Im Volksmund wird das Unternehmen an sich regelmäßig als Firma bezeichnet. Eigentlich ist die Firma aber lediglich der Name des Unternehmens. Über die Firma müssen Sie sich daher bei der Gründung des Unternehmens also Gedanken machen. Dabei sind aber einige Grundsätze zu beachten. Diese legen wir im Folgenden dar.

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GmbH gründen in Deutschland: Gesellschaftsvertrag, Kosten, Notar, Stammkapital, Steuerberatung

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine GmbH gründen.

Inhaltsverzeichnis


1. Definition der Firma

Gesetzlich ist die Firma in dem § 17 Absatz 1 HGB definiert. Demnach ist sie der Name unter dem der Kaufmann sein Handelsgeschäft betreibt. Sie ist daher lediglich der Name des Handelsgeschäfts und gerade nicht das Unternehmen selbst. Umgangssprachlich ist mit dem Begriff indes fehlerhaft regelmäßig das Unternehmen als solches gemeint. 

Bei einem Einzelkaufmann tritt die Firma neben den bürgerlichen Namen des Kaufmanns. Er führt daher zwei verschiedene Namen, sollte die Firma von seinem bürgerlichen Namen abweichen. Im Handelsverkehr ersetzt die Firma den bürgerlichen Namen. Außerhalb des Handelsverkehrs tritt der Kaufmann weiterhin unter seinem bürgerlichen Namen auf. Handelsgesellschaften haben hingegen nur einen Namen und zwar die Firma. Die Firma ist mit dem Unternehmen unlösbar verbunden. Sie kann daher nicht selbstständig veräußert werden. 

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2. Firma richtig bilden

Wenn Sie ihr Unternehmen benennen wollen, gibt es einige Grundsätze, die bei der Firmenbildung zu beachten sind. Die Firma soll den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr schützen.

2.1. Unterscheidbarkeit der Firma

Deswegen muss die Firma den Unternehmensträger zutreffend angeben und darf nicht über ihn täuschen. Folglich muss sie zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, sogenannter Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 Absatz 1 HGB). 

Demnach muss die Firma überhaupt als Namen für ein Unternehmen dienen können. Daher müssen der Firmenkern und der Firmenzusatz wörtlich bezeichnet sein, so dass Bildzeichen allein nicht ausreichen. Sie können bloß als zusätzliche Zeichen verwendet werden. 

Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie das Handelsgewerbe von anderen Unternehmen abgrenzt und das Unternehmen auf diese Weise individualisieren kann. Deswegen sind Bezeichnungen, die ausschließlich den Unternehmensgegenstand beschreiben – wie „Supermarkt“ – nicht zulässig. Zudem darf es sich nicht um Begriffe handeln, für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Ein solches besteht, wenn die Allgemeinheit oder auch Mitbewerber die angedachte Firma zur ungehinderten Verwendung im Geschäftsverkehr benötigen. Auch Begriffen, die in der Alltagssprache vom Verkehr stets und nur in ihrem Ursprungssinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, fehlt die Unterscheidungskraft. Geringe Unterscheidungskraft besteht, wenn die Begriffe nicht ausschließlich in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden.

Verwechslungsgefahr besteht hingegen, wenn die Firmenkerne übereinstimmen und nur verschiedene Rechtsformzusätze hinzugefügt sind. Deswegen reicht es nicht aus, für die GmbH & Co. KG allein den Zusatz „Co. KG“ der Firma anzuführen und ansonsten die Firma der Komplementär-GmbH beizubehalten. Der Firmenkern der GmbH & Co. KG muss gegenüber der Komplementär-GmbH daher verschieden sein.

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2.2. Wahrheit der Firma

Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma gemäß § 18 Absatz 2 HGB keine irreführenden Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Angaben sind dabei nachprüfbare Aussagen. Dabei ist häufig durch Auslegung zu ermitteln, welche Angaben die Firma macht. Nur selten enthält sie selbst konkrete Angaben. Die Angaben sind dann unzulässig, wenn sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine irrige Vorstellung über die Aussage der Firma hervorrufen. Dabei erkennt das Registergericht aber nur eine ersichtliche Eignung zur Irreführung als unzulässig an. Zudem muss die irreführende Angabe wesentlich für die angesprochenen Verkehrskreise sein. Dadurch wird verhindert, dass auch eine bloße Irreführung über unbedeutende oder nebensächliche geschäftliche Verhältnisse unzulässig ist. Dabei ist für Beurteilung der Wesentlichkeit auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung abzustellen.

Zudem muss die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten. Dieser muss die Gesellschaftsverhältnisse und Haftungsverhältnisse zutreffend wiedergeben.

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2.3. Firmenbeständigkeit

Eine ursprünglich zulässige Firma, die nunmehr unzulässig geworden ist, darf in bestimmten Fällen bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass die Firma einen erheblichen Vermögenswert darstellen kann, welcher dem Unternehmensinhaber auch erhalten bleiben soll, wenn die Firma sich ändert. Änderungen können sich beispielsweise aus Namensänderungen in Folge von Heirat oder Rechtsnachfolge ergeben. Bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, ist gemäß § 24 Absatz 2 HGB die ausdrückliche Einwilligung zur Fortführung der Firma erforderlich.

2.4. Firmeneinheit

Der Kaufmann darf zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr für dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Einzelkaufmann unter verschiedenen auftreten darf. Möglich ist dies, wenn der Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, die organisatorisch voneinander getrennt und selbstständig sind. Diese Trennung liegt jedoch in aller Regel nicht vor, wenn die Unternehmen demselben Geschäftskreis angehören. Eine weitere Ausnahme des Grundsatzes der Firmeneinheit besteht, wenn der Kaufmann ein weiteres Handelsgeschäft erwirbt und unter dessen alter Firma fortführt. Dabei müssen die Unternehmen aber getrennt bleiben. Wird hingegen das neue Unternehmen mit dem bisherigen vereint, so ist die Fortführung mehrerer Firmen unzulässig. Jedoch hat die Führung zwei verschiedener Firmen nicht zur Folge, dass der Unternehmer zwei unterschiedliche Rechtssubjekte führt. Es handelt sich weiterhin um einen Rechtsträger, der nur unter zwei besonderen Bezeichnungen verschiedener Vermögensmassen geführt wird.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hingegen dürfen nach herrschender Meinung nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere selbstständige Unternehmen betreiben.

Zweigniederlassungen dürfen eine selbstständige Firma haben. Jedoch muss darin auch die Firma der Hauptniederlassung genannt sein und deutlich werden, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt.

2.5. Firmenöffentlichkeit

Die Firma muss zudem öffentlich kundgegeben werden. Das ist insbesondere durch die Eintragung im Handelsregister sichergestellt. Weiterhin sind in den Geschäftsbriefen die Firma, sowie der Rechtsformzusatz, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.


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  4. Handelsbilanz erstellen
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Steuerrecht

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Neben Boni, C-Shares und Phantom Shares sind direkte Mitarbeiterbeteiligungen an einer GmbH eine Möglichkeit, um besonders qualifizierte Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden. Die Frage hierbei ist, auf welche Weise diese Einbindung zum steuerlich günstigsten Ergebnis führt. Deshalb untersuchen wir im nachfolgenden Beitrag, wie sich die Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH im Wege einer Beteiligung an deren Holdinggesellschaft steuerlich auswirkt. Außerdem beschreiben wir, wie man eine solche Beteiligung strukturiert und welche Steuervorteile es bringt, wenn solche Mitarbeiter ihrerseits eine Holdinggesellschaft gründen, um mit dieser nun ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft der operativen GmbH zu halten.

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Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten es gibt, um Mitarbeiter steuerlich vorteilhaft an einer GmbH zu beteiligen.

Inhaltsverzeichnis


1. Mitarbeiterbeteiligung an GmbH – Einleitung

In der deutschen Wirtschaft spukt ein Gespenst: Fachkräftemangel. Es wirkt schon paradox, wenn Unternehmer weniger Sorge um die Auftragslage als vielmehr um ihre Produktionskapazitäten haben. Geeignete Mitarbeiter kann man deshalb oft kaum überbewerten. Aber ganz gleich wie lange man braucht, um eine Stelle mit einer qualifizierten Person zu besetzen, irgendwann findet man sie. Doch wie schaffen es Unternehmer, dass man die erforderlichen, ja geradezu unentbehrlichen Fachkräfte an das eigene Unternehmen dauerhaft bindet?

Auf diese Frage gibt es eine ganze Reihe an Antworten. Deshalb untersuchen wir in diesem Beitrag, wie das gelingen kann. Gleich vorweg: die Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH ist eine solche Möglichkeit. Allerdings soll es in unserem Artikel insbesondere um Gestaltungsmodelle gehen, bei denen die für ein Unternehmen gewonnenen und an dieses gebundenen Mitarbeiter Steuervorteile erzielen können. Wie Unternehmer bei ihrer Unternehmensbesteuerung besser abschneiden, haben wir ja schon in vielen anderen Beiträgen thematisiert und dargelegt, zum Beispiel in diesem: 

2. Mitarbeiterbeteiligung an GmbH: diese Alternativen gibt es

Bevor wir uns der speziellen Betrachtung von Steueroptimierungsmodellen widmen, schaffen wir noch den Rahmen dazu. So sind unter anderem ganz besonders folgende Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH geeignet:

Die meisten Varianten gleichen sich in einer Hinsicht: Für die zu bindenden Mitarbeiter führen sie erst beim gewinnbringenden Unternehmensverkauf zum erwünschten Ergebnis. Andere Formen der Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH, bei der man schon in der Zeit vor dem Verkauf finanzielle Anreize setzt, etwa durch jährliche, leistungsabhängige Boni oder andere Zusatzleistungen, sind zwar auch denkbar, sollen aber bei unseren Betrachtungen ohne Bedeutung bleiben. Der Grund hierbei liegt darin, dass es zu diesen Anreizen nur geringes Optimierungspotential gibt. Die Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH ist in dieser Hinsicht deutlich vorteilhafter. Und das sollte man dann auch nutzen.

Um die hier vorgestellten Betrachtungen zu komplettieren, weisen wir darauf hin, dass man die zuvor erwähnten ebenso wie das gleich von uns hier vorgestellte Mitarbeiterbeteiligungsmodell als materiell bezeichnen kann. Das Gegenstück dazu stellt die immaterielle Mitarbeiterbeteiligung dar. Dabei geht es in erster Linie um Einflussnahme, die man den betroffenen Mitarbeitern gewährt. Selbstverständlich schließen sich die beiden Grundkonzepte keineswegs gegenseitig aus, sondern lassen sich beliebig kombinieren.

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3. Steueroptimierung bei Mitarbeiterbeteiligung an GmbH

Um zu verdeutlichen, welches Potential die von uns in diesem Beitrag vorgestellte Form der Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH in sich birgt, wollen wir zunächst eine Vergleichsbasis schaffen. Daher gehen wir als erstes eine ausgewählte materielle Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH beleuchten. Anschließend stellen wir Ihnen unser Gestaltungsmodell vor und vergleichen es mit diesem.

3.1. Mitarbeiterbeteiligung an GmbH mittels Bonuszahlungen

Die wohl am weitesten Verbreitete Form der materiellen Mitarbeiterbeteiligung ist die Gewährung von einmaligen Bonuszahlungen im Falle eines Unternehmensverkaufs. In den meisten Fällen sind diese anstehenden Boni ebenfalls Gegenstand der Verkaufsverhandlungen. Schließlich müssen sich Käufer und Verkäufer der GmbH darüber einigen, welche Höhe der Kaufpreis haben soll. Und somit ist indirekt auch die Höhe der für den erfolgreichen Verkauf eingeplanten Bonuszahlung von diesen Verkaufsverhandlungen betroffen.

Wenn nun der Verkaufsvorgang abgeschlossen ist und die Bonuszahlung ansteht, dann ordnet man sie steuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Mit anderen Worten werden sie steuerlich genauso behandelt wie das reguläre Gehalt. Deshalb findet die Anrechnung von Werbungskosten – im ungünstigsten Fall lediglich in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags von EUR 1.230 – für alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einmalig Anwendung. Noch ungünstiger ist allerdings, dass bei der zu erwartenden hohen Bonusauszahlung die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz stattfindet, also mit mindestens 42 % den finanziellen Erfolg mindert. Darum versuchen wir nun zu erreichen, dass die Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH auf günstigere Weise der Besteuerung unterliegt.

3.2. Mitarbeiterbeteiligung an GmbH mittels Holdinggesellschaften

Wie so oft in unseren Artikeln lautet das Zauberwort, dass viele unserer Herausforderungen überwinden hilft, Holding. Dazu gehen wir davon aus, die GmbH, an der eine zu beteiligende Person angestellt ist, Tochtergesellschaft einer Holding ist. Dies eröffnet uns die Möglichkeit, dass man die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter direkt am Kapital der Muttergesellschaft beteiligt. Man erreicht dies durch eine Kapitalerhöhung, indem man als Mitarbeiter Kapital in die Holding einbringt. Dabei entspricht die Höhe der Kapitalspritze dem Anteil der Beteiligung. Die Höhe des Anteils legt man zuvor mit den Anteilseignern der Holding fest. Oft handelt es sich dabei um einen Anteil von bis zu 10 % an der Holding, was wiederum in aller Regel dem Wert des gleichen prozentualen Anteils an der GmbH entspricht.

Kommt es nun zum Verkauf der GmbH durch die Holding, dann steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der gleiche Anteil am Gewinn zu. Doch zunächst handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die man der Holding zurechnet. Ihre Besteuerung findet auf Ebene der Holding, aufgrund des Schachtelprivilegs, mit lediglich 1,5 % statt.

Fließt nun der Gewinnanteil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als Gewinnausschüttung an sie oder ihn zu, behandelt der Fiskus dies ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen; es fällt Kapitalertragsteuer an. In diesem Fall beträgt der Steuersatz pauschal 25 %. Im Vergleich zur Bonuszahlung ist dies schon deutlich günstiger. Allerdings ist dies ein sehr unwahrscheinliches Szenario, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ja weiterhin Gesellschafter der Holding bleibt. Dies ist aber keineswegs im Interesse der anderen Gesellschafter, die die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ja nur deshalb in die Holding aufgenommen hatten, um sie oder ihn an die nun verkaufte operative GmbH zu binden. Da dieser Grund mit dem GmbH-Verkauf wegfällt, brauchen wir für die Auszahlung des Gewinnanteils eine andere Lösung

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4. Mitarbeiterbeteiligung an GmbH – Gründung einer Mitarbeiter-Holding

Die Lösung für unsere Herausforderung liegt in der Gründung einer eigenständigen Mitarbeiter-Holding. Diese Holding hält nun die Anteile, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an der Muttergesellschaft der GmbH durch die Kapitalerhöhung erworben hatte.

Wenn nun der Verkauf der Tochter-GmbH stattfindet, dann könnte man annehmen, dass die nun ehemalige Muttergesellschaft den Gewinnanteil, der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zusteht, als Dividende ausschüttet. Schließlich ist auch dies aufgrund des Schachtprivilegs nur mit einer Steuer in Höhe von 1,5 % verbunden. Allerdings müssen wir an dieser Stelle auf einige Bedingungen zum Erhalt des Schachtelprivilegs hinweisen. Denn bei der Körperschaftsteuer der Mitarbeiterholding gilt dies erst ab einer Beteiligungshöhe von 10 %. Und bei der Gewerbesteuer müssen es sogar 15 % sein. Weil wir im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung aber eher mit Beteiligungsquoten im Bereich bis zu 10 % operieren, fallen wohl doch regulär Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der Mitarbeiter-Holding an.

Daher gehen wir einen anderen Weg und vermeiden die Gewinnausschüttung an die Mitarbeiter-Holding. Stattdessen einigt man sich darauf, dass die Mitarbeiter-Holding ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft an diese verkauft. Dabei beträgt der Kaufpreis in etwa der Höhe des Gewinnanteils an der verkauften operativen GmbH. Der Vorteil hierbei ist, dass im Gegensatz zur Dividendenausschüttung der Verkauf der Anteile an der Muttergesellschaft ebenfalls nur 1,5 % an Steuern verursacht. Und damit kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Gewinn in der eigenen Holding thesaurieren.

Ein weiterer positiver Nebeneffekt, der allerdings den Gesellschaftern der anderen Holding, also der ehemaligen Muttergesellschaft, zukommt, ist, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin als Gesellschafter ausscheidet. Denn die Holding hat durch den Verkauf der Anteile durch die Mitarbeiter-Holding eigene Anteile erworben.

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5. Unser Fazit zur Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH

Wer nun behauptet, dass das hier vorgestellte Gestaltungsmodell recht komplex ist, dem werden wir Recht geben. Allerdings ist es auch keine leichte Aufgabe, um dieser Herausforderung gerecht zu werden. Außerdem sollte man dabei bedenken, dass die Gründung einer Mitarbeiter-Holding auch einen weiteren praktischen Nutzen enthält. Denn sollte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter weiterhin für die operative GmbH unverzichtbar sein, dann wäre es logisch, wenn die neuen Anteilseigner an der GmbH der Mitarbeiter-Holding erlauben sich erneut an dieser zu beteiligen. Dazu steht wiederum eine direkte oder indirekte (mittels Holding als Muttergesellschaft) Mitarbeiterbeteiligung an der GmbH zur Wahl. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass die Thesaurierung des Gewinns in der Mitarbeiter-Holding durchaus sinnvoll ist. Schließlich würde man sonst (ohne Holding) nur mit dem geringeren, weil bereits versteuerten Gewinnanteil in die neue Mitarbeiterbeteiligung an der operativen GmbH einsteigen.

Wie Sie sehen, machen wir uns sehr detailliert Gedanken, wenn wir unsere Gestaltungsmodelle entwickeln. Tatsächlich müssen unsere Gestaltungsmodelle aber auch eine gewisse Flexibilität zulassen, sodass wir sie an die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten anpassen können. Wenn also auch Sie erfahren möchten, wie wir Ihre Steuern ganz individuell optimieren können, dann rufen Sie uns an. Gerne vereinbaren wir einen Beratungstermin mit Ihnen, um auszuführen, wie auch Sie von unserer Expertise profitieren können.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Steueroptimierung bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei Mitarbeiterbeteiligungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Gründung von Holdinggesellschaften
  2. Rechtssichere Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer)
  3. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften in Bezug auf den Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttungen, Organschaften sowie Holdingstrukturen
  4. Individuelle Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen
  5. Umfassende Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte, insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht

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  1. Beratung beim Unternehmensverkauf unter Nutzung der Vorteile beim Share Deal & Asset Deal
  2. Durchführung detaillierter Due Diligence Prüfungen

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten im Bereich Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung
  2. Strategisch ausgerichtete Erstellung von Jahresabschlüssen
  3. Steueroptimierte Erstellung von Steuererklärungen

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Die Digitalisierung hat alle Bereiche der Wirtschaft in Deutschland erreicht und durchdrungen. So ist es auch kein Wunder, dass sie auch in der Steuerberatungsbranche zu einem unverzichtbaren Bestandteil unserer täglichen Arbeit geworden ist. In kaum einem anderen Zusammenhang als beim OSS-Verfahren zur Anmeldung der Umsatzsteuern in anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dies offenkundiger. Deshalb erläutern wir in diesem Beitrag exemplarisch anhand der Digitalisierung zum OSS-Verfahren, wie sich dieser Aspekt auf unsere Arbeit zum Vorteil unserer Mandanten auswirkt.

Unser Video:
Digitalisierung zum OSS Verfahren

In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten die Digitalisierung in der Finanzbuchhaltung im Hinblick auf das OSS Verfahren eröffnet.

Inhaltsverzeichnis


1. Digitalisierung zum OSS-Verfahren – Einleitung

Heute lesen Sie einen Artikel, bei dem es um moderne Arbeitsweisen geht. Denn heutzutage verschwinden immer mehr klassische Berufe und machen anderen Platz, die fortan an Bedeutung gewinnen. Selbstverständlich gab es schon immer einen gewissen Wandel in der Arbeits- und Berufswelt. Dennoch ist der Wandel in unserer Zeit so vielschichtig, tiefgreifend und umfassend, wie noch nie zuvor. Dies gilt zumindest zum Teil auch für die klassischen Steuerberatungsberufe.

Abgesehen von der Gestaltungsberatung ist die Finanzbuchhaltung in dieser Branche von massiven Veränderungen geprägt. Aus der einfachen Erfassung steuerlich relevanter Sachverhalte ist in den letzten Jahren immer mehr ein Datenmanagement geworden. Statt also Daten zu erfassen, steuert man die Datenerfassung. Auf diese Weise steigern Steuerberatungskanzleien ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit immer weiter. Gleichzeitig können sie die damit verbundenen Kosten optimieren.

Dabei müssen wir uns klar machen, dass diese stille, weil öffentlich weitestgehend unbemerkt voranschreitende Revolution praktisch in unsere gesamte Wirtschaft hineinreicht. Und da unsere Wirtschaft ganz stark international ausgerichtet ist, fließen auch ausländische Einflüsse in unsere Finanzbuchhaltung mit ein. Darum soll dieser Beitrag einmal beleuchten, welche positiven Auswirkungen die Digitalisierung der Finanzbuchhaltung im Hinblick auf die grenzüberschreitende Umsatzbesteuerung zeigt, insbesondere auf das OSS-Verfahren, das innerhalb der EU maßgebend ist.

2. Digitalisierung zum OSS-Verfahren bei JUHN Partner

Klar, dass die Digitalisierung auch in unserer eigenen laufenden Steuerberatung einen sehr hohen Stellenwert einnimmt. Denn auch wir erkennen, dass die Digitalisierung einen wesentlichen Beitrag zur zeitgemäßen Bearbeitung unserer Mandate leistet. Mehr noch, sie ist unverzichtbar geworden. Deshalb steht dieser Beitrag eben auch als Beispiel für unseren Service. Dennoch soll dies kein Loblied auf unsere Leistungen sein, zumindest kein so offensichtliches. Vielmehr berichten wir hier über einen allgemeinen Trend in unserer Branche, der sonst nur wenig Aufmerksamkeit auf sich zieht, aber für die Prozesse, die zur korrekten Umsatzbesteuerung führen, immer wichtiger wird.

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OSS-Verfahren?

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3. Das OSS-Verfahren – Zweck der Digitalisierung

Da nun die Digitalisierung kein Selbstzweck ist, gehen wir jetzt auf den konkreten Nutzen ein, den uns die Digitalisierung ermöglichen soll. Dazu haben wir uns ein Beispiel aus der Warenwirtschaft ausgesucht.

3.1. Kriterium 1 zum OSS-Verfahren: Lieferungen im Inland oder Ausland

Wenn ein Onlinegeschäft seine Waren verkauft, dann sind für umsatzsteuerliche Belange zunächst zwei Sachverhalte zu unterscheiden. Entweder die Kunden erwarten die Lieferung an einen Standort im Inland oder im Ausland. Bei einer Lieferung ins Ausland unterscheidet man weiterhin zwischen einer Lieferung innerhalb oder außerhalb der EU beziehungsweise des EWR. Für Lieferungen innerhalb der EU ist die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie maßgebend.

3.2. Kriterium 1 zum OSS-Verfahren: Unterscheidung nach der Art der Empfänger

Eine weitere Unterscheidung bei derartigen Lieferungen besteht in der Art der Leistungsempfänger. Handelt es sich hierbei um andere Unternehmer, spricht man von B2B-Geschhäften (B2B ist die Abkürzung für business to business). Dem hingegen bezeichnet die Abkürzung B2C Lieferungen an Endkunden (business to customer). Diese Unterscheidung ist deshalb umsatzsteuerlich relevant, weil bei B2B-Geschäften im Grunde keine Umsatzsteuer anfällt, denn die Empfänger würden die vorgesehene Umsatzsteuer ja ohnehin als Vorsteuer erstattet bekommen. Bei Endkunden ist dies aber regelmäßig ausgeschlossen.

Wenn wir nun die beiden Felder ganzheitlich betrachten, erkennen wir, dass bei B2C-Vorgängen, die innerhalb der EU oder des EWR stattfinden, die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, in denen die Abnehmer die Leistung empfangen, einzubehalten ist. Dabei schildern wir diesen Vorgang hier stark verallgemeinernd, denn ebenso wie in Deutschland für unterschiedliche Warenarten verschiedene Umsatzsteuersätze gelten, ist dies auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten der Fall.

3.3. Wo die Digitalisierung zum OSS-Verfahren bei der Finanzbuchhaltung ansetzt

Nun ist es aber so, dass man früher diese Datensätze getrennt behandelt hatte. Entweder konnte man unterscheiden, ob ein B2B- oder ein B2C-Vorgang vorliegt oder in welches Land die Ware geliefert werden sollte. Die Digitalisierung ermöglicht uns jetzt aber, dass wir beide Kriterien gemeinsam berücksichtigen können. Schon bei der Bestellung ordnen Onlinehändler also den landesspezifisch korrekten Umsatzsteuersatz der Lieferung zu und buchen nun die Umsatzsteuer automatisch in der vorgeschriebenen Höhe.

Diese Datensätze sind wiederum für unsere Arbeit im Rahmen der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen wichtig. Wenn wir also mittels Digitalisierung zu jedem Umsatz stets die erforderlichen Daten automatisch abrufen können, ohne dass wir dies jedes Mal einzeln überprüfen müssen, dann spart dies enorm viel Zeit. Außerdem kann es dazu beitragen, Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden. Den größten Nutzen, den die Digitalisierung gerade im Zusammenhang mit dem OSS-Verfahren bietet, ist, dass die erforderlichen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch erstellt werden können. Die manuelle Bearbeitung dieser vorgeschriebenen Meldungen würde nämlich einen enormen Aufwand bedeuten, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Digitalisierung erfolgen müssten.

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4. Fazit zur Digitalisierung beim OSS-Verfahren

Ganz offensichtlich ist die Digitalisierung im Bereich Finanzbuchhaltung entscheidend, um die stetig anwachsende Datenflut, die zur Bearbeitung erforderlich ist, zu managen. Dabei stellt immer öfter der digitale Austausch mit den Mandanten die Weichen, die zu einer effizienten und weitestgehend fehlerfreien Erfassung der Daten führen.

Aber auch in der internen Bearbeitung zum OSS-Verfahren stützen wir uns auf die Unterstützungsmöglichkeiten, die uns die Digitalisierung bietet. Denn ohne die Digitalisierung im Bereich der Finanzbuchhaltung würde das OSS-Verfahren mit Sicherheit weit aufwändiger ausfallen. Ja es ist sogar fraglich, ob die EU-Mitgliedsstaaten das OSS-Verfahren eingeführt hätten, wenn es an der hierfür erforderlichen Digitalisierung gemangelt hätte. Denn schon in der Vergangenheit hat die Vorbereitung auf die Umsetzung dieser europaweit einheitlichen Umsatzsteuerregelung zu Verzögerungen bei ihrer Einführung geführt. Es mag zwar sein, dass dabei andere Umstände eine gewichtigere Rolle gespielt haben. Insbesondere die Corona-Pandemie sei hierzu erwähnt. Dennoch scheint dieses Vorhaben nur durch eine möglichst breit umgesetzte Digitalisierung in der Steuerberatungsbranche möglich geworden zu sein.

Als digitale DATEV-Kanzlei 2023 sind wir schon seit Jahren darauf spezialisiert, die Möglichkeiten der Digitalisierung zur Erleichterung und somit zur Effizienzsteigerung in unsere Arbeitsabläufe zu integrieren. Daher gehört es zu unseren vornehmlichen Aufgaben, unsere Neumandanten stets von den Vorteilen der Digitalisierung zu überzeugen. Dazu zählt beispielsweise die Einrichtung digitaler Schnittstellen, wie etwa DATEV Unternehmen Online.

Wenn also auch Sie sich von den Vorteilen einer digitalen Kooperation mit einer modernen und zum Wohle ihrer Mandanten effizienzoptimierten Kanzlei überzeugen lassen möchten, dann kontaktieren Sie uns jetzt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, sodass wir Ihnen einen persönlichen Termin reservieren können. Wir freuen uns darauf, auch Ihnen die Vorzüge der Digitalisierung zu offerieren.


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Internationales Steuerrecht

  1. Beratung zu internationalen Verrechnungspreisen
  2. Erstellung der erforderlichen Verrechnungspreisdokumentation

Umsatzsteuer

  1. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  2. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Digitale Buchhaltung

  1. Effiziente Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
  3. Erstellung und Übermittlung aller erforderlichen Datensätze im Rahmen des OSS-Verfahrens

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Wenn man ein Startup gründen möchte, dann suchen viele Startup-Unternehmer nach fachlicher Beratung zu einer Vielzahl an Themen. Zu den wesentlichsten Punkten, die Startup-Unternehmer hinsichtlich der Aufnahme von Investoren und dem späteren Exit interessieren, gehören die Finanzierungsrunden mit der damit einhergehenden Verwässerung der Anteilsverhältnisse und die Vermeidung von Strategien, die einen eventuellen Exit erschweren. Dazu kann man manche Eventualität mit entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag schon vorab bestimmen. Dies kann etwa durch Aufnahme entsprechender Klauseln zum Ausschluss einer Blockade bei einem Exit geschehen. Auf diese Weise kann man sicherstellen, dass bei einem Exit das ganze Unternehmen an den Käufer veräußert werden kann. Dabei ist dann etwa die Mehrheit der Stimmrechte für den Beschluss zu einem Exit maßgebend. Aber auch Regelungen, die den ursprünglichen Startup-Gründern zusätzliche Privilegien bei der Mitbestimmung ihres Startups gewähren, sind hierbei denkbar.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Startups spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Optimierung ihrer Steuern aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
13. November 2018
Legalbird: Investition von CHECK24 Ventures und Steuerberatung von JUHN Partner
25. Juni 2021
Der neue § 19a EStG hilft Mitarbeiter an Startups zu beteiligen!
04. August 2021
Startups und Steuern: Vorteile sichern & Nachteile vermeiden
18. Oktober 2021
Mitarbeiterbeteiligung bei Startups: Analyse der gesetzlichen Maßnahmen
13. Juli 2022 Stratup Beratung: 3 Finanzierungsrunden mit Investoren (dieser Beitrag)
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Unser Video: 3 Finanzierungsrunden mit Investoren

In diesem Video erklären wir, worauf Startups bei Finanzierungsrunden mit Investoren achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Table of Contents


1. Startup Beratung zu Finanzierungsrunden – Einleitung

1.1. Anfangsfinanzierung

Wer eine neuartige Geschäftsidee hat, die erkennen lässt, dass sie erfolgreich sein wird, braucht oftmals mehr als nur einige motivierte Mitarbeiter. Ohne eine Überdosis Eigeninitiative und Engagement sowie mutige Entschlusskraft geht dem Unterfangen früher oder später die Luft aus.

So ein Startup braucht aber auch finanzielle Mittel, um die Idee zu dem ihr gebührenden Erfolg zu führen. Klar, man kann das eigene Startup entweder mit Eigenkapital ausstatten, sofern dieses in ausreichenden Mengen vorhanden ist, oder mit Geld, das man über Bankdarlehen für das Unternehmen beschafft. Gelegentlich mag auch Crowdfunding eine Alternative darstellen. Doch in der Praxis ermöglichen all diese Finanzierungsformen meistens nur eine relativ bescheidene Anfangsfinanzierung. Wenn man zu einem Global Player aufsteigen möchte, dann kann der Moment der Erkenntnis eintreten, bei dem man sich bewusst wird, dass man finanzkräftige Investoren am eigenen Startup beteiligen sollte.

1.2. Finanzierung durch Investoren

Dass dieser Moment tatsächlich gekommen sein könnte, mag man im günstigsten Fall daran erkennen, dass potentielle Investoren von sich aus Interesse an einer Zusammenarbeit bekunden. Oft handelt es sich um große Unternehmen oder gar Konzerne mit branchenrelevantem Bezug zu den eigenen Geschäften, die das Potential hinter der Geschäftsidee des Startups erkennen. Daher ist es naheliegend, dass sie entweder das Startup fördern möchten, weil es etwa als Ergänzung dem eigenen Unternehmen förderlich ist oder sie wollen es sogar ganz in ihren Unternehmen integrieren, etwa um Synergien freizusetzen. In der Regel geschieht dies erst nachdem das Startup seine Geschäftsidee unter Beweis stellen konnte. Idealerweise sollte es dann im Grunde nur um eine Finanzierung gehen. Gelegentlich leisten große Unternehmen aber auch durch Know-how-Transfer und andere Formen der Beratung einem Startup Beihilfe zum weiteren Wachstum.

Neben finanzstarken Großinvestoren, deren Interesse an einem Startup meist erst ab einer gewissen Größe geweckt wird, können zuvor aber schon andere, in Relation zu Großkonzernen kleinere Investoren an einer Kooperation interessiert sein. Wenn dies dem Voranbringen des Startups dienlich erscheint, dann mag auch eine relativ frühzeitige Finanzierungsrunde sinnvoll sein.

Letztendlich haben aber alle Finanzierungsrunden vielschichtige Auswirkungen. Deshalb möchten wir in diesem Beitrag darlegen, was wir aus unserer Erfahrung bei der Beratung zu Finanzierungsrunden einem Startup dazu mitteilen können.

2. Startup Beratung: wie eine typische Unternehmensstruktur aussieht

Zunächst wollen wir noch einen kurzen Blick auf eine typische Unternehmensstruktur eines Startups werfen. Wir greifen darauf vor, weil dies für das spätere Verständnis über die Auswirkungen, die die Finanzierungsrunden auf das Startup sowie ihre Gesellschafter ausübt, von Bedeutung ist.

2.1. Beratung zum Startup: die Vorteile einer Holding

Wenn man ein Startup gründet, dann sollte man nach Möglichkeit gleich eine Holdingstruktur etablieren. Dabei erfüllt die Holdinggesellschaft, die dann als Anteilseignerin dem operativen Unternehmen vorsteht, gleich mehrere Funktionen. Einerseits dient sie als Spardose der Gesellschafter. Sie können aus ihr die Gewinne in der von ihnen gewünschten Höhe beziehen. Auf diese Weise kann man auch die Höhe der Besteuerung über den persönlich anwendbaren Steuersatz beeinflussen. Andererseits hilft dabei auch die Möglichkeit, ein Geschäftsführergehalt für die Dienste gegenüber der Holdinggesellschaft zur Steueroptimierung anzusetzen. Gleiches gilt für den Posten bei der operativen Gesellschaft. Denn ein Geschäftsführergehalt zählt als Betriebsausgabe, sodass man dieses bei der Unternehmensbesteuerung steuermindernd abziehen kann. Weniger Steuern beim Unternehmen bedeutet dann auch mehr Gewinn für die Gesellschafter.

2.2. Beratung zum Startup: Wahl der Rechtsform

Üblicherweise gründen solche Unternehmer sowohl ihr Startup als auch ihre Holding in der Rechtsform einer GmbH. Sollte das dabei gegründete Startup anfangs mit weniger als der zur Gründung erforderlichen Hälfte des Mindeststammkapitals von EUR 25.000 auskommen müssen, kann man stattdessen auch eine UG (haftungsbeschränkt) in Erwägung ziehen. Hierbei ist eine Gründung schon ab EUR 1 möglich. Allerdings sind eine Reihe von Bedingungen hieran geknüpft.

2.3. Beratung zum Startup: eine Holding für jeden Gesellschafter

Damit erhalten wir also ein Startup als operative Tochtergesellschaft von einer oder mehreren Holdinggesellschaften. Der Plural Holdinggesellschaften rührt da her, weil jeder Gesellschafter über eine eigene Holding verfügen sollte. Auf diese Weise kann man ganz individuell mit den dort nun anlaufenden Gewinnen agieren.

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3. Startup Beratung zu drei Finanzierungsrunden mit Investoren

In diesem Kapitel gehen wir nun auf eine typische Situation ein, wie wir sie bei unserer Beratung zu Finanzierungsrunden bei einem Startup schon oft gesehen haben.

3.1. Startup Beratung: die erste Finanzierungsrunde

Bei der ersten Finanzierungsrunde steigt also meist ein Investor ein, dessen finanzieller Beitrag zwar einerseits einen entscheidenden Schub für das Startup bedeutet, andererseits aber noch weit davon entfernt ist, um aus dem Startup über Nacht einen Global Player zu machen.

3.1.1. Wie man Investoren am Startup beteiligt

Dabei könnte man rein hypothetisch als Investor einen Anteil an den Holdinggesellschaften der bisherigen Gesellschafter des Startups übernehmen. Schließlich ist die operative Gesellschaft ja auch Eigentum dieser Holdinggesellschaften. Allerdings führt dies die Investitionen in die Kassen der Holdinggesellschaften. Dort bringen sie aber keinen Nutzen. Schließlich soll doch die operative Gesellschaft mit diesen Finanzmitteln arbeiten.

Daher geht man bei der Beteiligung von Investoren einen anderen Weg. Dabei tauchst man die Investitionsbeträge gegen neue Anteile am operativen Unternehmen. Im Gegenzug verlieren die bisherigen Gesellschafter aber keine eigenen Anteile. Lediglich der Prozentsatz ihrer Beteiligung verringert sich.

3.1.2. Beispiel zur ersten Finanzierungsrunde

Ein Beispiel:

Anfangs sind vier Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gründung eines Startups beteiligt. Das Stammkapital entspricht EUR 25.000. Einige erfolgreiche Jahre später klettert der Wert des Startups aber schon auf EUR 500.000. Zu diesem Zeitpunkt erkennt ein findiger Investor die Gelegenheit, die seine eigenen EUR 500.000 zum weiteren Wachstum des Unternehmens bedeuten könnten. Man verhandelt und einigt sich, dass der Investor sein Geld im Austausch gegen neue Anteile am operativen Unternehmen in dieses direkt investiert. Doch wie hoch fällt dann die Beteiligung des Investors aus?

Aus Erfahrung wissen wir, dass Investoren dabei den Wert ihrer Anteile am Anteil, den ihre Investitionen zum Wert des Startups beitragen, bemessen. In unserem Beispiel bedeutet dies, dass dem Investor genauso viele Anteile am Startup zustehen, wie sie die ursprünglichen Gesellschafter ebenfalls besitzen. Ins Verhältnis gesetzt bringt dies dem Investor eine Beteiligung von 50 % am Startup ein. Für die Gründer des Startups schrumpft hingegen anteilig der Umfang der eigenen Beteiligung am operativen Unternehmen im gleichen Verhältnis, wie er für den Investor zusteht. Wo also jeder Startup-Gründer anfangs über 25 % der Unternehmensanteile verfügte, kommt er nach dieser Finanzierungsrunde nur noch auf 12,5 % der Anteile.

3.2. Startup Beratung: die zweite Finanzierungsrunde

Einige Zeit später kommt ein zweiter Investor auf die Gesellschafter zu. Er offeriert für das nun auf EUR 5.000.000 im Wert angestiegene Unternehmen eine Investition von EUR 3.000.000 auf- und einzubringen. Wiederum geht dies nur über eine Beteiligung am Startup im Verhältnis der Investition zum Unternehmenswert von 1 zu 1 je Euro. Dadurch kommt dem zweiten Investor ein Anteil von 24 % zu. Die ursprünglichen Gesellschafter, inklusiven dem zuerst eingestiegenen Investor, teilen sich die übrigen 76 % im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen auf. Das bedeutet, dass dem ersten Investor die Hälfte zusteht, also genau 38 %. Demgegenüber kommen die ursprünglichen Gründer nun auf eine Beteiligung von jeweils 9,5 %.

3.3. Startup Beratung: die dritte Finanzierungsrunde

Die dritte Finanzierungsrunde stellt nun alles Bisherige in den Schatten. Der Wert des Startups ist im Laufe der Zeit auf EUR 12.000.000 angewachsen. Zu diesem Zeitpunkt empfangen unsere sechs Gesellschafter einen ausländischen Investor, der vom Erfolg des Unternehmens überzeugt ist. Er würde gerne selbst einen Anteil hierzu beitragen. Sein Vorschlag lautet daher, dass er mit seiner Investition von EUR 8.000.000 eine Expansion ins Ausland unterstützen möchte. Natürlich ist diese Idee bei den Gesellschaftern eine sehr wohlklingende. Schon seit geraumer Zeit läuft eine interne Beratung zwischen den Gesellschaftern über diesen nächsten logischen Schritt für das Startup. Also ist man sich auch hier schnell einig.

Wie sieht nun die Beteiligungsstruktur aus? Der dritte Investor erhält nach der erfolgreichen Verhandlungen zur Zukunft des Startups neue Anteile am Unternehmen, die ihm eine Beteiligung von 40 % einräumen. Von den übrigen 60 % der Anteile entfallen dann auf den zweiten Investor 14,4 %, auf den ersten Investor 22,8 % und auf die Startup-Gründer 5,7 % aller Beteiligungen.

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4. Startup Beratung zu den Auswirkungen von Finanzierungsrunden

4.1. Verwässerung der Beteiligungen nach jeder Finanzierungsrunde

Das erste Phänomen, auf das wir hierbei treffen, nennt man Verwässerung der Beteiligungsverhältnisse. Damit ist gemeint, dass die ursprünglichen Startup-Gründer und jeder weitere Investor, der als Gesellschafter an nachfolgenden Finanzierungsrunden am Verhandlungstisch sitzt, um mit einem neuen Investor zu verhandeln, mit jeder Aufnahme weiterer Investoren einen geringeren Anteil am Unternehmen haben. Es mag auf den ersten Blick paradox klingen, dass die Aufnahme neuer Investoren mit jeder Finanzierungsrunde den eigenen Anteil am Unternehmen schmälert und dies dennoch dem eigenen Vorteil dient. Doch muss man dabei darauf hinweisen, dass auch der Kuchen, den man nun teilt, größer geworden ist.

Betrachten wir dies anhand unseres oben dargestellten Beispiels mal konkret in Zahlen, also in Euro: Hatten die ursprünglichen Startup-Gründer anfangs noch einen Anteil von 25 % von EUR 25.000, so machte dies einen Wert der jeweiligen Anteile von EUR 6.250. Dies ist dann auch der Anteil am Stammkapital, das die vier Gründer in ihr Startup eingezahlt haben. Dem steht nach Abschluss der dritten Finanzierungsrunde ein Anteil von 5,7 % an EUR 20.000.000 gegenüber. In Zahlen ausgedrückt beläuft sich der Wert ihrer Anteile auf EUR 1.140.000. Das Schrumpfen ihrer Beteiligungsverhältnisse von 25 % auf 5,7 % hat zu einer 182,4-fachen Vermehrung des ursprünglich in ihr Startup investierten Geldes geführt – die laufenden Gewinne der vergangenen Jahre kommen selbstverständlich noch hinzu.

Allerdings hat die Verwässerung der Beteiligungsverhältnisse auch Auswirkungen auf die Stimmrechte der ursprünglichen Gründer in ihrem vormals eigenen Unternehmen. Nun können die Investoren mit ihrer Stimmenmehrheit wesentlich über die Geschicke des Unternehmens bestimmen. Dies betrifft beispielsweise den Zeitpunkt für einen Exit. Wir gehen im nächsten Abschnitt etwas näher darauf ein.

4.2. Startup Beratung: die Macht der Minderheitsbeteiligten beim Exit

Von unserem Beispiel ausgehend wollen wir annehmen, dass nach einiger Zeit ein Käufer das Startup kaufen möchte. Selbstverständlich möchte ein potentieller Käufer in einer solchen Situation das ganze Unternehmen kaufen. Schon allein der Umstand einer potentiellen Mitbestimmung durch andere Anteilseigner widerstrebt vielen kaufkräftigen Interessenten. Aber auch die Möglichkeit das Startup in einen bereits existierenden Konzern einzugliedern funktioniert ohne die ursprünglichen Gründer und ihre nachfolgenden Investoren in der Praxis meist weitaus besser. Schließlich bedeutet alleinige Geschäftsführung in jedem Fall einen Ausschluss konkurrierender Interessen.

Nehmen wir also an, dass der Käufer einen Preis von EUR 50.000.000 für das Startup vorschlägt. Selbstverständlich ist dies ein durchaus attraktives Angebot, sodass man davon ausgehen kann, dass alle Gesellschafter daran interessiert sein sollten. Doch um einen solchen Exit einzufädeln müssen eben auch alle am Startup Beteiligten dem Deal zustimmen. Was ist aber, wenn sich der erste Investor, der mit EUR 500.000 lediglich relativ wenig in das Unternehmen investiert hat, dies als Chance begreift, den persönlichen Profit aus dem Exit zu maximieren? So könnte er beispielsweise den doppelten Betrag für seine Anteile fordern. Immerhin hat er mit seiner Beteiligung von 22,8 % einen bedeutenden Anteil am Startup; nur der dritte, zuletzt eingestiegene Investor hat mit 40 % noch mehr Stimmrechte. Sollten die anderen Gesellschafter also eine solche überproportionale Forderung auffangen indem sie auf einen Teil ihres eigenen Anspruchs auf den Preis an ihn abtreten?

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5. Startup Beratung zu Finanzierungsrunden – Fazit

Bei der Beratung rund um das Thema Startup stehen also gleich von Anfang an viele unterschiedliche Fragen zur Erörterung an. Dazu gibt es aber auch passende Lösungen, die man für die einzelnen Eventualitäten vorsehend regeln kann. So kann man etwa die Aufnahme von Mitgesellschaftern und auch schon die Gründung des Startups dahingehend gesellschaftsvertraglich ausrichten, dass Minderheitsgesellschafter, für den Fall eines mehrheitsfähigen Exits, einem Mitverkaufsgebot unterliegen. Ähnliche Regelungen können auch in Bezug auf die Aufnahme neuer Investoren im Gesellschaftsvertrag Vorsorge treffen.

Was für viele Startup-Gründer, die mit viel Enthusiasmus und persönlichem Einsatz gerade in der oft schwierigen, arbeitsintensiven Anfangszeit den Grundstein für den späteren Erfolg legten, ebenfalls wichtig sein mag, ist, dass sie trotz Verwässerung weiterhin eine bedeutende Stimme behalten. Man kann daher überlegen, ob den ursprünglichen Gründern in bestimmten Belangen ein Vetorecht zuzugestehen ist.

In jedem dieser exemplarischen Bezüge ist dies selbstverständlich eine Angelegenheit, die man dann auch gegenüber Investoren zu vertreten hat. Jedenfalls sollte klar sein, dass eine fachlich fundierte Beratung, über rein steuerliche Angelegenheiten hinaus, für ein Startup sehr wohl von großer Wichtigkeit für die Zukunft ist – und zwar gleich von Anfang an. Viele Neuunternehmer, die ohne Beratung ihr Startup hochziehen, sind dann auf das Lernen aus eigener Erfahrung angewiesen. Wie hingegen ein erfolgreicher Exit aussehen kann, mag das Beispiel Flaschenpost zeigen.


Steuerberater für Startups

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Startups spezialisiert. Bei der Beratung zu zukünftigen Finanzierungsrunden schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
  2. Informationen zur Nutzung von Verlustvorträgen
  3. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  4. Beratung zu den Möglichkeiten, um in eine GmbH zu investieren
  5. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  6. Erörterung der Vorteile von Holdingstrukturen

Unternehmenskauf und -verkauf

  1. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

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Für Kleinunternehmer gelten steuerliche Besonderheiten. Bei der Umsatzsteuer gilt dementsprechend die Sonderregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG. Daher hört man immer wieder, dass es steuerlich sinnvoll ist, Kleinunternehmer zu sein. Wir gehen dieser Frage auf den Grund und erklären, welche Vorteile und Nachteile es bedeutet, Kleinunternehmer zu sein.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Unternehmen spezialisiert. Dabei entwickeln wir insbesondere für Startup Unternehmen individuelle Modelle, mit denen Sie steuerneutral ihr Unternehmen vergrößern können. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

25. Juni 2021

Der neue § 19a EStG hilft Mitarbeiter an Startups zu beteiligen!
4. August 2021 Startups und Steuern: Vorteile sichern & Nachteile vermeiden
18. Oktober 2021 Mitarbeiterbeteiligung bei Startups: Analyse der gesetzlichen Maßnahmen
17. Mai 2022 Kleinunternehmer: Steuerliche Besonderheiten – Vorteile – Nachteile (dieser Beitrag)

Unser Video:
Startup-GmbH gründen und verkaufen

Wir erklären Ihnen, die sieben Punkte, auf die Sie bei dem Gründen eines Startups achten müssen.

Inhaltsverzeichnis


1. Kleinunternehmer – Definition

Als Kleinunternehmen werden Unternehmen bezeichnet, die gewisse Umsatzschwellen nicht erreichen. Insbesondere für nebenberuflich Selbstständige oder Gewerbetreibende wirkt die Kleinunternehmer-Regelung interessant. Daher stellt sich bei der Gründung eines Unternehmens die Frage, ob man überhaupt als Kleinunternehmer gilt und, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmer-Regelung für sein Unternehmen anzuwenden.

2. Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer

2.1. Folgen der Kleinunternehmer-Regelung

Für Kleinunternehmer gilt bei der Umsatzsteuer die Besonderheit des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG. Demnach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Folglich wird der Kleinunternehmer faktisch, wie ein Nichtunternehmer behandelt. Umgekehrt ist der Kleinunternehmer aber gemäß § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entsprechend ist er auch nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis in seiner Rechnung berechtigt. Weißt er die Umsatzsteuer dennoch aus, so schuldet er gemäß § 14 c Absatz 2 UStG die angegebene Steuer auch. Die Kleinunternehmerregelung bedeutet für die Finanzverwaltung den Vorteil, dass sie sich auf die bedeutsamen unternehmerischen Aktivitäten konzentrieren kann.

2.2. Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung

Damit ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, muss er aber gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ein Unternehmer ist dann als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn der Nettoumsatz zuzüglich der darauf rechnerisch entfallenden Steuer bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigt. Der Umsatz meint daher nicht den Gewinn. Der Gewinn fällt aufgrund des Abzugs der Ausgaben geringer als der Umsatz aus und darf mithin nicht verwechselt werden. Zum einen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro vereinnahmt worden sein. Zum anderen muss eine fundierte Prognose vorliegen, dass im laufenden Kalenderjahr die Einnahmeschwelle von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird. Die Kleinunternehmer-Regelung ist aber nicht unternehmensgebunden sondern personengebunden. Daher werden für die Umsatzschwellen sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aller Unternehmen der Person zusammengerechnet.

2.3. Kleinunternehmer-Regelung bei der Gründung

Im Jahr der Gründung des Unternehmens darf der Gründer den Jahresumsatz für das erste Jahr schätzen. Daher darf er die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz voraussichtlich nicht höher als 22.000 Euro sein wird. Oft startet ein Unternehmen aber nicht im Januar. Dann reduziert sich auch die Kleinunternehmerumsatzgrenze. Sollten Sie im Mai mit ihrer Tätigkeit beginnen, so sind Sie von den zwölf Monaten nur acht Monate unternehmerisch tätig. Dann beträgt auch die Umsatzgrenze nur 22.000 Euro/12 Monate x 8 Monate=14.667 Euro.

2.4. Überschreiten der Umsatzgrenzen

Daher beruht die Kleinunternehmer-Regelung auf einer Prognose. Deswegen kann es sein, dass der tatsächlich erzielte Umsatz unerwartet oberhalb der Umsatzgrenze liegt. Für das abgelaufene Kalenderjahr hat dies jedoch grundsätzlich keine nachteiligen Folgen, wenn sie zum Zeitpunkt der Schätzung alle bekannten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt haben. Ab Januar des Folgejahres unterliegen Sie jedoch automatisch der Regelbesteuerung. Das gilt auch, wenn Sie zwar im vorangegangenen Jahr einen Jahresumsatz von unter 22.000 Euro hatten, aber im folgenden Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Es ist daher für Sie besonderes wichtig, zu überwachen, ob Sie Umsatzschwellen überschreiten. Sollten Sie dies vernachlässigen und keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen, obwohl Sie es eigentlich müssten, so handelt es sich aus Sicht des Finanzamts bei dem Rechnungsbetrag um einen Bruttobetrag, der die Umsatzsteuer schon enthält. Die so bestimmte Umsatzsteuer müssen Sie dann an das Finanzamt abführen.

Dann stellt sich aber die Frage, ob Sie die Rechnungen nachträglich auch noch korrigieren können. Wenn die Rechnung an einen Verbraucher ging, ist eine Korrektur aber nicht mehr möglich, da Sie verpflichtet sind dem Verbraucher Bruttopreise zu nennen. Wenn die Rechnung hingegen an einen Unternehmer ging können Sie die Rechnung korrigieren. Diese können dann die Vorsteuer abziehen, jedoch bedeutet das für sie zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

2.5. Rechnung eines Kleinunternehmers

In der Rechnung muss der Kleinunternehmer darauf hinweisen, dass und warum auf den Umsatz keine Umsatzsteuer entfällt. Wir empfehlen daher den Passus „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“. Zudem muss die Rechnung den vollständigen Namen, die vollständige Adresse des Rechnungsempfängers, die Steuernummer beziehungsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Menge und Art der Leistung, das Lieferdatum beziehungsweise Leistungsdatum und das Rechnungsdatum enthalten.

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3.  Kleinunternehmer bei der Einkommensteuer

Im Rahmen der Einkommensteuer gibt es keine Regelung für Kleinunternehmer. Daher schulden Kleinunternehmer auf sämtliche Einkünfte Einkommensteuer. Allein, wenn sämtliche Einkünfte den Grundfreibetrag 9.984 Euro im Jahr 2022 nicht überschreiten, so schulden auch Kleinunternehmer keine Einkommensteuer. Influencer führen beispielsweise ihre Tätigkeit in der Regel als Einzelunternehmen aus, so dass sie dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 EStG erzielen. Sollten sie aber ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, so liegen Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor. Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (UG), die aber natürlich eigenen Gründungsvoraussetzungen unterliegen, werden nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Ihre Anteilseigner hingegen erzielen dann wieder Einkünfte aus Kapitalvermögen.

4. Vorteile für Kleinunternehmer

Dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss, hat für ihn Verwaltungsvorteile. Für Unternehmen bedeutet die Umsatzsteuer regelmäßig viel Arbeit. Zum einen muss der Unternehmer den richtigen Umsatzsteuersatz von 0%, 7 % 0der 19 % für seine Leistung ermitteln. Zum anderen muss er die Umsatzsteuer dem Kunden korrekt in Rechnung stellen und die Vorschriften dazu erfüllen, da ein gewerblicher Kunde ansonsten keinen Vorsteuerabzug ziehen kann. Überdies muss der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer zunächst den abzugsfähigen Vorsteueranteil aus sämtlichen Eingangsrechnungen errechnen und bestimmen, wie viel er noch an das Finanzamt abführen muss, indem er von der Summe der Umsatzsteuereinnahmen die abziehbare Vorsteuer abzieht. Den verbleibenden Betrag muss er dann einmal im Monat mittels elektronischer Umsatzsteuervoranmeldung bei dem Finanzamt anmelden und auch überweisen. Zu Beginn des Folgejahres hat er dann noch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung ab zugegeben und ausstehende Zahlungen zu leisten.

Diese Verwaltungsvorteile wirken auf den ersten Blick sehr verlockend. Zum einen müssen Kleinunternehmer keinen Steuersatz ermitteln und nicht trennscharf zwischen Rechnungsbetrag und Umsatzsteuer unterscheiden. Zum anderen müssen sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und auch die Zahllast nicht berechnen.

Überdies müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer für verkaufte Leistungen ausweisen und auch keine Vorsteuer dafür abführen. So können seine Produkte für Verbraucher günstiger sein. Jedoch wird auch der Kleinunternehmer die nichtabziehbare Vorsteuer, die er im Voraus für betriebliche Anschaffungen zahlen musste, auf seine Kunden umlegen. Dann entsteht insoweit auch kein Preisvorteil. Selbst, wenn er dies nicht tut und die Umsatzschwelle irgendwann überschreitet muss er die Umsatzsteuer dann künftig doch in seiner Rechnung ausweisen, so dass sich die Preise erhöhen und deswegen Kunden eventuell abspringen.

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5. Nachteile für Kleinunternehmer

5.1. Jahres-Umsatzsteuererklärung

Zudem müssen auch Kleinunternehmer die Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben, sodass insoweit Aufwand anfällt. Dabei genügt es jedoch in der Regel die Jahresumsätze anzugeben, da daraus dann schon ersichtlich ist, dass keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.

5.2. Nachteil durch fehlenden Vorsteuerabzug

Ein Nachteil kann sich für den Kleinunternehmer daraus ergeben, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Leistet der Kleinunternehmer an einen anderen Unternehmer, so kann es sein, dass der Kleinunternehmer letztlich mit Umsatzsteuer belastet wird. Da er die Vorsteuer nicht abziehen kann, wird er die Umsatzsteuer in seine Preise einkalkulieren. Dadurch verteuern sich seine Produkte. Andere Unternehmer hingegen müssen die Umsatzsteuer nicht in ihre Preise einkalkulieren, sondern können die Vorsteuer abziehen. Deswegen gibt es für Kleinunternehmer die Möglichkeit gemäß § 19 Absatz 2 UStG zur Regelbesteuerung zu optieren.

5.3. Liquiditätsnachteil

Da Kleinunternehmer die Vorsteuer nicht abziehen können entstehen insbesondere in der Startphase bei hohen Anfangsinvestitionen Liquiditätsnachteile. Andere Unternehmer hingegen können nämlich die Vorsteuer entsprechend abziehen.

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In diesem Video klären wir, wie Sie für Ihr Startup einen Investor finden.

5.4. Kein Steuervorteil

Die Umsatzsteuer soll den Endverbraucher und nicht die Unternehmer belasten. Daher steht Unternehmern der Vorsteuerabzug zu. Auch bei der regulären Besteuerung kommt es daher nicht zu einer Steuerbelastung für Unternehmen. Folglich haben Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer keinen Steuervorteil. Dies wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen, da der umsatzabhängige Fördereffekt wenig zielführend ist, da er insbesondere mit dem Umsatzvolumens steigt. Zudem wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der gleichmäßigen Konsumbelastung zu rügen. Vielmehr begründet die Kleinunternehmerregelung allein Vereinfachungen und entlastet den Kleinunternehmer von unverhältnismäßigen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten und Erklärungspflichten.

6. Fazit zur Kleinunternehmer-Regelung

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass die Kleinunternehmer-Regelung diverse Nachteile hat. Sollten Sie es erstreben, dass ihr Unternehmen irgendwann über 22.000 Euro erzielt raten wir grundsätzlich von der Kleinunternehmer-Regelung ab, da Sie bei Gründung des Unternehmens für die Anfangsinvestitionen keine Vorsteuer abziehen können. Etwas anderes kann gelten, wenn sie nebenberuflich gewerblich im Privatkunden-Geschäft agieren und ohne große Investitionen auskommen.

Schildern Sie uns sehr gern die Umstände Ihres Einzelfalls und wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen am besten aufstellen. Kontaktieren Sie uns dazu gerne über das Kontaktformular.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Wir begleiten unsere Mandanten insbesondere bei der Gründung ihrer Gesellschaft, der Vergrößerung des Geschäftsbetriebs und der Erweiterung der Gesellschaftsstruktur. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Startups

  1. Beratungen zur Rechtsformwahl
  2. Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
  3. Besonderheiten für Kaufmänner

Unternehmen

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  4. Haftung der Personengesellschafter
  5. Vorteile der Holdinggesellschaft

Umsatzsteuer

  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  3. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Onlinehändler mit Sitz innerhalb der EU, die über Amazon oder andere Onlinemarktbetreiber Waren in andere EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, können das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) zur Umsatzsteuererklärung anwenden. Dabei ist das OSS in diesem Bereich neu. Schließlich führten die EU-Mitgliedsstaaten das OSS einheitlich nach sechsmonatiger Verschiebung am 01.07.2021 ein. Dazu gehört, dass deutsche Onlinehändler bei Amazon nun alle Umsatzsteuern, die im EU-Ausland anfallen, gesammelt über das Bundeszentralamt für Steuern erklären und abführen können. Hierbei gelten allerdings einige Bedingungen. Insbesondere der Mindestumsatz von jährlich EUR 10.000 im EU-Ausland sowie die Beschränkung dieser Umsatzschwelle auf Endkunden und ihnen gleichgestellte Unternehmer ist hierbei wichtig.

Unser Video:
OSS im E-Commerce: das neue Verfahren zur Umsatzsteuer

In diesem Video erklären wir Ihnen die Vorteile des neue OSS bei Onlinehandel mit Amazon.

Inhaltsverzeichnis


1. OSS bei Amazon – Einleitung

Zum 01.07.2021 führten die Mitgliedsstaaten der EU Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Besteuerung von Warenlieferungen und sonstigen Leistungen ein. In diesem Zusammenhang sind natürlich insbesondere auch all jene Onlinehändler betroffen, die ihre Waren über Onlineplattformen wie Amazon oder Ebay ihre Waren ins EU-Ausland verkaufen. Aus diesem Anlass widmen wir den vorliegenden Artikel dem neuen One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Handel über Amazon und andere Onlinemarktplätze.

2. Was ist das neue OSS und was hat dies mit Amazon zu tun?

OSS ist also ein neues Besteuerungsverfahren, das innerhalb der EU Anwendung findet, um bei der Erbringung grenzüberschreitender Leistungen die damit einhergehende Umsatzsteuer zu erfassen. Dabei stellt das OSS eine Alternative zur bisherigen Regelung zur Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer dar. Denn bislang musste man die in einem anderen EU-Mitgliedsland anfallende Umsatzsteuer in diesem Land anmelden und abführen, wenn man mit seinen Umsätzen die dort geltende Lieferschwelle überschritt. Dazu musste man sich in jedem Land, in dem diese Bedingung zutraf, gesondert steuerlich registrieren. Dabei war es auch unerheblich, ob man Waren über einen eigenen Onlineshop verkaufte oder etwa bei einen Onlinemarktplatzbetreiber wie Amazon anbot. Lagen die Umsatzwerte jedoch unter einer Lieferschwelle, hatte man die Freiheit die Umsätze nach den eigenen nationalen Gesetzen zu besteuern. In diesem Fall führte man die Umsatzsteuer im eigenen Land ab.

Das OSS vereinfacht nun dieses bürokratisch überbordende Verfahren. Im Prinzip kann man nun per OSS die Umsatzsteuer, die in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anfällt, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und gesammelt überweisen. Das BZSt führt dann auf Basis der hinterlegten Daten der Onlinehändler (Name des Unternehmens/Unternehmers, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) die Aufteilung der einzelnen Umsatzsteuerbeträge gemäß der abgegebenen OSS-Steuererklärung durch. Auf diese Weise erhält jedes Mitgliedsland, in dem man im betreffenden Besteuerungszeitraum beispielsweise über Amazon Waren verkaufte, die ihm zustehende Umsatzsteuer. Die hierfür anwendbaren Umsatzsteuersätze entsprechen dabei selbstverständlich den in den Mitgliedsstaaten geltenden Steuersätzen.

Da nun Onlinehändler, die zum Beispiel bei Amazon ihre Waren auch ins EU-Ausland vertreiben, die Möglichkeit haben am OSS teilzunehmen, forderte Amazon sie nun genau dazu auf, um auf diese Weise den eigenen Verpflichtungen als Marktplatzbetreiber nachzukommen. Deshalb müssen die bei Amazon eingebundenen Onlinehändler fortan ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einen Nachweis ihrer Anmeldung zum OSS einreichen. Andernfalls erfolgt eine Sperrung ihrer Konten. Zuvor war die Vorlage eines Zertifikats nach § 22f UStG erforderlich.

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Teilnahme beim OSS?

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3. OSS bei Amazon: Gesetzliche Grundlagen

Die Einführung des OSS und somit auch die Auswirkungen, die sie beim Onlinehandel über Amazon hat, gehen auf die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU zurück. Hierbei sind insbesondere die §§ 18i, 18j und 18k UStG grundlegenden Änderungen unterworfen. Die §§ 18i und 18k UStG sind Regelungen zu einem mit dem OSS vergleichbaren besonderen Besteuerungsverfahren bei der Erbringung bestimmter Leistungen. § 18j UStG enthält hingegen die gesetzlichen Vorgaben, die beim eigentlichen OSS Anwendung finden (sogenannte „EU-Regelung“). Sie gelten für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für das Erbringen von sonstigen Leistungen von in der EU ansässigen Unternehmen, die sie in Drittländern ausführen, und für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedslandes, bei denen eine elektronische Schnittstelle maßgeblich beteiligt ist. Letzterer Fall kennzeichnet somit auch die Anwendung des OSS für Onlinehändler, die Amazon oder andere Onlineplattformen beim Warenverkauf nutzen.

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4. Voraussetzungen zur Anwendung des OSS bei Amazon

Um nun als bei Amazon tätiger Händler am OSS teilnehmen zu können, muss man einige Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Sitz des Unternehmens in Deutschland oder im EU-Ausland liegt. So muss man als Unternehmer eine Umsatzschwelle von EUR 10.000 im Jahr beim Handel mit Endkunden im EU-Ausland überschreiten, um am OSS teilnehmen zu können. Der Handel mit anderen Unternehmern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ist hierbei also ohne Relevanz. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen. Denn Unternehmer, die selber keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, sind Endkunden gleichgestellt. Zum Beispiel ist dies bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern der Fall. Aber auch Ärzte und andere Mediziner, die keine umsatzsteuerlichen Leistungen erbringen, sind hierbei ausgenommen.

Liegen diese Umsätze im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr unter der Umsatzschwelle, muss man hingegen entweder die in Deutschland geltenden umsatzsteuerlichen Regeln befolgen oder sich im jeweiligen EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. In letzterem Fall führt man dann regulär die dort anfallende Umsatzsteuer ab. Letzteres bedeutet aber auch, dass man sich in allen EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, in denen man dort umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Daher dürfte es wohl vorteilhafter sein, wenn man hierbei zur Umsatzbesteuerung in Deutschland optiert.

Verkauft man jedoch als Onlinehändler mit Sitz außerhalb der EU Waren über Amazon an Endkunden in der EU, übernimmt Amazon als Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat. Dabei kann Amazon selbst ebenfalls das OSS zur Abwicklung aller umsatzsteuerlichen Pflichten nutzen. Hierbei ist die Umsatzschwelle von EUR 10.000 unerheblich.

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In diesem Video erklären wir, wie man auf eine Betriebsprüfung reagieren sollte.

5. OSS bei Amazon – unser Service

Wenn auch Sie sich als Unternehmer mit Ihrem Handel bei Amazon, Ebay und anderen Onlineportalen mit dem neuen OSS auseinandersetzen, bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung. Tatsächlich begleiten wir seit Jahren bei Amazon erfolgreich tätige Händler bei ihren in- und ausländischen Steuererklärungen. Deshalb haben wir uns als moderne Steuerberatungskanzlei bereits frühzeitig auf die Besteuerung der bei Amazon aktiven Händler über das neue OSS eingestellt. Nutzen daher auch Sie die Expertise einer in diesem Gebiet erfahrenen Steuerberatungskanzlei. Also rufen Sie uns sogleich an. Wir freuen uns darauf.


Steuerberater für E-Commerce

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Begleitung beim E-Commerce spezialisiert. Bei der Anwendung des OSS schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  2. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Seit dem 01.07.2021 gelten mit dem OSS-Verfahren im Bereich E-Commerce neue Regelungen zur Umsatzsteuer. Dabei müssen Händler, die ihre Waren über ihren eigenen Onlineshop verkaufen, drei Fälle unterscheiden. Verkaufen sie Waren an Abnehmer in Deutschland, bleibt alles unverändert. Also stellen sie auch die jeweils anfallenden Umsatzsteuerbeträge für ihre Umsätze in Rechnung. Verkaufen sie jedoch Waren an Kunden in Mitgliedsstaaten der EU, dann bedingt das neue OSS-Verfahren einige Besonderheiten. Wenn Onlinehändler jährlich Waren im Wert von mehr als EUR 10.000 ins EU-Ausland verkaufen, können sie sich in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das OSS-Verfahren anmelden. Daraufhin müssen sie die Umsatzsteuer berechnen, die in dem jeweiligen Land vorgesehen ist. Ihre innerhalb der EU ausgeführten Umsätze melden sie einen Monat nach Ablauf des Besteuerungszeitraums per Steuererklärung dem BZSt und überweisen dorthin die zuvor einbehaltene Umsatzsteuer. Bei Warenverkäufen in Drittstaaten ist das neue OSS-Verfahren jedoch ausgeschlossen.

Unser Video:
OSS im E-Commerce

In diesem Video erklären wir Ihnen, was Sie als Online-Händler beim neuen OSS-Verfahren zu beachten haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung zum neuen OSS-Verfahren

Seit dem 01.07.2021 gelten beim Onlinehandel neue Regelungen bezüglich der Umsatzbesteuerung. Das Verfahren, das nun Anwendung findet, ist das One-Stop-Shop-Verfahren, das man allgemein abgekürzt als OSS-Verfahren bezeichnet. Dabei ist das OSS-Verfahren im Umsatzsteuerrecht bereits seit einiger Zeit etabliert, wenn auch in einem ganz anderen Zusammenhang. Denn früher wandte man das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) nur bei ganz bestimmten Leistungen an. Daher ist es folgerichtig, dass man die bisherigen Teilnehmer am MOSS-Verfahren automatisch auch in das neue OSS-Verfahren, das das MOSS-Verfahren nun ersetzt, einbindet.

Mit der rasanten Zunahme des grenzüberschreitenden Onlinehandels geht nun also eine Reformierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der EU einher. Dazu erarbeitete die Europäische Kommission Vorschläge für Änderungen, die der EU-Rat 2017 annahm. Seit 2019 setzen die Mitgliedsstaaten der EU diese Neuerungen im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets nun nach und nach um. Das neue OSS-Verfahren sollte dabei ursprünglich schon zum 01.01.2021 gelten, doch kam es wegen der Corona-Pandemie zu einer Verschiebung um sechs Monate. Nun haben jedoch alle Mitgliedsstaaten der EU die entsprechenden Gesetzesänderungen zur Einführung des neuen OSS-Verfahrens implementiert, über die wir hier berichten möchten.

Dabei hat das neue OSS-Verfahren das Ziel, dass die in der EU auf elektronischem Wege erbrachten Leistungen auf möglichst einfache Weise zu einer Umsatzbesteuerung in dem Land führt, in dem die Leistung stattfindet. Bislang konnten Onlinehändler, die Waren bis zu einem national bestimmten Schwellenwert (Lieferschwelle) in ein bestimmtes Land lieferten, selber entscheiden, ob die Umsatzsteuer in ihrem Land oder im Land des Empfängers anfällt. Nun soll das neue OSS-Verfahren die Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer im Bereich E-Commerce deutlich vereinfachen und innerhalb der EU vereinheitlichen. Dadurch möchte man also erreichen, dass die nach dem Leistungsortprinzip anfallende Umsatzsteuer auch tatsächlich in jenen EU-Mitgliedsländern ankommt, in denen eine Leistung erfolgt.

2. Rechtlicher Rahmen zum neuen OSS-Verfahren

Der rechtliche Rahmen zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets auf nationaler Ebene ist das Jahressteuergesetz 2020. Es betrifft insbesondere die §§ 18i, 18j und 18k UStG. Weitere Einzelheiten sind Gegenstand eines gesonderten BMF-Schreibens. Dabei enthalten die drei genannten Paragraphen jeweils drei ganz spezifische Regelungen. Sie beschreiben daher auch drei verschiedene, in ihrer Anwendung aber sehr ähnliche OSS-Verfahren. Weitere Gesetzesänderungen in diesem Zusammenhang betreffen die §§ 3, 3a, 3c, 18 und 27 UStG.

2.1. OSS-Verfahren „Nicht-EU-Regelung“

So umfasst § 18i UStG die Regelungen zum OSS-Verfahren für sonstige Leistungen, die Unternehmer mit Sitz in einem Drittland in der EU erbringen. Dies bezeichnet man auch als „Nicht-EU-Regelung“.

2.2. OSS-Verfahren: „EU-Regelung“

§ 18j UStG ist hingegen zur Anwendung im innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen im Bereich E-Commerce innerhalb eines EU-Mitgliedsstaats und für die Erbringung von sonstigen Leistungen durch einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer im Inland vorgesehen. Daher passt auch die hierfür vorgesehene Bezeichnung „EU-Regelung“.

2.3. OSS-Verfahren: „Import-One-Stop-Shop“

Im § 18k UStG sind schließlich die Besonderheiten des sogenannten „Import-One-Stop-Shop“ als Verfahren enthalten. Hierbei geht es um für Fernverkäufe aus Drittländern in die EU eingeführte Gegenstände mit einem Warenwert von maximal EUR 150.

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3. Wesentliche Änderungen durch das OSS-Verfahren

Da die Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem neuen OSS-Verfahren nun einführte, sehr umfangreich sind, wollen wir uns im Rahmen dieses Artikels auf die Erläuterung der Besonderheiten konzentrieren, die ein in Deutschland ansässiger Onlinehändler beim Verkauf seiner Waren über den eigenen Onlineshop zu beachten hat. Bevor wir jedoch in die Einzelheiten unserer Betrachtungen einsteigen, möchten wir allerdings noch auf einige prinzipielle Aspekte eingehen.

3.1. Welchen Zweck hat das OSS-Verfahren?

So soll das OSS-Verfahren bei der „EU-Regelung“ also insbesondere die Berechnung, Erhebung und das Abführen der Umsatzsteuer im Rahmen des E-Commerce innerhalb der EU vereinfachen und vereinheitlichen. Dies möchte man dadurch erreichen, dass man umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat anfallen, über die sie ausführenden Onlinehändler erfasst. Sie sollen die Rechnungen an ihre Kunden im EU-Ausland so ausstellen, dass sie gemäß dem Bestimmungslandprinzip den dort geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzbesteuerung entsprechen.

3.2. So funktioniert das OSS-Verfahren

Auf diese Weise findet das Einbehalten der im Empfängerland anfallenden Umsatzsteuer in dem Mitgliedsland statt, in dem der Onlinehändler sein Geschäft führt. Dazu soll eine zentrale Finanzbehörde die von den Onlinehändlern berechnete und einbehaltene Umsatzsteuer gesammelt an die Finanzverwaltung des jeweiligen Mitgliedsstaates weiterleiten. Diese zentrale Finanzbehörde ist in Deutschland das BZSt. Damit entfällt die zuvor für diese Zwecke notwendige steuerliche Registrierung der Onlinehändler in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Außerdem ersetzt nun das neue OSS-Verfahren die Übermittlung der hierbei relevanten Daten durch eine vereinfachte OSS-Steuererklärung.

3.3. Weitere Besonderheiten zum OSS-Verfahren

Allerdings sind dabei viele Besonderheiten von Bedeutung. So gelten für bestimmte Umsätze Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für die Lieferung neuer Fahrzeuge). Insbesondere die Rolle der Lieferschwelle, die nun EU-weit einheitlich EUR 10.000 beträgt und die vorherigen nationalen Lieferschwellen ersetzt, ist hierbei gewichtig. Aber auch die Einschränkung, dass das OSS-Verfahren nur bei Leistungen an Verbraucher Anwendung findet, ist von hoher Relevanz. Selbst wenn man alle Bedingungen zur Anwendung des vorteilhaften OSS-Verfahrens erfüllt, muss man die Teilnahme am OSS-Verfahren zunächst beim BZSt beantragen. Schließlich endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im OSS-Verfahren sowie zur Überweisung der einbehaltenen ausländischen Umsatzsteuer einen Monat nach Ablauf des Bemessungszeitraums.

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4. Das OSS-Verfahren beim Verkauf im eigenen Onlineshop

Kommen wir nun wie versprochen zur Darstellung der Umsatzbesteuerung und des OSS-Verfahrens eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, das über seinen Onlineshop Waren oder Dienstleistungen vertreibt. Hierzu wollen wir die drei Grundfälle Verkauf im Inland, im EU-Ausland und in Drittlandsgebiete unterscheiden.

4.1. Verkauf im Inland

Im Inland ergeben sich durch die neue Gesetzeslage keine Veränderungen. Wie üblich erhalten die Empfänger der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer. Dies gilt sowohl für Leistungen an andere Unternehmer als auch an Verbraucher. Der Umsatz wird durch das Unternehmen auch weiterhin über die periodisch vorgesehene Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt gemeldet. Selbstverständlich erhält die Finanzkasse dann auch die entsprechend angemeldeten Umsatzsteuerbeträge per Überweisung. Und auch an den bisher geltenden Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zur Zahlung der einbehaltenen Umsatzsteuer hält man weiterhin fest.

4.2. Das OSS-Verfahren bei Leistungen ins EU-Ausland

4.2.1. OSS-Verfahren bei innergemeinschaftlichen Geschäften mit Endkunden

Beim Erbringen von Leistungen in ein anderes Land innerhalb der EU kommen nun die neuen Regelungen durch das OSS-Verfahren im Rahmen der „EU-Regelung“ zur Anwendung. Dabei handelt es sich jedoch um ein Optionsverfahren. Deshalb ist zunächst auch eine Anmeldung beim BZSt erforderlich, um am OSS-Verfahren teilzunehmen. Dazu muss die Anmeldung spätestens am zehnten Tag des Monats beim Onlineportal des BZSt erfolgt sein, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Wenn beispielsweise ein Onlinehändler am 27.11.2021 eine Leistung erbringt, die alle Voraussetzungen zur Anwendung des OSS-Verfahrens erfüllt, dann muss er die Teilnahme am OSS-Verfahren bis zum 10.12.2021 beim BZSt anmelden. Hierfür ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich. Nach der Anmeldung gilt das OSS-Verfahren nun einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten.

Allerdings gelten für das OSS-Verfahren bestimmte Voraussetzungen. So trifft dies nur bei Leistungen zu, die an Endkunden gerichtet sind. Außerdem muss der jährliche Umsatz in der EU mindestens EUR 10.000 betragen. Ebenfalls darf ein Unternehmen keine Niederlassung, Betriebsstätte oder eine ähnliche Einrichtung in einem dieser Länder unterhalten, wenn es das OSS-Verfahren zur Steueranmeldung nutzen möchte. In einem solchen Fall erfolgt die Steueranmeldung nach den jeweiligen nationalen Vorgaben.

Bei Anwendung des OSS-Verfahrens stellt das leistende deutsche Unternehmen dem Endverbraucher die im jeweiligen Bestimmungsland vorgeschriebene Umsatzsteuer in Rechnung. Es behält somit die durch den Endkunden gezahlte Umsatzsteuer ein. Anschließend meldet das Unternehmen per OSS-Steuererklärung den Umsatz dem BZSt und überweist die zuvor einbehaltene Umsatzsteuer an die dort angegebene Bundeskasse. Mit anderen Worten ist das OSS-Verfahren im Grunde mit der Umsatzsteuervoranmeldung in Deutschland direkt vergleichbar, nur, dass hierbei ein anderes EU-Mitgliedsland letztlich der Empfänger der Umsatzsteuer ist.

4.2.2. Kein OSS-Verfahren bei Unterschreiten der Umsatzschwelle

Liegen die Umsätze ins EU-Ausland jedoch insgesamt unter der genannten Umsatzschwelle von EUR 10.000, dann findet das OSS-Verfahren keine Anwendung. In diesem Fall erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den Regeln des Landes, in dem der Onlinehändler ansässig ist. Folglich muss dieser den Umsatz in seinem eigenen Land anmelden und abführen – in unserem Beispiel also in Deutschland. Dazu gelten dann auch die jeweils eigenen nationalen Umsatzsteuervorschriften. Also berechnet man auch dann 19 % Umsatzsteuer, wenn man unter diesen Bedingungen etwa Waren nach Polen verkauft.

4.2.3. Kein OSS-Verfahren bei innergemeinschaftlichen Geschäften zwischen Unternehmern

Bei Leistungsempfängern, bei denen es sich selbst um Unternehmer handelt, hatte man bislang durch Angabe der jeweiligen Umsatzsteueridentifikationsnummern Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellen müssen. Hier ergibt sich nun die Änderung, dass man fortan keine Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf den Rechnungen machen muss. Stattdessen muss der im EU-Ausland ansässige Unternehmer, der die Leistung empfängt, die dortige Umsatzsteuer erklären und entrichten. Dieser kann sich dann die zuvor erklärte und möglicherweise auch gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt seines Landes erstatten lassen. Die Rechnung an den im EU-Ausland ansässigen Unternehmer bleibt also weiterhin umsatzsteuerfrei.

4.3. Kein OSS-Verfahren bei Verkäufen in Drittlandsgebiete

Bei Lieferungen von Waren in ein Drittland (Ausfuhrlieferungen) gelten wiederum andere Regeln. Demnach findet die Besteuerung des Umsatzes ebenfalls im Drittland statt. Anstatt jedoch die steuerlichen Angelegenheiten über das OSS-Verfahren abzuwickeln, müssen sich Unternehmen im Drittland steuerlich anmelden und die entsprechenden nationalen umsatzsteuerlichen Verfahren anwenden.

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5. Erwerb von Waren für den eigenen Onlineshop

Umgekehrt haben Onlinehändler natürlich ebenfalls einige Besonderheiten beim OSS-Verfahren zu beachten, wenn sie selbst Waren aus dem Ausland beziehen. Kaufen sie etwa Waren von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmer ein, dann müssen sie die in Deutschland anfallende Umsatzsteuer erklären und abführen sowie zumeist als Vorsteuer zurückfordern. Natürlich setzt dies eine Vorsteuerabzugsberechtigung voraus. Wie bereits erwähnt war dieser Vorgang bis vor kurzem nur unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Unternehmer möglich. Doch auch unter den neuen Bestimmungen im Zuge der Einführung des OSS-Verfahrens können Onlinehändler eine Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer erwirken. Dies geschieht nun ganz regulär über die laufende Umsatzsteuervoranmeldung.

Das gleiche gilt selbstverständlich auch weiterhin bei einem Warenbezug aus einem Drittland. Auch hier ist die auf die Lieferung zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.


Steuerberater für E-Commerce

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Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)

Umsatzsteuer

  1. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
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Digitale Buchhaltung

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Das Insolvenzverfahren soll gemäß § 1 Satz 1 InsO die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Daher ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse gemäß § 148 Absatz 1 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zu verwerten. Dann stellt sich aber die Frage, wie mit Kryptowährungen im Insolvenzverfahren umzugehen ist. Dabei stellen sich gewisse Probleme. Diesen geht der Beitrag nach.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf Kryptowährungen und ihre steuerrechtliche Bewertung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus Geschäften mit Kryptowährungen aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen
3. September 2021 Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste?
17. Dezember 2021 Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen
10. Januar 2022 Kryptowährungen im Insolvenzverfahren – Ermittlung Verwertung Zwangsvollstreckung (dieser Beitrag)

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Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen?

In diesem Video erklären wir die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

Inhaltsverzeichnis


1. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren: Überblick

In Folge der Corona-Krise kam es zu immer mehr Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines insolventen Schuldners zu befriedigen. Dabei enthält die Insolvenzmasse nicht nur körperliche Gegenstände und Forderungen klassischer Art. Vielmehr umfasst die Insolvenzmasse gemäß § 35 Absatz 1 InsO das gesamte Vermögen. Deswegen gibt es mittlerweile auch Kryptowährungen im Insolvenzverfahren. Dessen Vermögenswert muss der Insolvenzverwalter dann ermitteln und verwerten. Das birgt schon einzelne Probleme.

Darüber hinaus kann es dazu kommen, dass Ansprüche des Schuldners gegen Dritte aus Kryptowährungen nicht erfüllt werden. Dann muss der Insolvenzverwalter, gegebenenfalls nach dem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat, bei dem Drittschuldner vollstrecken. Auch hier sind die Eigenheiten von Kryptowährungen zu beachten. Folglich führen Kryptowährungen nicht nur im Steuerrecht sondern auch im Insolvenzrecht zu Problemen. Diese klären wir folgend.

Fachberatung für
die Besteuerung von Kryptowährungen?

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2. Kryptowährungen in der Zwangsvollstreckung

2.1. Kryptowährungen ohne Emittenten

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann es sein, dass der Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Herausgabe einer Kryptowährung hat, der Dritte diese aber nicht herausgibt. Dann kann es dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter bei dem Dritten vollstrecken muss. Dabei sind natürlich die Eigenheiten von Kryptowährungen zu beachten. Kryptowährungen bezeichnen einen Vielzahl von unterschiedlichen Zahlungsmethoden, die ohne eine klassische Bank funktionieren. Dabei gibt es Kryptowährung, die keinen Emittenten haben, wie zum Beispiel Bitcoins. In diesem Fall gibt es keine zentrale Stelle gegenüber der eine Forderung besteht.

Da Bitcoins keine körperlichen Gegenstände sind, scheidet eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohnehin aus. Es bleibt somit die Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zuständig ist somit nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 828 Absatz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht. Da es aber keinen Emittenten gibt scheidet eine Zustellung an diesen aus. Folglich ist gemäß § 857 Absatz 2 ZPO die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Drittschuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten.

2.2. Kryptowährungen mit Emittenten

Bei Utility Token oder Investment Token hingegen gibt es einen Emittenten. Die Pfändung erfolgt daher durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hier aber, anders bei Kryptowährungen ohne Emittenten, mit dem Emittenten als Drittschuldner. Auch in diesem Fall ist gemäß § 828 Absatz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig.

3. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren

3.1. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren Teil der Insolvenzmasse

Doch auch der Insolvenzschuldner selbst kann Kryptowährungen besitzen, welche dann im Insolvenzverfahren zu beachten sind. Im Rahmen der Insolvenzmasse wird gemäß § 35 InsO zwischen der Ist-Masse und der Soll-Masse unterschieden. Die Ist-Masse ist das Vermögen, dass der Insolvenzverwalter auffindet. Die Soll-Masse hingegen ist das Vermögen, dass den Gläubigern der Insolvenzmasse als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Dementsprechend stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen überhaupt zur Insolvenzmasse gehören. Sie stellen zunächst keine Persönlichkeitsrechte oder im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung unpfändbare Gegenstände dar, die nicht der Insolvenzmasse unterliegen. Aber auch Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht, erforderlich sind, sind dem Insolvenzverfahren ausgenommen. Kryptowährungen unterfallen jedoch keiner dieser Gruppe, da mit ihnen keine persönlichen Leistungen erbracht werden. Daher sind Kryptowährungen im Insolvenzverfahren der Insolvenzmasse zuzurechnen. Folglich kann der Insolvenzverwalter sie verwerten und zur Befriedigung der Gläubiger nutzen.

3.2. Ermittlung von Kryptowährungen im Insolvenzverfahren

Irgendwie müssen die Kryptowährungen im Insolvenzverfahren aber auch entdeckt werden. Das ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters. Um diese Vermögenswerte zu ermitteln, muss er zunächst alle Erkenntnisquellen ausschöpfen. Dabei ist der Insolvenzschuldner zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Daher muss er Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein könnten. Die Auskunftspflicht reicht folglich nur soweit, wie es zur Ermittlung und Prüfung von potentiellen Massegegenständen erforderlich ist. Dazu gehört aber beispielsweise auch Vermögen im Ausland und natürlich die Kryptowährungen. Daneben muss der Insolvenzschuldner aber auch über Unterlagen Auskunft geben, die der Insolvenzverwalter zu Anfertigung der Steuererklärung des Insolvenzschuldners benötigt. Auch Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer, sodass der Insolvenzverwalter gemäß § 155 InsO in Verbindung mit §§ 34, 69 AO haftungsbewährt verpflichtet ist, diese steuerlichen Angelegenheiten des Insolvenzschuldners zu erledigen.

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3.2.1. Eidesstaatliche Versicherung

Auch zur Sicherstellung wahrheitsgemäßer Auskünfte über Kryptowährungen im Insolvenzverfahren gelten die Zwangsmittel des § 98 InsO, wie die eidesstaatliche Versicherung, die Zwangsvorführung oder die Haftandrohung. Bei einer eidesstaatlichen Versicherung hat der Schuldner hat der Schuldner die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussage an Eides statt zu versichern. Die eidesstaatliche Versicherung erfolgt auf Anordnung des Gerichts. Dazu bedarf es der Notwendigkeit einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage des Schuldners, aber nicht des Verdachtes einer wahrheitswidrigen Aussage.

3.2.2. Zwangsvorführung und Haft

Gemäß § 98 Absatz 2 InsO kann das Gericht den Insolvenzschuldner zwangsweise vorführen und nach Anordnung in Haft nehmen lassen. Dazu muss der Schuldner eine eidesstaatliche Versicherung verweigert oder die Mitwirkung unterlassen haben, beziehungsweise sich durch durch Vorbereitung einer Flucht der Erfüllung seinen Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten entziehen wollen. Die Haftdauer darf aber einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Der Erlass des Haftbefehls kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

3.3. Verwertung von Kryptowährungen im Insolvenzverfahren

Bevor Kryptowährungen in die Gesamtmasse mit einfließen können, müssen sie aber zunächst auch verwertet werden. Das geschieht durch ihren Verkauf. Verkauft werden Kryptowährungen auf speziellen online Plattformen oder beispielsweise der Bitcoin-Börse. Bei Bitcoin-Börsen werden die Bitcoins direkt an den Anbieter der Börse verkauft. Dazu ist ein Benutzerkonto erforderlich. Im Anschluss wird der Verkaufspreis überwiesen. Das kann in der Regel kurzfristig geschehen und läuft schnell ab. Der Insolvenzverwalter muss sich lediglich ein Konto auf der Bitcoin-Börse einrichten.

Auf anderen Börsen-Marktplätzen hingegen erfolgt der Verkauf unter registrierten Nutzern und nicht zu den Anbietern der Börse. Dabei liegt zwischen Angebot und Zahlung meist ein größerer Zeitraum. Deswegen kann der Kurs stark schwanken. Der Insolvenzverwalter kann zudem die Auszahlung des Betrages von dem Käufer nicht eigenständig verlangen, sondern bedarf der Mithilfe des Insolvenzschuldners. Dieser muss dem Insolvenzverwalter zunächst Zugang zu seiner Wallet verschaffen. Dann kann ein Verkaufsangebot erstellt und zwischen verschiedenen Kaufangeboten gewählt werden. So kann der Insolvenzverwalter zwar das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot auswählen. Es solches Verfahren ist aber langwieriger.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs. Dabei werden die Zugangsdaten zu den Wallets gegen Entgelt übertragen. Dazu bedarf es keiner Registrierung und es fallen keine Transaktionsgebühren an.

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3.4. Problem: schwankende Kurse bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren

Problematisch sind bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren die schwankenden Kurse. Trotz schwankenden Kursen ist der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO zu einer schnellen Verwertung verpflichtet. Demgegenüber soll er gemäß § 1 Satz 1 InsO die bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreichen. Dementsprechend muss der Insolvenzverwalter den bestmöglichsten Zeitpunkt zum Verkauf finden. Folglich sollte der Insolvenzverwalter auch abwarten, ob sich ein gefallener Kurs wieder einpendelt. Den Insolvenzverwalter trifft daher eine schwere Aufgabe.

4. Fazit: Eigenheiten bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren

Kryptowährungen im Insolvenzverfahren stellen sich, insbesondere im Rahmen der Ermittlung als problematisch heraus. Dabei muss der Insolvenzschuldner vor allem seiner Mitwirkungspflicht genügen. Auch das Gegenüber von schneller Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger bereitet Probleme. Bei der Verwertung ist zwischen den einzelnen Verkaufsplattformen zu unterscheiden. Dabei haben die einzelnen Verkaufsplattformen sowohl Vorteile, als auch Nachteile.


Steuerberater und Rechtsanwälte für Kryptowährungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf Beratungen für Kryptowährungen spezialisiert. Bei der Steueroptimierung und Berücksichtigung der Eigenheiten von Kryptowährungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Kryptowährungen

  1. Verlustverrechnung und steuerfreier Verkauf von Kryptowährungen
  2. Besteuerung von Kryptowährungen
  3. Steueroptimierung durch Bitcoin-GmbH
  4. Kryptowährungen und Wegzug ins Ausland

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Bitcoin und andere Kryptowährungen sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen. Darunter fallen auch Litecoin und Rippel. Dieser Beitrag behandelt die Besteuerung der Kryptowährung, erklärt, wie Sie etwaige Verluste berücksichtigen und, wann Sie die Erträge steuerfrei vereinnahmen können.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert. Dabei beraten wir unsere Mandanten insbesondere zu Bitcoins und dem Halten im Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
3. September 2021 Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste?
17. Dezember 2021 Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen (dieser Beitrag)

Unser Video: Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen: Offizielles BMF-Schreiben gibt Rechtssicherheit

Wir klären, die Besteuerung von Bitcoin.

Inhaltsverzeichnis


1. Kryptowährung – was ist das ?

1.1. Definition der Kryptowährung

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen. Diese werden nicht von einer Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert. Zudem besitzen sie den gesetzlichen Status von einer Währung oder Geld nicht. Dennoch akzeptieren natürlichen oder juristischen Personen die Werteinheiten als Tauschmittel. Übertragen, gespeichert und gehandelt werden sie auf dem  elektronischen Wege. Daher fallen unter Kryptowährungen neben Bitcoin auch Litecoin und Rippel. Im Rahmen der Besteuerung werden sämtliche Kryptowährungen gleichbehandelt. Folglich finden die Regelungen auch auf alle Kryptowährungen Anwendung.

1.2. Erwerb der Kryptowährung durch Trading

Sie können auf unterschiedliche Arten Einkünfte aus Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung erzielen. Gewinne und Verluste kann man zum einen durch das Trading erwirtschaften. Das meint den bloßen ständigen Ankauf und Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

1.3. Erwerb durch Mining

Eine weitere Erwerbsart ist das sogenannte Mining. Das Mining ist ein Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wird. Es werden also neue Bitcoins erstellt. Dem Miner werden dann in bestimmten Umfang Einheiten an der Kryptowährung zu gesprochen. Er kann diese daher wieder weiterveräußern und so Gewinne erwirtschaften.

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2. Ertragsteuerliche Einordnung von Bitcoin und einer andern Kryptowährung

2.1. Mining

Mining stellt einen Anschaffungsvorgang dar. Einnahmen sind in diesem Fall die durch die Herstellung erhaltenen Einheiten der Kryptowährung, aber auch die Transaktionsgebühren, die der Steuerpflichtige von anderen Netzwerkteilnehmern für die Erstellung erhält. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann darin private Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit liegen. Im Folgenden ist daher zwischen den gewerblichen Einkünften und solchen aus privater Vermögensverwaltung zu differenzieren.

2.1.1. gewerbliche Einkünfte

Die Einkünfte können schon kraft Rechtsform als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet werden beispielsweise, wenn sie mittels einer Personengesellschaft oder eine Bitcoin-GmbH erzielt werden. Andernfalls hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit von den Voraussetzungen des § 15 II EStG ab. Dementsprechend wird gewerblich tätig, wer nachhaltig für eigene Rechnung agiert und dabei auch das Unternehmerrisiko für die Tätigkeit trägt. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige gewerblich handelt. Der Miner nimmt durch das zur Überlassen seines Bitcoins für andere Netzwerkteilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Bei besonderes hohen Kosten für die Anschaffung von Hardware und hohen Energiekosten für den Betrieb der Hardware kann die Gewinnerzielungsabsicht aber fraglich sein. Grundsätzlich wird dennoch vermutet, dass das Mining auf Dauer gesehen dazu geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen. Um Liebhaberei annehmen zu können, müssen daher weitere Umstände hinzukommen.

Einheiten einer virtuellen Währung sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Diese sind entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Auszuweisen sind sie beim Anlagevermögen unter Finanzanlagen und beim Umlaufvermögen unter sonstigen Vermögensgegenständen. Die Anschaffungskosten für die Hardware und Energiekosten können Sie natürlich als Betriebsausgaben abziehen.

Angesetzt werden die neu geschaffenen Einheiten mit dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung. An den folgenden Bilanzstichtagen kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Teilwert voraussichtlich dauerhaft unter die Anschaffungskosten sinkt.

2.1.2. private vermögensverwaltende Tätigkeit

In Einzelfällen kann von der grundsätzlichen Einordnung als gewerbliche Tätigkeit aber auch abgewichen werden. Dann liegt bloße private Vermögensverwaltung vor. Das beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrecht. Dementsprechend ist bloße Vermögensverwaltung anzunehmen, wenn sich die Betätigung nur noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Dann sind die Einkünfte aus dem Mining nach § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die erlangten Einheiten sind nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Als Werbungskosten können zum Beispiel Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Hardware und Software berücksichtigt werden.

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2.2. Trading – Einkünfte aus Veräußerung der Kryptowährung

2.2.1. Kryptowährung im Betriebsvermögen

Im Rahmen des Tradings ist zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen zu unterscheiden. Ist der Bitcoin Betriebsvermögen, so sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen. Bei der Veräußerung sind die individuellen Anschaffungskosten abzuziehen. Können die individuellen tatsächlichen Anschaffungskosten im Einzelfall nicht festgestellt werden, so können die durchschnittlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen gewerblichen Handeln und der privaten Vermögensverwaltung. Dazu können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier und Devisenhandel herangezogen werden. Daher setzt die gewerbliche Tätigkeit voraus, dass der Steuerpflichtige wie ein Händler beziehungsweise bankentypisch tätig wird und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält. Dies wird aber noch nicht allein durch den Ankauf und Verkauf in erheblichen Umfang begründet.

2.2.2. Kryptowährung im Privatvermögen

Wird der Bitcoin im Privatvermögen gehalten, so ist er als ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG anzusehen. Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin sind daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Voraussetzung für die Besteuerung ist daher, dass der Zeitraum zwischen Veräußerung und Anschaffung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Als Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang ist der Tausch zu sehen. Die Veräußerungsfrist beginnt nach jedem Tausch neu.

Für die Ermittlung der Frist kann der Steuerpflichtige zwischen der Einzelfallbetrachtung und der Frist in First out-Methode (FiFo-Methode) wählen. Bei der Einzelfallmethode sind der Anschaffungszeitpunkt und der Veräußerungszeitpunkt maßgeblich, der sich aus der Wallet ergibt. Die Wallet ist ähnlich, zu einem Bankkonto. Damit kann die Kryptowährung empfangen, aufbewahrt und versendet werden. Wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das heißt der Zeitpunkt des Tauschvertrags maßgeblich sein soll, so muss der Steuerpflichtige den Zeitpunkt durch geeignete Unterlagen nachweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige auch die Frist in First out-Methode anwenden. Demnach ist zu unterstellen, dass der zuerst angeschaffte Anteil an einem Bitcoin auch zuerst veräußert wurde. Hier können Sie natürlich gewisse Gestaltungen vornehmen, um in die Steuerfreiheit auf Grund der Überschreitung der Haltensfrist zu gelangen. Daher sollten Sie genau berechnen, welche Methode für die am besten geeignet ist.

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Dennoch ist die gewählte Methode auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Wallet beizubehalten. Erst nach der vollständigen Veräußerung kann die Methode wieder gewechselt werden.

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten beziehungsweise der Werbungskosten. Die aufgewendeten Transaktionsgebühren sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Veräußerung bleiben nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe sämtlicher privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als EUR 600 beträgt. Dabei sind nicht nur die Einkünfte aus dem Trading, sondern auch solche aus Grundstückshandel oder anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten.

Die Haltensfrist kann sich gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG auf 10 Jahre verlängern. Das ist dann der Fall, wenn Bitcoin als Einkunftsquelle genutzt werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Bitcoin im Wege des Lending gegen Entgelt überlassen das heißt vermietet wurde.

Es gilt zudem der reguläre Steuersatz, der im Rahmen des Progression erzielt wurde. Dabei ist aber natürlich auch der Grundfreibetrag zu beachten. Für 2021 beträgt er EUR 9.744 und für 2022 EUR 9.984. Daher unterliegen darunter liegende Einnahmen nicht der Besteuerung. Es sind aber natürlich auch die anderweitigen Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.

3. Verluste aus Kryptowährung

Insbesondere der Bitcoin ist in diesem Jahr sehr geschwankt. Verluste sind daher denkbar. Resultieren die Verluste aus einer Kryptowährung, die vorher ein Jahr gehalten wurde, so werden die Verluste auch nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wurde. Dann können Sie den Verlust im Jahr verrechnen. Den verbleibenden Verlust können Sie ein Jahr zurückgetragen oder auch vorgetragen. Sollten Sie dadurch unter EUR 600 gelangen, müssen Sie für die Erträgen aus der Kryptowährung eine Steuer zahlen, wenn Sie diese im Privatvermögen halten.


Steuerberater für Kryptowährungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kryptowährungen und Bitcoin spezialisiert. Beim der Ausarbeitung von Gestaltungsmöglichkeiten und der Verlustverrechnung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Kryptowährung

  1. Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen
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  3. Steuerfreier Verkauf von Bitcoin durch Wegzug ins Ausland

 

Verlustberücksichtigung

  1. Wirecard Aktien: Klagen und Verluste steuerlich nutzen
  2. Verlustvorträge bei einer GmbH

 

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Für Startups sind Mitarbeiterbeteiligungen eine besonders wichtige Stütze im Kampf um die kompetentesten Arbeitnehmer. Denn vor allem in neuen Branchen wie Nachhaltigkeit oder IT sind Fachkräfte sehr umkämpft. Die besagten Mitarbeiterbeteiligungen werden im Fachjargon auch als Employee Share Ownership Plan (ESOP) oder Phantom Shares bezeichnet und gewährleisten den Mitarbeitern somit eine Beteiligung an der Entwicklung des noch jungen Unternehmens. Dabei sollen insbesondere finanzielle Anreize das zu Beginn niedrigere Gehalt im Vergleich zu größeren Unternehmen oder anderen Branchen ausgleichen und wertschätzen. Zudem spielt bei Startup Bedingungen immer auch ein Standortinteresse mit, welcher wettbewerbsfähig und innovativ ist wünschenswerterweise. Um dies in Deutschland zu gewährleisten und zu anderen Ländern aufzuschließen, gilt es Reformen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzustoßen. Inwiefern dies den regierenden Parteien gelungen ist, wird hierbei unter Hinzunahme von kritischen Gegenstimmen untersucht.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Phantom Shares und Mitarbeiterbeteiligungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zu einer steueroptimalen Ausgabe der Anteile aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

30. November 2020

Besteuerung von Phantom Shares beim Verkauf eines Unternehmens
01. Dezember 2020 Vesting bei Phantom Shares: wie man den vorzeitigen Austritt regelt
28. Januar 2021 Phantom Shares: wie man Mitarbeiter indirekt am Unternehmen beteiligt
29. Januar 2021 Phantom Shares in der Bilanz: wie bilanziert man virtuelle Beteiligungen?
25. Juni 2021 Der neue § 19a EStG hilft Mitarbeiter an Startups zu beteiligen!
18. Oktober 2021 Mitarbeiterbeteiligung bei Startups: Analyse der gesetzlichen Maßnahmen (dieser Beitrag)


Unser Video: Startup Mitarbeiter steueroptimiert beteiligen!

In diesem Video erklären wir, wie Sie die Mitarbeiter ihres Startups steueroptimiert an diesem beteiligen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Einführung zu Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups

Im Superwahljahr hat die Bundesregierung noch eine Änderung für Mitarbeiterbeteiligungen an Startups auf den Weg gebracht und durchgesetzt. Denn mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) sollen die Bedingungen für Startups als auch die für potenzielle Arbeitnehmer von jungen Unternehmen angehoben werden. Zuvor wurde häufiger Kritik an der deutschen Besteuerungspolitik für Startups geübt, da diese Bedingungen im internationalen Kontext deutlich abfallen und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft Deutschlands kaum fördern. Durch die Maßnahmen bei der Besteuerung entstehen bisher deutliche finanzielle Nachteile für in Deutschland ansässige Unternehmen und somit auch immer mehr Wegzugsgründe für Gründer und Investoren. Damit genau dies nicht passiert und Kapital sowie Investitionen in Technik, Klima und Digitalisierung in Deutschland erfolgen, soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen. Ob dies angemessen gelungen ist und wie die verschiedenen Positionen der Wirtschaft und der beteiligten Parteien sind, wird nachfolgend analysiert.

2. Analyse der neuen gesetzlichen Regelungen bei Mitarbeiterbeteiligungen in Startups

2.1. Positive Aspekte der Gesetzesänderung für Mitarbeiterbeteiligungen

2.1.1. Zeitpunkt der Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen

Die bedeutendsten Änderungen in der neuen gesetzlichen Grundlage des § 19a EStG zu den Mitarbeiterbeteiligungen spiegeln sich im Zeitpunkt der Besteuerung wieder. Denn mit der neuen Regelung müssen die Startup Mitarbeiter nicht direkt die Beteiligungen versteuern. Nun wurde von der Bundesregierung im sogenannten Fondsstandortgesetz beschlossen, dass diese Mitarbeiterbeteiligungen eine steuerfreie Frist nach Ausgabe von bis zu 12 Jahren erhalten. Die Ausnahme davon würde im Falle eines Firmenwechsels des Arbeitnehmers eintreten, in welchem die Besteuerung dann unverzüglich erfolgen würde. Zuvor wurde jedoch vom Startup-Verband eine Frist von bis zu 15 Jahren gefordert, diese wurde nun nicht ganz erreicht.

Vor der Änderung war diese ausgesprochen unpraktische Vorgehen Gang und Gäbe in der deutschen Startup-Szene. Dabei mussten Arbeitnehmer den Wertunterschied zwischen Ausübungspreis für die Option und dem Wert der erhaltenen Aktien mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Den Vorgang nennt man auch Besteuerung von Dry Income, da keine Mittel entstanden sind, um die steuerliche Belastung zu finanzieren. Dies ist aus mehreren Aspekten und Sichtweisen mehr als unpraktisch. Denn der Gesetzgeber schmälert den Anreiz überhaupt in Startups einzusteigen und verringert dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland im internationalen Vergleich enorm. Zudem müssen Arbeitnehmer eine Zahlung für nicht realisierte Gewinne vornehmen, was grundsätzlich schon maßgeblichen Bilanzierungsgrundsätzen widerspricht.

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Mitarbeiterbeteiligung bei Startups?

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2.1.2. Lohnsteuerpflicht des Unternehmens

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer im Zweifel übernehmen. Im Zweifel erleichtert das die Situation für die Mitarbeiter, da diese keine Steuer bezahlen müssen für ihre erhaltene Mitarbeiterbeteiligung. Dadurch wirkt man zumindest dem Mangel an Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein wenig entgegen, jedoch entstehen eben früh Kosten, welche in anderen Ländern erst bei Verkauf von beispielsweise der GmbH anfallen. Zudem muss festgehalten werden, dass dabei nicht das Problem der Besteuerung von Dry Income angegangen wird. Dies ist und bleibt ein Kriterium, welches der Startup Verband immer wieder betont und auch Dringlichkeit signalisiert, denn das steuert und lenkt unter anderem die Innovationskraft des Standortes Deutschland.

Nun sieht das neue Gesetz auch die Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt gemäß § 19a Abs. 5 EStG vor. Dadurch soll dem Unternehmen bestätigt werden, inwiefern die ausgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind. Besonders die dahintersteckende Rechtssicherheit wird von den Unternehmen begrüßt. Ein besonderer Unterschied im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligungen besteht zur verbindlichen Auskunft bei der Einkommensteuer durch die kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.

2.1.3. Erhöhung des Freibetrags für Vermögensbeteiligungen

Weiterhin gilt es einen ausschließlich als positiv zu bewertenden Punkt zu nennen. Denn der Gesetzgeber hat den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 1.440 € pro Jahr erhöht.

2.1.4. Besteuerung auch bei mittelbaren Beteiligungen

Außerdem wurde hinzugefügt, dass auch bei Beteiligungen, welche mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden der Besteuerung unterliegen.

2.2. Nachteilige Aspekte der Gesetzesänderung zu Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups

2.2.1. Definitivsteuer auf nicht realisierte Gewinne

Nun kann man den Tatbestand der Besteuerung auf unterschiedliche Weisen betrachtet werden. Denn einerseits spricht eine hohe Besteuerung und somit auch eine höhere Bewertung des noch nicht verkauften Unternehmens für ein potenziell interessantes Unternehmen. Ob dieser Umstand einem nachhaltigen oder besonders kompetitiven Geschäftsmodell, einer Tätigkeit in einer zukunftsträchtigen Branche oder den vorhandenen besonders kompetenten Mitarbeitern geschuldet ist, spiegelt dafür eher nachrangig eine Rolle. Denn es gibt harte Kriterien wofür bestimmte Investoren bereits frühzeitig bereit sind viel Geld in die Hand zu nehmen. Somit lässt sich eine Besteuerung in dem Sinne verstehen, dass es höchstwahrscheinlich zu einem Verkauf kommt und der Fiskus aber nicht so lange auf sein Geld warten möchte.

Andererseits ist es wiederum auch immer möglich, dass am Ende die Entwicklung von Produkten scheitert oder die Nachfrage nach den Waren und Dienstleistungen nicht mehr vorhanden ist sowie potenzielle Konkurrenten einem Unternehmen den Rang ablaufen können. Dadurch ist bei Startups im vorhinein bereits ein besonderes unternehmerisches Risiko vorhanden. Somit können sich Gründer nie sicher sein, ob ihr Startup schlussendlich einen Exit vollziehen kann.

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2.2.2. Aufwand der Finanzverwaltung

Das Argument vonseiten der Regierung zu diesem Zwischenschritt besteht unter anderem aufgrund der erschwerten Durchsetzung von Steueransprüchen durch die Finanzämter, sofern die Besteuerung nicht bei Austritt eines Mitarbeiters erfolgt. Denn dann müsste genau nachgefasst werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Unternehmen wechselt und schlussendlich dann dort eine Besteuerung anfordern.

2.2.3. Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen

Außerdem gelten virtuelle Beteiligungen als häufigste Form für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups, werden unter anderem laut Aussagen der FDP jedoch gar nicht durch das Gesetz angesprochen. Somit ist aus Sicht der Wirtschaft sowie aus Sicht einiger Parteien im Bundestag kaum eine verbesserte Situation durch das neue Gesetz zur Regelung der indirekten Beteiligung von Mitarbeitern über Phantom Shares an Unternehmen eingetreten. Virtuelle Beteiligungen haben zur Folge, dass ein eventuell anfallender Bonus als Vergütung an die Mitarbeiter fließt. Durch die dadurch entstandene Verbindlichkeit reduziert sich schlussendlich der Firmenwert und somit wiederum der Anteil der später dem Mitarbeiter zusteht. Dieser Aspekt wird jedoch nicht vom Gesetz aufgegriffen und somit auch nicht verbessert.

3. Fazit zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Abschließend lässt sich konsternieren, dass es durchaus positive Aspekte beim neuen § 19a EStG zu finden gibt. Dennoch wird in einer neuen Regierung noch deutlich mehr Hoffnung auf verbesserte Bedingungen im Startup Bereich gesetzt. Denn die aktuellen Veränderungen sorgen nicht für eine steuerliche Gleichberechtigung von Startups in Deutschland mit Startups in anderen hoch technologisierten Ländern. Insbesondere bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen den sogenannten Phantom Shares gilt es einen besonderen Fokus zu setzen, denn dies ist die häufigste Form der Beteiligungen im Startup Bereich. Sofern Sie Fragen zur Besteuerung, Bilanzierung oder Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen oder auch Stock Options haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.


Steuerberater für Startups

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei der Betreuung von Startups schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Beratung zur Besteuerung von GmbH-Beteiligungen nach § 19a EStG

Unternehmensverkäufe und Beteiligungen

  1. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  2. Unterstützung bei der Bilanzierung von Phantom Shares
  3. Beratung zur Beteiligung durch Phantom Shares
  4. Beratung zur Besteuerung von Phantom Shares beim Unternehmensverkauf

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Lehrauftrag für Steuergestaltung

Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltungen beim Kauf und Verkauf von Unternehmen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung – Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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