Die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG spielen im Erbschaftsteuerrecht und für die Schenkungsteuer eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Prüfung des begünstigten Betriebsvermögens kommt es dabei vor allem auf den 90 % Test an. Er besagt, dass das Betriebsvermögen insgesamt zu weniger als 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen darf, um überhaupt unter die Steuerbefreiung fallen zu können. Besteht das Betriebsvermögen den 90 % Test nicht, finden die steuerlichen Begünstigungen insgesamt keine Anwendung.

poster

Unser Video: Betriebsvermögen steuerfrei übertragen

In diesem Video erklären wir, wie die §§ 13a bis 13c ErbStG eine steuerfreie Übertragung von Betrieben ermöglichen!

Inhaltsverzeichnis


1. Die gesetzliche Grundlage des 90 % Tests

Nach § 13a ErbStG ist begünstigtes Betriebsvermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung auf andere Personen übergeht, von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ausgenommen. Der Gesamtwert des Vermögens ist damit entweder zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerbefreit.

Was begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ist, regelt § 13b Absatz 1 ErbStG. Unter den Begriff fallen

Der 90 % Test sagt dabei aus, ob begünstigungsfähiges Vermögen auch tatsächlich begünstigt ist. Dies ist nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG der Fall, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 ErbStG weniger als 90 % des Gesamtvermögens beträgt.

Wird der 90 % Test nicht bestanden, ist das begünstigungsfähige Vermögen insgesamt von der Begünstigung ausgenommen. Besteht ein Unternehmen also zu 90 % oder mehr aus Verwaltungsvermögen, kann die Begünstigung nach den §§ 13a und 13b ErbStG auch nicht für die übrigen maximal 10 % des betriebsnotwendigen Vermögens in Anspruch genommen werden.

2. Durchführung des 90 % Tests nach § 13b Absatz 2 ErbStG

Obwohl der 90 % Test bereits in Absatz 2 des § 13b ErbStG und damit am Beginn der Vorschrift normiert ist, ist seine Durchführung erst nach Abschluss aller Wertermittlungen möglich. Denn um den 90 % Test auszuführen, muss das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Betrieb, Mitunternehmeranteil, GmbH-Beteiligung) zuständige Finanzamt nach § 13b Absatz 10 ErbStG zunächst folgende Feststellungen treffen:

Stehen diese Werte fest, kommt es zur Durchführung des 90 % Tests. Hierbei ist der Gesamtwert des Betriebsvermögens ins Verhältnis zur Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens zu stellen:

Gesamtwert (gemeiner Wert) des Betriebsvermögens nach § 151 BewG / Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 4 ErbStG

Beträgt der Wert des Verwaltungsvermögens weniger als 90 % des Betriebsvermögens, ist letzteres dem Grunde nach begünstigt. Der Umfang der Begünstigung bemisst sich dann nach den übrigen Absätzen des § 13b ErbStG.

image

Haben Sie Fragen zur geschickten Nutzung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen im ErbStG?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Einzelnen

Entscheidend für das Bestehen oder Nichtbestehen des 90 % Tests ist der Wert des Verwaltungsvermögens. Was unter den Begriff des „Verwaltungsvermögens“ fällt, regelt dabei § 13b Absatz 4 ErbStG. Konkret sind dies die folgenden Wirtschaftsgüter:

Die Werte sind jeweils nach den geltenden Bewertungsverfahren des BewG festzustellen. Dem 90 % Test liegen also dieselben Werte wie der gesamten Begünstigung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG zugrunde.


Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich der erbschaftsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Optimierung spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Vermögensnachfolge

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  2. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  6. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  7. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Deutschland hat mit verschiedenen Staaten, unter anderem den USA, ein „DBA Erbschaftsteuer“ abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat Erbschaften und Schenkungen besteuern darf und in welchen Fällen das Besteuerungsrecht fehlt. Außerdem normiert das DBA bei grundsätzlich doppeltem Besteuerungsrecht, nach welchen Kriterien die Besteuerungsbefugnis nur einem der beiden Staaten zugeordnet wird.

Werfen wir also einen exemplarischen Blick auf das DBA Erbschaftsteuer mit den USA und die einzelnen Vorschriften sowie deren Zusammenspiel mit dem deutschen Recht!

poster

Unser Video: Doppelbesteuerungsabkommen und ihre Wirkung

In diesem Video erklären wir, was ein Doppelbesteuerungsabkommen ist und welche Wirkungen es hat.

Inhaltsverzeichnis


1. Geltungsbereich und Zweck des DBA Erbschaftsteuer

In § 2 ErbStG regelt der deutsche Gesetzgeber, welche Personen unter die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht fallen. Soweit dabei keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen (§ 121 BewG) der Besteuerung.

Je nach Bundesstaat erheben allerdings auch die USA Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Besteht dabei in beiden Staaten ein Wohnsitz oder eine andere steuerliche Ansässigkeit, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten würden in diesen Fällen Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den jeweiligen Erwerb festsetzen, was zu einer Steuerbelastung von – im Einzelfall – über 70 % führen kann.

Zweck des DBA Erbschaftsteuer ist es, eine solche doppelte Besteuerung zu vermeiden. Entsprechend den ertragsteuerlichen Doppelbesteuerungsabkommen regelt die völkerrechtliche Vereinbarung, welchem Staat unter welchen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht zusteht. Der jeweils andere Staat verzichtet in diesen Fällen auf sein Besteuerungsrecht oder übt es nur eingeschränkt aus. Damit stellt das DBA Erbschaftsteuer sicher, dass ein Erwerb nicht übermäßig mit Erbschaftsteuer belastet wird.

Im Fall des DBA Erbschaftsteuer USA gilt das Abkommen für

Der Begriff des Wohnsitzes wird in Artikel 4 des DBA definiert. Auf inländische Vorschriften, in Deutschland insbesondere die §§ 8 und 9 AO, kommt es erstmal nicht an.

2. Der steuerliche Wohnsitz nach dem DBA Erbschaftsteuer

Nach dem mit den USA geschlossenen DBA Erbschaftsteuer hat eine Person einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, wenn sie

Verfügt eine Person in beiden Staaten über einen Wohnsitz, das heißt insbesondere ein Haus oder eine Wohnung, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Seine Bestimmung erfolgt auf Grundlage familiärer und persönlicher Bindungen, Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften. Kann die Finanzbehörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmen, greift auch im DBA Erbschaftsteuer die sogenannte 183-Tage-Regel. Entscheidend ist dann, in welchem der beiden Staaten sich die Person die Mehrheit des Jahres über aufgehalten hat.

image

Haben Sie Fragen zum internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Erwerb von unbeweglichem Vermögen

Soweit ein steuerpflichtiger Erwerb aus unbeweglichem Vermögen besteht, hat nach dem DBA Erbschaftsteuer stets der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht. Es kommt also darauf an, wo sich der jeweilige Vermögenswert physisch befindet.

„Unbewegliches Vermögen“ ist nach dem Recht des jeweiligen Staates zu definieren. In jedem Fall gehören zu ihm allerdings Grundstücke und Gebäude, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Nutzungsrechte an unbeweglichen Vermögenswerten sowie Rechte auf die Ausbeutung von Mineralvorkommen aller Art.

Soweit unbewegliches Vermögen Bestandteil eines Betriebsvermögens ist, gelten nach Artikel 5 und 6 DBA Erbschaftsteuer USA die für Privatvermögen anzuwendenden Grundsätze entsprechend. Auch hier hat also der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der jeweilige Vermögenswert befindet. Die einem deutschen Einzelunternehmen zugeordnete Immobilie, die allerdings in den USA liegt, wird bei Eintritt des Erbfalls also in den USA besteuert.

Entsprechendes gilt für Betriebsstätten von Unternehmen aller Rechtsformen, die in einem der beiden Vertragsstaaten belegen sind. Hier hat ebenfalls der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht, wobei nach Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c DBA Erbschaftsteuer USA nicht als Betriebsstätte gelten:

Es gilt die aus § 49 Absatz 2 EStG bekannte isolierende Betrachtungsweise. Die Zuordnung nach ausländischem Recht spielt für die Einordnung eines Vermögenswertes nach dem DBA Erbschaftsteuer keine Rolle. Dies gilt auch für Konzerne.

image

Fachberatung für steuerlich optimierte Vermögensübertragungen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Beteiligungen an Personengesellschaften

Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und gehört der Personengesellschaft unbewegliches Vermögen, so kann die Beteiligung in dem Staat besteuert werden, in dem das betreffende Vermögen liegt, jedoch nur mit dem diesem Teil des Vermögens zuzurechnenden Teil ihres Wertes (Artikel 8 DBA Erbschaftsteuer USA).

Das Betriebsvermögen ist in diesen Fällen entsprechend aufzuteilen. Aus deutscher Sicht erfolgt eine Unterteilung in Inlands- und Auslandsvermögen. Anschließend steht den Vertragsstaaten jeweils das Besteuerungsrecht an den dort belegenen Vermögenswerten zu.

5. Abzüge und Befreiungen nach dem DBA Erbschaftsteuer USA

In Artikel 10 des DBA Erbschaftsteuer USA ist geregelt, welche Schulden und sonstige Abzüge den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Die Vorschrift ist teilweise mit § 10 ErbStG vergleichbar, denn auch hier lässt das Gesetz einen Abzug entsprechender Beträge ausdrücklich zu. Entscheidend ist dabei stets der wirtschaftliche Zusammenhang von Vermögen und Schulden.

Abziehbar sind unter anderem die folgenden Belastungen und Schulden:

Im Ergebnis wird bei der Erwerberin oder beim Erwerber nur der tatsächliche Vermögenszuwachs besteuert. Soweit auch Schulden oder andere Belastungen übergehen, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen.


Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Erbschaften und Schenkungen spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  1. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  2. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  3. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  4. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  6. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  7. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Der § 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Der wichtigste Fall ist dabei der des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Demnach erlischt die Schenkungsteuer bei Rückgabe des Geschenks. Wir erklären, welche Voraussetzungen dafür bestehen und worauf Sie besonders achten müssen.

poster

Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

In diesem Video erklären wir, wie man die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berechnet.

Inhaltsverzeichnis


1. Erlöschen der Schenkungsteuer

§ 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Erbschafsteuer und Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Dabei sind die Fälle, in denen es zu einem Erlöschen der Steuer kommt, enumerativ aufgezählt.

Praktisch hat die Vorschrift eine erhebliche Bedeutung. Grund dafür ist, dass sie es ermöglicht, freigebige Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung rückabzuwickeln (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Des Weiteren ermöglicht § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG das Erlöschen einer zwischen Ehegatten entstandenen Schenkungsteuer. Ehegatten verkennen oftmals den Charakter des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft als Gütertrennung mit abschließendem Zugewinnausgleich. Vielmehr interpretieren sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als einen der Gütergemeinschaft. Daher ist ihnen regelmäßig nicht bewusst, dass Zuwendungen unter ihnen freigebige Zuwendungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG darstellen und somit Schenkungsteuer auslösen. Demgegenüber haben die Regelungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 ErbStG aber eher geringe praktische Relevanz.

2. Anwendbarkeit: Endgültige Entstehung der Steuer nötig

Das Erlöschen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer setzt zunächst voraus, dass diese nach § 9 ErbStG endgültig entstanden ist. Sollte die Steuer noch nicht endgültig entstanden sein, so kann eine Schenkung noch korrigiert werden, so dass es auf die Wirkung des § 29 ErbStG gar nicht ankommt. In einigen Fällen ist die Steuer jedoch noch gar nicht entstanden.

Beispielsweise ist für den Schenkungsvollzug bei einer Grundstücksschenkung nur die Auflassung und Eintragungsbewilligung nötig. Es kommt daher zu einer Vorverlagerung auf die Eintragungsbewilligung. Dies gilt aber nur dann, wenn Eintragung dann auch tatsächlich erfolgt. Daher kann bei einer Grundstücksschenkung die Steuerentstehung letztlich bis zur Eigentumsumschreibung verhindert werden. Wird die Eintragung nicht vorgenommen, so entsteht die Schenkungsteuer nicht. Dann kommt es auch auf § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG nicht mehr an. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen beispielsweise, wenn noch eine Ausschlagungsmöglichkeit besteht. In diesen Fällen ist daher mangels endgültiger Entstehung der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer § 29 ErbStG nicht anzuwenden. Nur, wenn die Steuer endgültig entstanden ist, so sind die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 ErbStG entscheidend für die Frage, ob die Steuer noch zu aufzubringen ist.

image

Fachberatung für Schenkungen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3. Rückgabe des Geschenks (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)

3.1. Erfasste Vorgänge: Rückgabe des Geschenks

§ 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG eröffnet die Möglichkeit des Erlöschens der Steuer, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts zurückgegeben werden muss. Dann stellt sich zunächst die Frage, welche Vorgänge von dem Begriff „Geschenk“ umfasst sind, so dass ein Rückgabe des „Geschenks“ die Schenkungsteuer zum Erlöschen bringen würde.

Vom dem Begriff „Geschenk“ sind Erwerbe im Sinne des § 7 ErbStG umfasst. Daher unterfallen auch Schenkungen auf den Todesfall, die Übertragung auf eine Stiftung (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) oder einen Trust (§ 7 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG) dem Anwendungsbereich.

Bei der Schenkung auf den Todesfall muss aber dahingehend differenziert werden, ob die Rückabwicklung vor oder nach dem Tod des Schenkers erfolgt. Wird die Schenkung auf den Todesfall vor dem Tod des Schenkers rückabgewickelt, so ist die Steuer mangels Eintritts der Bedingung des Todes noch gar nicht entstanden. Daher kann die Schenkung ohne Anwendung des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG steuerneutral rückabgewickelt werden. Ist der Tod des Schenkers jedoch eingetreten, so ist § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG anzuwenden.

3.2. Bestehen eines Rückforderungsrechts

Die Schenkungsteuer erlischt gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG in Fällen, in denen das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herauszugeben ist. Dazu ist erforderlich, dass ein Rückforderungsrecht existiert, es ausgeübt wird, so dass das Geschenk nicht bei dem Beschenkten verbleibt. Verbrauch ist dabei keine Rückgabe. Die freiwillige Rückgabe infolge einer bloß moralischen oder sittlichen Verpflichtung ist für § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG hingegen nicht ausreichend. Sie führt daher zu einer Rückschenkung, die ihrerseits der Besteuerung unterliegt.

Der Steuerpflichtige trägt für das Rückforderungsrecht die Feststellungs- und Beweislast. Die Voraussetzungen für eine Rückschenkung muss hingegen die Finanzbehörde darlegen und beweisen. Kann der Steuerpflichtige jedoch den Nachweis hinsichtlich eines Rückforderungsrechts nicht führen, so führt dies zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung. Mithin ist auf den Vorgang erneut Schenkungsteuer zu entrichten.

Zweifeln Rückforderungsgläubiger und Rückforderungsschuldner daran, ob die Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht vorliegen, so können sie dies im Wege einer verbindlichen Auskunft oder einer tatsächlichen Verständigung klären. Dies ist zu empfehlen, da die Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht häufig nicht zweifelsfrei sind. Gerade, wenn die Rückabwicklung auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt wird, bestehen regelmäßig erhebliche Nachweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten.

poster

Unser Video: Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellen

In diesem Video erklären wir, wie Sie beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft richtig stellen.

3.3. Rückgabe des Geschenks wegen gesetzlichem Rückforderungsrecht

Das Rückforderungsrecht kann sich aus Gesetz ergeben. Dabei sei beispielsweise an die Regelungen zur Anfechtung, Nichtvollziehung einer Auflage oder der Widerruf einer Schenkung wegen schwerer Verfehlung oder groben Undanks nach § 531 Absatz 2 BGB zu denken.

Die Steuer erlischt auch dann, wenn die Herausgabe an einen Dritten erfolgen muss. Dies gilt beispielsweise bei dem Herausgabeanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB), dem Herausgabeanspruch des Vertragserben bei beeinträchtigender Schenkung (§ 2287 BGB) oder dem Herausgabeanspruch des vertragsmäßig bedachten Vermächtnisnehmers bei beeinträchtigender Schenkung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies ausdrücklich für den Fall bestätigt, dass sich der Herausgabeanspruch eines Nacherben wegen einer diesen beeinträchtigenden Verfügung des Vorerben im Sinne des § 2113 BGB gegen den Beschenkten richtet. Dabei hat er aber zudem generell ausgeführt, dass § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG auch bei Herausgabeansprüche Dritter greift. Es ist nicht erforderlich, dass das Geschenk an den Schenker zurück gelangt, sondern nur dass es dem Beschenkten nicht verbleibt.

3.4. Rückgaberecht auch bei Wertersatzpflicht?

Der Anspruch kann sich anstelle auf die Herausgabe des Schenkungsgegenstands auch auf Wertersatz richten. Dann stellt sich die Frage, ob die Steuer ebenfalls nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erlöschen kann. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach § 1390 Absatz 1 Satz 1 BGB einen Dritten auf Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten in Anspruch nehmen kann. Diesen Anspruch kann der Dritte zwar nach § 1390 Absatz 1 Satz 3 BGB durch die Herausgabe des Erlangten abwenden.

Doch auch bei Abwendung des Wertersatzanspruchs bleibt der primäre Anspruch auf Wertersatz gerichtet. Der Zahlungsverpflichtete hat nur ein bloßes Recht, den Zahlungsanspruch mit der Herausgabe abzuwenden. Dann trifft ihn aber keine Verpflichtung zur Herausgabe. Eine solche Verpflichtung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erforderlich. Daher erlischt die Steuer im Falle des Wertersatzes nicht selbst, wenn dieser durch Herausgabe des Erlangten abgewendet werden kann.

3.5. Rückgabe des Geschenks wegen vertraglichen Rückforderungsrecht

Da der Wortlaut keine Beschränkung enthält zählen neben gesetzlichen Rückforderungsrechten auch vertragliche Rückforderungsrechte zu den erfassten Rückforderungsrechten. Das Rückforderungsrecht muss dabei dem Schenker zustehen. Die Vereinbarung eines freien Widerrufsrechts steht der Ausführung der Schenkung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG grundsätzlich nicht entgegen. Der nachträgliche Verzicht auf die Rückforderung stellt jedoch keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG dar.

Probleme ergeben sich bei der Schenkung von Mitunternehmeranteilen. Dabei führt das freie Widerrufsrecht dazu, dass der Beschenkte nicht Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wird. Daher sind die Unternehmensbegünstigungen aufgrund der Anknüpfung in § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG nicht anwendbar.

Zu diesem Problem kommt es aber nicht bei der Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Dort ist nämlich in Anbetracht des § 13 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG allein der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums maßgeblich.

In solchen Fällen sind aber stets die weiteren steuerlichen Konsequenzen zu beachten, die das Verbleiben des wirtschaftlichen Eigentums beim Schenker haben kann. Hier ist beispielsweise an die Wegzugsteuer zu denken, wenn der Schenker nach der Schenkung wegzieht. Daher ist nicht nur der Schenkungsvollzug im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG zu beachten. Vielmehr sind, wenn ein freies Widerrufsrecht gewünscht ist. auch die weiteren steuerlichen Konsequenzen zu beachten. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Rückforderungsgründe so formuliert sind, dass sie im Ergebnis ein freies Widerrufsrecht gewähren. Aus diesem Grund sollten die Rückforderungsgründe so formuliert sein, dass sie ein (Fehl-)Verhalten des Beschenkten oder ein außerhalb der Gestaltungssphäre des Schenkers liegendes Ereignis voraussetzen.

3.6. Nachträgliche Vereinbarung des Rückforderungsrechts?

Nach dem Vollzug der Schenkung kann das Rückforderungsrecht nicht mehr vereinbart werden. Daher kann ab diesem Zeitpunkt eine Rückabwicklung mit der steuerlichen Wirkung des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG nur noch aufgrund eines gesetzlichen Rückforderungsrecht erfolgen. Existiert kein gesetzliches Rückforderungsrecht, so führt die Rückabwicklung erneut zu einer steuerpflichtigen Rücksendung.

image

Haben Sie Fragen zum Erlöschen der Schenkungsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3.6. Rückgabe des Geschenks wegen auflösender Bedingung

Die Rechtsfolge des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG tritt auch dann ein, wenn in dem Schenkungsvertrag eine auflösende Bedingung enthalten ist und das Ereignis eintritt. Steht nicht nur der Schenkungsvertrag unter einer auflösenden Bedingung, sondern auch das dingliche Rechtsgeschäft, so fällt der Schenkungsgegenstand automatisch an den Schenker zurück. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erforderlich, dass das Geschenk wegen eines Rückforderungsrecht herausgegeben werden muss. Jedoch muss die Regelung dann erst recht greifen, wenn die Rückabwicklung aufgrund einer auflösenden Bedingung automatisch erfolgt.

3.7. Vereinbarung eines nachträglichen Entgelts

Um eine Schenkung zu umgehen ließe sich auch nachträglich ein Entgelt vereinbaren, so dass das Rechtsgeschäft in einen Kaufvertrag umgewandelt. Dann wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft. Das gilt selbst dann, wenn der Schenkungsvertrag nicht unter dem Vorbehalt stand, dass der vereinbarte Rechtsgrund nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt werden kann.

Jedoch wird unterschiedlich beurteilt, ob dies so auch auf die Schenkungsteuer durchgreift, mit der Folge, dass diese dann entfallen würde. Nach Ansicht des BFH führt jedoch zum Beispiel die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts nicht dazu, dass das ursprüngliche unentgeltliche Rechtsgeschäft zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft wird. Es fehle für ein rückwirkendes Ereignis der sachliche Zusammenhang im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO. Es ist daher davon auszugehen, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung führt, es sei denn es ist in dem Schenkungsvertrag der Vorbehalt enthalten, den Rechtsgrund nachträglich auszutauschen.

3.8. Rückgabe des Geschenks an einen Dritten

Auch, wenn der Schenkungsgegenstand an einen Dritten herauszugeben ist, gilt dennoch § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Die Herausgabe an den Dritten führt dann aber zu einer freigebigen Zuwendung des Schenkers an den Dritten.

4. Hinweise zur Ausgestaltung des vertraglichen Rückforderungsrechts

Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Rückforderungsrechte gibt es einiges zu beachten. Wichtig ist, darauf zu achten, die Rückforderungsklausel hinreichend präzise, aber nicht zu eng begrenzt zu formulieren. Durch eine präzise Formulierung ist es dem Steuerpflichtigen eher möglich, das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Ferner sollte das Rückforderungsrecht möglichst zeitlich unbegrenzt ausübbar sein können.

Vorsorge sollte ebenfalls für den Fall der Konfusion getroffen werden. Zur Konfusion kommt es beispielsweise, wenn der Schenker sich für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten ein Rückforderungsrecht vorbehält aber der Schenker Alleinerbe des Beschenkten ist. Für diesen Fall sollte das Rückforderungsrecht bereits antizipiert im Schenkungsvertrag ausgeübt sein.

Zum anderen ist es möglich, in den Vertrag über die Rückabwicklung der ursprünglichen Schenkung ein vertragliches Rückforderungsrecht aufzunehmen. Dieses soll dann ermöglichen, das Geschenk zurückfordern zu können, wenn die Voraussetzungen für die Rückabwicklung der ursprünglichen Schenkung nicht vorliegen, also die steuerliche Wirkung des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG hinsichtlich der ursprünglichen Schenkung nicht eintritt. So ist es möglich, wenigstens die Rückabwicklung der Rückschenkung mit der steuerlichen Wirkung des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG durchzuführen.

5. Rückforderung des Geschenks bei internationalen Sachverhalten

Eine Schenkung kann auch international vollzogen worden sein. Dann ist vor der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts stets zu prüfen, ob nach dem nationalen Steuerrecht des anderen Staates ein vertraglicher Rücktrittsvorbehalt dazu führt, dass die Schenkung als nicht vollzogen gilt. Dies ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn das US-Steuerrecht aufgrund der US-Staatsangehörigkeit des Schenkers zu beachten ist. Nach dem US-Steuerrecht ist nämlich – anders als nach dem deutschen Recht – eine Schenkung bei Vereinbarung von Rücktrittsrechten nicht vollzogen. Dann kommt es schon gar nicht auf das Erlöschen der Schenkungsteuer an.

Ferner ist zu klären, ob überhaupt die deutschen Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens eines Rückforderungsanspruchs zu prüfen sind oder ausländische Bestimmungen maßgeblich sind. In diesen Fällen ist es gestalterisch empfehlenswert, vertragliche Rückforderungsrechte vorzusehen, sofern das dem Vollzug der Schenkung nicht entgegensteht. Ferner sollten Sie eine Rechtswahlklausel in den Schenkungsvertrag einfügen.


Steuerberater für Schenkungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Optimierung der Schenkung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Zehn-Jahres-Frist bei Erbschaften und Schenkungen
  2. Unternehmen im Ausland steuerfrei übertragen
  3. Vermächtnis und Erbschaftsteuer vermeiden
  4. Schenkungsteuer bei großem Vermögen vermeiden
  5. Optimierte Nachfolgeplanung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Die aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bekannten Fachbegriffe Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung zielen auf eine Entlastung von Unternehmensnachfolgen ab. Sie betreffen somit ausschließlich Betriebsvermögen, wobei Verwaltungsvermögen bis zu einem gewissen Grad unschädlich ist. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist als Ergänzung zur Regelverschonung eingeführt worden, weil die Regelverschonung nur bis zu einem Vermögenswert von EUR 26 Millionen in vollem Umfang nutzbar ist. Über diesen Wert kann man statt der Regelverschonung (beziehungsweise der alternativen Optionsverschonung) eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen, deren Ergebnis im Idealfall, wie bei Matthias Döpfner, eine vollständige steuerliche Befreiung bedeutet. Allerdings sind sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung etliche Voraussetzungen einzuhalten. Hier nennen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen.

poster

Unser Video: 100 Mio. steuerfrei dank Verschonungsbedarfsprüfung

In diesem Video erklären wir, wie man die Unternehmensnachfolge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerlich optimieren kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung – Einleitung

Die Unternehmensnachfolge ist für viele gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer die letzte große Hürde im Laufe ihrer Karriere. Dabei bevorzugen die meisten von ihnen die Nachfolge innerhalb der eigenen Familie. Doch das Interesse an der Übernahme beispielsweise eines elterlichen Betriebs ist in letzter Zeit in Deutschland rückläufig. Tatsächlich nehmen Unternehmerinnen und Unternehmer die Unternehmensveräußerung als Alternative immer öfter positiv wahr. Dennoch ist die Übertragung im Wege einer Erbschaft oder Schenkung die bevorzugte. Selbst die Unternehmensnachfolge außerhalb der eigenen Familie wird recht oft durch Erbschaft oder Schenkung geregelt.

Wenn man nun diesen Weg einschlägt, muss man sich logischerweise mit einer weiteren Herausforderung auseinandersetzen, nämlich der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. Je nach Grad der Verwandtschaft zwischen den Eigentümern und den Empfängern fallen die Steuern aber unterschiedlich hoch aus.

Da der Gesetzgeber bemerkte, dass die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft oder Schenkung aufgrund der entstehenden Steuer zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen führen kann, hat er im Laufe der Zeit das diesbezügliche Steuerrecht um einige Regelungen erweitert, die zu einer Verschonung von Betriebsvermögen führen. Diese Sonderregeln wollen wir in diesem Beitrag vorstellen. Dazu müssen wir aber zunächst genau auf diese Rechtsgrundlagen eingehen, was wir hiermit einschieben.

2. Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung: Rechtsgrundlagen

Dabei gibt es zwei Regelungen, mit denen man Betriebsvermögen bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer entlasten kann: die Regelverschonung und die Verschonungsbedarfsprüfung. Die Regelverschonung ist in § 13a ErbStG normiert. Zusätzlich ist eine gewisse Erweiterung der Geltungswirkung in § 13c ErbStG enthalten. Mit der Verschonungsbedarfsprüfung befasst sich hingegen § 28a ErbStG.

Die Regelungen zur Vermeidung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind umfangreich. Sie fangen bereits mit der Definition des Fachbegriffs „begünstigtes Vermögen“ in § 13b ErbStG an. Wie wir gleich zeigen werden, handelt es sich im Grunde schlicht um Betriebsvermögen der einen oder anderen Art. Um jedoch von den Ausnahmeregelungen zur Vermeidung der Besteuerung profitieren zu können, muss das Betriebsvermögen praktisch frei von Verwaltungsvermögen sein (die Regelungen zum Verwaltungsvermögen sind so umfangreich, dass sich dazu ein eigener Artikel verfassen lässt). Weiterhin steht unter anderem dort, dass sowohl Betriebsvermögen, das in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb investiert ist, ebenso von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen kann, wie auch bei Einzelunternehmen, inklusive freiberuflichen Betrieben, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

image

Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Unternehmensnachfolge?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Regelverschonung für Betriebsvermögen

3.1. Regelverschonung von 85 % des Betriebsvermögens

3.1.1. Abzugsbetrag zur Regelverschonung

Die Regelverschonung gilt für Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von EUR 26 Millionen. Grundsätzlich verhilft die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG zu einer Steuerbefreiung von 85 %. Somit unterliegen nur 15 % des übertragenen Betriebsvermögens der Besteuerung. Selbstverständlich finden vor der Steuerberechnung noch die Abzüge von Freibeträgen statt, sowie der Abzug eventueller Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung.

Außerdem gewährt diese Norm auch noch einen Abzugsbetrag von zusätzlichen EUR 150.000. Damit sind Erwerbe im Wert von EUR 150.000 zuzüglich zum jeweils individuell anwendbaren Freibetrag steuerfrei. Jedoch mindert sich der Abzugsbetrag, wenn das Betriebsvermögen über diesem Grenzwert liegt. Und zwar beträgt die Minderung 50 % des Werts über diesem Limit, sodass der Abzugsbetrag ab einem Betriebsvermögen von EUR 450.000 vollständig abgeschmolzen ist.

3.1.2. Bestimmungen zum Verschonungsabschlag

Den steuerfreien Betrag nennt man Verschonungsabschlag. Er wird allerdings nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Voraussetzung dabei ist, dass der Erwerber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in den fünf Jahren nach seinem Erwerb den Betrieb fortführt. Außerdem muss er die Lohnsumme, also die Summe aller Löhne und Gehälter des Betriebs, die im Verlauf eines Wirtschaftsjahres gezahlt wurde, zu mindestens 400 % beibehalten. Dabei ist die Bezugsgröße die sogenannte Ausgangslohnsumme (man spricht auch von der Mindestlohnsumme). Diese Ausgangslohnsumme ermittelt man, indem man die Lohnsumme der fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung addiert und deren Durchschnitt ermittelt.

Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regel, die die Regelverschonung der Höhe nach beeinflussen. Einerseits bleibt die Lohnsummenregel unbeachtet, wenn die Mindestlohnsumme EUR 0 beträgt oder die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb höchstens bei fünf liegt, wobei auch Beschäftigte in Tochtergesellschaften des Betriebs zu berücksichtigen sind. Weiterhin besteht in § 13a ErbStG die Option, die Höhe des Prozentsatzes der Lohnsumme zu reduzieren. Sie kann bei einer Beschäftigtenzahl von sechs bis zehn Beschäftigten auf 250 % gesetzt werden, oder, bei elf bis 15 Beschäftigten, auf 300 %.

Sollte schließlich die Lohnsumme doch einmal unterschritten werden, mindert sich der Verschonungsabschlag in gleicher Höhe. Bei einer festgestellten Lohnsumme von 399 % würden somit nur noch 84 % im Rahmen der Regelverschonung steuerfrei bleiben.

3.2. Alternative zur Regelverschonung: Optionsverschonung zu 100 %

Neben dieser allgemeinen Regelverschonung, die ja nur teilweise vor Besteuerung bewahrt, hat der Gesetzgeber eine weitere Option gesetzlich eingerichtet, die sogenannte Optionsverschonung. So kann man sogar 100 % der Erbschaft- oder Schenkungsteuer sparen, wenn man eine Lohnsumme von 700 % über eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren beibehält. Selbstredend verlängert sich die Behaltensfrist des Unternehmens auf ebenfalls sieben Jahre. Statt einer Lohnsumme von 700 % rechnet man bei einer Belegschaft zwischen sechs und zehn Beschäftigten nur mit 500 % und bei elf bis 15 Beschäftigten mit 565 %.

3.3. Wodurch kann sich die Regelverschonung oder die Optionsverschonung mindern?

Überschreitet das steuerpflichtige Betriebsvermögen die Grenze von EUR 26 Millionen, kann man den Verschonungsabschlag dennoch erhalten, wenn auch mit einer gewissen Minderung. Dabei richtet sich die Minderung nach der Höhe des überschreitenden Betrags. Je EUR 750.000 über der Grenze von EUR 26 Millionen fällt der Verschonungsabschlag um 1 % geringer aus. Wenn das Betriebsvermögen EUR 26.750.000 beträgt, sind somit nur noch 84 % steuerfrei. Daher kann man recht rasch errechnen, ab welchem Betriebsvermögen keine Regelverschonung mehr stattfindet, weil die komplette Verschonung in Höhe von 85 % aufgezehrt ist. Kurzum, dies tritt ab einem Betriebsvermögen von EUR 89.750.000 ein. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 13c ErbStG auch für den alternativen Fall einer Optionsverschonung eine Höchstgrenze von EUR 90 Millionen eingeführt.

Übrigens ist die steuerpflichtige Person, die die Regelverschonung der einen oder anderen Art (85 % oder 100 %) erhalten hat, dazu verpflichtet, bei einem Unterschreiten der Lohnsumme innerhalb eines halben Jahres dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Meldung gilt bereits als Steuererklärung.

3.4. Weitere Bedingungen zum Erhalt der Regelverschonung

Noch einige Worte zur Regelung, nach der man den Betrieb fünf beziehungsweise sieben Jahre lang fortführen muss, um die Regelverschonung beziehungsweise die Optionsverschonung zu sichern. Innerhalb der Behaltensfrist dürfen Anteile einer Gesellschaft weder teilweise veräußert noch durch verdeckte Einlage in eine andere Gesellschaft überführt werden. Weiterhin darf man auch keine Entnahmen tätigen, die die Summe der eigenen Einlagen und Gewinnanteile um EUR 150.000 überschreiten.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass spätere Erwerbe von der selben Person zu einer Neubewertung der bisherigen Regelverschonung und somit zu einer eventuellen Nachversteuerung führen. Dies gilt allerdings nur für steuerpflichtige Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Auch der Abzugsbetrag ist innerhalb dieser Frist nur einmal erhältlich.

image

Fachberatung für Steuergestaltungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Verschonungsbedarfsprüfung

Die Verschonungsbedarfsprüfung greift nun bei Betriebsvermögen mit einem Wert über EUR 26 Millionen. Zwar kann man die Regelverschonung bis zu einer Höhe von EUR 90 Millionen weiterhin nutzen, doch kann es sich lohnen, hierbei auch die Möglichkeiten einer Verschonungsbedarfsprüfung zu erwägen. Dabei eröffnet § 28a ErbStG die Möglichkeit, dass eine Person, die derartiges Betriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhält, aber neben diesem Betriebsvermögen über kein weiteres Vermögen verfügt, mit dem sie die Steuer begleichen könnte, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen kann. Kommt diese Prüfung durch das Finanzamt ebenfalls zum Schluss, dass dies der Fall ist, kann sich die steuerpflichtige Person über einen Erlass der Steuer freuen.

Dies ist selbstverständlich lediglich die einfache Erläuterung. Die Details sind deutlich komplexer. So muss man genau verstehen, was der Gesetzgeber unter frei verfügbarem Vermögen versteht. Beispielsweise zählt alles, was man neben dem Betriebsvermögen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erhält, dazu, insbesondere liquide Mittel. Aber auch eigenes Vermögen, das bereits vor der Erbschaft oder Schenkung vorhanden war und das kein begünstigtes Vermögen darstellt, muss man zur Zahlung der Steuer einsetzen. Allerdings gilt dies nur für 50 % des frei verfügbaren Vermögens; der Rest bleibt verschont.

Abgesehen davon treffen die steuerpflichtige Person weitere Auflagen, wenn sie dem Pfad der Verschonungsbedarfsprüfung folgt. So ist sie auch hier verpflichtet, eine Behaltensfrist von sieben Jahren einzuhalten. In dieser Zeit muss die Lohnsumme wiederum mindestens 700 % betragen. Auch die anderen Vorgaben, die in diesem Kontext aus der Regelverschonung beziehungsweise der Optionsverschonung bekannt sind, greifen hier.

poster

Hierzu passend: EUR 1 Mrd. steuerfrei für Matthias Döpfner

In diesem Video erklären wir, wie Aktionärswitwe Friede Springer durch Schenkung EUR 1 Mrd. steuerfrei an Matthias Döpfner übertragen konnte.

5. Unser Fazit zur Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung

Im Bewusstsein, dass eine Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen die übernehmenden Personen zum Teil zwingen könnte, Teile des frisch erhaltenen Vermögens zur Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu verwenden, und dies wiederum Arbeitsplätze gefährdet, hat sich der Gesetzgeber 2009 zur Schaffung steuerlicher Ausnahmeregelungen entschlossen. Zunächst bestand nur die Option zur Regelverschonung. Da die Regelverschonung aber für größere Betriebsvermögen nur bis zu einem gewissen Grad diese Schutzwirkung zu entfalten vermag, wurde sie 2016 schließlich durch die Verschonungsbedarfsprüfung ergänzt.

Anders als die Regelverschonung ist die Verschonungsbedarfsprüfung nur auf Antrag durch die steuerpflichtige Person, die das Betriebsvermögen erwirbt, anwendbar. Die Regelverschonung ist folglich von Amts wegen durch das Finanzamt automatisch zu gewähren. Bei Wahl zur Optionsverschonung ist in der Steuererklärung darauf hinzuweisen. Dies erleichtert den Erben oder Beschenkten die Nutzung dieser Steuererleichterungen.

Dennoch sind die Regelungen zur Regelverschonung und zur Verschonungsbedarfsprüfung durchaus komplex. Erschwerend kann hinzukommen, dass man ihre vielfältigen und zahlreichen Bedingungen über einen längeren Zeitraum von bis zu zehn Jahren beachten sollte, um in den dauerhaften Genuss ihrer Vorteile zu gelangen. Dabei sind diese wiederum derart groß, dass sogar eine vollständige Steuerbefreiung realistisch ist. Eine vergleichbare Befreiung findet man im gesamten deutschen Steuerrecht jedenfalls nur selten. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich verständlich, dass die Bedingungen zur Nutzung der Regelverschonung, der Optionsverschonung und erst recht der Verschonungsbedarfsprüfung derart umfangreich und restriktiv sind. Daher sollte man stets gut abwägen, ob man die Regelverschonung, die Optionsverschonung oder die Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch nehmen möchte. Dies gilt besonders, wenn man absehen kann, dass die Aussichten zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Bedingungen kaum erfüllbar sind. Vielleicht sind dann andere Steuergestaltungen vorteilhafter.


Steuerberater für Steueroptimierungen bei der Unternehmensnachfolge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Beim Thema Unternehmensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zu den Anzeigepflichten bei Erbschaft und Schenkung
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen inklusive aller Anträge
  3. Langfristige Planung steueroptimierter Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Informationen zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Steuerberatung-Erbschaftsteuer-SchenkungsteuerHerunterladen

Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage hat auch im Schenkungsteuerrecht Bedeutung. Demnach kann eine Schenkung rückabgewickelt werden. Folge der Rückabwicklung ist auch das Erlöschen der Schenkungsteuer. Denkbar ist dies beispielsweise, weil die Parteien von einer geringeren Steuerlast ausgegangen sind. Die Voraussetzungen, die für die Rückabwicklung erfüllt sein müssen, sind jedoch eng. Diese erklären wir in diesem Beitrag. Zudem erklären wir, wie Sie diese engen Voraussetzungen umgehen können.

poster

Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

In diesem Video erklären wir, wie man die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berechnet.

Inhaltsverzeichnis


1. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

In Folge der Schuldrechtsreform gibt es seit dem 01.01.2002 das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage kodifiziert in § 313 BGB. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 313 BGB und §§ 346 ff. BGB enthalten.

Nach § 313 Absatz 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Ist die Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so besteht gemäß § 313 Absatz 3 BGB ein Rücktrittrecht. Dies ist aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

  1. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Gemäß § 313 Absatz 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen.
  2. Die Parteien dürfen den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen haben, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
  3. Zudem darf einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei vertraglicher oder gesetzlicher Risikoverteilung das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden.

2. Störung der Geschäftsgrundlage im Schenkungsteuerrecht

2.1. Bedeutung der Störung der Geschäftsgrundlage und Rechtsfolge

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist auch im Schenkungsteuerrecht von erheblicher Bedeutung. § 313 Absatz 2 BGB ist in Fällen wichtig, in denen unerwartete Steuerlasten aus der Schenkung resultieren, ohne dass dafür ausdrücklich Vorsorge getroffen worden ist.

Ist eine Anpassung des Vertrags dabei nicht möglich oder einem Teil des Schenkungsvertrags nicht zumutbar, so kann nach § 313 Absatz 3 BGB der benachteiligte Teil von dem Vertrag zurücktreten. Es besteht dann ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Rücktritt berechtigt, so erlischt die Schenkungsteuer nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG.

image

Haben Sie Fragen zum Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.2. Einschränkende Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 nochmal klargestellt, dass die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage im auch im Schenkungsteuerrecht zu berücksichtigen sind. Dabei stellte der BFH auch einschränkende Voraussetzungen auf. Demnach sind Grundlage des Vertrags nur die Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Sie dürfen jedoch nicht eigentlicher Vertragsinhalt geworden sein, müssen aber bei Vertragsschluss zu Tage getreten sein. Einseitige Vorstellungen einer Partei sind nur dann Grundlage des Vertrags, wenn sie für die andere Partei erkennbar waren und von ihr nicht beanstandet wurden.

Aus diesen Einschränkungen ergibt sich, dass konkrete Vorstellungen der Vertragsparteien über das Entstehen und die Höhe der Steuer objektiv erkennbar sein müssen. Erkennbar sind Vorstellungen über die Steuerlast dann nicht, wenn den Parteien das Entstehen der Steuer als möglich erscheint, sie die Steuerlast dann aber nicht durch eine steuerliche Beratung konkretisieren. Zudem liegt die Voraussetzung dann nicht vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten überhaupt keine Gedanken über das Entstehen der Steuer machen.

Weitere Voraussetzung ist nach Rechtsprechung des BFH, dass die Vorstellungen der Parteien eine maßgebende Bedeutung haben. Ferner muss es zu einer erheblichen Abweichung der tatsächlich entstandenen Schenkungsteuer von der erwarteten Steuer kommen.

3. Achtung: Darauf müssen Sie unbedingt achten

Wie dargelegt sind die Voraussetzungen dafür, dass Steuerpflichtige wegen unvorhergesehenen Steuerlasten ein Schenkungsvertrag rückabwickeln können, sehr hoch. Es ist daher zwingend geboten, bei der Ausgestaltung eines Schenkungsvertrags darauf zu achten, dass unvorhergesehenen Steuerfolgen mit einem vertraglichen Rückforderungsrecht des Schenkers begegnet werden kann. Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage ist demgegenüber mit Blick auf die tatsächlich und rechtlichen Unsicherheiten sowie der restriktiven Handhabung durch die Finanzgerichte nur eine Notlösung.


Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Nachfolgeplanung spezialisiert. Bei der Optimierung der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Schenkungen

  1. Geldvermögen steuerfrei an Ehegatten übertragen (Güterstandsschaukel, Abfindung nach der Scheidung)
  2. Erbschaftsteuer durch Verschonungsbedarfsprüfung sparen
  3. Schenkungen an Nichten und Neffen steuerlich optimieren
  4. Vermögensverwaltung durch Kinder als Steuergestaltungsmöglichkeit

Erbschaft

  1. Erbschaftsteuer bei Vermächtnis vermeiden
  2. Grenzüberschreitende Erbschaften richtig versteuern
  3. Steuerliche Vorteile durch das Ausschlagen der Erbschaft für Ehegatten

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Der § 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Dort sind enumerativ die Fälle aufgezählt, bei denen es zu einem Erlöschen kommt. Wir erklären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Sie besonders achten müssen.

poster

Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

In diesem Video erklären wir, wie man die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berechnet.

Inhaltsverzeichnis


1. Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

§ 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Dabei sind die Fälle, in denen es zu einem Erlöschen der Steuer kommt, enumerativ aufgezählt.

Praktisch hat die Vorschrift vor allem wegen der Regelung in § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG eine erhebliche Bedeutung. Diese Vorschrift ermöglicht es, freigebige Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung rückabzuwickeln. Diesen Erlöschenstatbestand haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Des Weiteren hat aber auch der § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG eine erhebliche Bedeutung. Er ermöglicht das Erlöschen einer zwischen Ehegatten entstandenen Schenkungsteuer. Ehegatten verkennen oftmals den Charakter des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft als Gütertrennung mit abschließendem Zugewinnausgleich. Vielmehr interpretieren sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als einen der Gütergemeinschaft. Daher ist ihnen regelmäßig nicht bewusst, dass Zuwendungen unter ihnen freigebige Zuwendungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG darstellen und somit Schenkungsteuer auslösen.

Demgegenüber haben die Regelungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 ErbStG aber eher geringe praktische Relevanz.

image

Haben Sie Fragen zum Erlöschen der Steuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Tatbestände des Erlöschens der Schenkungsteuer

2.1. Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Verarmung (Nr. 2)

Kann der Schenker nach Vollziehung der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten und die ihm seinen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht nicht erfüllen, so kann der von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrag abwenden. Dann erlischt die Steuer insoweit gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit.

Nicht anwendbar ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) auf den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach § 2329 Absatz 1 BGB fordert, aber der Beschenkte die Herausgabe gemäß § 2329 Absatz 2 BGB durch Zahlung des fehlenden Betrags abwendet. Grund dafür ist der eindeutige Wortlaut des § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, der sich nur auf den Fall des § 528 Absatz 1 Satz 2 BGB bezieht. Daher ist die Vorschrift auch in anderen Fällen, in denen die Herausgabe durch Zahlung abgewendet wird, nicht anwendbar.

Jedoch ist auch im Falle des § 2329 Absatz 2 BGB bei der Besteuerung der Schenkung die Zahlung erwerbsmindernd nach § 10 Absatz 5 Nummer 2, Absatz 3 ErbStG zu berücksichtigen. Dies läuft auf ein ähnliches Ergebnis hinaus.

2.2. Erlöschen der Schenkungsteuer bei Ehegatten

2.2.1. Zuwendungen unter Ehegatten

§ 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist für Zuwendungen unter Ehegatten relevant. Die Norm steht in Zusammenhang mit dem § 5 Absatz 2 ErbStG. Demnach ist die Ausgleichsforderung bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Ehe oder der Beendigung des Güterstands bei Fortbestand der Ehe steuerfrei. Zuwendungen während des gesetzlichen Güterstands an den Ehepartner in Erwartung des Fortbestands der Ehe sind demgegenüber schenkungsteuerpflichtig.

Gemäß § 1380 Absatz 1 BGB können Zuwendungen, die über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, jedoch auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zuwendungen gibt es dabei keine zeitliche Grenze. Die Anrechnung hat zur Folge, dass die Zuwendung zu einer Vorauszahlung auf einen gesetzlichen Anspruch wird. Damit erfolgt sie nicht mehr freigebig. Diesen Fall betrifft der § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG. Folge dieser Norm ist das Erlöschen der Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Daher werden die Zuwendungen nachträglich steuerfrei. Dadurch entsteht eine ähnliche Situation, wie bei der Rückgabe einer Schenkung.

Das Erlöschen der Schenkungsteuer ist notwendig. Andernfalls wäre derjenige Ausgleichsempfänger, für den eine Anrechnung früherer Zuwendungen erfolgt, gegenüber denjenigen benachteiligt, die im Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft den Zugewinn vollständig steuerfrei erhalten.

poster

Unser Video: Schenkungsteuer umgehen: Eigenheim verschenken und zurück verkaufen!

In diesem Video erklären wir, wie Sie Vermögen ohne Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Ihren Ehegatten übertragen.

2.2.2. Zuwendungen nach § 5 Absatz 1 ErbStG

Weiterhin ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG -auch auf Zuwendungen im Sinne des § 5 Absatz 1 ErbStG anzuwenden. Das sind solche Zuwendungen, die bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs als Vorauszahlungen und damit als Abzugsposten des Ausgleichsanspruchs gewertet wurden. Somit kommt es auch dann zur Erlöschen der Schenkungsteuer.

2.2.3. Gilt für jeden Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes

Zuletzt ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG in jedem Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft einschlägig. Dazu zählen der Tod des Ehegattens ebenso, wie die Auflösung für den Fall der Vereinbarung eines anderen Güterstands bei Fortbestand der Ehe.

2.2.4. Vorteilhafte Gestaltung?

Aufgrund der Folge des Erlöschens der Schenkungsteuer kann es vorteilhaft sein, den Güterstand während der Ehe zu wechseln. Dies ist insbesondere bei unbenannten Zuwendungen zu empfehlen, wenn für diese eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG versäumt wurde.

Dann entfällt die Steuer wegen eines rückwirkenden, zum Zeitpunkt der Schenkung ungewissen Ereignisses, wäre aber bei einem konkreten Ablauf der Dinge gezahlt worden. Damit stehen die Nutzungen des Steuerbetrags bis zum Eintritt des rückwirkenden Ereignisses dem Staat zu. Den insoweit ungerechtfertigt erlangten Nutzungsvorteil kann der Staat mit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen abschöpfen.

Die Verkürzung der Steuer ist rückwirkend entfallen, so dass die Offenbarung der nicht erklärten Vorschenkung im Rahmen des Zugewinns als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden kann. Etwas anderes wird allerdings gelten, wenn die Vorschenkung bereits Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind und der Güterstandswechsel im Lichte dieser Ermittlungen durchgeführt wird.

Allerdings ist bei einem Wechsel des Güterstands während der Ehe darauf zu achten, dass der Güterstand auch tatsächlich beendet wird. Dazu kommt es nicht bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich bei insoweit fortbestehender Ehe und fortbestehendem Güterstand (sogenannter fliegender Zugewinnausgleich).

Aber Vorsicht – wenn Sie diese Gestaltung in Betracht ziehen, so müssen Sie einiges beachten. Insbesondere können unangenehme ertragsteuerliche Folgen eintreten. Zudem müssen insbesondere bei der Gütertrennung für einen Abend gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen, damit kein Steuerumgehungsvorwurf möglich ist. Ansonsten gilt generell, dass die Änderung des Güterstands nur in Erwägung gezogen werden sollte, wenn der Vorteil, der durch die Steuererstattung entsteht, den Nachteil, der durch die Verminderung der Erbquote entsteht, überwiegt.

image

Fachberatung für Erbschaften und Schenkungen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

2.3. Übertragung des Vermögens

§ 29 Absatz 1 Nummer 4 führt zu einem Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, wenn der Begünstigte das Vermögen übertragen hat. Der Empfänger des Vermögens muss der Bund, das Land oder eine inländische Gemeinde oder eine inländische gemeinnützige Stiftung sein. Das Vermögen ister innerhalb von 24 Monaten zu übertragen.

Zweck dieser Norm ist es, den Erwerber zu ermutigen, durch Weitergabe des erworbenem Vermögen die begünstigten Institutionen zu fördern. Er soll mithin das zugefallene Vermögen einem aus Sicht der Gesellschaft begünstigungswürdigen Zweck zukommen lassen. Gerechtfertigt ist das Entfallen der Steuer dann damit, dass der Erwerber nicht bereichert bleibt.

Hat der Schenker oder Erblasser hingegen selbst das Vermögen einer begünstigten Organisation übertragen, so ist nicht das Erlöschen der Steuer maßgeblich. Vielmehr ist dann entscheidend, ob eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 15, 16 ErbStG oder ein Abzug gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 5 ErbStG in Betracht kommen. Letzteres führt wegen der Diskrepanzen der Steuerklassen häufig zu einem günstigeren Ergebnis.

Das Erlöschen der Steuer kann jedoch als Rettung dienen, wenn bei großem Vermögen die Vermögensnachfolge misslungen ist.

3. Behandlung der gezogenen Nutzungen

Nun kann es aber sein, dass der Begünstigte in dem Zeitraum, zu welchem er das Vermögen noch innehatte, aus diesem auch Nutzungen ziehen konnte. Diesen Fall behandelt der § 29 Absatz 2 ErbStG. Demnach ist der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des herauszugebenden Schenkungsgegenstands zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Es kommt daher zwar zum Erlöschen der Schenkungsteuer. Nutzungen sind aber weiterhin zu versteuern.

Die Norm ist eine Kürzungsvorschrift und führt dazu, dass sich die zu erstattende Steuer mindert. Würde die Behandlung als Nießbraucher dazu führen, dass die hierfür zu erhebende Steuer höher wäre als die Steuer, die für den Schenkungsgegenstand zu erheben war, kann auf § 29 Absatz 2 ErbStG daher keine steuerliche Nacherhebung gestützt werden.

Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Nutzungen des zugewendeten Vermögens behalten darf. Das ist dann nicht der Fall, wenn beispielsweise ein vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht vorsieht, dass die Nutzungen herauszugeben sind. § 29 Absatz 2 ErbStG greift auch dann nicht ein, wenn dem Schenker oder Dritten ein Nießbrauchrecht zustand, also der Beschenkte keine Nutzungen ziehen konnte.

Ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Vorschenkungen zwischen Ehegatten verwirklicht, greift § 29 Absatz 2 ErbStG von Gesetzes wegen nicht ein. Durch die Anrechnung verliert die Zuwendung ihren Charakter als freigebige Zuwendung ex tunc und der begünstigte Ehegatte hat auch das Recht, die Zuwendung zu behalten. Somit erhöhen die Zuwendungen das Endvermögen des begünstigten Ehegatten und reduzieren das steuerfreie Zugewinnausgleichsvolumen auf den Anrechnungszeitpunkt.

§ 29 Absatz 2 ErbStG ist eine Kürzungsvorschrift hinsichtlich des ursprünglichen Erwerbs. Der Erwerber wird rückwirkend nur noch als Erwerber eines Nießbrauchrechts behandelt. Daher muss man den Wert des Nießbrauchrechts auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs ermitteln. Dieser Wert bildet dann den Kürzungsbetrag.


Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Optimierung der Schenkung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Zehn-Jahres-Frist bei Erbschaften und Schenkungen
  2. Unternehmen im Ausland steuerfrei übertragen
  3. Vermächtnis und Erbschaftsteuer vermeiden
  4. Schenkungsteuer bei großem Vermögen vermeiden
  5. Optimierte Nachfolgeplanung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

In § 9 ErbStG ist die Entstehung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer umfassend geregelt. Dabei betrifft der § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG die Entstehung der Schenkungsteuer also den Fall einer Schenkung unter Lebenden. Demnach entsteht die Schenkungsteuer grundsätzlich mit der Ausführung der Schenkung. Wir erklären in diesem Beitrag, wann die Schenkung in diesem Sinne ausgeführt ist, wie sich die Regelung von den Regelungen hinsichtlich anderer Steuerarten unterscheidet und wann die Schenkungsteuer fällig ist.

poster

Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Wer ist Steuerpflichtig?

Wir erklären, wer erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Entstehung der Schenkungsteuer

1.1. Begriff der Entstehung der Schenkungsteuer

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Dies gilt auf für Ansprüche nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Die entsprechenden Tatbestände sind in §§ 1 bis 8 ErbStG niedergelegt. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis geschaffen. Die Finanzverwaltung kann also den Anspruch auf die Steuerschuld geltend und so fällig machen. Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes hat.

1.2. Verhältnis der Entstehung der Schenkungsteuer zum Steuerbescheid

Der später erlassene Steuerbescheid hat daher für die Entstehung der Schenkungsteuer nur deklaratorische Bedeutung. Der Steueranspruch ist bereits kraft Gesetzes durch Verwirklichung des Tatbestandes entstanden und gerade nicht erst durch Erlass des Steuerbescheids. Der Erlass des Steuerbescheids dient folglich der Geltendmachung des entstandenen Anspruchs. Durch die damit getroffene Festsetzung nach § 155 Absatz 1 Satz 1 AO entsteht erst die Leistungsverpflichtung des Steuerpflichtigen.

Jedoch kommt die Erstattung der Steuerzahlung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 AO erst nach Beseitigung des Steuerbescheides durch Aufhebung oder erfolgreiche Klage in Betracht. Zwar ist der Steuerbescheid kein Rechtsgrund im Sinne des § 37 Absatz 2 AO. Jedoch kann der Erstattungsanspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid nach formellem Recht aufgehoben werden kann. Die formelle Bestandskraft des Steuerbescheids überlagert dessen materielle Fehlerhaftigkeit.

1.3. Unterschiede zur Einkommensteuer

Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bereicherung wird in den verschiedenen Steuerarten unterschiedlich festgelegt. Im Rahmen der Ertragsteuer greift bei unentgeltlich übertragenen betrieblichen Sachgesamtheiten die Buchwertverknüpfung des § 6 Absatz 3 EStG. Daher werden stille Reserven nicht realisiert und insoweit kein Gewinn besteuert. Gehört das entsprechende Wirtschaftsgüter nicht zu einem Betriebsvermögen des Schenkenden, dann bemisst sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers, § 11d Absatz 1 Satz 1 EStDV. Der unentgeltliche Erwerb löst in allen Fällen dem Grunde nach aber Schenkungsteuer aus.

Eine Mutter will Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Deswegen schenkt sie der Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Haus und dem Sohn ihr Einzelunternehmen.

Dann tritt die Tochter ertragsteuerlich hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung für das Haus in die Rechtsposition der Mutter ein, § 11d Absatz 1 Satz 1 EStDV. Sie übernimmt die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ihre Mutter hatte. Der Sohn übernimmt demgegenüber die Buchwerte aus dem Betrieb, § 6 Absatz 3 EStG. Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn entstehen hingegen nicht.

Schenkungsteuerlich liegt in beiden Fällen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. Dabei entsteht die Steuer grundsätzlich mit der Ausführung der Zuwendung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Denkbar wäre, dass bei der Tochter eine Privilegierung nach § 13d ErbStG und bei dem Sohn nach § 13a ff. ErbStG eingreift.

image

Haben Sie Fragen zur Schenkungsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. § 9 EStG als Regelung der Entstehung der Schenkungsteuer

2.1. Aufbau der Norm

Der § 9 ErbStG regelt die Entstehung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer umfassend. Dort sind all die Fälle aufgeführt, die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auslösen. Für diese ist dann einzeln geregelt, wann die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entsteht.

Die Entstehung der Schenkungsteuer also bei einer Schenkung unter Lebenden regelt der § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Der § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG betrifft den Erwerb von Todes wegen. Das Gesetz differenziert hier zwischen verschiedenen Fällen des Erwerbs und damit verschiedenen Entstehungszeitpunkten. Den Entstehungszeitpunkt für den Tatbestand der Zweckzuwendung legt § 9 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG fest. Den Zeitpunkt für die Erbersatzbesteuerung legt § 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG fest.

2.2. Entstehung der Schenkungsteuer nach dieser Grundaussage

Die Schenkungsteuer soll erst dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige eine vermögenswerte Position erlangt hat. Im Grundsatz soll nicht schon eine bloße Anwartschaft, sondern erst der tatsächliche Erwerb besteuert sein. Tatsächlich erworben hat der Steuerpflichtige erst, wenn er wirtschaftlich bereichert ist.

2.3. Festgelegter Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer

Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG entsteht die Schenkungsteuer mit der Ausführung der Zuwendung. Weitere ausdrückliche gesetzliche Regelungen enthält das Gesetz trotz der stark ausdifferenzierten Tatbestände zur Schenkung unter Lebenden in § 7 ErbStG nicht. Ergänzend dürfen vielmehr die Vorschriften zur Entstehung der Erbschaftsteuer bei dem Erwerb von Todes wegen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG herangezogen werden. Es gibt auch keinen sachlichen Grund, eine Schenkung anders zu besteuern als, wenn dieselben Wirtschaftsgüter im Erbwege übergegangen wären.

poster

Keine Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer nach Auswanderung

Wir erklären, wann keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach Auswanderung anfällt.

3. Entstehung der Schenkungsteuer mit Ausführung der Schenkung

3.1. Definition

Es stellt sich daher die Frage, wann die freigebige Zuwendung ausgeführt ist. Eine freigebige Zuwendung setzt zunächst in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Erfolgreich durchgeführt ist die freigebige Zuwendung daher, wenn der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Ob er dies kann beurteilt sich allein nach der zivilrechtlichen Lage.

3.2. Beteiligte Person

Die Personen, die am Ende das Wirtschaftsgut verloren beziehungsweise erhalten haben müssen beurteilen sich ebenfalls nach dem Zivilrecht. Zuwendender ist grundsätzlich derjenige, der die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt.

Jemand kann aber auch als Durchgangsperson oder Mittelsperson eine Zuwendung erhalten, die er entsprechend der bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben muss. Dann liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Aufgrund der Verpflichtung zur Weitergabe kommt eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten nicht in Betracht. Maßgebend ist daher, ob der zunächst Bedachte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Verwendung hat.

3.3. Zuwendungsgegenstand

Der Schenker muss dem Beschenkten das übergeben, was ihm nach der Schenkungsabrede zusteht. Auch der konkrete Gegenstand der Schenkung richtet sich nach dem Zivilrecht. Gegenstand einer freigebigen Zuwendung kann die Vermögenssubstanz oder eine Nutzungsmöglichkeit an einer Vermögenssubstanz sein. Dabei ist aber irrelevant, ob die Nutzungsmöglichkeit verdinglicht wird.

Maßgeblich zur Bestimmung des Zuwendungsgegenstands ist zunächst der Parteiwille. Der Parteiwille ist abhängig davon, ob ein zweiseitiger Schenkungsvertrag oder eine einseitige Schenkung vorliegt. Gegenstand ist bei einer einseitigen Schenkung der Gegenstand, der dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Daher ist grundsätzlich der Wille des Schenkers maßgeblich. Liegt ein zweiseitiger Schenkungsvertrag vor, so sind hingegen dessen Bedingungen für die Bestimmung des Leistungsgegenstands zugrunde zu legen.

3.4. Wann besteht die erforderliche Verfügungsmöglichkeit?

Damit die Schenkung ausgeführt ist, muss der Beschenkte Verfügungsmacht über den Schenkungsgegenstand erhalten haben. Entscheidend ist dafür, dass der Bedachte im Verhältnis zum Schenker endgültig tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Für die Ausführung der Zuwendung ist daher der dingliche Vollzug – also die Übertragung des Eigentums – erforderlich. Es muss daher ein dinglicher Vollrechtserwerb für bewegliche Sachen nach §§ 929 ff., 854 BGB und für Forderungen nach § 398 BGB vorliegen. Wegen der Maßgeblichkeit des Zivilrechts kann mit gewillkürter Rückdatierung der Schenkung kein früherer Ausführungszeitpunkt herbeigeführt werden.

Zu beachten ist dabei aber, dass bei Schenkung eines Anwartschaftsrechts die Zuwendung schon mit Übertragung des Anwartschaftsrechts ausgeführt ist. Daher ist die Übertragung des Gegenstandes, auf das ein Anwartschaftsrecht besteht, nicht erforderlich.

Es gibt jedoch auch Zuwendungen, die aufgrund ihrer Rechtsnatur keines dinglichen Vollzugsaktes bedürfen. Dazu zählt zum Beispiel die Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Kapitalanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft. Diese ist bereits im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung der Unterbeteiligung ausgeführt. Daher kommt es schon zu diesem Zeitpunkt zur Entstehung der Schenkungsteuer.

3.5. Bedingte Zuwendungen

Für bedingte Zuwendungen unter Lebenden gilt die Regelung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG. Die entsprechende Zuwendung ist daher schenkungsteuerlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.

Eine Schenkung kann aber auch Genehmigungsbedürftig sein. Dann stellt sich die Frage, ob die Schenkung ebenfalls die Rechtsfolgen eines aufschiebend bedingten Rechtserwerb auslöst. Dies ist relevant für die Frage, ob die Schenkung bei Erteilung der Genehmigung ex nunc also für die Zukunft als ausgeführt gilt oder ob die Genehmigung wie im Zivilrecht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vornahme des Rechtsgeschäfts in der Vergangenheit ex tunc zurückwirkt. Die Finanzverwaltung differenziert. Bei einer Grundstücksschenkung, die von einer Genehmigung abhängt, tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit erst mit der Erteilung der Genehmigung ein. Diese wirkt auf den Tag des Vertragsabschlusses zurück. Steuerlich wirkt die Erteilung einer behördlichen Genehmigung bei einer Grundstücksschenkung zurück. Die privatrechtliche Genehmigung wirkt hingegen nicht zurück.

image

Fachberatung für Schenkungsteuerrecht?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Stichtagsprinzip

Die Entstehung der Erbschafsteuer und Schenkungsteuer ist auf einen bestimmten unterjährigen Zeitpunkt, den Stichtag ausgerichtet. Die mit der Tatbestandsverwirklichung entstandene Steuer ist grundsätzlich unabänderlich. Daher ist auch die Wertermittlung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung entscheidend.

Es ist aber denkbar, dass eine Mehrzahl von Schenkungen unter Lebenden stattfand. Dann ist die Schenkungsteuer zu mehreren Zeitpunkten entstanden. Dies muss die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzung der Schenkungsteuer berücksichtigen. Daher muss sie die mehreren Steuerfälle eigentlich in getrennten Steuerbescheiden festsetzen. Sie kann die Steuerfälle zwar auch in einem Schriftstück festsetzen. Dann muss sie aber genau angeben, welche Lebenssachverhalte und Erwerbstatbestände dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Nur so lassen sich die Grenzen der Bestandskraft bestimmen. Die fehlende Angabe der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte oder die unzulässige unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid führt zur Nichtigkeit des Bescheides nach § 125 Absatz 1 AO.

Möglich ist es aber auch, das mehrere Lebenssachverhalte in einen Erwerbstatbestand zusammengefasst sind. Diese weisen dann wegen der Zusammenfassung denselben Stichtag auf. Daher kommt es zur gleichzeitigen Entstehung der Schenkungsteuer. Gerade bei Schenkungen unter Lebenden stellt sich aber die Frage unter welchen Voraussetzungen mehrere Zuwendungen zu einem Gesamterwerb zusammengezogen werden dürfen.

Bilden mehrere Vermögensgegenstände eine Zuwendung, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen. Voraussetzung ist dabei lediglich der Wille der Beteiligten, dass die Übertragung der Zuwendungsgegenstände zivilrechtlich zwingend ein einheitliches Geschäft bilden soll.

5. Fälligkeit der Steuerschuld

Die Festsetzung des Steueranspruchs im Steuerbescheid sagt noch nichts darüber aus, wann der Fiskus die Leistung konkret verlangen kann. Dies ist vielmehr eine Frage der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Schenkungsteuer ergibt sich aus dem im Steuerbescheid enthaltenen Leistungsgebot im Sinne des § 254 Absatz 1 Satz 1 AO und der hiermit verbundenen Zahlungsfrist.


Steuerberater für Erbschaften und Schenkungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Optimierung der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Schenkungen

  1. Geldvermögen steuerfrei an Ehegatten übertragen (Güterstandsschaukel, Abfindung nach der Scheidung)
  2. Erbschaftsteuer durch Verschonungsbedarfsprüfung sparen
  3. Schenkungen an Nichten und Neffen steuerlich optimieren
  4. Vermögensverwaltung durch Kinder als Steuergestaltungsmöglichkeit

Erbschaft

  1. Erbschaftsteuer bei Vermächtnis vermeiden
  2. Grenzüberschreitende Erbschaften richtig versteuern
  3. Steuerliche Vorteile durch das Ausschlagen der Erbschaft für Ehegatten

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Weil Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht in Deutschland nur unzureichend aufeinander abgestimmt wurden, kann es hier in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erbe unentgeltlich erworbene Aktien oder Immobilien mit Gewinn veräußert. Mit § 35b EStG enthält das Gesetz eine eigenständige Ermäßigungsvorschrift für entsprechende Fälle, denn die Norm bewirkt eine Reduzierung der (anteilig) zu zahlenden Einkommensteuer.

poster

Unser Video: Wichtige Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In diesem Video erklären wir, welche Grundsätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten und zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis


1. Problem: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Bei steuerpflichtigen Erbschaften kommt es in bestimmten Fällen zu einer doppelten Besteuerung. Grund hierfür ist, dass der Erbe durch die nachfolgende Erfüllung eines einkommensteuerlichen Tatbestandes mitunter einen Gewinn realisiert, der unmittelbar zuvor bereits in Form von stillen Reserven der Erbschaftsteuer unterlegen hat. Der Anwendungsbereich des § 35b EStG ist daher unter anderem in folgenden Fällen eröffnet:

Mit § 35b EStG mildert der Gesetzgeber die Folgen einer solchen Doppelbesteuerung auf Ebene der Einkommensteuer ab. Für die Anwendung der Norm ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Finanzamt und für das Veranlagungsjahr, in dem die doppelte Belastung entstanden ist, erforderlich.

image

Haben Sie Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen oder virtuellen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Höhe der Steuerermäßigung nach § 35b EStG

Bei der Steuerermäßigung nach § 35b EStG gilt zunächst ein sogenannter Begünstigungszeitraum von vier Jahren (§ 35b Satz 1 EStG). Die Norm erfasst also nur solche Einkünfte, die im aktuellen oder den letzten vier Veranlagungszeiträumen einer Belastung mit Erbschaftsteuer unterlegen haben. Der 4-Jahres-Zeitraum beginnt dabei mit Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 ErbStG (BFH, Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21).

Beispiel: Max hat im Jahr 2023 eine GmbH-Beteiligung geerbt. Mangels Anwendbarkeit der §§ 13a und 13b ErbStG hat das Finanzamt den Anteilswert vollständig mit Erbschaftsteuer belastet. Im Jahr 2025 verkauft Max die Beteiligung und realisiert einen Gewinn nach § 17 EStG, der der Einkommensteuer unterliegt.

Für die Höhe der Steuerermäßigung nach § 35b EStG muss das Finanzamt zunächst die auf die Anteilsveräußerung entfallende Einkommensteuer ermitteln. Anschließend mindert es diesen Betrag um einen Prozentsatz. Dieser entspricht dem Verhältnis der Erbschaftsteuer zum erbschaftsteuerlichen Gesamterwerb, dem hierfür allerdings alle gewährten Freibeträge wieder hinzuzurechnen sind.

Beispiel: Der von Max erworbene GmbH-Anteil hat einen Wert von EUR 1.000.000. Vom Erwerb wurden EUR 200.000 als Freibetrag abgezogen, sodass er EUR 800.000 mit 19 % versteuern musste. Es wurden EUR 152.000 Erbschaftsteuer fällig, was 15,2 % des Gesamterwerbes entspricht. Würde Max auf den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG also 45 % Einkommensteuer zahlen, reduziert sich dieser Prozentsatz auf 29,8 %.

Das Finanzamt gewährt die Ermäßigung nach § 35b EStG allerdings nur auf Antrag. Diesen kann der Steuerpflichtige bis zur Unanfechtbarkeit der Festsetzung des jeweiligen Jahres stellen.

Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Erbschaften und Schenkungen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten), Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  2. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  3. Abgrenzung zwischen Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Eheleute, eingetragene Lebenspartner, aber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften teilen sich oft einiges. Deshalb führen – gerade Alleinverdiener-Partnerschaften – Gemeinschaftskonten. Doch sind solche Gemeinschaftskonten schenkungteuerpflichtig? Bislang war dies in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten. Nun schaffte der Bundesfinanzhof aber Klarheit. Wir erklären!

poster

Unser Video: KEINE Schenkungsteuer mit KGaA-Modell (Neues Urteil!)

In diesem Video erklären wir, wie Sie Vermögen ohne Schenkungsteuer übertragen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Schenkungsteuer bei Zuwendungen unter Ehegatten

Grundsätzlich behandelt das Schenkungsteuerrecht Zuwendungen zwischen Eheleuten wie alle sonstigen Schenkungen auch. Daher können auch sie schenkungsteuerpflicht sein. Problematische ist dabei nun aber, dass im Zivilrecht sogenannte ehebedingte Zuwendungen anerkannt sind. Das sind Zuwendungen, die in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe geleistet werden. Deswegen soll die Zuwendung zweckgebunden und gerade nicht freigebig erfolgen. Solche ehebedingte Zuwendungen sind aber dem Schenkungsteuerrecht fremd. Vielmehr sind Zuwendungen unter Ehegatten ebenfalls grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.

Außerhalb des Güterstandes der Gütergemeinschaft bestehen während der Ehe streng getrennte Vermögensmassen der Eheleute. Daher kann potentiell jeder Vermögenstransfer oder Zugriff auf das Gemeinschaftskonto, beziehungsweise auf das Konto des anderen Ehegatten eine Schenkung darstellen. Daher können schenkungsteuerliche Zuwendungen auch vorliegen, wenn Zahlungseingänge auf ein Gemeinschaftskonto geleistet werden.

2. Arten von Gemeinschaftskonten

2.1. Das Oder-Konto

Das typische Gemeinschaftskonto ist ein Oder-Konto. Dabei sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Gesetzlich sind sie daher gemäß § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm nun aber an, dass rechtstatsächlich regelmäßig etwas anderes bestimmt ist. Aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, aus dem Zweck und der Handhabung des Kontos oder aus Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft geht in der Regel hervor, dass ein anderes bestimmt ist. Der Beweis lässt sich einfach führen. Stellen die Ehegatten das Innenverhältnis ihrer Ehe übereinstimmend dar, so kann den Angaben regelmäßig gefolgt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen. Während einer intakten Ehe ist die gesetzliche Regel folglich die Ausnahme. Somit scheidet grundsätzlich eine Ausgleichspflicht aus.

2.2. Wertpapier-Gemeinschaftsdepot

Bei einem Wertpapier-Gemeinschaftsdepot ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Rechten aus dem mit der Bank geschlossenen Depotverwahrungsvertrag und der Eigentumslage an den im Depot verwahrten Papieren zu unterscheiden. Bei dem Depotverwahrungsvertrag kann § 430 BGB einschlägig sein. Nur in Bezug auf die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere können die Inhaber eines Oder-Gemeinschaftsdepots Gesamtgläubiger sein.

Gesamtgläubigerschaft an Inhaberpapieren gibt es nicht. Bei Inhaberpapieren folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. Maßgebend ist daher die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über die Eigentumslage gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss. Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt aber § 1006 BGB eine Vermutung auf. Bei mittelbarem Besitz spricht die Vermutung für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 Absatz 3 BGB). Bei Mitbesitz spricht sie für gemeinschaftliches Eigentum. In der Regel ist mit Blick auf § 741 BGB Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen. Dabei stehen den Teilhabern im Zweifel gleiche Teile zu (§ 742 BGB).

image

Haben Sie Fragen zur Schenkungsteuer bei Ehegatten?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Schenkungsteuerliche Beurteilung des Gemeinschaftskonto

3.1. Maßstäbe der Beurteilung einer freigebigen Zuwendung bei einem Gemeinschaftskonto

Bei einem Oder-Konto besteht zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis regelmäßig keine Ausgleichspflicht. Daher ist fraglich, ob die Zahlung eines Ehegattens auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein kann. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn und soweit

  1. der Ehegatten im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und
  2. die Zuwendung unentgeltlich ist.
  3. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Abreden, die die Ehegatten im Innenverhältnis getroffen haben.

Entsprechende Abreden können die Ehegatten schriftlich oder mündlich treffen. Dies ist den Ehegatten zwecks Rechtssicherheit auch zu raten. Sind entsprechende Vereinbarungen nicht getroffen worden, so ist auf das tatsächliche Verhalten der Eheleute abzustellen.

3.2. Gemeinschaftskonto grundsätzlich freigebige Zuwendung

Die Finanzverwaltung geht entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB grundsätzlich davon aus, dass Gemeinschaftskonten beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen sind. Insoweit liegt dann eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten vor. Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten und diese nachweisen können.

Der Bundesfinanzhof beurteilt Gemeinschaftskonten in folgendem Ablauf:

  1. Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ist das Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten entscheidend.
  2. Wenn von vornherein eine schriftlich getroffene Vereinbarung vorliegt, so gilt diese.
  3. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, so kann auf eine entsprechende mündliche Vereinbarung gegebenenfalls durch das tatsächliche Verhalten der Eheleute rückgeschlossen werden.
  4. Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, so ist unter Anwendung der Regeln zu entscheiden, die für die Feststellungslast im Steuerrecht gelten
  5. Die Feststellungslast liegt nach allgemeinen Regeln im Steuerrecht für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen bei dem Finanzamt und für steuermindernde Tatsachen bei dem Steuerpflichtigen.

3.3. Feststellungslast für freigebige Zuwendung beim Gemeinschaftskonto

Demzufolge trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Deswegen muss auch das Finanzamt darlegen und beweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte über das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zur Hälfte tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einzahlung objektiv unentgeltlich war. Ferner erstreckt sich die Feststellungslast des Finanzamts darauf, dass die Eheleute keine von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben und deswegen der einzahlende Ehegatte keinen Rückforderungsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat.

Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt waren, so trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte (der Beschenkte) die Feststellungslast dafür, dass nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein sollte. Allein eine Einzahlung auf das Oder-Konto durch einen Ehegatten ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein sollte. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

3.4. Keine freigebige Zuwendung bei Lebenshaltungskosten

Keine freigebige Zuwendung liegt jedenfalls vor bei Gehaltseingängen auf ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, von dem typischerweise die Lebenshaltung bestritten wird. Vielmehr verpflichtet die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1360 die Ehegatten dazu, ihren Lebensunterhalt gemeinsam zu bestreiten. Das Geld dient nicht dem Aufbau eigenen Vermögens eines Ehepartners.

Sammelt sich jedoch auf dem Konto ein Guthaben an, das das übliche Maß der Lebenserhaltung – gemessen am Lebenszuschnitt der Ehegatten – übersteigt, so kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen eine freigebige Zuwendung vorliegen. Das Geld dient dann nicht mehr den Lebenserhaltungskosten.

3.5. Indizien zur Beurteilung des Innenverhältnisses

Zu Beurteilung des Innenverhältnisses gibt es einige Indizien. Dazu zählt die Häufigkeit der Zugriffe auf das Oder-Konto durch den nicht einzahlenden Ehegatten. Die Verwendung des Guthabens für Einkommensteuerzahlungen des nicht einzahlenden Ehegatten kann ebenfalls ein Anhaltspunkt für eine Mitberechtigung am Kontoguthaben sein. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe der Einkommensteuerschuld an. Angaben in Einkommensteuererklärungen über Kapitalerträge können Indizien sein, da Kapitalerträge ertragsteuerrechtlich regelmäßig dem Kapitaleigner zuzurechnen sind. Diesem Indiz ist jedoch nicht besondere Bedeutung zuzumessen, weil es an der ertragsteuerlichen Beurteilung und nicht an der schenkungsteuerlichen ansetzt.

Die allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht generell dafür, dass ein Ehegatte gerade bei großen Summen dem anderen Ehegatten diese durch Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto zu einem erheblichen Teil freigebig zuwenden wollte. Ferner ist die Zahlung des Grundstückpreises für ein gemeinsam erworbenes Grundstück kein zwingendes Indiz für freie Verfügungsmacht des Beschenkten. Grund dafür ist, dass ein Ausgleichsanspruch bestehen kann. Gerade bei intakten Ehe kann es üblich sein, dass ein Ehegatte die Zahlungsverpflichtung des anderen Ehegatten erfüllt und sich die Ehegatten stillschweigend einig sind, den Ausgleich im Innenverhältnis später vorzunehmen.

image

Fachberatung für Schenkungsteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Gestaltungen für Gemeinschaftskonten durch Treuhandverträge

4.1. Keine Freigebigkeit bei Treuhandverhältnis

Treuhandverträge können helfen, Schenkungen vorzubeugen und somit Schenkungsteuer zu vermeiden. Sofern ein Treuhandverhältnis zwischen den Ehegatten vorliegt, erfolgt keine freigebige Zuwendung. Treuhandverhältnisse sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die, dem Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treuhänder durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist. Deswegen geht auch § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Alternative 1 AO davon aus, dass bei Treuhandverhältnissen das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen ist.

4.2. Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses

Jedoch prüfen die Finanzämter in jedem Einzelfall, ob ein echtes Treuhandverhältnis besteht. Dabei orientieren sie sich an dem BMF-Schreiben vom 01.09.1994 – IV B 3 – S 2253 a – 15/94. Es muss sich demnach aus der Vereinbarung im Innenverhältnis eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis so eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum eine leere Hülse bleibt. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis daher beherrschen. Folglich müssen im Vertrag zwingend Weisungsrechte des Treugebers im Hinblick auf das Treugut vereinbart sein. Zudem muss dem Treugeber die Möglichkeit eröffnet sein, die Rückübertragung des Treuguts zu verlangen. Bei der Durchführung der Treuabrede muss die Trennung von Treugut und Eigenvermögen des Treuhänders erkennbar sein.

Voraussetzung ist ebenfalls, dass das Handeln im fremden Interesse und die Abhängigkeit des Treuhänders von den erteilten Weisungen in den Abmachungen und tatsächlichen Beziehungen eindeutig wird. Daher sollten ernst gemeinte, klare zulässige Vereinbarungen dokumentiert und tatsächlich durchgeführt werden. Die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den Anforderungen zum Nachweis eines vereinbarten Treuhandverhältnisses nicht.

Bei Treuhandverträgen unter nahen Angehörigen – wie auch Ehegatten – stellt die Finanzverwaltung strenge Anforderungen an die Treuhandabrede. Sie ist nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

4.3. Nachweis des Treuhandverhältnisses

Der Treuhänder muss gegebenenfalls den Nachweis führen, dass er Gegenstände oder Rechte lediglich treuhänderisch besitzt. Er muss das Treuhandverhältnis vor Festsetzungsverjährung bei dem Treugeber dem Finanzamt gegenüber offenlegen. Ist der Treugeber, demgegenüber die Zurechnung zu erfolgen hat, nicht bekannt so kommt es zu den Rechtsfolgen des § 159 Absatz 1 Satz 1 AO. Demnach hat, wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder innehat, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen sind ihm die Rechte oder Sachen regelmäßig zuzurechnen.

5. Widerruf der Schenkung beim Gemeinschaftskonto

Trotz bereits eingetretener Schenkungsteuerpflicht kann die Schenkung widerrufen werden. Ein Rücktrittsrecht kann sich dabei nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund einer erhöhten Schenkungsteuerlast ergeben. Möglich ist dies, wenn der Zuwendende über die Steuerpflicht als solche irrt, die entsprechenden Umstände dem Bedachten mitgeteilt worden sind und dem Bedachten daher klar ist, dass es sich für den Schenker um eine wesentliche Geschäftsgrundlage handelt. Es bestehen jedoch strenge Einschränkungen, welche wir in einem unserer anderen Beiträge näher erläutert haben. Diese sind so erheblich, dass die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Ausnahmefällen weiterhelfen können.

poster

Güterstandsschaukel: Steuerfrei Vermögen zwischen Ehemann & Ehefrau übertragen

In diesem Video erklären wir, wie die Güterstandsschaukel funktioniert.

6. Notfalls: Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Im Notfall ist es möglich, die Steuerlast durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu reduzieren. Insoweit ist auch eine Güterstandsschaukel denkbar. Bei der Güterstandsschaukel gibt es aber ebenfalls einiges zu beachten, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so behält während der Dauer der Ehe jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Gemeinschaftliches Vermögen besteht grundsätzlich nicht.

Bei Beendigung der Ehe ist aber der während der Ehe erziele Gewinn auszugleichen. Der Anspruch auf die Hälfte der Differenz des während der Ehe erzielten Zugewinns stellt weder eine freigebige Zuwendung dar, noch unterfällt er der Erbschaftsteuer.

Wenn unentgeltliche Zuwendungen auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden sind, erlischt eine bereits angefallene Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG.

Die Ehegatten können auch vorzeitig den Ausgleich des Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden. Dann ist die Ausgleichsforderung zunächst als steuerbare unentgeltliche Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zu erfassen. Wenn der Güterstand dann aber tatsächlich beendet wird und wenn die im Wege des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung anzurechnen ist, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG.

7. Fazit: Praktische Hinweise für das Gemeinschaftskonto

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, bietet es sich an, Gemeinschaftskonten zu vermeiden. Besonders gilt dies für nichteheliche Lebenspartner. Wenn Sie dennoch Gemeinschaftskonten führen, sollten Sie ein schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung im Innenverhältnis nach der Herkunft der Mittel treffen. Die Veranlagung sollte dann nach dieser Aufteilungsvereinbarung erfolgen.


Steuerberater für Schenkungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Schenkungsteuer spezialisiert. Bei der Übertragung von Vermögen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Familienstiftung als Gestaltungsmodell
  2. Vermögen auf Kinder übertragen
  3. Nachfolgeplanung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer lassen sich in Deutschland meist relativ leicht aushebeln. Neben Freibeträgen, Erleichterungen für begünstigtes Vermögen und darüber hinaus der Option zur Verschonungsbedarfsprüfung gibt es nämlich auch noch vielfache Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Eine dieser Gestaltungen bietet sich besonders dann an, wenn man ohnehin beabsichtigt, Deutschland dauerhaft zu verlassen. Tatsächlich kann man relativ leicht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden, wenn man auf einige Kriterien achtet. So müssen sowohl Veräußerer als auch Empfänger sowie die Vermögensgegenstände, die übertragen werden sollen, ins Ausland gelangen, bevor die Übertragung stattfindet. Dabei sind in der Regel aber auch noch gewisse Fristen zu beachten. Und die Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen ist ebenfalls von Bedeutung.

poster

Unser Video: steuerfrei im Ausland vererben oder verschenken

In diesem Video erklären wir, wie man durch Wegzug ins Ausland die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer vermeiden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden – Einleitung

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Schließlich geht es um die Besteuerung von Vermögen, das unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergeht. Der einzige wesentliche Unterschied besteht im Prinzip im Anlass, der zu einer Vermögensübertragung führt: Schenkung oder Erbschaft. Dieser allgemeine Grundsatz gilt sowohl in Deutschland als auch in jedem anderen Land, in dem es eine Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt. Aus dieser allgemeinen Aussage geht nun implizit hervor, dass es andere Länder gibt, die ohne diese Steuern in ihrem Steuerrecht auskommen. Wer nun hierzulande diese Steuern sparen möchte, der kommt logischerweise zum Schluss, dass man Deutschland nur zu verlassen braucht und so die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden kann. Doch ist dies wirklich so einfach, wie es hier klingt? Schauen wir also, ob auf den ersten Eindruck weitere Erkenntnisse folgen.

2. Länder ohne Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Tatsächlich kennt eine große Zahl an Staaten weltweit weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungsteuer. Damit ist die Voraussetzung für die hier besprochene Steuergestaltung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden, durchaus realisierbar. So hat etwa Österreich vor einiger Zeit die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft. Weitere Länder, in denen man ohne diese Besteuerung auskommt, sind beispielsweise Norwegen, Rumänien, Schweden oder die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Und seit 2024 gehört auch Spanien in diese Liga. Der internationale Trend geht tatsächlich in Richtung Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Andere Staaten halten es da eher wie Deutschland. So existiert beispielsweise eine Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan und in den USA. Diese Länder eignen sich somit allenfalls bedingt, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden. In bestimmten Situationen lassen sich dort aber zumindest geringere Steuerbeträge als in Deutschland realisieren.

image

Haben Sie Fragen zum internationalen Steuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Hürden beim Vermeiden der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wer also bei der Planung der eigenen Vermögensnachfolge Auswege sucht und diese eventuell mit einer ebenfalls attraktiven Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland kombinieren möchte, dürfte recht schnell fündig werden. Doch Obacht, es gibt einige Besonderheiten bei diesem Vorhaben, die man unbedingt beachten sollte.

3.1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden: der richtige Pass

Zunächst einmal ist es in diesem Zusammenhang von Vorteil, die richtige Nationalität zu haben. Genauer gesagt ist aus Sicht des deutschen Steuerrechts hierbei jede Staatsbürgerschaft die richtige, bis auf eine, nämlich die deutsche. Denn für deutsche Staatsangehörige gelten in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vorschriften. Diese finden sich in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c ErbStG.

Wenn eine Person mit deutschem Pass aus Deutschland auswandert und dann im Ausland Vermögensgegenstände im Wege einer Schenkung oder Erbschaft auf eine andere Person übertragen möchte, dann unterliegt dies eventuell auch der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland – und zwar unabhängig davon, ob das Ausland ein eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt oder keins hat. Gleiches gilt auch für die Person, die eine Schenkung beziehungsweise Erbschaft im Ausland erhalten soll. Beide bleiben trotz Wegzug ins Ausland zunächst einmal weiterhin in Deutschland erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.

Dabei ist die Besteuerung in Deutschland davon abhängig, seit wann die steuerpflichtige Person Deutschland verlassen hat. Erfolgt die Vermögensübertragung nämlich innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Wegzug ins Ausland, so bleibt sie in Deutschland steuerpflichtig. Möchte man also die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden, muss man als deutscher Staatsbürger auf diese Frist von fünf Jahren achten oder die Staatsangehörigkeit wechseln.

3.2. Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Darauf aufbauend hat der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung in § 4 AStG eingeführt, nämlich die sogenannte erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Sie greift über die Frist von fünf Jahren hinaus für weitere fünf Jahre. Allerdings betrifft sie nur solche Vermögensgegenstände, die keine feste Verbindung mit dem Ausland vorweisen. Was sich hinter dieser etwas kryptischen Umschreibung verbirgt, ist recht umfassend. Denn davon sind alle Vermögensgegenstände betroffen, die keine ausschließliche Verortung im Ausland zulassen. Zum Beispiel gilt dies für Bargeld oder Bankguthaben. Da liquide Mittel leicht über Landesgrenzen hinweg verlagert werden können, ist eine feste Zuordnung zu einem bestimmten Staat aussichtslos. Gleiches gilt für Forderungen und Ansprüche, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen, Markenrechte und andere Urheberrechte sowie Patente mit einem Bezug zu Deutschland (Verwertung hierzulande etwa). Aber auch Hausrat, Kunstgegenstände, Autos, Schmuck, Yachten oder ein Gestüt zählen hierzu.

3.3. Wer muss ins Ausland ziehen, um die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu vermeiden?

Jetzt mag man annehmen, dass es ausreicht, wenn die Person, in deren Eigentum sich das Vermögen befindet, das man per Erbschaft oder Schenkung übertragen möchte, zum Zeitpunkt der Übertragung steuerlich im Ausland ansässig ist, um die deutsche Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Weit gefehlt. Denn die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht trifft sowohl die Person. in deren Eigentum sich das Vermögen ursprünglich befindet, als auch jene, die es erhalten soll. Also muss auch letztere Person ins Ausland auswandern, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen. Beide dürfen keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Und auch hierbei ist die Frage nach der Staatsbürgerschaft von entscheidender Bedeutung (siehe Abschnitt 3.1.).

3.4. Was unterliegt wo der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Wer die bisherigen Vorgaben aus Sicht der Betroffenen noch als nachvollziehbar erachtet haben mag, wird wohl spätestens die Regelung kurios finden, dass auch das gesamte im Wege einer Erbschaft oder Schenkung übertragene Vermögen der deutschen Besteuerung unterliegt – weltweit. Das ist aber trotzdem konsequent. Denn Deutschland erhebt schließlich Steuern nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip. Zwar ist dies im Grunde eine Regel, die in erster Linie auf die Besteuerung des Einkommens abzielt und somit in der Steuergesetzgebung im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Aber es ist eben auch ganz leicht auf die Übertragung von Vermögensgegenständen erweiterbar und somit Grundlage des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Dass es dabei bisweilen zu komplexen Sachverhalten kommen kann, wenn man etwa das Bewertungsrecht auf ausländische Vermögenswerte anwendet, ist offenbar zweitrangig.

image

Fachberatung für grenzüberschreitende Vermögensübertragungen

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Konkret: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden

Wir haben Ihnen die wichtigsten Faktoren dargestellt, die man kennen sollte, wenn man als vermögende Person ins Ausland auswandern möchte, um dort die deutsche Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Daraus formen wir nun einen Handlungsrahmen.

Zunächst einmal gilt, dass sowohl die schenkende Person beziehungsweise ein Erblasser als auch die mit dem Vermögenszuwachs bedachten Personen ins Ausland auswandern. Und zwar komplett. Wer nämlich in Deutschland weiterhin einen Wohnsitz beibehält, bleibt Deutschland steuerlich unbeschränkt verpflichtet. Selbstverständlich sollte man sich dann in einem Land ansiedeln, das weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer kennt. Außerdem muss man dafür sorgen, dass das Vermögen aus Deutschland ins Ausland gelangt. Denn andernfalls greift die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland auf diese inländischen Vermögenswerte zu. Dass sowohl Erblasser beziehungsweise Schenker als auch Erbe oder Beschenkte allein im Ausland steuerpflichtig sind, ist dann ohne Bedeutung.

Nun gut, Geld, Schmuck, oder Autos lassen sich relativ leicht ins Ausland überführen. Doch was ist mit Immobilien oder Unternehmen in Deutschland? Auch sie müssen ins Ausland transferiert werden. Genauer gesagt muss das Eigentum an diesen fest mit Deutschland verbundenen Vermögensgegenständen ins Ausland gelangen. Zum Glück ist dies oft einfacher als etwa das Verfrachten von mobilem Vermögen. So kann man etwa im Ausland ein vermögensverwaltendes Unternehmen gründen und die Eigentumsrechte am unbeweglichen Vermögen in Deutschland auf dieses übertragen. Soll anschließend eine Schenkung oder Erbschaft über diese in Deutschland verbliebenen Vermögenswerte erfolgen, überschreibt man einfach die Anteile am ausländischen Unternehmen auf den Empfänger oder die Empfängerin.

Dabei ist aber stets auf die vorgenannten Fristen zu achten. Deutsche Staatsangehörige sind also noch mindestens für fünf Jahre an die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gebunden. Im Extremfall sind sogar zehn Jahre abzuwarten, um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden.

poster

Für Sie ebenfalls interessant: Steuern auf Vermögen in Spanien

In diesem Video erklären wir, mit welchen Steuern man zu rechnen hat, wenn man über Vermögensgegenstände in Spanien verfügt.

5. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden – Fazit

Welche Schlussfolgerungen können wir nun aus diesen Betrachtungen ziehen? Zunächst einmal ist es deutlich komplexer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland zu vermeiden als man vielleicht annehmen mag. Dass man Deutschland einfach verlässt, um in einem anderen Land ohne Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine steuerfreie Vermögensübertragung vorzunehmen, ist also schon mal ausgeschlossen. Dazu müssten nämlich mindestens auch die zu übertragenden Vermögensgegenstände Deutschland verlassen. Selbst dann käme diese Lösung nur in Frage, wenn man über eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt. Andernfalls muss man eben geduldig die fünfjährige und vielleicht sogar die zehnjährige Frist abwarten. Zumindest für die Frist über die ersten fünf Jahre hinaus könnte man entsprechende Vorkehrungen treffen, um das Vermögen so umzuschichten, dass es im Sinne des deutschen Steuerrechts ausschließlich ausländisches Vermögen darstellt. Paradebeispiel hierfür sind Immobilien im Ausland.

Wie man also sieht, erfordert diese Gestaltung einigen Aufwand, vor allem aber frühzeitige Planung. Dabei kann man das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auch hierzulande relativ leicht aushebeln. Dazu bestehen verschiedene Möglichkeiten – sowohl solche, die der Gesetzgeber explizit einräumt als auch solche mittels Steuergestaltung. Wer also die Vermögensnachfolge in weiser Voraussicht steuerlich optimieren möchte, sollte sich gleich im Anschluss unserer Lektüre bei uns melden. Denn wir haben hierfür sowohl das erforderliche Fachwissen als auch die Kreativität und das Knowhow.

Andererseits mögen all die hier geschilderten Maßnahmen dennoch sinnvoll, ja vielleicht sogar unbedingt erforderlich sein, wenn man ohnehin beabsichtigt, Deutschland zu verlassen. In diesem Fall ist es sogar zwingend logisch, dass man sich mit diesen Zusammenhängen beschäftigt, bevor man auswandert. Schließlich verliert Deutschland durch den Umzug ins Ausland ja auch sein Besteuerungsrecht zu recht. Beim Einkommen gibt es ja auch keine auf mehrere Jahre verlängerte Besteuerung im Ausland. Und auch hierzu empfehlen wir uns als tatkräftige Berater für Ihre steuerlichen Belange im In- und Ausland.


Steuerberater für steueroptimierte Vermögensübertragungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur steueroptimierten Vermögensübertragung spezialisiert. Beim Vererben und Verschenken im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Entwicklung individuell maßgeschneiderter Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Belize, Malta, Zypern)
  3. Besprechung der zwischenstaatlichen Amtshilfe zur Ermittlung des Auslandseinkommens

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur und Begleitung bei der Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Abklärung zur Beherrschung ausländischer Unternehmen bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Erbschaft/Schenkung

  1. Handlungsempfehlungen im Rahmen des internationalen Erbschaftsteuerrechts
  2. Ausarbeitung von steueroptimierten Handlungsspielräumen zum Nießbrauch
  3. Steueroptimierung durch Kettenschenkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn und Düsseldorf gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für Vermögensnachfolge

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Steuerberatung-Erbschaftsteuer-SchenkungsteuerHerunterladen