Wir wollen der Frage nachgehen, ob es Sinn macht, im Ausland ein Bankkonto oder Wertpapierdepot zu führen. Dazu mag es insbesondere in der Vergangenheit wohl vielerlei unterschiedliche Gründe gegeben haben. So hat man früher gerne Schwarzgeld am Fiskus vorbei vorzugsweise auf einem Bankkonto im Ausland eingezahlt, weil man das Risiko vermeiden wollte, dass die deutschen Finanzbehörden von diesem Geld Kenntnis erlangen. Doch mittlerweile gehört der grenzüberschreitende Informationsaustausch zur gängigen Praxis zwischen inländischen Behörden und ausländischen Banken. Auch der Wegfall der Vermögensteuer in Deutschland hat den Vorteil eines Bankkontos im Ausland obsolet gemacht. Viele weitere Gründe, warum ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland kaum Vorteile bieten, haben wir im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Unser Video:
Bankkonto im Ausland?

In diesem Video erklären wir, wieso es keinen Sinn macht, ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot im Ausland zu eröffnen.

Inhaltsverzeichnis


1. Bankkonto und Wertpapierdepot im Ausland – Einleitung

Vor vielen Jahrzehnten, als das schweizer Bankgeheimnis noch einen unangetasteten internationalen Ruf genoss, hatten viele Bundesbürger einen Teil ihres Vermögens auf ein Bankkonto im Ausland transferiert. Schweizer Banken spielten dabei zwar eine prominente Rolle, doch gab es auch noch andere Player, die um die Gunst – vielmehr das Geld – ausländischer Anleger buhlten. Dies war so sehr zu einem Inbegriff der alternativen Vermögenssicherung und Vermögensanlage geworden, dass man sich lange Zeit kaum mit der Frage beschäftigte, ob dies tatsächlich sinnvoll sei.

Spätestens seit dem Kauf der ersten Steuer-CDs durch deutsche Finanzbehörden hat sich diese Sicht gewandelt. Plötzlich hat sich der vermeintlich undurchdringbare Schutz der Anonymität von Kontoinhabern in der Schweiz in einen Scherbenhaufen verwandelt. Niemand schien mehr vor dem Zugriff der deutschen Finanzämter auf Bankdaten im Ausland sicher. Es hagelte Selbstanzeigen und ließ bislang unversteuertes Geld in deutsche öffentliche Kassen fließen. Also verpasste man erneut eine Chance zur objektiven Klärung der Frage, ob ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland zweckdienlich sein kann.

Mittlerweile hat sich die Situation wieder geändert. Die Zeiten, in denen die Schweiz mit ihrem Bankgeheimnis werben konnte, gehören endgültig der Vergangenheit an. Wie selbstverständlich versuchen schweizer Banken heutzutage darauf hinzuweisen, dass sie alle Forderungen der EU nach Transparenz erfüllen. Auch in anderen Ländern ist man diesen Weg aus der Anonymität heraus angetreten. Zu groß war der politische Druck geworden. Kein Staat in Europa wollte als schwarzes Schaf auf der schwarzen Liste der EU stehen.

Auch wenn wir wissen, dass es immer noch viele Möglichkeiten gibt, um beispielsweise Geldwäsche zu betreiben – allen voran gerade hier in Deutschland -, so ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines ausländischen Bankkontos nach wie vor unbeantwortet geblieben. Darum wollen wir ihr nun eine objektive Betrachtung widmen.

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2. Gründe für ein Bankkonto im Ausland in der Vergangenheit

Um uns einer Antwort dieser Frage zu nähern, ist es sinnvoll, dass wir zunächst kurz betrachten, was in der Vergangenheit für ein Bankkonto im Ausland sprach. Auf diese Weise können wir zumindest einige dieser Aspekte auf ihre heutige Aktualität überprüfen.

2.1. Ein Bankkonto für Schwarzgeld im Ausland

Da ist zunächst der offensichtlichste Grund, der mit Sicherheit eine große Rolle bei der Entscheidung spielte, im Ausland ein Bankkonto zu eröffnen. In vielen Unternehmen, in denen es zu einem erheblichen Bargeldtransfer im täglichen Geschäft kam, lockte die Versuchung, Teile des Gewinns am Fiskus vorbei zu verdienen. Die Kassenbücher ließen sich noch leicht manipulieren, sodass sich hinterzogenes Schwarzgeld mehrte. Doch konnte hierfür niemand ein Schattenkonto in Deutschland führen, weil die Gefahr bestand, dass die Finanzbehörden es aufspüren könnten. Eine Aufbewahrung zuhause war auch keine sichere Option. Jedenfalls war und ist Bargeld bei einer Bank am besten vor krimineller Entwendung geschützt. Zumindest hat man zuhause keine Zinsen für das Schwarzgeld erhalten. Also hat man für diese unversteuerten Summen ein Bankkonto im verschwiegenen Ausland eröffnet.

2.2. Ein Bankkonto im Ausland als Schutz vor potentieller Enteignung

Noch weiter zurück in der Vergangenheit, in der Zeit der Wirtschaftswunderjahre, bestand bisweilen auch die Befürchtung, dass das eigene Vermögen eines Tages beschlagnahmt werden könnte. Hierbei mag auch die Vermögensteuer als Argument für eine Verlagerung von liquiden Mitteln auf ein Bankkonto im Ausland eine Rolle gespielt haben. Zumindest kam der Frage nach einem Wertpapierdepot im Ausland damals noch keine Bedeutung zu.

2.3. Ein Bankkonto im Ausland als Prestigeobjekt

Einen weiteren Aspekt muss man hierbei ebenfalls in Betracht ziehen: Früher hatten viele Bundesbürger ein Bankkonto im Ausland, weil dies prestigeträchtig war. Ohne wirklich offenbaren zu müssen, wieviel Geld man auf einem Konto etwa in der Schweiz besaß, war dies ein Zeichen dafür, dass man über ein ausreichend großes Vermögen verfügte, um sich ein Bankkonto im Ausland zu leisten. Das war in Zeiten, in denen sich das Geldsparen per Bankkonto oder Sparbuch noch lohnte, durchaus relevant. Mitunter mag im Ausland auch ein höherer Zinssatz als in Deutschland gewinkt haben.

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3. Bankkonto und Wertpapierdepot im Ausland heute

3.1. Kein sicherer Hafen für Schwarzgeld

Heutzutage sind die in der Vergangenheit angeführten Gründe größtenteils überholt. Zwar mag immer noch Schwarzgeld fließen oder aus kriminellen Aktivitäten hervorgehen. Jedoch gibt es dazu mittlerweile weitaus bessere Konzepte, um den Fiskus zu umgehen. Ein Bankkonto im Ausland ist jedenfalls kein allumfassend sicherer Hafen mehr für derartige Finanzen.

Damit ist klar, ein Bankkonto im Ausland ist auch kein Schutz vor der Besteuerung in Deutschland. Wer dennoch mit einer solchen Strategie versucht, einer Besteuerung in Deutschland zu entgehen, riskiert, dass die Steuerfahndung eines Tages vielleicht doch auf das Bankkonto im Ausland aufmerksam werden könnte. Dann ist es auch für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Vor Steuerhinterziehung können wir jedenfalls nur warnen.

3.2. Kein Bedarf beim Vermögensschutz durch Wegfall der Vermögensteuer

Außerdem ist auch das Verbergen von liquidem Vermögen auf einem Bankkonto im Ausland, um die Vermögensteuer hierzulande zu umgehen, kein relevanter Grund für ein solches Auslandskonto. Die Bundesrepublik erhebt nun schon seit vielen Jahren keine Vermögensteuer mehr. Sie geistert zwar immer wieder in der politischen Diskussion herum, doch ist derzeit fraglich, ob sich die Vermögensteuer wieder reaktivieren lässt. Damit fällt auch dieser Grund für ein Bankkonto im Ausland weg. Allerdings gilt dies nur solange, bis die Vermögensteuer in Deutschland erneut Realität wird. Aber selbst dann gibt es bessere, weil legale Möglichkeiten, um Geldwerte vor der Vermögensteuer zu bewahren.

3.3. Dank Globalisierung ist der Bedarf an Bankkonten im Ausland gesunken

Durch die Globalisierung ist man heute finanziell ohnehin so freizügig, wie wohl nie zuvor seit der Antike. Daher macht auch ein im Ausland eingerichtetes Bankkonto für den persönlichen Bedarf keinen Sinn mehr. Allenfalls im unternehmerischen Bereich, wenn man Unternehmen im Ausland gründet, mag es durch ausländische Rechtsvorschriften konkrete Gründe geben, Bankkonten im Ausland zu gründen.

Im Zuge dieser tiefgreifenden Umstellung im internationalen Zahlungsverkehr ist auch die Nachfrage nach einem Wertpapierdepot im Ausland praktisch erloschen. Wer weltweit mit Wertpapieren handeln möchte, dem genügt dazu auch ein in Deutschland eingerichtetes Wertpapierdepot. Doch dazu gleich mehr.

3.4. Kostenfaktor Bankgebühren

Ein weiterer Faktor, der mit dem Führen eines Bankkontos oder Wertpapierdepots im Ausland in Verbindung steht, betrifft die Kosten. Wenn man im Ausland ein weiteres Bankkonto zusätzlich zu einem in Deutschland führt, dann verursacht dies auch weitere laufende Kosten. Oftmals sind diese im Ausland anfallenden Bankgebühren auch noch höher als in Deutschland. Allein in dieser Hinsicht macht ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland sicherlich keinen Sinn.

3.5. Aufwendige Nachweisbeschaffung über Zinseinkünfte im Ausland

Dann ist da noch die Sache mit dem Nachweis über die steuerpflichtigen Zinserträge, die man für das auf einem Bankkonto eingezahlte Geld erhält. In Deutschland stellen Banken regelmäßig Bescheinigungen aus über die Höhe der per Kapitalertragsteuer versteuerten Zinsen. Im Ausland muss man diese bei den Banken anfordern. Dann muss man diese Informationen in vorgeschriebener Form beim Finanzamt einreichen. Das macht wiederum die Bearbeitung durch einen Steuerberater erforderlich – und zwar einem, der sich damit auskennt. All dies ist ziemlich aufwendig und lohnt nur selten die damit einhergehende Mühe (und Kosten).

3.6. Faktor Einlagensicherung

Ein vermutlich oft übersehener Aspekt betrifft die Einlagensicherung der Banken. In Deutschland ist das Geld privater Bankkontoinhaber ziemlich sicher. Damit meinen wir weniger die Sicherung vor Bankräubern durch Tresore oder andere physische ebenso wie elektronische (Daten)Schutzmaßnahmen sondern vielmehr vor einer Insolvenz der Banken selbst. So garantiert die staatliche Einlagensicherung in Deutschland, dass bei einer Zahlungsunfähigkeit einer Bank den jeweiligen Bankkontoinhabern zumindest EUR 100.000 erhalten bleiben.

Im Ausland sucht man nach einer vergleichbaren Einlagensicherung oft vergeblich. Zwar gibt es etwa in der Schweiz Gesetze, die den Banken eine Versicherung gegen solche Ausfälle vorschreiben, aber auch diese Versicherungen sind einem potentiellen Ausfallrisiko unterworfen.

Auch wenn ein solcher Fall, bei dem eine Bank in die Insolvenz gerät, allgemein recht unwahrscheinlich wirken mag, kommen sie dennoch immer wieder einmal vor. Und wer an die vom Untergang der Lehman Brothers Bank ausgelöste globale Finanzkrise zurückdenkt, dem wird hoffentlich klar, dass den damaligen staatlichen Maßnahmen zur Bankenrettung eine politische Entscheidung zugrunde lag. Es ist also fraglich, ob in Zukunft ähnliche Situationen vergleichbare Reaktionen hervorrufen werden. Tatsächlich gibt es keine Garantie, dass selbst große Banken, wie etwa die Credit Suisse, als systemrelevante Institutionen allzeit einen Schutz vor dem Absturz genießen.

3.7. Vermögen auf Bankkonto im Ausland genießt keinen Schutz bei Insolvenz oder Scheidung

Eine weitere Betrachtung, über die sich manche Gedanken zu machen scheinen, ist, ob Geldvermögen auf ausländischen Bankkonten vor dem berechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Sollte jemand beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH einen Fehler machen, der zu einem Schadensersatzanspruch Dritter führt, so ist dabei das gesamte Vermögen betroffen – im Inland ebenso wie im Ausland. Also bietet ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland keinen wirklichen abschirmenden Schutz bei Insolvenz oder Haftungsfällen. Dazu gibt es weitaus bessere Lösungen, etwa durch eine Familienstiftung.

In ähnlicher Weise ist auch der Schutz von Vermögen auf einem Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland zu sehen, wenn eine Scheidung unter Eheleuten eintritt. Sollte einer der beiden Ehepartner gegenüber dem anderen auch über die Scheidung hinaus finanziell verpflichtet sein, auf welche Weise auch immer, dann ist das Geldvermögen auf einem Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland in aller Regel kein sicherer Schutz vor zivilrechtlichem Zugriff.

3.8. Keine Renditevorteile durch Wertpapierdepot im Ausland

Den letzten Punkt in unserer langen Liste an Gründen, warum heutzutage inländische Kreditinstitute keinen Nachteil gegenüber jenen im Ausland vorweisen, richtet sich auf Wertpapierdepots. Mag man früher vielleicht geglaubt haben, dass ein Wertpapierdepot im Ausland bessere Renditen bietet, dies ist heutzutage sicher keineswegs der Fall. Das liegt ganz einfach daran, dass der Wertpapierhandel inzwischen ebenso grenzüberschreitend hürdenlos möglich ist, wie etwa das Reisen. Auch dies ist eine Folge der fortschreitenden Globalisierung. Wer möchte, kann heute jederzeit Aktien und andere Wertpapiere weltweit über einen deutschen Broker und einem Wertpapierdepot bei einem deutschen Kreditinstitut abwickeln. Die Dividenden oder Veräußerungsgewinne bleiben, unabhängig vom Ort des Wertpapierdepots, in Deutschland steuerpflichtig.

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4. Bankkonto und Wertpapierdepot im Ausland – Fazit

4.1. Wann besteht Informationsbedarf über Bankkonten im Ausland?

Im Zuge der Recherche zu diesem Artikel habe ich mich erkundigt, wann Google Suchanfragen zum Thema Bankkonto im Ausland besonders oft feststellte. Tatsächlich überrascht es kaum, dass dies insbesondere dann akut ist, wenn außergewöhnliche Situationen eintreten, die das Potential haben, die Sicherheit oder Beständigkeit der Existenz von zumindest Teilen unserer Gesellschaft zu berühren. Dazu zählt beispielsweise der Zeitraum rund um die Bundestagswahl 2021 oder die Zeit seit dem Einmarsch der russischen Armee in die Ukraine. Diese Beobachtung lässt den Schluss zu, dass es für einige Menschen in Deutschland, neben den vielen ominösen Vorteilen, die ein ausländisches Bankkonto scheinbar bietet, tatsächlich auch sehr individuelle Gründe geben könnte, um im Ausland ein Bankkonto zu eröffnen. Ein Regierungswechsel in Deutschland scheint jedenfalls dazuzugehören.

4.2. Wegzug ins Ausland als Reaktion auf unerwartete Veränderungen

Allerdings sollte man sich dabei im Klaren sein, dass die Eröffnung eines Bankkontos im Ausland aufgrund solcher übergeordneter Einwirkungen im Grunde mit einer weiteren Konsequenz einhergeht, nämlich, dass man in Krisenzeiten auch den eigenen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert – vorzugsweise in ein neutrales Land. Da Schweden und Finnland in die NATO streben, ist die Auswahl an neutralen Staaten in Europa mittlerweile auf eine sehr kleine Zahl geschrumpft. Allen voran sind hierbei die Schweiz und Liechtenstein zu nennen. Kleinere, kaum beachtete Alternativen stellen Andorra und, mit Abstrichen, San Marino, Monaco, die Kanalinseln sowie die Isle of Man dar. In all diesen Ländern und Jurisdiktionen ist die Finanzbranche gut vertreten. Gut möglich, dass sich ein Bankkonto in diesem Ausland eines Tages für den einen oder anderen Bundesbürger als Vorteil erweist. Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs – selbst in den bedrohlichsten Tagen der Kubakrise – war dies aber noch nie wirklich akut.


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In diesem Artikel geht es um die Kündigungsmöglichkeit beim Diebstahl geringwertiger Sachen, also um ein arbeitsrechtliches Thema. Gleichzeitig ist es aber auch ein stets aktuelles Thema. Insbesondere der Aspekt, dass Arbeitgeber kein Vertrauen mehr in den betroffenen Mitarbeiter zu setzen vermögen, steht dabei im Vordergrund. Dies sieht man in vielen Fällen als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an. Aber auch die Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bedarf hierbei einer Prüfung. Schließlich führt dies zu einer Abwägung der Interessen, welche letztendlich eine Kündigungsmöglichkeit beim Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigen mag.

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1. Einführung zu Kündigungsmöglichkeiten

Viele Arbeitnehmer betrachten es als unproblematisch Gegenstände des täglichen Bedarfs vom Arbeitsplatz mit nach hause zu nehmen oder Speisen des Arbeitsgebers am Arbeitsplatz zu verzehren. Über 20% der Arbeitnehmer haben mindestens einmal Gegenstände aus dem Büro entwendet.[1] Besonders begehrt sind Büroartikel wie Kugelschreiber, Locher oder Briefpapier.[2]

Bei den Dieben steht meist nicht die Vermögensmehrung durch wertvolle Gegenstände im Vordergrund, vielmehr scheuen die Betroffenen den für den Kauf erforderlichen Zeitaufwand, wie etwa die Fahrt zum nächsten Fachhandel.

Obwohl es sich oft um geringwertige Sachen handelt, sprechen Arbeitgeber bei solchen Diebstählen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung aus, weil sie das Vertrauensverhältnis gestört sehen. Den Arbeitgebern zufolge sei dies ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB.

So kam es in jüngster Vergangenheit vor, dass einer Kassiererin fristlos gekündigt wurde, die zwei Leergutbons im Wert von 1,30 EUR unterschlagen hat.[3] Einer Buffetkraft widerfuhr das Gleiche, nachdem Sie ein Stück Bienenstichkuchen des Arbeitgebers noch am Arbeitsplatz verzehrte.[4] Ebenfalls fristlos gekündigt wurde einem seit 25 Jahre angestellten Bäcker, der den im Betrieb hergestellten Brotaufstrich probierte, weil ihm mitgeteilt wurde, dass der Aufstrich zu scharf und überwürzt sei.[5]

Ob beim Diebstahl geringwertiger Sachen tatsächlich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB vorliegt, und welche weiteren Anforderungen an eine rechtskräftige außerordentliche Kündigung beim Diebstahl geringwertiger Sachen gestellt werden, wird im Folgenden unter Bezugnahme auf die obigen drei Beispiele in dieser Seminararbeit untersucht. Zunächst wird auf den wichtigen Grund eingegangen. Dieser ist die erste Stufe, der für eine rechtkräftige außerordentliche Kündigung erforderlichen zweistufigen Prüfung.[6] Anschließend wird im 3. Kapitel untersucht, ob die Kündigung verhältnismäßig ist und somit die „unausweichlich letzte Maßnahme“ darstellt.[7] Das 4. Kapitel behandelt die Interessenabwägung, die der zweite Teil der zweistufigen Prüfung ist. Sie muss zugunsten des Kündigenden ausfallen, wenn die Kündigung rechtmäßig sein soll.[8]

2. Wichtiger Grund 

In diesem Kapitel wird der Frage nachgegangen, ob der Diebstahl geringwertiger Güter ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist. Der Begriff „wichtiger Grund“ wird in § 626 I BGB nicht genauer beschrieben und stellt somit einen „unbestimmten Rechtsbegriff“[9] dar.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB die vertraglich vereinbarten Dienste und ist darüber hinaus gem. § 241 I BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet.[10] Entwendet er Eigentum seines Arbeitgebers, liegt eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vor, und der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer nicht mehr uneingeschränkt vertrauen. In einem solchen Vertrauensbruch sehen Arbeitgeber regelmäßig einen wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB. Bestätigt wird dies durch ständige Rechtsprechung:[11]

Im Urteil der fristlos gekündigten Supermarkt-Kassiererin, die zwei nicht ihr gehörende Leergutbons im Wert von 1,30 EUR einlöste, heißt es, dass „das Verhalten der Kassiererin … einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB [darstellt]“[12]. Diese Auffassung teilte auch die ältere Rechtsprechung in einem Urteil aus dem Jahr 1984 und sah im Diebstahl eines Stücks Bienenstichkuchen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, den die Buffetkraft vor Ort verzehrte, die erste Stufe der zur außerordentlichen Kündigung erforderlichen zweistufigen Prüfung erfüllt. Das Gericht bestätigt, dass „die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer … an sich geeignet [ist], einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung“[13] darzustellen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung heißt es, dass „die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers … stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet“ ist.[14]

Das Probieren des Brotaufstrichs im Fall des Bäckers ist jedoch nicht als wichtiger Grund anzusehen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gekündigte den Belag nur abschmeckte und sich somit nicht rechtswidrig zugeeignet hat. Da kein wichtiger Grund vorliegt, sind die Voraussetzungen gem. § 626 I BGB nicht erfüllt und eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.[15]

Nicht nur Eigentumsdelikte beim direkten Arbeitgeber während der Arbeitszeit sind ein wichtiger Grund i.S.d. 626 I BGB. Auch Delikte, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit in anderen, im Konzern verbundenen Unternehmen, begeht, können insoweit als wichtiger Grund angesehen werden, als die Tat Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat.[16] Eine Sachbearbeiterin eines Versandhauses in N. kaufte unter Gewährung eines Personalrabattes in Höhe von 10% im räumlich entfernten Warenhaus in F. desselben Konzerns Waren ein. Nach Passieren der Kasse entdeckte der Hausdetektiv, dass die Sachbearbeiterin 3 Kiwi-Früchte in Ihrer Einkaufstasche nicht bezahlte. Dieser Vertrauensverlust war für den Arbeitgeber Anlass, das Vertragsverhältnis fristlos zu beenden. Die Rechtsprechung bestätigte die außerordentliche Kündigung, denn „auch ein Diebstahl, den der Arbeitnehmer außerhalb des Beschäftigungsbetriebs [hier: Versandhaus] und der Arbeitszeit in einem anderen, räumlich entfernten Betrieb des Arbeitgebers (hier: Warenhaus) begeht, … [ist] an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben“.[17]

Ebenso begründet die Entwendung von Eigentum eines Kunden[18] oder Kollegen die außerordentliche Kündigung. Dies gilt auch für Delikte außerhalb des Firmengebäudes.[19] Ein Auslieferungsfahrer eines Getränkegroßhandels entwendete bei der Belieferung eines Kunden seines Arbeitgebers eine Flasche Weinbrand. Auch in diesem Sachverhalt ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB zu sehen.[20]  Jedoch können Eigentumsdelikte des Arbeitnehmers, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben, keine Berücksichtigung finden.[21]

Anmerkung: Wird der Arbeitgeber auf ein solches Vergehen aufmerksam und stellt er strafrechtliche Überlegungen an, muss das Eigentumsdelikt zusätzlich auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sonst verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht und begeht unter Umständen einen Rechtsfehler.[22]

Der Wert der entwendeten Sachen ist ohne Bedeutung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer selbst kein Schaden entsteht. So wurde die Klage einer Hausarbeiterin abgewiesen, die die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigung begehrte. Die Arbeitnehmerin hatte kleine Geldbeträge in Höhe von 3 EUR, 4 EUR und 6 EUR aus einer Tierspendenkasse entnommen, deren Gelder für einen Tierschutzverein und somit nicht für ihren Arbeitgeber bestimmt waren. Da das Gericht in der Tat das Vertrauensverhältnis gestört sah,  lag auch hier ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB vor.[23]

Bei Eigentumsdelikten am Arbeitsplatz wird der „Vertrauensbruch“ –in Form der Pflichtverletzung zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers gem. § 241 II BGB– als wichtiger Grund gewertet und nicht die „Vermögensminderung des Arbeitgebers“.[24] Bei Eigentumsdelikten ist die rechtskräftige Verurteilung des Mitarbeiters nicht erforderlich, um einen wichtigen Grund zu begründen. Vielmehr muss das arbeitsrechtliche Verfahren losgelöst von einem etwaigen Strafgerichtsurteil untersucht werden, wobei nach allgemeinen Beweisregeln die Ergebnisse des Strafverfahrens verwertet werden können.[25]  Wurde keine Strafanzeige gestellt bzw. ist das Urteil des Strafgerichts noch offen,[26]  bestreitet der Arbeitnehmer die Tat und ist eine Beweisführung schwierig, so ist es für den Arbeitgeber der sicherste Weg, sich auf den Verdacht der strafbaren Handlung zu berufen.[27]

„Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, dass gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher gehaltenen und erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört habe.“[28] Jedoch ist der „bloße“ Verdacht der strafbaren Handlung nicht ausreichend. Es müssen objektive Tatsachen –wie etwa Zeugenaussagen– vorliegen, die auf einen „dringenden“ Verdacht schließen lassen.[29]

Obwohl „die Entwendung geringwertiger Güter (z.B. eines Stücks Bienenstich oder eines Lippenstiftes oder kaufmännisch abgeschriebener Artikel) … an sich als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet“[30] ist, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und bestimmte Sachverhalte dürfen nicht zwingend als „unbedingte (absolute) Kündigungsgründe“ gesehen werden.[31]  Der wichtiger Grund ist nur der erste Teil der zweistufigen Prüfung und berechtigt alleine nicht zur außerordentlichen Kündigung. Neben einer positiven Interessenabwägung muss es sich bei der außerordentlichen Kündigung stets um die Maßnahme des „geringstmöglichen Eingriffs“ (ultima-ratio) handeln.[32]

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3. Ultima-Ratio-Prinzip bei Kündigungsmöglichkeiten

Gem. § 626 I BGB darf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Kündigenden nicht zugemutet werden. Ist es dem Arbeitgeber möglich, das Beschäftigungsverhältnis zu anderen Bedingungen beizubehalten (beispielsweise durch Versetzung einer Kassiererin in die Disposition) oder ist eine ordentliche Kündigung bzw. Abmahnung zweckerfüllend, so schließt dies eine außerordentliche Kündigung aus.[33] Die außerordentliche Kündigung muss der geringste Eingriff (ultima-ratio) zur Beseitigung der Störung des Vertragsverhältnisses sein. Zudem muss das Mittel der außerordentlichen Kündigung in angemessener Relation zur Störung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehen.[34]

4. Interessenabwägung

Neben einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit müssen abschließend auch die Interessen des Kündigungsempfängers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses den Interessen des Kündigenden an der Auflösung des Arbeitsvertrages gegenübergestellt werden.[35] „Gerade in Fällen [der Entwendung geringwertiger Sachen] … kommt der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht zu.“[36] Hierzu sind auf Arbeitnehmerseite beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigungsfähig:

·         Hoher Stellenwert wird dem sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers beigemessen. Hierunter fällt u.a. der Verlust von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung. Ebenso berücksichtigungsfähig ist auch, wenn der Arbeitnehmer in Kürze das 65. Lebensjahr vollenden würde und durch die Einhaltung der Kündigungsfrist seinen vollen gesetzlichen Rentenanspruch geltend machen könnte.[37]

·         Beachtung findet darüber hinaus auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist der Mitarbeiter bereits seit mehreren Jahren ohne Vorkommnisse gleichartiger Delikte im Betrieb beschäftigt, kann dem Kündigendem unter Umständen zumutbar erscheinen lassen, das Arbeitsverhältnis bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung beizubehalten. [38] Vom Grundsatz, dass sich eine längere Betriebszugehörigkeit zugunsten des Abreitnehmers auswirkt, kann jedoch abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit stärker vertraut und somit weniger kontrolliert hat.[39]

·         Des Weiteren muss berücksichtigt werden[40], ob der Arbeitnehmer den Diebstahl im (unverschuldeten) Rechtsirrtum[41] begangen hat (Entschuldbarkeit beim Vorliegen eines Verbotsirrtums[42]). Ist der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Informationen (z.B. eines Rechtsanwalts) oder durch Auskünfte von Vorgesetzten rechtirrtümlich davon ausgegangen, dass die Mitnahme des Gegenstandes kein Eigentumsdelikt sei, könnte die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen.[43]

·         Aufgrund der finanziellen Folgen, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, sind Unterhaltspflichten grundsätzlich berücksichtigungsfähig.[44] Jedoch muss der Diebstahl im direkten Zusammenhang mit einer durch die Unterhaltspflicht verschlechterten Vermögenslage stehen.[45]

·         2007 haben die Erfurter Kommentare zum Arbeitsrecht 2007 das Alter des Kündigungsempfängers[46] und dessen Aussichten eine andere Anstellung zu finden[47] bei der Interessenabwägung positiv berücksichtigt. Die Beck’schen Online-Kommentare mit dem Stand vom 01.06.2009 sehen diese beiden Aspekte jedoch nicht mehr als berücksichtigungsfähig.[48]

Da das Vertrauensverhältnis gestört ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr im vollen Umfang mit Aufgaben vertraut machen. Möglicherweise ist der Mitarbeiter keinesfalls mehr einsetzbar (wie etwa bei einer Kassiererin, die Gelder aus der Kasse entwendet hat). Des Weiteren sind auf Arbeitgeberseite unter Anderem folgende Interessen zu berücksichtigen:

·         Frühere bereits verjährte Vermögensdelikte des Arbeitnehmers können unverfristete Gründe unterstützen, wenn sie in einem sachlich (innerem) Zusammenhang zum aktuellen Fall stehen.[49]

·         Eine mögliche Selbstbindung des Arbeitgebers durch gleichartige Sachverhalte in der Vergangenheit. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet jedoch keine unmittelbare Anwendung, da er regelmäßig mit den Erfordernissen einer Einzelfallabwägung nicht vereinbar ist.[50]

·         Eine vorhandene Widerholungsgefahr.[51]

·         Die Nachahmungsgefahr durch einen anderen Arbeitnehmer.[52]

·         Zudem die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.[53]

Erst wenn die Beeinträchtigung der Vertragsinteressen des Arbeitgebers die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegt, ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.[54]

Wie bereits in Kapitel 2 beschrieben liegt im Fall der Supermarkt-Kassiererin, die Leergutbons im Wert von 1,30 EUR zu ihren Gunsten einlöste, ein wichtiger Grund vor. Jedoch ist die außerordentliche Kündigung nur rechtskräftig, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Das Arbeitsgericht hat auf Seite der Kassiererin, ihre Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren ebenso berücksichtigt, wie ihr Alter und die damit verbundenen (schlechten) Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zum Nachteil der Kassiererin hat das Gericht befunden, dass es auf den Wert der entwendeten Sachen alleine nicht ankommt und dass von einer Kassiererin absolute Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit Geld und Leergutbons erwartet wird. Gegen eben diese Kernaufgaben hat die Kassiererin verstoßen und so das Vertrauensverhältnis erheblich verletzt. Schließlich fiel die Interessenabwägung zum Nachteil der Kassiererin aus und die Rechtskräftigkeit der außerordentlichen Kündigung wurde bestätigt.[55]

Im Fall der Buffetkraft, die einen Bienenstichkuchen des Arbeitgebers am Arbeitsplatz verzehrte, ist die Interessenabwägung zu Gunsten der Gekündigten ausgefallen. Die Entscheidung stützt sich hauptsächlich auf die Tatsache, dass die Mitarbeiterin sich ihrem rechtswidrigen Verhalten offensichtlich nicht bewusst war, als sie das Kuchenstück hinter der Bedienungstheke und in aller Öffentlichkeit genoss, anstatt zu versuchen, das Kuchenstück heimlich aus dem Betrieb zu bringen. Das Gericht hat eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung als angemessen angesehen und hat entsprechend die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.[56]

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5. Ausschlussfrist

Auch wenn der Diebstahl des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund darstellt, die fristlose Kündigung das letzte Mittel ist, und die Interessenabwägung zu Gunsten des Kündigenden ausfällt, muss der Arbeitnehmer immer noch eine Hürde nehmen: Die Ausschlussfrist gem. § 626 II BGB von 2 Wochen. Wird diese Frist durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt, folgt daraus die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.[57]

Mit dieser Ausschlussfrist will der Gesetzgeber einerseits dem Kündigungsberechtigten genügend Zeit geben, über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu befinden, andererseits soll er zeitnah entscheiden, ob der Diebstahl kündigungsrechtliche Folge haben soll oder nicht. Die 2-wöchige Kündigungsfrist entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit und unterbindet, dass der Arbeitgeber sich einen Kündigungsgrund „aufspart“, um den Diebstahl als Druckmittel oder als Grund für eine spätere Entlassung missbrauchen zu können. [58]

Bei der Berechnung der Ausschlussfrist gelten bestimmte Rahmenbedingungen:

Die Ausschlussfrist des § 626 II BGB beginnt „sobald der Kündigungsberechtigte eine zutreffende und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht“[59]. Erstrecken sich die Kenntnisse des Arbeitgebers nur über einen Teil des Sachverhalts und ist das Einholen weiterer Informationen erforderlich, so wird die Frist gehemmt. Die Ermittlungen müssen jedoch in gebotener Eile voran gehen. Wurde Strafanzeige erstattet, darf der Arbeitgeber deren Ergebnis abwarten. „Bei einem einwandfrei feststehenden strafrechtlichen Tatbestand und einem Geständnis des Arbeitnehmers ist dies allerdings anders.“[60]

Des Weiteren sollte der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zum Vorfall angehört werden. Die Anhörung hemmt die Frist bis zur Dauer von einer Woche. Kündigt der Arbeitgeber aufgrund des Verdachts der strafbaren Handlung, darf er auf die Anhörung des Arbeitnehmers nicht verzichten.[61] Stützt er seine Kündigung jedoch auf die Tatbegehung des Diebstahls, so ist die außerordentliche Kündigung auch ohne Anhörung wirksam, wenn die Anhörung nicht schuldhaft unterbleibt.[62]

Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Verdachtskündigung nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist aus, ist diese unwirksam. Die Verfristung der Verdachtskündigung schränkt den Kündigenden jedoch nicht in seinem Recht ein, nach Abschluss des  Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer, „erneut eine nunmehr auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung auszusprechen“[63].

Kündigungsberechtigter i.S.d. § 626 II BGB sind der Arbeitgeber und dessen rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Vertreter.[64] Hierunter fallen auch Personalleiter, denen das Recht zur Aussprache von Kündigungen zusteht, beispielsweise der Leiter der Personalabteilung.

Für den Fristbeginn und das Fristende gelten §§ 187 I BGB und 188 II BGB entsprechend. Da vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu hören ist, muss beachtet werden, dass sich die Frist im Ergebnis um 3 Tage verkürzt.[65] Das Arbeitsverhältnis wird bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang der Kündigung beendet.[66]

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintreten des Kündigungsgrundes beendet wird, trägt der Kündigungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast beispielsweise für einen verspäteten Fristbeginn oder eine etwaige Fristhemmung.[67]

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6. Fazit zu Kündigungsmöglichkeiten

Wie in der Einleitung beschrieben, werden geringwertige Sachen regelmäßig vom Arbeitsplatz entwendet. Zwar ist fast allen Arbeitnehmern bekannt, dass dieses Verhalten zur außerordentlichen Kündigung führen kann, doch erwarten die meisten Mitarbeiter keine arbeitsrechtlichen Folgen. Wird das Arbeitsverhältnis dann doch durch den Arbeitgeber beendet, ist die Überraschung oft groß. Der Gekündigte fühlt sich unfair behandelt und vermutet hinter der Kündigung wegen Diebstahls einen anderen Grund, der selbst nicht zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigt. Nicht selten behauptet der Gekündigte, dass „der Arbeitgeber die Gelegenheit genutzt habe, um ihn loszuwerden“.

Dass die außerordentliche Kündigung als arbeitsrechtliche Maßnahme beim Diebstahl geringwertiger Sachen unabdingbar ist, wird durch folgendes Beispiel deutlich: Eine Privatperson, die für wenige Stunden pro Woche eine Putzhilfe im privaten Haushalt beschäftigt, wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung möglicher Kündigungsfristen beenden wollen, wenn (geringwertige) Gegenstände aus dem Haushalt entwendet werden.

Ein Unternehmer, der mehrere Mitarbeiter beschäftigt, denen er uneingeschränkt vertrauen können muss, darf nicht weniger Möglichkeiten haben, das Vertragsverhältnis zu beenden. Werden in seinem Betrieb geringwertige Sachen entwendet, sinkt sein Vertrauen zu allen Mitarbeitern. Unter Umständen installiert er für höherwertige Vermögensgegenstände besondere Schutzvorrichtungen oder tätigt größere Geldtransaktionen nur noch persönlich. Sobald er den Dieb ausfindig gemacht hat, muss er die Möglichkeit haben, die Unruhen im Betrieb beseitigen zu können.

Löst man sich von der Einzelfallbetrachtung und untersucht das vollständige Verfahren, dass zur außerordentlichen Kündigung durchlaufen werden muss, wird deutlich, dass neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Interessen des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden und kleine Eigentumsdelikte nicht als „universaler Kündigungsgrund“ missbraucht werden können. Für den angestellten Bäcker, der den im Betrieb hergestellten Brotaufstrich probierte, und die Buffetkraft, die ein Stück Bienenstichkuchen des Arbeitgebers verzehrte, bedeutet dies, dass die außerordentlichen Kündigungen nicht rechtskräftig sind. Lediglich bei der Kassiererin, die zwei Leergutbons im Wert von 1,30 EUR unterschlagen hat, rechtfertigt das Vergehen die fristlose Kündigung.


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Literaturverzeichnis

 

Ascheid/Preis/Schmidt (2007): Kündigungsrecht, 3. Auflage, München 2007

 

Bassenge/Brudermüller/Dieterichsen/Edenhofer/Heinrichs/Heldrich/Putzo/Sprau/ Thomas/Weidenkaff 2002: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage,  München 2002

 

Bauer/Dörner/Hauck/Oetker/Linck (2009): § 626 BGB, Verdacht strafbarer Handlung, Nr. 15, in: Arbeitsrechtliche Praxis, München 2009

 

Becker/Etzel/Friedrich/Gröninger/Hillebrecht/Rost/Weigand/Wolf/Wolff (1994): Gemeinschaftskommentare zum Kündigungsschutz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften, 2. Auflage, Neuwied 1994

 

Dietrich/Müller-Glöge/Preis/Schaub (2007): Erfurter Kommentare zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, München 2007

 

Dörner/Luczak/Wildschütz (o.J.), Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Fassung, 2. Auflage, Köln

 

Henssler/Kalb/Sandmann/Willemsen (2006): Arbeitsrecht Kommentare, 2. Auflage, Köln 2006

 

Henssler/Hergenröder/Rebmann/Rixecker/Säcker (2009), Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, München 2009

 

Isenhardt/Leinemann (2000): Kassler Handbuch zum Arbeitsrecht Band 2, 2. Auflage, Köln 2000

 

Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Stoffels/Udsching (2009): Beck’sche Online-Kommentare, 12. Auflage, München 2009

 

Focus (2009): Büro – Jeder fünfte Mitarbeiter klaut. URL:

http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/buero_aid_25988.html

Abruf am 02.Nov.2009

 

Süddeutsche Zeitung: Job & Karriere (2009). URL:

http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/833427589/text

Abruf am 20.Sep.2009

 

Rechtssprechungs- und Entscheidungsverzeichnis

 

ArbG Dortmund (2009), Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

BAG (1984), Urteil vom 13.12.1984. In: AP BGB § 626 Nr. 81

BAG (1978), Urteil vom 14.2.1978. In: AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 58

BAG (1996), Urteil vom 14.2.1996. In: AP BGB § 626 Verdacht strafbarerer Handlungen Nr. 26

BAG (1996), Urteil vom 14.2.1996, EzA § 626 BGB a.F. Nr 160

BAG (2005), Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 46 zu § 626 BGB

BAG (2003), Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03

BAG (1984), Urteil vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83

BAG (1984), Urteil vom 20.09.1984, 2 AZR 633 / 82

Hessisches LAG (2007), Urteil vom 12.05.2007, 16 Sa 1885 / 06

LAG Berlin-Brandenburg (2009), Urteil vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08

LAG Köln (1998), Urteil vom 11.8.1998, 3 Sa 100/98

LAG Mecklenburg-Vorpommern (2009), Urteil vom 02.06.2009, 5 Sa 237/08

 

[1] Vgl. http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/buero_aid_25988.html
[2] Vgl. http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/833427589/text
[3] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
[4] Vgl. BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83
[5] Vgl. ArbG Dortmund vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
[6] Vgl. Dörner (o. J.), § 626 Rn. 532
[7] Vgl. Hillebrecht (2009), § 626 Rn. 189
[8] Vgl. Sandmann (2006), § 626 Rn. 74
[9] Sandmann (2006), § 626 Rn. 73
[10] Vgl. Hessisches LAG vom 12.05.2007, 16 Sa 1885 / 06
[11] Vgl. BAG vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03
[12] LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
[13] BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83
[14] BAG vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03
[15] Vgl. ArbG Dortmund vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
[16] Vgl. Sandmann (2006), § 626 Rn. 284
[17] BAG vom 20.09.1984, 2 AZR 633 / 82
[18] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 149
[19] Vgl. Sandmann (2006), § 626 Rn. 284
[20] Vgl. LAG Köln vom 11.8.1998, 3 Sa 100/98
[21] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 63
[22] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 149
[23] Vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, 5 Sa 237/08
[24] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, Az. 7 Sa 2017/08
[25] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt (2007), § 626  Rn. 347
[26] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt (2007), § 626  Rn. 347
[27] Vgl. Henssler (2009), BGB Rn. 241
[28] Henssler (2009), BGB Rn. 241
[29] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
[30] Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 154
[31] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 61
[32] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 44, 154
[33] Vgl. Hillebrecht (1994), § 626 Rn. 189
[34] Vgl. Sandmann (2006), § 626 Rn. 109
[35] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 35
[36] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 154
[37] Vgl. Stoffels (2009), BGG § 626 Rn. 77
[38] Vgl. BAG vom 13.12.1984, AP BGB § 626 Nr. 81
[39] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 66
[40] Vgl. BAG vom 14.2.1978, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 58
[41] Vgl. BAG vom 14.2.1996, AP BGB § 626 Verdacht strafbarerer Handlungen Nr. 26
[42] Vgl. BAG vom 14.2.1996, EzA § 626 BGB a.F. Nr 160
[43] BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83
[44] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 68
[45] Vgl. Hillebrecht (1994), § 626 Rn. 591
[46] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 67
[47] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 63
[48] Vgl. Stoffels (2009), BGB § 626 Rn. 76
[49] Vgl. Hillebrecht (1994), § 626 Rn. 587
[50] Vgl. Hillebrecht (1994), § 626 Rn. 587, 588
[51] Vgl. Hillebrecht (1994), § 626 Rn. 590
[52] Vgl. Stoffels (2009), BGB § 626 Rn. 76
[53] Vgl. Sandmann (2006), § 626 Rn. 95
[54] Vgl. Hergenröder (2009), § 626 Rn. 119
[55] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
[56] BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83
[57] Vgl. Isenhardt (2000), § 626 Rn. 273
[58] Vgl. Müller-Glöge (2007), § 626 Rn. 246
[59] Isenhardt (2000), § 626 Rn. 275
[60] Isenhardt (2000), § 626 Rn. 279
[61] Vgl. Isenhardt (2000), § 626 Rn. 278
[62] Vgl. Putzo (2002), § 626 Rn. 17
[63] Dörner (2009), o. S.
[64] Vgl. Isenhardt (2000), § 626 Rn. 276
[65] Vgl. Isenhardt (2000), § 626 Rn. 248
[66] Vgl. Putzo (2002), § 626 Rn. 22
[67] Vgl. BAG vom 17.03.2005, AP Nr. 46 zu § 626 BGB