Wenn Unternehmer die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice wahrnehmen, bietet dies gewisse steuerliche Vorteile. Denn pro Tag im Homeoffice können Unternehmer EUR 6 als Homeoffice-Pauschale steuerlich ansetzen, und zwar für maximal 210 Tage pro Jahr. Allerdings birgt das Homeoffice für Unternehmer auch Risiken. Dabei muss man zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaftern einerseits und GmbH-Gesellschaftern andererseits unterscheiden. So kann Homeoffice etwa zu einer Zerlegung der Gewerbesteuer führen. Außerdem besteht das Risiko, dass GmbH-Gesellschafter durch das Homeoffice in eine Betriebsaufspaltung geraten.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmer im Homeoffice – Einleitung
Die Corona-Pandemie hat in der Arbeitswelt einige Veränderungen herbeigeführt, zumindest aber deutlich beschleunigt. Insbesondere das Homeoffice hat in Berufen, in denen man lediglich eine digitale Infrastruktur benötigt, massiv an Bedeutung gewonnen. Das Ende der Einschränkungen nach dem Abflauen der Pandemie hat dies kaum geändert. Dabei hat das Arbeiten vom Homeoffice aus auch bei den Steuergesetzen für Anpassungen gesorgt. So können nun Arbeitnehmer für ihre Arbeit vom Homeoffice aus eine Homeoffice-Pauschale ansetzen. Davor gab es allenfalls Steuererleichterungen für ein separates Arbeitszimmer, das man ausschließlich für diesen Zweck nutzt.
Allerdings können mittlerweile neben angestellten Personen auch Unternehmer das Homeoffice steuerlich ansetzen. Jedoch sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, besprechen wir in diesem Beitrag.
2. Homeoffice für Unternehmer – die Rechtsgrundlagen
Was wir gleich über das Arbeiten im Homeoffice als Unternehmer in steuerlicher Hinsicht berichten, basiert auf Rechtsgrundlagen, die in den vergangenen Jahren neu entstanden sind. Daher ist es sinnvoll, einleitend auf sie einzugehen. So ist die Homeoffice-Pauschale in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG geregelt. Tatsächlich hat es im Jahressteuergesetz 2022 eine Erhöhung der Pauschale gegeben. Der jährliche Höchstbetrag der Pauschale ist jetzt EUR 1.260. Dabei sind täglich pauschal EUR 6 ansetzbar. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man an insgesamt 210 Tagen im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen kann.

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3. Als Unternehmer Homeoffice in der Steuererklärung ansetzen
Worauf kommt es nun in der Steuererklärung an, wenn man als Unternehmer Homeoffice steuerlich ansetzen möchte? Zunächst muss man die Arbeit überwiegend im häuslichen Umfeld statt an der sonst genutzten betrieblichen Tätigkeitsstätte ausüben. Das bedeutet, dass man untergeordnet auch Tätigkeiten außer Haus nachgehen kann, sofern dies die betriebliche Tätigkeitsstätte ausschließt. Wichtiger ist aber noch, dass in erster Linie die Qualität der Arbeit, die man als Unternehmer vom Homeoffice betreibt, größere Bedeutung im Gesamtkontext besitzt. Dies kann etwa bei Gutachtern der Fall sein. Wenn aber keine eindeutige Unterscheidung in dieser Frage möglich ist, bezieht man in einer zweiten Abwägung auch die Quantität der Arbeit im Homeoffice mit ein.
Weiterhin muss man in der Lage sein, die Anzahl der Tage, an denen man als Unternehmer im Homeoffice gearbeitet hat, genau anzugeben. Dies ist wichtig, damit das Finanzamt berechnen kann, für wie viele Tage die Pauschale zu gewähren ist. Falschangaben könnte man somit als versuchte Steuerhinterziehung auffassen.
Anders als bei einem steuerlichen Ansatz eines Arbeitszimmers spielt es bei der Homeoffice-Pauschale keine Rolle, ob man für die Arbeit einen explizit hierfür eingerichteten Raum nutzt. Wenn Sie auf dem Balkon, dem Wohnzimmer, in der Küche oder im Garten arbeiten möchten, dann ist das von der Homeoffice-Regelung abgedeckt. Sie können als Unternehmer sogar vom Ausland aus im Homeoffice arbeiten. Allerdings muss man dabei auf andere steuerliche Details achten. So sollte man etwa vermeiden, dass dadurch eine Betriebsstätte im Ausland entsteht. Ebenfalls relevant hierbei ist, dass der Ort der Geschäftsleitung durch längerfristige Auslandsaufenthalte in Kombination mit dem Arbeiten im Homeoffice sich ins Ausland verlagern kann. Oft ist es besser, dies zu vermeiden. Zumindest sollte man sich dessen bewusst sein und die steuerlichen Konsequenzen im In- und Ausland kennen.

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4. Homeoffice: Einzelunternehmer oder GmbH-Geschäftsführer?
Abgesehen von den vorgenannten allgemeinen Konditionen muss man auch eine Unterscheidung nach der Art der Unternehmer vornehmen, wenn man über das Homeoffice berichtet. Denn ob man als Einzelunternehmer oder als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Homeoffice arbeitet, kann gravierende steuerliche Risiken diverser Art bedingen.
4.1. Unternehmer im Homeoffice: Einzelunternehmer und Personengesellschafter
4.1.1. Vermeidung der Entstehung von notwendigem Betriebsvermögen durch Arbeiten im Homeoffice
Unternehmer eines Personenunternehmens, die ein Homeoffice als Arbeitsplatz nutzen, unterliegen dem Risiko der Ausweitung ihres notwendigen Betriebsvermögens. Wenn dieser Fall eintritt, dann zählt nämlich das häusliche Umfeld, das dem Homeoffice dient, ebenfalls zum Betriebsvermögen. Bei der zukünftigen Übertragung entweder der Immobilie oder des Unternehmens beziehungsweise von Geschäftsanteilen hieran kommt es folglich zu einer Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven. Und obwohl man zuvor keine Abschreibungen auf dieses notwendige Betriebsvermögen vorgenommen hatte, ist dies für die Finanzämter ohne Bedeutung.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, um das Vorhandensein eines notwendigen Betriebsvermögens zu vermeiden. Dabei schauen wir auf eine der Grundlagen, die das Homeoffice zum notwendigen Betriebsvermögen machen, nämlich das Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung. Schafft man es nämlich, dass man nachweist, der Anteil der privaten Nutzung der für das Homeoffice genutzten Immobilie ist hoch genug, sodass sie als gewillkürtes Betriebsvermögen aufzufassen ist, kann man dieses Risiko umgehen.
4.1.2. Das Homeoffice von Unternehmern als Betriebsstätte ist gewerbesteuerpflichtig
Ein weiteres Risiko in Bezug auf die Existenz eines notwendigen Betriebsvermögens besteht darin, dass dann auch Gewerbesteuer in der Gemeinde anfällt, in der man das Homeoffice betreibt. Meistens ist dies also die Heimatstadt. Wenn man aber keine Zerlegung der Gewerbesteuer vornimmt, erfüllt dies unter Umständen den Tatbestand einer Steuerhinterziehung, wenn auch aus Unwissenheit.
4.2. Unternehmer im Homeoffice: GmbH-Gesellschafter
Als GmbH-Gesellschafter sollte man ohnehin das Risiko einer Betriebsaufspaltung kennen. Dabei kann der Fiskus auch das Homeoffice als Grundlage zur Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage im häuslichen Umfeld des Unternehmers sehen. Ist dies der Fall, kommt es bei einer Veräußerung oder Liquidation der GmbH zu einer Besteuerung der in der Immobilie vorhandenen stillen Reserven. Dabei ist es unerheblich, dass man in der Vergangenheit die Immobilie keineswegs steuerlich für die GmbH abschreiben konnte. Deshalb sollte man als Unternehmer beim Homeoffice ganz genau darauf achten, ob das häusliche Umfeld den Anschein einer wesentlichen Betriebsgrundlage erweckt. Denn die personelle Verflechtung ist als zweite Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung durch das Homeoffice ja ohnehin bereits gegeben.
5. Als Unternehmer Homeoffice nutzen – Fazit
Wie wir zeigen konnten gibt es sowohl Vorteile als auch Risiken, wenn man als Unternehmer im Homeoffice arbeitet. Dabei spielt es eine Rolle, ob man als Unternehmer eines Personenunternehmens oder als GmbH-Gesellschafter vom Homeoffice aus arbeitet. Allerdings liegen in beiden Fällen die Risiken in den stillen Reserven der heimischen Immobilie. Ist man deren Eigentümer und erfolgt dereinst eine Übertragung der Unternehmensbeteiligung oder der Immobilie, so rechnet das Finanzamt dies anteilig dem Unternehmen zu. Folglich kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven und somit zu einer Besteuerung. Dies ist sicherlich ein Umstand, über den man sich als Unternehmer bei der Entscheidung, das Homeoffice zu nutzen, kaum bewusst ist.
Falls nun auch Sie erkennen, welche steuerlichen Risiken für Sie als Unternehmer im Homeoffice stecken, nutzen Sie unsere Expertise bei der Besteuerung von Unternehmern. Rufen Sie uns direkt an und erfahren Sie, wie wir Ihnen in Ihrer persönlichen Situation die beste Lösung anbieten können.
Steuerberater für Unternehmer
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Unternehmern auf privater Ebene schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu Möglichkeiten der Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
- Erläuterung der Kapitalertragsteuer und des Teileinkünfteverfahrens
- Implementierung von Vorkehrungen zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Nutzung der Option der Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Körperschaftsteuerrecht
- Steuerrechtliche Begleitung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wir haben 100k Abos auf YouTube und feiern dies mit einem Rückblick auf die Anfänge und Entwicklung unseres Kanals. Denn wer hätte es damals gedacht, dass ein YouTube-Kanal, der sich mit Fragen des Steuerrechts beschäftigt, eines Tages über sagenhafte 100.000 Abonnenten als seine treuen Follower betrachten könnte. Nun ja, Christoph Juhn spricht in seinen YouTube-Videos tatsächlich auch andere, artverwandte Themen an, etwa über Immobilienfinanzierung, Renditen, Vermögensschutz und Vermögensverwaltung oder Steuerberaterprüfungen, die besonders Studentinnen und Studenten im Bereich Steuerrecht interessieren. Zugegeben, selbstverständlich hängen auch diese Themengebiete mehr oder minder fest mit Steuerrecht zusammen. Aber das zeigt doch erst recht, wie interessant das Steuerrecht ist – im Allgemeinen ebenso wie im Besonderen.
Inhaltsverzeichnis
1. 100k Abos auf YouTube – Einleitung
Vor einigen Wochen haben wir angefangen, immer öfter auf eine Zahl zu schauen. Sie stellte einen Meilenstein in unserer Außenwirkung dar, kletterte von Tag zu Tag nach oben und rückte so von einem hohen fünfstelligen Bereich auf den ihr zahlenmäßig Übergeordneten näher. Erst waren es 99.000, dann 99.500 und schon bald 99.999. Es fehlte nur noch eins und wir hatten 100k Abos auf YouTube! Was für ein Erfolg! Ganz besonders dann, wenn man bedenkt, dass sich unser Format statt mit Autos, Mode, Beauty oder andere medienwirksame Lifestyle-Themen mit dem allgemein eher als langweilig und schwer verdaulich verkannten Thema Steuerrecht beschäftigt. Und doch haben wir es geschafft, diese Schallmauer zu durchbrechen. Kein Wunder also, dass wir dieses Ereignis nun hier zusammen mit Ihnen feiern.
2. 100k Abos auf YouTube: wie alles begann
Dazu gehört aber auch, dass wir uns ein wenig in der Zeit zurückbewegen, um im Rückblick ein besseres Verständnis für diesen Erfolg zu erlangen. Schließlich ist dies, wie eben dargestellt, keine Selbstverständlichkeit, weder auf YouTube noch auf einer anderen Social Media-Plattform. Daher ist es auch kaum verwunderlich, dass es neben unserem YouTube-Kanal nur relativ wenige andere gibt, die sich dem Steuerrecht verschrieben haben – auch wenn ihre Zahl inzwischen deutlich gestiegen ist.
2.1. Christoph Juhns Idee von einem YouTube-Kanal über Steuern
Also gehen wir von unseren 100k Abos auf YouTube zurück zu unserem Anfang. Christoph Juhn hatte die Steuerberatungskanzlei gerade erst gegründet, da war ihm schon klar, dass Marketing die Möglichkeiten seiner Kanzlei deutlich erweitern würden. Und da YouTube damals zunehmend das aufsteigende Medium mit der größten Bedeutung in den Sozialen Netzwerken war, hat er sich gefragt, ob es wohl einen positiven Einfluss auf seine Kanzlei haben könnte, wenn er sich mit steuerrechtlichen Themen an die Öffentlichkeit wandte. Ihm kam dabei zugute, dass er ein junger Steuerberater war, der noch vor seinem dreißigsten Geburtstag stand. Er war also, was die Nutzung sozialer Medien angeht, äußerst affin für diesen Ansatz.
Sein Alter hatte somit einen wesentlichen Einfluss auf seine Entscheidung gehabt, das Projekt YouTube anzugehen. Denn wenn man sich vor Augen hält, welches verstaubte Image man von Steuerberatern im Allgemeinen hat, dann stellt man sich wohl am ehesten ältere, schon etwas grauhaarige Damen und Herren ab 60 im biederen Anzug oder Kostüm vor. Und ja, das Klischee war lange Zeit in Deutschland zutreffend (und ist es überwiegend auch noch heute). Doch mittlerweile haben gerade viele jüngere Menschen einen Beruf in der Steuerberatungsbranche für sich entdeckt.
2.2. Der Erfolg bei YouTube stellt sich ein
So hat Christoph Juhn sich mit professioneller Hilfe der Herausforderung gestellt, die ersten Videos für YouTube zu produzieren. Dennoch, dass sein Kanal eines Tages 100k Abos auf YouTube verzeichnen würde, hatte er sich genauso wenig zu träumen gewagt, wie seine ihn dabei unterstützenden Mitarbeiter. Aber die Zahl der Abonnenten stieg kontinuierlich. Zunächst langsam, aber mit steigendem Erfolg überzeugte Christoph Juhn erst Tausende und dann Zehntausende von seinem Engagement für steuerrechtliche Fragen, aber auch anderen rund um das Thema Geld und Immobilien.
Daher war es rückblickend betrachtet durchaus verdient, dass Christoph Juhn für sein Engagement in den sozialen Netzwerken im Bereich Steuerrecht einen Preis beim Black Bull Award erhielt. Dennoch war es damals eine riesen Überraschung, über die wir uns sehr gefreut haben.

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3. 100k Abos auf YouTube: welche Themen unseren Erfolg begründen
3.1. 100k Abos auf YouTube: die Themen internationales und ausländisches Steuerrecht
Damit kommen wir also auf die Themen zu sprechen, für die sich unsere Abonnenten und anderen Zuschauerinnen und Zuschauer interessieren. Dazu zählen neben dem deutschen Steuerrecht ganz besonders auch das internationale Steuerrecht.
Hier müssen wir ein wenig differenzieren. Denn das internationale Steuerrecht umfasst, im steuerrechtlichen Sinne, eigentlich nur die Behandlung von steuerlichen Zusammenhängen mit grenzüberschreitendem Kontext. Das, was viele Laien hingegen als internationales Steuerrecht auffassen, nämlich die Gesetzeslage ausländischer Steuerregime, ist fachlich betrachtet eigentlich etwas anderes, nämlich schlicht ausländisches Steuerrecht.
Selbstverständlich haben beide Themenkreise viele unserer Follower sehr interessiert und somit einen bedeutenden Beitrag zu unseren 100k Abos auf YouTube geleistet. Denn es ist auch für Steuerberater in Deutschland keine Selbstverständlichkeit, dass man über den eigenen steuerlichen Tellerrand hinauszuschauen vermag. Selbst das internationale Steuerrecht (sensu stricto) ist unter deutschen Steuerberatern kein alltägliches Aufgabenfeld.
3.2. 100k Abos auf YouTube: zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Weitere Themen waren auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gerichtet. In diesem Zusammenhang steht logischerweise auch das Bewertungsrecht. Für uns als Steuerberatungskanzlei eröffneten sich aber auch die vielfältigen Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Steuern als Thema zur Präsentation bei YouTube.
3.3. 100k Abos auf YouTube: zum Unternehmensteuerrecht
Außerdem haben wir insbesondere das Unternehmensteuerrecht mit vielen Video-Beiträgen bedacht. Schließlich ist dies eines der umfangreichsten Gebiete, in dem Steuern in Deutschland anfallen. Daran angelehnt sind wir selbstverständlich auch auf die unterschiedlichen Unternehmensformen sowie ihrer Anteilseigner eingegangen. Auch hier haben wir mannigfache Aspekte beleuchtet. Dazu haben wir ebenfalls Randthemen aufgegriffen, wie etwa Holdingstrukturen, Organschaften, Genossenschaften und Stiftungen.
Außerdem haben wir uns öfters zu Unternehmensgründungen im Allgemeinen und Startups im Besonderen geäußert. In Verbindung dazu standen Beiträge zu Mitarbeiterbeteiligungsmodellen oder der Verkauf beziehungsweise der Erwerb von Unternehmen. Selbstverständlich war auch das Umwandlungssteuerrecht bei uns vertreten. Schließlich ist die Umstrukturierung von Unternehmen für Unternehmer stets von großem Interesse.
Ganz kurios mag hingegen die Reihe über die Steuern gewirkt haben, die Städte und Gemeinden zu zahlen haben. Denn wir finden, auch solch exotische Themen sollten Aufmerksamkeit erhalten.
3.4. 100k Abos auf YouTube: rund um die Steuerberaterprüfung
Weiterhin haben wir sehr viele Videos zur Steuerberaterprüfung veröffentlicht. Da viele unserer Abonnentinnen und Abonnenten an Hochschulen Steuerrecht studieren, haben diese Videos einen erheblichen Anteil zu den 100k Abos auf YouTube beigetragen.
Dabei ist Christoph Juhn einerseits auf Teilnehmer der Steuerberaterprüfungen zugegangen, um sie über ihre persönlichen Erfahrungen zu befragen. Weiterhin hat er mit ihnen und weiteren Kolleginnen die Fragen der jeweiligen Klausuren in aller Ruhe beantwortet. Außerdem hat er sich mit Interviewgästen über die Bedeutung des richtigen Mindsets sowie Strategien und Taktiken zur Steuerberaterprüfung ausgetauscht und auf diese Weise wertvolle praktische Hilfe für zukünftige Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung gestellt.
3.5. 100k Abos auf YouTube: weitere Themengebiete
Zu verschiedenen Aspekten zum Thema Vermögen haben wir ebenfalls viele Beiträge geleistet. Aber auch zu ganz konkreten Empfehlungen für Unternehmer, die ihre Buchhaltung durch Digitalisierung auf ein höheres Effizienzlevel heben möchten, haben wir Video bereitgestellt.
Außerdem haben wir über Steuerhinterziehung berichtet. Dabei zeigten wir einerseits, was es mit dem Cum-Ex-Skandal auf sich hat. Andererseits haben wir aber auch darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten es gibt, um durch Selbstanzeige Steuerhinterziehung zu beenden.
Zuletzt haben aber auch viele Menschen auf unsere neuesten Themen begeistert reagiert. Einerseits scheint sie das Innenleben unserer Kanzlei sehr zu faszinieren. Andererseits besteht ganz offenbar ein erhöhtes Interesse an der Analyse von Unternehmen, die andere YouTuber betreiben.
3.6. 100k Abos auf YouTube: das große Feld der Steueroptimierungen
Und ja, auch die Darstellung von Steueroptimierungsmodellen in allen Bereichen des Steuerrechts war ein wesentliches und wiederkehrendes Motiv unserer YouTube-Videos. Denn viele unserer Follower interessieren sich genau dafür, weil sie wissen, dass man andernfalls ohne Not mehr Steuern an den Fiskus zahlt, als vom Gesetz eigentlich gefordert. Man muss eben nur wissen, was steuerrechtlich zur Einsparung von Steuern möglich ist. Und genau dieses Wissen haben wir gefördert.
Die Liste ist schon ziemlich lang, aber immer noch weit davon entfernt, vollständig zu sein. Umso mehr beweist es doch, wie vielfältig, vielschichtig und somit interessant die Perspektive einer Steuerberaterin und eines Steuerberaters auf ihre Tätigkeiten ist. Auch um dies zu demonstrieren, haben wir dieses enorme Engagement, das Sie mit 100k Abos auf YouTube belohnt haben, aufgeboten.

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4. 100k Abos auf YouTube: wer uns hierbei unterstützt hat
Apropos Aufgebot: Was wären unsere YouTube-Videos ohne die Heerschar an Interviewpartnern, die bei Christoph Juhn zu Gast vor der Kamera waren. Auch hierzu nur ein kleiner Überblick.
4.1. 100k Abos auf YouTube: Steuerberaterinnen, Steuerberater und andere Fachleute
Da sind einerseits viele Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kanzleien oder aus Behörden, die sich beruflich mit dem Steuerrecht tagein tagaus beschäftigen und somit unsere Videos mit allerlei interessanten Aspekten bereichert haben. Zum Beispiel wollen wir hierzu an Steffi Zacharzowsky, Roman Jagersberger, Julia Rombach, Michael Wohlfart, Marion Klimmer, Prof. Dr. Manfred Klein, Prof. Dr. Christian Hanke und Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake neben vielen, vielen anderen erinnern.
Eigentlich mit dazu, und dennoch in einer eigenen Kategorie, zählen auch die frisch aus der Steuerberaterprüfung gekommenen Kandidaten, die uns von ihrer vielleicht größten Prüfung ihres Lebens berichteten: Yannik Heiß, Jan-Hendrik Hillers und Johannes Heil. Dazu erkennen wir an: es erfordert ein hohes Maß an Mut, um sich darüber öffentlich zu äußern. Denn kaum eine Kandidatin oder ein Kandidat wird jemals von sich behaupten können, die Steuerberaterprüfung fehlerfrei bestanden zu haben.
Außerdem haben auch andere YouTuber neben Christoph Juhn Platz genommen, um sich mit ihm über Steuern und artverwandte Themen zu unterhalten. Dazu stellvertretend nochmals ein herzlicher Dank an Sarah Klinkhammer und Helen Dieckhöfer von „Wir lieben Steuern“, Thomas Kehl von Finanzfluss, die Geschwister Isabell und Dominik Baruth von ISI finance und Felix Berndt alias Doc.Felix.
4.2. 100k Abos auf YouTube: unsere Mitarbeiter
Andererseits haben auch viele unserer eigenen Mitarbeiter Christoph Juhn vor der Kamera als Gesprächspartner begleitet. Hierzu eine kleine Auswahl: Adem Demir, Lukas Preuß, Felix Becker, Phillip Kossack, Niklas Gaspers, Stephanie Böttcher, Maximilian Freyenfeld, Patrick Lerbs, Dr. Wolfgang Schmidt und Wolfgang Fischer sowie Janina Pedicillo. Auch ihnen und allen anderen, vielen Dank für Euren Beitrag zu 100k Abos auf YouTube. Diesen Dank weiten wir aber auch auf das ganze Team aus, das hinter der Kamera mit jedem Dreh den Weg für den großen Erfolg stetig bereitet hat.
5. 100k Abos auf YouTube: wie wir das Ereignis feiern
Als wir unseren zehntausendsten Abonnenten bei uns auf YouTube verzeichnen konnten haben wir diesen unglaublichen Erfolg noch mit einem Livestream gefeiert. Nach weiteren 10.000 Abos würdigten wir das freudige Ereignis auf die gleiche Weise. Und bei den Meilensteinen 30.000 und 40.000 Abos war es ebenso. Also liegt es nahe, dass wir für 100k Abos auf YouTube ebenso unseren treuen Abonnenten danken könnten.
Doch sind im Laufe der Zeit mit unserer Präsenz auf YouTube auch das Wissen und die Ansprüche unserer Abonnenten und aller anderer Zuschauer deutlich gewachsen. Daher wäre es für die Beantwortung solch komplexer Fragen wesentlich weiser, wenn man sich ein wenig mehr Zeit nehmen könnte, um sie dann auch korrekt und erschöpfend zu beantworten. In einem Livestream kämen folglich nur recht leicht zu beantwortende Fragen zum Zuge. Doch unser Anspruch bei einem solchen Event für 100k Abos auf YouTube war diesmal deutlich höher. Deshalb haben wir uns darauf verständigt, dass wir im Vorfeld Fragen unserer Follower sammeln und uns die interessantesten für eine mehrteilige Videoreihe auf YouTube heraussuchen.
6. 100k Abos auf YouTube – 100k Dank an unsere treuen Abonnentinnen und Abonnenten
Bleibt nun nur eins, pardon, 100k: vielen Dank an Sie alle, die Sie als Abonnentin oder Abonnent über all die Jahre das vielfältige Angebot unseres YouTube-Kanals wahrnehmen. Und zwar so sehr, dass jede und jeder von Ihnen uns ein Abonnement hinterlassen hat. Klasse, so viel Treue für eine Präsentation von steuerlichen und anderen finanziellen sowie wirtschaftlichen Themen hatten wir wirklich nie zu träumen gewagt. Sie haben dazu beigetragen, dass uns dieses Wunder geschenkt wurde. Wir versprechen, wir tun alles, damit Sie für die nachfolgenden 100k Abos auf YouTube als zufriedene und allzeit treue Abonnenten als leuchtende Vorbilder unserem Kanal erhalten bleiben.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Steuerplanung für ihre Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Analyse der Vor- und Nachteile von Tochterunternehmen, Niederlassungen und Franchise-Modellen
- Erläuterung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften
- Strategische Strukturierung durch Aufbau doppelter Holdingstrukturen
GmbH & Co. KG
- Nutzung der GmbH & Co. KG im Mittelstandsmodell
- Erläuterung der Eigenschaften einer Einheits-GmbH & Co. KG
- Besteuerung der GmbH & Co. KG im Wege des Körperschaftssteuerrechts (Optionsmodell)
Umwandlungen
- Planung und Umsetzung aller Arten von Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch) im In- und Ausland
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Objektive Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Unterstützung bei der Optimierung und Dokumentation internationaler Verrechnungspreise
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Ausgewählte steuerliche Einzelfragen zur Rechtsformwahl“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Das Hamburger Startup Lemonaid hat in den vergangenen Jahren etwa EUR 7.000.000 für soziale Projekte aufgewendet. Grundlage hierfür ist eine Zusage an die Käufer der von ihnen hergestellten Getränke, dass sie pro verkaufter Flasche EUR 0,05 für die Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden. Dem Finanzamt ist jedoch aufgefallen, dass Lemonaid dadurch mehr Ausgaben steuerlich ansetzt, als vom Gesetz vorgesehen ist. Das hat zur Folge, dass der Fiskus die Spendenabzüge korrigieren möchte. Darüber hinaus plädiert die Steuerbehörde aber auch dafür, dass man die übersteigenden Beträge den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttungen anrechnen sollte. Dadurch würden Steuernachzahlungen in Millionenhöhe auf sie zukommen. Lemonaid spricht hingegen von Sponsoring, das ebenfalls steuerlich abzugsfähig ist, und versucht so die steuerlichen Restriktionen, die mit Spenden einhergehen, zu vermeiden. Kann dies gelingen?
Inhaltsverzeichnis
1. Lemonaid spendet an soziale Projekte – Einführung
Der Getränkehersteller Lemonaid aus Hamburg ist ein Startup, dass sich nach eigenem Bekunden verstärkt sozial engagieren möchte. Also hat man dort beschlossen, einen Teil des Umsatzes für gemeinnützige Projekte einzusetzen. Selbstverständlich ist man sich dabei bewusst, dass Unternehmen, die Gelder gemeinnützigen Zwecken zuweisen, diese Zuwendungen steuerlich ansetzen können. Allerdings kann dies nur im Rahmen der Steuergesetze erfolgen. Und diese geben bestimmte Grenzen vor, die die Höhe der steuerlich wirksamen Spenden beschränken.
Dennoch versuchte Lemonaid genau dies: mehr Geld für soziale Projekte zur Verfügung zu stellen, als vom Gesetz vorgesehen, gleichzeitig aber auch den vollen Betrag steuerlich anzusetzen. Deshalb hat man sich entschlossen, statt von gemeinnützigen Spenden von einem Sponsoring zu sprechen. Denn auch bei einem Sponsoring können Unternehmen diese Ausgaben steuerlich absetzen.
Wenig überraschend ist das zuständige Finanzamt zu einer anderen Einschätzung gekommen. Welche dies ist und welche Konsequenzen dieser Fall nach sich ziehen könnte, besprechen wir in diesem Beitrag.
2. Lemonaid – wie alles begann
Um die ganze Geschichte zu verstehen, ist es angebracht, auf die Ursprünge von Lemonaid zu blicken. Dazu ein kurzer Exkurs.
Paul Bethke und Jakob Berndt gründeten Lemonaid 2009 in Hamburg unter der Firma LemonAid Beverages GmbH. Sie beabsichtigten das Unternehmen als Social Business zu führen, das von Beginn an die Förderung der sozialen, finanziellen und ökologischen Situation insbesondere in den Ländern fördern sollte, aus denen sie die Rohstoffe zur Herstellung ihrer Getränke beziehen.
Um diesen Zweck zu erfüllen, hat man schon am Anfang beschlossen, dass man pro verkaufter Flasche einen festen Anteil am Umsatz für gemeinnützige Zwecke einsetzt. Der Betrag liegt seit 2010 bei EUR 0,05 pro verkaufter Flasche (und EUR 0,10 pro Packung Tee, im Folgenden gehen wir der Einfachheit halber aber nur von den Getränken aus). Dies hat Lemonaid auch genau so auf ihren Flaschen angegeben. Auf diese Weise hat Lemonaid bereits mehr als EUR 7.000.000 ihres bisherigen Umsatzes für soziale Zwecke ausgegeben.

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3. Lemonaid: Sponsoring statt Spenden?
3.1. Warum Lemonaid keine Spenden entrichtet
Lemonaid muss wohl von Anfang an klar gewesen sein, dass man einen solchen Betrag keinesfalls als Spenden steuerlich in Gänze nutzen kann. Denn dazu gibt § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG vor, dass der Spendenabzug, den eine Kapitalgesellschaft jährlich steuerlich ansetzen darf, entweder höchstens 2 % des Gewinns oder 4 ‰ des Umsatzes betragen darf. Alles, was man darüber hinaus spendet, bleibt also steuerlich unberücksichtigt und muss versteuert werden, ganz gleich wie gemeinnützig der Zweck der Zahlung auch sein mag.
Nun müsste man eigentlich für jeden Veranlagungszeitraum einzeln bestimmen, ob diese Grenzen überschritten wurden. Doch weil die Finanzverwaltung die Einhaltung dieser Grenzen bereits angezweifelt hat, können wir davon ausgehen, dass dies zutrifft. Daher ist es für unsere Zwecke ausreichend, wenn wir uns mit der Gesamtsumme der von Lemonaid geleisteten sozialen Zahlungen auseinandersetzen.
Da Lemonaid für 12 Flaschen ihres Getränks einen Bruttopreis von EUR 20,00 aufruft, folgt daraus, dass eine Flasche etwa EUR 1,66 inklusive Umsatzsteuer kostet. Netto kommen wir somit auf einen Umsatz von EUR 1,40 pro Flasche Lemonaid. Hiervon gehen also EUR 0,05 für soziale Zwecke ab. Nun müssen wir folglich prüfen, ob dieser Anteil am Umsatz mit den gesetzlichen Vorgaben harmoniert. Dabei stellen wir jedoch fest, dass 4 ‰ des Umsatzes lediglich EUR 0,0056 pro verkaufter Flasche Lemonaid beträgt. Das ist deutlich weniger, als das, was Lemonaid für soziale Projekte ausgibt. Mit anderen Worten: Lemonaid gibt etwa zehn mal mehr für Soziales aus, und macht dies auch steuerlich geltend, als das Gesetz für Spenden erlaubt.
Darum spricht Lemonaid statt von Spenden auch viel lieber von Sponsoring. Denn beim Sponsoring gelten, anders als beim Spenden, keine gesetzlichen Restriktionen in Bezug auf die Höhe des steuerlich ansetzbaren Abzugs.
3.2. Warum der Fiskus Lemonaid dennoch Spenden statt Sponsoring unterstellt
Aber auch auf diesen Aspekt ist das Finanzamt wohl eingegangen. So spricht es Lemonaid den Ansatz von Sponsoring ab, weil man als Sponsor stets mit einer Gegenleistung rechnen kann, meistens in Form von Werbung. Genau daran mangelt es nach Ansicht der zuständigen Finanzverwaltung aber, wenn Lemonaid dem gemeinnützigen Verein Lemonaid & ChariTea e.V. Zahlungen in besagter Höhe zuwendet. Für die Finanzbeamten ist darum klar: statt mit Sponsoring hat man es hier mit klassischen gemeinnützigen Spenden zu tun.
3.3. Mit welchen steuerlichen Konsequenzen ist Lemonaid konfrontiert?
Also rechnen wir erneut: von den EUR 7.000.000 sind nur etwa EUR 700.000 als Spenden steuerlich ansetzbar. Den überschreitenden Betrag von EUR 6.300.000 muss Lemonaid, nach Auffassung der Finanzverwaltung, regulär versteuern.
Lemonaid findet das ungerecht. Schließlich würde das übliche Sponsoring dadurch steuerlich vorteilhafter behandelt als gemeinnützige Spenden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bundesregierung – die alte, CDU-geführte ebenso wie die neue, soziales Unternehmertum fördern wollte und möchte, stellt sich die reale Situation für solche Unternehmen genau umgekehrt dar. Dennoch ist die derzeitige Gesetzeslage recht eindeutig.

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4. Lemonaid: liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor?
Doch obige Feststellung des Finanzamts, dass Lemonaid zu hohe Spendenabzüge angesetzt hat, stellt nur den Anfang ihrer Einschätzungen dar. Denn den überschreitenden Betrag ordnet das Finanzamt den Gesellschaftern der LemonAid Beverages GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung zu. Anders ausgedrückt: statt Lemonaid als Unternehmen auf eigene Verantwortung haben die Gesellschafter einen Teil der ihnen eigentlich zustehenden Dividende über das Unternehmen gespendet. Die gemeinnützigen Zuwendungen sind demnach lediglich verkappte private Spenden, bezahlt aus den den Gesellschaftern zustehenden Dividenden. Dies erfüllt den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung. Die Folge daraus ist, dass die Gesellschafter die EUR 6.300.000 nachversteuern müssen. Damit entstehen also zwei voneinander getrennte Steuernachforderungen, einmal an Lemonaid und einmal an ihre Gesellschafter.
Kein Wunder also, dass sich Lemonaid in der Öffentlichkeit äußerst kritisch dazu äußert und sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht hat. Auf diese Weise versucht Lemonaid zu erreichen, dass soziales Unternehmertum die gleichen steuerlichen Vorteile erhält, die auch rein profiorientierte Unternehmen beim Sponsoring beanspruchen können. Allerdings käme dies indirekt einem Eingeständnis gleich, dass sie kein Sponsoring sondern doch Spenden angesetzt haben.
5. Wie Lemonaid das Dilemma auflösen könnte
Lemonaid hat versucht soziale Zwecke durch den Verkauf ihrer Getränke zu fördern und dies steuerlich geltend zu machen, ohne dabei von Spenden auszugehen. Ihre Strategie, hierbei von Sponsoring zu sprechen, zweifelt die Finanzverwaltung allerdings an. Doch wird die Konsequenz daraus für Lemonaid und ihre Gesellschafter nur zu deutlich höheren Steuern führen. Moralisch mag dies hochgradig zweifelhaft erscheinen, doch so ist nun mal die Gesetzeslage. Und Gesetze, insbesondere Steuergesetze, entstehen ohnehin ohne jedweden moralischen Ansatz. Nur ganz selten trifft die Umsetzung von Steuergesetzen auf moralisch verankerte Grenzen, etwa bei der Berücksichtigung der Unternehmen, die 2021 Opfer des extremen Hochwassers in Westdeutschland geworden sind.
Statt sich aber auf die Argumentation der gemeinnützigen Zahlungen in Form von Sponsoring zu beziehen, steht Lemonaid eine andere Option offen, um die Zahlungen vollständig steuerlich anzusetzen. Denn wenn Lemonaid die Zahlung von EUR 0,05 je verkaufter Flasche als Verpflichtung gegenüber ihren Kunden darstellt, dann erfüllen sie ja lediglich eine rechtliche Verpflichtung, was die Spenden als solche wiederum relativiert.
Einfacher wäre es aber, wenn Lemonaid eindeutig nachweisen könnte, dass es mit seinen Zahlungen tatsächlich soziales Sponsoring betreibt. Dafür müsste Lemonaid aber einen Sponsoringvertrag mit dem geförderten Verein unterzeichnen. Darin müssten die Vertragspartner auch explizit klären, welche Gegenleistungen Lemonaid für das Sponsoring erhält, was aber wohl keinen großen Aufwand bedeuten sollte. Dennoch muss auch die Gegenleistung für das Sponsoring ausreichend groß ausfallen, um den Verdacht verkappter Spenden auszuräumen. Zum Glück muss die Gegenleistung keineswegs den gleichen Gegenwert erreichen, um diese Bedingung zu erfüllen. Es reicht aus, wenn das Sponsoring dem Ansehen des Unternehmens oder dessen Produkte förderlich ist; dies stellte der Bundesfinanzhof bereits in einem älteren Urteil fest (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, I R 37/91). Denn dann sind die Zuwendungen in voller Höhe als Betriebsaufwand abzugsfähig.
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- Planung zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
- Entwicklung von Steueroptimierungen bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften durch Aufbau von Holdingstrukturen und Organschaften
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Außergewöhnliche Umstände führen oft zu außergewöhnlichen Steuern. So hat die hohe Verschuldung Rumäniens dazu geführt, dass der Gesetzgeber 2010 eine Hexensteuer einführte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war für solche Dienste keine Einkommensteuer fällig. Und wie haben das die betroffenen Steuerpflichtigen aufgenommen? Schauen wir mal…
Inhaltsverzeichnis
1. Kurioses Steuerrecht weltweit: Hexensteuer
Allgemein gilt das deutsche Steuerrecht als eines der komplexesten weltweit. So soll ein Großteil der globalen Steuerliteratur deutschsprachig sein. Dabei können Österreicher und Schweizer gerne darauf verweisen, dass dies nur zu einem unbedeutenden Teil auf ihre nationale Gesetzgebung zurückgeht. Doch hat der Umfang steuerlicher Vorschriften in Deutschland durchaus Sinn, zeugt somit von reiflichen Überlegungen über die genaue Ausgestaltung, insbesondere über den Wortlaut der Gesetze, der ja idealerweise eindeutig sein soll. Ob die Sinnhaftigkeit aber auch im Gesamtkontext stimmig ist und somit der dahinterstehenden Intention und Gesamtsituation tatsächlich dient, ist wiederum eine ganz andere Frage.
Zumindest ist dies kein rein deutsches Merkmal, wenn man es mit ausländischem Steuerrecht vergleicht. Denn auch jenseits Deutschlands können wir so manche Kuriosität in Punkto Steuerrecht entdecken. In dieser Reihe ordnen wir mit diesem Beitrag die sogenannte Hexensteuer ein. Wer aber nun glauben mag, dies sei eine rein mittelalterliche Erfindung oder gar eine weitere Pein der Inquisition, um unangepasste oder auf andere Weise unbeliebte Männer und Frauen auch im Hinblick auf ihre Finanzen zu verfolgen, der irrt. Tatsächlich stammt die Hexensteuer, von der wir nun berichten, aus unserer Gegenwart.

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2. Hexensteuer in Rumänien: kulturelle Hintergründe
2.1. Einführung der Hexensteuer in Rumänien
So führte Rumänien 2010 die Hexensteuer ein. Bis dahin galt Wahrsagen sowie Verfluchen ebenso wie magischer Schutz davor und alle anderen Arten von Hokuspokus als rein private Tätigkeit. Die ausführenden Personen sprachen sogar von einer gewissen Art gemeinnütziger Fürsorge. Tatsächlich erhielten Personen, die solche Leistungen anboten (ob sie sie auch wirklich ausführten möchten wir einmal bezweifeln) von ihren Auftraggebern zum Teil viel Geld für ihre Mühen. Daher ist ein Blick in die gesellschaftliche Bedeutung von Orakeln und Magie in Rumänien im Hinblick auf die Einführung der Hexensteuer durchaus lohnend.
2.2. Sozialismus vs. Traditionen in Rumänien
Der real existierende Sozialismus und seine ihn begleitende Diktatur hatten aus dem schon zuvor stark landwirtschaftlich geprägten Land auch über viele Jahrzehnte hinweg keine moderne Gesellschaft zu schmieden vermocht. Wer auf dem Land lebte und keinen Zugang zu den Segnungen der allenfalls für Propagandazwecke bereitgestellten Produktionsmittel hatte, führte allzeit ein hartes Leben. Asphaltierte Straßen, fließend Wasser, ja sogar die Elektrifizierung, die ja von Lenin selbst als bedeutendes Fortschrittsmerkmal des Kommunismus propagiert wurde, waren keine Selbstverständlichkeit im dörflichen Rumänien. Daher haben die alten Strukturen, die schon in der Zeit vor der Einführung des sozialistischen Regimes in breiten Kreisen der rumänischen Gesellschaft herrschten, bis in die heutige Zeit überlebt.
Ein wesentliches Element davon stellt der Aberglaube dar. Gerade in älteren Generationen ist er in Rumänien auch heute noch weit verbreitet. Dabei gelten sogar Sorgen vor Wiedergängern und Besessenheit durch unreine Geister noch heute als real. Ebenso die Auswirkungen, denen man ausgesetzt ist, wenn man vom bösen Blick getroffen wird. Kein Wunder also, dass Zauberkundige, Hexen, Wahrsager und Exorzisten nach wie vor gefragte Helfer sind. Im kommunistischen Regime waren sie wohl nie ganz verschwunden, sondern überdauerten auf die eine oder andere Weise, nur um nach dem Ende des Ceaușescu-Regimes mit neuer Macht zu Tage zu treten.
Wer aber nun meint, dass Aberglaube ein rein rumänisches Phänomen sei, dem sei versichert, es ist ein Leichtes entsprechende Beispiel in unserer deutschen Kultur aufzuzeigen – auch heutzutage noch. Konsultieren Sie dazu ruhig mal Ihr Horoskop.
3. Hexensteuer: Einkommensteuer für gewerbliches Wahrsagen
Aus Sicht des Gesetzgebers in Rumänien ist die Einführung der sogenannten Hexensteuer allerdings eine eher technische Frage gewesen. Denn da dieser Personenkreis für derartige Dienste bis dahin keine Einkommensteuer zu entrichten brauchte, weil man ihre Tätigkeiten keinem Beruf und folglich auch keinem Gewerbe zuordnen konnte, mussten sie sich überlegen, wie sie dies umsetzen sollten. Schließlich ist es offenkundig, dass eine solche bislang steuerfreie Tätigkeit keineswegs allgemein als gerecht aufgefasst werden kann. Ein Arzt der traditionellen Medizin muss schließlich auch Einkommensteuer zahlen.
Um also die Hexensteuer einzuführen, haben sich die Abgeordneten des rumänischen Parlaments darauf verständigt, Hexerei, Wahrsagen und Hellsehen als Beruf anzuerkennen. Dadurch stellen sie nun ein Gewerbe dar, was wiederum ganz allgemein einkommensteuerpflichtig ist. Dem gleichgestellt sind alle anderen Arten von magischen Betätigungen, also auch Wahrsagen und Wunderheilen. Und da sich in Rumänien tatsächlich viele Frauen zur Hexerei bekennen, ist es wenig verwunderlich, dass man die Steuer auf ihre Einkünfte als Hexensteuer bezeichnet hat.

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4. Das Echo auf die Einführung der Hexensteuer in Rumänien
Jetzt mag man die konsequente Anerkennung von Hexerei und damit einhergehenden Diensten als gewerbliche Tätigkeiten durch die rumänischen Volksvertreter loben. Doch hatte die Einführung der Hexensteuer ein gewisses Nachspiel. So waren die Personen, die bislang von der Steuerbefreiung profitierten, alles andere als erfreut, dass sie fortan ihre übernatürlichen Fähigkeiten auch ganz offiziell als Beruf ausüben durften. Denn wer bis dahin im Jahr durchschnittlich EUR 15.000 Brutto gleich Netto verdiente, was 2009 in Rumänien ausreichte, um zu den Spitzenverdienern zu gehören, der hat bei einem allgemeinen Steuersatz von 10 % immerhin einen spürbaren Anteil des Verdienstes an den Staat abzuführen. Hinzu kommen 25 % Mehrwertsteuer, wenn auch diese die Leistungsempfänger zu zahlen haben. Das macht das Gewerbe für die neu geschaffene Berufsgruppe allerdings kein Bisschen leichter.
Doch war es klug, dass die Abgeordneten den Zorn der Magiekundigen auf sich zogen indem sie die Hexensteuer einführten? Jedenfalls war die Reaktion der Betroffenen alles andere als moderat. Sollten die Parlamentarier und Staatsbediensteten, die mit der Hexensteuer in Verbindung stehen, selbst abergläubisch sein, so müssen sie sich nun selbst vor Flüchen, Verwünschungen und anderem Unbill in Acht nehmen. Denn tatsächlich wurden damals entsprechende Drohungen laut. Ja selbst die bisher angeblich auf freiwilliger Basis vorgenommenen Rituale, die Rumänien vor Umweltkatastrophen schützten, sollten, nach eigenem Bekunden dieser Zirkel, eingestellt werden. Bislang scheinen die Folgen aber wundersamer Weise ausgeblieben zu sein.
5. Hexensteuer in Rumänien – Schlussbetrachtung
Vielleicht hilft ja die Erkenntnis, dass die Einführung der Hexensteuer nur positive Folgen für Rumänien hatte, auch dabei, den alteingesessenen Aberglauben zu überwinden. Möglicherweise bestärkt dies den Gesetzgeber in Rumänien sogar, noch ganz andere Steuern einzuführen, um den notorisch klammen Haushalt zu stützen. Müssten wir uns also wundern, wenn Rumänien eines Tages auch eine Körpersaftsteuer für Vampire einführen sollte? Wohl kaum…
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Entwicklung von Steueroptimierungsmodellen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Nutzung von Verlustvorträgen einer erworbenen GmbH
- Strategische Ausrichtung von Kapitalgesellschaften (Organschaft, Holdingstrukturen)
- Vermeidung der Gewerbesteuer durch eine Immobilien-GmbH
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Wir sind JUHN Partner, Ihr Steuerberater in Bonn! Als solche möchten wir uns allen, die unsere Homepage besuchen, kurz vorstellen. Denn wir haben Ihnen viel zu bieten: Zunächst sind wir ein Team, bei dem Steuergestaltung und laufende Steuerberatung Hand in Hand gehen. Wir informieren Sie also laufend über neue Möglichkeiten, mit denen Sie Steuern sparen können. Außerdem sind wir zukunftsorientiert aufgestellt. Das erlaubt es uns sowohl im Beratungsgespräch mit unseren Mandanten als auch beim Transfer von Steuerunterlagen weitestgehend digital zu arbeiten. Auf Ihren persönlichen Besuch in unserer neuen Kanzlei in Bonn freuen wir uns aber auch. Und wir verstehen uns darauf, unsere Mandanten so zu informieren, dass wir gemeinsam die Grundlage für ihre zukünftigen Steuerersparnisse legen können. Im Bedarfsfall gehen wir für Sie durch alle Instanzen (Einspruchs- und Gerichtsverfahren bis zum EuGH). Denn wir sind Ihr Steuerberater in Bonn – stets an Ihrer Seite!
1. JUHN Partner in Bonn: wir sind Ihr Steuerberater!
In den letzten Jahren ist unsere Steuerberatungskanzlei kräftig gewachsen. Wir haben viele neue Mitarbeiter eingestellt und mussten nach und nach neue Arbeitsplätze für sie schaffen. Also haben wir einige neue Standorte in Bonn eröffnet. Doch wurde uns klar, dass es für unsere Präsenz als Steuerberater in Bonn besser ist, wenn wir einen zentralen Standort für alle Kolleginnen und Kollegen beziehen.
Aus diesem Grund sind wir Anfang 2023 in ein neu errichtetes Bürogebäude am Neuen Kanzlerplatz in Bonn eingezogen. Dies nehmen wir zum Anlass, um uns Ihnen als Ihre Steuerberater in Bonn vorzustellen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen nun, welche Leistungen wir unseren Mandanten bieten, welche Qualitätsmaßstäbe wir dabei ansetzen und mit welcher Verantwortung wir tagtäglich Steuerberatung im Dienste unserer Mandanten leben.
2. JUHN Partner – Steuerberater in Bonn: unsere zwei Leistungsangebote
Sicherlich wissen Sie, dass es Unterschiede in der Steuerberatung gibt. Damit meine ich weniger die qualitative Seite, auf die ich aber später noch eingehe. Vielmehr ist hierbei die Differenzierung zwischen der gestaltenden und der laufenden Steuerberatung gemeint. In beiden Bereichen sind wir zuhause.
Die steuerliche Gestaltungsberatung ist für uns als Steuerberater in Bonn weitaus wichtiger, als es in den meisten mittelständischen Steuerberatungskanzleien in Deutschland der Fall ist. Dabei ist doch gerade die vorausschauende Steuerplanung von enormer Bedeutung, wenn es um die finanzielle Zukunft unserer Mandanten geht. Aus diesem Grund haben wir die Steuergestaltung als wichtigen Bestandteil in unsere Steuerberatung integriert.
Davon profitieren unsere Mandanten folglich auch in der laufenden Steuerberatung. Denn in der laufenden Steuerberatung setzen wir schließlich die gemeinsam mit Ihnen entwickelten Steuersparmodelle in die Praxis um. Hier entscheidet sich, wie stark unser steuerrechtliches Fachwissen Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuern nimmt – und zwar zu Ihrem Vorteil. Daher sind unsere Mitarbeiter in der laufenden Steuerberatung bestens mit unseren Steuerberaterinnen und Steuerberatern in der Gestaltungsberatung vernetzt. Bei uns als Ihren Steuerberater in Bonn erhalten Sie also eine zweifache Steuerberatung.

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3. JUHN Partner – Steuerberater in Bonn und weltweit
Von Beginn an sind wir als überregionaler Partner in der Steuerberatung angetreten. Selbstverständlich betreuen wir viele Mandate in der Region zwischen Bonn und Köln, wo wir ebenfalls einen Standort haben. Darüber hinaus arbeiten wir aber genauso mit Mandanten, die aus ganz Deutschland auf uns zukommen. Außerdem nehmen wir auch viele Anfragen aus dem Ausland entgegen.
Und dies ist kein Zufall, denn unsere Expertise als Steuerberater in Bonn ist weitgefächert. So leisten wir Hervorragendes in den steuerlichen Spezialthemen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Immobiliensteuerrecht, internationales Steuerrecht sowie im Unternehmensteuerrecht, und hier insbesondere für Kapitalgesellschaften. Wenn Sie einen Blick auf unsere zahlreichen Fachartikel werfen, erkennen Sie sehr schnell, dass wir keinesfalls übertreiben. Wir können aber auch auf einen weiteren Punkt verweisen, der Sie von unserer Expertise überzeugen sollte: Wir erhalten regelmäßig Auszeichnungen verschiedenster Art als beste Steuerberater in Bonn und Köln.
Dass wir also deutschlandweit für unsere Mandanten tätig sind, hat natürlich ebenfalls einen Grund. Schließlich sind wir auch materiell auf die Kommunikation mit unseren Mandanten an jedem ihnen beliebigen Ort ausgerichtet. Sie möchten uns in unseren Büros in Bonn besuchen? Bitte gern! Sie rufen uns lieber an, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten mit uns zu besprechen? Wir sind für Sie da! Und wenn Sie uns aus der Ferne erreichen möchten, dabei gleichzeitig uns gegenübersitzend, geht das über einen Zoom-Call selbstverständlich auch. Kein Wunder also, dass wir innerhalb und außerhalb Deutschlands für unsere Mandanten direkt ansprechbar sind.

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4. JUHN Partner – Ihr digitaler Steuerberater in Bonn
Nun mögen Sie annehmen, dass ein persönlicher Beratungstermin etwas anderes ist als die Betreuung im Rahmen der laufenden Steuerberatung. Und ja, da haben Sie vollkommen recht. Deshalb haben wir auch bei der Ausrichtung unserer Steuerberatung weiter gedacht. Als viele Steuerberater in Deutschland noch weitestgehend analog arbeiteten und Mandantenunterlagen nur in Papierform buchten, haben wir uns vorgenommen, unsere Leistungen so weit wie möglich zu digitalisieren. Denn dadurch können wir auch unserer Klientel ganz bequem ermöglichen, von überall ihre Unterlagen an uns zu senden und zwar jederzeit. Kein Poststreik funkt uns mehr dazwischen, keine verlorengegangene Sendung kümmert uns noch und keine Kosten für das Zusenden fallen noch an. Die digitale Welt ist so viel effizienter als die alte analoge.
Doch um diesen Schritt zu wagen, muss man auch Überzeugungsarbeit bei den Mandanten leisten. Als engagierte Steuerberater in Bonn wissen wir dies nur zu gut. Schließlich konnten wir einen Großteil unserer Mandanten davon überzeugen, dass die Digitalisierung unseres Datenaustauschs für beide Seiten nur Vorteile kennt. Kein Wunder also, dass wir in den vergangenen Jahren stets das Label DATEV Digitale Kanzlei als Auszeichnung unseres Einsatzes erhalten haben.
5. JUHN Partner – Ihr Steuerberater in Bonn: Unser Engagement für Sie
Wie sieht also unser konkretes Angebot für Sie aus? Wenn Sie einen Steuerberater in Bonn suchen, der sich sowohl fachkundig als auch persönlich Ihrer steuerlichen Angelegenheiten annimmt, dann sind Sie bei uns genau richtig. Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner, der Ihre steuerlichen Angelegenheiten bearbeitet und Ihre Anfragen sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglichst direkt entgegennimmt. Auf jeden Fall beantworten wir Ihre Anfragen binnen 24 Stunden.
Wenn Sie neben der fachlichen Expertise in komplexen steuerlichen Zusammenhängen auch innovative Ansätze in der Gestaltungsberatung erwarten, dann sind wir Ihr Steuerberater des Vertrauens. Denn dadurch, dass wir sowohl hochqualifizierte Hochschulabsolventen als auch Diplom-Finanzwirte bei uns engagieren, kennen wir das deutsche Steuerrecht aus allen Perspektiven. Dabei wenden wir das Steuerrecht seriös an, was für eine Steuerberatungskanzlei eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist. Im Zweifelsfall, und in Absprache mit Ihnen, richten wir einen Antrag auf verbindliche Auskunft an die Finanzverwaltung.
Weil wir uns tagtäglich mit einem der komplexesten Steuerrechte der Welt befassen, wissen wir, wie wichtig es ist, steuerliche Sachverhalte so zu kommunizieren, dass sie allgemein verständlich sind. Nur mit Ihrem Verständnis können wir Ihr Vertrauen in unsere Leistung erlangen. Daher ist es uns so wichtig, Sie persönlich zu betreuen.
Sollte es dennoch einmal eintreten, dass die Finanzverwaltung einen anderen Standpunkt vertritt, begleiten wir Sie selbstverständlich ebenfalls – vom Einspruchsverfahren über das Klageverfahren an den Finanzgerichten sowie vor dem Bundesfinanzhof. Selbst auf internationaler Ebene stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite, etwa bei internationalen Schiedsverfahren oder gar vor dem Europäischen Gerichtshof. Denn neben unseren eigenen Steuerberaterinnen und Steuerberatern erhalten Sie auch die Unterstützung der Rechtsanwälte unserer Schwestergesellschaft, der JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Köln.
Rufen Sie uns also jetzt an! Vereinbaren Sie einen Termin und erfahren Sie mehr über unser beeindruckendes Leistungsspektrum. Wir sind Ihr Steuerberater in Bonn!
Steuerberater in Bonn
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung ihrer in- und ausländischen Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Strategische Unternehmensausrichtung (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Gründung von Organschaften und Holdingstrukturen), insbesondere für Startups
- Unternehmensgründung: Steueroptimierende Abwägung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
Immobilien
- Vorausschauende Planung zum steueroptimierten Verkauf von Immobilien
- Steueroptimierung durch Kombination einer Holding mit einer Immobilien-GmbH
- Beratung zu den Steuervorteilen von denkmalgeschützten Immobilien
Internationales Steuerrecht
- Individuelle Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle
- Detaillierte Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
Erbschaft/Schenkung
- Steuerreduktion durch Anwendung des Nießbrauchrechts im Rahmen von Schenkungen
- Steueroptimierung durch Kettenschenkung
- Betreuung in steuerlichen Fragen zu Erbschaften im Ausland
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, setzen die damit verbundenen Kosten regelmäßig über eine Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Dabei können sie aber nur die Entfernungspauschale für die einfache Strecke zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte berechnen. Für die Rückfahrt ist somit keine Berücksichtigung als Werbungskosten möglich. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel jedoch eine Steuergestaltung vor, mit der man sowohl Hin- als auch Rückfahrten als Reisekosten anstelle der Fahrtkostenpauschale in die Steuererklärung aufnehmen kann und somit den doppelten Betrag als Werbungskosten zugesprochen bekommt. Allerdings geht dies nur, wenn auch die Arbeitgeber mitwirken.
Inhaltsverzeichnis
1. Reisekosten vs. Fahrtkostenpauschale – Einleitung
Arbeitnehmer, die täglich zu ihrer Arbeit pendeln, kennen das jährlich wiederkehrende Ritual: Bei ihrer Einkommensteuererklärung setzen sie die Fahrtkostenpauschale von EUR 0,30 je Entfernungskilometer zwischen ihrem Wohnsitz und ihrer ersten Tätigkeitsstätte an. Das bedeutet aber auch, dass nur der einfache Weg steuerliche Berücksichtigung findet. Schließlich kann man Werbungskosten nur dann steuerlich absetzen, wenn sie mit der Sicherung der Erwerbseinkünfte einhergehen. Da aber die Rückfahrt nach Hause zu keinem Erwerb führt, bleibt sie von der Fahrtkostenpauschale ausgeschlossen.
Auch wenn dies realitätsfern und somit schon recht fragwürdig erscheinen mag, so ist dies nun mal im Einkommensteuerrecht auf diese Weise geregelt. Aber was wäre, wenn wir Ihnen aufzeigen könnten, wie Sie dennoch Ihre Heimfahrten ebenfalls in Ihre Werbungskosten einbinden können? Das wäre doch schön, oder? Na dann lesen Sie gleich hier, wie Sie eine solche Gestaltung wahrnehmen können.
2. Reisekosten und Fahrtkostenpauschale: rechtliche Grundlagen
Gleich vorweg: Um steuerlich bessere Konditionen in Bezug auf Ihre beruflichen Fahrtkosten zu erhalten, werden Sie sich vom Ansatz der Fahrtkostenpauschale weitestgehend verabschieden müssen. Stattdessen winken Ihnen aber Reisekosten. Doch wo liegt der Unterschied?
2.1. Was ist die Fahrtkostenpauschale?
Die Fahrtkostenpauschale ist in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG rechtlich geregelt. Die Fahrkosten von Arbeitnehmern für ihre täglichen Wegstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte finden dabei mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer pauschal als Werbungskosten Ansatz. Dabei ist einerseits nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Entfernungspauschale für einfache Strecken gilt, also nur für Hinfahrten. Selbst wenn man etwa in der Mittagspause nachhause fährt, bleibt die zweite Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte am selben Tag ohne steuerliche Berücksichtigung.
Außerdem bedarf es einer Festlegung über den Ort, den man als erste Tätigkeitsstätte definiert. Diese Ortsbestimmung ist aber keine steuerrechtlich geregelte. Vielmehr findet sie gemäß § 9 Absatz 4 EStG insbesondere in arbeitsvertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt. In der Hinsicht besteht für beide Parteien also maximale Gestaltungsfreiheit. Dies ist gleich für unsere Steuergestaltung besonders wichtig. Zwar sind im Zusammenhang mit der Fahrtkostenpauschale noch weitere Regelungen in § 9 EStG vorhanden, doch verzichten wir auf die weiteren Details, um diesen Beitrag auf das Wesentliche zu fokussieren.
2.2. Was sind im Steuerrecht Reisekosten?
Reisekosten sind ebenfalls in § 9 EStG geregelt. Genauer gesagt findet man die Anweisungen hierzu in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG. Demnach bezieht man Reisekosten als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung mit ein, wenn Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Tag sowohl von ihrer Wohnung als auch von ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. In einem solchen Fall zählen Reisekosten für alle Wegstrecken – also sowohl Hin- als auch Rückfahrten. Man setzt die Kosten für diese Wegstrecken pauschal mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer an.
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3. Aus der Fahrtkostenpauschale Reisekosten machen
3.1. Reisekosten gegen Fahrtkostenpauschale tauschen: unser Gestaltungsmodell
Hier nun unser Steuergestaltungmodell, mit dem Arbeitnehmer Reisekosten statt der Fahrtkostenpauschale ansetzen können. Dazu vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, dass ein anderer Standort, als der, den sie täglich aufsuchen, als erste Tätigkeitsstätte gilt. Das setzt logischerweise voraus, dass der Arbeitgeber mehrere betriebliche Standorte unterhält. Mehr noch: es muss sich bei der nun gültigen ersten Arbeitsstätte um einen Standort handeln, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich ihrer Tätigkeit nachgeht. Sie sollen also wirklich dort arbeiten, wenn auch bloß ein paar Mal im Jahr. Gegebenenfalls sollte man dies nachweisen können. Für diese Fahrten setzen die Arbeitnehmer dann auch regulär die Fahrtkostenpauschale gemäß der einfachen Entfernung von ihrem Wohnort an.
Für die sonst üblichen, fast täglichen Fahrten, fallen aber ebenfalls auf Seite der Arbeitnehmer Fahrtkosten an. Allerdings darf man streng genommen hierbei in steuerlicher Hinsicht keineswegs von Fahrtkosten im Sinne des Einkommensteuerrechts sprechen. Stattdessen verwendet man hierfür den steuerlichen Fachbegriff Reisekosten. Und da Reisekosten sowohl die Hin- als auch Rückfahrten der Beschäftigten abdecken, können wir für die meiste Zeit des Jahres die doppelte Wegstrecke steuerlich berücksichtigen. Auf diese Weise haben wir die Fahrtkostenpauschale für die einfache Entfernung hinter uns gelassen und stattdessen Reisekosten angesetzt.
3.2. Berechnung des Steuervorteils von Reisekosten gegenüber der Fahrtkostenpauschale
Um zu zeigen, wie vorteilhaft diese Gestaltung für Arbeitnehmer ist, rechnen wir einmal mit einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und täglichem Arbeitsplatz, der ja jetzt von der vertraglich vereinbarten ersten Tätigkeitsstätte verschieden ist, von 25 km. Nehmen wir dazu ergänzend an, dass diese Fahrten an 200 Arbeitstagen im Jahr stattfinden. Dann kommt hierbei eine Fahrtstrecke von insgesamt 10.000 km für alle Hin- und Rückfahrten pro Jahr zusammen. Und für jeden dieser Kilometer erhält man dann EUR 0,30, somit also EUR 3.000 praktisch steuerfrei. Hätte man diese Fahrten jedoch über die Fahrtkostenpauschale steuerlich angesetzt, würde man EUR 1.500 mehr versteuern.
Dabei haben wir mit einer Entfernung von 25 km bereits ein eher moderates Beispiel gewählt. In der Tat fahren viele Arbeitnehmer täglich weitaus weitere Strecken, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Entsprechend höher ist die potentielle Steuerersparnis in diesen Fällen dann auch.

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4. Neben Reisekosten statt Fahrtkostenpauschale auch Verpflegungskosten nutzen
Ein kleiner zusätzlicher Steuervorteil beim Ansatz von Reisekosten anstatt der Fahrtkostenpauschale ist die Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen. Denn im Zusammenhang mit Reisekosten können Arbeitnehmer auch einen Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Dieser allgemeine Verpflegungsmehraufwand ist ebenfalls gesetzlich als Pauschale geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber eine Verpflegungspauschale von täglich EUR 14 festgelegt, sofern Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden von ihrem Zuhause sowie von ihrer ersten Tätigkeitsstätte fortbleiben. Rechnet man die Zeiten für Hin- und Rückfahrten sowie die Mittagspause mit ein, kommt man an einem gewöhnlichen Vollzeit-Arbeitstag ganz leicht auf diese Mindestanzahl an Stunden.
Allerdings ist diese Verpflegungspauschale nur für maximal drei Monate ansetzbar. Dennoch kommt auf diese Weise ein hübsches Sümmchen zusammen, das dazu führt, dass der gleiche Betrag des Bruttolohns unversteuert bleibt. Rechnet man mit 20 Arbeitstagen pro Monat, dann kann man hierdurch nämlich insgesamt EUR 840 steuerfrei beziehen. Und zwar zusätzlich zu den Reisekosten anstelle der Fahrtkostenpauschale.
Alternativ können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Verpflegungskosten auch auszahlen und pauschal versteuern. Dies hätte dann auch den Vorteil, dass das Unternehmen durch Ansatz von Betriebsausgaben ebenfalls hiervon steuerlich zu profitieren vermag.
5. Reisekosten vs. Fahrtkostenpauschale – Fazit
Mag der Gesetzgeber meinen, dass die täglichen Fahrten von der Arbeit nach Hause keine Werbungskosten darstellen, mit unserer simplen Gestaltung bringen wir ihn dazu es indirekt doch anzuerkennen. Auf die von uns beschriebene Weise verdoppeln wir nämlich die Werbungskosten, die täglich mit dem Pendeln zur Arbeit in Verbindung stehen. Dabei braucht man lediglich einen weiteren Arbeitsort, den man als erste Tätigkeitsstätte mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Vieles hängt also vom Arbeitgeber ab, wenn man diese Steuergestaltung umsetzen möchte. Sowohl die Voraussetzung, dass ein alternativer Arbeitsort vorhanden sein muss, als auch die Bereitschaft, den Arbeitsvertrag entsprechend auszugestalten, müssen auch von Arbeitgeberseite gegeben sein. In der Regel ist es aber so, dass Arbeitgeber schon aus Eigeninteresse alles dafür tun, damit ihre Arbeitnehmer von ihrem Bruttogehalt soviel wie möglich netto erhalten. Schließlich ist dies ja ein weiterer Vorteil, der die Arbeitnehmer an das eigene Unternehmen bindet. Und wenn die Arbeitnehmer zusätzlich noch die Verpflegungspausale nutzen können, dann sind dies sogar zwei handfeste Steuervorteile, zu denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verhelfen können. Aber vielleicht möchten sie sogar selber einen kleinen Steuerbonus einstreichen?
Lassen Sie sich diese Steuervorteile also keinesfalls entgehen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und schicken Sie Ihr oder Ihm den Link zu diesem Beitrag, damit unsere Informationen auch dort ankommen. Gut möglich, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens in den Genuss dieser Steuervorteile kommen können. Jedenfalls ist es uns eine Freude, Steuern zu gestalten.
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Viele Unternehmer würden gerne die Gewinne und Verluste einer Tochtergesellschaft ihrer Holding verrechnen. Jedoch ist dies auf direktem Weg zwischen den Tochtergesellschaften allenfalls vordergründig möglich. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird klar, dass hierbei keine direkte Verrechnung möglich ist. Allerdings kann man unter Einbindung der Holding sehr wohl die Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Dazu bedarf es aber einer speziellen Unternehmensstruktur, nämlich einer ertragsteuerlichen Organschaft. Über einen Ergebnisabführungsvertrag nimmt die Holding die Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften entgegen, um sie auf dieser Ebene steuerlich zu verrechnen. Der Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet die Holdinggesellschaft aber auch dazu, die Verluste ihrer Tochtergesellschaften auszugleichen.
Inhaltsverzeichnis
1. Gewinne und Verluste in einer Holding verrechnen – Einleitung
Unternehmensstrukturen, die sich einer Holding als Muttergesellschaft bedienen, verfügen oftmals über mehrere Tochtergesellschaften. Dabei ist deren Zweck meist so angelegt, dass sie in unterschiedlichen Branchen tätig sind. In vielen Fällen unterstützen sich die verschiedenen Tochtergesellschaften gegenseitig. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass sie sich folglich auch gegenseitig Rechnungen für die erbrachten Leistungen ausstellen, die dann jeweils als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Doch was ist, wenn die eine oder andere Tochtergesellschaft keine Gewinne sondern Verluste schreibt? Kann man dann Gewinne und Verluste über die Holding hinweg verrechnen?
2. Holding: Gewinne und Verluste verrechnen aus steuerlicher Sicht
Um uns einer Antwort auf diese Frage zu nähern, müssen wir uns mit dem dazugehörigen Steuerrecht auseinandersetzen. Dabei gehen wir davon aus, dass sowohl die Holdinggesellschaft als auch ihre Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH vorliegen. Nun generieren also einige der Tochtergesellschaften Gewinne, andere wiederum Verluste, und es ist daher naheliegend, dass man sie innerhalb der Holding-Unternehmensstruktur verrechnen möchte. Allerdings sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen jeweils eigenständige Steuersubjekte. Damit ist jede Tochtergesellschaft, aber auch die Muttergesellschaft, für ihre eigenen Gewinne steuerpflichtig. Umgekehrt rechnet man ihnen Verluste, die sie anhäufen, ebenfalls jeweils einzeln zu. Damit verfügt jede Gesellschaft innerhalb der Holdingstruktur über ihren jeweils eigenen Verlustvortrag (sofern Verluste anlaufen). Entsprechend muss jede Gesellschaft für sich selbst entscheiden, wann sie ihre vorgetragenen Verluste mit aktuellen Gewinnen verrechnet.
Bisher ist also in keiner Weise ein Hinweis erkennbar, dass man innerhalb einer Holding Gewinne und Verluste zwischen einzelnen Tochtergesellschaften verrechnen kann. Ist das also bereits die definitive Antwort?

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Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen?
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3. Über eine Holding hinweg Gewinne und Verluste verrechnen: dubiose Tricks
Nun mag der eine oder andere Unternehmer auf eine fundierte Steuerberatung verzichten, insbesondere im Bereich der Steuergestaltung. Wenn ein solcher Unternehmer nun sieht, dass eine Tochtergesellschaft seiner Holding Verluste generiert, während die anderen Gewinne verzeichnen, dann kann ihm oder ihr der Gedanke kommen, dass die Tochtergesellschaft den Verlust dadurch ausgleichen kann, indem sie den anderen Schwestergesellschaften Rechnungen für mehr oder weniger substanzlose Leistungen ausstellt. Und ja, das wird funktionieren, denn durch die auf diese Weise erzielten Zahlungseingänge kann die verlustträchtige Tochtergesellschaft ihre Verluste ausgleichen. Gleichzeitig schmälern diese Forderungen bei den anderen Schwestergesellschaften den Gewinn, sodass diese sogar Steuern dabei sparen.
„Prima, aus einem Nachteil hat man gleich mehrere Vorteile generiert“, möchte man dazu gratulieren. Jedoch hat dieses zufriedene Hochgefühl oft nur kurz Bestand. Denn schon bei der nächsten Betriebsprüfung wird diese Verschiebung von Gewinnen zur Beseitigung von Verlusten bei einer verlustträchtigen Tochtergesellschaft mit Sicherheit Aufmerksamkeit erzeugen. Oder um es noch genauer zu formulieren: die Außenprüfer werden die verdeckten Gewinnausschüttungen bemerken und dafür sorgen, dass sie steuerlich rückgängig gemacht werden. Am Ende fallen also doch die regulär entstandenen Steuern an. Außerdem stellt man auch den Verlustvortrag der verlustträchtigen Tochtergesellschaft fest. Kurzum, die Tochtergesellschaften einer Holding können Gewinne und Verluste keineswegs untereinander direkt verrechnen oder auf andere Weise ausgleichen.

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Gewinn- und Verlustverrechnung innerhalb von Organschaften?
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4. Gewinn und Verlust verrechnen in einer Holding mittels Organschaft
Das war es also? Es gibt keine Möglichkeit, um Gewinne und Verluste von Tochtergesellschaften einer Holding untereinander direkt zu verrechnen? Die kurze Antwort ist: Ja, Tochtergesellschaften einer Holding können eine Verrechnung ihrer Gewinne und Verluste auf direktem Weg untereinander keinesfalls verrechnen. Aber es gibt dennoch eine Methode, wie man die Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften einer Holding miteinander verrechnen kann, nur eben indirekt.
Selbstverständlich hat auch der Gesetzgeber vor Zeiten erkannt, dass Tochtergesellschaften einer Holding die Möglichkeit haben sollten, um ihre Gewinne und Verluste zu verrechnen. Dazu hat man aber ein spezielles Konstrukt aufgesetzt, mit dem das möglich sein soll, nämlich die Organschaft. Eine Organschaft ist ein Unternehmensverbund, der sich an einer Holdingstruktur orientiert. Dabei verbinden sich gemäß der §§ 14 ff. KStG zwei oder mehr Unternehmen, um als Einheit versteuert zu werden. Logischerweise bedeutet dies, dass sie ihre Gewinne und Verluste miteinander verrechnen.
Voraussetzung für eine solche ertragsteuerliche Organschaft ist, dass alle organschaftlich verbundenen Unternehmen einen Ergebnisabführungsvertrag miteinander schließen. Umgangssprachlich ist er auch als Gewinnabführungsvertrag bekannt. Dieser schreibt vor, dass die vertraglich auf diese Weise verbundenen Unternehmen sich dazu verpflichten, dass die Gesellschaft, die als Organträger die Tochtergesellschaften beherrscht, die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften erhält. Die Tochtergesellschaften einer Organschaft nennt man daher auch einfach Organgesellschaften. Umgekehrt muss ein Organträger bei einer Organgesellschaft etwaige Verluste ausgleichen. Allerdings führt dies indirekt dazu, dass der Organträger zuvor die Gewinne und Verluste der Organgesellschaften steuerlich verrechnen kann, bevor der Ausgleich der Verluste erfolgt.
5. Gewinne und Verluste in einer Holding verrechnen – Fazit
Selbstverständlich haben Sie inzwischen erkannt, dass der Organträger einer Organschaft einer Holdinggesellschaft entspricht. Und auch die steuerlichen Gegebenheiten, die sich für eine Holding durch Bildung einer Organschaft ergeben, sind mehr als klar. Damit ist es also möglich, dass Tochtergesellschaften einer Holding ihre Gewinne und Verluste verrechnen können. Allerdings geht dies nur auf einem sehr formalen indirekten Weg, der die Beachtung mehrerer Bedingung erfordert. So ist für eine solche ertragsteuerliche Organschaft eine minimale Bestandsdauer von fünf Jahren vorgeschrieben. Außerdem ist die Buchhaltung einer Organschaft deutlich komplexer als die einer gewöhnlichen Holding oder Tochtergesellschaft. Dennoch ist die Organschaft im Hinblick auf die Möglichkeit, Gewinne und Verluste bei einer Holding zu bündeln und dort zu verrechnen, sehr effizient. Daher beraten wir auch vielfach zur Organschaft und besprechen mit unseren Mandanten, ob sich eine solche Unternehmensstruktur, zumindest zeitweise, lohnen kann.
Wenn also auch Sie sich mit der Situation beschäftigen, dass Sie die Verluste einer Ihrer Tochtergesellschaften mit den Gewinnen anderer Tochtergesellschaften innerhalb einer Holding verrechnen möchten, dann lassen Sie sich von uns ausführlich und ganz individuell beraten. Dazu rufen Sie uns am besten gleich an. Wir unterstützen Sie gerne.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Holdingstrukturen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Informationen, wie Sie beim Kauf einer GmbH deren Verlustvorträgen nutzen können
- Umsetzung von Steueroptimierungen bei der Besteuerung einer GmbH
- Nutzung der Steuervorteile einer Immobilien-GmbH
- Planung und Begleitung bei der Schaffung von Organschafts- und Holdingstrukturen
Digitale Buchhaltung
- Professionelle Betreuung unserer Mandanten bei der Erstellung ihrer Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Umstellung der digitalen Finanzbuchhaltung auf DATEV Unternehmen Online
- Langjährige Erfahrung bei der komplexen Finanzbuchhaltung von Organschaften
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Update Organschaft §§ 14 ff. KStG“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Wenn die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen gewerblichen Charakter annimmt, ist es Zeit, um über Steueroptimierung zu sprechen. Denn Photovoltaikanlagen bergen das Potential vielfältiger Steuergestaltungen in sich. So können etwa Unternehmer vor der Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag nutzen, mit dem sie im Jahr des Ansatzes, also noch deutlich vor der Anschaffung der PV-Anlage, ihren Gewinn um bis zu EUR 200.000 reduzieren können. Außerdem lockt nach der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % auf die Anschaffungskosten. Für Unternehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bietet sich ein Verkauf des Unternehmens an, wobei sie den halben Steuersatz nutzen können. Ja sogar bei der Erbschaftsteuer kann man auf Steueroptimierung setzen, um ein Unternehmen mit Photovoltaikanlagen steuerfrei zu übertragen. Dies ist selbst dann möglich, wenn unter normalen Umständen beträchtliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen würde.
Inhaltsverzeichnis
1. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen – Einleitung
Dieser Artikel soll ein sonniger Beitrag sein. Denn wir wollen hier die Kraft der Sonne in klingende Münzen verwandeln. Das macht man selbstverständlich mit einer Photovoltaikanlage. Allerdings wollen wir noch einen Schritt weitergehen und den von der Natur erzeugten Gewinn einer Steueroptimierung unterziehen. Damit wollen wir also gleich zwei Sonnen für Sie strahlen lassen.
2. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen: am Anfang steht der Erwerb
Mit der Steueroptimierung in Bezug auf den Einsatz von Photovoltaikanlagen kann man bereits beim Erwerb der PV-Anlage ansetzen. Wenn man nämlich als Unternehmer eine Photovoltaikanlage kaufen möchte und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, dann kann man noch vor dem Erwerb der PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ansetzen. Dabei hilft der Investitionsabzugsbetrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem Jahr, in dem man ihn ansetzt, deutlich zu senken. Denn jährlich ist es möglich ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu EUR 200.000 zu bilden.

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3. Steueroptimierung durch Abschreibung der Photovoltaikanlage
Dabei eröffnet uns § 7g EStG eine weitere Möglichkeit, um eine Steueroptimierung durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage zu erreichen. Denn parallel zum Investitionsabzugsbetrag erlaubt dieser Paragraph auch die Anwendung einer Sonderabschreibung, sobald man die Photovoltaikanlage erworben hat. Dabei darf man bis zu 20 % der Anschaffungskosten auf einen Schlag abschreiben. Allerdings nimmt man dann in den folgenden Wirtschaftsjahren die reguläre Abschreibung von der um 20 % geminderten Bemessungsgrundlage vor.
Außerdem ist die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage in der Realität höher, als die, die man für die Abschreibung ansetzt. Im Durchschnitt arbeitet eine Photovoltaikanlage in der Praxis gut 30 Jahre lang, eh man sie ersetzen muss. Für steuerliche Zwecke gilt hingegen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren als vertretbar. Daher ist die rein durch Abschreibung vorgenommene Amortisierung einer Photovoltaikanlage deutlich schneller erreicht.
Ob mit oder ohne Sonderabschreibung, zwischen dem realen Verkehrswert und dem deutlich niedrigeren Buchwert entwickelt sich über die Jahre eine zum Teil beträchtliche stille Reserve. Wie man diese stille Reserve einer Photovoltaikanlage einer erfolgreichen Steueroptimierung unterzieht, lesen Sie im nächsten Kapitel.

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4. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen: Hebung der stillen Reserven
Angenommen, Frau Grün ist 35 Jahre alt und möchte eine Photovoltaikanlage anschaffen. Da der Strom an einen Energieversorger verkauft werden soll, stellt die Stromerzeugung mittels der Photovoltaikanlage ein gewerbliches Unternehmen dar. Betreibt Frau Grün die Photovoltaikanlage allein, ist dies somit ein Einzelunternehmen.
Ist nun die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage verstrichen, dann hat die kumulierte Abschreibung den Buchwert auf EUR 1 herabgesenkt. Dennoch kann man die Photovoltaikanlage zu diesem Zeitpunkt sicherlich zu einem weit höheren Verkehrswert veräußern. Darum gründet Frau Grün nun eine GmbH und verkauft die Photovoltaikanlage an die neu gegründete GmbH.
Inzwischen ist Frau Grün aber bereits 55 Jahre jung geworden, sodass sie in den Genuss der Besteuerung mit dem sogenannten halben Steuersatz kommen kann. Selbst wenn sie eigentlich mit dem Spitzensteuersatz bei ihrer Einkommensteuer zu rechnen hat, darf sie ein Unternehmen nach den Vorschriften des § 34 EStG einmalig zu besonderen Konditionen verkaufen. Das bedeutet, dass sie den dabei erzielten Gewinn nur etwa zur Hälfte versteuern muss. Und das nutzt sie nun aus.
Dabei hat sie mit der GmbH ja weiterhin die Kontrolle über die Photovoltaikanlage. Ja sie kann sogar nochmals auf Basis der realitätsnahen Anschaffungskosten eine erneute Abschreibung mit ihrer GmbH vornehmen. Eine weitere, sehr willkommene Steueroptimierung der Einnahmen, die ihre Photovoltaikanlage weiterhin erzeugt.
5. Steueroptimierung beim Vererben einer Photovoltaikanlage
Nehmen wir diesmal an, Frau Grün möchte mit ihrer Familie eine Photovoltaikanlage betreiben. Familie Grün ist dann bei ihrem unternehmerischen Vorhaben im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Alternativ kann sich Familie Grün aber auch auf eine andere Rechtsform für ihr Unternehmen einigen, etwa auf eine Kommanditgesellschaft (KG).
Jedenfalls würden ihre Familienmitglieder eines Tages ihren Anteil am Unternehmen erben. Falls die Familie im Laufe der Jahre ihre Investitionen in die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlegen über ihre erste Anlage hinaus ausgeweitet hat, könnte der Unternehmenswert deutlich gewachsen sein. Entsprechend hoch dürfte somit die Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ausfallen. Wenn diese sogar den maximalen Freibetrag ihrer Erben übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.
Doch halt, beim Vererben von Unternehmensbeteiligungen gelten besondere Regeln. Denn dann kann man als Erbe auf die Regelungen der § 13a und 13b ErbStG verweisen, die bei sogenanntem begünstigtem Vermögen, unter Einhaltung gewisser Bedingungen, keine Erbschaftsteuer vorsehen. Unter begünstigtem Vermögen versteht man nämlich operativ tätige Unternehmen bis zu einem Wert von EUR 26.000.000. Dabei kann man die Erbschaftsteuer entweder zu 85 % oder gar zu 100 % steuerfrei gestalten, wenn die Erben bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt, dass man das Unternehmen für mindestens fünf Jahre weiterführt, um die Steuerbefreiung in Höhe von 85 % zu erhalten. Um 100 % steuerfrei zu erben, muss man das Unternehmern hingegen sieben Jahre fortführen. Diese Steueroptimierung ist bei einem Unternehmen, dass Strom aus Photovoltaikanlagen gewinnt, sicherlich ganz leicht umsetzbar.
6. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen – Fazit
Stellen wir also fest: Photovoltaikanlagen eignen sich als Kapitalanlage durchaus, weil sie in Bezug auf Möglichkeiten zur Steueroptimierung sehr affin sind. Dabei haben wir Ihnen hier nur eine kleine Auswahl an Beispielen vorgestellt, mit denen Unternehmen, die mittels Photovoltaikanlagen Strom erzeugen und verkaufen, ihre Steuern optimieren können. Wenn man dann noch daran denkt, dass dies ein großer Wachstumsmarkt in Deutschland ist, dann ahnt man, wie schier endlos die finanziellen Lockungen von PV-Anlagen sind.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung ihrer Unternehmenssteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Empfehlungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Erläuterung der Besonderheiten einer Einheits-GmbH & Co. KG
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erläuterung der steuerlichen Vorteile von Schenkungen zu Lebzeiten
Umsatzsteuer
- Nutzung des Vorsteuerabzugs
- Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Körperschaftsteuergesetz
- Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Grundlegende Steuerarten – Gewerbesteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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Möchte man als Investor in eine GmbH investieren, kann man verschiedene Vorgehensweisen wählen. Einerseits ist dies über eine direkte Beteiligung am Kapital der GmbH möglich. Der Weg dorthin führt über eine Kapitalerhöhung, den die GmbH-Gesellschafter zuvor beschließen müssen. Alternativ dazu sind Genussrechte oder Genussscheine, ausgestaltet in der Art wie sie Aktiengesellschaften oft ausgeben, denkbar. Damit können GmbH-Gesellschafter die Kontrolle über die GmbH weiterhin behalten. Man kann auch mit Mezzanine-Kapital in eine GmbH investieren, bekommt als Investor allerdings entweder nur eine Beteiligung am laufenden oder am Veräußerungs- beziehungsweise Liquidationsgewinn. Eine vierte Variante stellt das partiarische Darlehen dar. Damit begründet man eine stille Gesellschaft.
Inhaltsverzeichnis
1. In eine GmbH investieren – aber wie? Einleitung
Wer an einer Investition in eine GmbH interessiert ist, kann verschiedene Wege beschreiten, um dieses Ziel zu erreichen. Selbstverständlich ist dies in der Regel stets im Einvernehmen mit den jeweiligen GmbH-Gesellschaftern anzustreben. Doch auch aus ihrer Sicht bieten die unterschiedlichen Optionen, um in eine GmbH zu investieren, sehr vielfältige Möglichkeiten, inklusive Vorteile sowie Risiken. Deshalb ist die gemeinsame Erörterung und das Abwägen aller Optionen im Vorfeld einer Investition in eine GmbH sehr wichtig.
Aus diesem Grund stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vier Optionen vor, wie man in eine GmbH investieren kann. Sie erfahren hier auch, welchen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten man jeweils begegnen kann.
2. Als betrieblicher Investor in eine GmbH investieren
Die erste Möglichkeit, die wir beleuchten, ist wohl die am meisten verbreitete, nämlich die Investition eines betrieblichen Investors. Oft handelt es sich bei einem solchen Investor ebenfalls um eine GmbH. Sehr wahrscheinlich ist sie sogar als Holding aufgestellt und möchte auf diese Weise einen Teil ihrer thesaurierten Gewinne profitorientiert anlegen. Selbstverständlich können auch andere Gründe dafür sprechen, dass ein betrieblicher Investor in eine GmbH Kapital investieren möchte.
Dabei findet die Investition in der Regel im Wege einer Kapitalerhöhung statt. Dazu beschließen die GmbH-Gesellschafter, dass das Stammkapital ihrer GmbH erhöht wird. Nun bedeutet eine solche Kapitalerhöhung, dass gleichzeitig die Anzahl der Geschäftsanteile steigt – je zusätzlichem Euro um einen weiteren Anteil. Normalerweise zahlen bei einer Kapitalerhöhung die GmbH-Gesellschafter das zusätzliche Kapital ein. Auf diese Weise kann man etwa der GmbH mehr Liquidität verschaffen oder die Verteilung der Beteiligungen variieren. In diesem Fall dient die Kapitalerhöhung jedoch der Aufnahme eines weiteren GmbH-Gesellschafters (in Form des betrieblichen Investors).
Damit geht aber auch eine Neugestaltung der Beteiligungsverhältnisse einher. Schließlich erhält der Investor für sein eingelegtes Kapital neue Geschäftsanteile. Außerdem bedeutet ja auch jeder Geschäftsanteil an der GmbH jeweils ein Stimmrecht. Aus diesem Grund ist die Kapitalerhöhung durch Aufnahme eines Investors für die bisherigen GmbH-Gesellschafter ebenso mit einem Risiko verbunden. Denn nun muss man sich mit einem weiteren Partner über Angelegenheiten der GmbH einigen. Außerdem bedeutet die Verwässerung der Beteiligung der ursprünglichen GmbH-Gesellschafter, dass ihnen nun bei einem Exit ein geringerer Anteil des Gewinns als vor der Aufnahme des Investors zusteht. Sie müssen sich jeglichen Gewinn mit ihm teilen.

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3. In eine GmbH investieren: Genussrechte & Genussscheine
Nachdem wir also die Investition in eine GmbH auf direktem Weg vorgestellt haben, betrachten wir nun drei indirekte Methoden, um in eine GmbH zu investieren. Die erste Alternative, die wir in diesem Kapitel beschreiben, kann man weiter differenzieren, im Endeffekt funktioniert sie jedoch auf die gleiche Weise.
3.1. Gewährung von Genussrechten
Genussrechte sind vertraglich vereinbarte Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, für die man im Gegenzug als Investor Kapital beisteuert. Sie sind gesetzlich in § 221 AktG geregelt, gelten aber auch im Hinblick auf andere Kapitalgesellschaften.
Im Grunde sind sie von der direkten Beteiligung kaum zu unterscheiden. Allerdings kann man diese Beteiligungsverhältnisse derart ausgestalten, dass einem Investor nur bestimmte Rechte zustehen. Hier herrscht also Vertragsfreiheit. Beispielsweise kann man somit die Stimmrechte eines Investors beschränken oder sogar ganz ausschließen. Auf diese Weise umgehen die GmbH-Gesellschafter das bei der direkten Investition lauernde Risiko einer weiteren stimmberechtigten Partei in der GmbH-Gesellschafterversammlung. Insbesondere bei Familienunternehmen, die Wert darauf legen, dass ausschließlich die an der Gesellschaft beteiligten Familienmitglieder die Entscheidungen über die GmbH treffen, kann dies ein Weg sein, um Investoren an der GmbH zu beteiligen.
Für Investoren bedeuten solche Vereinbarungen, dass sie Kapital in eine GmbH einzahlen und somit zivilrechtlich an dieser beteiligt sind. Bei der Gegenleistung, die sie dafür erhalten, handelt es sich aber ausschließlich um eine Beteiligung am Erfolg der GmbH, ohne aber Mitspracherechte zu erhalten. Mit anderen Worten steht ihnen lediglich eine Gewinnbeteiligung zu. Dabei geht es um eine Beteiligung sowohl am laufenden Gewinn als auch am Gewinn bei einer Veräußerung oder Liquidation der GmbH.
Wenn man also bereit ist über Genussrechte in eine GmbH zu investieren, sollte man als Investor mit den GmbH-Gesellschaftern im Vorfeld regeln, wie die Gewinnausschüttung erfolgen soll. Der große Vorteil für Investoren bei Genussrechten ist jedoch ein steuerlicher. Denn dadurch, dass eine Beteiligung über Genussrechte einer ordentlichen Beteiligung zivilrechtlich gleichsteht, erfolgt auch die Besteuerung auf gleiche Weise. Wenn man also als Holding auf diese Weise in eine GmbH investiert, dann zahlt man bei einer Beteiligungsquote ab 15 % nur 1,5 % Steuern auf die Dividende.
3.2. Ausgabe von Genussscheinen
All dies, was Sie über die Gewährung von Genussrechten gerade gelesen haben, gilt auch 1:1 für die Ausgabe von Genussscheinen. Der einzige Unterschied hierbei ist, dass Genussscheine Genussrechte urkundlich verbriefen. In der Regel erfolgt die Emission von Genussscheinen allerdings eher durch Aktiengesellschaften, wobei man zwischen Inhaber-, Namens- und Orderpapieren unterscheidet. Außerdem erfordert der Beschluss zur Emission von Genussscheinen eine ¾-Mehrheit der Gesellschafterstimmen in der Gesellschafterversammlung.

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4. Mezzanine-Kapital als Fremdkapital in eine GmbH investieren
Eine weitere Form der Investition in eine GmbH sieht die Bereitstellung von Mezzanine-Kapital vor. Mezzanine-Kapital ist ein Finanzinstrument, dass sowohl Eigenschaften von Eigenkapital als auch von Fremdkapital vorweist. Es kann sogar in Form von entsprechend ausgestalteten Genussscheinen dazu einladen, dass Investoren in eine GmbH investieren.
Das bedeutet, dass die GmbH, bei entsprechender Ausgestaltung der Konditionen, Mezzanine-Kapital von Investoren erhält und dabei die Gegenleistung als Zinsaufwand steuerlich abziehen darf. Für Investoren bedeutet dies aber im Umkehrschluss, dass trotz der Kapitalbeteiligung, die man zumindest teilweise als Eigenkapital auffassen kann, die bezogenen Genussrechte in Bezug auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer ganz regulär zu versteuern hat. Somit ist zwar eine Schachtelbeteiligung ausgeschlossen, doch können bei eventuellen Verlusten der GmbH die Investoren diese auch bei ihrer eigenen Veranlagung steuerlich nutzten; bei reinen Eigenkapitalbeteiligungen ist dies hingegen ausgeschlossen.
Wie kommt man nun dazu, Mezzanine-Kapital in eine GmbH zu investieren? Im Grunde muss man hierzu nur eine von zwei Variablen, die in Ihrem Zusammenspiel Eigenkapital begründen, vertraglich eliminieren. So vereinbaren die GmbH-Gesellschafter mit dem Investor, dass man entweder nur eine Gewinnbeteiligung oder eine Beteiligung am Verkaufs- beziehungsweise Liquidationserlös für das bereitgestellte Mezzanine-Kapital gewährt. In der Praxis überwiegen allerdings Vereinbarungen über die Ausschüttung von Anteilen am laufenden Gewinn der GmbH.
Ein weiterer Vorteil für die GmbH-Gesellschafter hierbei ist, dass dies auch ohne Bereitstellung ausreichender Sicherheiten möglich ist. Allerdings bedeutet dies auch, dass Investoren für dieses erhöhte Risiko eine bessere Quote bei den Gegenleistungen erwarten. Da jedoch Mezzanine-Kapital ebenfalls Eigenschaften von Eigenkapital vorweist, ist im Insolvenzfall mit einer nachrangigen Befriedigung gegenüber reinen Fremdkapitalgebern zu rechnen.
5. Mit einem partiarischen Darlehen in eine GmbH investieren
Wenn wir nun über die Möglichkeit sprechen, als Investor mit einem partiarischen Darlehen in eine GmbH zu investieren, dann haben wir hiermit die Variante erreicht, in der das Kapital die geringsten Eigenschaften von Eigenkapital vorweist.
Im Grunde handelt es sich hierbei um eine Sonderform des Mezzanine-Kapitals, denn für ein partiarisches Darlehen dürfen Investoren lediglich Beteiligungen am laufenden Gewinn erwarten. Somit ist die Beteiligung am Verkaufs- oder Liquidationsgewinn bei einem partiarischen Darlehen ausgeschlossen.
Darum dürfte es auch kaum überraschen, dass unseren regelmäßigen Lesern hierbei die Ähnlichkeit zu einer typisch stillen Gesellschaft auffällt. Eine weitere Bezeichnung für ein partiarisches Darlehen ist das partizipative Darlehen. Tatsächlich gibt dieser Fachbegriff den Beteiligungscharakter einer solchen Investition am besten wieder, denn dieser ist rein gewinnorientiert.
Deshalb kann man als Investor bei einem partiarischen Darlehen mit den GmbH-Gesellschaftern vereinbaren, dass man von einer eventuellen Beteiligung an etwaigen Verlusten ausgeschlossen ist. Allerdings bedeutet ein partiarisches Darlehen für Investoren aber auch, dass sie bei einer Insolvenz der GmbH gegenüber anderen Finanziers, die reines Fremdkapital bereitgestellt haben, nachrangig ausgezahlt werden.
6. Unser Fazit zu den Optionen, um in eine GmbH zu investieren
Sie werden sich jetzt wahrscheinlich fragen, welche der zuvor beschriebenen Optionen die wohl vorteilhafteste ist. Allerdings kann man diese Frage keineswegs pauschal beantworten; zu divers sind die Möglichkeiten, aber auch die jeweiligen Vorstellungen der GmbH-Gesellschafter und Investoren in der Praxis. Aufgrund dieser Situationsabhängigkeit muss man also stets die jeweiligen Vorteile und Risiken abwägen. Manchmal führt die richtige Entscheidung sogar zu Steuervorteilen für beide Parteien, obschon diese eher gering ausfallen, etwa bei einer Differenz der Gewerbesteuer-Hebesätze bei der GmbH und ihrem Investor.
Klar ist aber auch, dass dies allenfalls sekundäre Vorteile sein können, denn das eigentliche Interesse an einer Investition an einer GmbH besteht einerseits an der Verfügbarkeit des zusätzlichen Kapitals und andererseits an der angemessenen Gegenleistung. Deshalb sollten sich sowohl GmbH-Gesellschafter als auch potentielle Investoren gründlich über ihre Ziele austauschen und dann entscheiden, welche Option für alle Beteiligten die wohl günstigste ist. Denn wenn man in eine GmbH investieren möchte, dann ist dies nur dann von Erfolg gekrönt, wenn alle davon profitieren.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Investitionen in eine Startup-GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Betreuung im Rahmen der Due Diligence
- Beratung zur steuerlichen Optimierung von Mitarbeiterbeteiligungen an einer GmbH
- Informationen zu C-Shares und Phantom Shares
- Vorausschauende steuerliche Planung des Exits bei Startups
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
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Wissenschaftliche Ausarbeitung zum Unterschied zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
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Unsere Kanzlei JUHN Partner trägt auch dieses Jahr wieder die vom Handelsblatt verliehene Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“. Wir freuen uns sehr, denn es bestätigt unser Engagement für unsere Mandanten. Dass wir dabei den Titel insbesondere im Hinblick auf das besonders komplexe Feld des internationalen Steuerrechts erhalten haben, erfüllt uns sogar mit noch mehr Stolz. Entsprechend motiviert berichten wir hierrüber. Dass aber auch unsere Partnergesellschaft JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft im ersten Anlauf in dieser unterrepräsentierten Fachrichtung diese Auszeichnung erhielt, freut uns umso mehr.
Unsere Kanzlei hat seit ihrer Existenz in vielen Steuerberater-Rankings erfolgreich Profil gezeigt. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesen Bestenlisten publiziert; hier eine Auswahl:
Datum |
Thema |
9. Juni 2019 |
TOP-Steuerberater in Bonn und Köln: JUHN PARTNER (FOCUS-Money 2019) |
23. Juni 2020 |
Beste Steuerberater 2020: Das Handelsblatt zeichnet JUHN Partner erneut aus! |
13. Juli 2021 |
FOCUS-MONEY bestätigt: JUHN Partner ist TOP Steuerberater 2021! |
19. Juli 2021 |
Beste Steuerkanzleien in Deutschland – Handelsblatt zeichnet JUHN Partner 2021 aus! |
14. April 2023 |
Handelsblatt beste Steuerberater 2023: JUHN Partner wieder dabei (dieser Beitrag) |
Inhaltsverzeichnis
1. Beste Steuerberater 2023 – Einleitung
Alle Jahre wieder ermittelt das Handelsblatt, wer in Deutschland die Auszeichnung „Beste Steuerberater“ tragen darf – dieses Jahr also „Beste Steuerberater 2023“. Auch wir haben, wie in den vergangenen Jahren schon öfter, an diesem Wettbewerb teilgenommen. Denn wir wollten auch nach außen sichtbar machen, dass wir fachlich besonders kompetent sind. Schließlich ist dies die Grundlage für viele wichtige Eigenschaften, die Mandanten von ihrem Steuerberater erwarten. Wie sonst soll es gelingen, rechtssicher Steuern zu sparen, ganz besonders, wenn es um das hochkomplexe internationale Steuerrecht geht?
2. Beste Steuerberater 2023 laut Handelsblatt: das Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren wurde im Auftrag des Handelsblatts vom Hamburger Analyse-Institut SWI Finance durchgeführt. Der Test wurde dabei von der Wirtschaftskanzlei Buschmann Partnerschaft entwickelt. Über 30.000 Kanzleien waren eingeladen, sich daran zu messen. Daran nahmen schließlich 4.208 Steuerberatungskanzleien und 825 Wirtschaftsprüfer teil. Davon konnten jedoch nur 605 Steuerberatungskanzleien und 113 Wirtschaftsprüfer mit ihrer Leistung überzeugen.
Dieses mal nahm auch unsere Partnergesellschaft, die JUHN BESAU Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, als Konkurrent mit Teil. Allerdings haben wir uns für getrennte Standorte entschieden. So haben wir uns als Steuerberatungskanzlei in Bonn ausgewiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass wir Anfang des Jahres unseren Hauptsitz in Bonn am kürzlich eröffneten Hochhauskomplex Neuer Kanzlerplatz eröffneten, ist dies sicherlich nachvollziehbar. Auf diese Weise konnten wir unserer Partnergesellschaft den Standort in Köln zuweisen und sie dort der örtlichen Konkurrenz gegenüberstellen.

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3. Beste Steuerberater 2023 – unsere Erfolge
Tatsächlich haben sowohl wir von JUHN Partner als auch die JUHN BESAU GmbH den Wettkampf um den Titel „Beste Steuerberater 2023“ erfolgreich bestritten. Damit sind wir in der Liste der besten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien sowohl mit unserem Standort in Köln als auch in Bonn vertreten. Dabei wurden wir in beiden Fällen für unsere Expertise auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts gewürdigt. Bedenkt man dabei, wie komplex gerade diese spezielle Materie ist, wird deutlich, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist. Wenn man die Auswertung nämlich nach der Auszeichnung des Sachgebiets internationales Steuerrecht filtert, erhält man hierzu lediglich 43 Treffer. Bei einer Gesamtzahl von 4.208 Steuerberatungskanzleien entspricht dies einem Prozentsatz von gerade einmal 1 %. Dabei muss man aber auch beachten, dass unter den 43 Kanzleien, die diese Auszeichnung in diesem Gebiet erhalten haben, eben gleich zwei von uns vertreten sind. Und das ist, bei allem Überschwang über unser gutes Abschneiden, durchaus bemerkenswert. Sogar wenn man nur die 605 Steuerberatungskanzleien als Referenz nimmt, die das Handelsblatt als Beste Steuerberater 2023 auszeichnet, sind es lediglich 7 % aller Teilnehmer, die im internationalen Steuerrecht herausragend abschnitten.

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4. Beste Steuerberater 2023 – Fazit
Eine gute Steuerberatung ist in vielerlei Hinsichten unentbehrlich, für Unternehmen ebenso wie für Privatpersonen. Umso wichtiger ist es, dass man hierbei einem Partner vertrauen kann, der zu den Besten seiner Branche zählt. Mit der diesjährigen Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“ für unsere beiden Kanzleien haben wir eindeutig demonstriert, dass wir unserem Anspruch gerecht werden. Vertrauen daher auch Sie auf unsere Expertise. Insbesondere im Bereich der Unternehmensbetreuung, ganz gleich ob national oder international. Wir sind für Sie da. Vereinbare Sie jetzt einen Beratungstermin mit uns und wir zeigen auch Ihnen persönlich und ganz individuell, dass wir die Auszeichnung „Beste Steuerberater 2023“ mit Bravour verdienen.
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Internationales Steuerrecht – Privat
- Erörterung der deutschen Wegzugsteuer im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU
- Steuerberatung zum Home Office im Ausland
- Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein und Beratung zur optimalen Verwaltung
- Empfehlung zur Steueroptimierung der Auszahlung von Abfindungen nach Wegzug ins Ausland
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht und zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Positionierung von immateriellen Wirtschaftsgütern im Ausland
- Steueroptimierung von internationalen Verrechnungspreisen
- Anfertigung von Verrechnungspreisdokumentationen
- Betreuung bei internationalen Schiedsverfahren (Verständigungsverfahren, EU-DBA-SBG, EU-Schiedskonvention)
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Isle of Man, Kanalinseln, Malta, Zypern)
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