Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings umfassen die entsprechenden Regelungen auch Vorgänge, die mit einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbar sind. So unterliegen zum Beispiel auch Vermächtnisse der Erbschaftsteuer. Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, die etwa bei der Übertragung von Betriebsvermögen gelten, bestehen auch hier!

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In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einem Auslandsvermächtnis die inländische Erbschaftsteuer einsparen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Was ist ein Vermächtnis?
Bei Vermögensübertragungen, die infolge des Todes einer natürlichen Person eintreten, wird zwischen Erbschaften und Vermächtnissen unterschieden. Während die Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers umfasst, bewirkt das Vermächtnis nur die Übertragung der vorher definierten Vermögenswerte. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (§§ 1939, 1941 BGB) geschehen. Die Vermächtnisnehmerin oder der Vermächtnisnehmer tritt entsprechend nicht in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein.
Beispiel: Mutter M setzt ihre Kinder in ihrem Testament zu Alleinerben ein. Ihr bester Freund, zivil- und steuerrechtlich ein fremder Dritter, soll allerdings zwei Fahrzeuge der Erblasserin erhalten. Er erhält daher ein Vermächtnis. Tritt die Erbfolge ein, erben die Kinder zunächst das gesamte Vermögen der M. Sie sind anschließend aber dazu verpflichtet, die in diesem Vermögen enthaltenen Fahrzeuge an den Vermächtnisnehmer, den besten Freund der verstorbenen Mutter, herauszugeben.
Der Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers besteht durch § 2147 BGB. Er ist unmittelbar gegen die Erben geltend zu machen.
Vermächtnisse sind außerdem von sogenannten Auflagen nach § 1940 BGB zu unterscheiden. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass die Erbin oder der Erbe den Vermögenswert „Einfamilienhaus“ nur erhält, wenn sie oder er auch die notwendige Instandhaltung übernimmt. Die Überwachung der Auflage obliegt dem Testamentsvollstrecker.
Ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer. Es ist dem Erwerb von Todes wegen, also dem „klassischen“ Erbanfall, gleichgestellt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 ErbStG). Mit Herausgabe mindern sie den steuerpflichtigen Erwerb des tatsächlichen Erben (§ 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG).
2. Vermächtnis – Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen
Wenngleich Vermächtnisse der Erbschaftsteuer unterliegen, gelten für sie bestimmte, von klassischen Vollerbschaften abweichende Vorschriften. Diese betreffen insbesondere
- die Entstehung der Erbschaftsteuer beim Vermächtnis,
- die Höhe der Bemessungsgrundlage,
- die Auswirkungen auf die Vollerbin oder den Vollerben sowie
- die Anwendung von Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG.
Schauen wir uns den Grundtatbestand und einzelne Besonderheiten einmal etwas genauer an!

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2.1. Grundtatbestand: Vermächtnisse unterliegen der Erbschaftsteuer
In § 3 ErbStG sind verschiedene Erwerbe von Todes wegen normiert. Ein solcher liegt dabei allgemein immer dann vor, wenn eine (natürliche oder juristische) Person dadurch einen Vermögensvorteil erhält, dass eine andere Person verstirbt. Üblicherweise unterliegen daher Vollerbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse der Erbschaftsteuer.
Neben diesen „bekannten“ Vertretern des Erwerbs von Todes wegen fallen aber auch folgende Vermögensübertragungen unter § 3 ErbStG:
- Versicherungs- und andere Verträge, durch die eine Person infolge des Todes wirtschaftlich begünstigt wird (beispielsweise einschlägig bei Lebens- und Unfallversicherungen)
- Übergänge von Vermögenswerten auf eine Stiftung, die die Erblasserin oder der Erblasser angeordnet hat
- Entgelte für die Übertragung der Anwartschaft (des Nacherbrechts) eines als solchen eingesetzten Nacherben
Erwerbe von Todes wegen sind sorgfältig von Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) zu unterscheiden. Für die Besteuerung gelten zwar in weiten Teilen dieselben Vorschriften, erheblich ist die Unterscheidung aber vor allem bei der Prüfung, ob überhaupt ein nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerpflichtiger Vorgang gegeben ist.
Vermächtnisse, die der Erbschaftsteuer unterliegen, sind all diejenigen, die unter die §§ 2147 fort folgende BGB fallen. Daher umfasst das ErbStG insbesondere auch Vermächtnisse, die mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden.
2.2. Entstehung der Erbschaftsteuer beim Vermächtnis
Beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Somit kommt es auf Ebene des Erben und auf der des Vermächtnisnehmers gleichzeitig zur Entstehung der Erbschaftsteuer. Soweit der Erbe verpflichtet ist, Vermögenswerte an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, entsteht die Steuer allerdings doppelt. Diese Besonderheit muss bei Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen beider Personen berücksichtigt werden.
Soweit der Erwerb unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erfolgt, tritt die Steuerpflicht erst mit Eintritt des entsprechenden Ereignisses ein. Relevant ist dies insbesondere beim aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnis.
Beispiel: Mutter M setzt ihren Sohn S durch Testament zum alleinigen Vollerben ein. Sie bestimmt gleichzeitig, dass die Kinder des S das gesamte Restvermögen erben, sobald S verstorben ist. Eine Nacherbschaft wird explizit ausgeschlossen.
In diesem Beispiel besteht die aufschiebende Bedingung im Tod des S. Erst wenn dieser verstirbt, treten die Rechtsfolgen der Einsetzung der Vermächtnisnehmer ein. Die Steuer entsteht insoweit erst mit dem Tod des S (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG).
Hinweis: Entsprechendes würde auch bei der Nacherbfolge gelten (§ 6 ErbStG). Da der Nacherbfall als Erwerb von Todes wegen vom Vorerben gilt, entsteht hier die Steuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h ErbStG).
2.3. Höhe der Bemessungsgrundlage und Auswirkungen auf den Vollerben
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Die Regelungen des § 10 ErbStG gelten auch bei Vermächtnissen. Um eine doppelte Besteuerung von Teilen des übergehenden Vermögens zu vermeiden, kommt es hier aber besonders auf die Reihenfolge der einzelnen Schritte an:
- Zunächst wird der gesamte Erbanfall festgestellt. Die Bewertung erfolgt nach den Grundsätzen des § 12 ErbStG und damit insbesondere unter Anwendung des Bewertungsgesetzes.
- Die Erbschaft ist der Vollerbin oder dem Vollerben zuzurechnen. Er wird insoweit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG bereichert.
- Da das Vermögen nun bewertet wurde, steht fest, in welcher Höhe der Vermächtnisnehmer Ansprüche gegen den Erben geltend machen kann. Diese sind vom Erbfanfall nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG abzuziehen, werden also von der Besteuerung ausgenommen.
- Auf das dem Vollerben verbleibende Vermögen sind alle weiteren Vorschriften des § 10 ErbStG, Steuerbefreiungen, Steuerklasse und Steuersatz anzuwenden.
- Entsprechendes gilt für die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer. Das ihm übertragene Vermögen ist, soweit es nicht steuerfrei ist, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen.
Unterliegt ein Vermächtnis der Erbschaftsteuer, gelten alle Vorschriften des ErbStG entsprechend. Steuerklassen und Freibeträge nach den §§ 15 bis 17 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser. Das Verhältnis zum Vollerben ist für die Besteuerung unerheblich. Eventuelle Vorerwerbe sind nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen, sodass die vollen Freibeträge auch beim Vermächtnis nur alle 10 Jahre abziehbar sind.

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2.4. Steuerbefreiungen bei der Besteuerung des Vermächtnisnehmers
Da das Vermächtnis für die Erbschaftsteuer in vollem Umfang als Erwerb von Todes wegen gilt, finden auch die üblichen Steuerbefreiungsnormen Anwendung. Dies sind insbesondere:
- Tatbestände des § 13 ErbStG: Übergang von Hausrat und anderen Privatgegenständen, von Familienheimen und bestimmten Grundstücken sowie Vermögensrückfälle nach vorheriger Schenkung. Zu beachten ist, dass die Erwerberin oder der Erwerber teilweise in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen (beispielsweise als Ehegatte) oder in die Steuerklasse 1 fallen muss
- Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (§§ 13a bis 13c ErbStG): Werden Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften übertragen, finden die entsprechenden Normen auch auf den Vermächtnisnehmer Anwendung
- Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Verfügt der Empfänger des begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) über keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der fälligen Steuer, so ist ihm diese ganz oder teilweise zu erlassen
- Teilbefreiung für Vermietungsobjekte (§ 13d ErbStG): Erwirbt der Vermächtnisnehmer ein vermietetes Grundstück, so ist dieses nur mit 90 % seines Grundbesitzwertes anzusetzen. Die übrigen 10 % bleiben steuerfrei
Durch geschickte Einsetzung der Vermächtnisnehmer lassen sich bestimmte Steuerbefreiungen „in einem Zug“ mehrfach nutzen. Dies gilt beispielsweise, wenn mehrere Familienheime bestehen (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung und ausschließlich selbstgenutztes Ferienhaus). Zunächst erbt der Vollerbe alle Grundstücke, er muss aber jeweils eines an die übrigen Kinder des Erblassers herausgeben. Sie können dann jeweils die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG sowie alle Freibeträge in Anspruch nehmen.
3. Erbschaftsteuer beim Vermächtnis und dessen Abtretung an einen Dritten
Wurde eine Person vom zukünftigen Erblasser zum Vermächtnisnehmer eingesetzt, kann er über diese sogenannte Anwartschaft frei verfügen. Ausnahmen gelten nur, soweit diese vom Erblasser ausdrücklich bestimmt wurden. Möglich ist insbesondere eine Übertragung des Vermächtnisanspruchs auf andere Personen, beispielsweise Familienangehörige und fremde Dritte.
Aber: Nach § 2176 BGB entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers erst mit dem Erbfall. Eine entsprechende Übertragung ist daher auch frühestens ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Hat der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf eine weitere Person übertragen, gelten für sie gegebenenfalls andere Regelungen. Dies bezieht sich insbesondere auf Steuerklasse, Freibeträge, eventuelle Steuerbefreiungen und den anzuwendenden Steuersatz nach § 19 ErbStG.
4. Besondere Vermächtnisformen und ihre erbschaftsteuerliche Einordnung
Neben dem „klassischen“ Sachvermächtnis, bei dem der Erbe einen Teil des Vermögens an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat, gibt es weitere Formen der Einsetzung. Denn die Erblasserin oder der Erblasser ist in der Ausgestaltung seines Vermächtnisses grundsätzlich frei. In der Praxis haben sich in der Folge bestimmte „Vermächtnisformen“ entwickelt. Für sie gilt im Grundsatz ebenfalls, dass das Vermächtnis als solches der Erbschaftsteuer unterliegt:
- Gattungsvermächtnis: Hier hat der Erblasser lediglich bestimmt, welcher Gattung die vermachte Sache angehören soll. Er hat beispielsweise festgelegt, dass durch den Erblasser „eine Eigentumswohnung“ an den Vermächtnisnehmer zu übergeben ist, dabei die konkrete Wohnung aber nicht näher bezeichnet. Der Ansatz erfolgt ebenfalls mit dem gemeinen Wert
- Wahlvermächtnis: Beim Wahlvermächtnis kann der Erbe selbst entscheiden, welchen Vermögensgegenstand er an den Vermächtnisnehmer übergibt. Der Erblasser kann das Wahlrecht aber insoweit einschränken, dass er beispielsweise einen bestimmten Mindestwert der zu übergebenden Sache festlegt
- Geldvermächtnis: Das Geldvermächtnis begründet den Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Geldbetrages
- Kaufrechtsvermächtnis: Mit dem Kaufrechtsvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer das Recht, dem Erben einen Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis abzukaufen. Der Ansatz nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG erfolgt mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes, gemindert um die an den Erben gezahlte Gegenleistung in Bar- oder Sachwerten
- Nießbrauchsvermächtnis: Hier geht der gesamte Erbanfall auf den Erben über, der Vermächtnisnehmer hat jedoch ein Nießbrauchsrecht. Er darf beispielsweise die Immobilie, die nun im Eigentum des Erben steht, lebenslänglich nutzen. Die Bewertung dieses Vermögensvorteils richtet sich nach den §§ 14 bis 16 BewG, der so kapitalisierte Nutzungsvorteil ist nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG von der Bereicherung des Erben abzuziehen und beim Vermächtnisnehmer in entsprechender Höhe zu besteuern
Das Vermächtnis ist bei der Erbschaftsteuer also stets nach den Vorschriften des BewG zu bewerten. Durch das Korrespondenzprinzip entspricht die beim Erblasser abziehbare Verbindlichkeit stets der Bereicherung des Vermächtnisnehmers.
Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung auf dem Gebiet der Nachfolgeplanung spezialisiert. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaften/Schenkungen
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Asset Protection kennt ein wichtiges Werkzeug, nämlich Diversifikation. Denn Vermögen ist stets einer Vielzahl an Risiken ausgesetzt. Je mehr Vermögen einem bestimmten Rahmen an Risiken unterliegt, desto größer ist der Verlust, der bei einem Eintreten eines solchen Risikofalls entsteht. Unter Umständen ist dann auf einem Schlag das gesamte Vermögen verloren. Mit der Diversifikation des Vermögens in verschiedene Asset-Klassen minimiert man das sogenannte Klumpenrisiko und erhöht somit die Wirkung der Asset Protection. Dabei kann man Diversifikation auf sehr unterschiedlichen Ebenen betreiben. So ist etwa die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein ein Weg, um dem steuerlichen Klumpenrisiko einer eines Tages erneut erhobenen Vermögensteuer in Deutschland vorzubeugen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Vermögensschutz spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
24. September 2021 |
Vermögensschutz zahlt sich aus! |
28. Oktober 2021 |
Welche Risiken bedrohen Vermögen? |
3. November 2021 |
Steuermodelle der Reichen – Handelsblatt recherchiert bei JUHN Partner |
19. Oktober 2022 |
Diversifikation & Asset Protection? Familienstiftung in Liechtenstein! (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Diversifikation und Asset Protection – Einleitung
Wer vermögend ist, hat eine andere Sicht auf das eigene Vermögen als jemand, der über kein Vermögen verfügt. Die allgemein weit verbreitete Ansicht, dass Vermögen automatisch eine langfristig gesicherte höhere Lebensqualität herbeiführt, geht oftmals an der Realität vorbei. Zwar ist es richtig, dass Vermögen die beste Voraussetzung für noch mehr Vermögen bietet, aber dies hat eben auch eine Kehrseite, die die Wenigsten dabei bedenken.
Dabei geht es um die Risiken, die das Vermögen potentiell vermindern können. Wer etwa ein Vermögen in die Aktien der Wirecard AG investierte, der weiß, wovon hier die Rede ist. Aber auch Steuern, Kosten der Vermögensverwaltung und andere Risiken sind dazu geeignet, Vermögen zu schmälern. Daher ist es nur folgerichtig, dass man nach einer Strategie sucht, um das eigene Vermögen gegen möglichst viele Risiken abzusichern. Die Zauberformel hierfür lautet Asset Protection durch Diversifikation.
2. Zielsetzung der Diversifikation und Asset Protection
Diversifikation ist nur ein Bestandteil der Asset Protection. Denn unter Asset Protection versteht man eine Vielzahl an Maßnahmen, die Vermögen schützen sollen. Dazu gehört neben der Diversifikation unter anderem auch eine zielgerichtete Steuerberatung, Rechtsberatung sowie Vermögensnachfolgeplanung. Dabei übernimmt die Diversifikation im Rahmen der Asset Protection insbesondere die Aufgabe, Vermögen vor Klumpenrisiken zu schützen.

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3. Diversifikation und Asset Protection: was sind Klumpenrisiken?
Bevor wir also über Diversifikation im Rahmen der Asset Protection sprechen, müssen wir uns über die Bedeutung der sogenannten Klumpenrisiken Klarheit verschaffen. Klumpenrisiko ist ein Begriff, der aus dem Bankenwesen stammt. Er umschreibt den Umstand, dass eine Konzentration von Investitionen in sehr wenige oder gar einzelne Anlageformen, die ähnlichen Ausfallrisiken unterliegen, unter Umständen zum Verlust des investierten Vermögens zu führen vermag. Dabei kann das Spektrum an Ausfallrisiken sehr groß sein und diese sogar miteinander in kausaler Verbindung stehen. Zum Beispiel ist die Strategie, das ganze verfügbare Vermögen in Immobilien im Mittleren Westen der USA zu investieren, dem allgemeinen Risiko ausgesetzt, dass dort Tornados eines Tages auf einen Schlag eine große Zahl an Immobilien beschädigt oder ganz zerstört. Ebenso gut könnte man in Windkraftanlagen investieren, die am Rand eines aktiven Vulkans stehen. Eines Tages erweist sich diese Strategie sicherlich als Fehler.
Klumpenrisiken können aber auch in anderen Hinsichten bestehen. Zum Beispiel kann die Wahl der Laufzeit von Staatsanleihen auch dann ein Klumpenrisiko darstellen, wenn man sich für eine Vielzahl an unterschiedlichen Anleihen entscheidet.
Wenn man also die Gesamtheit an potentiellen Klumpenrisiken betrachtet, erkennt man den Umfang, mit dem man durch Diversifikation Asset Protection zu betreiben hat. Deshalb kommt der eingehenden Risikoanalyse als erstem Schritt in Richtung Vermögensschutz große Bedeutung zu.

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4. Diversifikation und Asset Protection durch Familienstiftung in Liechtenstein
Ein Beispiel für eine vielversprechende Strategie, um Asset Protection mittels Diversifikation zu betreiben, ist die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein. Dabei bietet eine Familienstiftung in Liechtenstein ganz allgemein eine Vielzahl an Vorteilen. Wir wollen uns aber im Rahmen dieses Beitrags auf die Aspekte konzentrieren, die mit der Diversifikation zwecks Asset Protection einhergehen.
4.1. Diversifikation durch Vermögensverlagerung nach Liechtenstein
Die erste Stufe der Diversifikation mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein erreicht man durch die Verlagerung eines Teils des Vermögens im Zuge der Stiftungserrichtung. Denn indem man nun einen Teil des Vermögens ins Ausland verlagert, unterliegt es dort einem anderen Steuerregime. Dadurch verringert man das Klumpenrisiko, das bisher darin bestand, dass das gesamte Vermögen nur dem deutschen Steuerrecht unterlag. So könnte beispielsweise ein Wiederaufleben der Vermögenssteuer, die Politiker in der Vergangenheit immer wieder einmal diskutierten, ein solches Klumpenrisiko darstellen. Mit der Errichtung der Familienstiftung in Liechtenstein durch Übertragung eines Teils des Vermögens erreichen wir also bereits eine erste Diversifikation und somit die gewünschte Asset Protection.
4.2. Diversifikation durch Investment in verschiedene Asset-Klassen
Selbstverständlich kann nun die Familienstiftung in Liechtenstein die Diversifikation durch Investment in verschiedene Asset-Klassen weiterführen. Dabei kommen Investitionen in Wertpapiere, Immobilien und Kryptowährungen ebenso in Frage wie in andere Wertanlagen. Auf diese Weise versucht man bekanntlich zu erreichen, dass ein fehlgeleitetes Investment in eine Asset-Klasse gleich das gesamte Vermögen betrifft. Je weniger also die Asset-Klassen, in die man investiert, voneinander abhängig sind, desto wirkungsvoller fällt die Asset Protection durch Diversifikation aus.
4.3. Diversifikation durch Investment im Ausland
Und auch hier spielt die Diversifikation des Vermögens durch Investment in diverse Asset-Klassen im Ausland wieder eine große Rolle. Denn nur auf diese Weise kann man mittels Diversifikation Asset Protection in allen Ebenen erreichen. Selbstverständlich braucht man dabei umfangreiches Hintergrundwissen über die potentiellen Risiken sowie Chancen, die man bei Auslandsinvestitionen stets zu erwarten hat. Eine spezialisierte Steuerberatung mit internationalem Hintergrundwissen ist daher eine sehr sinnvolle Empfehlung.
5. Asset Protection durch Diversifikation – Fazit
Was können wir also aus den vorliegenden Betrachtungen an Erkenntnissen gewinnen? Zunächst können wir festhalten, dass Diversifikation das Mittel der Wahl zur Asset Protection ist. Andernfalls riskiert man, dass ein einziges Ereignis zum Verlust des in einem Investment oder einer Asset-Klasse konzentrierten Vermögens führt. Zweitens lernen wir daraus, dass Asset Protection umso solider wirkt, je breiter die Diversifikation organisiert ist. Dabei sollte die Diversifikation neben den Asset-Klassen, die das Kernelement hierbei bilden, auch Risiken durch ein Vertrauen auf einzelne oder wenige Jurisdiktionen abdecken. Und drittens sollte man im Rahmen der Asset Protection durch Diversifikation auch gleich viele weitere vorteilhafte Aspekte integrieren. Dazu zählt unter anderem eine geschickte und weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge.
Der Punkt hierbei ist, dass Sie dies und vieles mehr über eine Familienstiftung in Liechtenstein einrichten können. Dabei winken auch attraktive Steuervorteile. Zum Beispiel gibt es in Lichtenstein keine Erbersatzsteuer, in Deutschland schon. Außerdem können Sie den Aspekt Asset Protection gleich infinit Generationen übergreifend regeln und festschreiben. Auf diese Weise vermeidet man das Risiko, das bestehen könnte, wenn spätere Nachfolger das Vermögen erben und verschwenden oder auf Grund anderer Fehlentscheidungen verlieren.
Steuerberater für Vermögensschutz
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Beim Thema Asset Protection schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Schweiz, Zypern)
- Beratung zu den Grundfreiheiten der EU
- Betreuung bei internationalen Verständigungsverfahren
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen in der Sonderwirtschaftszone ZEC auf den Kanaren
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Beratung zu Fragen der Besteuerung von Verrechnungspreisen
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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Vermögende Eltern sollten sich möglichst frühzeitig Gedanken in Bezug auf die Übertragung ihres Vermögens an ihre Kinder machen. Denn wenn sie warten, bis ihre Kinder auf natürlichem Weg das Vermögen durch Erbschaft erlangen, dann könnte sich der persönlich Freibetrag der Kinder als nur gering im Vergleich zur Erbschaftsteuer herausstellen. Zum Glück bietet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten, um bei der Vermögensnachfolge Steuern zu sparen. Abgesehen von den besonderen Befreiungsvorschriften in Bezug auf die Übertragung von Unternehmen (Stichwort Verschonungsbedarfsprüfung), sind gleich drei Alternativen denkbar. Einerseits kann man mit Schenkungen steuerbegünstigt Vermögen auf Kinder übertragen. Unter anderem ist hierbei auch ein Vorbehaltsnießbrauch vorteilhaft. Andererseits kann man über eine Familien-GbR oder eine Familienstiftung die Vermögensnachfolge regeln. Dabei ergeben sich sowohl mehrere Steuervorteile als auch Optimierungsmöglichkeiten, um zukünftige Auseinandersetzungen der Kinder von vornherein auszuschließen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Optimierung der Vermögensnachfolge spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
21. August 2020 |
GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken |
15. Dezember 2021 |
Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen |
19. Januar 2022 |
Schenkungsteuer durch Nießbrauch an Kapitalerträgen senken |
30. März 2022 |
Vermögensnachfolge mit Immobilien gestalten – steuerfrei! |
26. Oktober 2022 |
Vermögen auf Kinder übertragen: 4 Modelle im Vergleich (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögen auf Kinder übertragen – Einleitung
Wenn Eltern über Vermögen verfügen, dann stehen sie früher oder später vor der Herausforderung, es auf ihre Kinder zu übertragen. Dabei ist es doch verständlich, wenn sie die Absicht haben, das Vermögen möglichst ohne Steuern auf die Kinder weiter zu reichen. Allerdings schreibt uns das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in dieser Hinsicht einiges an Regelungen vor, die auf den ersten Blick eine Besteuerung des übertragenen Vermögens unumgänglich erscheinen lassen. Tatsächlich ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerart, die über eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen verfügt. Darüber hinaus kann man mit einer geschickten Steuergestaltung aber noch viel mehr erreichen. Daher stellen wir Ihnen in diesem Artikel vier Modelle und Verfahren im Vergleich vor. Wir schauen also, welche Steuern jeweils anfallen und welche anderen Bedingungen und Vorteile hierbei als Besonderheiten in Erscheinung treten.
2. Option 1: Vermögen an Kinder vererben
Die wohl unbedarfteste Variante, um Vermögen auf Kinder zu übertragen, ist die Erbschaft. Gehen wir exemplarisch von einer durchschnittlichen Familie mit zwei Elternteilen und zwei erwachsenen Kindern aus. Als Vermögen wollen wir EUR 4.000.000 ansetzen. Wenn dieses Vermögen nun nur einem der Elternteile gehört und nur die Kinder das Erbe antreten sollen, und zwar zu gleichen Teilen, dann muss jedes Kind ein Vermögen von EUR 2.000.000 versteuern. Grundsätzlich kann jedes Kind dabei EUR 400.000 als Freibetrag abziehen. Alle anderen Abzugsmöglichkeiten sollen für unsere Betrachtungen ohne Belang sein. Damit fällt die Steuer auf einen Betrag von EUR 1.600.000 an. Der Steuersatz in der hier zugrundeliegenden Steuerklasse I beträgt 19 %. Folglich zahlt in dieser Variante jedes Kind eine Erbschaftsteuer von EUR 304.000.
Dass die Eltern ihr Vermögen auch günstiger auf ihre Kinder übertragen könnten, liegt auf der Hand. Denn schon allein wenn sie das Vermögen zu gleichen Teilen unter sich aufteilen würden, hätte dies zur Folge, dass jedes Kind zwei mal statt nur ein mal den Steuerfreibetrag anwenden dürfte. Somit würde jedes Kind allein auf diesem Weg jeweils EUR 304.000 an Steuern sparen. Hinzu kommt in diesem Fall, dass auch der Steuersatz mit 15 % etwas niedriger ausfallen würde. Folglich rechnen wir für jede der zwei Erbschaften in Höhe von je EUR 1.000.000 mit einer Erbschaftsteuer von EUR 90.000. Beide Erbschaften zusammengerechnet führt dies zu einer Summe von nur noch EUR 180.000 statt EUR 304.000 an Erbschaftsteuer je Kind.

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3. Option 2: Vermögen per Schenkung auf Kinder übertragen
3.1. Der konventionelle Weg: wiederholt bis zur Höhe des Freibetrags schenken
Die zweite Möglichkeit, um Vermögen auf Kinder zu übertragen und die auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorsieht, ist die Schenkung (§ 1Absatz 1 Nr. 2 ErbStG). Schenkungen unterliegen bei der Besteuerung im Prinzip den gleichen Regelungen wie Erbschaften. Allerdings gibt es hierbei einen besonderen Zeitrahmen (§ 14 Absatz 1 ErbStG). Denn Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren sind bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei. Das bedeutet also, dass man alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von EUR 400.000 auf jedes Kind steuerfrei übertragen kann.
Wenn nun die Eltern ihr Vermögen aufteilen und den Weg der Schenkung zur Übertragung auf ihre Kinder wählen, dann kann das gesamte Vermögen aus unserem vorigen Beispiel innerhalb von 21 Jahren steuerfrei auf die Kinder übergehen. Statt also entweder Steuern in Höhe von EUR 304.000 oder EUR 180.000, die bei einem Vermögen von EUR 4.000.000 anfielen, zahlen die Kinder in dieser Variante gar keine Steuern.
3.2. Der optimierte Weg: Vorbehaltsnießbrauch geschickt einsetzen
Allerdings kann man im Zusammenhang mit Schenkungen auch weitere Optimierungen vornehmen. Denn über einen Vorbehaltsnießbrauch können die Eltern erreichen, dass der Wert des zu verschenkenden Vermögens, den die Kinder zu versteuern haben, deutlich sinkt. Dazu muss man als Bedingung zur Schenkung festlegen, dass die Eltern aus den Erträgen, die das verschenkte Vermögen erbringt, zumindest einen Anteil erhalten. Alternativ kann man auch private Nutzungsrechte, etwa ein Wohnrecht, als Vorbehaltsnießbrauch anführen. Jedenfalls erfolgt die Wertsenkung des steuerpflichtigen Vermögens, weil den Kindern die vollständige Nutzung des auf sie übertragenen Vermögens verwehrt bleibt.

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4. Option 3: mit Familien-GbR Vermögen auf Kinder übertragen
4.1. Vorteil 1: Abschreibungen generieren
Außerdem steht uns eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Sie eignet sich insbesondere, wenn die Eltern Vermögen in Form von Immobilien auf ihre Kinder übertragen möchten. Dabei gründen die Eltern zusammen mit ihren Kindern eine GbR. An dieser Familien-GbR sind die Kinder maßgeblich beteiligt, den Eltern steht aber die Geschäftsführung zu. Anschließend verkaufen die Eltern ihre Immobilien aus ihrem Privatvermögen an die Familien-GbR. Dafür erhalten sie aber kein Geld als direkte Gegenleistung. Stattdessen steht ihnen eine Forderung gegenüber der Familien-GbR in Höhe des Verkaufspreises zu. Dabei sollte man den Preis so hoch wie möglich ansetzen, aber er sollte auch realistisch sein. Denn nun kann die GbR den Immobilienwert sukzessive abschreiben. Auf diese Weise kann man erreichen, dass auf die Mieteinnahmen keine Steuern anfallen. Folglich kann man einen Großteil der Einnahmen zur Tilgung der elterlichen Forderung einsetzen.
4.2. Vorteil 2: Zinsen für die Eltern und gleichzeitig niedrigere Steuern bei der Familien-GbR
Als Nebeneffekt steht den Eltern ein marktüblicher Zins für ihre Forderung zu, die man ja indirekt als Darlehen auffassen darf. Dabei handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte, die einer Pauschalbesteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer unterliegen. So verdienen sogar die Eltern an dieser Gestaltung mit. Auf der anderen Seite senken die Zinsen den steuerpflichtigen Gewinn, sodass auch die Familien-GbR weniger Steuern zu zahlen braucht.
4.3. Vorteil 3: Eltern können die Beteiligung ihrer Kinder in der Familien-GbR strukturieren
Ein weiterer Pluspunkt: Man kann den Gesellschaftsvertrag derart ausgestalten, dass der Austritt eines Kindes aus der Familien-GbR keine finanziellen Anreize bietet. Alternativ kann man auch eine Mindestfrist zur Beteiligungsdauer der Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.
Ferner kann man darin festlegen, dass (zukünftige) Ehegatten der Kinder entweder einen Verzicht auf eine Beteiligung in jedweder Form akzeptieren oder, im Falle einer Ablehnung, den gesellschaftsvertraglich für solche Fälle vorgesehenen Ausschluss des Kindes, mit dem sie liiert sind, ohne finanzielle Vorteile in Kauf nehmen.
4.4. Vorteil 4: keine Grunderwerbsteuer beim Erwerb der elterlichen Immobilien
Übrigens läuft der Verkauf der Immobilien an die Familien-GbR ohne Anfall der Grunderwerbsteuer ab, weil die an der GbR beteiligten Personen auch bei einem privaten Veräußerungsgeschäft untereinander keine Grunderwerbsteuer zahlen müssten.
5. Option 4: Stiftung errichten statt Vermögen auf Kinder übertragen
Mit der fünften Option gehen wir im Prinzip den radikalsten Schritt. Denn hierbei übertragen wir tatsächlich gar kein Vermögen auf die Kinder. Stattdessen übertragen wir es auf eine Familienstiftung. Auch hier errichten die Eltern die Stiftung nur mit dem Mindestvermögen. Anschließend verkaufen sie ihre Immobilien oder ihre anderen Ertrag bringenden Vermögensgegenstände an die Stiftung, um im Gegenzug eine Forderung gegenüber der Stiftung zu erhalten. Selbstverständlich soll auch diese Forderung den Eltern Zinsen einbringen und der Stiftung beim Steuern sparen helfen.
Der Clou an dieser Gestaltung, die ohne die Übertragung von Vermögen auf Kinder auskommt, ist, dass die Eltern die Stiftungssatzung zielgerichtet ausformen können. Selbstverständlich setzen sie dabei ihre Kinder als Destinatäre ein. Die Regelungen können aber noch viel weiter gehen. Beispielsweise können die Eltern ihre eigene Altersversorgung darüber absichern. Doch letztendlich ist die Vermögensnachfolge auf diese Weise über Generationen hinweg derart geregelt, dass alle Leistungsempfänger gerecht behandelt und versorgt sind, ohne dass es dabei zu Unstimmigkeit unter den Abkömmlingen kommt. Denn das ist bei Erbschaften in der Tat ein recht häufig zu beobachtendes Phänomen.
6. Vermögen auf Kinder übertragen – Fazit
Als Quintessenz können wir festhalten, dass alle Gestaltungen zum Teil sehr deutliche Steuervorteile gegenüber der Vermögensnachfolge per Erbschaft bieten. Doch auch unter den Gestaltungsmodellen kann man Unterschiede feststellen. So ist die Übertragung von Vermögen auf Kinder per Schenkung im zehnjährigen Rhythmus nur dann sinnvoll, wenn das zu übertragende Vermögen gut aufteilbar ist (also bei vielen Kindern) und somit relativ rasch, also innerhalb von ein oder zwei Jahrzehnten, auf die Kinder übergeht. Daher darf das Vermögen nur eine bestimmte vom anwendbaren Freibetrag abhängige Größe haben. Allerdings muss man hierbei bedenken, dass das Risiko einer unvorhergesehenen Erbschaft weiterhin besteht. Denn dann kommt bei der Besteuerung zum zu vererbenden Restvermögen auch noch die zuletzt erhaltene Schenkung zur Bemessungsgrundlage hinzu.
Günstiger ist daher die Familien-GbR, weil die Kinder in diesem Szenario kaum Vermögen erben. Allenfalls die Zinsen, die ihre Eltern aufgrund der Kaufpreisforderung von der Familien-GbR erhalten haben, könnten hierbei relevant sein. Auf der anderen Seite steht aber der steuerlich deutlich größere Vorteil, den die Abschreibung auf das übertragene Vermögen impliziert.
Ähnlich ist dies auch bei der Familienstiftung. Gegenüber der Familien-GbR besteht hier aber ein weiterer Vorteil darin, dass die Vermögensnachfolge generationenübergreifend komplett geregelt ist. Jedoch muss man bei einer Familienstiftung in Deutschland beachten, dass nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer anfällt. Zum Glück lässt sich dieser Umstand durch die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden. Dabei kann man mit einer solchen Lösung sogar noch weitere Vorteile generieren. Zum Beispiel fällt auf diese Weise keine doppelte Erbschaftsteuer an, wenn ein Kind in ein anderes Land ziehen sollte, mit dem es kein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer gibt. Denn tatsächlich existiert nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ein solches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
Steuerberater für Vermögensnachfolgeplanung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung der Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Informationen über Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzer Zeit über einen Fall geurteilt, der eine Gesetzeslücke im Erbschaftsteuerrecht offenbart. So fällt in bestimmten Situationen keine Erbschaftsteuer in Deutschland an. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl Erblasser als auch Erbe im Ausland leben, der zu übertragende Vermögensgegenstand sich aber in Deutschland befindet. Dies ist etwa bei in Deutschland befindlichen Immobilien der Fall. Somit besteht in Deutschlach eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Wenn nun der Erblasser aber keine Erbschaft, sondern ein Vermächtnis in sein Testament vermerkt, fehlt hierfür eine Regelung im Bewertungsgesetz. Denn das Bewertungsgesetz definiert, was auch erbschaftsteuerrechtlich als Inlandsvermögen anzusehen ist. Da das Vermächtnis in dieser Regelung jedoch fehlt, fällt in einem solchen Fall keine Erbschaftsteuer an.

Unser Video: Vermächtnis ohne Erbschaftsteuer
In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Vermächtnis in Deutschland die Erbschaftsteuer vermeiden kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Erbschaftsteuer bei einem Vermächtnis – Einleitung
Die Erbschaftsteuer ist schon eine recht eigenwillige Steuer. So lässt sie einen gewissen Grad an Pietät vermissen. Außerdem greift sie nach Vermögen, das zumeist bereits Gegenstand einer vorangegangenen ertragsteuerlichen Besteuerung gewesen ist. Und für viele andere Menschen erscheint sie als von viel zu vielen Ausnahmen und Schlupflöchern ausgehöhlt.
Kein Wunder also, dass viele Länder die Erbschaftsteuer abgeschafft oder gar niemals eingeführt haben. Ebenfalls wenig verwunderlich ist aber auch, dass man zur Vermögensnachfolge nach Möglichkeiten sucht, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Naheliegend dabei ist, dass man versucht, die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug in ein Land ohne Erbschaftsteuer zu vermeiden. Damit entgeht man der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Doch wenn es um Vermögensgegenstände geht, die in Deutschland verbleiben, weil sie immobil sind, hat man es für gewöhnlich mit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht hierzulande zu tun.
Dass wir hier auch einen Blick über die Schlagbäume an unseren Außengrenzen werfen, ist im Zusammenhang mit diesem Beitrag kein Zufall. Denn trotz der Anwendung des Belegenheitsprinzips bei der Besteuerung von erbschaftsteuerpflichtigen Immobilien im Inland kann man mit einem Vermächtnis die Erbschaftsteuer vermeiden. Dies möchten wir Ihnen anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BFH in Bezug auf das Vermächtnis erläutern.
2. Erbschaftsteuer bei Vermächtnis: Rechtsgrundlagen
Nach dieser allgemeinen Einleitung rücken wir die Rechtsgrundlagen in den Vordergrund, die den BFH dazu veranlassten, die hier behandelte Gesetzeslücke im Erbschaftsteuerrecht zu bestätigen. Dazu blicken wir zunächst auf § 2 ErbStG. Hier definiert der Gesetzgeber, wann eine unbeschränkte und wann eine beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorliegt.
Während im ersten Absatz der Norm unter Nummer 1 die allgemeinen Regelungen aufgeführt sind, die die unbeschränkte Steuerpflicht thematisieren, ist für uns die Nummer 3 von besonderem Interesse. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG gelten alle bei einer Vermögensübertragung involvierten Personen, die in Deutschland ansässig sind, als unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt also auch dann, wenn nur eine betroffene Person in Deutschland ansässig ist und die anderen sich im Ausland befinden. Außerdem gilt hierbei das Welteinkommensprinzip. Also ganz gleich wo sich das zu übertragende Vermögen befindet, es unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.
Wenn wir aber nun dem Fall nachgehen, dass weder Erblasser noch Erbe in Deutschland ansässig sind, sich der Vermögensgegenstand aber in Deutschland befindet, sind wir an die Nummer 3 des Absatzes gebunden. Hier spricht das Gesetz über die beschränkte Steuerpflicht der im Ausland befindlichen Bezugspersonen, wenn auch indirekt im Ausschlussverfahren. Denn wenn weder Nummer 1 noch Nummer 2 einschlägig sind, hat Nummer 3 zu greifen. Hier bezieht sich das Gesetz erstmals auf das sogenannte Inlandsvermögen. Inlandsvermögen ist, was § 121 BewG als solches definiert.
Damit kommen wir zur zweiten wichtigen Rechtsgrundlage für unser Vermächtnis ohne Erbschaftsteuer. Denn das Inlandsvermögen ist ja für beschränkt Steuerpflichtige der einzige relevante Anknüpfungspunkt, der sie steuerlich an Deutschland bindet. So listet § 121 BewG in neun Punkten auf, was als Inlandsvermögen gilt. Dazu gehören unter anderem auch Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Betriebsvermögen.
Sie mögen es wohl schon ahnen: genau hier befindet sich eine Gesetzeslücke, mit der man mittels Vermächtnis Erbschaftsteuer vermeiden kann.


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3. Erbschaftsteuer: der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
Bevor wir aber zu den spannenden Einzelheiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuer mittels Vermächtnis kommen können, sollten wir erst noch erläutern, wo der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis liegt.
Ein Erbe ist relativ leicht erklärt. Nach dem Ableben hinterlässt man einen Vermögensgegenstand, der als Erbe auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht. Das Vermögen wechselt also den Eigentümer durch Erbschaft.
Bei einem Vermächtnis gibt es ebenfalls ein Erbe und einen Erben. Doch darüber hinaus kann ein Erblasser testamentarisch oder erbvertraglich über ein Vermächtnis bestimmen. Damit regelt er, dass eine weitere Person, der Vermächtnisnehmer, Anrecht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand hat. In diesem Fall stellt der Erbe also eher eine Art Zwischenstation dar, der das Vermächtnis verwaltet, bis es durch Erfüllung des Anspruchs auf den Vermächtnisnehmer übergeht. Eine erbende Person ist also durch ein Vermächtnis belastet.
Dabei kann man eine ganze Reihe an verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Vermächtnisses unterscheiden. Für unsere Betrachtungen sind diese Unterschiede aber bedeutungslos. Wichtig hierbei ist allein, dass der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands erhält.
Die Frage ist also, ob ein Vermächtnisnehmer im Ausland durch ein Vermächtnis beschränkt erbschaftsteuerpflichtiges Inlandsvermögen erhält. Die Antwort darauf sollte in § 121 BewG stehen, fehlt dort aber.

Fachberatung für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
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4. Vermeidung der Erbschaftsteuer durch ein Vermächtnis
Jetzt aber in medias res: wie vermeidet man mit einem Vermächtnis die Erbschaftsteuer?
Wie wir nun wissen, ist ein Vermächtnis lediglich ein Anspruch auf einen Vermögensgegenstand. Da aber § 121 BewG genau definiert, was auch im erbschaftsteuerlichen Sinne Inlandsvermögen ist und in dieser abschließenden Auflistung das Vermächtnis mit keinem Wort Erwähnung findet, ist der Rückschluss auf die Erbschaftsteuer klar. Wer also als beschränkt steuerpflichtige Person von einer anderen ebenfalls beschränkt steuerpflichtigen Person ein Vermächtnis erhält, kann sich darauf berufen, dass dies kein Inlandsvermögen darstellt. Selbst wenn jemand auf diese Weise ein Schloss oder eine Industrieanlage als Vermächtnis erhält, bleibt diese Person von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt sowohl für den Erhalt des Anspruchs auf das Vermächtnis als auch für die Erfüllung des Anspruchs.

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In diesem Video erklären wir, welche Steuern bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen anfallen.
5. Fazit: Keine Erbschaftsteuer bei Vermächtnis im Ausland
Nun hat der BFH also bestätigt, dass man die Erbschaftsteuer mit einem Vermächtnis unter den beschriebenen Voraussetzungen legal vermeiden kann. Es ist eine Gesetzeslücke erster Güte. Daher ist es fraglich, wie lange es nun dauern mag, bis der Gesetzgeber dem § 121 BewG ein Update spendiert, um diese Lücke zu schließen. Zwar scheint diese Gesetzeslücke auf den ersten Blick keine große Bedeutung zu haben, doch könnte ihre Ausnutzung durchaus in nächster Zeit vermehrt eintreten. Zu verlockend ist dies gerade für Betroffene, die sich in ihrer privaten Situation hier besonders leicht wiederfinden. Und auch wenn dies lediglich eine kleine Nische der viel umfangreicheren Optionen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer darstellt, so betrifft die Vermeidung der Erbschaftsteuer mittels Vermächtnis sicherlich in aller Regel vor allem größere Vermögenswerte. Darüber hinaus ist die Steuergestaltung, die sich hieraus ergibt, durchaus dazu geeignet, gleich über Generationen hinweg vorteilhaft zu wirken.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Wunsch ins Ausland auszuwandern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Betreuung bei Vorhaben hinsichtlich Perpetual Travelling (zum Beispiel für Travel-Blogger)
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, San Marino, VAE)
- Beratung zur Optimierung von Schenkungen und Erbschaften im Ausland
- Informationen zu ausländischen Trusts
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Bei der Bewertung von Grundvermögen finden unterschiedliche Verfahren Anwendung. Eine echte Auswahl haben Sie dabei allerdings nicht, denn § 182 Bewertungsgesetz (BewG) schreibt vor, welches Bewertungsverfahren Sie nutzen müssen. Nach der Ertragswertmethode bewerten Sie grundsätzlich Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke, wenn Sie für letztere eine ortsübliche Miete ermitteln können.
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendung der Ertragswertmethode
Die Ertragswertmethode kommt nach § 182 Absatz 3 BewG zur Anwendung, wenn Sie eine der folgenden Grundstücksarten etwa durch einen Erbfall oder eine Schenkung zu bewerten haben:
- Mietwohngrundstück: Bebaute Grundstücke, die zu mindestens 80 % eigenen oder fremden Wohnzwecken dienen, wenn kein Ein- oder Zweifamilienhaus sowie Wohnungseigentum vorliegt
- Geschäftsgrundstück: Bebaute Grundstücke, bei denen die betriebliche Nutzung mindestens 80 % beträgt, wenn kein Teileigentum gegeben ist
- Gemischt genutztes Grundstück: Grundstücke, die mehreren der genannten Zwecken dienen und die jeweiligen Grenzen (80 %) unterschreiten
Die jeweiligen Prozentwerte ermitteln Sie stets anhand der Wohn- oder Nutzfläche (§ 181 Absätze 3, 6 und 7 BewG). In § 181 Absatz 1 BewG finden Sie alle Grundstücksarten abschließend aufgelistet.
Geschäfts- und Mischgrundstücke „teilen“ sich gewissermaßen Vergleichs- sowie Ertragswertverfahren. Denn § 182 Absatz 3 BewG normiert, dass das Ertragswertverfahren bei diesen Grundstücksarten nur Anwendung findet, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete (Marktmiete) ermitteln lässt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, wenden Sie gemäß § 182 Absatz 4 Nummer 2 BewG das Sachwertverfahren an.
2. Notwendige Schritte bei der Bewertung mit der Ertragswertmethode
In § 184 BewG finden Sie die Grundlagen der Ertragswertmethode. Sie benötigen folgende Werte, die Sie teilweise vom Gutachterausschuss, durch die üblichen Marktpreise sowie durch gesetzliche Fiktion erhalten:
- Bodenwert nach § 179 BewG
- Rohertrag des Grundstücks nach § 186 BewG
- Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
- Liegenschaftszinssatz nach § 188 BewG
Zusätzlich benötigen Sie die Anlagen 21, 22 und 23 zum Bewertungsgesetz, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben werden.
Nach § 184 Absatz 3 BewG erhalten Sie den Wert des Grundvermögens, indem Sie Bodenwert und Gebäudeertragswert zusammenrechnen. Den Bodenwert berechnen Sie wie bei einem unbebauten Grundstück, für den Ertragswert selbst werfen Sie einen Blick in § 185 BewG.
In HB 184 der ErbStR finden Sie eine übersichtliche schematische Darstellung der Vorgehensweise nach §§ 184 bis 188 BewG.

Haben Sie Fragen zur
Ertragswertmethode?
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3. Durchführung der Berechnung nach §§ 179, 184 bis 188 BewG
Haben Sie die grundlegende Anwendbarkeit der Ertragswertmethode festgestellt, geht es anschließend an deren praktische Durchführung. Den eigentlichen Ertragswert ermitteln Sie dabei erst, nachdem Sie den Bodenwert berechnet haben – ein dankbarer erster Schritt.
3.1. Der Bodenwert
Der Bodenwert ist beim Ertragswertverfahren getrennt vom Gebäudewert zu ermitteln (§ 184 Absatz 1 BewG). Damit unterscheidet sich die Vorgehensweise vom Vergleichswertverfahren, da Sie hierbei einfach den Kaufpreis eines gesamten Vergleichsgrundstücks heranziehen.
Um den Bodenwert zu berechnen, wenden Sie § 179 BewG an. Nach § 179 Absatz 1 BewG multiplizieren Sie dabei die Fläche des Grundstücks (in Quadratmeter) mit dem aktuellen Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss vorgibt. Gibt es keine aktuelle Feststellung, sind die Werte der letzten Ermittlung maßgeblich.
3.2 Der Gebäudeertragswert – Herzstück des Ertragswertverfahrens
Kern der Ertragswertmethode ist der Gebäudeertragswert. Seine Berechnung richtet sich nach §§ 185 fort folgende BewG, wobei Sie mehrere, gesetzlich klar vorgegebene, Schritte nacheinander durchlaufen.
3.2.1. Der Reinertrag des Grundstücks
Nach § 185 Absatz 1 BewG ermitteln Sie den Reinertrag des Grundstücks, indem Sie die Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG vom Rohertrag nach § 186 BewG abziehen:
- Rohertrag ist das laut Mietvertrag vereinbarte Entgelt für das gesamte Grundstück, jeweils gerechnet auf ein Jahr. Beträgt die tatsächlich vereinbarte Miete weniger als 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, setzen Sie nach § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG die übliche Miete an
- Die Bewirtschaftungskosten sind in Prozentsätzen nach Anlage 23 zum BewG, gemessen an Grundstücksart und Restnutzungsdauer, vom Rohertrag abzuziehen (§ 187 Absatz 2 BewG). Bei einem Mietwohngrundstück mit 30 Jahren verbleibender Nutzungsdauer ziehen Sie etwa 27 % ab
Sie erhalten den Reinertrag des Grundstücks; hiermit rechnen Sie weiter.

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Immobilienwertermittlung?
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3.2.2. Der Gebäudereinertrag
Den Gebäudereinertrag erhalten Sie gemäß § 185 Absatz 2 BewG, indem Sie vom Reinertrag des Grundstücks eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts nach § 179 BewG abziehen. Nach § 188 Absatz 1 BewG gelten dabei die Liegenschaftszinssätze, die der Gutachterausschuss vorgibt. Liegen solche Sätze nicht vor, gilt § 188 Absatz 2 BewG und die darin enthaltenen Typisierungen.
Der Bodenwert eines EUR 100.000 werten Grundstücks ist bei Mietwohngrundstücken etwa mit 5 % zu verzinsen. Sie würden hier EUR 5.000 vom Reinertrag des Grundstücks abziehen.
Im Ergebnis erhalten Sie den Gebäudereinertrag, mit dem Sie weiterrechnen.
3.2.3. Kapitalisierung des Gebäudereinertrages
Der nächste sowie fast letzte Schritt der Ertragswertmethode ist die Kapitalisierung des Gebäudereinertrages nach § 185 Absatz 3 BewG und anhand der Anlage 21 zum BewG. Hierzu benötigen Sie zunächst die Restnutzungsdauer (RND), die Sie durch Abzug des tatsächlichen Gebäudealters von der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG erhalten.
Nach Anlage 22 zum BewG hat ein Mietwohngrundstück eine Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren. Ist das Gebäude bereits 30 Jahre alt, verbleiben 40 Jahre Restnutzungsdauer. Aus Anlage 21 zum BewG entnehmen Sie eine Kapitalisierung mit Faktor 17,16. Sie multiplizieren also den Gebäudereinertrag mit 17,16 und erhalten den Gebäudeertragswert.
4. Finaler Ansatz des Gebäudes bei der Ertragswertmethode
Haben Sie die einzelnen Stufen des Ertragswertverfahrens nach § 184 BewG durchlaufen, können Sie Boden- und Gebäudewert schlicht addieren. Sie erhalten dann den Grundbesitzwert, der nach § 151 Absatz 1 Nummer 1 BewG gesondert festzustellen ist. Der Stichtag richtet sich nach dem Einzelsteuergesetz, bei Erbschaften und Schenkungen zum Beispiel nach § 9 ErbStG (Todes- oder Übergabetag).
Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass gegebenenfalls eine Korrektur des Gebäudewertes nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG notwendig ist. Der Gesetzgeber normiert hier, dass die Restnutzungsdauer einer noch verwendungsfähigen Immobilie immer bei 30 % der Gesamtnutzungsdauer liegt (Mindestrestnutzungsdauer).
Beispiel: Sie haben durch Abzug der tatsächlichen (50 Jahre) von der gesamten Nutzungsdauer (70 Jahre) eine RND von 20 Jahren ermittelt. Nach § 185 Absatz 3 Satz 5 BewG beträgt die RND aber mindestens 30 % von 70 Jahren, was 21 Jahren entspricht. Daher setzen Sie die Restnutzungsdauer nach § 185 Absatz 3 Satz 2 BewG mit 21 Jahren an.
Auch bei der Ertragswertmethode besteht gemäß § 198 Absatz 1 BewG die Möglichkeit, durch das Gutachten eines Sachverständigen einen niedrigeren Grundbesitzwert nachzuweisen.
Steuerberater für fachgerechte Wertermittlung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung sowie die Wertermittlung von Unternehmen und Immobilien spezialisiert. Bei Terminen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Immobilien
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Steueroptimierter Verkauf von Immobilien
- Beratung zum Nießbrauchrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Das Bewertungsgesetz (BewG) unterscheidet explizit zwischen gemeinem Wert und Teilwert. Beide Vorschriften sind Generalnormen, die greifen, wenn ein Einzelsteuergesetz wie das EStG keine konkrete Aussage zur Auslegung des Begriffes macht. Relevant sind die §§ 9 und 10 BewG außerdem in Erbschaftsfällen, da das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für nahezu alle Wirtschaftsgüter auf das BewG verweist.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen: Wertansätze nach dem BewG
Im BewG hat der Gesetzgeber für alle denkbaren Wirtschaftsgüter sogenannte Bewertungsgrundsätze festgelegt. Sie greifen immer dann, wenn ein Einzelsteuergesetz entweder keine Anwendung findet oder zur konkreten Bewertung keine Aussagen trifft. In den §§ 9 und 10 BewG sind dabei die allgemeinen Grundlagen, die im gemeinen Wert und im Teilwert zum Ausdruck kommen, konkret normiert.
Wann Sie bewerten, regeln die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Bei Erwerben von Todes wegen setzen Sie beispielsweise den gemeinen Wert des Vermögens am Todestag an (§ 11 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG).
1.1. Der gemeine Wert nach § 9 BewG
Die Vorschrift des § 9 Absatz 1 BewG regelt, dass einer Bewertung grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, wenn keine andere Norm greift. Hier spricht der Gesetzgeber den „lex specialis“ zum Bewertungsgesetz an. Liegt der Bewertung etwa ein einkommensteuerlicher Sachverhalt zugrunde, schauen wir uns zuerst das Einkommensteuergesetz mit Nebengesetzen und Richtlinien an. Finden wir hier keine Regelung, greift das BewG.
Nach § 9 Absatz 2 BewG ist der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts anhand des Preises, der im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielbar wäre, zu bestimmen. „Allgemeiner Wirtschaftsverkehr“ bezeichnet dabei schlicht den öffentlichen Markt, an dem Verbraucher über Einzelhandel und Online-Shops teilnehmen können. Der gemeine Wert ist gleichzusetzen mit dem Verkehrswert, er schließt die Umsatzsteuer also mit ein (Bruttopreis).
Stellen Sie bei der Bewertung fest, dass es mehrere Marktpreise gibt, ermitteln Sie den gemeinen Wert anhand des Durchschnitts. Äußere Umstände, die den Wert beeinflussen, sind werterhöhend oder wertmindernd zu berücksichtigen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 BewG). Dazu gehören beispielsweise:
- Bodenverschmutzung bei einem bebauten oder unbebauten Grundstück
- Beschädigungen, wenn sie Reparaturkosten verursachen (würden)
- Preisdifferenzen, die nur durch eine feste Kaufpreiszusage entstanden sind
Beispiel zu Punkt drei: Ein Steuerpflichtiger hat sich die Garantie gesichert, Holz als Rohstoff für die nächsten zwei Jahre zum festen Preis von EUR 160,00 je Festmeter zu erwerben. Zwischenzeitlich steigt der Preis auf EUR 200,00 je Festmeter. Für die Bewertung nach § 9 Absatz 1 und 2 BewG ist dann nicht der zugesagte, sondern der tatsächliche Marktpreis relevant.
Nach § 9 Absatz 3 BewG darf eine persönliche Verfügungsbeschränkung (etwa durch Testament des Rechtsvorgängers) keinen Einfluss auf den gemeinen Wert haben.

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gemeinen Wert von Wirtschaftsgütern?
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1.2. Der Teilwert nach § 10 BewG
Während § 9 BewG und die Grundsätze des gemeinen Wertes allgemein für sämtliche Vermögensgegenstände gelten, ist § 10 BewG deutlich spezifischer (lex specialis). Denn die Norm regelt den Teilwert – einen Begriff, der nur in Zusammenhang mit Unternehmen und deren Betriebsvermögen relevant ist.
Der Teilwert ist der Preis, den
- ein fiktiver Erwerber
- des gesamten Unternehmens
- für das einzelne Wirtschaftsgut
zahlen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Oft entspricht der Teilwert dem gemeinen Wert, da sich der Unternehmenskaufpreis üblicherweise an der Summe der Marktpreise der einzelnen Wirtschaftsgüter orientiert. Ein Fahrzeug ist beispielsweise nicht deshalb mehr oder weniger wert, weil es betrieblich genutzt wird.
Daher existiert § 10 BewG für Fälle, in denen ein Betriebserwerber einen anderen als den üblichen Marktpreis des Wirtschaftsgutes zahlen würde. Das ist zum Beispiel bei Einzelhandelsgeschäften der Fall.
Schauen wir uns dazu einen Gebrauchtwagenhändler an, der Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse kauft und verkauft. Der zu bewertende Wagen wurde für EUR 50.000 erworben, ein Weiterverkauf ist für EUR 65.000 (einschließlich der Umsatzsteuer) beabsichtigt:
- Der gemeine Wert nach § 9 BewG liegt bei EUR 65.000, dem allgemeinen Marktpreis
- Der Teilwert nach § 10 BewG beträgt hingegen EUR 50.000 bis EUR 64.999, da ein gedachter Betriebserwerber das Fahrzeug – um es mit Gewinn weiterverkaufen zu können – unterhalb des marktüblichen Preises erwerben würde
Die Definition des Teilwerts im BewG entspricht der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
2. Der gemeine Wert in besonderen Fällen (§§ 11 bis 16 BewG)
Die §§ 11 bis 16 BewG regeln, wie der gemeine Wert in definierten Sonderfällen zu ermitteln ist:
- Nach § 11 BewG setzen Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse gelistet sind, mit dem jeweiligen Kurs am Stichtag an. Der gemeine Wert von nicht börsengelisteten Anteilen ist, sofern keine Vergleichswerte vorliegen, nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu berechnen (§ 11 Absatz 2 und § in Verbindung mit den §§ 199 fort folgende BewG)
- § 12 BewG schreibt vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten mit dem jeweiligen Nennwert (gegebenenfalls umgerechnet in Euro) angesetzt werden. Unverzinsliche Forderungen und Schulden mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinst; dabei legen Sie einen Zinssatz von 5,5 % pro Jahr zugrunde
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind nach § 13 BewG ebenfalls abzuzinsen, maßgeblich sind die jeweils geltenden Vervielfältiger, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgibt (Anlage 9a zum BewG)
- Für den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (zum Beispiel Leibrenten) gilt ebenfalls die Maßgabe der Abzinsung; die Restlaufzeit ermitteln Sie hier allerdings anhand der vom BMF veröffentlichten, jeweils aktuellen Sterbetafel (§ 14 BewG)
Die genannten Vorschriften stellen einmal mehr leges specialis zu den Grundfällen des §§ 9 und 10 BewG dar. In der Praxis prüfen Sie, sollte eine der Normen infrage kommen, immer erst den lex specialis, bevor Sie zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen übergehen. Selbiges gilt bei der Bewertung von ganzen Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalgesellschaften, da Sie den gemeinen Wert hier in der Regel nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) ermitteln.
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Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
- Haftung der Personengesellschafter
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Die Bewertung von Grundstücken spielt besonders bei Erbschaften sowie Schenkungen eine Rolle. Denn für steuerliche Zwecke ist die Bereicherung des Übernehmers, also der Wert des übertragenen Vermögens insgesamt, relevant. Alle maßgeblichen Rechtsvorschriften finden Sie im Bewertungsgesetz (BewG), wobei sich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) stets auf dessen Normen bezieht.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Begriff des Grundvermögens
Damit das BewG für die Bewertung von Grundstücken anzuwenden ist, muss Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegen. Dies ist der Fall, wenn einer der Tatbestände des § 176 Absatz 1 BewG greift, es sich beim zu bewertenden Wirtschaftsgut also um
- Grund und Boden, Gebäude sowie sonstige Bestandteile,
- ein Erbbaurecht oder
- um Wohnungs- oder Teileigentum
handelt. Glücklicherweise hat sich der Gesetzgeber beim BewG für einen sehr strukturierten Aufbau entschieden, sodass Sie in § 176 Absatz 2 BewG direkt diejenigen Wirtschaftsgüter finden, die Sie bei der Bewertung von Grundstücken außen vor lassen. Dies sind:
- Bodenschätze
- Betriebsvorrichtungen, auch wenn es sich dabei um Gebäudebestandteile handelt
Generell gelten für Betriebsgrundstücke (Teil eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmens) mit den §§ 158, 159 und 99 BewG eigenständige Bewertungsvorschriften. § 176 BewG ist damit in erster Linie für die Bewertung von Grundstücken im Privatvermögen relevant.
Grundbesitzwerte werden nach § 151 Absatz 1 Nummer 1 BewG gesondert festgestellt. Maßgeblich ist der Bewertungsstichtag, wobei dieser bei Erbschaften dem Todestag und bei Schenkungen dem Tag der Übergabe entspricht (§ 11 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)).

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Bewertung von Grundstücken?
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2. Bewertung von Grundstücken – der Grund und Boden
Der Begriff des „Grund und Bodens“ umfasst insbesondere das Grundstück ohne aufstehende Gebäude und sonstige Anlagen. Da Sie bei der Bewertung von Grundstücken stets nach einer festen Struktur vorgehen, beginnen Sie mit der Ermittlung des Bodenwerts und stellen erst im Anschluss den Wert aufstehender Gebäude fest.
Befinden sich auf einem Grundstück keine benutzbaren Gebäude, liegt nach § 178 Absatz 1 BewG ein unbebautes Grundstück vor. Selbiges gilt durch gesetzliche Fiktion des § 178 Absatz 2 BewG, wenn dort zwar eine Immobilie steht, diese aber dauerhaft unbenutzbar ist. Relevant ist dies etwa, wenn ein verfallenes oder zerstörtes Gebäude auf dem Grundstück steht.
Die Bewertung von unbebauten Grundstücken ist nicht nur vergleichsweise dankbar, sondern auch schnell erledigt. Denn nach § 179 Satz 1 BewG multiplizieren Sie lediglich die Grundstücksfläche (Quadratmeter) mit dem jeweiligen Bodenrichtwert, den der zuständige Gutachterausschuss festlegt (§ 196 BauGB).
3. Definition und Bewertung von Immobilien
Eine Immobilie ist im bewertungsrechtlichen Sinne ein benutzbares Gebäude. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 178 Absatz 2 BewG, da der Gesetzgeber hier ein mit einer nicht mehr verwendungsfähigen Immobilie bebautes als unbebautes Grundstück fingiert. Entsprechend liegt immer dann ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grund und Boden benutzbare Immobilien befinden (§ 180 Absatz 1 Satz 1 BewG).
Bei der Bewertung von Grundstücken gehen Sie zwar im ersten Schritt immer gleich vor, im zweiten unterscheiden Sie aber zunächst einzelne Gebäudearten. Diese hat der Gesetzgeber in § 181 Absatz 1 BewG abschließend aufgeführt:
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke
- Gemischt genutzte Grundstücke
- Sonstige bebaute Grundstücke
Ein „sonstiges“ bebautes Grundstück liegt nach § 181 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 8 BewG vor, wenn alle anderen Definitionen ausscheiden.

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4. Die Bewertung eines bebauten Grundstücks nach § 182 BewG
Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Bewertung von Grundstücken zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber hierzu mit § 182 BewG verschiedene Bewertungsverfahren normiert. Im Grundsatz unterscheiden Sie dabei zwischen dem Vergleichs-, dem Ertrags- und dem Sachwertverfahren (§ 182 Absatz 1 BewG).
4.1. Das Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren kommt nach § 182 Absatz 2 BewG zur Anwendung, wenn
- Wohnungseigentum,
- Teileigentum oder
- ein Ein- oder Zweifamilienhaus
zu bewerten ist. Beim Vergleichswertverfahren ermitteln Sie den Wert des Grundstücks anhand sogenannter Vergleichswerte, wobei Sie diese aus Verkäufen gleichartiger Grundstücke in möglichst derselben Lage ableiten.
Beispiel: Die Flurstücke A und B sind vor zehn Jahren durch Teilung des Flurstücks AB entstanden. Beide weisen eine identische Größe auf und wurden mit dem gleichen Reihenhaus bebaut. Der Eigentümer von A verkauft das gesamte bebaute Grundstück für EUR 600.000. Damit legen Sie der Bewertung des zweiten Grundstücks ebenfalls diesen, gegebenenfalls angepassten, Wert zugrunde.
4.2. Das Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren findet bei der Bewertung von Grundstücken nach § 182 Absatz 3 BewG Anwendung, wenn es sich um
- ein Mietwohngrundstück,
- ein Geschäftsgrundstück oder
- ein gemischt genutztes Grundstück
handelt. Wie der Name des Verfahrens bereits verrät, stehen hier die Erträge, die das Gebäude erwirtschaftet, im Vordergrund. Maßgeblich sind insbesondere Miete und Abschreibung, aber auch Nebenkosten.
4.3. Das Sachwertverfahren
Im Sachwertverfahren bewerten Sie nach § 182 Absatz 4 BewG Grundstücke,
- für die kein Vergleichswert feststellbar ist (§ 182 Absatz 2 BewG),
- die zu den Geschäftsgrundstücken gehören, wenn das Ertragswertverfahren ausscheidet, und
- sonstige bebaute Grundstücke.
Wenn Sie die Bewertung des Grundstücks nach dem Sachwertverfahren vornehmen, ermitteln Sie de facto den Wert der reinen Bausubstanz. Dabei gehen Sie von Regelherstellungskosten, die der Gesetzgeber im BewG vorgibt, aus, und passen diese mit verschiedenen Faktoren an Inflation und Alterswertminderung an. Am Ende erhalten Sie den Gebäudesachwert.
5. Bewertung von Grundstücken: Der schlussendliche Wert des Grundvermögens
Springen wir an dieser Stelle in den § 177 Absatz 1 BewG, stellen wir fest, dass auch bei der Bewertung von Grundstücken der gemeine Wert (§ 9 BewG) ausschlaggebend ist. Diesen ermitteln Sie durch Addition von Grundstücks- und Gebäudewert, wobei Sie den Gebäudewert entsprechend der nach § 182 BewG anzuwendenden Verfahren berechnet haben.
Durch § 198 BewG hat der Gesetzgeber Ihnen stets die Möglichkeit offengelassen, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. In diesen Fällen gilt nicht mehr der Gebäudevergleichs-, Ertrags- oder Sachwert, sondern der Wert, den das Gutachten ausweist. Das Gutachten kann sich dabei auch auf den Grund und Boden erstrecken (§ 198 Absatz 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BauGB).
Steuerberater für die Bewertung von Grundstücken
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich von Immobilien und Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
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Digitale Buchhaltung
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- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Insbesondere für erbschaftsteuerliche Zwecke müssen Sie Anteile an Unternehmen nach § 12 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bewerten. Im Regelfall wenden Sie dabei das vereinfachte Ertragswertverfahren an. Der Gesetzgeber hat es in den §§ 199 bis 203 Bewertungsgesetz (BewG) normiert. Beachten Sie dabei, dass es keinen Zusammenhang mit dem Ertragswert von Grundbesitz nach § 184 BewG gibt!
Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine Bewertungsmethode für Einzelunternehmen, Kapital- sowie Personengesellschaften. Der gemeine Wert dieser Unternehmen beziehungsweise der jeweiligen Anteile (Beteiligungsquote) ist zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen. So regelt es § 151 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BewG. Dabei unterscheiden Sie zwischen zwei Betriebsarten:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Feststellung des Betriebsvermögenswertes nach §§ 157 Absatz 5 und 109 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 BewG
- Kapitalgesellschaften: Gesonderte Feststellung nach § 157 Absatz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 BewG
Alle Vorschriften für die Unternehmensbewertung verweisen auf § 11 Absatz 2 BewG – werfen wir also einen Blick in diese Norm. Der Gesetzgeber gibt in § 11 Absatz 2 Satz 1 BewG zunächst den Grundsatz des gemeinen Wertes vor. Können Sie diesen aber nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag ableiten, wenden Sie nach § 11 Absatz 2 Satz 4 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren an.
Beispiel: Vier Monate vor dem Todestag, zu dem Sie einen 90%igen-Anteil an einer GmbH bewerten, wurden die übrigen 10 % für EUR 5.000.000 verkauft. Eine Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten ist damit möglich, die Gesellschaft ist insgesamt EUR 50.000.000 wert. Der 90%ige Anteil hat einen gemeinen Wert von EUR 45.000.000, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 BewG.
Die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist abschließend in den § 199 bis 203 BewG geregelt, wobei der Substanzwert (Vermögen abzüglich Schulden nach § 99 bis 103 BewG) nach § 11 Absatz 3 Satz 3 BewG die Untergrenze bildet.

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2. Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird nach § 199 Absatz 1 und 2 BewG angewandt, wenn sich der gemeine Wert des Unternehmens oder des Anteils daran auf Grundlage der Ertragsaussichten berechnen lässt. Nach § 200 BewG benötigen Sie für die Berechnung folgende Daten:
- Den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nach den §§ 201 und 202 BewG
- Den Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG
- Den gemeinen Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nach § 200 Absatz 2 BewG
- Den gemeinen Wert von Anteilen an anderen Gesellschaften, die betriebsnotwendig sind, nach § 200 Absatz 3 BewG
- Den Gesamtwert der Einlagen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag nach § 200 Absatz 4 BewG
2.1. Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag nach den §§ 201 und 202 BewG
Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ist die Grundlage der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 201 Absatz 1 BewG). Maßgeblich ist der steuerbilanzielle Gewinn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wobei Sie folgende bewertungsrechtliche Korrekturen vornehmen müssen (§ 202 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 BewG):
- Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB), Sonderabschreibungen und Zuführung zu steuerfreien Rücklagen (insbesondere nach § 6b EStG)
- Hinzurechnung einmaliger Veräußerungsverluste
- Hinzurechnung des Ertragsteueraufwandes (maßgeblich sind die tatsächlich gezahlten Ertragssteuern, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört)
- Hinzurechnung von Kosten, die mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen nach § 200 Absatz 2 und 4 BewG in Zusammenhang stehen, sowie von Verlusten aus solchen Beteiligungen (§ 200 Absatz 2 bis 4 BewG)
- Abrechnung gewinnerhöhender Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen
- Abrechnung einmaliger Veräußerungsgewinne
- Abrechnung eines angemessenen Unternehmerlohns, soweit dieser nicht bereits im Gewinn oder Verlust nach § 4 Absatz 1 EStG enthalten ist
- Abrechnung von Erträgen aus der Rückerstattung von Ertragsteuern
- Abrechnung von Erträgen aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen im Sinne des § 200 Absatz 2 bis 4 BewG
Zusätzlich korrigieren Sie nach § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG Vermögensminderungen und Vermögenserhöhungen, wenn diese keinen nachhaltigen Einfluss auf den Jahresertrag des Unternehmens haben. Das ist etwa bei verdeckten Gewinnausschüttungen der Fall.
Bei Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, gehen Sie für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens von diesem Jahresergebnis aus.
Nun liegt Ihnen der bewertungsrechtliche Jahresertrag vor. Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwandes ziehen Sie hiervon 30 % ab (Pauschale), § 202 Absatz 3 BewG.

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2.2. Der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren
Nach § 203 Absatz 1 BewG wenden Sie einen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 auf den Durchschnittsertrag der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre an. Bewerten Sie ein Unternehmen im Jahr 2022, schauen Sie sich also die Jahreserträge von 2018 bis 2021 an. Diese addieren Sie, teilen den Gesamtwert anschließend durch 3 und erhalten den durchschnittlichen Jahresertrag nach § 201 Absatz 2 Satz 3 BewG.
Beispiel: Nach §§ 201 Absatz 1, 202 Absatz 1 und 3 BewG erhalten Sie einen Durchschnitts-Jahresertrag von EUR 150.000. Multipliziert mit 13,75 ergibt sich ein (vereinfacht ermittelter) Ertragswert von EUR 2.062.500.
2.3 Gesonderte Bewertung von Vermögen nach § 200 Absatz 2 bis 4 BewG
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen im Sinne des § 200 Absatz 2 BewG sind Wirtschaftsgüter, die aus dem Betrieb herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen. Diese Wirtschaftsgüter setzen Sie neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständigen gemeinen Wert, zu ermitteln nach den §§ 9 bis 16 BewG, an.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteln Sie auch den Wert betriebsnotwendiger Anteile an anderen Gesellschaften gesondert vom Ertragswert selbst (§ 200 Absatz 3 BewG). Betriebsnotwendig sind solche Anteile immer dann, wenn sie ertragssteuerlich notwendiges Betriebsvermögen darstellen (R 4.2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien, EStR).
3. Finaler Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
Den schlussendlich nach § 151 BewG gesondert festzustellenden Wert des Unternehmens erhalten Sie durch Addition folgender Werte:
- Vereinfachter Ertragswert nach § 199 bis 203 BewG
- Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nach § 200 Absatz 2 BewG
- Gemeiner Wert der Anteile an anderen Gesellschaften nach § 200 Absatz 3 BewG
Diese Summe vergleichen Sie nun mit dem Substanzwert des Betriebsvermögens nach §§ 99 bis 103 BewG. Dabei handelt es sich um den gemeinen Wert aller positiven und negativen Vermögenswerte. Korrekturen der Steuerbilanz sind insoweit vorzunehmen, also dort Werte unterhalb des gemeinen Werts angesetzt wurden (§ 9 fort folgende BewG).
Ist der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnete Unternehmenswert höher als der Substanzwert, setzen Sie ersteren an. Liegt er hingegen unterhalb des Substanzwertes, gilt dieser als anzusetzender Mindestwert (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG).
Steuerberater für das vereinfachte Ertragswertverfahren
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Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
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Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) handelt es sich um eine der umstrittensten Steuerarten überhaupt. Befürworter und Gegner führen unterschiedlichste Argumente ins Feld, die aus objektiver Sicht durchaus nachvollziehbar sind – unabhängig von der eigenen Einstellung. Wir schauen uns einige der häufigsten Diskussionspunkte an und gehen abschließend kurz auf die Grundlagen der Steuerpflicht ein!
Erbschaften und Schenkungen werden vom Gesetzgeber identisch behandelt, da Steuerpflichtige eine reine Erbschaftsteuer sonst durch Vorabschenkungen umgehen könnten.
Inhaltsverzeichnis
1. Häufige Argumente für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Obwohl rund 70 % der Deutschen gegen die Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer sind, gibt es einige gute Argumente für diese Steuerart. Die häufigsten sind:
- Umverteilung: Durch das Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer findet eine automatische Umverteilung statt, die verhindert, dass Familien über Generationen immer reicher werden, ohne etwas von ihrem Vermögen an die Gemeinschaft zurückzugeben
- Leistungsgerechtigkeit: Die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft werden ohne Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer missachtet. Denn der Gesetzgeber möchte, dass sich eigene Leistung mehr lohnt als die „reine Übernahme“ bereits bestehenden Vermögens
- Sozialstaatsversprechen: Normiert in Artikel 20 Grundgesetz (GG), ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Hier ist also das Sozialstaatsprinzip normiert, das – etwas vereinfacht ausgedrückt – besagt, dass sich alle entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Gemeinwohl beteiligen. Ohne die Erhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer würden hier große Lücken und zusätzliche Ungleichheiten entstehen
Soweit also zur Seite der Befürworterinnen und Befürworter einer solchen Substanzsteuer. Nicht unberücksichtigt lassen sollte man dabei allerdings, dass es aktuell gleich mehrere beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren gibt. Es befasst sich vor allem mit der Verfassungsmäßigkeit der Unternehmensverschonung im ErbStG.
2. Das sagen die Kritiker von Erbschaft- und Schenkungsteuern
Wo es Befürworter gibt, sind die Kritiker nicht weit – und das gilt einmal mehr, wenn es um Steuern geht. Das Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entspricht dem einer Substanzsteuer, beispielsweise der 1997 ausgesetzten Vermögensteuer. Daher sind die häufigsten Gegenargumente insbesondere:
- Doppelbesteuerung: Eine Erbschaft- und Schenkungsteuer führt dazu, dass bereits versteuertes Vermögen erneut und gegebenenfalls sogar wiederholt (etwa bei einer Kettenschenkung) der Besteuerung unterworfen wird
- Schwächung von Unternehmen: Auch Betriebsvermögen unterliegt der Besteuerung, die anfallende Steuer muss aber in bar gezahlt werden. Unternehmen sind dadurch eventuell gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen oder in anderen Bereichen zu sparen, um die Steuerschuld zu begleichen
- Steuerflucht: Eines der häufigsten Gegenargumente ist die Steuerflucht. Gerade Unternehmer und vermögende Privatpersonen könnten sich der Besteuerung entziehen, indem sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Im Ergebnis verursacht die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen hohen Aufwand, erwirtschaftet im Staatshaushalt aber gleichzeitig nur unerhebliche Erträge
Egal wie Sie zur Ausgestaltung und zum Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen, Optimierungsmöglichkeiten gibt es auch im Rahmen des ErbStG reichlich.

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3. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt mehrere Varianten der Steuerpflicht, die Ihnen möglicherweise bereits aus dem Einkommensteuerrecht bekannt sind:
- Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und d ErbStG
- Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c ErbStG
- Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt stets das nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewertende Vermögen (§ 12 Absatz 1 ErbStG). Es ist mit dem gemeinen Wert nach den §§ 9 bis 16 BewG anzusetzen.
3.1. Die unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 ErbStG Erbschaften und Schenkungen, wenn
- der Erblasser beziehungsweise Schenker oder
- der Empfänger im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG)
- im Inland
- einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die Bestimmung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt richtet sich dabei nach den §§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO).
In den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es spielt keine Rolle, wo sich die beteiligten Personen im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs aufhalten.
Beispiel eins: Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in München verstirbt beim Bergsteigen in Österreich. Die Erben, ein Sohn und eine Tochter, leben bereits seit 10 Jahren in der Schweiz. Der gesamte Vermögensanfall unterliegt in Deutschland der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da der Übergeber einen Wohnsitz im Inland hatte (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a ErbStG).
3.2. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Wie das EStG, kennt auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Sie greift nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG immer dann, wenn
- ein deutscher Staatsangehöriger
- sich maximal seit 5 Jahren dauerhaft im Ausland aufhält und
- im Inland keinen festen Wohnsitz hat
Vermögen überträgt oder empfängt. Maßgeblich ist auch hier die Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG, zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen also vorliegen.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb ErbStG sind deutsche Staatsangehörige außerdem unabhängig von der 5-Jahres-Frist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie
- in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und gleichzeitig
- zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – in der Regel einer Behörde – in einem Dienstverhältnis stehen, wenn sie Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse erhalten.
Auch die Angehörigen dieser Personen unterfallen der unbeschränkten Steuerpflicht. Eine Ausnahme greift nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c Satz 2 ErbStG, wenn die Angehörigen in ihrem Wohnsitzstaat zu einer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbaren Abgabe herangezogen werden.
3.3. Die beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Liegt kein Tatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG (unbeschränkte und erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) vor, prüfen Sie § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG. Dort regelt der Gesetzgeber die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.
Beschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind Vermögensübertragungen, soweit sie sich auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beziehen. Zu ihm gehören unter anderem Immobilien und Kapitalgesellschaften, wenn diese in Deutschland liegen respektive ihren Sitz im Inland haben. Auch Patente und Gebrauchsmuster fallen unter das Inlandsvermögen, wenn sie in ein inländisches Register (etwa beim Deutschen Patent- und Markenamt, DPMA) eingetragen sind.
Achtung: Nach § 121 Nummer 9 BewG gehören auch die Nutzungsrechte (zum Beispiel der Nießbrauch) an einem inländischen Wirtschaftsgut zum Inlandsvermögen. Sie unterliegen mit ihrem gemeinen Wert der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
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Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
- Haftung der Personengesellschafter
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Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt mit insgesamt 39 Paragrafen alles, was Sie zur Steuerart wissen müssen. Aus Vereinfachungsgründen sprechen wir einheitlich von der Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber Erbschaften und Schenkungen in weiten Teilen gleichstellt. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist dabei die Bereicherung nach § 10 ErbStG, soweit sie nicht nach den §§ 13 bis 13d ErbStG steuerfrei ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen zur Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer bestimmt sich nach § 10 ErbStG. Maßgeblich ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG stets die Bereicherung des Erwerbers (Erbe oder beschenkte Person), soweit sie nicht steuerfrei (§§ 13 fort folgende ErbStG) ist. Es kommt also stets auf das Vermögen an, das am Ende dem Erwerber zufließt. Inwieweit der Übergeber entreichert wird, spielt indes keine Rolle.
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer berechnen Sie nach einem festen Schema, das sich gewissermaßen aus dem Aufbau der ErbStG ergibt:
- Sie schauen, welche Vermögensgegenstände dem Erwerber zufließen
- Sie prüfen mögliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG
- Sie bewerten das Vermögen, soweit es für die Erbschaftsteuer relevant ist
- Sie ziehen Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 9 ErbStG ab
- Sie berücksichtigen persönliche Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG
Die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden erfolgt dabei stets nach § 12 ErbStG, das auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) verweist. Schauen Sie sich daher erst das übergehende Vermögen insgesamt an, bevor Sie eine Bewertung durchführen. Denn diese ist möglicherweise entbehrlich, wenn einzelne Vermögensgegenstände oder gar das Gesamtvermögen einer Steuerbefreiung unterfallen.
1.2. Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG
In den §§ 13 bis 13d ErbStG finden Sie diverse Steuerbefreiungen. Vermögensgegenstände, die hierunter fallen, bleiben bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Praktisch relevant sind vor allem die folgenden Freistellungen:
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, deren Wert (je nach Steuerklasse) zwischen EUR 12.000 und EUR 41.000 liegt (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
- Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien; gilt auch für Zweitwohnsitze wie Ferienwohnungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG), wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt – Schenkungen sind ausgenommen und daher steuerpflichtig
- Vermögensgegenstände, die von den Eltern an die Kinder verschenkt wurden und die durch den Tod der Kinder zurückfallen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG)
- Betriebe der meisten Rechtsformen, insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaftsanteile nach Maßgabe der §§ 13a bis 13b ErbStG; abhängig von den vorliegenden Voraussetzungen beträgt die Steuerbefreiung 85 % oder 100 %
- Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und Grundstücksteile, die in der EU oder im EWR liegen und kein Betriebsvermögen darstellen, zu 10 % (§ 13d Absatz 1 und 3 ErbStG)
Beispiel: Beide Elternteile versterben und hinterlassen ihrer Tochter das selbstgenutzte Einfamilienhaus, eine Zweitwohnung an der Nordsee und EUR 600.000 Bankguthaben. Beide Immobilien sind steuerfrei und finden bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer keine Berücksichtigung. Übrig bleibt das Bankguthaben, das Sie nach § 12 Absatz 1 BewG mit dem Geldwert von EUR 600.000 ansetzen.

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1.3. Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer – die Bewertung nach dem BewG
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 ErbStG müssen Sie sämtliche Vermögensgegenstände bewerten, soweit dies für die Erbschaftsteuer relevant ist. Über allem steht dabei der Grundsatz des gemeinen Wertes des § 9 BewG, soweit keine gesonderten Bewertungsvorschriften greifen. Letzteres ist etwa bei diesen Vermögenswerten der Fall:
- Forderungen und Schulden setzen Sie mit dem jeweiligen Geldwert, gegebenenfalls umgerechnet in EUR, an (§ 12 BewG)
- Wertpapiere und Anteile an Gesellschaften werden nach § 11 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert angesetzt, diesen ermitteln Sie üblicherweise im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach den §§ 199 bis 203 BewG
- Grundvermögen setzen Sie nach § 177 BewG mit dem im Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren berechneten gemeinen Wert an
- Wiederkehrende sowie lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (zum Beispiel Renten) sind mit dem abgezinsten Jahreswert anzusetzen (§§ 13 bis 16 BewG)
Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt, in dem die Erbschaftsteuer entsteht. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG ist dies entweder der Todestag des Erblassers oder der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgt (Schenkungstag).
Durch Zusammenrechnung aller ermittelten Werte erhalten Sie dann die (vorläufige) Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Beachten Sie dabei § 14 ErbStG – die Vorschrift regelt, dass alle Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen und gemeinsam zu berücksichtigen sind.
1.4. Nachlassverbindlichkeiten – sie mindern die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer
Wo positives Vermögen ist, gibt es häufig auch negative Vermögenswerte – und diese mindern nach § 10 Absatz 5 ErbStG die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG scheidet ein Abzug von Schulden allerdings aus, soweit diese mit steuerfreien Erwerben in Zusammenhang stehen.
Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Auf der vererbten Immobilie lastet eine Restschuld von EUR 200.000. Da das Haus selbst steuerfrei übergeht, hat auch das Darlehen keine steuerliche Auswirkung. Insbesondere führt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.
Außerdem sind nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 3 ErbStG folgende Kosten abziehbar:
- Vermögensminderungen durch Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen, wenn der Begünstigte durch sie belastet wird
- Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers; sie sind mindestens in Höhe des Pauschbetrags von EUR 10.300 zu berücksichtigen
Haben Sie vom Gesamtvermögen alle Steuerbefreiungen und Schulden abgezogen, erhalten Sie die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG maßgebliche Bereicherung. Diese runden Sie auf volle EUR 100 nach unten ab (EUR 10.999 beispielsweise auf EUR 10.900).

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2. Persönliche Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG
Die Bereicherung nach § 10 ErbStG unterliegt nur insoweit der Erbschaft- und Schenkungsteuer, als sie den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Nach § 16 Absatz 1 ErbStG gelten folgende Freibeiträge:
- Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000
- Kinder und Enkel, wenn die Kinder bereits verstorben sind: EUR 400.000
- Enkel, wenn die Kinder noch leben: EUR 200.000
- Übrige Personen der Steuerklasse I (§ 15 Absatz 1 ErbStG, insbesondere Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen): EUR 100.000
- Personen der Steuerklassen II und III: EUR 20.000
Nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 ErbStG kann der Freibetrag nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Wurde er ganz oder teilweise innerhalb der letzten 10 Jahre vor der aktuellen Übertragung genutzt, ist er insoweit nicht mehr bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abziehbar.
Im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG gilt § 16 Absatz 1 ErbStG mit der Maßgabe, dass die jeweils geltenden Freibeträge nur anteilig abziehbar sind (§ 16 Absatz 2 ErbStG). Der abziehbare Anteil entspricht dabei dem prozentualen Anteil des der Erbschaftsteuer unterliegenden Inlandsvermögens (§ 121 BewG) am Gesamtvermögen.
Beispiel: Sie vererben EUR 800.000 an Ihren Sohn. Davon unterliegen EUR 200.000 (25 %) der deutschen Erbschaftsteuer. Der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG ist nur zu einem Viertel, nämlich in Höhe von EUR 100.000, abziehbar.
Zusätzlich gibt es nach § 17 Absatz 1 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von EUR 256.000 für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Er wird allerdings um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die dem überlebenden Ehegatten aus Anlass des Todes zustehen und von der Erbschaftsteuer befreit sind (zum Beispiel Witwenrenten).
Kinder erhalten nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 ErbStG einen Freibetrag zwischen EUR 10.300 und EUR 52.000, sofern sie maximal 27 Jahre alt sind.
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