtigen Bestandteil in unsere Steuerberatung integriert.
Davon profitieren unsere Mandanten folglich auch in der laufenden Steuerberatung. Denn in der laufenden Steuerberatung setzen wir schließlich die gemeinsam mit Ihnen entwickelten Steuersparmodelle in die Praxis um. Hier entscheidet sich, wie stark unser steuerrechtliches Fachwissen Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuern nimmt – und zwar zu Ihrem Vorteil. Daher sind unsere Mitarbeiter in der laufenden Steuerberatung bestens mit unseren Steuerberaterinnen und Steuerberatern in der Gestaltungsberatung vernetzt. Bei uns als Ihren Steuerberater in Bonn erhalten Sie also eine zweifache Steuerberatung.

Haben Sie Fragen zum
Unternehmensteuerrecht im In- und Ausland?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. JUHN Partner – Steuerberater in Bonn und weltweit
Von Beginn an sind wir als überregionaler Partner in der Steuerberatung angetreten. Selbstverständlich betreuen wir viele Mandate in der Region zwischen Bonn und Köln, wo wir ebenfalls einen Standort haben. Darüber hinaus arbeiten wir aber genauso mit Mandanten, die aus ganz Deutschland auf uns zukommen. Außerdem nehmen wir auch viele Anfragen aus dem Ausland entgegen.
Und dies ist kein Zufall, denn unsere Expertise als Steuerberater in Bonn ist weitgefächert. So leisten wir Hervorragendes in den steuerlichen Spezialthemen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Immobiliensteuerrecht, internationales Steuerrecht sowie im Unternehmensteuerrecht, und hier insbesondere für Kapitalgesellschaften. Wenn Sie einen Blick auf unsere zahlreichen Fachartikel werfen, erkennen Sie sehr schnell, dass wir keinesfalls übertreiben. Wir können aber auch auf einen weiteren Punkt verweisen, der Sie von unserer Expertise überzeugen sollte: Wir erhalten regelmäßig Auszeichnungen verschiedenster Art als beste Steuerberater in Bonn und Köln.
Dass wir also deutschlandweit für unsere Mandanten tätig sind, hat natürlich ebenfalls einen Grund. Schließlich sind wir auch materiell auf die Kommunikation mit unseren Mandanten an jedem ihnen beliebigen Ort ausgerichtet. Sie möchten uns in unseren Büros in Bonn besuchen? Bitte gern! Sie rufen uns lieber an, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten mit uns zu besprechen? Wir sind für Sie da! Und wenn Sie uns aus der Ferne erreichen möchten, dabei gleichzeitig uns gegenübersitzend, geht das über einen Zoom-Call selbstverständlich auch. Kein Wunder also, dass wir innerhalb und außerhalb Deutschlands für unsere Mandanten direkt ansprechbar sind.

Fachberatung für
Steueroptimierungen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. JUHN Partner – Ihr digitaler Steuerberater in Bonn
Nun mögen Sie annehmen, dass ein persönlicher Beratungstermin etwas anderes ist als die Betreuung im Rahmen der laufenden Steuerberatung. Und ja, da haben Sie vollkommen recht. Deshalb haben wir auch bei der Ausrichtung unserer Steuerberatung weiter gedacht. Als viele Steuerberater in Deutschland noch weitestgehend analog arbeiteten und Mandantenunterlagen nur in Papierform buchten, haben wir uns vorgenommen, unsere Leistungen so weit wie möglich zu digitalisieren. Denn dadurch können wir auch unserer Klientel ganz bequem ermöglichen, von überall ihre Unterlagen an uns zu senden und zwar jederzeit. Kein Poststreik funkt uns mehr dazwischen, keine verlorengegangene Sendung kümmert uns noch und keine Kosten für das Zusenden fallen noch an. Die digitale Welt ist so viel effizienter als die alte analoge.
Doch um diesen Schritt zu wagen, muss man auch Überzeugungsarbeit bei den Mandanten leisten. Als engagierte Steuerberater in Bonn wissen wir dies nur zu gut. Schließlich konnten wir einen Großteil unserer Mandanten davon überzeugen, dass die Digitalisierung unseres Datenaustauschs für beide Seiten nur Vorteile kennt. Kein Wunder also, dass wir in den vergangenen Jahren stets das Label DATEV Digitale Kanzlei als Auszeichnung unseres Einsatzes erhalten haben.
5. JUHN Partner – Ihr Steuerberater in Bonn: Unser Engagement für Sie
Wie sieht also unser konkretes Angebot für Sie aus? Wenn Sie einen Steuerberater in Bonn suchen, der sich sowohl fachkundig als auch persönlich Ihrer steuerlichen Angelegenheiten annimmt, dann sind Sie bei uns genau richtig. Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner, der Ihre steuerlichen Angelegenheiten bearbeitet und Ihre Anfragen sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglichst direkt entgegennimmt. Auf jeden Fall beantworten wir Ihre Anfragen binnen 24 Stunden.
Wenn Sie neben der fachlichen Expertise in komplexen steuerlichen Zusammenhängen auch innovative Ansätze in der Gestaltungsberatung erwarten, dann sind wir Ihr Steuerberater des Vertrauens. Denn dadurch, dass wir sowohl hochqualifizierte Hochschulabsolventen als auch Diplom-Finanzwirte bei uns engagieren, kennen wir das deutsche Steuerrecht aus allen Perspektiven. Dabei wenden wir das Steuerrecht seriös an, was für eine Steuerberatungskanzlei eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist. Im Zweifelsfall, und in Absprache mit Ihnen, richten wir einen Antrag auf verbindliche Auskunft an die Finanzverwaltung.
Weil wir uns tagtäglich mit einem der komplexesten Steuerrechte der Welt befassen, wissen wir, wie wichtig es ist, steuerliche Sachverhalte so zu kommunizieren, dass sie allgemein verständlich sind. Nur mit Ihrem Verständnis können wir Ihr Vertrauen in unsere Leistung erlangen. Daher ist es uns so wichtig, Sie persönlich zu betreuen.
Sollte es dennoch einmal eintreten, dass die Finanzverwaltung einen anderen Standpunkt vertritt, begleiten wir Sie selbstverständlich ebenfalls – vom Einspruchsverfahren über das Klageverfahren an den Finanzgerichten sowie vor dem Bundesfinanzhof. Selbst auf internationaler Ebene stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite, etwa bei internationalen Schiedsverfahren oder gar vor dem Europäischen Gerichtshof. Denn neben unseren eigenen Steuerberaterinnen und Steuerberatern erhalten Sie auch die Unterstützung der Rechtsanwälte unserer Schwestergesellschaft, der JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Köln.
Rufen Sie uns also jetzt an! Vereinbaren Sie einen Termin und erfahren Sie mehr über unser beeindruckendes Leistungsspektrum. Wir sind Ihr Steuerberater in Bonn!
Steuerberater in Bonn
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer in- und ausländischen Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Strategische Unternehmensausrichtung (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Gründung von Organschaften und Holdingstrukturen), insbesondere für Startups
- Unternehmensgründung: Steueroptimierende Abwägung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
Immobilien
- Vorausschauende Planung zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien
- Steueroptimierung durch Kombination einer Holding mit einer Immobilien-GmbH
- Beratung zu den Steuervorteilen von denkmalgeschützten Immobilien
Internationales Steuerrecht
- Individuelle Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Detaillierte Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
Erbschaft/Schenkung
- Steuerreduktion durch Anwendung des Nießbrauchrechts im Rahmen von Schenkungen
- Steueroptimierung durch Kettenschenkung
- Betreuung in steuerlichen Fragen zu Erbschaften im Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.
Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, setzen die damit verbundenen Kosten regelmäßig über eine Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Dabei können sie aber nur die Entfernungspauschale für die einfache Strecke zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte berechnen. Für die Rückfahrt ist somit keine Berücksichtigung als Werbungskosten möglich. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel jedoch eine Steuergestaltung vor, mit der man sowohl Hin- als auch Rückfahrten als Reisekosten anstelle der Fahrtkostenpauschale in die Steuererklärung aufnehmen kann und somit den doppelten Betrag als Werbungskosten zugesprochen bekommt. Allerdings geht dies nur, wenn auch die Arbeitgeber mitwirken.
Inhaltsverzeichnis
1. Reisekosten vs. Fahrtkostenpauschale – Einleitung
Arbeitnehmer, die täglich zu ihrer Arbeit pendeln, kennen das jährlich wiederkehrende Ritual: Bei ihrer Einkommensteuererklärung setzen sie die Fahrtkostenpauschale von EUR 0,30 je Entfernungskilometer zwischen ihrem Wohnsitz und ihrer ersten Tätigkeitsstätte an. Das bedeutet aber auch, dass nur der einfache Weg steuerliche Berücksichtigung findet. Schließlich kann man Werbungskosten nur dann steuerlich absetzen, wenn sie mit der Sicherung der Erwerbseinkünfte einhergehen. Da aber die Rückfahrt nach Hause zu keinem Erwerb führt, bleibt sie von der Fahrtkostenpauschale ausgeschlossen.
Auch wenn dies realitätsfern und somit schon recht fragwürdig erscheinen mag, so ist dies nun mal im Einkommensteuerrecht auf diese Weise geregelt. Aber was wäre, wenn wir Ihnen aufzeigen könnten, wie Sie dennoch Ihre Heimfahrten ebenfalls in Ihre Werbungskosten einbinden können? Das wäre doch schön, oder? Na dann lesen Sie gleich hier, wie Sie eine solche Gestaltung wahrnehmen können.
2. Reisekosten und Fahrtkostenpauschale: rechtliche Grundlagen
Gleich vorweg: Um steuerlich bessere Konditionen in Bezug auf Ihre beruflichen Fahrtkosten zu erhalten, werden Sie sich vom Ansatz der Fahrtkostenpauschale weitestgehend verabschieden müssen. Stattdessen winken Ihnen aber Reisekosten. Doch wo liegt der Unterschied?
2.1. Was ist die Fahrtkostenpauschale?
Die Fahrtkostenpauschale ist in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG rechtlich geregelt. Die Fahrkosten von Arbeitnehmern für ihre täglichen Wegstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte finden dabei mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer pauschal als Werbungskosten Ansatz. Dabei ist einerseits nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Entfernungspauschale für einfache Strecken gilt, also nur für Hinfahrten. Selbst wenn man etwa in der Mittagspause nachhause fährt, bleibt die zweite Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte am selben Tag ohne steuerliche Berücksichtigung.
Außerdem bedarf es einer Festlegung über den Ort, den man als erste Tätigkeitsstätte definiert. Diese Ortsbestimmung ist aber keine steuerrechtlich geregelte. Vielmehr findet sie gemäß § 9 Absatz 4 EStG insbesondere in arbeitsvertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt. In der Hinsicht besteht für beide Parteien also maximale Gestaltungsfreiheit. Dies ist gleich für unsere Steuergestaltung besonders wichtig. Zwar sind im Zusammenhang mit der Fahrtkostenpauschale noch weitere Regelungen in § 9 EStG vorhanden, doch verzichten wir auf die weiteren Details, um diesen Beitrag auf das Wesentliche zu fokussieren.
2.2. Was sind im Steuerrecht Reisekosten?
Reisekosten sind ebenfalls in § 9 EStG geregelt. Genauer gesagt findet man die Anweisungen hierzu in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG. Demnach bezieht man Reisekosten als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung mit ein, wenn Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Tag sowohl von ihrer Wohnung als auch von ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. In einem solchen Fall zählen Reisekosten für alle Wegstrecken – also sowohl Hin- als auch Rückfahrten. Man setzt die Kosten für diese Wegstrecken pauschal mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer an.
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
Haben Sie Fragen zur
steuerlichen Optimierung von Reisekosten?
3. Aus der Fahrtkostenpauschale Reisekosten machen
3.1. Reisekosten gegen Fahrtkostenpauschale tauschen: unser Gestaltungsmodell
Hier nun unser Steuergestaltungmodell, mit dem Arbeitnehmer Reisekosten statt der Fahrtkostenpauschale ansetzen können. Dazu vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, dass ein anderer Standort, als der, den sie täglich aufsuchen, als erste Tätigkeitsstätte gilt. Das setzt logischerweise voraus, dass der Arbeitgeber mehrere betriebliche Standorte unterhält. Mehr noch: es muss sich bei der nun gültigen ersten Arbeitsstätte um einen Standort handeln, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich ihrer Tätigkeit nachgeht. Sie sollen also wirklich dort arbeiten, wenn auch bloß ein paar Mal im Jahr. Gegebenenfalls sollte man dies nachweisen können. Für diese Fahrten setzen die Arbeitnehmer dann auch regulär die Fahrtkostenpauschale gemäß der einfachen Entfernung von ihrem Wohnort an.
Für die sonst üblichen, fast täglichen Fahrten, fallen aber ebenfalls auf Seite der Arbeitnehmer Fahrtkosten an. Allerdings darf man streng genommen hierbei in steuerlicher Hinsicht keineswegs von Fahrtkosten im Sinne des Einkommensteuerrechts sprechen. Stattdessen verwendet man hierfür den steuerlichen Fachbegriff Reisekosten. Und da Reisekosten sowohl die Hin- als auch Rückfahrten der Beschäftigten abdecken, können wir für die meiste Zeit des Jahres die doppelte Wegstrecke steuerlich berücksichtigen. Auf diese Weise haben wir die Fahrtkostenpauschale für die einfache Entfernung hinter uns gelassen und stattdessen Reisekosten angesetzt.
3.2. Berechnung des Steuervorteils von Reisekosten gegenüber der Fahrtkostenpauschale
Um zu zeigen, wie vorteilhaft diese Gestaltung für Arbeitnehmer ist, rechnen wir einmal mit einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und täglichem Arbeitsplatz, der ja jetzt von der vertraglich vereinbarten ersten Tätigkeitsstätte verschieden ist, von 25 km. Nehmen wir dazu ergänzend an, dass diese Fahrten an 200 Arbeitstagen im Jahr stattfinden. Dann kommt hierbei eine Fahrtstrecke von insgesamt 10.000 km für alle Hin- und Rückfahrten pro Jahr zusammen. Und für jeden dieser Kilometer erhält man dann EUR 0,30, somit also EUR 3.000 praktisch steuerfrei. Hätte man diese Fahrten jedoch über die Fahrtkostenpauschale steuerlich angesetzt, würde man EUR 1.500 mehr versteuern.
Dabei haben wir mit einer Entfernung von 25 km bereits ein eher moderates Beispiel gewählt. In der Tat fahren viele Arbeitnehmer täglich weitaus weitere Strecken, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Entsprechend höher ist die potentielle Steuerersparnis in diesen Fällen dann auch.

Fachberatung für
die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmern?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Neben Reisekosten statt Fahrtkostenpauschale auch Verpflegungskosten nutzen
Ein kleiner zusätzlicher Steuervorteil beim Ansatz von Reisekosten anstatt der Fahrtkostenpauschale ist die Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen. Denn im Zusammenhang mit Reisekosten können Arbeitnehmer auch einen Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Dieser allgemeine Verpflegungsmehraufwand ist ebenfalls gesetzlich als Pauschale geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber eine Verpflegungspauschale von täglich EUR 14 festgelegt, sofern Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden von ihrem Zuhause sowie von ihrer ersten Tätigkeitsstätte fortbleiben. Rechnet man die Zeiten für Hin- und Rückfahrten sowie die Mittagspause mit ein, kommt man an einem gewöhnlichen Vollzeit-Arbeitstag ganz leicht auf diese Mindestanzahl an Stunden.
Allerdings ist diese Verpflegungspauschale nur für maximal drei Monate ansetzbar. Dennoch kommt auf diese Weise ein hübsches Sümmchen zusammen, das dazu führt, dass der gleiche Betrag des Bruttolohns unversteuert bleibt. Rechnet man mit 20 Arbeitstagen pro Monat, dann kann man hierdurch nämlich insgesamt EUR 840 steuerfrei beziehen. Und zwar zusätzlich zu den Reisekosten anstelle der Fahrtkostenpauschale.
Alternativ können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Verpflegungskosten auch auszahlen und pauschal versteuern. Dies hätte dann auch den Vorteil, dass das Unternehmen durch Ansatz von Betriebsausgaben ebenfalls hiervon steuerlich zu profitieren vermag.
5. Reisekosten vs. Fahrtkostenpauschale – Fazit
Mag der Gesetzgeber meinen, dass die täglichen Fahrten von der Arbeit nach Hause keine Werbungskosten darstellen, mit unserer simplen Gestaltung bringen wir ihn dazu es indirekt doch anzuerkennen. Auf die von uns beschriebene Weise verdoppeln wir nämlich die Werbungskosten, die täglich mit dem Pendeln zur Arbeit in Verbindung stehen. Dabei braucht man lediglich einen weiteren Arbeitsort, den man als erste Tätigkeitsstätte mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Vieles hängt also vom Arbeitgeber ab, wenn man diese Steuergestaltung umsetzen möchte. Sowohl die Voraussetzung, dass ein alternativer Arbeitsort vorhanden sein muss, als auch die Bereitschaft, den Arbeitsvertrag entsprechend auszugestalten, müssen auch von Arbeitgeberseite gegeben sein. In der Regel ist es aber so, dass Arbeitgeber schon aus Eigeninteresse alles dafür tun, damit ihre Arbeitnehmer von ihrem Bruttogehalt soviel wie möglich netto erhalten. Schließlich ist dies ja ein weiterer Vorteil, der die Arbeitnehmer an das eigene Unternehmen bindet. Und wenn die Arbeitnehmer zusätzlich noch die Verpflegungspausale nutzen können, dann sind dies sogar zwei handfeste Steuervorteile, zu denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verhelfen können. Aber vielleicht möchten sie sogar selber einen kleinen Steuerbonus einstreichen?
Lassen Sie sich diese Steuervorteile also keinesfalls entgehen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und schicken Sie Ihr oder Ihm den Link zu diesem Beitrag, damit unsere Informationen auch dort ankommen. Gut möglich, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens in den Genuss dieser Steuervorteile kommen können. Jedenfalls ist es uns eine Freude, Steuern zu gestalten.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Vorsorgliche Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Optimierung der Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
- Informationen zur disquotalen Gewinnausschüttung
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Erwerb eigener Anteile sowie Errichtung von Organschaften und Holdingstrukturen
- Erläuterung der vielfältigen Vorteile einer Immobilien-GmbH
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Bei einer Scheidung kann es unter Umständen zu einer Übertragung von Vermögensgegenständen zwischen den ehemaligen Ehepartnern kommen. Somit kann eine Scheidung Steuern zur Folge haben. Ein Risikofaktor hierbei ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Denn bei einer Scheidung bedingt dieser Güterstand eine Aufteilung des Vermögens. Dabei kann es auch zur Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kommen. Eine solche Übertragung deckt aber oft stille Reserven auf, was zu ihrer Besteuerung führt. Zum Glück lassen sich Steuern nach einer Scheidung in den meisten Fällen vermeiden. Dazu ist es erforderlich, dass man einen Anspruch auf Vermögensausgleich oder einen sonstigen Vermögenstransfer durch Geldzahlung erfüllt. Wenn jedoch nur unzureichende liquide Mittel dazu zur Verfügung stehen, ist die Aufnahme eines Kredits ratsam. Schließlich sollte ja mit dem vorhandenen Immobilienvermögen oder den Unternehmensbeteiligungen genügend Sicherheiten hierfür vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuern nach Scheidung – Einleitung
Eine Scheidung ist an sich unschön – selbst dann, wenn es für alle Beteiligten eine Befreiung bedeutet und einvernehmlich abläuft. Denn neben den persönlichen Aspekten kommen bei einer Scheidung auch finanzielle Fragen auf. Welche Art der Vermögensaufteilung findet Anwendung? Liegen etwa Immobilien vor? Oder gar Unternehmensbeteiligungen? Kaum vorstellbar, dass man den geschiedenen Partner weiterhin als Teilhaber an Immobilien oder Firmen akzeptieren möchte. Also kommt es in der Regel zu einer Aufteilung des Vermögens. Und hier lauern Gefahren, denn dann könnte auch der Fiskus auf die infolge der scheidungsbedingten Vermögensaufteilung aufgedeckten stillen Reserven seinen Anteil fordern.
All dies nehmen wir zum Anlass, um über diese oftmals überraschend in den Vordergrund rückenden Aspekte, die eine Scheidung noch mehr als ohnehin schon verkomplizieren können, zu berichten. Aber wir weisen auch Wege auf, um das eine oder andere Risiko zu minimieren oder gar ganz zu vermeiden.
2. Steuern nach Scheidung: Risikofaktor Zugewinngemeinschaft
Der erste Punkt, auf den wir eingehen, ist sogleich ein sehr entscheidender. Denn Steuern fallen ganz allgemein dann an, wenn ein Vermögenszuwachs stattfindet. Nun mag eine Scheidung auf den ersten Blick keine Quelle für einen Vermögenszuwachs darstellen. Doch wenn die Ehepartner ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft auflösen, dann erhält der weniger vermögende Partner einen Teil des Vermögens, sodass beide Partner nach der Scheidung über ein gleich hohes Vermögen verfügen.
Sollte nun der vermögendere Partner einen Großteil des Vermögens in Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen halten, kann der andere Partner mit einem Teil dieser Vermögenswerte befriedigt werden. Allerdings führt dies zu einer Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven. Folglich unterliegt diese Vermögensübertragung der Besteuerung. Sie ist mit der Besteuerung bei einem Verkauf unter fremden Dritten vergleichbar. Allerdings hat diese Besteuerung weitere Folgen. Denn die zu befriedigende Person ist berechtigt, dass der Wert des ihr zustehenden Vermögens auch diese latenten Steuern berücksichtigt. Mit anderen Worten muss der zu übertragende Vermögenswert als Bruttowert angesetzt werden.

Haben Sie Fragen zu
steuerlichen Aspekten infolge einer Scheidung?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Steuern nach Scheidung auf Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
Betrachten wir das Ganze doch einmal näher: Welche Steuer in Bezug auf Immobilien und Unternehmensbeteiligungen können nach einer Scheidung anfallen?
3.1. Steuern auf Immobilienvermögen infolge einer Scheidung
Als erstes untersuchen wir Steuern, die nach einer Scheidung im Zusammenhang mit Immobilien entstehen können. Besteht seitens eines Partners Anspruch auf Vermögensausgleich und soll dieser durch Übertragung von Eigentum an Immobilien erfüllt werden, muss man verschiedene Fälle unterscheiden.
Bei vermieteten Immobilienobjekten kommt es auf den Zeitraum an, der seit dem Erwerb vergangen ist. Sollte etwa die Immobilie schon seit mindestens zehn Jahren im Eigentum des anderen Partners bestehen, dann ist die damit verbundene Spekulationsfrist abgelaufen. Ergo kann man die Immobilie steuerfrei übertragen. Andernfalls fällt eine Steuer auf den Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem derzeitigen Marktwert an. Die Finanzverwaltung belegt diesen Vorgang somit mit einer Steuer auf einen fiktiven Verkaufsgewinn.
Ähnlich komplex liegt der Fall, wenn es sich bei der zu übertragenden Immobilie um die ehemalige gemeinsame oder gar alleinige Wohnung des nun geschiedenen Ehepaars handelt. Denn hierbei sinkt die Spekulationsfrist auf drei Jahre, in denen man dort wohnte (keine Zeitjahre).
Ein weiterer steuerlicher Aspekt bezüglich der Übertragung von Immobilienvermögen nach einer Scheidung steht mit der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang. Sollte infolge einer Scheidung ein Partner eine Immobilie auf den anderen Partner übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer darauf an.
3.2. Steuern auf Unternehmensbeteiligungen infolge einer Scheidung
Da es bei einem normalen Unternehmensverkauf keine Spekulationsfrist gibt, fällt bei der Übertragung von Unternehmensanteilen an einen Partner regelmäßig Steuern nach der Scheidung an. Hier haben etwaige latente Steuern jedoch eine noch größere Bedeutung. Denn oftmals sind in Unternehmen auch latente Steuern enthalten. Und diese muss man bei der Bestimmung des Werts der zu übertragenden Anteile vorab berücksichtigen.
Allerdings ist es so eine Sache mit latenten Steuern. Schließlich liegt es an der zukünftigen Besteuerung, ihre tatsächliche Höhe zu ermitteln. Man kann also allenfalls schätzen, wie hoch man sie ansetzen sollte. Das bedeutet wiederum, dass man Experten hinzuziehen sollte, um diese latenten Steuern möglichst realistisch zu bestimmen. Dennoch kann etwa eine spätere Betriebsprüfung zu anderen Ergebnissen kommen.

Fachberatung für
vermögende Privatpersonen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Steuern nach Scheidung vermeiden: so geht’s steuerfrei!
Es gibt ein Allheilmittel gegen Steuern infolge einer Scheidung. Dabei ist es sogar recht simpel. Noch wichtiger ist jedoch, dass es auch dafür sorgt, dass man damit den ehemaligen Ehepartner ohne eine Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen befriedigen kann. Das bedeutet nämlich, dass man sowohl Immobilien als auch Unternehmensanteile weiterhin alleine hält.
Das Zauberwort hierbei ist Geld. Prinzipiell haben Ehepartner bei einem Anspruch auf Vermögensausgleich nach einer Scheidung lediglich Anspruch auf einen Geldbetrag. Dass man dennoch auch andere Vermögensgegenstände zum Erfüllen des Anspruchs anbieten kann, stellt lediglich eine weitere Option dar. Sollte man nun ausreichend liquide Mittel besitzen, um den erwünschten Vermögensausgleich zu zahlen, dann ist dies sicherlich der steuerlich empfehlenswertere Weg. Denn Geld ist ein Nominalgut und unterliegt somit bei einer Übertragung infolge einer Scheidung keiner Steuer. Schließlich ist im Geld selbst kein Wertzuwachs enthalten, der einer Besteuerung unterliegen könnte.
Wenn man aber einen Großteil des Vermögens in Immobilien beziehungsweise in Unternehmensanteilen hält, sodass die verbleibenden liquiden Mittel keineswegs für einen Vermögensausgleich ausreichen, sieht die Sache anders aus. Zwar könnte man einen Teil dieser Vermögensgegenstände veräußern, doch würde dies ebenfalls eine Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven hervorrufen. Diese Steuern kann man sich aber sparen, wenn man die Vermögensgegenstände stattdessen als Sicherheit zur Aufnahme eines Kredits anbietet. Auch wenn die Aufnahme eines Kredits in Zeiten steigender Zinssätze wenig verlockend wirken mag, ist es immer noch ein Unterschied, ob man einige Prozent an Zinsen entrichtet oder bis zu mehr als 45 % an Steuern zahlt. Jedenfalls vermeidet man mit einer Geldzahlung an den ehemaligen Partner Steuern nach der Scheidung.
5. Steuern nach einer Scheidung – Fazit
Eine Scheidung ist, wie bereits gesagt, meist schon unschön genug. Aber dann auch noch Steuern infolge einer Scheidung zahlen zu müssen macht die ganze Angelegenheit noch viel unerquicklicher. Nur gut, dass man etwaige Steuern nach einer Scheidung vermeiden kann. Dies ist besonders dann ganz sinnvoll, wenn man im Ungewissen ist, weil auch latente Steuern zu berücksichtigen sind. Außerdem ist es stets sinnvoll, wenn man das vorhandene Vermögen auf eine Art und Weise trennt, ohne dass man über dieses mit dem ehemaligen Partner verbunden bleibt. Deshalb ist die Erfüllung des Anspruchs auf Vermögensausgleich durch Geldzahlung sowohl bei Immobilienvermögen als auch bei Unternehmensbeteiligungen empfehlenswert. Sollte dies nur über einen Kredit möglich sein, ist dies meistens vorteilhafter als Steuern zu zahlen.
Noch wichtiger ist hingegen der Güterstand vor der Scheidung. Denn wenn für den Scheidungsfall ein Vermögensausgleich vereinbart wurde, besteht auch ein Anspruch eines Partners. Daher kann es auch sinnvoll sein, den Vermögensausgleich der Scheidung zeitlich vorzuziehen, um schon im Vorfeld der Scheidung die späteren Steuern zu vermeiden. Oder man wechselt zuvor einvernehmlich auf den Güterstand der Gütertrennung.
Steuerberater für Asset Protection
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Beim Thema Scheidung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Immobilien
- Erörterung der Steuervorteile einer Immobilien-GmbH
- Empfehlungen zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zu steuerlichen Aspekten in Bezug auf das Güterrecht in der Ehe
- Empfehlungen zur Nutzung der Güterstandsschaukel
Unternehmenskauf
- Allgemeine Beratung zum Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Allgemeines
- Ausarbeitung rechtssicherer Vermeidungsstrategien in Bezug auf den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte, insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Der Ausbau erneuerbarer Energien, erzeugt auch und insbesondere durch PV-Anlagen, schreitet weiter voran. Er ist ein wesentlicher Teil der Energiewende, war bis zur Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) aber mit einem erheblichen (Steuer-) Verwaltungsaufwand verbunden. Durch die genannten Regelungen kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2022, teilweise auch erst ab 2023, nun zu einer echten und spürbaren Vereinfachung.
Inhaltsverzeichnis
1. Bisherige Rechtslage: Betreiber von PV-Anlagen sind gewerblich tätig
Wer bislang eine PV-Anlage auf seinem privaten Wohnhaus, ja sogar auf dem Balkon der gemieteten Wohnung, installierte, war Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG. Die Tätigkeit „Stromherstellung“ stellte entsprechend einen Gewerbebetrieb, für den eine Gewinnermittlung abzugeben ist, sowie ein umsatzsteuerliches Unternehmen (§ 2 UStG) dar. Komplex wurde es vor allem für private Anlagenbetreiber durch folgende Normen des Steuerrechts:
- Fragebogen: Für die Anlage war ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Außerdem erforderte sie eine Anmeldung bei der Gemeinde
- Entnahmenbesteuerung: Selbst genutzter Strom musste mit dem entsprechenden Anteil als Entnahme versteuert werden. Dies galt entsprechend für die Umsatzsteuer, wenn wegen des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde
- Wechsel der Besteuerungsart: Fünf Jahre nach Anschaffung nahmen viele Steuerpflichtige die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch, um keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung entrichten zu müssen
Außerdem erforderten PV-Anlagen eine zumindest „kleine“ Buchhaltung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Erfüllung sonstiger Pflichten. Im Ergebnis war für all diese Arbeiten meist ein Steuerberater erforderlich, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten wie einer Eigentümergemeinschaft.
Bereits im Juni 2022 erließt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) daher eine „Vereinfachungsregelung“. Betreiber von PV-Anlagen konnten unmittelbar beim Kauf der Anlage erklären, dass voraussichtlich keine Gewinne entstehen (Fehlen der Gewinnermittlungsabsicht). Dadurch lag kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG mehr vor; die Abgabe einer EÜR war nicht erforderlich. Es blieb allerdings bei der Umsatzbesteuerung, wenn auf die Anwendung des § 19 UStG verzichtet wurde.

Haben Sie Fragen zur
Steueroptimierung mit PV-Anlagen?
Unsere Kanzlei hat sich auf bestimmte Bereiche des Unternehmenssteuerrechts besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2. Neuerungen durch das JStG – erhebliche Vereinfachungen beschlossen
Durch das JStG 2022 wurde die Besteuerung von Erlösen und Gewinnen aus PV-Anlagen nun wesentlich vereinfacht. Dabei ist zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterscheiden:
- Einkommensteuer: Nach § 3 Nummer 72 EStG sind alle Erträge (dazu gehören auch Entnahmen) aus dem Betrieb von PV-Anlagen rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerfrei, wenn die Anlage maximal 30 kW (peak bzw. Spitze) an Leistung bringt. Die Befreiung gilt pro Gebäude, auf oder an dem eine solche Anlage installiert ist, je Steuerpflichtigem aber maximal bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW (peak). Anmerkung: Eine Anlage mit 30 kW peak erzeugt je Stunde bis zu 30 Kilowattstunden (kWh) Strom; der durchschnittliche Haushaltsverbrauch liegt im Jahr 2022 (Einfamilienhaus, vier Personen) bei 4.000 kWh. Reizt man die Grenze von 30 kW (peak) aus, ergibt sich eine durchschnittliche Jahresstromerzeugung von über 30.000 Kilowattstunden
- Umsatzsteuer: Die Lieferung und Installation von PV-Anlagen, dazugehörigen Komponenten und Stromspeichern unterliegt ab dem Jahr 2023 nach § 12 Absatz 3 UStG einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Entsprechendes gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe, also den Kauf in einem anderen EU-Land. Auch hier ist die Grenze von 30 kW (peak) zu beachten; die Größe des Speichers ist dabei allerdings unerheblich
Durch den Umsatzsteuersatz von 0 % werden die Komponenten entsprechend günstiger, soweit Lieferanten und Installationsfirmen die Ersparnis an ihre Kunden weitergeben. Die Vorsteuerabzugsproblematik fällt bei Neuanlagen weg, da es sich aber nicht um eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG handelt, bleibt ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug bestehen.
Hinweis: Nur die Lieferung und Installation von PV-Anlagen sowie Komponenten und Speicher ist befreit. Keiner Umsatzsteuerbefreiung unterliegen Einspeisevergütungen und Entnahmen, sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Allerdings hat dieser Verzicht nach § 19 Absatz 2 UStG mangels abziehbarer Vorsteuer in Zukunft keinen relevanten Vorteil mehr.
Für die Prüfung, ob die PV-Anlage die Voraussetzungen der §§ 3 Nummer 72 EStG und 12 Absatz 3 UStG erfüllt, sind die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten der Anlage maßgeblich.
Steuerberater für Unternehmenssteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Gestaltungsberatung im Unternehmenssteuerrecht spezialisiert. Bei ihrem persönlichen Termin schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmensbesteuerung
- Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
- Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
- Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Nun ist das Arbeiten im Homeoffice schon seit einigen Jahren Gegenstand der Steuererklärungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Diese Regelung ergänzt somit die bisherigen Möglichkeiten, ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung steuerlich berücksichtigen zu können. Denn das Homeoffice führt auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen eines Arbeitszimmers zu Steuereinsparungen. Wir wollen mit dem nachfolgenden Artikel darstellen, worauf es bei der Steuererklärung ankommt, wenn man ein Homeoffice als Arbeitsplatz nutzt. Dabei berücksichtigen wir auch die neuesten Änderungen, die das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) für das Homeoffice eingeführt hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Homeoffice richtig besteuern – Einleitung
Das Homeoffice hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Viele Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich, wie sie ihre Steuerlast in Bezug auf das Arbeiten von zu Hause aus reduzieren können. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Aspekte des Homeoffice in Deutschland geben.
2. Homeoffice in der Steuererklärung: Werbungskosten und Betriebsausgaben
Arbeitnehmer können im Rahmen der Steuererklärung bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen unter anderem:
- Arbeitsmittel, wie Computer, Büromöbel und Fachliteratur
- Telefon- und Internetkosten
- Raumkosten (anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibungen)
Selbstständige und Freiberufler können diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, Homeoffice pauschal anzusetzen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG). Dabei beträgt die Homeoffice-Pauschale EUR 6,00 pro Tag. Allerdings ist hierbei ein Ansatz über maximal EUR 1.260 im Jahr erlaubt. Das bedeutet, dass der maximale Betrag der Homeoffice-Pauschale innerhalb von 210 Tagen erreicht ist.

Haben Sie Fragen zu
steuerrechtlichen Aspekten zur Arbeit im Homeoffice?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer
Um Raumkosten steuerlich geltend machen zu können, muss ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Dies ist ein Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Raum muss von den übrigen Wohnräumen abgetrennt sein.
- Es dürfen keine privaten Gegenstände vorhanden sein.
- Der Raum muss regelmäßig genutzt werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist in Deutschland begrenzt:
- Liegt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können bis zu EUR 1.250 jährlich abgesetzt werden.
- Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.
Um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, muss man dem Finanzamt nachweisen können, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. Tatsächlich fordern Finanzämter regelmäßig solche Belege an. Also empfehlen wir neben den Belegen für die mit dem Arbeitszimmer entstandenen Kosten auch andere Nachweise für die Einrichtung des Arbeitszimmers zu sammeln. Außerdem muss man sich zwischen Homeoffice und Arbeitszimmer entscheiden, falls beides möglich sein sollte.

Fachberatung für
Steueroptimierungen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Sind Reisekosten trotz Homeoffice ansetzbar?
Sollten Sie trotz Homeoffice gelegentlich zur Arbeitsstätte fahren müssen, können Sie die Fahrtkosten als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben absetzen. Dazu zählen:
- Kilometerpauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer
- Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
- Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei längeren Dienstreisen
Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass man in der realen Arbeitswelt trotz der Arbeit im Homeoffice gelegentlich beruflich unterwegs sein kann. Wichtig ist hierbei, dass das Homeoffice bei der Tätigkeitsausübung im Vordergrund steht.
5. Homeoffice steuerlich ansetzen – Fazit
Somit bietet das Homeoffice einige steuerliche Vorteile, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Um diese Vorteile optimal zu nutzen, ist es wichtig, die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten zu kennen und die entsprechenden Belege zu sammeln. Daher empfehlen wir, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und mögliche Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Ansatz von Homeoffice und Arbeitszimmer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Allgemein
- Entwicklung von Vermeidungsstrategien bezüglich Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Vorbereitung und Einreichung von Anträgen zur verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung
- Ausarbeitung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
GmbH
- Prophylaxe zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel durch Rechtsformwahl oder Sitzverlegung)
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Der Begriff des sogenannten Teilbetriebs findet in verschiedenen Gesetzen Erwähnung, ohne aber vom Gesetzgeber legal definiert zu werden. Relevant sind dabei insbesondere Einkommen- und Gewerbesteuergesetz (EStG/GewStG) sowie die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Wir schauen uns einmal genauer an, wann ein Teilbetrieb vorliegt und welche Besonderheiten sich aus dieser Einordnung ergeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Definition: Wann liegt ein Teilbetrieb vor?
Unter einem Teilbetrieb versteht der Gesetzgeber nach einschlägiger Rechtssprechung und geltenden Verwaltungsanweisungen ein gewerbliches Unternehmen, das als solches in einen anderen Betrieb eingegliedert ist. Besonderheit ist die jederzeit bestehende Möglichkeit der nahezu vollständigen „Ausgliederung“, also die selbstständige „Lebensfähigkeit“ des dem Grunde nach untergeordneten Unternehmens (BFH vom 18.10.1999, GrS 2/98).
Konkret müssen für die Annahme eines Teilbetriebes nach dem genannten Urteil und dem Schrifttum (etwa Brandis/Heumann, UmwStG 2006, § 20, Randziffer 52) folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Teil eines Gesamtbetriebs
- Organisch geschlossener Geschäftsbetrieb
- Selbstständige „Lebensfähigkeit“
Die allgemeinen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs (Gewinnerzielungsabsicht, nachhaltige Betätigung, Teilnahme am Markt) müssen auch beim Teilbetrieb gegeben sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 EStG). Im Übrigen wäre eine sinngemäße Behandlung als Gewerbebetrieb (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) unsinnig, weil gar kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne gegeben wäre. Gleichwohl würde es damit an einem Gewerbesteuersubjekt, dem Anknüpfungspunkt des § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG an das EStG, fehlen.
Liegt nach der genannten Definition ein Teilbetrieb vor, so gilt dies grundsätzlich für die Anwendung aller Normen, in denen der Gesetzgeber auf diesen Begriff abstellt. Besonderheiten sind nur zu beachten, soweit das entsprechende Gesetz ausdrücklich auf solche hinweist.
1.1. Teilbetrieb als „Teil eines Gesamtbetriebs“
Um überhaupt begrifflich von einem Teilbetrieb im steuerlichen Sinne sprechen zu können, braucht es zunächst einen übergeordneten Gesamtbetrieb. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, ist dann innerhalb dieses Gesamtbetriebes das Vorliegen eines Teilbetriebs zu prüfen. Teilbetriebe können in der Folge niemals isoliert bestehen, weil es sich in diesen Fällen um originäre Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EStG handeln würde.
Teilbetriebe können daher beispielsweise sein:
- Abteilungen eines Gesamtunternehmens
- Zweigstellen und Betriebsstätten
- Appartementhaus eines Hotelbetriebs
Die Möglichkeiten sind also vielfältig, was stets eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls erforderlich macht.

Haben Sie Fragen zur
steuerlichen Behandlung von Teilbetrieben?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
1.2. Organisch geschlossener Geschäftsbetrieb
Auch der „organisch geschlossene Geschäftsbetrieb“ ist ein vom BFH entwickeltes Merkmal eines Teilbetriebes. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob der – zu prüfende – Teilbetrieb alle Merkmale eines vollwertigen Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 EStG aufweist, insbesondere also, ob er
- selbstständig tätig wird oder werden könnte,
- mit Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltig betrieben wird, sowie
- am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Die letzte der genannten Voraussetzungen ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn eine Abteilung ausschließlich interne Dienstleistungen für das Gesamtunternehmen erbringt (Beispiel: Personalabteilung, Einkaufsabteilung). Denn hier fehlt es am außenwirksamen Tätigwerden am allgemeinen Markt (BFH vom 27.10.1994, I R 107/93).
„Organisch geschlossen“ ist der Geschäftsbetrieb allerdings auch dann, wenn der Teilbetrieb nur auf Anweisung (des Gesamt- oder eines anderen Teilbetriebs) tätig wird. Würde dies die Annahme eines Teilbetriebes ausschließen, wären die entsprechenden Normen faktisch inhaltsleer, da in der Praxis stets eine Abhängigkeit zwischen einzelnen Teilen des Gesamtbetriebes besteht. So wird beispielsweise die Marketing- und Verkaufsabteilung eines Sportartikelherstellers nur tätig, wenn die Geschäftsführung entsprechende Vorgaben macht. Gleichzeitig führt sie keine außenwirksamen Handlungen aus, wenn ein diesbezügliches Verbot vorliegt.
1.3. Selbstständige Lebensfähigkeit des (Teil-) Betriebs
Abschließend muss der Teilbetrieb für sich selbst lebensfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er – isoliert von allen anderen Teilen des Gesamtunternehmens betrachtet – in seinem Bereich alle Merkmale eines Gewerbebetriebes besitzt. Maßgeblich ist daher auch hier das Gesamtbild der Verhältnisse. Unerheblich für die Annahme eines Teilbetriebes ist indes, ob er bereits als solcher betrieben wird oder ob dies nur der Fall sein könnte, würde der Betrieb alleine bestehen (unter anderem BFH vom 12.09.1979, I R 146/76).
Unschädlich ist – entsprechend dem Wortlaut „gewisse Selbstständigkeit“ – wenn ein grundlegendes und natürliches „Gefälle“ zwischen Gesamt- und Teilbetrieb vorhanden ist (BFH vom 18.08.2018, X R 36/17).
Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebs können nach einschlägiger BFH-Rechtssprechung und mit Blick auf die „Lebensfähigkeit“ beispielsweise sein:
- Eigenständige, im „Kreis“ abgeschlossene Buchführung
- Vorhandensein eines eigenen Kundenstamms
- Vergütung des Geschäftswerts durch den Erwerber bei einem Verkauf
- Einsatz unterschiedlichen, gegebenenfalls sogar besonders ausgebildeten, Personals
Ein Betriebsteil im Aufbau ist steuerlich erst dann als Teilbetrieb anzusehen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Gebäude und Fahrzeuge) bereits vorhanden sind. Außerdem muss eine selbstständige Lebensfähigkeit des Teilbetriebs zu erwarten sein (BFH vom 22.06.2010, I R 77/09).

Fachberatung für
Gewerbetreibende, Freiberufler und Gesellschaften?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
2. Steuerliche Behandlung von Teilbetrieben – EStG, GewStG und UmwStG
Der Begriff des Teilbetriebs ist in gleich mehreren Steuergesetzen zu finden. Dazu gehören in erster Linie:
- § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG: Die unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebs wird der vollständigen Betriebs- und Mitunternehmeranteilsübertragung gleichgestellt. Der Betriebsübernehmer kann das übernommene Betriebsvermögen dann mit den Buchwerten ansetzen. Wichtig ist lediglich, dass das Besteuerungsrecht der BRD bestehen bleibt
- § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 EStG: Teilbetriebe können veräußert und aufgegeben werden. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn errechnet sich gemäß § 16 Absatz 2 EStG durch Abzug des „Teilbetiebsvermögenswertes“ vom Veräußerungspreis und den gemeinen Werten der entnommenen Wirtschaftsgüter. Als Teilbetrieb gelten nach § 15 Absatz 1 Satz 3 UmwStG und § 16 EStG auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die deren gesamtes Nennkapital umfassen (100 %)
- § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG: Liegt nach der einkommensteuerlichen Einordnung ein Teilbetrieb vor, gilt dies über die genannte Norm auch für die Gewerbesteuer. Denn der Teilbetrieb erfüllt in diesen Fällen alle Voraussetzungen eines „stehenden Gewerbebetriebes“ im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EStG
- §§ 20 bis 24 UmwStG: Neben Einzelunternehmen können auch Teilbetriebe in Personen- und Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Für die steuerliche Behandlung gelten insoweit dieselben Normen, insbesondere haben Einbringende ein Wahlrecht zwischen Ansatz des Buch-, Teil- oder eines Zwischenwertes. Gleichzeitig sind gegebenenfalls Sperrfristen zu beachten
Bei der Aufgabe eines Teilbetriebs ist zu beachten, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entnommen oder veräußert werden müssen, Entsprechendes gilt für die Realteilung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG. Mangelt es an dieser Voraussetzung, etwa, weil wesentliche Betriebsgrundlagen im Betriebsvermögen des Teilbetriebs verbleiben, gelten die übrigen Entnahme- und Verkaufserlöse als laufende Erträge.
Steuerberater für Steueroptimierung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Allgemeines
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wo vor 20 Jahren noch fast alle Belege händisch kontiert werden mussten, hat mittlerweile die digitale Finanzbuchhaltung Einzug gehalten. Sie ermöglicht Unternehmern wie Steuerberatern eine zeitsparende und damit wirtschaftlichere Erledigung der üblicherweise als „lästig“ empfundenen Buchhaltungsarbeiten. Gleichzeitig können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer besser auf anstehende Änderungen reagieren, weil Sie zeitnah alle aktuellen Zahlen vorliegen haben.
Als volldigitale Kanzlei setzen wir bei mittlerweile deutlich über 90 % unserer Mandanten auf eine rein digitale und papierlose Finanzbuchhaltung.
Inhaltsverzeichnis
1. Die wesentlichen Bestandteile einer digitalen Finanzbuchhaltung
Was heute seltene Ausnahme ist, war früher die Regel: Als Unternehmerin oder Unternehmer überreichen Sie Ihrer Steuerkanzlei alle im laufenden Monat erstellten und eingegangen Belege, fein sortiert im „guten alten“ Pendel- oder Leitzordner. Alle so gesammelten Dokumente flossen dann in die Erstellung von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und in den Jahresabschluss ein. Der wesentliche Nachteil dieser Vorgehensweise liegt auf der Hand. Denn sie ist insbesondere zeitraubend, aber auch fehleranfällig.
Entsprechend ist die digitale Finanzbuchhaltung – vorwiegend über DATEV „Unternehmen online“ – eine überaus nützliche Folge der Digitalisierung. Die praktische Umsetzung lässt sich im Wesentlichen in vier Kernbereiche unterteilen:
- Eingangsrechnungen
- Ausgangsrechnungen
- Prüfung der Kasse
- Zahlungsabwicklung über das Bankkonto
Ziel der monatlichen Finanzbuchhaltung ist vorwiegend die erleichterte Erstellung des späteren Jahresabschlusses. Gleichzeitig erhalten Sie als Inhaber nahezu tagesaktuelle Zahlen, die die weitere Planung erheblich vereinfachen. Auch Potenziale für Steuergestaltungen, etwa durch die Gründung einer Holding-Struktur, sind so sofort erkennbar.
1.1. Erfassung von Eingangsrechnungen
Durch Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug kommt den Eingangsrechnungen auch bei der digitalen Finanzbuchhaltung eine besonders große Bedeutung zu. Die wesentliche Priorität liegt dabei auf der Vereinheitlichung des Rechnungseingangs. Denn Eingangsrechnungen gehen regelmäßig über mehrere Kanäle ein, etwa
- klassisch per Post,
- als Dokument per Mail – oft über verschiedene Posteingänge parallel, und
- unmittelbar im Buchhaltungsprogramm.
Entscheidend ist daher, Eingangsrechnungen möglichst auf einem Kanal zu sammeln und beispielsweise auf einen volldigitalen Versand umzustellen. Zahlreiche Unternehmen, etwa Netzbetreiber, bieten diese Option mittlerweile für Geschäfts- und Privatkunden an.
Ein für beide Seiten – Unternehmer und Steuerkanzlei – komfortabler Weg ist die direkte Eingabe aller Eingangsbelege in Unternehmen online. Die Rechnung wird dabei entweder auf Unternehmens- oder Steuerberaterseite kontiert und lediglich abschließend verbucht. Der Prozess läuft so nahezu vollautomatisch ab.
1.2. Ausgangsrechnungen in der digitalen Finanzbuchhaltung
Unternehmer, die Betriebseinnahmen nicht oder unvollständig erfassen, riskieren neben strafrechtlichen Konsequenzen auch Hinzuschätzungen des Finanzamtes nach § 162 AO. Zu solchen kommt es bei Betriebsprüfungen regelmäßig dann, wenn der Prüfer davon ausgehen kann, dass weitere Einnahmen fehlerhaft erfasst wurden oder dass eine Erfassung unterblieben ist. Hierzu nimmt er üblicherweise einen Abgleich mit den Bankdaten vor.
Ausgangsrechnungen sollten daher ebenfalls über einen zentralen Kanal, etwa das Buchhaltungsprogramm, erstellt und verbucht werden. So gewährleisten Sie neben der Vollständigkeit der Einnahmen auch die Erfassung im richtigen (Voranmeldungs-) Zeitraum.

Haben Sie Fragen zur
Einrichtung einer digitalen Finanzbuchhaltung?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
1.3. Prüfung und Abschluss der Kasse
Die Kasse spielt in erster Linie bei bargeldintensiven Betrieben, etwa in der Gastronomie, eine Rolle. Auch hier gelten allerdings diverse Vorschriften, die neben Unternehmer und Steuerberater auch der Finanzverwaltung die Prüfung erleichtern. Mit §§ 146 und 146a AO stellt der Gesetzgeber insbesondere an
- tägliche Aufzeichnungen,
- Abschluss und
- Vollständigkeit der Kassenbuchungen
strenge Anforderungen. Daher sind volldigitale Kassensysteme mittlerweile eher die Regel als eine unwahrscheinliche Ausnahme. Der Fokus der digitalen Finanzbuchhaltung liegt entsprechend auch hier auf der vollständigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle.
1.4. Zahlungsabwicklung über die Firmenkonten
Für eine zeitgerechte sowie vollständige Betriebswirtschaftliche Auswertung ist, wie auch bei Erstellung der Bilanz, eine korrekte Erfassung aller Banktransaktionen erforderlich. Durch die Anbindung des Firmenkontos oder der Firmenkonten an DATEV ermöglichen Sie der Steuerkanzlei, alle Zahlungen
- rechtzeitig,
- vollständig und
- zeitnah
einer Ein- oder Ausgangsrechnung zuzuordnen. Damit findet automatisch auch eine Gegenprüfung der erfassten – oder gegebenenfalls untergegangenen – Forderungen und Verbindlichkeiten statt. Über die sogenannte „Lerndatei“ ist außerdem eine vollautomatische Zuordnung der Zahlung an den Beleg bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben möglich. Relevant ist dies etwa bei Mietzinsen sowie Gehaltszahlungen.
2. Bedeutung der digitalen Finanzbuchhaltung im unternehmerischen Alltag
Die digitale Finanzbuchhaltung gewährleistet insbesondere für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer maximale Planungssicherheit. Denn durch die laufende Erfassung und Buchung aller Belege vermeiden Sie Zeitverzögerungen durch Überlastung der Steuerkanzlei. Gleichzeitig sehen Sie nahezu wochenaktuell die derzeitigen Zahlen und können flexibel auf sie reagieren, gegebenenfalls gegensteuern oder beispielsweise Investitionen tätigen.
Als Steuerkanzlei erkennen wir frühzeitig Potenzial für steuerliche Optimierung, indem laufende Steuerberatung und Gestaltungsberatung stets Hand in Hand gehen. Auch uns liegen stets aktuelle Zahlen vor – und zum Jahresende sind 80 % bis 95 % der Abschlussarbeiten bereits erledigt.
Beispiel: Sie sind Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer. Wir stellen bereits im Januar des Jahres 2024 fest, dass der Gewinn der Vorjahre die Gründung einer GmbH attraktiv macht. Da wir die Bilanz bereits hier erstellen können, bleibt im Jahr 2024 ausreichend Zeit für die Gründung und Einbringung des Einzelunternehmens in Ihre GmbH. Gleichzeitig können wir Ihren Vermögensaufbau und den Vermögensschutz durch die Gründung einer Holding optimieren.
Steuerberater für die volldigitale Finanzbuchhaltung
Unsere Kanzlei hat sich neben der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung auch auf die Optimierung der laufenden Buchhaltung spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Digitale Buchhaltung
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Einrichtung und Betreuung der digitalen FiBu per DATEV Unternehmen Online
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Der Bundestag verabschiedet mit einer gewissen Tradition und regelmäßig Ende des Jahres das sogenannte Jahressteuergesetz (JStG). Es ändert in der Regel ab dem Folgejahr, im Fall des Jahressteuergesetzes 2022 also ab 2023, verschiedenste steuerliche Vorschriften. Anpassungen sind dabei sowohl rein politisch motiviert als auch durch BFH und EuGH zwingend vorzunehmen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Inhalte des JStG 2022!
Inhaltsverzeichnis
1. Umfang des Jahressteuergesetzes 2022
Das Jahressteuergesetz 2022 legt den Schwerpunkt klar auf die Einkommensteuer, umfasst aber auch bewertungsrechtliche und umsatzsteuerliche Änderungen. Wesentlich sind dabei vor allem die folgenden Anpassungen:
- Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und im Bereich der Homeoffice-Pauschale
- Erhöhung der jährlichen Abschreibung (AfA) bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, von 2 % auf 3 %
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags
- Neuregelung von Ertrags- und Sachwertverfahren durch Anpassung an die geänderte ImmoWertV vom 14.07.2021
- Neuer Umsatzsteuersatz von 0 % für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Schauen wir uns die einzelnen Änderungen in den folgenden Absätzen etwas genauer an. Sie wirken zwar auf den ersten Blick überschaubar, das Jahressteuergesetz 2022 ist mit fast 150 Seiten aber beinahe als „Roman“ zu bezeichnen. Ergänzend umfasst das JStG kleine redaktionelle Änderungen und Klarstellungen, wenn einzelne Vorschriften bislang nur im Wege der Auslegung verständlich wurden. Auf diese Anpassungen gehen wir ein, soweit sie praktisch relevant sind.
2. Änderungen durch das JStG 2022 im Bereich der Einkommensteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ändert der Gesetzgeber gleich mehrere einkommensteuerliche Vorschriften. Im Fokus standen dabei in erster Linie die anhaltende Corona-Pandemie, der damit verbundene Wandel in der Arbeitswelt sowie die auch infolge der Ukraine-Krise erheblich gestiegenen Energiepreise.
2.1. Neue und erweiterte Steuerbefreiungen nach § 3 EStG
Das JStG 2022 enthält die folgenden Änderungen des § 3 EStG, mit denen weitere Steuerbefreiungen ihren Einzug ins Einkommensteuerrecht finden:
- Leistungen für Pflegende, § 3 Nummer 11b Satz 5 EStG: Pflegepersonal erhält nach den Grundsätzen des § 150c SGB XI eine nun steuerfreie Zulage von bis zu EUR 1.000 monatlich. Voraussetzung ist die Beschäftigung in einer voll- oder teilstationären Einrichtung
- Grundrentenzuschlag, § 3 Nummer 14a EStG: Rentenempfänger, die einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI erhalten, müssen hierauf keine Einkommensteuer mehr zahlen
- Rückwirkende Befreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), § 3 Nummer 72 EStG: Steuerfrei ist der Betrieb von PV-Anlagen mit einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Betriebs- und Privatimmobilien. Gemischte Wohn- und Gewerbeeinheiten können die Befreiung bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW in Anspruch nehmen. Die Norm gilt rückwirkend auf den 01.01.2022 und umfasst neben Einzelunternehmen und Privatpersonen auch Personen- sowie Kapitalgesellschaften. Der bereits bestehende § 3c Absatz 1 EStG schließt insoweit allerdings auch den Abzug von Betriebsausgaben aus. Hieran ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2022 nichts
PV-Anlagen auf privaten Einfamilienhäusern haben, wenn vier Personen den Strom verbrauchen, eine durchschnittliche Leistung von 6 kW (Peak). Damit besteht selbst bei einer Vervierfachung dieser Kapazitäten keine erstzunehmende Gefahr, die ab dem Jahr 2023 geltenden Grenzwerte zu überschreiten.
2.2. Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Alle Berufsgruppen, die bereits bisher unter entsprechenden Voraussetzungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und/oder die Homeoffice-Pauschale abziehen konnten, dürfen sich ab dem Veranlagungsjahr 2023 freuen. Denn der Gesetzgeber hat die entsprechenden Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz ausgeweitet und teilweise vereinfacht:
- Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG: Bislang musste der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegen, damit ein Abzug von Kosten über den Betrag von EUR 1.250 hinaus pro Jahr möglich war. Außerdem durfte dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung fällt weg, sodass ab 01.01.2023 auch dann der volle Kostenabzug möglich ist, wenn es weitere Arbeitsplätze gibt. Die „Mittelpunktregel“ bleibt allerdings bestehen, wenngleich das JStG 2022 eine Pauschale von EUR 1.260 pro Jahr einführt. Ihr Abzug ist anstelle der tatsächlichen Aufwendungen möglich
- Homeoffice-Pauschale, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG: Besteht kein häusliches Arbeitszimmer, nimmt der Steuerpflichtige aber dennoch Homeoffice in Anspruch, kann er die Pauschale von EUR 6,00 je Tag abziehen. Der pro Jahr maximal abzugsfähige Betrag steigt auf EUR 1.260, wird also nach 210 Tagen im Homeoffice erreicht
Die § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummern 6b und 6c EStG bleiben eine „Entweder-oder-Entscheidung“. Nutzen Steuerpflichtige die Homeoffice-Pauschale, deckt diese bereits alle Kosten ab und der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheidet aus.

Haben Sie Fragen zu
bestimmten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2.3. Erhöhung der Abschreibung durch das JStG 2022
Für Immobilien, die mehrheitlich Wohnzwecken dienen, gilt bislang ein Abschreibungssatz von 2 % pro Jahr (§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG). Die Abschreibung ist gegebenenfalls zeitanteilig zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 EStG).
Durch das Jahressteuergesetz 2022 steigt der AfA-Satz auf 3 % pro Jahr, wodurch eine Gleichstellung mit betrieblichen Immobilien erfolgt (§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG).
Zudem ist nach § 7b Absatz 1 EStG eine zusätzliche (Sonder-) Abschreibung von bis zu 5 % pro Jahr für neugebaute Mietwohnungen in EU- und EWR-Staaten möglich. Diese Norm wird zukünftig nur noch greifen, wenn die erstellte Mietwohnung bestimmte Vorgaben zur Energieeffizienz erfüllt.
Maßgeblich sind die Nachhaltigkeitsklassen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG), die seit 2021 gilt und neben dem Neubau auch die Sanierung bestehender Immobilien umfasst. Hier muss das neu errichtete Gebäude mindestens als „Effizienzhaus 40“ einstufbar sein. Kleinere Zusatzänderungen betreffen die Höhe der förderfähigen Baukosten sowie die schlussendliche Bemessungsgrundlage der §-7b-Abschreibung.
2.4. Jahressteuergesetz 2022: Sonstige Anpassungen des EStG
Über die genannten Punkte hinaus sieht das Jahressteuergesetz 2022 noch die folgenden, vergleichsweise überschaubaren, Änderungen des Einkommensteuergesetzes und der Nebengesetze vor:
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von bislang EUR 1.000 auf EUR 1.230 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
- Altersvorsorgeaufwendungen sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Absatz 3 Satz 6 EStG)
- Die Energiepreispauschale (EPP), die auch Rentnerinnen, Rentner und Versorgungsberechtigte erhalten, unterliegt dort analog zu Arbeitnehmern und Unternehmern vollständig der Einkommen- respektive Lohnsteuer. Dies regeln die durch das JStG 2022 geänderten §§ 19 Absatz 3 und 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG
- Verluste aus Kapitalvermögen sind aufgrund des BFH-Urteils vom 23.11.2021, VIII R 22/18, nun auch ehegattenübergreifend verrechenbar (§ 20 Absatz 6 Satz 3 EStG)
- Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG steigt pro Person auf EUR 801 auf EUR 1.000 pro Jahr. Ehegatten erhalten auch weiterhin die doppelten Pauschbeträge
- Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG steigt von EUR 924 auf EUR 1.200 je Kind und Jahr. Ein (gegebenenfalls zeitanteiliger) Abzug ist möglich, wenn das Kind zur Berufsausbildung auswärts untergebracht ist
- Der Grundfreibetrag steigt von EUR 10.347 auf EUR 10.632. Außerdem steigen die Grenzsteuersätze, sodass eine Steuer von 42 % nur anfällt, soweit das zu versteuernde Einkommen über EUR 61.972 (bis 2022: EUR 58.597)
3. Umsatzsteuerliche Neuerungen im Jahressteuergesetz 2022
Auch für den Bereich der Umsatzsteuer sieht das Jahressteuergesetz 2022 diverse Änderungen vor. Wesentlich sind dabei nur wenige Normen, die grundlegende Systematik der Mehrwertbesteuerung bleibt also auch hier gegeben.
3.1. Zusammenfassende Meldung nach § 18a Absatz 1 UStG
Bislang ist eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der §§ 4 Nummer 1 Buchstabe b und 6a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 UStG nur steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer bis zum 25. des auf die Lieferung folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a Absatz 1 UStG abgibt. Tut er dies nicht, wird die Lieferung in den anderen Mitgliedstaat als steuerpflichtig (§§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Absatz 1 UStG) behandelt.
Das JStG 2022 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei bleibt, wenn die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben wird. Die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe der ZM bleibt allerdings bestehen.

Fachberatung für
umsatzsteuerliche Spezialthemen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – persönlich wie virtuell. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
3.2. Lieferung und Installation von PV-Anlagen
Neu ist § 12 Absatz 3 UStG, der einen Steuersatz von 0 % für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttonennleistung von 30 kW vorsieht. Hintergrund sind die unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die einen Vorsteuerabzug nur dann ermöglichen, wenn die korrespondierende Lieferung oder sonstige Leistung der Steuerpflicht unterfällt. In der deutschen Umsetzung kommt dieser Grundsatz in § 15 Absatz 2 Nummer 1 UStG zum Ausdruck.
Durch den Steuersatz von 0 % ist zwar ebenfalls keine Umsatzsteuer abzuführen, gleichzeitig greift aber auch keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG – der Unternehmer kann die Vorsteuer damit weiterhin in voller Höhe abziehen. Maßgebend hierfür sind die allgemeinen Regelungen des § 15 Absatz 1 UStG. Aufteilungsgebot (§ 15 Absatz 4 UStG) und Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bleiben hiervon unberührt.
4. Anpassungen des Bewertungsgesetzes an die ImmoWertV
Die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) trat zum 14.07.2021 in Kraft. Um sicherzustellen, dass die für die bewertungsrechtliche Ermittlung von Grundbesitzwerten notwendigen Daten der Gutachterausschüsse auch im Ertrags- und Sachwertverfahren Anwendung finden können, erfolgt durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG).
Konkret ist dabei eine Anpassung der Liegenschaftszinssätze nach § 188 Absatz 2 Satz 2 BewG und der Wertzahlen für das Sachwertverfahren (Anlage 25 zum BewG) erforderlich. Die Änderungen stellen wir im Folgenden dar.
4.1. Liegenschaftszinssätze im Ertragswertverfahren
Nach § 188 Absatz 2 Satz 2 BewG gehen Sie von folgenden Liegenschaftszinssätzen aus, soweit der Gutachterausschuss keine entsprechenden Daten vorlegt:
Grundstücksart nach § 181 BewG | Bisheriger Liegenschaftszinssatz (bis 31.12.2022) | Zukünftiger Liegenschaftszinssatz (ab 01.01.2023) |
Mietwohngrundstück | 5,0 % | 3,5 % |
Gemischt genutztes Grundstück, wenn der Gewerbeanteil maximal 50 % beträgt | 5,5 % | 4,5 % |
Gemischt genutztes Grundstück, wenn der Gewerbeanteil bei mehr als 50 % liegt | 6,0 % | 5,0 % |
Geschäftsgrundstücke | 6,5 % | 6,0 % |
Folge hiervon ist eine regelmäßig niedrigere Verzinsung des Bodenwertes nach § 185 Absatz 2 Satz 1 und 2 BewG, die wiederum dazu führt, dass sich der Gebäudereinertrag erhöht. In der Regel ergibt sich – unter der Prämisse, dass § 188 Absatz 2 Satz 2 BewG überhaupt greift – ein höherer Grundstückswert nach dem Ertragswertverfahren.
4.2. Wertzahlen im Sachwertverfahren
Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert mit einer Wertzahl zu multiplizieren (§ 189 Absatz 3 BewG). Mit diesem Schlussfaktor hat der Gesetzgeber seit jeher ein – weitgehend ungenutztes – Steuerungsinstrument, um die Wertermittlung von Immobilien an die aktuelle Marktlage anzupassen. Maßgeblich sind nach § 191 Absatz 1 BewG die Sachwertfaktoren, die der Gutachterausschuss ermittelt.
Liegen solche Sachwertfaktoren nicht vor, ist nach § 191 Absatz 2 BewG von den in Anlage 25 zum BewG normierten Wertzahlen auszugehen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgt hier eine Anpassung, die sich praktisch wie folgt darstellt (auszugsweise dargestellt für Ein- und Zweifamilienhäuser):
Vorläufiger Sachwert nach § 189 Absatz 3 BewG | Bodenrichtwert bis EUR 30/m² | Bodenrichtwert bis EUR 120/m² | Bodenrichtwert bis EUR 250/m² | Bodenrichtwert bis EUR 500/m² |
EUR 200.000 | 0,8 (0,9) | 0,9 (1,2) | 1,1 (1,3) | 1,2 (1,5) |
EUR 400.000 | 0,6 (0,8) | 0,8 (1,0) | 0,9 (1,2) | 1,0 (1,4) |
Über EUR 500.000 | 0,5 (0,8) | 0,7 (1,0) | 0,8 (1,1) | 0,9 (1,3) |
Die in Klammern dargestellten Werte sind die neuen, die vor der Klammer stehenden die alten (bisherigen) Wertzahlen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 tritt daher vielmals eine deutliche und spürbare Erhöhung der Faktoren – und damit am Ende des anzusetzenden Sachwertes – ein.
Steuerberater für Unternehmenssteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Im persönlichen Termin schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Steueroptimierte Unternehmensübertragungen nach § 13a ErbStG
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: