Wir haben 100k Abos auf YouTube und feiern dies mit einem Rückblick auf die Anfänge und Entwicklung unseres Kanals. Denn wer hätte es damals gedacht, dass ein YouTube-Kanal, der sich mit Fragen des Steuerrechts beschäftigt, eines Tages über sagenhafte 100.000 Abonnenten als seine treuen Follower betrachten könnte. Nun ja, Christoph Juhn spricht in seinen YouTube-Videos tatsächlich auch andere, artverwandte Themen an, etwa über Immobilienfinanzierung, Renditen, Vermögensschutz und Vermögensverwaltung oder Steuerberaterprüfungen, die besonders Studentinnen und Studenten im Bereich Steuerrecht interessieren. Zugegeben, selbstverständlich hängen auch diese Themengebiete mehr oder minder fest mit Steuerrecht zusammen. Aber das zeigt doch erst recht, wie interessant das Steuerrecht ist – im Allgemeinen ebenso wie im Besonderen.
Inhaltsverzeichnis
1. 100k Abos auf YouTube – Einleitung
Vor einigen Wochen haben wir angefangen, immer öfter auf eine Zahl zu schauen. Sie stellte einen Meilenstein in unserer Außenwirkung dar, kletterte von Tag zu Tag nach oben und rückte so von einem hohen fünfstelligen Bereich auf den ihr zahlenmäßig Übergeordneten näher. Erst waren es 99.000, dann 99.500 und schon bald 99.999. Es fehlte nur noch eins und wir hatten 100k Abos auf YouTube! Was für ein Erfolg! Ganz besonders dann, wenn man bedenkt, dass sich unser Format statt mit Autos, Mode, Beauty oder andere medienwirksame Lifestyle-Themen mit dem allgemein eher als langweilig und schwer verdaulich verkannten Thema Steuerrecht beschäftigt. Und doch haben wir es geschafft, diese Schallmauer zu durchbrechen. Kein Wunder also, dass wir dieses Ereignis nun hier zusammen mit Ihnen feiern.
2. 100k Abos auf YouTube: wie alles begann
Dazu gehört aber auch, dass wir uns ein wenig in der Zeit zurückbewegen, um im Rückblick ein besseres Verständnis für diesen Erfolg zu erlangen. Schließlich ist dies, wie eben dargestellt, keine Selbstverständlichkeit, weder auf YouTube noch auf einer anderen Social Media-Plattform. Daher ist es auch kaum verwunderlich, dass es neben unserem YouTube-Kanal nur relativ wenige andere gibt, die sich dem Steuerrecht verschrieben haben – auch wenn ihre Zahl inzwischen deutlich gestiegen ist.
2.1. Christoph Juhns Idee von einem YouTube-Kanal über Steuern
Also gehen wir von unseren 100k Abos auf YouTube zurück zu unserem Anfang. Christoph Juhn hatte die Steuerberatungskanzlei gerade erst gegründet, da war ihm schon klar, dass Marketing die Möglichkeiten seiner Kanzlei deutlich erweitern würden. Und da YouTube damals zunehmend das aufsteigende Medium mit der größten Bedeutung in den Sozialen Netzwerken war, hat er sich gefragt, ob es wohl einen positiven Einfluss auf seine Kanzlei haben könnte, wenn er sich mit steuerrechtlichen Themen an die Öffentlichkeit wandte. Ihm kam dabei zugute, dass er ein junger Steuerberater war, der noch vor seinem dreißigsten Geburtstag stand. Er war also, was die Nutzung sozialer Medien angeht, äußerst affin für diesen Ansatz.
Sein Alter hatte somit einen wesentlichen Einfluss auf seine Entscheidung gehabt, das Projekt YouTube anzugehen. Denn wenn man sich vor Augen hält, welches verstaubte Image man von Steuerberatern im Allgemeinen hat, dann stellt man sich wohl am ehesten ältere, schon etwas grauhaarige Damen und Herren ab 60 im biederen Anzug oder Kostüm vor. Und ja, das Klischee war lange Zeit in Deutschland zutreffend (und ist es überwiegend auch noch heute). Doch mittlerweile haben gerade viele jüngere Menschen einen Beruf in der Steuerberatungsbranche für sich entdeckt.
2.2. Der Erfolg bei YouTube stellt sich ein
So hat Christoph Juhn sich mit professioneller Hilfe der Herausforderung gestellt, die ersten Videos für YouTube zu produzieren. Dennoch, dass sein Kanal eines Tages 100k Abos auf YouTube verzeichnen würde, hatte er sich genauso wenig zu träumen gewagt, wie seine ihn dabei unterstützenden Mitarbeiter. Aber die Zahl der Abonnenten stieg kontinuierlich. Zunächst langsam, aber mit steigendem Erfolg überzeugte Christoph Juhn erst Tausende und dann Zehntausende von seinem Engagement für steuerrechtliche Fragen, aber auch anderen rund um das Thema Geld und Immobilien.
Daher war es rückblickend betrachtet durchaus verdient, dass Christoph Juhn für sein Engagement in den sozialen Netzwerken im Bereich Steuerrecht einen Preis beim Black Bull Award erhielt. Dennoch war es damals eine riesen Überraschung, über die wir uns sehr gefreut haben.

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3. 100k Abos auf YouTube: welche Themen unseren Erfolg begründen
3.1. 100k Abos auf YouTube: die Themen internationales und ausländisches Steuerrecht
Damit kommen wir also auf die Themen zu sprechen, für die sich unsere Abonnenten und anderen Zuschauerinnen und Zuschauer interessieren. Dazu zählen neben dem deutschen Steuerrecht ganz besonders auch das internationale Steuerrecht.
Hier müssen wir ein wenig differenzieren. Denn das internationale Steuerrecht umfasst, im steuerrechtlichen Sinne, eigentlich nur die Behandlung von steuerlichen Zusammenhängen mit grenzüberschreitendem Kontext. Das, was viele Laien hingegen als internationales Steuerrecht auffassen, nämlich die Gesetzeslage ausländischer Steuerregime, ist fachlich betrachtet eigentlich etwas anderes, nämlich schlicht ausländisches Steuerrecht.
Selbstverständlich haben beide Themenkreise viele unserer Follower sehr interessiert und somit einen bedeutenden Beitrag zu unseren 100k Abos auf YouTube geleistet. Denn es ist auch für Steuerberater in Deutschland keine Selbstverständlichkeit, dass man über den eigenen steuerlichen Tellerrand hinauszuschauen vermag. Selbst das internationale Steuerrecht (sensu stricto) ist unter deutschen Steuerberatern kein alltägliches Aufgabenfeld.
3.2. 100k Abos auf YouTube: zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Weitere Themen waren auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gerichtet. In diesem Zusammenhang steht logischerweise auch das Bewertungsrecht. Für uns als Steuerberatungskanzlei eröffneten sich aber auch die vielfältigen Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Steuern als Thema zur Präsentation bei YouTube.
3.3. 100k Abos auf YouTube: zum Unternehmensteuerrecht
Außerdem haben wir insbesondere das Unternehmensteuerrecht mit vielen Video-Beiträgen bedacht. Schließlich ist dies eines der umfangreichsten Gebiete, in dem Steuern in Deutschland anfallen. Daran angelehnt sind wir selbstverständlich auch auf die unterschiedlichen Unternehmensformen sowie ihrer Anteilseigner eingegangen. Auch hier haben wir mannigfache Aspekte beleuchtet. Dazu haben wir ebenfalls Randthemen aufgegriffen, wie etwa Holdingstrukturen, Organschaften, Genossenschaften und Stiftungen.
Außerdem haben wir uns öfters zu Unternehmensgründungen im Allgemeinen und Startups im Besonderen geäußert. In Verbindung dazu standen Beiträge zu Mitarbeiterbeteiligungsmodellen oder der Verkauf beziehungsweise der Erwerb von Unternehmen. Selbstverständlich war auch das Umwandlungssteuerrecht bei uns vertreten. Schließlich ist die Umstrukturierung von Unternehmen für Unternehmer stets von großem Interesse.
Ganz kurios mag hingegen die Reihe über die Steuern gewirkt haben, die Städte und Gemeinden zu zahlen haben. Denn wir finden, auch solch exotische Themen sollten Aufmerksamkeit erhalten.
3.4. 100k Abos auf YouTube: rund um die Steuerberaterprüfung
Weiterhin haben wir sehr viele Videos zur Steuerberaterprüfung veröffentlicht. Da viele unserer Abonnentinnen und Abonnenten an Hochschulen Steuerrecht studieren, haben diese Videos einen erheblichen Anteil zu den 100k Abos auf YouTube beigetragen.
Dabei ist Christoph Juhn einerseits auf Teilnehmer der Steuerberaterprüfungen zugegangen, um sie über ihre persönlichen Erfahrungen zu befragen. Weiterhin hat er mit ihnen und weiteren Kolleginnen die Fragen der jeweiligen Klausuren in aller Ruhe beantwortet. Außerdem hat er sich mit Interviewgästen über die Bedeutung des richtigen Mindsets sowie Strategien und Taktiken zur Steuerberaterprüfung ausgetauscht und auf diese Weise wertvolle praktische Hilfe für zukünftige Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung gestellt.
3.5. 100k Abos auf YouTube: weitere Themengebiete
Zu verschiedenen Aspekten zum Thema Vermögen haben wir ebenfalls viele Beiträge geleistet. Aber auch zu ganz konkreten Empfehlungen für Unternehmer, die ihre Buchhaltung durch Digitalisierung auf ein höheres Effizienzlevel heben möchten, haben wir Video bereitgestellt.
Außerdem haben wir über Steuerhinterziehung berichtet. Dabei zeigten wir einerseits, was es mit dem Cum-Ex-Skandal auf sich hat. Andererseits haben wir aber auch darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten es gibt, um durch Selbstanzeige Steuerhinterziehung zu beenden.
Zuletzt haben aber auch viele Menschen auf unsere neuesten Themen begeistert reagiert. Einerseits scheint sie das Innenleben unserer Kanzlei sehr zu faszinieren. Andererseits besteht ganz offenbar ein erhöhtes Interesse an der Analyse von Unternehmen, die andere YouTuber betreiben.
3.6. 100k Abos auf YouTube: das große Feld der Steueroptimierungen
Und ja, auch die Darstellung von Steueroptimierungsmodellen in allen Bereichen des Steuerrechts war ein wesentliches und wiederkehrendes Motiv unserer YouTube-Videos. Denn viele unserer Follower interessieren sich genau dafür, weil sie wissen, dass man andernfalls ohne Not mehr Steuern an den Fiskus zahlt, als vom Gesetz eigentlich gefordert. Man muss eben nur wissen, was steuerrechtlich zur Einsparung von Steuern möglich ist. Und genau dieses Wissen haben wir gefördert.
Die Liste ist schon ziemlich lang, aber immer noch weit davon entfernt, vollständig zu sein. Umso mehr beweist es doch, wie vielfältig, vielschichtig und somit interessant die Perspektive einer Steuerberaterin und eines Steuerberaters auf ihre Tätigkeiten ist. Auch um dies zu demonstrieren, haben wir dieses enorme Engagement, das Sie mit 100k Abos auf YouTube belohnt haben, aufgeboten.

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4. 100k Abos auf YouTube: wer uns hierbei unterstützt hat
Apropos Aufgebot: Was wären unsere YouTube-Videos ohne die Heerschar an Interviewpartnern, die bei Christoph Juhn zu Gast vor der Kamera waren. Auch hierzu nur ein kleiner Überblick.
4.1. 100k Abos auf YouTube: Steuerberaterinnen, Steuerberater und andere Fachleute
Da sind einerseits viele Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kanzleien oder aus Behörden, die sich beruflich mit dem Steuerrecht tagein tagaus beschäftigen und somit unsere Videos mit allerlei interessanten Aspekten bereichert haben. Zum Beispiel wollen wir hierzu an Steffi Zacharzowsky, Roman Jagersberger, Julia Rombach, Michael Wohlfart, Marion Klimmer, Prof. Dr. Manfred Klein, Prof. Dr. Christian Hanke und Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake neben vielen, vielen anderen erinnern.
Eigentlich mit dazu, und dennoch in einer eigenen Kategorie, zählen auch die frisch aus der Steuerberaterprüfung gekommenen Kandidaten, die uns von ihrer vielleicht größten Prüfung ihres Lebens berichteten: Yannik Heiß, Jan-Hendrik Hillers und Johannes Heil. Dazu erkennen wir an: es erfordert ein hohes Maß an Mut, um sich darüber öffentlich zu äußern. Denn kaum eine Kandidatin oder ein Kandidat wird jemals von sich behaupten können, die Steuerberaterprüfung fehlerfrei bestanden zu haben.
Außerdem haben auch andere YouTuber neben Christoph Juhn Platz genommen, um sich mit ihm über Steuern und artverwandte Themen zu unterhalten. Dazu stellvertretend nochmals ein herzlicher Dank an Sarah Klinkhammer und Helen Dieckhöfer von „Wir lieben Steuern“, Thomas Kehl von Finanzfluss, die Geschwister Isabell und Dominik Baruth von ISI finance und Felix Berndt alias Doc.Felix.
4.2. 100k Abos auf YouTube: unsere Mitarbeiter
Andererseits haben auch viele unserer eigenen Mitarbeiter Christoph Juhn vor der Kamera als Gesprächspartner begleitet. Hierzu eine kleine Auswahl: Adem Demir, Lukas Preuß, Felix Becker, Phillip Kossack, Niklas Gaspers, Stephanie Böttcher, Maximilian Freyenfeld, Patrick Lerbs, Dr. Wolfgang Schmidt und Wolfgang Fischer sowie Janina Pedicillo. Auch ihnen und allen anderen, vielen Dank für Euren Beitrag zu 100k Abos auf YouTube. Diesen Dank weiten wir aber auch auf das ganze Team aus, das hinter der Kamera mit jedem Dreh den Weg für den großen Erfolg stetig bereitet hat.
5. 100k Abos auf YouTube: wie wir das Ereignis feiern
Als wir unseren zehntausendsten Abonnenten bei uns auf YouTube verzeichnen konnten haben wir diesen unglaublichen Erfolg noch mit einem Livestream gefeiert. Nach weiteren 10.000 Abos würdigten wir das freudige Ereignis auf die gleiche Weise. Und bei den Meilensteinen 30.000 und 40.000 Abos war es ebenso. Also liegt es nahe, dass wir für 100k Abos auf YouTube ebenso unseren treuen Abonnenten danken könnten.
Doch sind im Laufe der Zeit mit unserer Präsenz auf YouTube auch das Wissen und die Ansprüche unserer Abonnenten und aller anderer Zuschauer deutlich gewachsen. Daher wäre es für die Beantwortung solch komplexer Fragen wesentlich weiser, wenn man sich ein wenig mehr Zeit nehmen könnte, um sie dann auch korrekt und erschöpfend zu beantworten. In einem Livestream kämen folglich nur recht leicht zu beantwortende Fragen zum Zuge. Doch unser Anspruch bei einem solchen Event für 100k Abos auf YouTube war diesmal deutlich höher. Deshalb haben wir uns darauf verständigt, dass wir im Vorfeld Fragen unserer Follower sammeln und uns die interessantesten für eine mehrteilige Videoreihe auf YouTube heraussuchen.
6. 100k Abos auf YouTube – 100k Dank an unsere treuen Abonnentinnen und Abonnenten
Bleibt nun nur eins, pardon, 100k: vielen Dank an Sie alle, die Sie als Abonnentin oder Abonnent über all die Jahre das vielfältige Angebot unseres YouTube-Kanals wahrnehmen. Und zwar so sehr, dass jede und jeder von Ihnen uns ein Abonnement hinterlassen hat. Klasse, so viel Treue für eine Präsentation von steuerlichen und anderen finanziellen sowie wirtschaftlichen Themen hatten wir wirklich nie zu träumen gewagt. Sie haben dazu beigetragen, dass uns dieses Wunder geschenkt wurde. Wir versprechen, wir tun alles, damit Sie für die nachfolgenden 100k Abos auf YouTube als zufriedene und allzeit treue Abonnenten als leuchtende Vorbilder unserem Kanal erhalten bleiben.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Steuerplanung für ihre Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Analyse der Vor- und Nachteile von Tochterunternehmen, Niederlassungen und Franchise-Modellen
- Erläuterung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften
- Strategische Strukturierung durch Aufbau doppelter Holdingstrukturen
GmbH & Co. KG
- Nutzung der GmbH & Co. KG im Mittelstandsmodell
- Erläuterung der Eigenschaften einer Einheits-GmbH & Co. KG
- Besteuerung der GmbH & Co. KG im Wege des Körperschaftssteuerrechts (Optionsmodell)
Umwandlungen
- Planung und Umsetzung aller Arten von Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch) im In- und Ausland
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Objektive Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Unterstützung bei der Optimierung und Dokumentation internationaler Verrechnungspreise
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Ausgewählte steuerliche Einzelfragen zur Rechtsformwahl“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Unsere Kanzlei JUHN Partner trägt auch dieses Jahr wieder die vom Handelsblatt verliehene Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“. Wir freuen uns sehr, denn es bestätigt unser Engagement für unsere Mandanten. Dass wir dabei den Titel insbesondere im Hinblick auf das besonders komplexe Feld des internationalen Steuerrechts erhalten haben, erfüllt uns sogar mit noch mehr Stolz. Entsprechend motiviert berichten wir hierrüber. Dass aber auch unsere Partnergesellschaft JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft im ersten Anlauf in dieser unterrepräsentierten Fachrichtung diese Auszeichnung erhielt, freut uns umso mehr.
Unsere Kanzlei hat seit ihrer Existenz in vielen Steuerberater-Rankings erfolgreich Profil gezeigt. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesen Bestenlisten publiziert; hier eine Auswahl:
Datum |
Thema |
9. Juni 2019 |
TOP-Steuerberater in Bonn und Köln: JUHN PARTNER (FOCUS-Money 2019) |
23. Juni 2020 |
Beste Steuerberater 2020: Das Handelsblatt zeichnet JUHN Partner erneut aus! |
13. Juli 2021 |
FOCUS-MONEY bestätigt: JUHN Partner ist TOP Steuerberater 2021! |
19. Juli 2021 |
Beste Steuerkanzleien in Deutschland – Handelsblatt zeichnet JUHN Partner 2021 aus! |
14. April 2023 |
Handelsblatt beste Steuerberater 2023: JUHN Partner wieder dabei (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Beste Steuerberater 2023 – Einleitung
Alle Jahre wieder ermittelt das Handelsblatt, wer in Deutschland die Auszeichnung „Beste Steuerberater“ tragen darf – dieses Jahr also „Beste Steuerberater 2023“. Auch wir haben, wie in den vergangenen Jahren schon öfter, an diesem Wettbewerb teilgenommen. Denn wir wollten auch nach außen sichtbar machen, dass wir fachlich besonders kompetent sind. Schließlich ist dies die Grundlage für viele wichtige Eigenschaften, die Mandanten von ihrem Steuerberater erwarten. Wie sonst soll es gelingen, rechtssicher Steuern zu sparen, ganz besonders, wenn es um das hochkomplexe internationale Steuerrecht geht?
2. Beste Steuerberater 2023 laut Handelsblatt: das Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren wurde im Auftrag des Handelsblatts vom Hamburger Analyse-Institut SWI Finance durchgeführt. Der Test wurde dabei von der Wirtschaftskanzlei Buschmann Partnerschaft entwickelt. Über 30.000 Kanzleien waren eingeladen, sich daran zu messen. Daran nahmen schließlich 4.208 Steuerberatungskanzleien und 825 Wirtschaftsprüfer teil. Davon konnten jedoch nur 605 Steuerberatungskanzleien und 113 Wirtschaftsprüfer mit ihrer Leistung überzeugen.
Dieses mal nahm auch unsere Partnergesellschaft, die JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, als Konkurrent mit Teil. Allerdings haben wir uns für getrennte Standorte entschieden. So haben wir uns als Steuerberatungskanzlei in Bonn ausgewiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass wir Anfang des Jahres unseren Hauptsitz in Bonn am kürzlich eröffneten Hochhauskomplex Neuer Kanzlerplatz eröffneten, ist dies sicherlich nachvollziehbar. Auf diese Weise konnten wir unserer Partnergesellschaft den Standort in Köln zuweisen und sie dort der örtlichen Konkurrenz gegenüberstellen.

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3. Beste Steuerberater 2023 – unsere Erfolge
Tatsächlich haben sowohl wir von JUHN Partner als auch die JUHN BESAU GmbH den Wettkampf um den Titel „Beste Steuerberater 2023“ erfolgreich bestritten. Damit sind wir in der Liste der besten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien sowohl mit unserem Standort in Köln als auch in Bonn vertreten. Dabei wurden wir in beiden Fällen für unsere Expertise auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts gewürdigt. Bedenkt man dabei, wie komplex gerade diese spezielle Materie ist, wird deutlich, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist. Wenn man die Auswertung nämlich nach der Auszeichnung des Sachgebiets internationales Steuerrecht filtert, erhält man hierzu lediglich 43 Treffer. Bei einer Gesamtzahl von 4.208 Steuerberatungskanzleien entspricht dies einem Prozentsatz von gerade einmal 1 %. Dabei muss man aber auch beachten, dass unter den 43 Kanzleien, die diese Auszeichnung in diesem Gebiet erhalten haben, eben gleich zwei von uns vertreten sind. Und das ist, bei allem Überschwang über unser gutes Abschneiden, durchaus bemerkenswert. Sogar wenn man nur die 605 Steuerberatungskanzleien als Referenz nimmt, die das Handelsblatt als Beste Steuerberater 2023 auszeichnet, sind es lediglich 7 % aller Teilnehmer, die im internationalen Steuerrecht herausragend abschnitten.

Fachberatung für
Unternehmensteuerrecht?
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4. Beste Steuerberater 2023 – Fazit
Eine gute Steuerberatung ist in vielerlei Hinsichten unentbehrlich, für Unternehmen ebenso wie für Privatpersonen. Umso wichtiger ist es, dass man hierbei einem Partner vertrauen kann, der zu den Besten seiner Branche zählt. Mit der diesjährigen Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“ für unsere beiden Kanzleien haben wir eindeutig demonstriert, dass wir unserem Anspruch gerecht werden. Vertrauen daher auch Sie auf unsere Expertise. Insbesondere im Bereich der Unternehmensbetreuung, ganz gleich ob national oder international. Wir sind für Sie da. Vereinbare Sie jetzt einen Beratungstermin mit uns und wir zeigen auch Ihnen persönlich und ganz individuell, dass wir die Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“ mit Bravour verdienen.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei steuerlichen Fragestellungen mit grenzüberschreitendem Zusammenhang schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erörterung der deutschen Wegzugsteuer im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU
- Steuerberatung zum Home Office im Ausland
- Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein und Beratung zur optimalen Verwaltung
- Empfehlung zur Steueroptimierung der Auszahlung von Abfindungen nach Wegzug ins Ausland
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht und zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Positionierung von immateriellen Wirtschaftsgütern im Ausland
- Steueroptimierung von internationalen Verrechnungspreisen
- Anfertigung von Verrechnungspreisdokumentationen
- Betreuung bei internationalen Schiedsverfahren (Verständigungsverfahren, EU-DBA-SBG, EU-Schiedskonvention)
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Isle of Man, Kanalinseln, Malta, Zypern)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023 ist ein Hinweis darauf, dass die auf diese Weise ausgezeichnete Kanzlei Hervorragendes für ihre Mandanten leistet. Daher überrascht es kaum, dass sich mehr als 7.500 Steuerberatungskanzleien um diese Auszeichnung beworben haben. JUHN Partner gehört zu den glücklichen, weil auf dem Gebiet der Digitalisierung innovativen Kanzleien, denen diese besondere Ehre zuteil wurde. Wir sind stolz, erneut Digitale DATEV-Kanzlei zu sein.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist eine Digitale DATEV-Kanzlei 2023?
DATEV e.G. ist eine Genossenschaft, die sich zur gegenseitigen Stärkung und Unterstützung insbesondere innerhalb der Steuerberaterbranche verschrieben hat. Dabei stand anfangs auch die Implementierung der digitalen Datenverarbeitung im Vordergrund. Schon vor gut 50 Jahren, als die Computerrevolution gerade begann aus ihren Kinderschuhen zu schlüpfen, erkannte man bei DATEV das enorme Potential der digitalen Datenverarbeitung insbesondere bei der Buchhaltung. Kein Wunder also, dass sich mit fortschreitender technischer Entwicklung auch die Anwendungsgebiete an Vielfalt dazugewonnen haben.
Mittlerweile ist dieser Fortschritt in eine echte Revolution übergegangen. Ohne digitale Datenverarbeitung kommt heutzutage fast keine Branche mehr aus. Gerade in der Steuerberatung ist sie kaum noch wegzudenken. Dennoch gibt es nach wie vor Kanzleien, die aus verschiedensten Gründen den Schritt hin zur Digitalisierung erst noch vor sich haben. Um diesen Ansatz zu unterstützen und zu fördern, hat DATEV vor einigen Jahren das Label Digitale DATEV-Kanzlei ins Leben gerufen. Es zeichnet jährlich all jene Steuerberatungskanzleien aus, die einen Mindeststandard an Digitalisierung in ihre Prozesse eingeführt haben. Daher auch das diesjährige Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023.
2. Voraussetzungen zum Erhalt des Labels Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Bevor wir uns auf die eigene Schulter klopfen, schicken wir einige der wichtigsten Kriterien voran, die DATEV als Bedingung zur Auszeichnung als Digitale DATEV-Kanzlei 2023 benannte. Selbstverständlich erhöht DATEV jedes Jahr die Anforderungen, die Steuerberatungskanzleien zum Erhalt des Labels Digitale DATEV-Kanzlei erfüllen müssen. Dennoch haben sich auch dieses Jahr wieder über 7.500 Kanzleien um das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023 beworben.
2.1. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Digitalisierungsquote Primanotabuchungen
In den Vorjahren betrachtete DATEV die Digitalisierungsquote gesamt als einen ihrer wichtigsten Maßstäbe. 2023 ist dieses Kriterium nun der Digitalisierungsquote der Primanotabuchungen gewichen, was die Anforderung an die Kanzleien weiter erhöhte. Schließlich ist damit der Fokus von der allgemeinen Digitalisierungsquote gewichen und stellt nun explizit auf die digitale Verarbeitung im Bereich Rechnungswesen ab. Zwar war schon in der Vergangenheit ein weit überwiegender Teil der digitalen Verarbeitung in Steuerberatungskanzleien in diesem Feld angesiedelt, doch hat DATEV damit nun den Blick auf die wirklich relevante Arbeit fokussiert. So sollte die Digitalisierungsquote Primanotabuchungen für das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023 bei 75 % liegen. Damit ist der geforderte Grad der Digitalisierung gegenüber dem Vorjahr um 5 % gestiegen.
2.2. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Digitalisierungsquote Bank
Die Digitalisierungsquote Bank blieb hingegen auf dem Vorjahresniveau von 70 %. Dennoch ist dies ein wichtiger Kennwert im Bereich Rechnungswesen.
2.3. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Anteil Mandanten mit digitalen Belegen
Ebenso blieb auch der geforderte Anteil an Mandanten, die ihren Steuerberatungskanzleien digitale Belege übermitteln, unverändert. In Zahlen ausgedrückt erwartet DATEV hier eine Quote von mindestens 40 %. Wenn man bedenkt, dass viele Unternehmen nach wie vor noch weit von der papierlosen Arbeitswelt entfernt sind, ist dies durchaus eine hohe Hürde.
2.4. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Digitalisierung Bewegungsdaten Personalwirtschaft
Vom Rechnungswesen zur Personalwirtschaft: Hier lag die von DATEV für die Verleihung des Labels Digitale DATEV-Kanzlei 2023 erwartete Digitalisierungsquote bei 10 %, so, wie auch schon im Vorjahr.
2.5. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Mandanten mit digitalen Arbeitnehmerauswertungen
Im Bereich Personalwirtschaft führte DATEV 2023 ein neues Kriterium ein. So fordert DATEV, dass der Anteil an Mandanten, die mit digitalen Arbeitnehmerauswertungen arbeiten, mindestens 5 % beträgt. Zwar erscheint die geforderte Quote recht gering, aber es sollte dennoch klar sein, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist.
2.6. Digitale DATEV-Kanzlei 2023: Mandanten mit digitalen ESt-Belegen
Der nächste Punkt betrifft den Bereich Steuern. Wie bereits in der Vergangenheit, erwartete DATEV von den sich um das Label Digitale DATEV-Kanzlei bewerbenden Genossenschaftsmitgliedern, dass der Anteil ihrer Mandanten, die digitale Einkommensteuerbelege einreichen, mindestens 5 % beträgt.

Haben Sie Fragen zur
Digitalisierung der laufenden Steuerberatung?
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3. Digitale DATEV-Kanzlei 2023 – so hat JUHN Partner abgeschnitten
3.1. Digitalisierungsquote Primanotabuchungen
Unsere Kanzlei hat eine Digitalisierungsquote bei den Primanotabuchungen von 88 % erreicht. Das ist deutlich mehr als die von DATEV erwünschten 75 %.
3.2. Digitalisierungsquote Bank
Noch eindrucksvoller ist unser Abschneiden im Bereich Digitalisierungsquote Bank. Hier liegen wir mit 97 % sogar weit vorne im Spitzenfeld.
3.3. Anteil Mandanten mit digitalen Belegen
61 % unserer Mandanten arbeiten mit digitalen Belegen mit uns zusammen. Das reicht zwar, um die Bedingung für das Label Digitale DATEV-Kanzlei zu erfüllen, aber es spornt uns auch an, hier noch besser zu werden.
Wie wäre es also mit Ihnen? Bereichern Sie uns mit Ihrem Mandat und arbeiten sie mit uns per Austausch digitaler Belege zusammen. Dafür, dass Sie jetzt zum Telefon greifen, um uns anzurufen, sehen wir Ihnen nach, dass sie Ihre Lektüre unseres Berichts an dieser Stelle kurz unterbrechen.
3.4. Digitalisierung Bewegungsdaten Personalwirtschaft
Unsere Digitalisierungsquote der Bewegungsdaten im Bereich Personalwirtschaft liegt bei 29 %. Auch hier sind wir über dem geforderten Minimum von 10 %, wünschen uns aber für die Zukunft deutlich mehr. Wir arbeiten daran.
3.5. Mandanten mit digitalen Arbeitnehmerauswertungen
Der Anteil unserer Mandanten, die wir mit digitalen Arbeitnehmerauswertungen versorgen, hat einen Stand von 20 % erreicht. Auch in diesem Bereich liegen wir deutlich über dem Soll, das wir brauchen, um als Digitale DATEV-Kanzlei 2023 erscheinen zu dürfen.
3.6. Mandanten mit digitalen ESt-Belegen
Bei den Mandanten mit digitalen ESt-Belegen können wir auf einen Anteil von 12 % verweisen. Auch in dieser Hinsicht können wir uns sicher noch verbessern. Allerdings geben wir zu bedenken, dass wir in diesem Bereich dennoch deutlich über dem geforderten Minimalwert von 5 % liegen.

Fachberatung für
digitale Unternehmensoptimierungen?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Unsere Sicht auf das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Wir sind stolz darauf, dass wir seit Einführung des Labels stets als Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet wurden. Denn das Label zeigt auch nach außen prominent sichtbar, dass unser Streben zur Digitalisierung ein Merkmal ist, das unsere Kanzlei besonders hervorhebt. Dabei ist dies in unserem Fall keine so große Selbstverständlichkeit, wie man vielleicht auf den ersten Blick meinen mag. Schließlich sind wir als Kanzlei ebenso auf dem Gebiet der Steuergestaltung besonders engagiert. Gewiss, auch die laufende Steuerberatung ist uns wichtig. Aber der statistische Einfluss, den unsere Mandanten, die lediglich unsere Dienste im Bereich der Steuergestaltung wahrnehmen, verzerrt den Eindruck unserer Digitalisierungsquoten merklich.
Umso bedeutender ist das Ergebnis, das wir vorweisen können. Denn es bedeutet, dass unsere Mandanten in der laufenden Steuerberatung deutlich mehr Digitalisierung als bei einer durchschnittlichen Steuerberatungskanzlei erwarten dürfen und auch erhalten. Schließlich ist die Digitalisierung, der wir uns seit Anbeginn an verschrieben haben, kein reiner Selbstzweck. Sie ist das entscheidende Hilfsmittel, mit dem wir im Dienste unserer Mandanten ihre Aufträge so effizient wie möglich erfüllen.
Dies zeigt auch der externe Benchmark den wir im Vergleich zu anderen Kanzleien bei der Digitalisierungsquote Bank erreichen. Hier liegen wir mit einem Wert von knapp 97 % weit vor dem Durchschnitt, der bei lediglich 84 % steht. Oder anders ausgedrückt: DATEV bescheinigt uns, dass wir in dieser Kategorie zu den Top 10 % der an der Vergabe des Labels Digitale DATEV-Kanzlei 2023 interessierten Kanzleien zählen.
Noch ein Beispiel? Gerne: Auch beim externen Benchmark zur Digitalisierungsquote Auswertungen können wir mit einem Wert von 99 % das Mittelfeld im Bereich von 83 % deutlich hinter uns lassen.
5. Digitale DATEV-Kanzlei 2023 – was vor uns liegt
Nun, was können wir als Fazit aus diesen Betrachtungen herausfiltern? Einerseits, dass wir in manchen Feldern mit Ehrgeiz weiter nach vorne streben. Hier sind wir zwar, wie alle Steuerberatungskanzleien, auf die Kooperation mit unserer Mandantschaft angewiesen. Jedoch liegt es an uns, um die Überzeugungsarbeit zu mehr Digitalisierung zu leisten. Tatsächlich soll es ja um das Wohl unserer Mandanten gehen, wenn wir ihnen Vorschläge unterbreiten, wie sie mit den verfügbaren digitalen Hilfsmitteln ihren eigenen Erfolg mehren können. Ein Teil dieses Erfolgs können sie erfahren, wenn sie mit geringeren Kosten für die Buchhaltung rechnen dürfen. Denn durch die Digitalisierung geht auch in unserer Kanzlei die Arbeit deutlich schneller und somit kosteneffizienter vonstatten. Diesen Vorteil geben wir gerne an unsere Mandanten weiter. Das Label Digitale DATEV-Kanzlei 2023 ist dabei nur das nach außen sichtbare Zeichen für unsere Bemühungen – genauer gesagt für unseren Erfolg hierbei.
Steuerberater für Unternehmensoptimierungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Optimierung in der digitalen Unternehmensführung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Digitale Buchhaltung
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
- Effiziente Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Zeitnahe digitale Übermittlung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen an unsere Mandanten
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wer Steuerberater werden möchte, muss eine Prüfung in mehreren Schritten ablegen. Eine gute Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung kann helfen, die schriftlichen Aufgaben zu meistern. Daher sind spezifische Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen sehr wertvoll. Zum Beispiel sollte man bei den Aufgaben zum Abgabenrecht zunächst einmal den Text überfliegen, um sich einen Überblick über den größeren Zusammenhang zu verschaffen. Mit diesem Grundwissen ist man dann in der Lage, um im Text die zur Lösung erforderlichen Sachverhalte zu erfassen. Bei anderen Aufgaben, etwa zum Umsatzsteuerrecht, die in mehrere eigenständige Unterpunkte gegliedert sind, macht es hingegen Sinn, die Punkte einzeln anzugehen. Hier geht es also ohne Querlesen schneller. Außerdem erhält man bei der Klausur zum Bilanzrecht mehr Punkte für eine Begründung als für den daraus folgernden Buchungssatz.
Unsere Kanzlei unterstütz angehende Steuerberater auf verschiedene Arten und Weisen. Dadurch versuchen wir einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Berufs Steuerberater zu leisten. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zum Thema Steuerberaterexamen publiziert:
Datum |
Thema |
10. August 2021 |
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran |
20. August 2021 |
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel |
29. September 2021 |
Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen – worauf es ankommt (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbereitung ist das Α und Ω beim Steuerberaterexamen
Wer Steuerberater werden möchte, muss in aller Regel ein umfangreiches Steuerberaterexamen bestehen. Dazu zählt zunächst eine schriftliche Prüfung, die alljährlich an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der ersten Oktoberwoche stattfindet. Neben der grundlegenden fachlichen Vorbereitung benötigt man aber auch noch andere Fähigkeiten, um die schriftliche Prüfung zu bestehen. Praktische Tipps, insbesondere zum schriftlichen Steuerberaterexamen, sind daher ein weiterer hilfreicher Pfeiler bei der Vorbereitung. Dazu zählen Hinweise zum Lesen der Aufgabentexte. Weiterhin sollte man wissen, wie man die Antworten strukturiert. Aber auch die Form der eigenen Antworten ist wichtig. Schließlich nehmen neben der korrekten Antwort auch viele andere Faktoren darauf Einfluss, ob die korrigierenden Prüfer die Antworten wie gewünscht mit den dafür vorgesehenen Punkten honorieren.
Weil uns der Nachwuchs an jungen Steuerberatern besonders am Herzen liegt, haben wir hier eine Auswahl der wichtigsten Tipps zum schriftlichen Steuerberaterexamen zusammengetragen. Wer also in näherer Zukunft das schriftliche Steuerberaterexamen ablegen möchte, sollte sich mit unseren Tipps vertraut machen. Schließlich kommt es bei den Klausuren zur schriftlichen Prüfung auf jede einzelne Minute der sechs zur Verfügung stehenden Stunden an.
Da sich die Bearbeitung der einzelnen Aufgabenbereiche mitunter stark unterscheiden kann, gliedern wir unseren Beitrag nach den Fachgebieten, die an den drei Klausurtagen im Steuerberaterexamen drankommen. Dabei geben wir selbstverständlich nur solche Tipps zum Steuerberaterexamen, die allgemeiner Natur und legal sind.
2. Tipps zum Steuerberaterexamen: Tag 1
2.1. Tipps zum Aufgabenbereich Abgabenrecht
2.1.1. Zeitmanagement ist wichtig
Die Prüfungsaufgaben zur Abgabenordnung gehören sehr oft zu den umfangreichsten der drei Steuerberaterprüfungsklausuren. Dies gilt vor allem für den Textabschnitt, der den Sachverhalt umschreibt. Entsprechend schnell kann hier die zur Bearbeitung verfügbare Zeit knapp werden. Daher ist ein straffes Zeitmanagement bei diesem Aufgabenteil besonders wichtig.
2.1.2. Form der Antworten ist wichtig
Ebenfalls von Bedeutung ist beim Abgabenrecht die Form der Beantwortung. Denn hierbei besteht oftmals die Forderung nach einer Beantwortung im Gutachterstil. Also sollte man einen einleitenden Satz zum Ziel des hier durchgeführten Verfahrens zur Prüfung des Sachverhalts voranstellen („Zu prüfen ist…“). Ferner sollte man auch die übrige Antwort stets in vollständigen Sätzen ausformulieren. Um sich mit diesem Stil vertraut zu machen, empfehlen wir das Studium der Musterlösungen vergangener Steuerberaterprüfungen.
2.1.3. Die Vorgehensweise ist wichtig
Ein weiterer Tipp zum Aufgabenbereich rund um das Abgabenrecht ist, dass man genau liest, was Inhalt der Aufgabenstellung ist. Ebenso sollte man die Bearbeitungshinweise beachten. Dadurch weiß man beim darauffolgenden Studium der Sachverhalte, worauf man achten sollte. Macht man dies in umgekehrter Reihenfolge, riskiert man den Nachteil, dass das Gehirn noch keine Gelegenheit hatte, um die zu beantwortenden Aufgaben mit den jeweiligen Sachverhalten zu verknüpfen. Dadurch könnte dann ein nochmaliges Lesen des Textes erforderlich sein. Aus Zeitgründen sollte man das aber besser vermeiden. Außerdem kann sich das Gehirn ohne Vorkenntnis der Aufgabenstellung durch Lesen der Sachverhalte dazu verleiten lassen sich unwichtige Aspekte als bedeutsam zu merken. Dadurch kommt es oft dazu, dass Kandidaten Antworten liefern, die in keinem Zusammenhang zur Aufgabenstellung stehen.
Der nächste Tipp mag in Anbetracht dessen, dass für das Lesen des Textes eh schon relativ wenig Zeit zur Verfügung steht, eher widersinnig erscheinen. So empfehlen wir zunächst den Text nur kurz zu überfliegen. Auf diese Weise gewinnt man einen ersten Eindruck über die hier wirkenden Zusammenhänge. Hat man die Situation erfasst, sollte man den Text nun gründlich durchlesen. Dabei sollte man sich die tatsächlich gestellten Aufgaben vergegenwärtigen. Mit diesem Fokus sollte man den Text nach den für die Beantwortung relevanten Stellen scannen und beim Lesen auch die entsprechenden Stellen mit einem Textmarker kenntlich machen. Würde man hingegen ohne Vorkenntnis der Aufgabenstellung den Text lesen, dann bestünde das Risiko, dass man Passagen markiert, die für die Bearbeitung irrelevant sind. Folglich könnte auch dies dazu führen, dass man am Thema vorbei antwortet.
2.2. Tipps zum Aufgabenbereich Umsatzsteuerrecht
Auch beim Aufgabenteil zum Umsatzsteuerrecht sollte man zuerst die Aufgaben und die Hinweise erfassen. Dabei sollte man insbesondere darauf achten, dass man Aspekte, die als gegeben gelten, bei der Beantwortung keiner überflüssigen Würdigung unterzieht; das bringt keine Punkte, kostet aber Zeit. Danach liest man sich einmal kurz alle Einzelsachverhalte durch. Dabei sollte man darauf achten, ob irgendwo Aspekte integriert sind, die bei einem anderen Sachverhalt von Bedeutung sein könnten.
Anschließend kann man die Beantwortung der einzelnen Unterpunkte angehen. Hierbei besteht insofern ein großer Unterschied zum Aufgabenteil Abgabenrecht, als die Sachverhalte zumeist in sich abgeschlossen sind. Dies sollte man ausnutzen, um möglichst kurze, maßgeschneiderte Antworten zu verfassen.
Dennoch sollte man darauf achten, ob eine Prüfung der Unternehmereigenschaft stattfinden soll. Ist dies der Fall, erläutert man dies kurz als einleitenden Satz unter Nennung der einschlägigen Rechtsnorm. Darauf folgen dann die Antworten zu den einzelnen Textziffern. Dabei kann man praktischerweise nach dem gängigen umsatzsteuerlichen Prüfungsschema vorgehen.
2.3. Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuerrecht sowie Bewertungsrecht
Der dritte Teil der gemischten Klausur ist ebenfalls anhand eines Prüfungsschemas zu bearbeiten. Doch sollte man auch hier zunächst die Aufgabenstellung samt Hinweisen sowie den Sachverhalt erfassen. Anschließend empfehlen wir einleitend allgemein auf die Steuerpflicht einzugehen. Auf dieser Basis arbeitet man dann die einzelnen Textziffern gemäß dem Prüfungsschema ab.

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3. Tipps zum Steuerberaterexamen: Tag 2
Am zweiten Tag fragt die Steuerberaterprüfung das Wissen der Kandidaten zum Ertragsteuerrecht ab. Dabei findet in der Regel eine Unterteilung in einen Teil zur Einkommensteuer und einen zur Körperschaftsteuer statt. Fragen, die die Gewerbesteuer betreffen, können sowohl in dem einen als auch im anderen Teil aufkommen. Entsprechend sollte man die Zeiteinteilung zur Beantwortung vornehmen.
Auf jeden Fall sollte man auch hier die Aufgabenstellung sowie die dazugehörigen Hinweise als erstes zur Kenntnis nehmen, bevor man anschließend die Sachverhalte liest. Denn auch hier kommt es darauf an, dass man die Zuordnung der wesentlichen Aspekte möglichst rasch erfasst. Dies hilft dann gleich darauf beim Beantworten der Fragen.
3.1. Tipps zum Aufgabenbereich Einkommensteuer
Bei Aufgaben zur Einkommensteuer sollte man gleich zu Beginn darauf achten, wie weit die Berechnung im Rahmen des Besteuerungsschemas laut Aufgabenstellung gehen soll. Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte ist auch die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften immens wichtig. Was Steuerberaterprüfer ebenfalls wohlwollend zur Kenntnis nehmen, ist, dass die Berechnung der einzelnen Einkunftsarten der Reihenfolge ihrer Behandlung im Einkommensteuergesetz folgt. Dazu empfehlen wir für jede Einkunftsart, für die man eine Berechnung vornehmen soll, eine eigenes Blatt Papier zu verwenden. Dies trennt die Lösung von den anderen Einkunftsarten optisch und bietet bei eventuellen späteren Korrekturen oder Ergänzungen den Raum dazu. Auf diese Weise kann man stets eine Übersichtlichkeit gewährleisten, die vor Missverständnissen auf Seite der Prüfer vorbeugt. Außerdem ist bei einer Zusammenveranlagung zu beachten, dass man dabei für beide Beteiligten die Berechnung bis zum Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt vornimmt. Erst an dieser Stelle rechnet man dann mit der gemeinsamen Summe weiter.
Für gewöhnlich fordert die Aufgabenstellung eine Bewertung der Steuerpflicht sowie der Veranlagungsart. Ein weiterer Aspekt, der ebenfalls vor der Berechnung der Einkünfte einen eigenen Satz verdient, betrifft den Progressionsvorbehalt. Gehört es zum Aufgabenumfang, tarifliche Besonderheiten zu würdigen, so braucht man hierzu neben einer Einschätzung auf Basis der einschlägigen Paragraphen zumeist keine Berechnung vorzunehmen.
Worauf es ebenfalls recht oft im Aufgabenteil zur Einkommensteuerrecht ankommt, ist die Feststellung einer eventuell vorhandenen Betriebsaufspaltung oder einer Realteilung. Allerdings muss man den Sachverhalt zumeist nach den einschlägigen Hinweisen durchforsten, um sie in einem zweiten Schritt würdigen zu können.
3.2. Tipps zum Aufgabenbereich Körperschaftsteuer
Auch bei der Körperschaftsteuer sollte man darauf achten, ob eine Würdigung der Steuerpflicht erforderlich ist. Daneben ist auch hier die Beachtung der Aufgabenstellung sowie der begleitenden Hinweise von Bedeutung. Erst mit diesem Fokus sollte man dann in das Studium der geschilderten Sachverhalte einsteigen. Selbstverständlich sollte man dabei nach Hinweise für verdeckte Gewinnausschüttungen suchen. Hat man welche gefunden, kann man diese am Rand markieren, sodass man sie später leichter wiederfindet.
Auch bei der Berechnung der Körperschaftsteuer gilt das Befolgen der allgemeinen Reihenfolge als Ausdruck des fachlichen Verständnisses der jeweiligen Prüfungsteilnehmer. Dabei ergibt sich die Reihenfolge aus den Körperschaftsteuerrichtlinien. Entsprechend sollte man auch die verdeckten Gewinnausschüttungen stets im jeweiligen Kontext bei der Berechnung anfügen. Hierzu ist wichtig, dass man auch genau ausführt, anhand welcher Kriterien man die verdeckte Gewinnausschüttung erkannte. Dazu zählt auch die Unterscheidung zwischen Gewinnminderung und verhinderter Gewinnmehrung. Ferner sollte man Gewinnkorrekturen getrennt abhandeln. Die innerbilanziellen Korrekturen haben dabei Vorrang.
3.3. Tipps zum Aufgabenbereich Gewerbesteuer
Je nachdem in welchem Aufgabenteil die Berechnungen zur Gewerbesteuer integriert sind, muss man diese selbstverständlich dort als zusätzlichen Aspekt einfügen. Grundlage ist natürlich das zu versteuernde Einkommen. Dies sollte man also bereits berechnet haben. Wenn jedoch die Zeit knapp wird, dann kann man auch mit einer geschätzten Zahl arbeiten, denn solange der Rechenweg richtig ist, bekommt man immerhin einen Teil der zu vergebenden Punkte. Dieses Prinzip gilt übrigens auch für alle anderen Berechnungen beim schriftlichen Steuerberaterexamen.
Eine strukturierte Bearbeitung ist auch bei der Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen sinnvoll. Selbstverständlich sollte man dabei die Bearbeitung in der Reihenfolge vornehmen, wie sie im Gewerbesteuergesetz erscheint. Dazu empfehlen wir, dass man schon beim Durchlesen der Sachverhalte die relevanten Positionen mit der jeweiligen Nummer und dem dazu passenden Buchstaben des maßgebenden Paragraphen markiert. Auf diese Weise kann man später die Bearbeitung der Hinzurechnungen und Kürzungen in der vorgesehenen Reihenfolge ausführen. Der Vorteil dabei ist, dass dies deutlich schneller geht und man so Zeit spart. Und auch für diese Berechnungen sollte man für die jeweiligen Hinzurechnungen und Kürzungen ein eigenes Blatt verwenden.

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4. Tipps zum Steuerberaterexamen: Tag 3
4.1. Tipps zum Steuerberaterexamen: Struktur der Aufgabenstellung
Bilanzsteuerrecht ist Inhalt der Klausur am dritten Tag. Dabei geht es in der Regel um die Bilanz je einer Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft sowie eines Einzelunternehmens. Ähnlich wie beim Aufgabenteil zur Umsatzsteuer ist jener zum Bilanzsteuerrecht so strukturiert, dass jede Textziffer einen jeweils eigenen Sachverhalt darstellt. Entsprechend differenziert kann man dann die Bearbeitung vornehmen. Dennoch kann es auch hier sinnvoll sein, wenn man zuerst die Aufgabenstellung sowie die Hinweise erfasst, bevor man sich die Sachverhalte durchliest.
4.2. Strikte Unterscheidung zwischen Handelsrecht und Steuerrecht
Selbstverständlich muss man hierbei zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz unterscheiden. Doch kann es sinnvoll, weil zeitsparend sein einen Sachverhalt gleichzeitig aus handelsrechtlicher wie auch aus steuerrechtlicher Sicht abzuhandeln. Dabei kommt es eben darauf an durch Verwendung der jeweils passenden Fachwörter den Prüfern zu signalisieren, dass man durchaus die Fähigkeit besitzt, zwischen beiden Buchungskreisen souverän zu unterscheiden. Zum Beispiel kann man dies durch Verwendung der Begriffe Vermögensgegenstand bei handelsrechtlichem und Wirtschaftsgut bei steuerrechtlichem Zusammenhang demonstrieren. Ergänzend kann man dazu die passenden Rechtsnormen aus dem HGB und EStG zitieren. Zwar haben wir zuvor darauf hingewiesen, dass Prüfer in der Regel gerne eine Strukturierung der Antworten durch strikte Trennung von Sachverhalten bevorzugen, doch ist dies in dieser Klausur weniger relevant. Das liegt daran, weil sich beide Buchungskreise ohnehin gegenseitig beeinflussen.
4.3. Tipps zum Steuerberaterexamen: Strukturierung der Antworten
Struktur kommt aber dennoch zur Anwendung. Man braucht sie nämlich, um die Sachverhalte entlang der Prinzipien zu würdigen, die der Bilanzierung zugrunde liegen. Also fängt man stets mit dem „Ansatz dem Grunde nach“ an und arbeitet dann das Schema ab. Dabei sollte man auf die Darstellung von Selbstverständlichkeiten verzichten, weil sie einerseits Zeit kosten und andererseits keine Punkte bringen.
Für Sonderbilanzen oder separate Gewinn- und Verlustrechnungen, um nur einige Beispiele zu nennen, sollte man übrigens am besten ein eigenes Blatt verwenden.
Ein weiterer Tipp zum Steuerberaterexamen: Bei Kapitalgesellschaften sollte man unbedingt auf latente Steuern achten, denn auch diese sind oft Gegenstand von Steuerberaterprüfungen.
5. Allgemeine Tipps zum Steuerberaterexamen
Zum Abschluss geben wir noch einige Tipps zum Steuerberaterexamen, die bei allen drei Klausuren hilfreich sein können.
5.1. Tipps zum Steuerberaterexamen: Gründliche Vorbereitung
Zunächst empfehlen wir natürlich eine gute Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. Das schließt sowohl eine fachliche Expertise als auch Übung zur praktischen Anwendung mit ein. Unter Übung verstehen wir hierbei im Hinblick auf die schriftliche Steuerberaterprüfung, dass man möglichst viele Übungsklausuren zur Vorbereitung schreibt; 50 Übungsklausuren gelten als gutes Richtmaß. Auf diese Weise kann man sowohl das zur Prüfung dringend erforderliche Zeitmanagement verinnerlichen und das Wahrnehmen der inneren Uhr trainieren, als auch eine möglichst zeitsparende Beantwortung der Aufgaben. Dazu zählt auch der Verzicht auf wenig informative Füllwörter (hier wäre „wenig informative“ ein schönes Beispiel dafür) sowie eine möglichst kurze Satzbauweise, die ohne Nebensätze auskommt.
5.2. Tipps zum Steuerberaterexamen: Praktische Hilfen
Ein weiterer Tipp zum Steuerberaterexamen, der ebenfalls beim Zeitsparen helfen soll, ist die Anschaffung eines eigenen Namensstempels. Statt den eigenen Namen auf jede Seite aufwendig schreiben zu müssen, kann man ihn rasch stempeln. Insbesondere bei langen Namen ist dies sinnvoll. Schließlich kommt es auf jede Sekunde an; das merkt man oftmals erst am Ende einer Klausur.
Auch das Markieren von Gesetzestexten sollte man optimieren. Ein Wust an Markierungen kann eher hinderlich als hilfreich sein. Eine Strukturierung der Markierungen nach eigenen Präferenzen ist dabei durchaus sinnvoll. Hierbei kann die Verwendung unterschiedlicher Farben eine von vielen Möglichkeiten darstellen.
Worauf man ebenfalls achten sollte, ist, dass man die richtige Ausstattung parat hat. Dazu gehört, dass man im Vorfeld nach einem Schreibgerät sucht, mit dem man möglichst ausdauernd und schnell schreiben kann, ohne dabei körperliche Einschränkungen zu erfahren. Dies sollte man am besten schon im Hinblick auf die Übungsklausuren herausfinden. Selbstverständlich sollte man auch an Ersatz denken und diesen bereitlegen, sodass man bei einem Ausfall ohne große Unterbrechung weiterschreiben kann.
Hilfreich kann auch die Verwendung von geläufigen Abkürzungen sein. Um jedoch Klarheit zu verschaffen und folglich Missverständnisse zu vermeiden, sollte man bei der jeweils erstmaligen Nutzung einer Abkürzung diese in Klammern dem ausgeschriebenen Wort hintanstellen.
5.3. Tipps zum Steuerberaterexamen: Umgang mit Fehlern und Stress
Entdeckt man einen Fehler und möchte man ihn korrigieren, so sollte man dies so effizient wie möglich machen. Ein einfaches Durchstreichen reicht da bereits. Dazu braucht man auch kein Lineal oder ähnliches. Auch sollte man vermeiden, dass man im eigenen Text durch wiederholtes Kritzeln auf einer Passage rumschmiert. Im Prüfungsstress kann das nämlich dazu führen, dass sich die Hand verkrampft. Die Folge hieraus kann dann sein, dass man danach weniger schnell schreibt.
Apropos Stress: ein guter Umgang mit Stress kann für viele Teilnehmer am Steuerberaterexamen ebenfalls eine sehr hilfreiche Sache sein. Wer sich der eigenen Souveränität sicher ist, der kann auch klarer denken. Folglich ist auch der Gedankenfluss rascher, in sich konsistenter, sodass Fehler weniger wahrscheinlich auftreten. Panik in Prüfungssituationen hat hingegen noch niemandem genützt.
5.4. Tipps zum Steuerberaterexamen: Prüfungserleichterung
Hilfreich mag auch unser letzter Tipp sein, wenn auch nur für bestimmte Teilnehmende am Steuerberaterexamen. Denn wer von einer gesundheitlichen Einschränkung betroffen ist, die dazu führt, dass man beim Schreiben mehr Zeit benötigt, kann einen Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungserleichterung beantragen. Dafür ist ein amtsärztliches Attest erforderlich, das bescheinigt, dass eine Einschränkung vorliegt, wie sie § 2 Absatz 1 SGB IX enthält.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, vor allem auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei Erörterungen zur Reduktion von Unternehmensteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung (Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Individuelle Analyse zu Gewinnausschüttungen: Kapitalertragsteuer vs. Teileinkünfteverfahren
GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
Umsatzsteuer
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Das Steuerberatermagazin, das der Fachverlag NWB herausgibt, veröffentlichte 2014 einen Artikel über die Vorteile, die junge Steuerberater beim Start ihrer Karriere bieten können. Hier schildert auch Christoph Juhn seine Einsichten in diesen faszinierenden Beruf:
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Die mündliche Steuerberaterprüfung findet mit der Benotung ihren Abschluss. Erst hier erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der mündlichen Prüfung, ob sie das Examen bestanden haben. Doch spielt hierbei auch die Vorbenotung aus dem schriftlichen Steuerberaterexamen eine gewichtige Rolle. Denn wenn man diesen Teil des Examens nur ganz knapp bestanden hat, muss man bei der mündlichen Steuerberaterprüfung eine solide Benotung erreichen, um das Examen zu bestehen. Dabei berechnet man die Benotung insgesamt als Durchschnittswert aus der Vorbenotung aus dem schriftlichen Steuerberaterexamen und der Benotung in der mündlichen Steuerberaterprüfung. Beträgt dieser Leistungsdurchschnitt 4,15 oder besser, hat man das Ziel erreicht. Wer also im schriftlichen Steuerberaterexamen eine knappe 4,5 erreicht, muss die eigene Leistung in der mündlichen Steuerberaterprüfung mindestens auf eine Benotung von 3,8 steigern, um zu bestehen.
Unsere Kanzlei bemüht sich besonders um die Nachwuchsförderung. Dabei unterstützen und fördern wir unsere Mitarbeiter auf ihrem Weg zum Steuerberaterexamen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
10. August 2021 |
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran |
20. August 2021 |
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel |
16. Oktober 2021 |
Das mündliche Steuerberaterexamen: Vorbereitungen sind wichtig |
06. Januar 2022 |
Mündliche Steuerberaterprüfung – Vorbenotung und Benotung (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Benotung der mündlichen Steuerberaterprüfung – Einleitung
Wer an der schriftlichen Steuerberaterprüfung teilgenommen hat und den ersehnten Briefumschlag der Steuerberaterkammer mit den Ergebnissen öffnet, hofft natürlich, dass darin auch die gewünschte Einladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung enthalten ist. Hat man es also tatsächlich so weit geschafft, stehen die Chancen im Grunde ganz gut um Steuerberater zu werden. Denn die Statistik zeigt, dass bei der mündlichen Steuerberaterprüfung deutlich mehr Teilnehmer mit Erfolg bestehen als beim schriftlichen Examen.
Allerdings kommt es eben auch darauf an, welche Vorbenotung man im schriftlichen Examen erreichte. Denn die Berechnung der Benotung, die darüber entscheidet, ob man Steuerberaterin oder Steuerberater wird, hängt sowohl mit der Benotung in der mündlichen Steuerberaterprüfung als auch von der Vorbenotung beim schriftlichen Steuerberaterexamen zusammen.
Um nun konkret zu erläutern, welche Benotung man in der mündlichen Steuerberaterprüfung erreichen muss, um bei einer bestimmten Vorbenotung im schriftlichen Examensteil das Steuerberaterexamen zu bestehen, benötigen wir einige Zeilen und ein paar Minuten Ihrer Aufmerksamkeit für diesen Artikel.
2. Vorbenotung aus der schriftlichen Steuerberaterprüfung
Fangen wir hierbei ganz am Anfang an. Um die erlösenden Worte in der ersehnten Einladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung lesen zu dürfen, muss der Notendurchschnitt der drei schriftlichen Klausuren mindestens 4,5 betragen. Wie diese tatsächlich zustande kam, erfährt man selbstverständlich ebenfalls im Schreiben der Steuerberaterkammer. Tatsächlich ist es oft so, dass eine große Zahl der erfolgreichen Teilnehmer mit dieser Note den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung bestehen. Die übrigen Benotungen, die besser als die 4,5 sind, verteilen sich dann auf die besseren Noten zwischen 1,0 (extrem selten) und 4,5. Doch oft bleiben die Leistungen etwa der Hälfte aller Teilnehmer am schriftlichen Steuerberaterexamen hinter diesen Erwartungen zurück.
3. Mündliche Steuerberaterprüfung: Benotung
Mit der Vornote aus dem schriftlichen Steuerberaterexamen geht man dann in die mündliche Steuerberaterprüfung. Um nun die mündliche Steuerberaterprüfung zu bestehen, muss die Note zusammen mit der Vornote einen Durchschnitt von mindestens 4,15 ergeben. Also muss man sich mit einer 4,5 als Vornote in der mündlichen Steuerberaterprüfung noch deutlich steigern, um das Examen insgesamt bestehen zu können. Denn auch wenn man sonst mit einer Leistung von 4,5 in der mündlichen Prüfung im Grunde ebenfalls bestanden zu haben glaubt, so reicht das für die geforderte 4,15 als Gesamtnote keineswegs aus. Hat man jedoch im schriftlichen Steuerberaterexamen etwa eine 3,8 erzielt, so mag eine 4,5 in der mündlichen Steuerberaterprüfung dennoch zum Bestehen des Examens ausreichen.
3.1. Mündliche Steuerberaterprüfung: Benotung bei einer Vorbenotung von 4,5
Klar, an dieser Stelle wäre es schön, wenn man sich das Durchrechnen aller möglichen Benotungsvarianten sparen könnte. Also haben wir dies in mehreren Tabelle für die Vorbenotungen durchgerechnet, die in aller Regel am ehesten Gefahr laufen, auf Grund einer niedrigen Vorbenotung zu scheitern. Hier beginnen wir mit der Minimalvoraussetzung, um an der mündlichen Steuerberaterprüfung teilzunehmen, nämlich einer Benotung von 4,5 im schriftlichen Examensteil:
Durchschnitt schriftliche Steuerberaterprüfung | Durchschnitt mündliche Steuerberaterprüfung | Notendurchschnitt insgesamt | Bestehen des Steuerberaterexamens |
4,5 | 3,5 | 4,0 | ja |
4,5 | 3,66 | 4,08 | ja |
4,5 | 3,88 | 4,19 | nein |
4,5 | 4,0 | 4,25 | nein |
4,5 | 4,16 | 4,33 | nein |
4,5 | 4,33 | 4,41 | nein |
4,5 | 4,5 | 4,5 | nein |
3.2. Mündliche Steuerberaterprüfung: Benotung bei einer Vorbenotung von 4,33
Selbstverständlich kann man diese Berechnungen auch für andere Vorbenotungen anstellen, die besser als 4,5 ausfallen. Hier zunächst die Varianten für die Vornote 4,33:
Durchschnitt schriftliche Steuerberaterprüfung | Durchschnitt mündliche Steuerberaterprüfung | Notendurchschnitt insgesamt | Bestehen des Steuerberaterexamens |
4,33 | 3,5 | 3,92 | ja |
4,33 | 3,66 | 4,0 | ja |
4,33 | 3,88 | 4,11 | ja |
4,33 | 4,0 | 4,16 | nein |
4,33 | 4,16 | 4,25 | nein |
4,33 | 4,33 | 4,33 | nein |
3.3. Mündliche Steuerberaterprüfung: Benotung bei einer Vorbenotung von 4,16
Somit erscheint auch eine Berechnungsreihe für eine Vorbenotung von 4,16 angebracht:
Durchschnitt schriftliche Steuerberaterprüfung | Durchschnitt mündliche Steuerberaterprüfung | Notendurchschnitt insgesamt | Bestehen des Steuerberaterexamens |
4,16 | 3,66 | 3,91 | ja |
4,16 | 3,88 | 4,02 | ja |
4,16 | 4,0 | 4,08 | ja |
4,16 | 4,16 | 4,16 | nein |
4,16 | 4,33 | 4,25 | nein |
3.4. Mündliche Steuerberaterprüfung: Benotung bei einer Vorbenotung von 4,0
Und hier nun die Berechnungen bei einer 4,0 als Vornote:
Durchschnitt schriftliche Steuerberaterprüfung | Durchschnitt mündliche Steuerberaterprüfung | Notendurchschnitt insgesamt | Bestehen des Steuerberaterexamens |
4,0 | 3,88 | 3,94 | ja |
4,0 | 4,0 | 4,0 | ja |
4,0 | 4,16 | 4,08 | ja |
4,0 | 4,33 | 4,16 | nein |
4,0 | 4,5 | 4,25 | nein |
Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Betrachtung zur Benotung für die mündliche Steuerberaterprüfung ergeben, besprechen wir im nächsten Abschnitt.
4. Benotung der mündlichen Steuerberaterprüfung: Fazit
Welche Quintessenz kann man nun aus all den Rechenexempeln rund um die mündliche Steuerberaterprüfung und ihre Benotung ziehen? Klar ist jedenfalls die logische Verallgemeinerung, dass man, je niedriger die Vorbenotung ausfällt, umso besser in der mündlichen Steuerberaterprüfung abschneiden muss, um das Examen noch bestehen zu können. Die Frage, die sich daraus ergibt, ist somit, wie man das erreichen soll. Schließlich gibt es bei der mündlichen Steuerberaterprüfung keine Geschenke.
Oder vielleicht doch? So manch ein Absolvent der mündlichen Steuerberaterprüfung berichtet im Nachhinein, dass die Prüfer insbesondere diejenigen Kandidaten intensiv befragten, die eine eher niedrige Vorbenotung beim schriftlichen Steuerberaterexamen erreichten. Bei diesen Wackelkandidaten wollte man wohl schauen, ob sie sich nun in der mündlichen Steuerberaterprüfung deutlich verbessern und es somit schaffen, das Examen erfolgreich abzulegen. Also ist gerade in dieser Situation eine besonders intensive Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung angeraten. Außerdem sollte man dabei mutig sein, denn andernfalls könnte das Vorhaben, die Steuerberaterprüfung zu bestehen, am eigenen Fatalismus, Pessimismus oder an den eigenen Ängsten scheitern. Also ist ein optimistisches Mindset eine wichtige Grundlage, um alle Chancen zum Bestehen des Examens zu nutzen.
Stellt man jedoch fest, dass die Prüfer nach anderen Kriterien die Befragung der Kandidaten vornehmen, muss man genau diesen Optimismus bewusst bemühen, um das Ausbleiben einer besonderen Chance zu kompensieren. Denn auch wenn man keine erhoffte Sonderbehandlung erhält, kann man das erworbene Fachwissen dennoch unter Beweis stellen. Also heißt es bei der mündlichen Steuerberaterprüfung unter allen Umständen zu kämpfen, um die ersehnte Benotung zu erhalten. Vielleicht reicht es ja auch so aus, um das Steuerberaterexamen zu bestehen.
5. Steuerberatungskanzlei mit Karrierechancen
Unsere Kanzlei setzt sich besonders für die Förderung von Nachwuchskräften im Bereich Steuerberatung ein. Dabei schätzen unsere Kandidaten für die Steuerberaterprüfung insbesondere folgende Unterstützungsangebote:
Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
- Übertragung der Bearbeitung von lehrreichen Praxisfällen
- umfassende Begleitung durch erfahrene Steuerberater und andere Kollegen
- junge Steuerberater bieten hilfreiche Tipps zur Vorbereitung
- praktische Hinweise zur Optimierung der Leistungen bei den schriftlichen Klausuren
- Gewähren einer Freistellung in den Monaten vor dem Steuerberaterexamen
- aktive Motivation auf dem Weg zur Steuerberaterprüfung
- Schilderung von Erfahrungen aus erster Hand zur mündliche Prüfung
Hierzu haben wir auch viele Videos bei YouTube veröffentlicht, in denen wir auch anderen Absolventen, die in jüngster Vergangenheit die Steuerberaterprüfung bestanden haben, Gelegenheit bieten, Ihre Erfahrungen mit unseren Zuschauern zu teilen.
Im Oktober 2021 sind wir als Steuerberatungskanzlei JUHN Partner in größere Büroräume im Kranhaus Süd in Köln umgezogen. Der Grund hierfür war, dass wir unseren Standort in Köln vergrößern wollten. Auf diese Weise möchten wir unseren Mandanten die Möglichkeit geben, sich in einer angenehmen und modern gestalteten Umgebung als Gast unserer Kanzlei wohlzufühlen. Gleichzeitig bietet diese Niederlassung aber auch eine ideale Alternative zu unserem Standort in Bonn, wo wir in der altehrwürdigen Villa Haus Eltzbacher residieren. Dabei sind unsere Büros im Kranhaus auch für unsere aus Köln und Umgebung kommenden Mitarbeiter eine vorteilhafte Wahl hinsichtlich ihres täglichen Arbeitswegs. Und ja, die Kranhäuser sind schon allein aufgrund ihrer Architektur und ihrer Lage direkt am Rhein ein sehr spezieller Standort, an dem man gerne arbeitet.
1. JUHN Partner in Köln – Einleitung
2015 fing JUHN Partner als Steuerberatungskanzlei in Köln an. Mittlerweile sind bereits mehr als sechs Jahre vergangen. Für JUHN Partner waren es sechs zunehmend erfolgreichere Jahre. Schon früh bedeutete dies, dass wir unseren Erfolg auch in weiteres Wachstum umsetzen wollten. Also wuchs unser Team ebenfalls von Jahr zu Jahr an. Folglich benötigten wir weitere Räumlichkeiten für unsere Mitarbeiter. Diese fanden wir dann schließlich in einer wunderschönen Villa aus der Gründerzeit in Bonn. Dennoch wollten wir die Vorteile, die unser Standort in Köln bot, weiterhin nutzen. Schließlich gibt es viele Mandanten, für die ein persönliches Gespräch mit uns in Köln eher in Frage kommt, als in Bonn. Also behielten wir beide Standorte bei.
Nun aber stehen wir erneut vor der Situation, dass wir weitere Mitarbeiter in Köln beschäftigen möchten. Deshalb nahmen wir eine sich bietende Gelegenheit wahr und zogen im selben Gebäude in größere Räumlichkeiten um. Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen hier zeigen, wie JUHN Partner in Köln residiert und was diesen Arbeitsort so besonders macht.
2. JUHN Partner in Köln – gestern und heute
Die Geschichte von JUHN Partner in Köln ist an das Kranhaus Süd am linksrheinischen Rheinufer gebunden. Hier hat alles angefangen, hier sind wir geblieben. Doch halt, dies ist nur die halbe Wahrheit. Denn innerhalb desselben Gebäudes sind wir nun – Stand Oktober 2021 – zum dritten Mal umgezogen. Zu Beginn richteten wir uns hier in der fünften Etage ein. Einige Zeit später zogen wir dann in das neunte Geschoss um. Dort konnte man nach Norden blickend den Rhein und den Kölner Dom sehen. Auch den geschäftigen Verkehr über die Severinsbrücke hatte man von dort stets im Blick. Einen ruhigen Kontrast dazu bot die Sicht auf den Bootshafen, der vom Rhein abgetrennt hinter den Kranhäusern liegt. Diese Räumlichkeiten dienten insbesondere unseren Mitarbeitern in der Gestaltungsberatung. Und da diese Aufteilung auch bei unseren Mandanten Anklang fand, haben wir sie auch bei unserem nächsten Umzug berücksichtigt.
Aktuell finden Sie uns auf der siebten Etage. Dabei nehmen unsere neuen Räumlichkeiten die Hälfte der verfügbaren Bürofläche auf dieser Ebene ein. Genauer gesagt befindet sich unsere Kanzlei dort auf der südlichen, von der Sonne stets beschienen Seite des Kranhauses.
Unsere Niederlassung gliedert sich in einen großen Empfangsbereich, einem Großraumbüro mit sechs Arbeitsplätzen, an dem ein kleineres, durch eine Glaswand abgetrenntes Büro für zwei weitere Mitarbeiter angegliedert ist, sowie jeweils zwei weitere Büros in der Konfiguration mit einem oder mit zwei Arbeitsplätzen. Die vier letztgenannten Büros verfügen über eine durchgehende, bodenhohe Fensterfront mit Blick nach Süden. Außerdem verfügen wir vor Ort über zwei zeitgemäß-funktional eingerichtete Konferenzräume. Wir haben sie nach ihrer Ausrichtung Konferenzraum Zürich und Konferenzraum Jersey benannt. Eine kleine Küche, eine Abstellfläche, ein Serverraum sowie die unverzichtbaren sanitären Räume ergänzen unsere Räumlichkeiten. All diese Stationen verbindet ein langer, nach einigen Metern rechts abknickender Korridor, der durch ein dunkles Naturholzparkett beeindruckt.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. JUHN Partner in Köln – unser Kranhaus im Rheinauhafen
Kommen Sie uns also besuchen. Fahren Sie mit dem Lift auf die siebte Etage oder, wenn Sie sportlich sind, erklimmen Sie im verglasten Treppenhaus ein paar Stufen und genießen Sie dabei den Blick westwärts über die pulsierende Rheinmetropole, auf die schon die Römer stolz waren. Denn sie verstanden es, sich das Leben hier in der Provinz so zivilisiert und angenehm wie möglich zu gestalten. Tatsächlich war Colonia Claudia Ara Agrippinensium, als die sie die Römer im Jahr 50 nach Christus als Hauptstadt der hiesigen Provinz gründeten, eine mondäne Weltstadt.
Nun, knapp 2000 Jahre später haben auch wir uns hier angesiedelt und auf diese Weise eine Steuerberatungskanzlei gegründet, die sich mit der Zielstrebigkeit und Weitsicht der Römer messen möchte. Überzeugen Sie sich also selbst, indem Sie gedanklich bei uns eintreten. Dabei gelangen Sie in unseren lichten Empfangsbereich. Doch bevor Sie sich vom freundlichen Lächeln unserer Empfangskräfte ablenken lassen, werfen Sie einen Blick aus dem raumhohen, nach Osten gerichteten Fenster. Dort sehen Sie den Schicksalsstrom der Deutschen aus einer beeindruckenden Vogelperspektive gen Nordsee strömen, darüber die schattige Unterseite der „Ausleger“ des Kranhauses, wie sie weit über die Uferpromenade ragen. Dazwischen dringt, wie bei einem großen, rechteckigen Atrium, ein Streifen Licht vom Himmel, der unsere Fassade jedoch nur streift.
Für einen kleinen Spaziergang am Rhein ist das Kranhaus, in dem wir unsere Büros haben, ebenfalls ein idealer Ausgangspunkt. Denn das Rheinufer liegt einen sprichwörtlichen Steinwurf weit vom Haupteingang entfernt. Dabei kann man sich entweder nach Norden wenden, um unter den beiden anderen Kranhäusern zum Schokoladenmuseum zu flanieren, oder südwärts schwenken. In verkehrsberuhigter Lage kommt man hier in wenigen Minuten an die FOM-Hochschule, an der unter anderem Prof. Dr. Christoph Juhn Steuerrecht lehrt. Für unsere Mitarbeiter vor Ort, die neben dem Beruf auch einem Studium an der FOM nachgehen, ist dies natürlich sehr vorteilhaft.
4. JUHN Partner in Köln – das architektonische Ensemble Rheinauhafen
4.1. JUHN Partner in Köln: Design der Kranhäuser
Dabei geht das moderne Design der drei am alten Kölner Rheinauhafen angesiedelten Kranhäuser auf ein Aachener und ein Hamburger Architekturbüro zurück. Ihr Entwurf zielte darauf ab, ein Gebäudeensemble zu entwickeln, dass der alten Industriekultur des ehemals an diesem Ort errichteten Umschlagplatzes auf spezielle Weise gerecht werden sollte. Deshalb kam man auf die Idee, die drei Hochhäuser äußerlich Lastkränen mit Auslegern, wie sie in früheren Zeiten Verwendung fanden, nachzuempfinden. Auch der Abstand der drei Kranhäuser entfaltet, aus der Ferne betrachtet, den Eindruck, dass es hier ihre Bestimmung sei, als Löschkran in einem industriellen Hafen Arbeit zu verrichten. Und tatsächlich hat man an einigen Stellen in der Nähe auch einige der alten Hafenkräne restauriert, um sie dauerhaft zu erhalten.
4.2. JUHN Partner in Köln: unsere Nachbarschaft
Doch auch die übrigen Gebäude des Areals sind auf ihre eigene Art und Weise besonders. Einerseits bestehen noch viele ältere Gebäude, die in der alten Zeit zu den Hafengebäuden gehörten. Denn vor dem Siegeszug des Stahlcontainers fand der Transport von Waren auf dem Schiffsweg noch ganz anders statt. Somit bedingte es auch ganz anderer Arbeitsweisen, um einen Hafen zu betreiben. Und dies wiederum erforderte ganz andere Hafengebäude.
So etwa das Krafthaus, das man mit Blick nach Süden von unseren Büros aus in direkter Nachbarschaft sehen kann. Oder das alte Hafenamt, dass genau daneben steht. Beide Gebäude stechen durch ihre zweifarbige Backsteinornamentik hervor. Beim Krafthaus verwendete man dabei Backsteine in gedecktem Gelbton für die Hauptflächen, die von rötlichen Backsteinen an den Ecken und Kanten eingerahmt einen schönen Kontrast erhalten. Hingegen zeigt das benachbarte Hafenamt eine genau umgekehrte Farbwahl. Dies fällt aber weniger stark auf, weil das Krafthaus als ein schlichtes, rein funktionales Gebäude diente, während man beim Hafenamt neugotische Stilelemente aufnahm. Dazu zählen etwa Rundbögen als Fensteröffnungen, Erker und runde Turmspitzen auf den zahlreichen kleinen Dachfenstern sowie ein imposanter Uhrturm, der als Glockenturm genauso gut eine pittoresque flandrische Dorfkirche zieren könnte.
4.3. JUHN Partner in Köln: der kombinierte Charme des Alten und des Neuen
Daneben integrierte man andererseits auch neue Gebäude, die jedoch anders als die Kranhäuser den Charakter alter Speicherhäuser oder großer Hafenschuppen tragen. Sie ergänzen somit die restaurierte und vollständig modernisierte alte Bausubstanz. Dadurch schafft die architektonische Gesamtheit dieses Gebäudeensembles ein Spannungsfeld zwischen Altehrwürdigem und Moderne, wobei auch die Einflüsse durch Hafenanlagen, Bootsanleger und stetig vorbeiziehender Schifffahrt als außergewöhnliche Akzente das Leben und Arbeiten im Rheinauhafen prägen und bereichern.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wissenschaftliche Ausarbeitung zum Unternehmensteuerrecht
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Das Handelsblatt veröffentlichte im September 2021 einen Artikel über die Steuermodelle der Reichen in Deutschland. Dabei nahm es bei seinen Recherchen auch Bezug zu Artikeln, die wir in der Vergangenheit zu dieser Thematik veröffentlichten. Dazu zählen die Nutzung von Holdinggesellschaften in Kombination mit der Thesaurierung von Gewinnen sowie einem steuerlich begünstigendem Geschäftsführergehalt. Weiterhin ist auch die hierzulande früher oder später anfallende Erbschaftsteuer ein großes Thema vermögender Familien in Deutschland. Deshalb ist der Wegzug ins Ausland, wo man beispielsweise in Österreich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlt, ein oft genutzter Ausweg. Ferner geht es auch um die Reduzierung von Gewerbesteuer durch Ansiedlung von Beteiligungsunternehmen in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz. Und schließlich ist die Gestaltung eines Family-Offices mit Volksbanklizenz eines der interessantesten Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland. Denn hierbei fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer bei einem Generationenwechsel an.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuermodelle der Reichen in Deutschland – Einleitung
In Geld förmlich zu baden, ist eine beliebte Metapher für Reichtum. Dabei mag eine andere Analogie noch eindrücklicher das Ausmaß von Reichtum, über das einzelne Reiche verfügen, zu verdeutlichen. Denn diejenigen Personen, die in Deutschland zu den fünf vermögendsten zählen, besitzen im Grunde mehr als die Hälfte allen Vermögens hierzulande. Selbst mittelalterliche Könige mussten sich mit einem geringeren Vermögensanteil begnügen, weil Adel und Klerus ebenfalls sehr vermögend waren.
Dabei stellt Vermögen auch eine Bürde dar, denn sein Erhalt ist keine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Vermögensverwaltung eine sehr effektive Vermögensmehrung darstellt, so unterliegen sowohl die dabei erzielten Gewinne als auch die Übertragung von Vermögen im Rahmen von Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung. Zwar liegt die letzte Berechnung der Vermögensteuer in Deutschland schon einige Jahrzehnte zurück, doch ist ihre Wiederbelebung Gegenstand wiederkehrender politischer Diskussionen. Aber früher oder später findet ohnehin eine Besteuerung von Vermögen statt. Denn spätestens bei einer Erbschaft unterliegt das übertragene Vermögen der Besteuerung. Dabei ist es ein eher kleiner und somit kaum wahrgenommener Trost, dass es sich hierbei statt um eine laufende um eine einmalige Besteuerung handelt.
Bei aller möglicherweise berechtigten Kritik an der Besteuerung von reichen Personen in Deutschland, man sollte dabei auch das Ausmaß einer solchen Besteuerung bedenken, das anfallen würde, wenn man keine Steuermodelle hierbei in Betracht zöge. Um hierzu ein Beispiel zu geben, bleiben bei der erblichen Übertragung von EUR 1.000.000.000 auf ein Kind grob 70 % übrig. Wer nun die Anwendung von Vermeidungsstrategien hierbei kritisiert, sollte erstmal glaubhaft den Verzicht auf EUR 300.000.000 vertreten. Natürlich stellt dies einen großen Einschnitt dar. Und natürlich möchte man verhindern, dass etwa die eigenen Kinder ihn eines Tages tragen müssen.
2. Das Handelsblatt berichtet über 5 Steuermodelle der Reichen
In diesem Zusammenhang berichtete jüngst auch das renommierte Handelsblatt über Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland. Dabei stützen sich die Autoren auch auf Recherchen, die unsere Artikel zur Grundlage haben. So zitieren sie etwa Aussagen, bei denen wir Holdinggesellschaften als Spardose bezeichnen.
Dies nehmen wir zum Anlass, um in diesem Beitrag über die fünf Steuermodelle der Reichen zu berichten, die auch das Handelsblatt in seinem Artikel anführt. Dabei gehen wir noch kurz auf einige Punkte ein, bei denen wir die eine oder andere Erläuterung oder Ergänzung für angebracht erachten. Selbstverständlich sollte hierbei klar sein, dass dies lediglich Beispiele für erfolgreiche Vermögensverwaltungsstrategien sind. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang stets auf die ganz individuellen Gegebenheiten an, auf die ein versierter Steuerberater oder Vermögensverwalter mit maßgeschneiderten Gestaltungen eingehen sollte.
Wenn also auch Sie beim Lesen der fünf hier vorgestellten Steuermodelle der Reichen in Deutschland einen Aspekt für sich entdecken, über den Sie mit uns sprechen möchten, dann rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns schon auf eine interessante Herausforderung, die wir für Sie lösen dürfen.
3. 5 Steuermodelle der Reichen – Holdinggesellschaft
Zur Holding als eines der Steuermodelle der Reichen haben wir schon eine ganze Reihe an Artikeln und Videos veröffentlicht. Denn im Grunde handelt es sich hierbei gleich um mehrere Modelle, mit denen vermögende Personen sowohl Steuern sparen als auch in neue Renditeobjekte investieren können. Eine Holding kann aber auch noch viele weitere Vorteile bieten.
3.1. Vorteile der Holding bei der Vermögensmehrung
Einerseits geht es um die Bedeutung der Holdinggesellschaft als Spardose für Gewinne der operativen Tochtergesellschaften, an denen sie beteiligt ist. Denn wenn man als Anteilseigner ohne eine zwischengeschaltete Holding die Gewinne der operativen Unternehmen beziehen würde, dann fielen jedes mal 25 % Kapitalertragsteuer an. Möchte man dies vermeiden, läuft man aber Gefahr, dass die thesaurierten Gewinne in den operativen Unternehmen verbleiben. Dort könnten man sie im Ernstfall durch berechtigte Ansprüche Dritter verlieren. Deshalb ist die Holding das ideale Spardose, um diese Gefahr abzuwenden. Doch ist dies nur ein netter Nebeneffekt, denn er bedeutet keinen steuerlichen Vorteil.
Gleichzeitig kann der in der Holding thesaurierte Gewinn aber in neue Anlageobjekte fließen. Würde man zunächst die Dividenden per Kapitalertragsteuer besteuern, blieben nur etwa 50 % des ursprünglichen Gewinns für dieses Vorhaben übrig. Eine Holding-GmbH zahlt hingegen üblicherweise nur etwa 1,5 % an Steuern auf die Gewinnausschüttung. Somit stehen der Holding etwa 70 % des ursprünglichen Gewinns für Reinvestitionen zur Verfügung. Und dies ist der wahre Motor, der es der Holding ermöglicht bei verringerten Steuer das bereits bestehende Vermögen zu mehren.
3.2. Vorteile der Nutzung von Geschäftsführergehältern
Die Frage ist nun, wie man an das Vermögen der Holding kommt, ohne dass bei der Gewinnausschüttung ein guter Teil als Steuer anfällt. Dazu nutzt man die Nummer 2 der Steuermodelle der Reichen mittels einer Holding. Denn die Holding-GmbH ist als juristische Person davon abhängig, dass ein Geschäftsführer ihre Geschicke leitet. Da dies eine ganz normale Angestelltentätigkeit darstellt, die auch der Anteilseigner der Holding ausführen kann, steht ihm auch ein Geschäftsführergehalt zu. Dabei kann man das Geschäftsführergehalt relativ günstig besteuern und gleichzeitig auf Ebene der Holding als Betriebsausgaben abziehen, was ihr Steuern sparen hilft.
4. 5 Steuermodelle der Reichen – Wegzug ins Ausland
Mit Vermögen noch mehr Vermögen zu generieren ist eine Sache. Es durch Schenkung oder Erbschaft auch auf andere Personen, etwa den eigenen Kindern, steuerfrei zu übertragen ist wiederum eine eigene Herausforderung. Schließlich unterliegt in den beiden genannten Fällen das zu übertragende Vermögen der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Oftmals geht dabei etwa 30 % verloren. Dabei gibt es andere Länder auf der Welt, wo man weder eine Abgabe auf Schenkungen noch auf Erbschaften erhebt. Ein solches Land ist beispielsweise Österreich. Wenn man als vermögende Person also zum Beispiel nach Österreich auswandert, dann kann man dort beliebig große Teile des Vermögens auf andere Personen steuerfrei übertragen.
Allerdings müssen auch hier die Rahmenbedingungen stets klar sein und volle Beachtung finden. Denn bei der internationalen Erbschaftsteuer kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, wenn man zuvor die in verschiedenen Ländern herrschenden steuerrechtlichen Faktoren nur unzureichend berücksichtigt. So ist eine Mehrfachbesteuerung gleich in mehreren Ländern in bestimmten Fällen ein durchaus realistisches Szenario.
5. 5 Steuermodelle der Reichen – Reduktion der Gewerbesteuer
Auch in Punkto Gewerbesteuer gibt es im Grunde gleich mehrere Steuermodelle der Reichen, die man unter diese Kategorie zusammenfassen kann. Denn einerseits kann man die Gewerbesteuer eines operativen Unternehmens dadurch reduzieren, indem man es in einer Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz ansiedelt.
Allerdings ist dies oftmals keine Option. Denn wenn man geschäftlich davon abhängig ist, dass der Betrieb in einer Gemeinde mit hohem Gewerbesteuersatz ansässig ist, dann muss man ein anderes Steuermodell nutzen. Dies ist etwa der Fall, wenn man beispielsweise ein Luxushotel in einer Großstadt wie etwa in Berlin, Köln oder München betrieben möchte. In diesem Fall gründet man eine Holding, die die wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter verwaltet, mit denen das operative Unternehmen wirtschaftlich agiert. Man nennt eine solches Unternehmen eine Patent- oder Lizenzgesellschaft. Sie schöpft die operativen Gewinne des in bester Lage agierenden Unternehmens über Lizenz- und Patentgebühren ab. Dabei gründet man diese besondere Patent- oder Lizenzgesellschaft in einer Gemeinde mit besonders niedrigem Gewerbesteuerhebesatz und spart so Steuern.
Im Grunde ist dies ein Analogon zu internationalen IP Box-Regimen auf Bundesebene, wobei hier keine besondere Unterscheidung der Einnahmen aus Lizenzgebühren erforderlich ist, um die steuerlichen Privilegien zu erzielen.
6. 5 Steuermodelle der Reichen – Family-Office mit Volksbanklizenz
Unser letztes Beispiel für die Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland ist die Kombination eines Family-Offices mit einer Volksbanklizenz. Dabei stellt das Family-Office ein vermögensverwaltendes Dienstleistungsunternehmen für Familienmitglieder reicher Familien dar. Sie koordiniert die private Verwendung von Vermögen, über das die einzelnen Familienmitglieder innerhalb der Gesellschaft verfügen. Ob man nun das Vermögen durch die angestellten Anlageberater weiter diversifiziert, um weitere Renditen zu generieren, oder ob man andere private Aufgaben und Arbeiten an die ebenfalls im Family-Office arbeitenden Angestellten delegiert, um zum Beispiel eine Reise zu organisieren oder etwa die familieneigene Yacht oder den Privatjet zu nutzen oder eine Feier zu organisieren, macht dabei keinen Unterschied.
Allerdings stellt das im Family-Office vorhandene Vermögen, das zumeist aus Wertpapieren wie Aktien und Fonds besteht, in der Regel Privatvermögen dar. Kommt es etwa im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft zu einer Übertragung von Vermögensanteilen, dann löst dies selbstverständlich Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Der besondere Trick hierbei ist nun, dass man es schafft, dass das Family-Office eine Volksbanklizenz erhält. Denn dadurch wird aus dem verwalteten Privatvermögen das Betriebsvermögen einer Bank. Und dies unterliegt dann bei einer Übertragung keiner weiteren Besteuerung, weil auf die Übertragung von operativem Vermögen eine hundertprozentige Steuerbefreiung Anwendung findet.
Steuerberater für Vermögensschutz
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Bei der Vermeidung von Steuern, die auf Vermögen anfallen, schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH zur Reinvestition thesaurierten Vermögens
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen durch Nutzung von Geschäftsführergehältern
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften, insbesondere bei Holdingstrukturen
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Erbschaft/Schenkung
- Empfehlungen bei geplanten Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur „Familienholding“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Alljährlich findet bundesweit im Oktober die schriftliche Steuerberaterprüfung statt. Eine Zulassung hierfür erhalten nur Personen, die in einem steuerbezogenen Beruf eine bestimmte Berufserfahrung sammeln konnten. Je nach Beruf und Ausbildung beträgt diese Voraussetzung zwischen zwei und acht Jahren. Dennoch ist Berufserfahrung allein noch kein Garant für ein Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Vielmehr zahlen sich intensive Vorbereitung und ein gutes Management im Hinblick auf Zeit und Eigenmotivation sowie Selbstdisziplin aus. Bei der Vorbereitung vertrauen viele Teilnehmer auf verschiedenartig ausgerichtete Vorbereitungskurse. Dabei kommt insbesondere den Übungsklausuren, zu denen auch Klausuren aus den Vorjahren gehören, enorme Bedeutung zu. Aber auch die Möglichkeit zur Freistellung durch den Arbeitgeber kann hierbei sehr hilfreich sein. Trotzdem liegt die Erfolgsquote, je nach statistischem Ansatz, bestenfalls lediglich bei rund 50 %.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Förderung junger Nachwuchstalente in den steuerberatenden Berufen spezialisiert. Insbesondere die Vorbereitung auf das jährliche Steuerberaterexamen liegt uns sehr am Herzen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
10. August 2021 |
Steuerberaterprüfung 2020: Das kam in den Klausuren dran |
20. August 2021 |
Schriftliche Steuerberaterprüfung: Vorbereitung Erfolgsquote & Notenspiegel (dieser Beitrag) |
16. Oktober 2021 |
Das mündliche Steuerberaterexamen: Vorbereitungen sind wichtig |
17. Oktober 2021 |
Tipps zur mündlichen Steuerberaterprüfung |
Inhaltsverzeichnis
1. Die schriftliche Steuerberaterprüfung – Einleitung
Wer wie dereinst Professor Dr. Christoph Juhn den Beruf Steuerberater anstrebt, der muss eine ganze Reihe an Bedingungen beachten. Dazu gehört neben den rein formalen Aspekten, wie etwa der zur Zulassung erforderlichen Berufserfahrung oder der Anmeldungsfrist im Jahr der schriftlichen Steuerberaterprüfung, natürlich auch ein fundiertes Fachwissen. Trotzdem sollte man hierzu weitere Umstände beachten. So sollte man sich über die Bedingungen bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung im Klaren sein. Damit ist auch die Erfolgsquote ebenso wie der Notenspiegel inbegriffen.
Um also mit Erfolg an der schriftlichen Steuerberaterprüfung teilzunehmen ist mehr als nur das dazu nötige Fachwissen erforderlich. Auch wir als Steuerberatungskanzlei haben jährlich Mitarbeiter, die an der schriftlichen und anschließenden mündlichen Steuerberaterprüfung teilnehmen. Wir begleiten und beraten sie daher regelmäßig und geben ihnen hilfreiche Empfehlungen zur Vorbereitung sowie zur Teilnahme. Deshalb liegt es nahe, dass wir mit diesem Artikel zur schriftlichen Steuerberaterprüfung unser Hintergrundwissen und unser Knowhow mit einem größeren Publikum mit Interesse an diesem ausnahmsweise eher etwas steuerfernen Thema teilen. Selbstverständlich umfasst unser Beitrag dann auch hilfreiche Tipps zur Vorbereitungszeit. Aber auch allgemeine Daten und Fakten zur schriftlichen Steuerberaterprüfung sollen mehr hilfreiche Information statt schmückendes Beiwerk sein.
2. Schriftliche Steuerberaterprüfung – formale Voraussetzungen
Zunächst einmal gibt es nur wenige Ausnahmen, um ohne eine Prüfung abzulegen Steuerberater werden zu können. Dieser Weg steht nur Professoren, die Steuerrecht dozieren, sowie ehemaligen Finanzrichtern und Finanzbeamten offen.
Daneben gibt es im Grunde zwei Pfade, die zum selben Ziel führen. Einerseits kann man über ein Hochschulstudium die Voraussetzung zur Zulassung zur schriftlichen Steuerberaterprüfung erfüllen. Insbesondere Wirtschaftsprüfer haben hierbei einen Vorteil. In diesem Fall ist ein Studium wirtschaftswissenschaftlicher oder rechtswissenschaftlicher Studienfächer mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren erforderlich. Daneben muss man aber auch eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren vorweisen können, um die Zulassung zu erhalten. Alternativ kann eine Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren hierbei Anerkennung finden, wenn die Berufserfahrung mindestens drei Jahre beträgt. In beiden Fällen muss zusätzlich die Wochenarbeitszeit mindestens 16 Stunden betragen, damit dies als Berufserfahrung Anerkennung findet.
Andererseits kann auch eine kaufmännische Ausbildung, insbesondere zum Steuerfachangestellten, als initiales Sprungbrett zum Beruf als Steuerberater dienen. Doch sind hierbei längere Berufserfahrungen von bis zu acht Jahren erforderlich, um eine Zulassung zur schriftlichen Steuerberaterprüfung zu erlangen (§ 36 Absatz 2 StBerG). Selbstverständlich kann man diesen Weg aber auch mit einem Studium kombinieren. Allerdings kann auch eine Zwischenprüfung als Steuerfachwirt oder als geprüfter Bilanzbuchhalter die erforderliche Berufserfahrung auf sechs Jahre verkürzen. Aber auch hierzu gilt das wöchentliche Arbeitszeitminimum von 16 Stunden.
Weiterhin ist unter den formalen Aspekten zur Zulassung zur schriftlichen Steuerberaterprüfung auch eine Anmeldefrist zu beachten. Diese endet in NRW jährlich im April. Selbstverständlich muss man hierzu alle von der Steuerberaterprüfungsordnung angeforderten Nachweise fristgerecht erbringen. Die schriftliche Steuerberaterprüfung findet dann im selben Jahr an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Oktober statt. Hat man hierbei bestanden, folgt dann im darauffolgenden Jahr die mündliche Steuerberaterprüfung. Die Termine hierzu liegen in den Monaten Februar, März und April.
3. Schriftliche Steuerberaterprüfung – Zahlen und Fakten
Werfen wir nun einen Blick auf einige interessante Zahlen und Fakten zur schriftlichen Steuerberaterprüfung. Es soll den Lesern als neutrale Entscheidungsgrundlage zur Frage dienen, wie realistisch die eigenen Erfolgsaussichten bei einer Teilnahme an der schriftlichen Steuerberaterprüfung sind.
3.1. Erfolgsquote zur schriftlichen Steuerberaterprüfung
3.1.1. Betrachtung der allgemeinen Erfolgsquote
Im langjährigen Durchschnitt bestehen lediglich 50 % der Teilnehmer die schriftliche Steuerberaterprüfung. Im Jahr 2019 waren es von 5.045 angemeldeten Teilnehmern nur 3.992, die die schriftliche Steuerberaterprüfung tatsächlich ablegten. Von diesen wiederum haben nur 2.284 auch die finale mündliche Steuerberaterprüfung erfolgreich absolviert. Bezogen auf die tatsächliche Zahl der Teilnehmer an der schriftlichen Steuerberaterprüfung kann man eine Erfolgsquote von etwa 57 % berechnen.
Wenn man jedoch von der Anzahl der Anmeldungen zur schriftlichen Steuerberaterprüfung ausgeht, fällt die Erfolgsquote mit 45 % um mehr als 10 % geringer aus, als es die Statistik der Steuerberaterkammer nahelegt. Und auch dieser Wert mag noch überhöht sein. Denn von denjenigen, die sich tatsächlich vornehmen Steuerberater zu werden und sich auch darauf vorbereiten, springt eine unbekannte Anzahl noch vor der Beantragung zur Zulassung zur schriftlichen Steuerberaterprüfung ab. Doch viele versuchen es dann im Folgejahr, was die Aussagekraft bezüglich der vorigen Anmerkung zur Erfolgsquote etwas relativiert.
3.1.2. Einfluss des Alters der Teilnehmer auf die Erfolgsquote
Weiterhin gibt es eine Korrelation zwischen dem Alter der Teilnehmer und ihren Erfolgsaussichten. Dabei gilt generell, je jünger ein Teilnehmer ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit des Bestehens. Das mag vielfältige Gründe haben. Einerseits sind wohl viele der jüngeren Teilnehmer nur wenige Jahre vor ihrer schriftlichen Steuerberaterprüfung noch selbst Studenten gewesen. Sie sind es daher wohl noch gewohnt, zu lernen und Klausuren zu schreiben. Je mehr man sich altersmäßig von dieser Einstellung entfernt, desto schwerer fällt es den Teilnehmern offenbar, sich erneut hieran anzupassen. Um dies mit Zahlen zu untermauern, ergibt die statistische Auswertung der Steuerberaterprüfung 2019/2020, dass in der jüngsten Altersklasse (bis 24 Jahre einschließlich) mit etwa 84 % ein sehr hoher Anteil die Steuerberaterprüfung bestanden hat. Bei der Altersgruppe 50+ sind hingegen lediglich 25 % der Teilnehmer in der Lage gewesen, das Examen zu bestehen.
3.1.3. Korrelation der Berufserfahrung mit der Erfolgsquote
Außerdem ist auch die Berufserfahrung ein Aspekt, den man hierbei betrachten sollte. Dabei sollte man meinen, dass eine hohe Berufserfahrung in einem steuerrelevanten Beruf eine gute Ausgangslage für das Bestehen der Steuerberaterprüfung sein sollte. Die Realität sieht jedoch genau umgekehrt aus. Tatsächlich scheint Berufserfahrung hierbei eher ein Hindernis darzustellen. Aber auch dies mag man darauf zurückführen, dass die Klausuren, so realitätsnah ihre Aufgaben zum Teil auch sein mögen, doch eher Teilnehmer erfolgreich lösen können, die noch relativ kurz zuvor als Studenten ähnliche Klausuren zu schreiben gewöhnt waren. Die Berufspraxis in passende Antworten auf Klausuraufgaben zu übertragen, ist offenbar nur bedingt möglich. Aber dies mag eben auch ein Aspekt sein, bei dem das mit der Berufserfahrung zunehmende Alter eine Rolle spielt.
3.1.4. Welche Rolle spielt der Beruf in der Erfolgsquote?
Ein dritter Aspekt bei der Erfolgsquote hängt mit dem Umfeld zusammen, in dem die Teilnehmer ihre Berufserfahrung sammeln. Dabei liegen uns nur Daten zu den drei Berufsfeldern Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter und Beschäftigte in der Finanzverwaltung vor. Letztere schnitten 2019 mit knapp 90 % überdurchschnittlich gut ab. Hingegen bestanden nur 56 % der Steuerfachwirte und etwa 41 % der Bilanzbuchhalter die Steuerberaterprüfung. Insgesamt mag der Durchschnittswert von 57,7% hierbei dem allgemeinen Durchschnitt zu entsprechen, doch ist der Blick auf die Details dennoch verwirrend. Dies liegt insbesondere daran, dass in der Finanzverwaltung eine Freistellung über einen Zeitraum von drei Monaten generell ausgeschlossen ist.
3.1.5. Erfolgsquote bei Frauen und Männern
Erfreulich ist, dass es bei der Erfolgsquote in etwa ebenso viele Frauen wie Männer gibt, die die schriftliche und die mündliche Steuerberaterprüfung bestehen. Zwar ist dies mittlerweile eine Selbstverständlichkeit, doch mag dies in der Vergangenheit noch ganz anders gewesen sein.
3.2. Notenspiegel zur schriftlichen Steuerberaterprüfung 2019
Um ein Beispiel für den bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung üblichen Notenspiegel zu geben, haben wir uns das Jahr 2019 herausgesucht, für das es offizielle Zahlen gibt.
Noten |
Klausur Tag 1 Teilnehmer |
Klausur Tag 2 Teilnehmer |
Klausur Tag 3 Teilnehmer |
Klausur Tag 1 Teilnehmer in % |
Klausur Tag 2 Teilnehmer in % |
Klausur Tag 3 Teilnehmer in % |
1,0 | 0 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
1,5 | 0 | 11 | 6 | 0 | 0,3 | 0,2 |
2,0 | 0 | 60 | 48 | 0 | 1,5 | 1,2 |
2,5 | 5 | 134 | 158 | 0,1 | 3,4 | 4 |
3,0 | 30 | 282 | 313 | 0,8 | 7,1 | 7,9 |
3,5 | 145 | 536 | 619 | 3,6 | 13,4 | 15,5 |
4,0 | 474 | 943 | 950 | 11,,9 | 13,6 | 23,8 |
4,5 | 1.268 | 960 | 896 | 31,8 | 24,1 | 22,5 |
5,0-6,0 | 2.070 | 1.064 | 995 | 51,9 | 26,7 | 25 |
Daran kann man einerseits ablesen, dass alle Teilnehmer gleich am ersten Tag massive Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der gemischten Klausur zum Verfahrensrecht, zur Umsatzsteuer sowie zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer hatten. Denn kein einziger Kandidat war hierbei in der Lage eine bessere Note als eine 2,5 zu erzielen. Tatsächlich hat weit mehr als die Hälfte aller Teilnehmer, die diese Klausur bestanden, dies nur mit einer 4,5 geschafft, also mit der Note, die ein Bestehen gerade noch ermöglicht.
Im Gegensatz dazu haben doppelt so viele Teilnehmer die nächsten beiden Klausuren bestanden. Wenn man also diese Daten vergleicht, dann muss man darauf schließen, dass die Klausur am ersten Tag der schriftlichen Steuerberaterprüfung überproportional schwer war.
Dennoch sollte man hierbei das Gesamtergebnis im Blick haben. Auch wenn es bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung hin und wieder Klausuren gibt, die kaum lösbar erscheinen, so gelingt es trotzdem ungefähr der Hälfte der Teilnehmer die Steuerberaterprüfung erfolgreich abzulegen.
4. 5 Empfehlungen zur schriftlichen Steuerberaterprüfung
Wie bereits zuvor erwähnt, haben wir in unserer Steuerberatungskanzlei öfters Mitarbeiter, die an den alljährlichen Steuerberaterprüfungen teilnehmen. Daher steht uns ein gewisser Fundus an Erfahrungen zur Verfügung, aus denen wir einige hilfreiche Tipps insbesondere zur Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung ableiten können. Und diese teilen wir nun gerne mit unseren interessierten Lesern.
4.1. Tipp 1: frühzeitige Vorbereitung
Zunächst ist eine gute Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung zu nennen. Wichtig ist hierbei auch, dass man damit frühzeitig beginnt. Dabei haben sich viele der etablierten Kursanbieter bewährt, die die fachlichen Grundlagen zum Bestehen des Steuerberaterexamens vermitteln. Doch muss man hierbei auch Zeit in die eigene Nachbereitung investieren.
Ebenfalls unter dem allgemeinen Oberbegriff Vorbereitung möchten wir die Empfehlung aussprechen, dass man, sofern hierzu Gelegenheit besteht, im Berufsleben ein möglichst breites Spektrum an steuerlichen Aufgaben bearbeitet. Denn wer beispielsweide neben der laufenden Buchhaltung und der Erstellung von einfachen Einkommensteuererklärungen auch noch Gelegenheit erhält, Erfahrungen auf dem Gebiet der Erbschaft– und Schenkungsteuer, der Unternehmensbewertung oder dem internationalen Steuerrecht zu erhalten, der profitiert hiervon auch beim Steuerberaterexamen.
4.2. Tipp 2: frühzeitige Übung der Klausuren
Für die allermeisten erfolgreichen Kandidaten ist der Hinweis auf das Üben von Klausuren der wichtigste Tipp. Damit sollte man ebenfalls so früh wie möglich beginnen. Schließlich gilt allgemein das Ziel 50 bis 60 Klausuren als Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung zu üben als sinnvoll. Da jede Klausur über sechs Stunden geht, zumindest anfangs aber auch mal doppelt oder gar drei mal länger dauern kann, und man auch Zeit zur Nachbereitung benötigt, braucht man allein hierfür enorm viel Zeit.
Außerdem sollte man sich vor allem die schriftlichen Steuerberaterprüfungen der Vorjahre anschauen, sofern man darauf Zugriff hat. Denn diese Klausuren geben einen wichtigen Einblick darauf, wie die Prüfer die Aufgaben stellen, was bereits schon öfter Gegenstand der Prüfung war und somit potentiell in Zukunft erneut anstehen könnte. Darüber hinaus vermittelt es auch einen guten Eindruck über die Art und Weise, wie Prüfer die Punkte auf die einzelnen Fragen verteilen, sodass man daraus eine bevorzugte Gewichtung ableiten kann. Dies hilft beim Verfeinern der eigenen Taktik zur schriftlichen Steuerberaterprüfung.
4.3. Tipp 3: Management von Zeit, Geduld und Eigenmotivation
Im Grunde haben wir es bereits vorweggenommen, dass das zeitliche Management von besonderer Bedeutung bei der Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung ist. Je weiter das eigene Studium oder die Ausbildungszeit zurückliegt, desto mehr Zeit sollte man in die Vorbereitung investieren.
Schließlich ist das menschliche Gehirn in seiner Eigenschaft zu lernen recht plastisch. Wird ein Areal über längere Zeit kaum gefordert, steht es alsbald anderen Aufgaben zur Verfügung. Deshalb muss man es erst wieder an diese Funktion gewöhnen, wenn man es schon länger in dieser Hinsicht unterforderte. Ob dies allerdings der Grund für das allgemein im Alter nachlassende Lernvermögen des Menschen ist, oder ob dies nur einen Faktor von vielen darstellt, bleibt an dieser Stelle als für diesen Artikel irrelevanter Aspekt unbeantwortet.
Doch wer Zeit für ein Vorhaben aufbringt, dessen Ergebnis zumindest anfangs in weiter Ferne zu liegen scheint (oder gar utopisch), der benötigt auch noch andere Qualitäten um sein Ziel zu erreichen. Dazu zählen Geduld, Selbstdisziplin und Eigenmotivation. Fehlt eine dieser Ingredienzien, ist der Erfolg zweifelhaft. Denn es sind weniger die äußeren Einflüsse, wie etwa der parallel zur Vorbereitung verlaufende Berufsalltag, als vielmehr die intrinsische Motivation das gesetzte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht mag ein gewisser noch als gesund erscheinender Grad an Fanatismus vorteilhaftere Wirkung entfalten als ein Hang zum Fatalismus. Wichtig ist hierbei aber auch, dass man sich all dessen stets bewusst ist. Sonst besteht die Gefahr, dass man in den entscheidenden Momenten, in denen man sich dieser Qualitäten erinnern und ermahnen sollte, sie schlichtweg außer Acht lässt.
Äußere Einflüsse auf das eigene Lernverhalten sollte man aber keineswegs ganz außer Acht lassen. Schließlich ist die Vorbereitung eine enorm zeitintensive Angelegenheit, die das Privatleben massiv beeinträchtigen können. Dazu zählen auch familiäre und ähnliche Verpflichtungen. Daher sollte man diese Aspekte ebenfalls von Anfang an in die eigenen Planungen miteinbeziehen.
4.4. Tipp 4: Option zur Freistellung in Anspruch nehmen
Drei Monate vor der schriftlichen Steuerberaterprüfung sollte man, sofern hierzu die Möglichkeit besteht, eine Freistellung in Anspruch nehmen. Alternativ mag es auch über Jahresurlaub und Überstundenabbau in Frage kommen, sich eine gewisse Zeit für die intensive Vorbereitungsphase freizunehmen. Insbesondere Kandidaten, die in der Finanzverwaltung tätig sind, die keine Freistellung gewährt, greifen auf diese Alternativen zurück.
4.5. Tipp 5: Gegebenenfalls Rücktritt von der Prüfung
Zum Schluss noch ein Geheimtipp. Merkt man im Verlauf der schriftlichen Steuerberaterprüfung – insbesondere bereits am ersten Tag -, dass die eigene Leistung hinter den Erwartungen bleibt, so sollte man von der Prüfung zurücktreten. Tatsächlich ist diese Möglichkeit in der Prüfungsordnung so vorgesehen (§ 21 DVStB). Dies sollte man gegebenenfalls in Betracht ziehen, weil man nur drei Versuche hat, um die Steuerberaterprüfung abzulegen. Mit dem Rücktritt von der Prüfung wahrt man sich also eine weitere Chance.
Allerdings empfehlen wir dies erst, wenn man bereits einmal eine Steuerberaterprüfung ohne Erfolg abgelegt hat. Beim ersten Versuch ist es durchaus geläufig, dass man als Kandidat mit nur geringer Aussicht auf Erfolg aus der schriftlichen Steuerberaterprüfung geht, doch häufig dennoch besteht. Dies hat den Vorteil, dass man auf diese Weise einen eigenen ersten Eindruck vom Ablauf der schriftlichen Steuerberaterprüfung gewinnen kann. Außerdem kann man auch Einsicht in die Bewertung der Klausur nehmen und hieraus Lehren für die Zukunft ziehen. Beim zweiten Anlauf ist man dann schon um einige Erfahrungen reicher.
Sollte es dann dennoch unwahrscheinlich erscheinen, dass man die schriftliche Steuerberaterprüfung besteht, kann man dann die genannte Option wahrnehmen und von der Prüfung zurücktreten. Hierzu empfehlen wir indes dieses Recht erst im späteren Verlauf des dritten Klausurtags wahrzunehmen. Immerhin kann man dies als weitere Übungsklausur nutzen.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zu ausländischen Steuerregimen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Empfehlungen für Perpetual Traveler
- Erörterung der Wegzugsbesteuerung
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Österreich, USA, Isle of Man)
- Gestaltungsberatung für international agierende Unternehmen (zum Beispiel in Österreich)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Die Klausuren zur Steuerberaterprüfung 2020 boten viele Sachverhalte, die sich an Prüfungsaufgaben vorangegangener Jahre orientierten. So waren etwa die Aufgaben zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit einem internationalen Sachverhalt versehen. Doch gab es auch diesmal einige Abwandlungen. Insbesondere Aufgabe 2 zur Einkommensteuer bot mit einem Sachverhalt, bei dem es um das Einkommen einer Influencerin ging, ein sehr aktuelles Thema. Weiterhin lag der Schwerpunkt der Aufgaben am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung auf der Gewerbesteuer. Außerdem fehlte im Aufgabenteil zum Bilanzwesen in diesem Jahr eine Betrachtung einer Kapitalgesellschaft. Und beim Teil zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer war 2020 das erste Mal seit vielen Jahren eine Schenkung statt einer Erbschaft Gegenstand der Steuerberaterprüfung.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerberaterprüfung 2020 – Einleitung
Normalerweise schreiben wir Artikel zu steuerlichen Sachthemen, die insbesondere für Steuerpflichtige relevant sind. Auf diese Weise möchten wir sowohl bereits bestehende als auch zukünftige Mandanten über Steuern in Recht und Praxis, Möglichkeiten zur Steuergestaltung sowie aktuelle Änderungen und Ereignisse informieren. Doch mit diesem Beitrag wenden wir uns an angehende Examensteilnehmer zur Steuerberaterprüfung 2021. Denn wer sich auf eine Steuerberaterprüfung vorbereitet, ist gut beraten, sich die Klausuren der Vorjahre anzuschauen. Wer also 2021 oder in den darauffolgenden Jahren am Steuerberaterexamen teilnimmt, sollte auch wissen, was Inhalt der Steuerberaterprüfung 2020 war.
Häufig folgen die Aufgabenstellungen in den Steuerberaterexamensklausuren einem bestimmten Muster. Sogar die Namen der fiktiven Steuerpflichtigen in den Aufgaben können über Jahre hinweg übereinstimmen. Auf diese Weise erlangte etwa ein gewisser Robert Rundlich bei vielen Steuerberatern Berühmtheit. Doch so sehr sich manche Aufgaben auch ähneln mögen, so enthalten die Aufgabenstellungen auch stets die eine oder andere Überraschung. Und natürlich können auch die Schwerpunkte in den Aufgabenstellungen von Jahr zu Jahr variieren. Entsprechend variabel erfolgt dann auch die Punkteverteilung.
Nun schauen wir, welche Inhalte die Steuerberaterprüfung 2020 in ihren Klausuren für die Kandidaten bereithielt. Dazu bieten wir Ihnen die Möglichkeit zum Download der Prüfungsfragen zur Steuerberaterprüfung 2020. Allerdings bleibt eine Musterlösung der Aufgaben hier außer Ansatz, weil dies natürlich den Rahmen dieses Beitrags übersteigt. Dafür können sich alle Interessierten die entsprechenden YouTube-Videos anschauen, in denen Christoph Juhn mit ausgewählten Gästen die Lösungen zu diesen Aufgaben erarbeitet und bespricht. Die Links zu den entsprechenden Videos betten wir selbstverständlich in die jeweiligen Abschnitte unseres Artikels ein.
2. Steuerberaterprüfung 2020: Tag 1
2.1. Steuerberaterprüfung 2020: Abgabenordnung
Gleich zu Beginn steht am ersten Prüfungstag traditionell die Bearbeitung von Aufgaben zur Abgabenordnung in der sogenannten gemischten Klausur an. In der Steuerberaterprüfung 2020 war dies auffallend umfangreich. Doch ist auch in diesem Fall die Erstellung einer Fristberechnung der Schlüssel zum Erfolg. Für die wirklich kniffligen Aspekte in diesem Teil war jedoch ein Blick in die Richtlinien hilfreich. Doch kamen wohl nur diejenigen Kandidaten auf die dort enthaltene Lösung, die sich zuvor mit den einschlägigen Normen der Richtlinien zur Abgabenordnung auskennen.
Generell ist es bei den Aufgaben zur Abgabenordnung wichtig genau zu lesen, was in der Aufgabenstellung steht. Damit vermeidet man, dass man wertvolle Zeit auf Aspekte verschwendet, die außerhalb der Aufgabenstellung liegen. So war es auch in der Steuerberaterprüfung 2020. Denn hier lag der Fokus ausschließlich auf der rechtlichen Einschätzung, ob ein Einspruch zulässig ist. Also war neben der allgemein obligaten Fristberechnung eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs zu klären.
2.2. Steuerberaterprüfung 2020: Umsatzsteuer
Im zweiten Teil der gemischten Klausur zur Steuerberaterprüfung 2020 ging es um vielfältige Aspekte zu umsatzsteuerlichen Sachverhalten. Einerseits gab es Zusammenhänge mit der Lieferung beziehungsweise dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen ins In- und Ausland. Andererseits war auch die Anwendung eines EuGH-Urteils zur Inanspruchnahme von Vorsteuer hierbei ausschlaggebend (sogenannter Seeling-Altfall). Hier trennte also ebenfalls spezielle Fachkenntnis die Spreu vom Weizen. Dennoch steht auch bei den Aufgaben zur Umsatzsteuer im Allgemeinen das Prüfungsschema im Vordergrund, das man dann mit viel Übung möglichst flink für jeden Sachverhalt niederschreiben sollte.
Tatsächlich enthält der Klausurenteil zur Umsatzsteuer oft viele außergewöhnliche Sachverhalte, die vom Schwerpunkt her sehr variabel sein können. Doch mit einem gut eingeübtem Verständnis für das Prüfungsschema kommt man auch durch diesen Aufgabenteil durch. Schließlich winken hier eine ganze Reihe an Punkten, die man durch einfaches Anwenden des Prüfungsschemas ergattern kann. Doch nur wer besonders in dieser Thematik bewandert ist, wird wohl in der Lage sein, um auch die Punkte für die kniffligen Sachverhalte einzustreichen.
Dennoch stellt sich hierbei prinzipiell die Frage, ob es sich lohnt während der Klausur Zeit dafür zu investieren, diese Spezialfälle zu beantworten. Denn die wichtigste Taktik bei den Klausuren zum Steuerberaterexamen ist, dass man innerhalb einer möglichst kurzen Zeit so viele Punkte wie möglich erarbeitet. Und das erreicht man, indem man die Standardfälle bearbeitet.
2.3. Steuerberaterprüfung 2020: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Eine Besonderheit bei der Steuerberaterprüfung 2020 war, dass diesmal eine Schenkung im Mittelpunkt des dritten Teils der gemischten Klausur stand. In den Vorjahren waren es hingegen stets Sachverhalte, die auf einer Erbschaft basierten. Doch auch hierbei lag der Fokus auf der Bewertung von Vermögen, wobei es klassischerweise um Grundstücke und Unternehmensbeteiligungen ging. Also war auch diesmal das Wissen um die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren wichtig. Doch auch das Substanzwertverfahren spielte hierbei mal wieder eine Rolle.
Tatsächlich stellt der Klausurenteil zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer erfahrungsgemäß stets die gleichen Anforderungen an die Teilnehmer. Zwar mag es im Detail Besonderheiten geben, doch am Ende kommt es darauf an, dass man die Bewertungsvorschriften kennt und anwendet, um dann die Steuer zu berechnen.
3. Steuerberaterprüfung 2020: Tag 2
3.1. Steuerberaterprüfung 2020: Einkommensteuer
3.1.1. Aufgabe 1
Der erste Aufgabenteil am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung 2020 enthielt drei Sachverhalte zur Einkommensteuer. Einerseits stand die ertragsteuerliche Würdigung einer (unechten) Realteilung im Vordergrund. Dabei ging es um eine Steuerberatungs-GbR mit Wechsel der Gewinnermittlungsart, die in zwei Einheiten aufgeht. Dabei resultiert dies teilweise in einer Betriebsaufspaltung. Weiterhin kommt es in einem Fall zu einer verdeckte Gewinnausschüttung an eine neu gegründete GmbH mit eigenen Anteilen.
3.1.2. Aufgabe 2
Der zweite Teil zur Einkommensteuer bei der Steuerberaterprüfung 2020 behandelt die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einer Influencerin. Außer den jeweiligen Ansätzen an laufenden Einnahmen spielt hierbei auch die Berücksichtigung einer Halbwaisenrente eine Rolle. Im Rahmen dieser Betrachtungen steht zunächst eine Antwort auf die Frage an, was für eine Einkunftsart hierbei vorliegt. Dann sollte man beurteilen, auf welche Weise erhaltene Sachprämien in die Einkommensteuer einfließen. Insbesondere, ob man die Entnahme der Sachprämien aus dem Betrieb mit dem gemeinen Wert oder mit dem niedrigen Teilwert oder ausnahmsweise gar mit dem Buchwert ansetzen muss, ist relevant. Dabei stehen auch diverse Spenden hierbei im Fokus der Betrachtungen. Ebenso ist die Frage nach dem Umsatzsteueransatz für die Privatentnahmen der Sachprämien relevant. Abschließend sollte man auch den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen durch Berechnung der zumutbaren Belastung bewerten.
3.1.3. Aufgabe 3
Im dritten Teil stand hingegen ein internationaler Sachverhalt mit einem deutschen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sowohl im In- als auch im Ausland im Vordergrund. Also galt es, die Steuerpflicht in Deutschland zu bestimmen. Weiterhin kommt es im Sachverhalt zu einer Beteiligung an einer GmbH in Deutschland. Damit verbunden sollte man auch über die Wegzugsteuer reflektieren. Durch die GmbH-Beteiligung kommt es auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Außerdem lag auch eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft vor, die zu Dividenden und Veräußerungsgewinnen führten. Letzteres erforderte eine genauere Überprüfung, ob diese zu einer deutschen Steuerpflicht führt. Ferner musste man inländische Einkünfte im Rahmen der Vermietung und Verpachtung beurteilen. Schließlich gab es in diesem Teil der Steuerberaterprüfung 2020 auch noch Dividenden von Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaft, die in einem ausländischen Wertpapierdepot lagen.
3.2. Steuerberaterprüfung 2020: Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer
Am zweiten Tag der Steuerberaterprüfung 2020 lag der Schwerpunkt insbesondere auf der Gewerbesteuer, der in vielen Bereichen die Körperschaftsteuer tangierte. Dabei gab es drei separate Aufgaben mit jeweils eigenen Sachverhalten.
3.2.1. Aufgabe 1: Gewerbesteuer
In diesem Fall lag ein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, bei dem man rasch beurteilen musste, welche Bedeutung ihm bei der Bestimmung der Gewerbesteuer zufällt. Zunächst galt es aber in einer mehrschichtigen Unternehmensstruktur die Frage zu klären, ob die operative Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielte. Dadurch konnte es zu entsprechenden Korrekturen kommen. Außerdem spielte hierbei die Berücksichtigung von Zinsen im Rahmen von Sonderbetriebsvermögen eine Rolle. Dabei stand der Sachverhalt auch mit einer erweiterten Grundstückskürzung im Zusammenhang.
Weiterhin gab es eine typisch stille Beteiligung an einer GmbH. Dabei fand eine Verlustzuteilung an den stillen Gesellschafter statt. Auch dies stellt bei der Beurteilung der Gewerbesteuer einen recht exotischen Fall dar. Ebenfalls interessant war die Frage, ob Zinskosten, die mit der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zusammenhängen, bei der Berechnung der Gewerbesteuer einfließen. Hinzu kommt die getrennte Qualifizierung von Mietaufwand für ein Grundstück, das bewegliche Wirtschaftsgüter enthält. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mussten die Kandidaten zur Steuerberaterprüfung gleichfalls bei der Gewinnermittlung und der Hinzurechnung würdigen.
3.2.2. Aufgabe 2: Körperschaftsteuer
Bei der Aufgabe zur Körperschaftsteuer ging es um einen internationalen Zusammenhang. Wie in einer Klausur aus einem früheren Jahr war auch diesmal eine Kapitalgesellschaft in Form einer Limited mit Sitz in Brasilien, die Anteile an einer in Deutschland ansässigen GmbH hält, Gegenstand des Steuerberaterprüfung 2020. Dabei ging es einerseits um die Gewinnausschüttung, andererseits aber auch um Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Außerdem kommt es zu einer Veräußerung der GmbH-Anteile sowie um die Vermietung eines Bürogebäudes in Deutschland. Inwiefern diese Sachverhalte zu einer Steuer in Deutschland führen, sollen die Kandidaten ebenfalls untersuchen und schriftlich begründen. Auch ein etwaiger Erstattungsanspruch ist Teil des Aufgabenumfangs.
3.2.3. Aufgabe 3: Körperschaftsteuer
In der dritten Aufgabe zur Körperschaftsteuer wollte man bei der Steuerberaterprüfung 2020 das fachliche Knowhow der Teilnehmenden zum Thema steuerliches Einlagekonto prüfen. Außerdem stand die Würdigung von Pensionsrückstellungen auf dem Programm. Dabei ging es um eine erst kürzlich gegründete GmbH, bei der die Geschäftsführung dem alleinigen Gesellschafter oblag. Tatsächlich enthielt dieser Fall mehr als eine verdeckte Gewinnausschüttung. Fast schon nebenbei sollte man dann auch das zu versteuernde Einkommen ermitteln. Doch insgesamt war der Arbeitsaufwand zur Lösung dieser Aufgabe eher gering.
4. Steuerberaterprüfung 2020: Tag 3
Den dritten Tag der Steuerberaterprüfung 2020 bestritten die Kandidaten mit der Lösung von Aufgaben zum Bilanzsteuerrecht. Dabei gab es zwei Aufgaben, bei denen ein Einzelunternehmen und eine, bei der eine Personengesellschaft im Mittelpunkt des Prüfungsinteresses standen. Auf eine Prüfung des fachlichen Wissens der Kandidaten im Hinblick auf Bilanzen von Körperschaften verzichtete man allerdings in der Steuerberaterprüfung 2020. Und dies kann man ebenfalls als außergewöhnlich ansehen.
4.1. Buchführung und Bilanzwesen: Einzelunternehmen (1)
Aufgabe Nummer 1 hatte einen bilanzierenden Einzelunternehmer zum Inhalt. In seinem Einzelunternehmen hält er seit geraumer Zeit Anteile an einer GmbH, mit der er auch sonst geschäftliche Beziehungen pflegt. Dieser verkauft er nun ein Grundstück, was einer verdeckten Einlage entspricht. Außerdem erhält er eine Gewinnausschüttung von ihr. Weiterhin kam es in der Vergangenheit zu einem Erwerb eines Aktienpakets, das Teil des Anlagevermögen ist, dessen Umfang und Wertverhältnisse im Veranlagungszeitraum durch eine Kapitalerhöhung der emittierenden AG durch Erhalt weiterer Aktien einer Veränderung unterliegen. Daraufhin findet dann auch ein Verkauf einiger Aktien statt. Der nächste Sachverhalt, den man bei dieser Aufgabe lösen sollte, behandelt den handels- und steuerrechtlichen bilanziellen Ansatz von Fremdwährungen in Abhängigkeit vom Devisenkurs zum Zeitpunkt des Warenverkaufs beziehungsweise der Zahlung. Und als letzte Aufgabe kommt noch ein Sachverhalt mit Bezug zu einer Immobilie hinzu, für die der Einzelunternehmer teilweise Miete erhält.
Für all diese Vorgänge sind handelsrechtliche und steuerrechtlich Buchungen beziehungsweise Korrekturbuchungen erforderlich. Die Bestimmung der Gewinnauswirkungen steht dabei ebenfalls an. Außerdem sollte man hierbei darauf achten, ob Rücklagen nach § 6b EStG angebracht sind. Weiterhin steht man vor der Aufgabe gegebenenfalls das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
4.2. Buchführung und Bilanzwesen: Personengesellschaft
Die zweite Aufgabe, der man sich am dritten Tag der Steuerberaterprüfung annehmen sollte, beinhaltete einen Einbringungsfall. Hierbei erfolgt die Einbringung eines Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. OHG. Im Gegenzug erhält der Einzelunternehmer Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft sowie eine Forderung gegenüber dieser. Die GmbH bringt hingegen ein mit einem Darlehen behaftetes Grundstück in die Gesellschaft ein. Darauf basierend sollte die neue Gesellschaft die gemeinen Werte in ihre Eröffnungsbilanz übernehmen. Folglich war eigentlich auch nur eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Doch die Übertragung des Grundstücks erfordert wegen des damit verbundenen Darlehens ebenfalls eine Ergänzungsbilanz. Schließlich sollte man die Bilanzen auch über die folgenden Jahre fortentwickeln.
Die Bewertung der Einbringungsvorgänge erfordert mehre Prüfungsschritte. Denn sowohl das Einkommensteuergesetz als auch das Umwandlungssteuergesetz kennt hierzu Richtlinien. Dabei kommt der als Gegenleistung gewährten Forderung eine bestimmte Rolle zu, weil ihre Höhe den gesetzlichen Rahmen überschreitet, der eine steuerneutrale Einbringung ermöglicht hätte. Hierbei spielen also gleich mehrere Bedingungen eine Rolle, die § 24 UmwStG einer Prüfung zu unterziehen gebietet (Einheitstheorie). Andererseits ist aber auch die Einbringung des mit einem Darlehen belegten Grundstücks durch die GmbH als Gegenleistung zu werten. Und hierzu gelten die Bedingungen der strengen Trennungstheorie, die man aus § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG ableitet.
4.3. Buchführung und Bilanzwesen: Einzelunternehmen (2)
Nun nähern wir uns mit der letzten Aufgabe zur Steuerberaterprüfung 2020 dem Ende unseres Übersichtsartikels. Im Vordergrund stand dabei ein Einzelunternehmen, bei dem eine Betriebsprüfung der Vorjahre eine bedeutende Rolle spielt. Hierzu musste man also darauf achten, ob die betriebsprüfungsbedingten Abweichungen Auswirkungen auf die zu erstellenden Bilanzen haben. Doch darf man hierbei keineswegs vergessen, dass ein Betriebsprüfer lediglich die Steuerbilanzen prüft. Etwaige Korrekturen müssen dann aber auch in die jeweiligen Handelsbilanzen einfließen.
Dabei stand einerseits eine Produktionshalle im Blickfeld der Betrachtungen, bei der es im Vorjahr einen Sachschaden gab. Die Halle ist dann im Jahr der zu erstellenden Bilanz wiederhergestellt worden. So ist denn auch eine Korrektur der AfA erforderlich, für die man ja zuvor eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung vornahm. Eine Zuschreibung auf den Gebäudewert ist ebenfalls angebracht.
Weiterhin geriet auch die Rückstellung für einen zukünftigen Mieterrückbau ins Visier des Betriebsprüfers. Auch hierbei gab es Änderungsbedarf. Dazu maßgebend sind Vorschriften aus einem hierzu veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen. Denn bei einer solchen Rückstellung ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich eine Vielzahl an Aspekten zu beachten.
Ferner erforderte ein Disagio die Aufmerksamkeit der Prüfenden (sowohl des Betriebsprüfers als auch der Kandidaten der Steuerberaterprüfung 2020). Denn auch hierzu hatten sich Fehler in die ursprüngliche Bilanz des Vorjahres eingeschlichen, die man nun würdigen musste. So sollte man in der Handelsbilanz ebenso wie in der Steuerbilanz die erforderlichen Abgrenzungsposten bilden.
Außerdem ging es um eine Patentrechtsverletzung, für die der Steuerpflichtige eine Rückstellung bildete. Hierzu gelten die besonderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die eine Beschränkung der Fortführung solcher Rückstellungen bestimmen. Im Gegensatz dazu sieht das Handelsrecht eine andere Behandlung des Sachverhalts vor.
Schließlich bestand auch noch der Arbeitsauftrag die Gewerbesteuer entsprechend zu korrigieren. Denn die Bemängelungen des Betriebsprüfers hatten selbstverständlich ebenfalls rückwirkende Auswirkungen auf die Gewerbesteuer.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei der Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
Immobilien
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Steueroptimierter Verkauf von Immobilien
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Durch das Unwetterereignis Mitte Juli 2021 insbesondere in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz sowie in Teilen von Bayern sind enorme Schäden entstanden. So sind durch das Hochwasser neben den vielen Menschenleben auch erhebliche Zerstörungen an Häusern und Betrieben in Deutschland zu beklagen. Nun versuchen die Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz den Überlebenden durch umfangreiche steuerliche Hilfsmaßnahmen zu helfen. Dazu erließen die Finanzdirektionen der beiden Bundesländer einen Katastrophenerlass. Damit regelt man unter anderem die Stundung von fälligen Steuerzahlungen, die Begünstigung von Spenden und den Verlust von Buchführungsunterlagen. Auch beim Wiederaufbau kommen großzügige steuerliche Maßnahmen zum Zuge. So gelten für die Reparatur von Gebäuden besondere Abschreibungsmöglichkeiten für ersatzbedingte Herstellungskosten sowie der alternative Ansatz als abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Außerdem können Unternehmen steuerliche Rücklagen zur Wiederherstellung beschädigter oder ganz zerstörter Immobilien bilden. Und natürlich erhalten auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft großzügige steuerliche Hilfen zum Wiederaufbau.
Inhaltsverzeichnis
1. Hochwasser in Deutschland – Hintergrund
Am 14. und 15. Juli 2021 regnete es in vielen Teilen Deutschlands besonders heftig und anhaltend. Davon waren einerseits weite Teile im Westen Deutschlands betroffen. Insbesondere in den beiden Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ereilte gleich mehrere Regionen das dabei rasch ausufernde Hochwasser. Aber auch in Teilen von Bayern ergossen sich Fluten durch Städte und Gemeinden. Viele Menschen versuchten ihr Hab und Gut zu retten, andere ihr Leben, doch gelang dies nur jenen, die Glück hatten. Auch die herbeielenden Rettungskräfte sowie die Bundeswehr versuchte in diesen dramatischen Situationen helfend einzugreifen. Am Ende blieb jedoch Vieles zerstört in den Fluten zurück.
Nun fließt das Hochwasser ab und gibt allmählich frei, was es mit seinen Sturzbächen verschlang. Gleichzeitig nimmt die Bevölkerung mit Unterstützung der Hilfskräfte die Beseitigung des Schlamms und Gerölls sowie der Trümmer vor. Allein dieser erste Schritt hin zur Normalität des Alltags, die die Betroffenen zum Teil innerhalb weniger Minuten verloren, dürfte Wochen oder Monate dauern. Erst dann kann ein Wiederaufbau erfolgen.
2. Hochwasser: Katastrophenerlass der Länder
Die Tragödie mag eben erst geschehen sein, die Wunden der Opfer nach lange klaffen, doch denken viele Menschen bereits an einen Wiederaufbau. Auch die Finanzdirektionen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben bereits auf diese allgemeine Notlage reagiert indem sie einen Katastrophenerlass herausgaben. Er enthält steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen sowie jener Mitmenschen, die helfen möchten. Im Wortlaut gleichen sich diese Katastrophenerlasse zum Hochwasser sogar weitestgehend. Schließlich haben sie ja auch beide das gleiche Ziel: schnelle, möglichst unbürokratische Hilfe durch außerordentliche steuerliche Regelungen bieten.
Wir nehmen dies zum Anlass, um in diesem Beitrag über diese Hilfen zu informieren. In Anbetracht dieser Katastrophe möchten wir, dass unsere Leser verstehen, dass wir dies keineswegs als Gelegenheit zur Eigenwerbung betrachten. Daher verzichten wir hierbei – soweit technisch direkt umsetzbar – auf die sonst in unseren Beiträgen enthaltenen Werbebotschaften. So soll dies auch Ausdruck unseres Respekts für die vielen Opfer sein.
3. Steuerliche Hilfen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ertragsausfälle infolge des Hochwassers, für die Land- und Forstwirte, die ihr Einkommen nach § 13a EStG versteuern, keine Versicherungsleistungen erhalten, bleiben von der Einkommensteuer ausgenommen. Außerdem soll der Wiederanbau für Dauerkulturen beziehungsweise von Forsten steuerlich begünstigt sein. Sofern man die bisherigen Buchwerte beibehält, sieht die Finanzverwaltung die Kosten hierzu als abziehbare Betriebsausgaben an. Dabei soll sie auf eine Überprüfung verzichten.
Weiterhin können Forstwirte steuerliche Rücklagen für erhaltene Versicherungsleistungen zur Wiederaufforstung bilden. Die Auflösung der Rücklage muss innerhalb von neun Jahren erfolgen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Wiederaufforstung. Dabei verzichtet man auf eine Unterscheidung der Versicherungsleistung zwischen der Entschädigung von Ertragsausfällen und Ersatzbeschaffungen. Auch hierbei gilt die Maßgabe, dass die Buchwerte erhalten bleiben.
Daneben findet auch eine Anpassung des Steuersatzes für sogenanntes Kalamitätsholz statt. Sofern der Schaden doppelt so hoch, wie der dabei ansetzbare Nutzungssatz ist, beträgt der anwendbare Steuersatz lediglich 25 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sonst gelten würde. Ferner kann man 2021 im Falle der Bilanzierung, unter den gleichen Voraussetzungen, auf die Aktivierung von eingeschlagenen, aber unverkauften Hölzern verzichten.
Bei Zerstörungen, die das Hochwasser an Dauerkulturen anrichtete, können Land- und Forstwirte besonders hohe Wiederherstellungskosten auf Antrag beim Finanzamt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gleichmäßig verteilt als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzen.
Schließlich kommt im Schadensfall auch eine Minderung der Grundsteuer nach § 33 GrStG in Frage.
4. Steuerliche Hilfen für vom Hochwasser geschädigte Betriebe
4.1. Sonderabschreibung auf betriebliche Gebäude
Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau von betrieblich genutzten Gebäuden können als Herstellungskosten gelten, sofern sie keine Erhaltungsaufwendungen darstellen. Dazu kann man auf Antrag Sonderabschreibungen nutzen. Diese kommen für das Wirtschaftsjahr der Wiederherstellung sowie den beiden darauffolgenden Jahren in Betracht und betragen jeweils 30 % der nach § 7 Absatz 4 EStG zu berechnenden Bemessungsgrundlage. Dazu ermittelt man die vor dem Schadenszeitpunkt zu beziffernde Bemessungsgrundlage, vermindert diese dann um entweder die Teilwertabschreibung oder Sonderabschreibung auf Basis des durch das Hochwasser entstandenen Schadens und rechnet im Gegenzug die Anschaffungskosten für die Wiederherstellung hinzu. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums fällt auf den verbleibenden Wert die reguläre Abschreibung Anwendung. Diese Regelung gilt übrigens auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Schließlich sei noch angemerkt, dass die gesetzlichen Vorgaben nach § 7a EStG auch hier ihre Gültigkeit behalten.
4.2. Steuerliche Hilfen bei Schäden an Grund und Boden
Wenn durch das Hochwasser Schäden am Grund und Boden eingetreten sind, dann kann man die Wiederherstellungskosten zur Behebung der Schäden als sofort abziehbaren Betriebsaufwand ansetzen. Betrifft dies Schäden an Wirtschaftswegen oder Hofbefestigungen, dann gilt dies nur unter Fortführung der bisherigen Buchwerte. Bei größeren Schäden kann das Finanzamt den Zeitraum, in dem man die Kosten zur Beseitigung dieser Schäden als Erhaltungsaufwand ansetzen darf, auf bis zu fünf Jahre ausdehnen. Dabei muss man die Bilanzansätze über den verfügbaren Zeitraum gleichmäßig verteilen. Allerdings muss man dies zuvor beantragen.
Ähnlich wie bei der steuerlichen Hilfe, die Land- und Forstwirte bei der Grundsteuer erhalten, kann dies auch auf andere Betriebe zutreffen. Allerdings gilt hierbei die gesetzliche Norm von § 34 GrStG.
4.3. Sonderabschreibungen auf bewegliche Anlagegüter
Für bewegliche Anlagegüter, die durch das Hochwasser eines Ersatzes bedürfen, sind ebenfalls Sonderabschreibungen möglich. Dabei gilt ebenfalls ein Begünstigungszeitraum von drei Jahren, das mit dem Jahr der Ersatzbeschaffung einsetzt. Allerdings können Geschädigte hierbei insgesamt bis zu 50 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung ansetzen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums schreibt man den Restwert über die verbleibende Nutzungsdauer regulär ab. Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können muss man allerdings innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser mit der Ersatzbeschaffung oder Herstellung des verlorenen Anlageguts begonnen haben.
4.4. Bildung von Rücklagen
Weiterhin können Betriebe Rücklagen für die Ersatzbeschaffung bilden. Die Rücklagen sind in den Wirtschaftsjahren, die der Ersatzbeschaffung vorangehen, ansetzbar. Dabei gilt dies sowohl für betriebliche Gebäude als auch für bewegliche Anlagegüter. Doch ist die Bildung von Rücklagen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur auf Antrag bei der Finanzverwaltung möglich. Die Bedingungen hierfür sind, dass die Kosten für den Ersatz entweder höher sind, als die hierfür vorgesehenen Sonderabschreibungen beziehungsweise, dass es sich um außergewöhnlich hohe Teilherstellungskosten oder Anzahlungen handelt. Zudem unterscheidet man hierbei in Bezug auf die Höhe der maximalen Rückstellung. Wenn es um eine Rückstellung für ein Gebäude geht, sind bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Rücklage möglich, bei beweglichen Anlagegütern hingegen bis zu 50 %.
Kann man Sonderabschreibungen auf die Ersatzbeschaffungen geltend machen, dann ist eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage erforderlich. Bei Gebäuden muss eine solche Auflösung der Rücklage spätestens im vierten Wirtschaftsjahr nach Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Die Auflösung von Rücklagen zur Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter muss man hingegen im Jahr der Ersatzbeschaffung vornehmen, längstens jedoch mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem sich das Hochwasser ereignete.
4.5. Ansatz von Ersatzbeschaffungskosten als Erhaltungsaufwand
Betriebliche Gebäude und bewegliche Anlagegüter kann man alternativ auch als Erhaltungsaufwand geltend machen. Dabei muss man mit der Ersatzbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser beginnen. Außerdem muss man hierbei die bisherigen Buchwerte fortführen. Dabei ist keine Prüfung durch das Finanzamt erforderlich. Doch muss der Aufwand, um den entstandenen Schaden zu ersetzen, höher sein, als die eventuelle Entschädigung. Gleichzeitig darf man aber auch keine außergewöhnlichen Abschreibungen aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung ansetzen. Allerdings gilt bei Gebäuden, dass die Gesamtkosten für die Ersatzbeschaffung höchstens EUR 70.000 betragen dürfen. Eine eventuelle Entschädigungsleistung durch Versicherungen ist hierbei irrelevant.
Den Vorschriften zur Behandlung von Hochwasserschäden am Grund und Boden entsprechend (siehe Abschnitt 4.2.) kann man auch hier einen Antrag beim Finanzamt stellen, um den Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.
4.6. Regelungen bei Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind bedingt durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und ähnlich wichtige Unterlagen unwiederbringlich verloren gegangen, so haben die Finanzämter hierbei den Geschädigten Glauben zu schenken. Dazu sollten die Betroffenen den Verlust so bald als möglich dokumentieren. Natürlich gilt dies nur, falls dies überhaupt möglich sein sollte. Jedenfalls soll den Betroffenen aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen kein steuerlicher Nachteil erwachsen.
4.7. Weitere Besonderheiten
Im Übrigen gilt für Sonderabschreibungen und Rücklagen insgesamt ein Maximalbetrag von EUR 600.000, von denen jährlich höchstens EUR 200.000 ansetzbar sind. Jedoch können auch höhere Beträge als Sonderabschreibungen oder Rücklagen in Frage kommen, wenn durch das Hochwasser erhebliche Schäden entstanden sind und die Ausnahmegewährung höherer Beträge erforderlich erscheinen, um die Notlage zu lindern. Allerdings muss das Bundesministerium der Finanzen einen entsprechenden Antrag bewilligen.
Schließlich noch eine weitere Bedingung zu den Sonderabschreibungen und Rücklagen. Sie betrifft die Höhe der Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinsichtlich eventuell erhaltener Versicherungsentschädigungen. Denn diese mindern verständlicherweise die Höhe der ansetzbaren Kosten. Gleiches gilt, wenn eine erfolgsneutrale Aufdeckung stiller Reserven zum Zweck der Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung erfolgt.
5. Vom Hochwasser betroffene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Unterliegen bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Einbußen, die auf Schäden durch das Hochwasser zurückgehen, dann kann man ebenfalls auf steuerliche Hilfen hoffen. Denn die Wiederherstellung von Grund und Boden sowie von Gebäuden unterliegt hierbei den gleichen Regelungen, wie bei betrieblichen Immobilien (siehe auch die Abschnitte 4.1. und 4.6.)
Weiterhin gewähren die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz den Ansatz von Wiederherstellungskosten für Gebäude sowie Grund und Boden als Erhaltungsaufwand, wenn die Gesamtkosten höchstens EUR 70.000 betragen. Auch hierauf haben eventuelle Entschädigungsleistungen keinen Einfluss. Dabei kommen nur Kosten zum Ansatz, die die erhaltenen Entschädigungsleistungen übersteigen. Es darf hierzu auch kein Ansatz für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen vorliegen. Weiterhin können vom Hochwasser Geschädigte in diesem Zusammenhang höhere Aufwendungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als Erhaltungsaufwand geltend machen.
Voraussetzung für diese steuerlichen Hilfen ist, dass die Wiederherstellung vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sich das Hochwasser ereignete, beginnt.
Zur Grundsteuer gilt auch hier die Maßgabe, nach der Betriebe eine steuerliche Hilfe nach § 34 GrStG erhalten können.
6. Hochwasser in NRW und RP: Anpassungen bei der Lohnsteuer
Damit auch vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer steuerliche Unterstützung erhalten, gewähren die besagten Katastrophenerlasse steuerfreie Ansätze bei der Berechnung der Lohnsteuer.
6.1. Lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Lassen Arbeitgeber ihren vom Hochwasser geschädigten Arbeitnehmern monetäre oder andere Beihilfen zukommen, dann bleiben diese in der Lohnsteuerabrechnung ohne Ansatz, sofern diese kalenderjährlich höchstens EUR 600 betragen. Doch kann ein Arbeitgeber in besonderen Situationen und im Hinblick auf die familiären Bedingungen eines Arbeitnehmers auch höhere Beträge steuerfrei auszahlen. Und ein Hochwasser gilt hierbei ausdrücklich als besonderer Umstand.
Darüber hinaus gelten auch die allgemeinen Vorschriften der Lohnsteuerrichtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmer, insbesondere LStR 3.11. Allerdings nehmen die Katastrophenerlasse die in der LStR 3.11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen aus.
Zu den steuerbefreiten Beihilfen, mit denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Beseitigung von Hochwasserschäden ermöglichen, zählen auch sonst steuerpflichtige Zinsvorteile für Darlehen. Selbiges findet auch auf Zinszuschüsse Anwendung. Dies gilt unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass die Höhe des Darlehens den durch das Hochwasser entstandenen Schaden keinesfalls übersteigt.
Im Lohnkonto müssen neben den steuerfrei gewährten Leistungen auch die besonderen Umstände, die das Hochwasser für den Arbeitnehmer herbeiführten, aufgeführt sein.
6.2. Lohnsteuerfreie Leistungen als Hilfen durch andere Mitarbeiter
Begrüßenswert ist auch die Regelung, die es Kolleginnen und Kollegen von durch Hochwasser betroffenen Mitarbeitern erlaubt ebenfalls steuerfreie Beiträge zur Linderung der Not zu leisten. Dabei verzichtet man auf einen Anteil am eigenen Lohn oder Gehalt, damit der Arbeitgeber diese Beihilfen an die geschädigten Mitarbeiter weiterleiten kann. Auch andere Arten von Guthaben können als steuerfreie Beihilfe in Frage kommen.
Alternativ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Rahmen vereinbaren, dass Lohn- und Gehaltsverzichte als Spende an gemeinnützige Organisationen fließen. Dies ermöglicht auch jenen Arbeitnehmern eine steuerbegünstigte solidarische Haltung, die das Glück haben, keinen vom Hochwasser geschädigten Mitarbeiter im Unternehmen zu wissen.
Was die Aufzeichnungen dieser kollegialen oder solidarischen Unterstützung im Lohnkonto betrifft, so sollen sie dort enthalten sein. Nur auf ausdrücklichem Wunsch eines Arbeitnehmers kann man hierauf verzichten. Stattdessen ist dann die Verzichterklärung zu dokumentieren.
Weiterhin bleibt der überlassene Betrag bei der Erfassung im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung ohne Ansatz. Selbstverständlich darf der Betrag dann auch keinesfalls als Spendenabzug Bestandteil der Einkommensteuererklärung der hilfswilligen Arbeitnehmer sein.
7. Private Kosten durch das Hochwasser als außergewöhnliche Belastungen
7.1. Ersatzbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen
Menschen, denen das Hochwasser Hab und Gut nahm, können die Kosten zur Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Alltagsgegenständen als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuer ansetzen. Dazu zählen insbesondere Kleidung, Einrichtungsgegenstände der Wohnung, so auch Möbel. Darüber hinaus können Geschädigte von selbstgenutztem Wohneigentum die durch das Hochwasser entstandenen Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dies gilt auch, wenn keine Versicherung gegen Elementarschäden greift.
7.2. Ansatz von Freibeträgen bei der Lohnsteuer als Soforthilfe für Arbeitnehmer
Um nun Hilfen, die mit diesen außergewöhnlichen Belastungen zusammenhängen, möglichst rasch an geschädigte Arbeitnehmer zu gewähren, kann man beim Finanzamt den Ansatz eines entsprechend hohen Lohnsteuerfreibetrags beantragen. Dadurch erhalten Geschädigte die hierzu vorgesehene steuerliche Hilfe indirekt über die nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen.
8. Möglichkeiten zur Stundung von Steuern
Ergänzend sollen nun die Möglichkeiten in den Vordergrund treten, die vom Hochwasser betroffene Steuerpflichtige erhalten, um fällige Steuern zu stunden. Denn hierzu kann man bis zum 31.10.2021 beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer erst nach dem 31.01.2022 zu zahlen ist. Dazu muss man nachweisen, dass man in wesentlichem Umfang vom Hochwasser betroffen ist. Dabei gilt dies sowohl für Steuern, die das jeweilige Bundesland erhebt als auch solche des Bundes. Dazu ist es entbehrlich, die tatsächliche Höhe der Schäden nachzuweisen. Soll jedoch eine Stundung auf Steuern, die nach dem 31.10.2021 anfallen, erfolgen, so bedarf dies einer besonderen Begründung.
Außerdem sollen die Finanzämter von der Forderung der bei einer Stundung im Normalfall zu berechnenden Zinsen absehen.
Ähnliche Vorgaben existieren bezüglich der Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragsteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer).
Falls Steuern bei einem vom Hochwasser geschädigten Steuerpflichtigen zur Vollstreckung anstehen, so kann der Vollstrecker die besonderen Umstände dem Finanzamt mitteilen, um die Vollstreckung auszusetzen. Auch auf etwaige Säumniszuschläge soll hierbei ein Verzicht gelten.
Ob auch eine Stundung oder gar ein Erlass von Gewerbesteuern in Frage kommt, liegt allein im Ermessen der Kommunen. Doch sollte man den Versuch durchaus wagen und einen entsprechenden Antrag an die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde stellen.
9. Steuerliche Hilfen bei Spenden an vom Hochwasser Geschädigte
Ebenfalls bis zum 31.10.2021 brauchen Menschen, die an eine Hilfsorganisation Geld spenden, das den vom Hochwasser Geschädigten zugute kommen soll, lediglich einen Nachweis über die Zahlung der Spende aufzubewahren. Es bedarf also keiner Spendenquittung für die Berücksichtigung der Spende im Rahmen der Einkommensteuer.
Weitere Ausnahmen bestehen für gemeinnützige Organisationen, die in ihrer Satzung einen anderen als einen mildtätigen Förderungszweck enthalten. Ausnahmsweise soll es solchen Organisationen möglich sein, im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für die vom Hochwasser Betroffenen zu sammeln. Dabei bleibt ihre Steuerbefreiung unberührt.